Urteil des EuGH vom 30.04.1998
EuGH: auswärtige angelegenheiten, abgabe, innerstaatliches recht, steuer, kommission, unternehmen, republik, regierung, mitgliedstaat, guyana
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
30. April 1998
„.Octroi de mer' — Steuerregelung der französischen überseeischen Departements — Entscheidung
89/688/EWG — Abgaben zollgleicher Wirkung — Inländische Abgaben“
In den verbundenen Rechtssachen C-37/96 und C-38/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal d'instance Paris in den bei diesem
anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Sodiprem SARL u. a.
Roger Albert SA
gegen
Direction générale des douanes
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H.
Ragnemalm und M. Wathelet sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L.
Murray, D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: G. Tesauro
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Sodiprem SARL u. a. und der Roger Albert SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Christian Charrière-
Bournazel und Jean-Pierre Spitzer, Paris,
— der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission
in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sodiprem SARL u. a. und der Roger Albert SA, vertreten
durch Christian Charrière-Bournazel und Jean-Pierre Spitzer, der französischen Regierung, vertreten durch
Jean-François Dobelle, stellvertretender Direktor in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten und durch Anne de Bourgoing, des Rates der
Europäischen Union, vertreten durch Ramon Torrent, Direktor im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten,
und der Kommission, vertreten durch Michel Nolin, in der Sitzung vom 5. November 1996,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunal d'instance Paris hat mit zwei Urteilen vom 30. Januar 1996, beim Gerichtshof
eingegangen am 12. Februar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine
Frage nach der Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 dieses Vertrages zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich im Rahmen von Klagen der Sodiprem SARL u. a. und der Roger Albert SA
gegen die Direction générale des douanes auf Rückerstattung des „octroi de mer“, den sie auf alle
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 92-676 vom 17. Juli 1992 über den „octroi de mer“ und zur
Durchführung der Entscheidung 89/688 aus dem französischen Mutterland oder einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse entrichtet haben.
3.
Die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer
„octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399, S. 46) wurde auf der
Grundlage der Artikel 227 Absatz 2 und 235 EWG-Vertrag erlassen, ebenso wie der am selben Tag
erlassene Beschluß 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 zur Einführung eines Programms
zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen
Departements zurückzuführenden Probleme (POSEIDOM) (ABl. L 399, S. 39).
4.
Aufgrund eines Gesetzes von 1946 wurde in den französischen überseeischen Departements
(Départements français d'outre-mer; im folgenden: DOM) eine „octroi de mer“ genannte Steuer (im
folgenden: früherer „octroi de mer“) erhoben, die alle Waren unabhängig von ihrem Ursprung
(einschließlich der Waren aus dem französischen Mutterland und grundsätzlich auch der aus den
übrigen DOM) aus Anlaß ihrer Verbringung in das jeweilige DOM betraf. Dagegen waren Erzeugnisse
dieses DOM vom früheren „octroi de mer“ oder gleichwertigen inländischen Abgaben befreit. Das
Aufkommen des früheren „octroi de mer“ diente nach den Bestimmungen über die regionale
Selbstverwaltung hauptsächlich der Finanzierung des Haushalts der örtlichen Körperschaften.
5.
Artikel 1 der Entscheidung 89/688 bestimmt:
„Die französischen Behörden treffen spätestens bis zum 31. Dezember 1992 die erforderlichen
Maßnahmen, damit die derzeit in den überseeischen Departements geltende Steuer .octroi de mer'
nach den Grundsätzen und Modalitäten der Artikel 2 und 3 unterschiedslos auf in diese Gebiete
verbrachte Erzeugnisse und auf dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse erhoben wird.“
6.
Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 89/688 lautet: „Die zuständigen Behörden in den einzelnen
überseeischen Departements setzen einen Basissteuersatz fest. Dieser Satz kann je nach
Warenkategorie geändert werden. Durch diese Änderung dürfen keinesfalls Diskriminierungen
gegenüber Waren mit Herkunft aus der Gemeinschaft beibehalten oder eingeführt werden.“
7.
In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Entscheidung 89/688 heißt es: „Unter
Berücksichtigung der für die überseeischen Departements gegebenen besonderen Zwänge und um
das in Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages festgelegte Ziel zu erreichen, können die lokalen
Unternehmen entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen für einen Zeitraum von höchstens
zehn Jahren nach Einführung der betreffenden Regelung ... ganz oder teilweise von dieser Steuer
befreit werden.“
8.
Gemäß Unterabsatz 2 werden diese Freistellungsregelungen der Kommission mitgeteilt, die die
Mitgliedstaaten davon unterrichtet und innerhalb von zwei Monaten dazu Stellung nimmt. Hat die
Kommission innerhalb dieser Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Regelung als gebilligt.
9.
Artikel 4 der Entscheidung 89/688 ermächtigte die Französische Republik, bis zur Durchführung der
in Artikel 1 vorgesehenen Reform die damals geltende Regelung des früheren „octroi de mer“ bis
längstens 31. Dezember 1992 beizubehalten.
10.
Im Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625) hat der
Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen
Mitgliedstaat eingeführte Waren nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, eine Abgabe mit
gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt.
11.
Im Urteil vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93, C-407/93, C-408/93, C-409/93, C-
410/93 und C-411/93 (Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957) hat der Gerichtshof die Entscheidung 89/688
insoweit für ungültig erklärt, als sie die Französische Republik ermächtigte, die Regelung des früheren
„octroi de mer“ in den DOM bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten.
12.
Die Französische Republik erließ am 17. Juli 1992 das Gesetz Nr. 92-676, das in Artikel 1 folgendes
vorsieht:
„In den Regionen Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion wird auf folgende Vorgänge eine
.octroi de mer' genannte Steuer erhoben:
1. Einfuhr von Waren;
2. entgeltliche Lieferungen durch Personen, die dort Produktionstätigkeiten ausführen. Als
Produktionstätigkeiten gelten die Herstellung, Verarbeitung und Erneuerung beweglicher körperlicher
Gegenstände sowie landwirtschaftliche und Abbautätigkeiten;
3. entgeltliche Lieferungen durch Personen, die zwecks Ausfuhr oder Weiterverkaufs an ebenfalls
dem .octroi de mer' unterliegende Personen erwerben und die Voraussetzungen des Artikels 3
Nummer 2 erfüllen.“
13.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92-676 sind die Ausfuhren aus den Regionen Réunion,
Guadeloupe und Martinique, die Ausfuhren aus Guyana mit Ausnahme derjenigen nach Guadeloupe
oder Martinique und die Einfuhren von in Guyana mit dem „octroi de mer“ belegten Erzeugnissen in
die Regionen Guadeloupe oder Martinique vom „octroi de mer“ befreit.
14.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 92-676 dürfen die Conseils régionaux die Einfuhr von
Waren befreien, wenn es sich um bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe oder Ausrüstungsgegenstände
handelt. Von dieser Befreiung erfaßt werden können Ausrüstungsmaterial für das Hotel- und
Fremdenverkehrsgewerbe (Artikel 50 undecies des Anhangs IV des Code général des impôts),
Baustoffe und -materialien, Düngemittel und industrielle und landwirtschaftliche Gerätschaften (Artikel
50 duodecies des Anhangs IV) oder Rohstoffe für örtliche Produktionstätigkeiten, Ausrüstungen zur
Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Staates und sanitäre Anlagen für Krankenanstalten.
15.
Nach dieser Vorschrift dürfen die Conseils régionaux außerdem entgeltliche Lieferungen durch
Personen, die in den DOM Produktionstätigkeiten ausführen, unter den in Artikel 10 vorgesehenen
Voraussetzungen befreien.
16.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Gesetzes Nr. 92-676 werden die Sätze des „octroi de
mer“ durch Beschluß des Conseil régional festgesetzt. Unterabsatz 3 bestimmt: „Für gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse, die zu derselben Gruppe gehören und gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 dem
.octroi de mer' unterliegen, gilt unabhängig von ihrer Herkunft derselbe Satz.“
17.
Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Conseils régionaux nach Artikel 10 Absatz 2 des
Gesetzes Nr. 92-676 entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen ganz oder teilweise all jene
Erzeugnisse befreien, die zu derselben Kategorie entgeltlicher Lieferungen durch Personen gehören,
die in den DOM Produktionstätigkeiten ausführen.
18.
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 92-676 unterliegen Unternehmen, deren Produktionsumsatz für
das vorhergehende Kalenderjahr mehr als 3,5 Millionen FF beträgt, ohne weiteres dem „octroi de mer“
(Absatz 1 Unterabsatz 1). Dem „octroi de mer“ können Unternehmen, deren Umsatz zwischen 2
Millionen und 3,5 Millionen FF umfaßt (Unterabsatz 3), und Personen unterworfen werden, die zwecks
Ausfuhr oder Weiterverkaufs an solche Personen erwerben, die aufgrund dieser Vorgänge ebenfalls
dem „octroi de mer“ unterliegen, wenn die betreffenden Vorgänge 1,5 Millionen FF übersteigen
(Absatz 2).
19.
Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 92-676 ist Besteuerungsgrundlage für den auf die Einfuhr von
Waren erhobenen „octroi de mer“ der Zollwert am Einfuhrort. Für Vorgänge innerhalb der DOM ist
Besteuerungsgrundlage der Preis ohne Steuer, vermindert um 15 % für die Vertriebskosten.
20.
Mit dem Aufkommen des „octroi de mer“ soll gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 92-676 die
wirtschaftliche Entwicklung der überseeischen Regionen unterstützt werden.
21.
Aus den beiden Vorlageurteilen geht hervor, daß das Tribunal d'instance festgestellt hat, das
Gesetz Nr. 92-676 könne dadurch, daß es bestimmte Erzeugnisse oder bestimmte Erzeuger aufgrund
der von ihren Unternehmen erzielten Umsätze von der Steuer befreie oder aber Ermäßigungen oder
Anpassungen der Sätze vorsehe, faktisch gegen die Gleichbehandlung regionaler und ausländischer
Unternehmen verstoßen. Das Gericht möchte daher wissen, ob der in diesem Gesetz vorgesehene
„octroi de mer“ als inländische Abgabe eingestuft werden kann und ob er in diesem Fall eine gegen
Artikel 95 des Vertrages verstoßende diskriminierende Wirkung hat. Es hat daher die Entscheidung
ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, die in beiden
Rechtssachen die gleiche Bedeutung hat und wie folgt abgefaßt ist:
Hat die durch das Gesetz 92-676 vom 17. Juli 1992 „über den .octroi de mer' und zur Durchführung der
Entscheidung 89/688 des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1989“
eingeführte Regelung an die Stelle einer Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des
Vorabentscheidungsurteils vom 16. Juli 1992 (Legros) eine echte inländische, nichtdiskriminierende
Abgabe gesetzt, die mit Buchstaben und Geist des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist?
22.
Vorab ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in einem nach Artikel 177 des Vertrages
eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit
dem Gemeinschaftsrecht befugt ist. Er kannjedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur
Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit
bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. z. B. Urteil vom 16. Januar
1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N° 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 17).
23.
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, das Besteuerungs- und
Berechnungssystem, die Bemessungsgrundlage, der Satz und die Erhebungsmodalitäten der neuen
Regelung des „octroi de mer“ und insbesondere die Tatsache, daß die steuerlichen Befreiungen oder
Ausnahmen nur für Erzeugnisse aus den DOM gewährt würden, führten praktisch zu einem
steuerlichen Resultat, das dem Resultat einer nach den Artikeln 9 und 12 ff. des Vertrages
verbotenen Abgabe zollgleicher Wirkung entspreche.
24.
Die französische Regierung und die Kommission räumen ein, daß im Gesetz Nr. 92-676 vom
Grundsatz der Erhebung des „octroi de mer“ auf alle Waren drei Ausnahmen vorgesehen seien, daß
nämlich Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 3,5 Millionen FF nicht steuerpflichtig seien
(Artikel 3 Absatz 1
Unterabsatz 1), daß bestimmte Vorgänge, die Gruppen einheimischer Erzeugnisse beträfen, durch
Beschluß der Conseils régionaux vollständig oder teilweise befreit würden (Artikel 2 Absatz 2 und 10
Absatz 2) und daß die Besteuerungsgrundlage für einheimische Erzeugnisse um 15 % vermindert sei
(Artikel 4 Buchstabe b). Diese Ausnahmen könnten jedoch dem durch das Gesetz Nr. 92-676
eingeführten „octroi de mer“ nicht den Charakter einer unter Artikel 95 des Vertrages fallenden
inländischen Abgabe nehmen, und die Entscheidung 89/688 ermächtige die Französische Republik,
von dieser Vorschrift abzuweichen.
25.
Um dem vorlegenden Gericht die für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erheblichen Hinweise
zu geben, sind folglich die Merkmale der nach der Entscheidung 89/688 erlaubten Befreiungsregelung
genauer zu bestimmen, wobei die Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 92-676 mit der durch
diese Entscheidung vorgesehenen Regelung in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt.
26.
Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-212/96
(Chevassus-Marche, Slg. 1998, I-0000) die Entscheidung 89/688 geprüft und für Recht erkannt, daß
die Prüfung dieser Entscheidung, soweit sie ein System der Befreiung von der „octroi de mer“
genannten Steuer zuläßt, das an in der Entscheidung aufgestellte strenge Voraussetzungen geknüpft
ist, nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte. Das vorlegende Gericht wird sein
innerstaatliches Recht im Licht der in diesem Urteil aufgestellten Kriterien zu qualifizieren und
auszulegen haben.
27.
Bezüglich des Unterschieds zwischen den Abgaben zollgleicher Wirkung gemäß den Artikeln 9 und
12 des Vertrages und den inländischen Abgaben gemäß Artikel 95 des Vertrages hat der Gerichtshof
in Randnummer 24 des Urteils Chevassus-Marche auf seine frühere Rechtsprechung hingewiesen,
nach der eine Abgabe, die die eingeführten Waren oder bestimmte Gruppen dieser Waren, nicht aber
die einheimischen Waren derselben Gruppe betreffen kann, jedenfalls mit dem Vertrag unvereinbar
wäre.
28.
In Randnummer 37 des Urteils Chevassus-Marche hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Rat
jedenfalls keine allgemeine oder systematische Befreiungsregelung zulassen kann, die auf die
Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinausliefe. Eine solche Regelung würde gegen
die Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages verstoßen.
29.
In Randummer 46 desselben Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Befreiungsregelung als
Hilfsmaßnahme für die einheimische Erzeugung, die unter durch ihre Abgelegenheit und ihre Insellage
bedingte Schwierigkeiten zu leiden hat, an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
30.
In Randnummer 49 des vorerwähnten Urteils hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß die
Entscheidung 89/688 nur Befreiungen erlaubt, die erforderlich, verhältnismäßig und genau bestimmt
sind.
31.
Außerdem hat der Gerichtshof in Randnummer 52 desselben Urteils festgestellt, daß die
Auferlegung der strengen Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 89/688, ausgelegt
im Licht der in Artikel 226 des Vertrages vorgesehenen Grenzen, geeignet ist, die Vereinbarkeit des
Systems der genau bestimmten Befreiungen mit den Vertragsbestimmungen zu sichern.
32.
Diese Voraussetzungen sind in den Randnummern 44 bis 51 des Urteils dargelegt. Zunächst gilt
der „octroi de mer“ nach der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung 89/688 aufgestellten
allgemeinen Regel unterschiedslos für in die DOM verbrachte und für dort gewonnene oder
hergestellte Erzeugnisse.
33.
Sodann stellt die Befreiungsregelung eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dar. Sie darf
das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören und die
Handelsbedingungen daher nicht in einem Maße verändern, das dem gemeinsamen Interesse
abträglich wäre. Die Kontrolle dieser Bedingungen obliegt den Gemeinschaftsorganen, insbesondere
der Kommission, die die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen hat.
34.
Schließlich ist diese Regelung eine Hilfsmaßnahme für die einheimische Erzeugung, die unter
Schwierigkeiten zu leiden hat, die mit ihrer Abgelegenheit und ihrer Insellage zusammenhängen; sie
soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der DOM insofern fördern, als sie zur Förderung oder
Erhaltung einer wirtschaftlichen und sozialen Betätigung in den DOM beitragen und sich in eine
wirtschaftliche und soziale Entwicklungsstrategie einfügen soll.
35.
Unter diesen Umständen ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die Entscheidung
89/688 dahin auszulegen ist, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder
systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung
hinauslaufen können. Dagegen läßt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die erforderlich,
verhältnismäßig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung
aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 des Vertrages
vorgesehenen Grenzen, einhalten.
Kosten
36.
Die Auslagen der französischen Regierung, des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei
dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal d'instance Paris mit Urteilen vom 30. Januar 1996 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die
Sondersteuer „octroi de mer“ in den französischen überseeischen Departements ist
dahin auszulegen, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder
systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher
Wirkung hinauslaufen können. Dagegen läßt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die
erforderlich, verhältnismäßig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser
Entscheidung aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel
226 EG-Vertrag vorgesehenen Grenzen, einhalten.
Rodríguez Iglesias Gulmann Ragnemalm
Wathelet
Mancini
Moitinho de Almeida
Kapteyn
Murray
Edward
Puissochet
Hirsch
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.