Urteil des EuGH vom 30.03.2006

EuGH: staatliche beihilfe, unternehmen, erfüllung, freier dienstleistungsverkehr, beratung, vergütung, kommission, niederlassungsfreiheit, beherrschende stellung, steuererklärung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
30. März 2006 )
„Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Für Unternehmen geltende
Wettbewerbsvorschriften – Staatliche Beihilfen – Steuerbeistandszentren – Ausübung bestimmter
Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen – Ausschließliches Recht – Vergütung
dieser Tätigkeiten“
In der Rechtssache C-451/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Corte d’appello
Mailand (Italien) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 27.
Oktober 2003, in dem Verfahren
Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl
gegen
Giuseppe Calafiori
unterstützt durch:
Pubblico Ministero
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr
(Berichterstatter), A. Borg Barthet und U. Lõhmus,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl, vertreten durch F. Capelli und M. Valcada, avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von
D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und V. Di Bucci
als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2005
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 4 EG, 10 EG, 82 EG, 86 EG und 98
EG im Bereich Wettbewerb, der Artikel 43 EG, 48 EG und 49 EG in den Bereichen Niederlassungsfreiheit
und freier Dienstleistungsverkehr sowie des Artikels 87 EG im Bereich staatliche Beihilfen.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Servizi Ausiliari
Dottori Commercialisti Srl (im Folgenden: ADC Servizi) und dem Notar Guiseppe Calafiori über dessen
Weigerung, den Beschluss der Gesellschafterversammlung von ADC Servizi über eine Änderung ihres
Gesellschaftsvertrags im Handelsregister Mailand einzutragen.
Nationaler rechtlicher Rahmen
3 Der nationale rechtliche Rahmen kann, so wie er sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, wie folgt
zusammengefasst werden.
4 Nach dem Decreto legislativo Nr. 241 vom 9. Juli 1997, ergänzt durch das Decreto legislativo Nr. 490
vom 28. Dezember 1998 (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 241/97), sind allein die Centri di
Assistenza Fiscale (Steuerbeistandszentren, im Folgenden: CAF) berechtigt, bestimmte Tätigkeiten der
Beratung und des Beistands in Steuerfragen auszuüben, darunter die Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der jährlichen Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer und der ihnen gleichgestellten
Personen.
5 Artikel 34 Absatz 4 des Decreto legislativo Nr. 241/97 überträgt den CAF eine ausschließliche Befugnis
zur Abwicklung der mit einem vereinfachten Formblatt (Formblatt 730) vorgenommenen
Einkommensteuererklärung, darunter die Überlassung einer Kopie der ausgefüllten Erklärung und der
Aufstellung über die geschuldete Steuer an den Steuerpflichtigen, die Mitteilung des Ergebnisses der
Erklärung an die abzugsverpflichteten Arbeitgeber, damit ein Ausgleich an der Quelle vorgenommen
werden kann, und die Übersendung der Erklärungen an die Finanzverwaltung.
6 Ferner ist den CAF nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b des Decreto legislativo Nr. 241/97 die
Kontrolle der Übereinstimmung der in der Erklärung angegebenen Daten mit ihren Anlagen
vorbehalten.
7 Die CAF sind in Form von Aktiengesellschaften zu errichten, die auf der Grundlage einer Genehmigung
des Finanzministeriums tätig werden. Sie können nur von den in den Artikeln 32 und 33 des Decreto
legislativo Nr. 241/97 bezeichneten Rechtssubjekten errichtet werden. Dabei handelt es sich u. a. um
Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, von diesen beauftragte Gebietsorganisationen mit mindestens
50 000 Mitgliedern, bestimmte steuerabzugsverpflichtete Arbeitgeber mit mindestens 50 000
Beschäftigten und Arbeitnehmervereinigungen, die Fürsorgewerke (istituti di patronato) gegründet
haben und mindestens 50 000 Mitglieder zählen. Einige der im Decreto legislativo Nr. 241/97
genannten Rechtssubjekte sind nur dann zur Errichtung von CAF befugt, wenn sie in Italien
niedergelassen sind.
8 Weiterhin ist in Artikel 33 Absatz 2 des Decreto legislativo Nr. 241/97 vorgesehen, dass die CAF einen
oder mehrere Verantwortliche für den Beistand in Steuerfragen benennen, bei denen es sich um in
der Liste der Diplomkaufleute oder der der Buchprüfer eingetragene Personen handeln muss.
9 Die fragliche Regelung sieht vor, dass für die den CAF vorbehaltenen Tätigkeiten eine Vergütung aus
dem Staatshaushalt gezahlt wird, die ursprünglich auf 25 000 LIT je ausgefüllter und übermittelter
Erklärung festgelegt worden war und später auf rund 14 Euro angehoben wurde.
Ausgangsrechtsstreit
10 Die ADC Servizi, die in Mailand niedergelassen ist, hatte den Beistand und die Beratung in
Buchhaltungs- und Verwaltungsfragen zum Zweck.
11 Am 25. Februar 2003 beschloss die außergewöhnliche Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft
die Annahme eines neuen Gesellschaftsvertrags, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
Gesellschaft auch Tätigkeiten des Beistands in Steuerfragen für Unternehmen, Arbeitnehmer und
ihnen gleichgestellte Personen sowie Rentner ausübte.
12 Der protokollführende Notar, Herr Calafiori, weigerte sich, die Eintragung dieses Beschlusses im
Handelsregister Mailand zu veranlassen, da er die Änderung des Gesellschaftsvertrags, mit der die
Gesellschaft zur Ausübung der genannten Tätigkeiten des Beistands in Steuerfragen ermächtigt
wurde, als einen Verstoß gegen Artikel 34 des Decreto legislativo Nr. 241/97 ansah.
13 Die ADC Servizi beantragte beim Tribunale Mailand, die Eintragung des Beschlusses in das
Handelsregister Mailand anzuordnen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2003 wies dieses Gericht die Klage ab.
14 Die ADC Servizi legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel bei der Corte d’appello Mailand ein und
machte geltend, dass die Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 241/97, indem sie bestimmte
Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen den CAF vorbehielten, gegen den EG-
Vertrag verstießen.
15 Die Corte d’appello Mailand ist der Ansicht, dass sich im Hinblick auf die Entscheidung des bei ihr
anhängigen Rechtsstreits Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellten.
16 Sie führt zunächst aus, dass Arbeitnehmer, Rentner und ihnen gleichgestellte Personen dazu
gebracht würden, sich an die CAF auch mit Fragen zu wenden, die diesen nach der fraglichen
Regelung nicht vorbehalten seien, wodurch der Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt verfälscht
werde. Folglich stehe dieses System im Widerspruch zu den Artikeln 10 EG, 81 EG, 82 EG und 86 EG.
17 Die Corte d’appello Mailand legt weiter dar, dass der Umstand, dass die Erstellung und die Abgabe
von Steuererklärungen bestimmten Rechtssubjekten, die präzise Voraussetzungen erfüllten,
vorbehalten seien, nicht nur für den inländischen Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch für den in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer ein Hindernis für die Ausübung
seiner Tätigkeit darstelle, das eine nach den Artikeln 43 EG, 48 EG und 49 EG verbotene
Beschränkung darstellen könne.
18 Schließlich werde die in Randnummer 9 dieses Urteils genannte Vergütung, die ausschließlich
zugunsten der CAF vorgesehen und aus dem Staatshaushalt zu zahlen sei, möglicherweise vom Verbot
der Artikel 87 EG und 88 EG erfasst.
Vorlagefragen
19 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat die Corte d’appello Mailand beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die Artikel 4 EG, 10 EG, 82 EG, 86 EG und 98 EG dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung wie derjenigen entgegenstehen, die sich aus dem Decreto legislativo
Nr. 241/97 in Verbindung mit dem Testo unico betreffend die Einkommensteuern (Dekret des
Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22. Dezember 1986) und dem Gesetz Nr. 413 vom 30.
Dezember 1991 ergibt und die das Recht, bestimmte Tätigkeiten der Steuerberatung
auszuführen, einer einzigen Gruppe von Rechtssubjekten, den CAF, vorbehält und den anderen
Wirtschaftsteilnehmern des Sektors auch dann, wenn sie eine Ermächtigung zur Berufsausübung
im Bereich der steuerlichen und buchhalterischen Beratung besitzen (Diplom-Betriebswirte,
Buchprüfer, Rechtsanwälte und Arbeitsberater), die Ausübung der den CAF vorbehaltenen
Tätigkeiten unter gleichen Voraussetzungen und Modalitäten versagt?
2. Sind die Artikel 43 EG, 48 EG und 49 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
wie derjenigen entgegenstehen, die sich aus dem Decreto legislativo Nr. 241/97 in Verbindung
mit dem Testo unico betreffend die Einkommensteuern (Dekret des Präsidenten der Republik
Nr. 917) und dem Gesetz Nr. 413 vom 30. Dezember 1991 ergibt und die das Recht, bestimmte
Tätigkeiten der Steuerberatung auszuführen, einer einzigen Gruppe von Rechtssubjekten, den
CAF, vorbehält und den anderen Wirtschaftsteilnehmern des Sektors auch dann, wenn sie eine
Ermächtigung zur Berufsausübung im Bereich der steuerlichen und buchhalterischen Beratung
besitzen (Diplom-Betriebswirte, Buchprüfer, Rechtsanwälte und Arbeitsberater), die Ausübung
der den CAF vorbehaltenen Tätigkeiten unter gleichen Voraussetzungen und Modalitäten
versagt?
3. Ist Artikel 87 EG dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, wie sie sich aus der Regelung des
Decreto legislativo Nr. 241/97, insbesondere dessen Artikel 38, ergibt und die zugunsten der
CAF eine Vergütung zulasten des Staatshaushalts für die Tätigkeiten des Artikels 34 Absatz 4
und für die Tätigkeiten des Artikels 37 Absatz 2 des Decreto legislativo Nr. 241/97 vorsieht, eine
staatliche Beihilfe darstellt?
Zur ersten Frage
20 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass in den Artikeln 4 EG und 98 EG die Grundprinzipien der
Wirtschaftpolitik der Gemeinschaftsordnung definiert werden und der Kontext dargelegt wird, in dem
die Wettbewerbsvorschriften der Artikel 82 EG und 86 EG stehen. Die Bezugnahme des nationalen
Gerichts auf die Artikel 4 EG und 98 EG erfordert somit keine gegenüber der Antwort auf die Frage
nach der Auslegung der Artikel 82 EG und 86 EG eigene Antwort.
21 Folglich ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen
möchte, ob die Artikel 82 EG und 86 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren
entgegenstehen, die das Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands
in Steuerfragen den CAF vorbehält.
22 Nach Artikel 82 EG ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem
Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere
Unternehmen verboten.
23 Die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder
ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG ist als solche noch nicht mit Artikel 82 EG
unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen
enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm
übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich
ausnutzen oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses
Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache
C‑475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I‑8089, Randnr. 39).
24 Folglich ist nicht nur zu klären, ob die nationale Regelung bewirkt, dass den CAF besondere oder
ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 EG verliehen werden, sondern auch, ob eine
solche Regelung zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung führen konnte.
25 Unabhängig von der Frage, ob den CAF mit der nationalen Regelung solche besonderen oder
ausschließlichen Rechte verliehen wurden, ist jedoch festzustellen, dass dem Gerichtshof weder mit
der Vorlageentscheidung noch mit den schriftlichen Erklärungen die tatsächlichen und rechtlichen
Gesichtspunkte an die Hand gegeben werden, die ihm die Feststellung erlauben würden, ob die
Voraussetzungen für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung oder eines missbräuchlichen
Verhaltens im Sinne von Artikel 82 EG erfüllt sind.
26 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, die erste Frage sachgerecht zu
beantworten.
Zur zweiten Frage
27 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 43 EG
und 49 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die das Recht
zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen den CAF
vorbehält.
28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die italienische Regierung diese Frage für unzulässig hält, da die
im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tätigkeit mit keinem ihrer Elemente über die Grenzen eines
einzigen Mitgliedstaats hinausweise.
29 Dazu ist zu bemerken, dass eine Antwort dem vorlegenden Gericht nichtsdestoweniger von Nutzen
sein kann, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art
vorschriebe, dass einem italienischen Staatsbürger die gleichen Rechte zustehen, die einem
Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden
(vgl. Beschluss vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C‑250/03, Mauri, Slg. 2005, I‑1267,
Randnr. 21).
30 Somit ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des Vertrages, um deren Auslegung ersucht wird, der
Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, soweit diese
auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen angewandt würde.
31 Die Artikel 43 EG und 49 EG schreiben die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs vor; als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen
anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen
(vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C‑439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I‑305,
Randnr. 22).
32 Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das Decreto legislativo Nr. 241/97 den CAF
eine ausschließliche Befugnis überträgt, den Steuerpflichtigen bestimmte Dienstleistungen der
Beratung und des Beistands in Steuerfragen und insbesondere Arbeitnehmern und ihnen
gleichgestellten Personen Dienstleistungen des Steuerbeistands bei der Erstellung der
Steuererklärung in der vereinfachten Form anzubieten.
33 Was den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, so schließt eine solche nationale Regelung, indem sie
die genannten Tätigkeiten den CAF vorbehält, den Zugang von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen
Wirtschaftsteilnehmern zum Markt der fraglichen Dienstleistungen vollständig aus.
34 Was die Niederlassungsfreiheit anbelangt, so ist eine solche Regelung, indem sie die Möglichkeit zur
Gründung von CAF bestimmten Rechtssubjekten vorbehält, die strikte Voraussetzungen erfüllen,
darunter bei einigen dieser Rechtssubjekte, wie sich aus den vorgelegten Informationen ergibt, die
Voraussetzung, dass sie ihren Sitz in Italien haben, geeignet, die Ausübung des
Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Rechts, sich zur Erbringung der
fraglichen Dienstleistungen in Italien niederzulassen, zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen.
35 Dass den CAF eine ausschließliche Befugnis übertragen wird, bestimmte Dienstleistungen der
Beratung und des Beistands in Steuerfragen anzubieten, stellt somit eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die nach den Artikeln 43 EG und 49
EG grundsätzlich verboten ist.
36 Die Bestimmungen der nationalen Regelung, nach denen nur bestimmte, bereits in Italien
niedergelassene Rechtssubjekte CAF gründen können, sind diskriminierend. Solche Bestimmungen
können nur mit den in den Artikeln 46 EG und 55 EG vorgesehenen Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt werden, die im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht
worden sind (vgl. Urteil vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C‑263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001,
I‑4195, Randnr. 15).
37 Dagegen können diejenigen Bestimmungen der in Rede stehenden nationalen Regelung, die für alle
im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, gerechtfertigt sein, wenn sie
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die
Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was
zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache
C‑79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I‑8923, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Insoweit kann das Allgemeininteresse am Schutz der Empfänger der betreffenden Dienstleistungen
vor einem Schaden, der ihnen durch Dienstleistungen entstehen könnte, die von Personen erbracht
werden, die nicht die erforderlichen beruflichen oder persönlichen Qualifikationen besitzen, eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C‑76/90, Säger, Slg. 1991, I‑4221, Randnrn.
15 bis 17).
39 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge betont hat, sind einige der den
CAF vorbehaltenen Dienstleistungen wie die Aushändigung einer Kopie der Steuererklärung und der
Aufstellung über die geschuldete Steuer, die Übersendung der Steuererklärungen an die
Finanzverwaltung
sowie
die
Mitteilung
des
Ergebnisses
der
Steuererklärung
an
die
abzugsverpflichteten Arbeitgeber im Wesentlichen einfacher Art und erfordern keine besonderen
beruflichen Qualifikationen.
40 Offenkundig kann es die Natur dieser Dienstleistungen nicht rechtfertigen, ihre Ausübung den
Inhabern einer besonderen beruflichen Qualifikation vorzubehalten.
41 Auch wenn demgegenüber bestimmte den CAF vorbehaltene Tätigkeiten vielschichtiger sind,
insbesondere die Prüfung der Übereinstimmung der in der Steuererklärung gemachten Angaben mit
ihren Anlagen, ist nicht ersichtlich, dass die zur Errichtung von CAF befugten Einrichtungen Gewähr für
besondere berufliche Befähigungen zur Ausführung dieser Aufgaben bieten.
42 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, benennen die CAF nach Artikel 33 Absatz 2 des Decreto
legislativo Nr. 241/97 als für die Ausführung dieser Aufgaben Verantwortliche Personen, die in der Liste
der Diplomkaufleute oder der der Buchprüfer eingetragen sind, d. h. Berufsträger, die die den CAF
vorbehaltenen Tätigkeiten im eigenen Namen nicht ausüben können.
43 Angesichts dieser Umstände sind die Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 241/97, soweit sie
den CAF eine ausschließliche Befugnis übertragen, bestimmte Dienstleistungen der Beratung und des
Beistands in Steuerfragen anzubieten, offenbar nicht geeignet, das in Randnummer 38 dieses Urteils
genannte Allgemeininteresse zu gewährleisten.
44 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung geltend gemacht, dass die fragliche
nationale Regelung jedenfalls gemäß den Artikeln 45 Absatz 1 EG und 55 EG gerechtfertigt sei,
wonach die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr nicht für Tätigkeiten gälten,
die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien.
45 Dazu ist darauf zu verweisen, dass die Artikel 45 EG und 55 EG als Ausnahmen vom Grundprinzip der
Niederlassungsfreiheit so auszulegen sind, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur
Wahrung der Interessen, die diese Bestimmungen den Mitgliedstaaten zu schützen erlauben,
unbedingt erforderlich ist (Urteile vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86,
Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, Randnr. 7, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache
C‑114/97, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I‑6717, Randnr. 34).
46 Somit muss sich die in diesen Artikeln vorgesehene Ausnahmeregelung nach ständiger
Rechtsprechung auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische
Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen (Urteile vom 21. Juni 1974 in der
Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 45, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C‑42/92,
Thijssen, Slg. 1993, I‑4047, Randnr. 8, Kommission/Spanien, Randnr. 35, und vom 31. Mai 2001 in der
Rechtssache C‑283/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I‑4363, Randnr. 20).
47 Es ist festzustellen, dass die Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben in der Steuererklärung
mit deren Anlagen, auch wenn sie tatsächlich von der Finanzverwaltung selten in Frage gestellt wird,
keine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt, sondern
eine Maßnahme, mit der die Erfüllung von der Finanzverwaltung obliegenden Aufgaben vorbereitet
oder erleichtert werden soll.
48 Ebenso verhält es sich mit den anderen Aufgaben, die in den Artikeln 34 und 35 des Decreto
legislativo Nr. 241/97 aufgeführt sind und die das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung
nennt, nämlich die Überlassung einer Kopie der ausgefüllten Steuererklärung und der Aufstellung über
die geschuldete Steuer an den Steuerpflichtigen, die Mitteilung des Ergebnisses der
Steuererklärungen an die abzugsverpflichteten Arbeitgeber und die Übersendung der Erklärungen an
die Finanzverwaltung.
49 Folglich ist festzustellen, dass den CAF vorbehaltene Tätigkeiten wie die in der Vorlageentscheidung
genannten von der in den Artikeln 45 EG und 55 EG vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht erfasst
werden.
50 Angesichts des Vorstehenden ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Artikel 43 EG und 49 EG
dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren
entgegenstehen, die das Recht zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands
in Steuerfragen den CAF vorbehält.
Zur dritten Frage
51 Das vorlegende Gericht nimmt mit seiner dritten Frage gleichzeitig auf mehrere Bestimmungen des
Decreto legislativo Nr. 241/97 Bezug: auf Artikel 38 über die Zahlung einer Vergütung an die CAF, auf
Artikel 34 Absatz 4 über die von den CAF ausgeübten Tätigkeiten des Beistands in Steuerfragen sowie
auf Artikel 37 Absatz 2 über die von anderen Einheiten erbrachten Tätigkeiten des Beistands in
Steuerfragen.
52 In der Begründung seiner Entscheidung bezieht sich dieses Gericht jedoch nur auf die Zahlung einer
Vergütung an die CAF.
53 Daher ist die Prüfung der dritten Frage auf die Vergütung zu beschränken, die den CAF nach den
Artikeln 34 Absatz 4 und 38 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 241/97 gezahlt wird.
54 Somit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage im Wesentlichen wissen
will, ob eine Vergütung, wie sie die CAF nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 38 Absatz 1 des Decreto
legislativo Nr. 241/97 für die Erstellung und Übermittlung einer Steuererklärung beziehen, eine
staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt.
55 Die Qualifizierung als „Beihilfe“ verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass alle in dieser
Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der
Rechtssache C‑142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 25, vom 14.
September 1994 in den Rechtssachen C‑278/92 bis C‑280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I‑4103,
Randnr. 20, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C‑482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I‑4397,
Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C‑280/00, Altmark Trans und
Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I‑7747, Randnr. 74).
56 Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme
staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss
sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
57 Die erste Voraussetzung ist erfüllt, da die in Artikel 38 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 241/97
vorgesehene Vergütung vom Staatshaushalt zu tragen ist.
58 Was die zweite Voraussetzung betrifft, so dürften den CAF nach Artikel 38 Absatz 1 des Decreto
legislativo Nr. 241/97 bedeutende Beträge gezahlt werden, und es könnte Wirtschaftsteilnehmern aus
anderen Mitgliedstaaten gestattet werden, CAF zu gründen, die in den Genuss dieser Beträge
kommen. Die fragliche Maßnahme ist daher geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu
beeinträchtigen.
59 Was die dritte und die vierte Voraussetzung angeht, so gelten als Beihilfen Maßnahmen gleich
welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher
Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht
erhalten hätte (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 84).
60 Dagegen wird eine staatliche Maßnahme nicht von Artikel 87 Absatz 1 EG erfasst, soweit sie als
Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen,
denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so
dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte
Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden
Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil Altmark Trans und
Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 87).
61 Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu
qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Altmark Trans und
Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 88).
62 Erstens muss das durch einen derartigen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der
Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar
definiert sein (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 89).
63 Insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat die von den CAF nach Artikel 34 Absatz 4
des Decreto legislativo Nr. 241/97 gegenüber Arbeitnehmern und ihnen gleichgestellten Personen
erbrachten Dienstleistungen des Beistands in Steuerfragen, die den Steuerpflichtigen bei der
Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen helfen und die Erfüllung der den Finanzbehörden
obliegenden Aufgaben erleichtern sollen, als „gemeinwirtschaftlich“ qualifiziert.
64 Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und
transparent festzulegen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich
bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen
begünstigt (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 90).
65 Der Ausgleich, der für jede erstellte und der Finanzverwaltung übermittelte Erklärung auf rund 14 Euro
festgelegt wurde, ist geeignet, dieser Voraussetzung Genüge zu tun.
66 Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der
Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten
Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder
teilweise zu decken (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 92).
67 Viertens ist der Ausgleich auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein
durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln
ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der
Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein
angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Urteil Altmark
Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 93).
68 Die Prüfung dieser beiden letzten Voraussetzungen hinsichtlich der Höhe der fraglichen Vergütung
macht eine Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.
69 Dabei ist zu beachten, dass der Gerichtshof nicht befugt ist, über den Sachverhalt des
Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf
nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche
Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache
13/68, Salgoil, Slg. 1968, 680, 690, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg.
1975, 79, Randnr. 12, vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C‑320/88, Shipping and Forwarding
Enterprise Safe, Slg. 1990, I‑285, Randnr. 11, vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C‑175/98 und
C‑177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I‑6881, Randnr. 38, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache
C‑282/00, RAR, Slg. 2003, I‑4741, Randnr. 47).
70 Es ist somit Sache des nationalen Gerichts, im Licht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zu
beurteilen, ob die in Artikel 38 Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 241/97 vorgesehene Vergütung
eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellt.
71 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht nicht befugt ist,
die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zu
beurteilen. Für diese Beurteilung ist ausschließlich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
zuständig, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt (vgl. Urteile vom 21. November
1991 in der Rechtssache C‑354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits
alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I‑5505,
Randnr. 14, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C‑39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 42,
und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C‑295/97, Piaggio, Slg. 1999, I‑3735, Randnr. 31).
72 Angesichts des Vorstehenden ist auf die dritte Frage zu antworten, dass eine Maßnahme, mit der ein
Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Staatshaushalt zu tragenden Ausgleichs zugunsten bestimmter
Unternehmen vorsieht, die damit betraut sind, den Steuerpflichtigen bei der Erstellung von
Steuererklärungen und ihrer Übermittlung an die Finanzverwaltung beizustehen, als staatliche Beihilfe
im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren ist, wenn
– die Höhe des Ausgleichs über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung
der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten
Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz
oder teilweise zu decken, und
– der Ausgleich nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die ein
durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen
Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen
kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten
Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu
berücksichtigen sind.
Kosten
73 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind
nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die das Recht zur
Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Beratung und des Beistands in Steuerfragen
den Steuerbeistandszentren vorbehält.
2. Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat die Zahlung eines vom Staatshaushalt zu
tragenden Ausgleichs zugunsten bestimmter Unternehmen vorsieht, die damit
betraut sind, den Steuerpflichtigen bei der Erstellung von Steuererklärungen und
ihrer Übermittlung an die Finanzverwaltung beizustehen, ist als staatliche Beihilfe im
Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren, wenn
– die Höhe des Ausgleichs über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die
Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter
Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen
Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu
decken, und
– der Ausgleich nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird,
die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit
den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten
gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der
betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und
ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu
berücksichtigen sind.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Italienisch.