Urteil des EuGH vom 20.01.2005

EuGH: dienstleistung, gegenleistung, lieferung, abgabe, regierung, wirtschaftliche tätigkeit, unentgeltliche zuwendung, unternehmen, steuerpflichtiger, gesellschaft

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
20. Januar 200
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 – Abgabe von Mahlzeiten in der
Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis – Besteuerungsgrundlage“
In der Rechtssache C-412/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt
(Schweden) mit Entscheidung vom 29. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2003,
in dem Verfahren
Hotel Scandic Gåsabäck AB
gegen
Riksskatteverket
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha
Rodrigues, E. Juhász und M. Ilešič,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Wistrand als Bevollmächtigte,
der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, V. Pelekou und I. Pouli als Bevollmächtigte,
der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und L. Ström als
Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe
b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hotel Scandic Gåsabäck AB (im
Folgenden: Scandic) und Riksskatteverket (Steuerverwaltung) über die Festsetzung der
Besteuerungsgrundlage für die Abgabe von Mahlzeiten dieser Gesellschaft an ihr Personal.
Rechtlicher Rahmen
3
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.
4
Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage allgemein
bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen „alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die
der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von
einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängenden Subventionen“.
5
Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder
als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand
oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch
fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens
nicht darunter.“
6
Für die Entnahme eines Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 enthält Artikel 11 Teil A Absatz 1 der
Sechsten Richtlinie in Bezug auf die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage folgende besondere Regel:
„Die Besteuerungsgrundlage ist
b)
bei den in Artikel 5 Abs[atz] 6 … genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für
gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils
zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden;
…“
7
In Bezug auf Dienstleistungen bestimmt Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie:
„Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt:
a)
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des
Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke,
wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;
b)
die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten
Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.
…“
8
Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage „bei den
in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung
der Dienstleistung“.
9
Nach Kapitel 2 § 2 Nr. 2 des Lag om mervärdesskatt (schwedisches Mehrwertsteuergesetz) (SFS 1994, Nr.
200, im Folgenden: schwedisches Gesetz) ist unter Entnahme eines Gegenstands u. a. zu verstehen, dass
ein Steuerpflichtiger einen Gegenstand unentgeltlich oder gegen Entgelt für einen Wert unter dem nach
Kapitel 7 § 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes berechneten Wert an einen Dritten veräußert und dass eine
solche Ermäßigung nicht durch die Marktbedingungen bestimmt wird. Der in dieser Vorschrift genannte Wert
wird durch den Einkaufswert der Gegenstände oder gleichartigen Gegenstände oder, wenn ein solcher Wert
fehlt, durch den Selbstkostenpreis zum Zeitpunkt der Entnahme bestimmt.
10
Nach Kapitel 2 § 5 Absatz 1 des schwedischen Gesetzes ist unter „Dienstleistung für den privaten Bedarf“
u. a. zu verstehen, dass ein Steuerpflichtiger sich selbst oder seinem Personal für private oder andere
unternehmensfremde Zwecke eine Dienstleistung erbringt, erbringen lässt oder auf andere Weise zuwendet,
wenn diese Dienstleistung unentgeltlich oder gegen Entgelt für einen Wert unter dem nach Kapitel 7 § 3
Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes berechneten Wert angeboten wird und wenn eine solche Ermäßigung
nicht durch die Marktbedingungen bestimmt wird. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich, dass dieser
Wert durch die Kosten zum Zeitpunkt der „Entnahme“ gebildet wird.
11
Nach Kapitel 7 § 2 Absatz 1 des schwedischen Gesetzes ist die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von
Gegenständen und Dienstleistungen, die auf diese Weise entnommen werden, der nach Kapitel 7 § 3 Absatz
2 Buchstabe a oder Buchstabe b des Gesetzes berechnete Wert.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12
Scandic übt ihre Tätigkeit in Schweden in der Hotel- und Restaurationsbranche aus. Sie bietet ihrem
Personal, das aus etwa 25 Personen besteht, die Mittagsmahlzeit zu einem bestimmten Preis in einer speziell
von dem Unternehmen eingerichteten Kantine an.
13
Die Angehörigen des Personals zahlen für ihre Mahlzeiten einen Preis, der die Kosten von Scandic
übersteigt. In Zukunft ist es jedoch möglich, dass dieser Preis unter den Kosten liegt. Um sich über die
steuerlichen Konsequenzen der Abgabe von Mahlzeiten an ihr Personal zu informieren, erkundigte sich
Scandic beim Skatterättsnämnd, ob die Abgabe von Mahlzeiten an die Angehörigen ihres Personals eine (mit
12 % besteuerte) Lieferung von Nahrungsmitteln oder die Erbringung einer (mit 25 % besteuerten)
Dienstleistung sei und ob der Umstand, dass die Gesellschaft Mahlzeiten zu einem Preis abgibt, der unter
den Kosten für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung liegt, die
Besteuerung nach den Vorschriften des schwedischen Gesetzes zur Folge habe oder ob der von dem
Mitarbeiter gezahlte Preis diese Besteuerungsgrundlage darstelle.
14
Der Skatterättsnämnd vertrat in einem Vorbescheid vom 10. Juni 2002 die Auffassung, dass die Abgabe von
Mahlzeiten durch Scandic an die Angehörigen ihres Personals als eine Dienstleistung anzusehen sei, die
nach Kapitel 2 § 5 Absatz 1 und Kapitel 7 § 3 Absatz 2 Buchstabe b des schwedischen Gesetzes der
Mehrwertsteuer unterliege, wenn der Preis für die Mittagsmahlzeit unter den Kosten von Scandic liege.
15
Scandic erhob gegen diesen Vorbescheid Klage beim Regeringsrätt. Sie vertrat die Auffassung, dass die
Abgabe von Mahlzeiten an die Angehörigen ihres Personals als eine Lieferung von Gegenständen und nicht
als Erbringung einer Dienstleistung angesehen werden müsse und dass die Vorschriften über die Entnahme
nicht anwendbar seien, da das Personal einen Betrag als Gegenleistung für die Abgabe dieser Mahlzeiten
zahle.
16
Das Regeringsrätt stellte fest, dass nach dem schwedischen Gesetz die Besteuerung der Erbringung einer
Dienstleistung und der Lieferung von Gegenständen für den privaten Bedarf sowohl dann gelte, wenn die
Überlassung ohne Gegenleistung stattfinde, als auch dann, wenn sie gegen eine Gegenleistung erfolge, die
unter dem Einkaufswert oder dem Selbstkostenpreis für einen Gegenstand oder den Kosten für die
Erbringung einer Dienstleistung liege. Im Ausgangsverfahren stellte sich die Frage, ob die Artikel 2, 5 Absatz
6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie diesen nationalen Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
17
Unter diesen Umständen hat das Regeringsrätt beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Sind, falls das Regeringsrätt bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangt, dass
sich die Zuwendung des Unternehmens auf eine Lieferung von Gegenständen bezieht, die Artikel 2
und 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die Entnahme eines Gegenstands
vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einem anderen einen Gegenstand gegen ein Entgelt zuwendet, das
unter dem Einkaufswert des Gegenstandes oder gleichartiger Gegenstände oder, wenn ein solcher
Wert nicht zu ermitteln ist, unter dem Selbstkostenpreis liegt?
2.
Sind, falls das Regeringsrätt bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangt, dass
sich die Zuwendung des Unternehmens auf die Erbringung einer Restaurationsdienstleistung bezieht,
die Artikel 2 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass diese
Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach die Erbringung
einer Dienstleistung für den privaten Bedarf vorliegt, wenn der Steuerpflichtige sich selbst oder
seinem Personal eine Dienstleistung für private oder andere unternehmensfremde Zwecke erbringt,
erbringen lässt oder auf andere Weise zuwendet, sofern die Dienstleistung gegen ein Entgelt erbracht
wird, das unter den Kosten für die Erbringung der Dienstleistung liegt?
Zu den Vorlagefragen
18
Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen betreffen die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die
Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen an die
Angehörigen seines Personals zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis. Mit ihnen soll dem vorlegenden
Gericht insbesondere die Feststellung ermöglicht werden, ob das schwedische Gesetz, das die Vorschriften
der Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie auf einen Fall anwendet, in dem tatsächlich
eine Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung besteht,
diese Gegenleistung aber unter dem Selbstkostenpreis dieses Gegenstands oder dieser Dienstleistung
liegt, mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vereinbar ist.
19
Die griechische und die schwedische Regierung sind der Auffassung, dass die Artikel 5 Absatz 6 und 6
Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie Erweiterungen des Bereichs der steuerpflichtigen Umsätze in
dem Sinne darstellten, dass auch die Veräußerungen von Gegenständen und Dienstleistungen
mehrwertsteuerpflichtig seien, die nicht nach Artikel 2 der Richtlinie „gegen Entgelt“ ausgeführt würden. Aus
diesen Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 11 Teil A der Richtlinie ergebe sich, dass der Zweck der
Richtlinie darin bestehe, zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger oder die Angehörigen seines Personals
gegenüber gewöhnlichen Verbrauchern in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile gelangten (vgl. Urteile
vom 8. März 2001 in der Rechtssache C‑415/98, Slg. 2001, I‑1831, Randnr. 42, und vom 17. Mai 2001 in den
Rechtssachen C‑322/99 und C‑323/99, Fischer und Brandenstein, Slg. 2001, I‑4049, Randnr. 56). In diesem
Sinne unterwerfe die Sechste Richtlinie nicht nur die unentgeltlichen Umsätze, sondern auch die Umsätze zu
einem Preis unter dem Selbstkostenpreis der Besteuerung.
20
Dagegen sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die dänische Regierung der Ansicht,
dass die Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie nach ihrem Wortlaut nur bei
unentgeltlichen Umsätzen anwendbar seien. Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie sei
Besteuerungsgrundlage die dem Arbeitgeber tatsächlich erbrachte Gegenleistung des Mitarbeiters, auch
wenn diese Gegenleistung einen Wert unter dem Selbstkostenpreis der abgegebenen Mahlzeiten habe.
21
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der allgemeinen Regel des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
der Sechsten Richtlinie die Besteuerungsgrundlage bei entgeltlich ausgeführter Lieferung eines
Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung ist. Diese
Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach
objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80,
Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, vom 23. November 1988 in der
Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 16, vom 27. März 1990 in der
Rechtssache C‑126/88, Boots Company, Slg. 1990, I‑1235, Randnr. 19, vom 16. Oktober 1997 in der
Rechtssache C‑258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I‑5577, Randnr. 13, und vom 29. März 2001 in der Rechssache
C‑404/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I‑2667, Randnr. 38). Außerdem muss diese Gegenleistung in
Geld ausgedrückt werden können (vgl. Urteile Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Randnr. 13, Naturally
Yours Cosmetics, Randnr. 16, und Fillibeck, Randnr. 14).
22
Wie der Generalanwalt in Nummer 35 seiner Schlussanträge zutreffend ausführt, ist der Umstand
unerheblich, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter oder über dem Selbstkostenpreis
ausgeführt wird, wenn es darum geht, einen Umsatz als „entgeltlichen Umsatz“ zu qualifizieren. Dieser Begriff
setzt nämlich lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von
Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der
Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache
102/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Randnr. 12).
23
Die Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie stellen bestimmte Umsätze, für die der
Steuerpflichtige keine tatsächliche Gegenleistung erhalten hat, entgeltlich ausgeführten Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen gleich. Der Zweck dieser Bestimmungen besteht darin,
sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen
Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, und der Endverbraucher, der einen Gegenstand
oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichbehandelt werden (vgl. Urteile vom 26. September 1996
in der Rechtssache C‑230/94, Enkler, Slg. 1996, I‑4517, Randnr. 35, und Fillibeck, Randnr. 25, sowie Fischer
und Brandenstein, Randnr. 56). Um diesen Zweck zu erreichen, lassen es die Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz
2 Buchstabe a nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten
Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er
diesen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens für seinen privaten Bedarf oder den seines
Personals entnimmt, und daher gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von
Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt (vgl. Urteile vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache
C‑20/91, De Jong, Slg. 1992, I‑2847, Randnr. 15, Enkler, Randnr. 33, Bakcsi, Randnr. 42, sowie Fischer und
Brandenstein, Randnr. 56). Ebenso wenig lässt es Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie zu,
dass ein Steuerpflichtiger oder Angehörige seines Personals Dienstleistungen des Steuerpflichtigen, für die
eine Privatperson Mehrwertsteuer hätte zahlen müssen, steuerfrei erhalten.
24
Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass die Angehörigen des Personals von Scandic künftig weiterhin
eine tatsächliche Gegenleistung für die von der Gesellschaft abgegebenen Mahlzeiten zu zahlen haben. Da
die betreffende Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie gegen Entgelt ausgeführt wird, finden
die Artikel 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie keine Anwendung. Diese Bestimmungen
betreffen nämlich nur die unentgeltlichen Umsätze, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer entgeltlichen
Umsätzen gleichgestellt sind.
25
Nach Auffassung der schwedischen Regierung würden der Zweck und die praktische Wirksamkeit der Artikel
5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie beeinträchtigt, wenn eine gegen eine
symbolische Gegenleistung ausgeführte Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen
fiele. Denn die Zahlung der Mehrwertsteuer könnte zum großen Teil umgangen werden, wenn der
Steuerpflichtige oder seine Mitarbeiter einen Gegenstand oder eine Dienstleistung für einen symbolischen
Betrag erhalten und auf der Grundlage dieser Gegenleistung besteuert werden könnten.
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Insoweit ist festzustellen, dass aus dem Vorlagebeschluss keineswegs hervorgeht, dass der Betrag, der
künftig von den Angehörigen des Personals von Scandic für die Abgabe von Mahlzeiten an die Kantine der
Gesellschaft gezahlt wird, zu einem symbolischen Betrag würde. Auf jeden Fall könnte die von der
schwedischen Regierung geltend gemachte Gefahr nur zu einem auf Artikel 27 der Richtlinie gestützten
Antrag auf Erlass abweichender Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat führen, um bestimmte
Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhüten.
27
Außerdem weist die schwedische Regierung darauf hin, dass nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der
Sechsten Richtlinie die unmittelbar mit dem Preis der steuerpflichtigen Umsätze zusammenhängenden
Subventionen Bestandteil der Besteuerungsgrundlage seien. Subventioniere ein Unternehmen die seinem
Personal angebotenen Mahlzeiten, indem es ein externes Restaurationsunternehmen in Anspruch nehme,
so zahle es unmittelbar an dieses Unternehmen den Betrag der Subvention, der zu dem Preis, den das
Personal an das Restaurationsunternehmen zahle, hinzukomme. Die Subvention werde daher als ein
unmittelbar mit dem Preis zusammenhängender Betrag angesehen und gehöre nach dieser Bestimmung zur
Besteuerungsgrundlage. Ein Unternehmen, das Mahlzeiten subventioniere, indem es von den eigenen
Restaurationsdienstleistungen Gebrauch mache, müsse in gleicher Weise besteuert werden.
28
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der allgemeinen Regel des Artikels 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a
der Sechsten Richtlinie die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen die Gegenleistung ist, die der Steuerpflichtige „vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten [tatsächlich] erhält …, einschließlich der unmittelbar mit
dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“.
29
Der Satzteil, auf den sich die schwedische Regierung bezieht, betrifft Fälle, bei denen drei Parteien beteiligt
sind, nämlich die, die die Subvention gewährt, der Lieferant des Gegenstands oder der Dienstleistende, dem
sie zugute kommt, und der Abnehmer des Gegenstands oder der Dienstleistungsempfänger (vgl. Urteil vom
22. November 2001 in der Rechtssache C‑184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I‑9115, Randnr. 10).
Im vorliegenden Fall gibt es nur zwei Parteien, nämlich Scandic als Lieferant von Gegenständen oder
Dienstleistender auf der einen und die Angehörigen ihres Personals auf der anderen Seite. Außerdem wird
die Gegenleistung, wie sich eindeutig aus Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie
ergibt, immer „vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten“ erbracht und somit
niemals vom Lieferanten oder Dienstleistenden selbst. Die Kosten, die der Steuerpflichtige für die Abgabe
von Mahlzeiten an sein Personal selbst trägt, können daher nicht Bestandteil der Besteuerungsgrundlage
für den betreffenden Umsatz sein.
30
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten
Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Umsätze,
für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung
einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem
Selbstkostenpreis des gelieferten Gegenstands oder der erbrachten Dienstleistung liegt.
Kosten
31
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als
Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf
angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis des
gelieferten Gegenstands oder der erbrachten Dienstleistung liegt.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Schwedisch.