Urteil des EuGH vom 22.09.1998

EuGH: vermietung, auswärtige angelegenheiten, urheberrecht und verwandte schutzrechte, mitgliedstaat, video, regierung, inhaber, geistiges eigentum, film, verbreitungsrecht

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
22. September 1998
„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Vermietung von Laserdisks“
In der Rechtssache C-61/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Ret Ålborg (Dänemark) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Foreningen af danske Videogramdistributører
Egmont Film A/S,
Buena Vista Home Entertainment A/S,
Scanbox Danmark A/S,
Metronome Video A/S,
Polygram Records A/S,
Nordisk Film Video A/S,
Irish Video A/S,
Warner Home Video Inc.
gegen
Laserdisken,
unterstützt durch:
Sammenslutningen af Danske Filminstruktører,
Michael Viuf Christiansen,
Pioneer Electronics Denmark A/S,
Videoforhandler Ove Jensen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 36, 85 und 86 EG-Vertrag
und der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie
zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346,
S. 61)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet und R.
Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray, J.-P. Puissochet
(Berichterstatter), G. Hirsch, L. Sevón und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Foreningen af danske Videogramdistributører als Bevollmächtigte der Egmont Film A/S u. a.,
vertreten durch Rechtsanwalt Johan Schlüter, Kopenhagen,
— der Warner Home Video Inc., vertreten durch Stephen Kon, Solicitor, von der Kanzlei S. J. Berwin & Co.,
und Rechtsanwalt Strange Beck, Kopenhagen,
— der Laserdisken, vertreten durch ihren Eigentümer Hans Kristian Pedersen,
— der Sammenslutningen af Danske Filminstruktører und Michael Viuf Christiansen, vertreten durch
Rechtsanwalt Anders Hjulmand, Ålborg,
— der Pioneer Electronics Denmark A/S, vertreten durch Leif Hansen, „administrerende direktør“,
— des Videoforhandler Ove Jensen, vertreten durch Rechtsanwalt Per Mogensen, Åbybro,
— der dänischen Regierung, vertreten durch Peter Biering, Abteilungsleiter im Außenministerium, als
Bevollmächtigten,
— der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion
für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Philippe Martinet, Sekretär für
Auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,
— der finnischen Regierung, vertreten durch Holger Rotkirch, Leiter des Juristischen Dienstes des
Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
— der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor's
Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Daniel Alexander, Barrister,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend Jan Drijber und Hans
Støvlbæk, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Foreningen af danske Videogramdistributører als
Bevollmächtigte der Egmont Film A/S u. a., der Warner Home Video Inc., der Laserdisken, der dänischen
Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 31. März 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1.
Der Ret Ålborg hat mit Beschluß vom 7. Februar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 12.
Februar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 36, 85
und 86 EG-Vertrag und der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im
Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61; nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Foreningen af danske
Videogramdistributører (Vereinigung der dänischen Videovertreiber; nachstehend:
FDV) als Bevollmächtigte der Egmont Film A/S u. a. gegen das dänische Unternehmen Laserdisken,
das Filmwerke auf Laserdisks vertreibt, hinsichtlich der Vermietung solcher aus dem Vereinigten
Königreich eingeführter Erzeugnisse in Dänemark.
3.
Nach dänischem Recht bedürfen Vermietung und Verleih von Filmwerken der Zustimmung der
Inhaber der Urheberrechte (Artikel 23 Absatz 3 des dänischen Urheberrechtsgesetzes in der im Jahre
1989 ergänzten Fassung). Eine gleichartige Bestimmung wurde mit Wirkung vom 1. August 1989 im
Vereinigten Königreich eingeführt (Copyright Designs and Patents Act 1988, Sections 16 bis 18;
Gesetz von 1988 über geistiges Eigentum im Bereich von Urheberrechten, Gebrauchsmustern und
Patenten).
4.
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht vorzusehen, die
Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich
geschützter Werke und anderer Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten. Gemäß Artikel 1
Absatz 4 werden die genannten Rechte weder durch die Veräußerung noch durch andere
Verbreitungshandlungen erschöpft. Aus Artikel 9 der Richtlinie ergibt sich außerdem, daß sich das
Verbreitungsrecht, das ein ausschließliches Recht ist, die genannten Gegenstände der Öffentlichkeit
im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen, vorbehaltlich der
besonderen Bestimmungen über das Vermiet- und Verleihrecht, insbesondere die des Artikels 1
Absatz 4, nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber
oder mit seiner Zustimmung erschöpft.
5.
Laserdisken, die seit 1985 aus dem Vereinigten Königreich eingeführte Laserdisks verkauft, begann
1987 zur Förderung des Absatzes dieser Erzeugnisse auch mit deren Vermietung; Filme auf Laserdisk
sind wesentlich teurer als Filme auf Videoband und werden hauptsächlich von Personen gekauft, die
die Filme bereits kennen. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Inhaber des Urheberrechts
stillschweigend akzeptiert hatten, daß diese Laserdisks im Vereinigten Königreich vermietet wurden,
während sie einer solchen Vermietung außerhalb dieses Mitgliedstaats nicht zugestimmt hatten.
6.
Im Jahr 1992 wurde Laserdisken wegen widerrechtlicher, gegen § 23 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz
verstoßender Vermietung verklagt; unter Anordnung der Stellung einer Sicherheit durch die FDV für
die Schäden, die ihr durch das Verbot entstehen könnten, wurde ihr untersagt, Filmwerke zu
vermieten, in bezug auf die die Mitglieder der FDV das Recht zur Herstellung und zur Verbreitung in
Dänemark besaßen. Dieses Verbot wurde vom Fogedret (Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes)
angeordnet und in der Rechtsmittelinstanz vom Vestre Landsret bestätigt.
7.
Im Hauptsachevefahren betreffend den Verbotsantrag ist der Ret Ålborg zu der Auffassung gelangt,
daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des
Gemeinschaftsrechts abhänge, und hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen; dieser Beschluß ist in der Berufungsinstanz vom Vestre Landsret bestätigt worden, der die
Formulierung dieser Fragen jedoch leicht abgeändert hat. In ihrer letzten Fassung lauten die
Vorlagefragen wie folgt:
Schließen Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 36 sowie die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag es aus, daß
eine Person, der vom Inhaber ausschließlicher Rechte an einem Filmwerk das ausschließliche Recht
zur Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Filmwerks in einem Mitgliedstaat
übertragen worden ist, der Vermietung eigener Ausgaben des Werkes zustimmen und gleichzeitig die
Vermietung importierter Ausgaben verhindern kann, die in einem anderen Mitgliedstaat auf den Markt
gebracht worden sind, in dem der Inhaber der ausschließlichen Rechte zur Herstellung und
Verbreitung der Vervielfältigungsstücke diese mit stillschweigender Zustimmung zu ihrer Vermietung in
diesem Mitgliedstaat übereignet hat?
Angesichts der Tatsache, daß die Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im
Bereich des geistigen Eigentums in Kraft getreten ist, wird die gleiche Frage auch für den Fall gestellt,
daß die Richtlinie für deren Beantwortung in Betracht zu ziehen ist.
8.
Diese beiden Fragen des nationalen Gerichts gehen dahin, ob es gegen die genannten
Vertragsartikel und die Richtlinie verstößt, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts in
einem Mitgliedstaat die Vermietung von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks verbietet, obwohl der
Vermietung dieser Vervielfältigungsstücke in einem anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde.
9.
In seinem Vorlagebeschluß nennt das nationale Gericht zwar die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag unter
den Gemeinschaftsbestimmungen, deren Auslegung es begehrt, führt jedoch nicht aus, aus welchen
Gründen es diese Artikel unter den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des
Ausgangsrechtsstreits für auslegungsbedürftig hält. Damit hat das nationale Gericht, wie der
Generalanwalt in Nummer 17 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, den Gerichtshof nicht in die Lage
versetzt, ihm eine zweckdienliche Auslegung dieser Artikel zu geben.
10.
Daher sind die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen nach ständiger Rechtsprechung, deren
Anforderungen ganz besonders im Bereich des Wettbewerbsrechts gelten, der durch komplexe
tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. insbesondere das Urteil vom 26.
Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg.
1993, I-393, Randnrn. 6 und 7, und Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92,
Banchero, Slg. 1993, I-1085, Randnrn. 4 und 5), insoweit als unzulässig anzusehen, als sie die
Auslegung der Artikel 85 und 86 des Vertrages
betreffen. Diese Fragen können folglich nur im Hinblick auf die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-
Vertrag sowie der Richtlinie untersucht werden.
11.
Die FDV, die Warner Home Video Inc., die dänische, die französische und die finnische Regierung,
die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission schlagen vor, die Fragen des
nationalen Gerichts zu verneinen. Sie machen im wesentlichen geltend, aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofes (Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers und Metronome
Video, Slg. 1988, 2605) und aus der Richtlinie ergebe sich, daß die Befugnis, die Vermietung eines
Films zu genehmigen oder zu untersagen, dem Recht zur öffentlichen Aufführung gleichkomme und
sich im Gegensatz zum Verbreitungsrecht nicht mit ihrer ersten Ausübung erschöpfe.
12.
Laserdisken und ihre Streithelfer im Ausgangsverfahren sind hingegen der Auffassung, durch die
Zustimmung zur Vermietung werde das ausschließliche Recht, die Vermietung von
Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes zu verbieten, erschöpft und die Ausübung dieses Rechts
unter den beschriebenen Umständen verstoße gegen die Artikel 30 und 36 des Vertrages und gegen
das Ziel der Richtlinie, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen.
13.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 14 des Urteils vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96
(Metronome Musik, Slg. 1998, I-1953) ausgeführt hat, leitet sich der Grundsatz, daß die
Verbreitungsrechte erschöpft werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke durch den
Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung zum Kauf angeboten werden, aus der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes her, wonach Artikel 36 EG-Vertrag zwar Ausnahmen vom freien
Warenverkehr zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zuläßt, diese Ausnahmen
jedoch nur zulässig sind, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen
Gegenstand dieses Eigentums ausmachen. Das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
über die gewerblichen Schutzrechte garantierte Ausschließlichkeitsrecht ist jedoch erschöpft, wenn
ein Erzeugnis auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner
Zustimmung rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. insbesondere die Urteile vom 20.
Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55/80 und 57/80, Musik-Vertrieb membran und K-tel
International, Slg. 1981, 147, Randnrn. 10 und 15, und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache
58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11).
14.
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Mai 1988 (Warner Brothers und Metronome Video) jedoch
ebenfalls festgestellt hat, können die Werke der Literatur und Kunst entweder durch öffentliche
Aufführung oder durch Vervielfältigung und Inverkehrbringen der hergestellten Bild- und Tonträger
gewerblich verwertet werden. Letzteres ist z. B. bei der Vermietung von Videokassetten der Fall, die
eine andere Personengruppe erfaßt als der Verkauf und die für die Filmhersteller eine bedeutende
potentielle Verdienstquelle darstellt.
15.
Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, daß es, würde ein Anspruch auf Vergütung lediglich bei
Verkäufen an Privatverbraucher oder auch an Vermieter von Videokassetten eingeräumt, nicht
möglich wäre, den Filmherstellern eine Vergütung zu sichern, die der Zahl der tatsächlich erfolgten
Vermietungen entspricht und ihnen einen angemessenen Anteil am Vermietungsmarkt sichert.
Rechtsvorschriften, durch die ein besonderer Schutz des Rechts zur Vermietung von Videokassetten
eingeführt worden ist, sind daher aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen
Eigentums im Sinne des Artikels 36 als gerechtfertigt anzusehen (Urteil vom 17. Mai 1988, Warner
Brothers und Metronome Video, Randnrn. 15 und 16).
16.
In demselben Urteil (Randnrn. 17 und 18) hat der Gerichtshof außerdem das Argument verworfen,
daß ein Urheber, der die Videokassette eines Films in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten
habe, dessen Rechtsvorschriften ihm kein ausschließliches Recht zur Vermietung zubilligten, die
Folgen seiner Entscheidung und die Erschöpfung seines Rechts hinnehmen müsse, die Vermietung
dieser Videokassette in irgendeinem anderen Mitgliedstaat untersagen zu lassen. Wenn eine
nationale Rechtsordnung den Urhebern nämlich ein besonderes Recht zur Vermietung von
Videokassetten gewährt, würde dieses Recht seiner Substanz beraubt, wenn sein Inhaber nicht in der
Lage wäre, die Vermietung von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
17.
Durch das Inverkehrbringen eines Bildträgers können daher andere Handlungen der Nutzung des
geschützten Werkes — wie etwa die Vermietung —, die sich vom Verkauf oder irgendeiner anderen
erlaubten Verbreitungshandlung unterscheiden, per definitionem nicht freigegeben werden. Wie das
Recht zur Darbietung eines Werkes durch öffentliche Aufführung (vgl. dazu das Urteil vom 13. Juli 1989
in der Rechtssache 395/87, Tournier, Slg. 1989, 2521, Randnrn. 12 und 13) verbleibt ungeachtet des
Verkaufs des das Werk verkörpernden materiellen Trägers auch das Vermietrecht dem Urheber und
dem Hersteller (Urteil vom 28. April 1998, Metronome Musik, Randnr. 18).
18.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Vermietung müssen die gleichen Überlegungen gelten. Wie der
Generalanwalt in Nummer 15 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, ist das ausschließliche Recht zur
Vermietung der einzelnen Vervielfältigungsstücke des auf einem Videogramm aufgezeichneten Werkes
naturgemäß für eine Verwertung mittels wiederholter und potentiell zahlenmäßig unbegrenzter
Geschäfte geeignet, von denen jedes einzelne einen Anspruch auf Vergütung eröffnet. Das
spezifische Recht, die Vermietung zu erlauben oder zu verbieten, würde seiner Substanz beraubt,
wenn es allein durch das erste Angebot zur Vermietung erschöpft wäre.
19.
Hinsichtlich der Richtlinie ist festzustellen, daß sich die Vorgänge, die dem Ausgangsrechtsstreit
zugrunde liegen, vor deren Erlaß abgespielt haben. Da das nationale Verfahren jedoch fortgeführt
wurde, nachdem die Richtlinie begonnen
hatte, in den betroffenen Mitgliedstaaten rechtliche Wirkungen zu entfalten, und das nationale
Gericht den Gerichtshof gerade hierzu befragt hat, ist sein Auslegungsersuchen auch für die Richtlinie
zu beantworten.
20.
Die Richtlinie verweist zwar, um die Beseitigung der zwischen den nationalen Rechtsvorschriften
bestehenden Unterschiede zu rechtfertigen, in ihrer dritten Begründungserwägung auf das in Artikel
8a des Vertrages aufgestellte Ziel, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen; mit ihr sollen aber,
wie der Gerichtshof in Randnummer 22 des Urteils vom 28. April 1988 (Metronome Musik) festgestellt
hat, in der Gemeinschaft ein harmonisierter Rechtsschutz für das Vermiet- und Verleihrecht und
bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums eingeführt
werden. In diesem Rahmen trifft sie eine Unterscheidung zwischen dem spezifischen Vermiet- und
Verleihrecht, wie es in Artikel 1 der Richtlinie bezeichnet ist, und dem in Artikel 9 geregelten
Verbreitungsrecht, das als ausschließliches Recht definiert ist, einen der genannten
Schutzgegenstände vor allem im Wege der Veräußerung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Während sich das Vermiet- und Verleihrecht nicht mit der Veräußerung oder einer anderen Handlung
der Verbreitung des Schutzgegenstands erschöpft, erschöpft sich das Verbreitungsrecht mit dem
Erstverkauf in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung (Urteil vom 28.
April 1998, Metronome Musik, Randnr. 19).
21.
Die Richtlinie schließt somit ausdrücklich aus, daß sich das Vermietrecht im Gegensatz zum
Verbreitungsrecht durch irgendeine Handlung der Verbreitung des Schutzgegenstands erschöpft. Wie
in Randnummer 18 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, ist dieser Ausschluß durch das
Wesen des Vermietrechts gerechtfertigt, das seiner Substanz beraubt würde, wenn es durch das
erste Angebot zur Vermietung erschöpft würde.
22.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Streithelfer ergibt sich
damit sowohl aus der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag hinsichtlich des Schutzes der
Urheberrechte als auch aus der der Richtlinie, daß sich das ausschließliche Recht, die Vermietung
eines Films zuzulassen oder zu verbieten, durch seine Erstausübung in einem der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft nicht erschöpft. Die Wahrnehmung dieses Rechts unter Umständen wie den im
Vorlagebeschluß beschriebenen verstößt demnach nicht gegen diese Bestimmungen.
23.
Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß es nicht gegen die Artikel 30 und 36 EG-
Vertrag und die Richtlinie verstößt, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts in einem
Mitgliedstaat die Vermietung von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks verbietet, obwohl der
Vermietung dieser Vervielfältigungsstücke in einem anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde.
Kosten
24.
Die Auslagen der dänischen, der französischen und der finnischen Regierung, der Regierung des
Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Ret Ålborg mit Beschluß vom 7. Februar 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Es verstößt nicht gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag und die Richtlinie 92/100/EWG des
Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten
dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, wenn
der Inhaber eines ausschließlichen Vermietrechts in einem Mitgliedstaat die Vermietung
von Vervielfältigungsstücken eines Filmwerks verbietet, obwohl der Vermietung dieser
Vervielfältigungsstücke in einem anderen Mitgliedstaat zugestimmt wurde.
Rodríguez Iglesias Gulmann
Wathelet
Schintgen Mancini
Moitinho de Almeida
Murray Puissochet
Hirsch
Sevón
Ioannou
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Dänisch.