Urteil des EuGH vom 11.11.2004

EuGH: kommission, staatliche beihilfe, rat der europäischen union, grundsatz der gleichbehandlung, rechtsmittelgrund, markt, bemessungsgrundlage, juristische person, ermessensmissbrauch

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
11. November 200
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Steuerliche Maßnahmen – Ermessensmissbrauch – Begründung – Neue
Angriffs- oder Verteidigungsmittel“
In den verbundenen Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P
betreffend zwei Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 15. und 16.
Mai 2002,
Ramondín SA
und
Ramondín Cápsulas SA
Prozessbevollmächtigter: J. Lazcano-Iturburu Ayestaran, abogado,
Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C-186/02 P,
Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava,
B. Uriarte Valiente und M. Bravo-Ferrer Delgado, abogados,
Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-188/02 P,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Comunidad Autónoma de La Rioja
Streithelferin in den Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters C. Gulmann
(Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und, in der Rechtssache C‑188/02 P, im Anschluss an die mündliche
Verhandlung vom 11. März 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Mai 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Ramondín SA und die Ramondín Cápsulas SA sowie das Territorio
Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava (im Folgenden: Territorio Histórico de Álava) die Aufhebung
des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2002 in den
Rechtssachen T‑92/00 und T‑103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II‑1385, im
Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung
2000/795/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von
Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA (ABl. 2000, L 318, S. 36, im Folgenden: angefochtene
Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Karte Spaniens für Beihilfen mit regionaler
Zweckbestimmung (ABl. 1996, C 25, S. 3) gilt für derartige Beihilfen im spanischen Baskenland (im
Folgenden: Baskenland) eine Höchstgrenze von 25 % des Nettosubventionsäquivalents (im Folgenden: NSÄ).
3
Der geltende steuerliche Rahmen im Baskenland beruht auf einem Finanzabkommen mit der
Zentralregierung, das in dem spanischen Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai 1981 niedergelegt ist und zuletzt
durch das Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August 1997 geändert wurde.
4
Nach diesen Rechtsvorschriften kann die Diputación Foral de Álava das Steuersystem in ihrem Gebiet unter
bestimmten Voraussetzungen selbst regeln.
5
Sie führte auf dieser Grundlage verschiedene steuerliche Vergünstigungen ein, darunter eine
Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags (im Folgenden: Steuergutschrift von 45 %) und eine
Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.
6
Die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des
Haushalts 1995 des Territorio Histórico de Álava ( Nr. 5 vom 13.
Januar 1995) bestimmt:
„Für die über 2,5 Milliarden ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen
dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación
Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigten
Investitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftsteuer ermäßigt.
Die wegen unzureichender Steuerquote nicht angewandten Abzüge können innerhalb von neun Jahren nach
dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral de Álava vorgenommen werden.
In dieser Entscheidung der Diputación Foral de Álava werden auch die Fristen und Höchstgrenzen für den
jeweiligen Fall festgelegt.
Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere
Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.
Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der
Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen.“
7
Diese Regelung blieb für die Jahre 1996 und 1997 in Kraft; danach wurde die Steuergutschrift in Höhe von
45 % für die Jahre 1998 und 1999 durch spätere Normas Forales in veränderter Form beibehalten.
8
Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 ( Nr. 90
vom 9. August 1996) bestimmt:
„(1) Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer
Steuerbemessungsgrundlagen aus Vorperioden in vier aufeinander folgenden
Steuerbemessungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % der positiven
Bemessungsgrundlage ihres Betriebsergebnisses ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier
Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden.
(2) Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerschuldner folgende
Voraussetzungen erfüllen:
a)
Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll einbezahlten Kapital von mindestens 20 Millionen
ESP aufnehmen.
d)
Die neue Tätigkeit darf nicht zuvor schon einmal direkt oder indirekt unter einer anderen
Rechtsträgerschaft ausgeführt worden sein.
e)
Die neue Geschäftstätigkeit muss in einer Räumlichkeit oder Einrichtung ausgeübt werden, in der
keine andere natürliche oder juristische Person eine andere Tätigkeit ausübt.
f)
In den ersten zwei Geschäftsjahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80
Millionen ESP durchgeführt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte
Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder
abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als
Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird.
g)
In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens zehn
Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Ermäßigung
der Bemessungsgrundlage ausläuft, muss die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf
diesem Stand bleiben.
i)
Es muss ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.
(4) Der in Absatz 2 Buchstabe f) genannte Mindestbetrag und die unter Buchstabe g) festgelegte
Mindestanzahl neu geschaffener Arbeitsplätze schließen jegliche andere Steuervergünstigung für solche
Investitionen oder für die Schaffung dieser Arbeitsplätze aus.
(5) Die in diesem Artikel geregelte Ermäßigung muss bei der Steuerverwaltung beantragt werden, die dem
Antragsteller nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische
Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss der Diputación Foral de Álava bestätigt werden muss.
…“
Sachverhalt
9
Die Ramondín SA ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die sich auf die Herstellung von
Verschlusskapseln für Wein- und Schaumweinflaschen und andere hochwertige Getränke spezialisiert hat.
Seit 1971 ist das Unternehmen in Logroño in der Comunidad Autónoma de La Rioja (Autonome Gemeinschaft
La Rioja) ansässig.
10
Im Jahr 1997 beschloss die Ramondín SA, ihre Industrieanlagen von Logroño nach Laguardia im Territorio
Histórico de Álava des Baskenlandes umzusiedeln. Hierfür gründete sie am 15. Dezember 1997 die neue
Gesellschaft Ramondín Cápsulas SA, deren Kapital sie zu 99,8 % hält. Die Ramondín Cápsulas SA sollte
sämtliche Tätigkeiten der Ramondín SA übernehmen.
11
Mit Beschluss Nr. 738/1997 der Diputación Foral de Álava vom 21. Oktober 1997 wurde der Ramondín SA die
in der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 vorgesehene Steuergutschrift von 45 %
gewährt. Der Ramondín Cápsulas SA kam als neu gegründetes Unternehmen die in Artikel 26 der Norma
Foral Nr. 24/1996 vorgesehene Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zugute.
12
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 erhielt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine
Beschwerde des Präsidenten der Comunidad Autónoma de La Rioja wegen staatlicher Beihilfen, die der
Ramondín SA bei ihrer Umsiedlung in das Baskenland gewährt worden seien.
13
Mit Schreiben vom 30. April 1999 (ABl. C 194, S. 18) teilte die Kommission den spanischen Behörden ihre
Entscheidung mit, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) wegen
steuerlicher Beihilfen der baskischen Behörden zugunsten der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA
zu eröffnen.
14
Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.
15
In Artikel 2 Buchstabe a dieser Entscheidung wird die Reduzierung der Bemessungsgrundlage der
Körperschaftsteuer zugunsten der Ramondín Cápsulas SA als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare
staatliche Beihilfe eingestuft. In Artikel 2 Buchstabe b wird auch die Steuergutschrift zugunsten der
Ramondín SA in Höhe von 45 % als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft,
soweit sie nach Maßgabe der Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen die für Regionalbeihilfen im
Baskenland geltende Höchstintensität von 25 % NSÄ überschreitet.
16
In Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission dem Königreich Spanien auf, alle
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die fraglichen Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.
Die Klagen vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
17
Mit Klageschriften, die am 19. und 26. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das
Territorio Histórico de Álava (Rechtssache T‑92/00) sowie die Ramondín SA und die Ramondín Cápsulas SA
(im Folgenden gemeinsam: Ramondín) (Rechtssache T‑103/00) Klagen gegen die Kommission.
18
Sie beantragten, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die streitigen in den
Normas Forales Nrn. 22/1994 und 24/1996 vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen für mit dem
Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und dem Königreich Spanien die Rückforderung der
betreffenden Beihilfebeträge aufgegeben wird.
19
Mit Beschluss vom 5. Juni 2001 wurden die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren
und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
20
Im angefochtenen Urteil
wies das Gericht die Klagen ab
und verurteilte die Klägerinnen zur Tragung der Kosten.
Die Rechtsmittel
21
Mit Beschlüssen vom 6. März 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes in den beiden Rechtssachen
C‑186/02 P und C‑188/02 P
die Comunidad Autónoma de La Rioja als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission
zugelassen;
die Anträge des Gobierno Foral de Navarra (Regionalregierung von Navarra), als Streithelfer zur
Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer zugelassen zu werden, zurückgewiesen.
22
Ramondín beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben;
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die in den Normas Forales Nrn.
22/1994 und 24/1996 vorgesehenen steuerlichen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar erklärt werden und dem Königreich Spanien ihre Rückforderung aufgegeben wird;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
23
Das Territorio Histórico de Álava beantragt, der Gerichtshof möge
das angefochtene Urteil aufheben;
den Rechtsstreit selbst entscheiden und die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, soweit
sie die Steuergutschrift von 45 % und die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer betrifft;
hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen;
der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens
auferlegen.
24
Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung auf eine Einrede der Unzulässigkeit des vom Territorio
Histórico de Álava eingelegten Rechtsmittels verzichtet und beantragt nunmehr in den Rechtssachen
C‑186/02 P und C‑188/02 P,
die Rechtsmittel zurückzuweisen;
den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
25
Die zur Unterstützung der Kommission beigetretene Comunidad Autónoma de La Rioja beantragt in den
Rechtssachen C‑186/02 P und C‑188/02 P,
die Rechtsmittel zurückzuweisen;
den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
Die Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils
26
Ramondín hat in ihrer Rechtsmittelschrift vier Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend
gemacht:
Die Comunidad Autónoma de La Rioja sei nicht befugt gewesen, bei der Kommission Beschwerde
einzulegen.
Die streitigen steuerlichen Maßnahmen seien zu Unrecht als mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft worden.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs
der Kommission verneint habe.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorliegen eines Verstoßes gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung verneint habe.
27
Mit Schriftsatz, der am 18. Februar 2004 eingegangen ist, hat sie dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie an
ihrem Rechtsmittelgrund des Vorliegens eines Ermessensmissbrauchs und des Fehlens einer Begründung
des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt festhalte und auf ihre übrigen Rechtsmittelgründe verzichte.
28
Das Territorio Histórico de Álava hat in seiner Rechtsmittelschrift sechs Gründe für die Aufhebung des
angefochtenen Urteils geltend gemacht:
Die streitigen steuerlichen Maßnahmen seien zu Unrecht als mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft worden.
Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die streitigen
Maßnahmen keine bestehenden Beihilfen seien.
Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs
der Kommission verneint habe.
Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.
29
Mit Schriftsatz, der am 20. Februar 2004 eingegangen ist, hat es dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es
an seinem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund, wonach die streitigen steuerlichen Maßnahmen zu
Unrecht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft worden seien
und die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unzureichend sei, teilweise festhalte;
an seinem fünften und sechsten Rechtsmittelgrund, wonach ein Ermessensmissbrauch vorliege und
die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unzureichend sei, festhalte;
auf seine übrigen Rechtsmittelgründe verzichte.
Zu den Rechtsmitteln
30
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der Generalanwältin sind die vorliegenden Rechtssachen
gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden,
weil sie miteinander in Zusammenhang stehen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
31
Ramondín wirft dem Gericht vor, in den Randnummern 82 bis 88 des angefochtenen Urteils ihren Klagegrund
eines Ermessensmissbrauchs der Kommission zurückgewiesen zu haben. Die Kommission habe ihre
Befugnisse im Rahmen der Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen – einem Bereich, in dem sie
ausschließlich zuständig sei und umfangreiche Befugnisse habe – zur steuerlichen Harmonisierung benutzt.
Eine solche Harmonisierung falle aber in Wirklichkeit unter das Verfahren der Artikel 101 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 96 EG) und 102 EG-Vertrag (jetzt Artikel 97 EG), für das der Rat der Europäischen
Union zuständig sei.
32
Die Kommission habe mit kleinen Gemeinschaften oder Mitgliedstaaten begonnen, deren Entscheidungs-
und Handlungsfähigkeit gering sei. Sie habe dies getan, weil die steuerliche Harmonisierung auf
Schwierigkeiten gestoßen sei, da die mächtigen Mitgliedstaaten sich weigerten, Kompetenzen abzugeben.
33
Da der einzige in der vorliegenden Rechtssache greifbare objektive Gesichtspunkt das Fehlen einer
Beschwerde eines Konkurrenten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass andere als die vorgeblichen
Ziele verfolgt würden. Daher sei das eingeleitete Verfahren von Anfang an fragwürdig gewesen.
34
Das Territorio Histórico de Álava vertritt die Ansicht, das Gericht hätte vom Vorliegen eines
Ermessensmissbrauchs ausgehen müssen. Es stelle sich die Frage, weshalb die Kommission zahlreiche
Verfahren gegen die Normas Forales des Baskenlandes eingeleitet habe. Ferner stelle sich die Frage, aus
welchem Grund eine Reihe steuerlicher Maßnahmen von der Liste, die eine beim Rat mit der Ermittlung der
im Hinblick auf eine steuerliche Harmonisierung abzuschaffenden steuerlichen Maßnahmen betraute Gruppe
namens „Primarolo“ erstellt habe, gestrichen worden sei, um dann mittels Verfahren im Bereich staatlicher
Beihilfen angegriffen zu werden.
35
Die Vorbehalte mehrerer Mitgliedstaaten machten jede Einigung über eine steuerliche Harmonisierung im
Rat unmöglich. Deshalb habe die Kommission den schnellsten und einfachsten Weg des Verfahrens wegen
staatlicher Beihilfen gewählt.
36
Ferner sei dem Gericht eine unzureichende Begründung in Bezug auf den Klagegrund eines
Ermessensmissbrauchs vorzuwerfen. Es habe eine recht oberflächliche Antwort gegeben, denn es sei nicht
auf die Gründe eingegangen, aus denen die Kommission zahlreiche Verfahren gegen die Normas Forales des
Baskenlandes eingeleitet habe, und habe nicht nachgeforscht, weshalb eine Reihe steuerlicher Maßnahmen
von der Liste der Primarolo-Gruppe gestrichen worden sei, um dann mittels Verfahren im Bereich staatlicher
Beihilfen angegriffen zu werden.
37
Die Kommission antwortet auf das Vorbringen von Ramondín, das Gericht habe in den Randnummern 82 bis
87 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen, unter denen nach der
Gemeinschaftsrechtsprechung ein Ermessensmissbrauch vorliege, nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall
beruhe der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs auf einer subjektiven Beurteilung des Verhaltens der
Kommission durch Ramondín. Diese Beurteilung werde durch keinen objektiven Anhaltspunkt gestützt. Sie
beruhe somit nicht auf schlüssigen Indizien, wie es die Rechtsprechung verlange, sondern auf rein
subjektiven Behauptungen in Bezug auf die angeblichen Absichten der Kommission.
38
In Wirklichkeit beschränke sich Ramondín im Rahmen ihres Rechtsmittelgrundes darauf, ihre äußerst enge
Auslegung des Beihilfebegriffs und des Gesichtspunkts der Selektivität zu wiederholen. Der angebliche
Ermessensmissbrauch bestehe nur in einer anderen als der von Ramondín vertretenen Auslegung des
Beihilfebegriffs.
39
Auf das Vorbringen des Territorio Histórico de Álava antwortet die Kommission, der Klagegrund eines
Ermessensmissbrauchs sei von dieser Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden.
Er sei somit offensichtlich unzulässig. Jedenfalls sei er aus denselben Gründen wie bei Ramondín
unbegründet. Schließlich habe das Gericht die Zurückweisung des vorgetragenen Klagegrundes im
angefochtenen Urteil hinreichend begründet.
40
Die Comunidad Autónoma de La Rioja trägt vor, das Territorio Histórico de Álava sei nicht berechtigt, sich auf
den Rechtsmittelgrund eines Ermessensmissbrauchs zu stützen, da es ihn vor dem Gericht nicht geltend
gemacht habe.
41
Ramondín und das Territorio Histórico de Álava lieferten jedenfalls keine objektiven, schlüssigen und
übereinstimmenden Indizien, die den Schluss zuließen, dass die Kommission mit dem Erlass der
angefochtenen Entscheidung das Ziel einer steuerlichen Harmonisierung verfolgt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
42
Entgegen den Behauptungen der Kommission und der Comunidad Autónoma de La Rioja hat das Territorio
Histórico de Álava vor dem Gericht bereits in den Nummern 71 ff. seiner Klageschrift den Klagegrund eines
Ermessensmissbrauchs der Kommission geltend gemacht.
43
Dieser Klagegrund ist in Bezug auf Ramondín und das Territorio Histórico de Álava in den Randnummern 82
bis 88 des angefochtenen Urteils geprüft worden.
44
Im Einzelnen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Rechtshandlung nur dann
ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien
anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen
Zwecken erlassen worden ist (vgl. u. a. Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C‑110/97,
Niederlande/Rat, Slg. 2001, I‑8763, Randnr. 137 und die dort genannte Rechtsprechung).
45
In den Randnummern 85 bis 87 hat es die Behauptungen und Argumente der Rechtsmittelführer analysiert
und bewertet. Es hat entschieden, dass sie keinen schlüssigen Anhaltspunkt dafür dargelegt hätten, dass
die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung in Wirklichkeit bezweckt habe, eine
steuerliche Harmonisierung herbeizuführen.
46
Damit hat es eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, die, sofern die ihm vorgelegten Beweismittel nicht
verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl.
u. a. Urteile vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C‑280/99 P bis C‑282/99 P, Moccia Irme
u. a./Kommission, Slg. 2001, I‑4717, Randnr. 78, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C‑238/99 P,
C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij
u. a./Kommission, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 285).
47
Die Rechtsmittelführer beschränken sich darauf, diese Tatsachenwürdigung durch Behauptungen
anzuzweifeln. Sie liefern keinen Beleg dafür, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht
hätte. Jedenfalls kann nicht geltend gemacht werden, dass das Gericht aus dem Fehlen einer Beschwerde
eines Konkurrenzunternehmens hätte schließen müssen, dass die Kommission andere als die von ihr
angegebenen Ziele verfolgte. Das bloße Fehlen einer Beschwerde lässt keine solche Annahme zu.
48
Folglich ist der aus einem Ermessensmissbrauch abgeleitete Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
49
Zum Rechtsmittelgrund einer insoweit unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils ist
festzustellen, dass Ramondín ihn in ihrer Rechtsmittelschrift nicht erwähnt hat.
50
Mit der Angabe in ihrem am 18. Februar 2004 eingereichten Schriftsatz, dass sie an ihrem Rechtsmittelgrund
einer fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Klagegrund eines
Ermessensmissbrauchs festhalte, bringt Ramondín somit in Wirklichkeit ein neues Angriffsmittel vor. Dieses
Angriffsmittel ist nach den Artikeln 42 § 2 und 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig.
51
In Bezug auf das Territorio Histórico de Álava, das einen auf eine unzureichende Begründung des
angefochtenen Urteils gestützten Rechtsmittelgrund geltend gemacht und in ihrem am 20. Februar 2004
eingereichten Schriftsatz daran festgehalten hat, ist festzustellen, dass es in diesem Urteil heißt:
in Randnummer 85, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer auf Spekulationen über etwaige
unausgesprochene Motive für die angefochtene Entscheidung beruhe und dass sie nicht einmal
dargelegt hätten, dass tatsächlich eine steuerliche Harmonisierung existiere, die durch die
angefochtene Entscheidung auf Gemeinschaftsebene herbeigeführt worden wäre;
in Randnummer 86, dass das Territorio Histórico de Álava auf die Verfahren Bezug nehme, in denen
der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Februar 2000 in den Rechtssachen
C‑400/97 bis C‑402/97 (Juntas Generales de Guipúzcoa u. a., Slg. 2000, I‑1073) ergangen sei, und
behaupte, die Kommission habe in diesen Verfahren die Rechtsetzungsbefugnis der baskischen
Stellen in Steuerangelegenheiten in Frage gestellt, als sie die Ansicht vertreten habe, dass die
Normas Forales staatliche Beihilfen seien, weil sie nur in einem bestimmten Gebiet eines
Mitgliedstaats anwendbar seien;
in Randnummer 87, dass dieses Argument zurückzuweisen sei, weil sich die Kommission in der
angefochtenen Entscheidung zur Begründung dafür, dass es sich bei den Ramondín gewährten
Steuervergünstigungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 87 EG) handele, nicht auf ein Kriterium der regionalen Selektivität gestützt habe.
52
Im Hinblick auf die dem Gericht in der Klageschrift und der Erwiderung unterbreitete Argumentation, in der
von der Streichung einer Reihe steuerlicher Maßnahmen von einer durch eine beim Rat gebildete Gruppe
erstellten Liste keine Rede war, erscheint diese Begründung ausreichend.
53
Folglich ist der vom Territorio Histórico de Álava auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen
Urteils in Bezug auf einen angeblichen Ermessensmissbrauch der Kommission gestützte Rechtsmittelgrund
zurückzuweisen.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
54
Vor dem Gericht hat das Territorio Histórico de Álava geltend gemacht, die Kommission habe gegen Artikel
92 EG-Vertrag verstoßen, als sie die Steuergutschrift von 45 % und die Ermäßigung der
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche
Beihilfen angesehen habe, weil die Normas Forales Nrn. 22/1994 und 24/1996 spezifische Maßnahmen
darstellten, die „bestimmte Unternehmen“ begünstigten. Es hat vorgetragen, ein etwaiger selektiver
Charakter dieser Maßnahmen werde jedenfalls durch das Wesen und den Aufbau des Steuersystems
gerechtfertigt.
55
Das Territorio Histórico de Álava wirft dem Gericht vor, mit der Zurückweisung dieser Argumentation in den
Randnummern 23 bis 65 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Artikel 92
EG-Vertrag begangen zu haben.
56
In seinem am 20. Februar 2004 eingereichten Schriftsatz führt es aus, es halte an seinem Aufhebungsgrund
fest, aber in einem früheren Stadium als dem der Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahmen als
staatliche Beihilfen. Während des Verfahrens im ersten Rechtszug habe es vorgebracht, dass diese
Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen seien, da sie als steuerliche
Maßnahmen zur Erreichung eines wirtschaftspolitischen Zieles gerechtfertigt seien. Das Gericht habe die
Ansicht vertreten, dass dies die Einstufung als mit dem Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfen nicht
ausschließe. Diese Schlussfolgerung gehe fehl, da sie an der falschen Stelle des Auslegungsprozesses
gezogen werde. Richtigerweise hätte vor einer etwaigen Einstufung als staatliche Beihilfen berücksichtigt
werden müssen, dass vor den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik
(ABl. 1998, C 2, S. 1) und der Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung
(ABl. C 384, S. 3) ergangene steuerliche Maßnahmen von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen
seien. Da sich solche Maßnahmen in den Rahmen der von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgten
Industriepolitik einfügten, fielen sie von vornherein nicht unter Artikel 92 EG-Vertrag.
57
Im selben Schriftsatz hat das Territorio Histórico de Álava hinzugefügt, es halte auch an seinem
Rechtsmittelgrund einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die geltend
gemachte Rechtsfrage fest.
58
Die Kommission vertritt die Ansicht, der Rechtsmittelgrund einer unzutreffenden Einstufung der streitigen
steuerlichen Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen erfordere, so
wie er aufrechterhalten worden sei, trotz der Änderung seiner Präsentation immer noch eine Prüfung der
Frage des Beihilfecharakters dieser Maßnahmen durch den Gerichtshof. Die Analyse von Artikel 92 EG-
Vertrag umfasse kein der Erörterung der Einstufung als staatliche Beihilfe vorausgehendes Stadium, wobei
die steuerliche Natur einer Maßnahme für die Frage, ob es sich um eine Beihilfe handele, irrelevant sei.
Zudem hätten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik und der
ihnen beigefügte Verhaltenskodex nichts an der im Vertrag vorgenommenen Kompetenzverteilung ändern
können. Unter diesen Umständen beharre das Territorio Histórico de Álava, indem es die Zuständigkeit der
Kommission anzweifele, darauf, die Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahmen als staatliche
Beihilfen in Frage zu stellen.
59
Die Comunidad Autónoma de La Rioja trägt vor, das Territorio Histórico de Álava halte in Wirklichkeit daran
fest, dass die streitigen steuerlichen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen seien, auch wenn es seine
These jetzt auf neue Gründe stütze. Der Gerichtshof dürfe deshalb die Prüfung und Einstufung dieser
Maßnahmen im Licht von Artikel 92 EG-Vertrag nicht ausschließen.
Würdigung durch den Gerichtshof
60
Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie
vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im
Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn
das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes
daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen
beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C‑136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi
u. a., Slg. 1994, I‑1981, Randnr. 59, vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C‑7/95 P, Deere/Kommission, Slg.
1998, I‑3111, Randnr. 62, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C‑217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg.
2003, I‑3701, Randnr. 37).
61
Im vorliegenden Fall hat das Territorio Histórico de Álava im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht, dass
die streitigen steuerlichen Maßnahmen als solche dem Anwendungsbereich des Rechts der
staatlichen Beihilfen entzogen seien;
Artikel 92 EG-Vertrag erst seit den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 1. Dezember 1997 zur
Steuerpolitik und der Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten
Unternehmensbesteuerung auf steuerrechtliche Vorschriften Anwendung finde.
62
In Wirklichkeit hat es auf die wirtschaftspolitischen Ziele der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage im
Rahmen der Erörterung der Selektivität dieser Maßnahme Bezug genommen, d. h. im Stadium der Erörterung
ihrer Einstufung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-
Vertrag.
63
Das Gericht hat die entsprechende Argumentation in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils geprüft.
64
Das dem Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unterbreitete Argument, das im
Wesentlichen dahin geht, dass die fragliche steuerliche Maßnahme von vornherein, in einem den juristischen
Erwägungen vorausgehenden Stadium, nicht unter Artikel 92 EG-Vertrag falle und infolgedessen der
Kontrolle durch die Kommission entzogen sei, stellt somit ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittels
vorgebrachtes Angriffsmittel dar.
65
Dieses neue Angriffsmittel ist ebenso wie das untrennbar mit ihm verbundene Angriffsmittel einer
unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsfrage für
unzulässig zu erklären.
66
Nach alledem sind die Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
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Nach Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das
Rechtsmittel zurückgewiesen wird.
68
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung
auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind
ihnen neben ihren eigenen Kosten entsprechend den dahin gehenden Anträgen der Kommission und der
Comunidad Autónoma de La Rioja deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Rechtssachen C‑186/02 P und C‑188/02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung
verbunden.
2.
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
3.
Die Rechtsmittelführer tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und der Comunidad Autónoma de La Rioja.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Spanisch.