Urteil des EuGH vom 08.03.2001

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
8. März 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 96/24/EG und 96/25/EG“
In der Rechtssache C-176/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus
den Richtlinien 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den
Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. L 125, S. 33) und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den
Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG,
82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125, S. 35) verstoßen
hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien
nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und
C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 2000 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den Richtlinien
96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit
Mischfuttermitteln (ABl. L 125, S. 33) und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit
Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG,
82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. L 125, S. 35)
verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungvorschriften erlassen hat, um
diesen Richtlinien nachzukommen.
2.
Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/24 und Artikel 17 der Richtlinie 96/25 hatten die Mitgliedstaaten bis
zum 30. Juni 1998 die erforderlichen Rechts- undVerwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser
Richtlinie nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3.
Da die Kommission von der griechischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur
Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erhalten hatte und ihr keine neuen Informationen
vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, dass die Hellenische Republik die dafür
erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 25.
August 1998 auf, sich dazu binnen zwei Monaten zu äußern.
4.
Dieses Aufforderungsschreiben wurde von den griechischen Behörden nicht beantwortet. Daraufhin
richtete sie Kommission mit Schreiben vom 4. August 1999 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme an die Hellenische Republik, mit der sie diese aufforderte, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/24 und 96/25 binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.
5.
Nachdem die Kommission vonseiten der griechischen Regierung keine Informationen erhalten
hatte, aus denen sich hätte entnehmen lassen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 erlassen worden waren, hat sie die vorliegende Klage
erhoben.
6.
In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Hellenische Republik nicht, dass die zur Umsetzung der
Richtlinien 96/24 und 96/25 erforderlichen Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht
erlassen worden sind. Sie teilt dem Gerichtshof jedoch mit, dass das Verfahren zur Umsetzung dieser
Richtlinien, insbesondere die Ausarbeitung von diesbezüglichen Ministerialverordnungen durch die
zuständigen Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums, vor dem Abschluss stehe.
7.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie gemäß Artikel 249 Absatz 3 EG
für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung schließt dies die Verpflichtung zur Einhaltung der durch die
Richtlinien gesetzten Fristen ein (siehe u. a. Urteile vom 22. September 1976 in der Rechtssache
10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359, Randnrn. 11 und 12, sowie vom 7. Dezember 2000 in der
Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 21).
8.
Da die Umsetzung der Richtlinien 96/24 und 96/25 innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht
erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9.
Es ist daher festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
den Richtlinien 96/24 und 96/25 verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien
nachzukommen.
Kosten
10.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenische Republik beantragt hat und
diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien
96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den
Verkehr mit Mischfuttermitteln und 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr
mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,
74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG
verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
La Pergola
von Bahr
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. März 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Griechisch.