Urteil des EuGH vom 21.09.2000

EuGH: kommission, trinidad und tobago, klage auf nichtigerklärung, verordnung, rat der europäischen union, russland, rechtsmittelgrund, gericht erster instanz, anpassung, russische föderation

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
21. September 2000
„Rechtsmittel - Antidumpingverfahren - Nicht schlüssige Klage - Rechte der Verteidigung“
In der Rechtssache C-46/98 P
European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA
Rechtsanwälte D. Voillemot und O. Prost, Paris, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch,
11, rue Goethe, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95 (EFMA/Rat, Slg. 1997, II-
2391) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Rat der Europäischen Union
Beistand der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. M. Berrisch, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli,
Generaldirektor der Direktion für Rechtsangelegenheiten der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard
Konrad Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 23. September 1999,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. November 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA) (Europäische Vereinigung der
Düngemittelhersteller; im Folgenden: Rechtsmittelführerin), die aus dem Zusammenschluss mehrerer
Vereinigungen, u. a. des CMC-Engrais (Comité „marché commun“ de l'industrie des engrais azotés et
phosphatés; Ausschuss „GemeinsamerMarkt“ der Stickstoff- und Phosphatdüngerindustrie),
hervorgegangen ist, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Februar 1998 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel
gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache T-121/95
(EFMA/Rat, Slg. 1997, II-2391; im Folgenden: das angefochtene Urteil) eingelegt, mit der dieses ihre
Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates vom 16. Januar
1995 zur Änderung der endgültigen Antidumpingmassnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff
mit Ursprung in der ehemaligen UdSSR in die Gemeinschaft und zur Außerkraftsetzung der
Antidumpingmassnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen
Tschechoslowakei in die Gemeinschaft (ABl. L 49, S. 1; im Folgenden: die streitige Verordnung)
abgewiesen hatte.
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
2.
Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen, lassen sich in
der Form, wie sie in dem angefochtenen Urteil festgestellt werden, wie folgt zusammenfassen.
3.
Auf eine Beschwerde des CMC-Engrais vom Juli 1986 kündigte die Kommission in einer im
veröffentlichten Mitteilung die Einleitung eines
Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der Tschechoslowakei,
der Deutschen Demokratischen Republik, Kuwait, Libyen, Saudi-Arabien, der UdSSR, Trinidad und
Tobago sowie Jugoslawien (ABl. 1986, C 254, S. 3) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des
Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) an.
4.
Dieses Verfahren führte zum Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates vom 4. November
1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in
Libyen und Saudi-Arabien und zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Einfuhren
von Harnstoff mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik, Kuwait,
der UdSSR, Trinidad und Tobago und Jugoslawien sowie zur Einstellung dieser Verfahren (ABl. L 317, S.
1). Die im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen wurden durch den Beschluss
89/143/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 (ABl. L 52, S. 37) bestätigt.
5.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 beantragte die Klägerin eine teilweise Überprüfung der
Verpflichtungen in Bezug auf die ehemalige Tschechoslowakei und die ehemalige Sowjetunion.
6.
Die Kommission erhielt Informationen über Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen
Tschechoslowakei und der ehemaligen Sowjetunion in die Gemeinschaft, die sie zu der Ansicht
brachten, sie verfüge über hinreichende Beweisefür eine Änderung der Umstände, die die Einleitung
eines Verfahrens zur Überprüfung der Verpflichtungen rechtfertigten. Sie leitete daher eine
Untersuchung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über
den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung) in
Bezug auf die Tschechische Republik, die Slowakische Republik, die Republiken Belarus, Georgien,
Tadschikistan und Usbekistan, die Russische Föderation sowie die Ukraine ein (ABl. 1993, C 87, S. 7).
7.
Da das Überprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, als die Maßnahmen ausliefen,
entschied die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung, dass die Maßnahmen in
Bezug auf Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Tschechoslowakei und der ehemaligen
Sowjetunion bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft blieben (ABl. 1994, C 47, S. 3).
8.
Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992
(Untersuchungszeitraum).
9.
Am 10. Mai 1994 übersandte die Kommission der Klägerin und sämtlichen Beteiligten das
Informationsschreiben, in dem sie das Ergebnis ihrer Untersuchung sowie die wesentlichen Tatsachen
und Erwägungen erläuterte, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger
Maßnahmen zu empfehlen. In diesem Schreiben erläuterte die Kommission die Wahl der Slowakei als
Referenzland anstelle von Australien und Kanada, die Berechnung des Normalwerts (in der Slowakei),
den Vergleich zwischen dem Normalwert (ab Werk für die Slowakei) und den Ausfuhrpreisen (ab
Landesgrenze für Russland und die Ukraine) und schließlich die Schätzung der Schädigung. Sie
erläuterte u. a., warum es ihr angebracht erschien, eine Gewinnspanne der Erzeuger in der
Gemeinschaft von 5 % festzusetzen und den Preis von Harnstoff mit Ursprung in Russland für die
Berechnung der Höhe des beabsichtigten Zolles um 10 % anzupassen. In Bezug auf die Anpassung
um 10 % erklärte sie insbesondere, es bewirke einen Preisunterschied zwischen Harnstoff mit
Ursprung in Russland und Harnstoff mit Ursprung in der Gemeinschaft, dass bei russischem Harnstoff
die Tendenz zur Qualitätsverschlechterung während des Transports bestehe und dass die Importeure
russischen Harnstoffes nicht immer die gleiche Liefersicherheit wie die Erzeuger in der Gemeinschaft
bieten könnten.
10.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei der Kommission die Mitteilung von
Einzelheiten, die bei der Untersuchung in Bezug auf die Anpassung um 10 % wegen des
Qualitätsunterschieds zwischen Harnstoff mit Ursprung in der ehemaligen Sowjetunion und in der
Gemeinschaft hergestelltem Harnstoff ermittelt worden waren.
11.
Die Kommission antwortete mit Telefax vom 18. Mai 1994, dass diese Berichtigung auf einer
Schätzung des Durchschnitts aufgrund von Angaben beruhe, die von verschiedenen Importeuren,
Händlern und Vertriebsunternehmen eingeholt wordenseien, die sich im Handel mit Harnstoff mit
Ursprung in Russland und der Gemeinschaft betätigten.
12.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 30. Mai 1994 gegenüber der Kommission zum
Informationsschreiben Stellung. Sie ersuchte auch mit der Begründung, dass das
Informationsschreiben in Bezug auf das Dumping unvollständig sei, um ergänzende Einzelheiten.
13.
Die Kommission machte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 1994 einige ergänzende Angaben.
14.
Die Klägerin und die Kommission trafen am 18. Juli 1994 zur Erörterung der verschiedenen
Ergebnisse und Anmerkungen zusammen; die Klägerin übermittelte der Kommission mit Schreiben vom
28. Juli, 9. August, 21. und 26. September sowie 3. Oktober 1994 weitere Stellungnahmen.
15.
Nach einer weiteren Sitzung im Oktober 1994 gab die Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 1994
ihre abschließende Stellungnahme ab, die u. a. den Vergleich zwischen dem Normalwert und den
Ausfuhrpreisen, die Anpassung um 10 % und die Gewinnspanne von 5 % betraf.
16.
Am 16. Januar 1995 erließ der Rat die streitige Verordnung.
17.
Da die Schadensschwelle niedriger als die für Russland ermittelte Dumpingspanne war, wurde der
endgültige Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung in Höhe der
Schadensschwelle festgesetzt.
18.
Artikel 1 der angefochtenen Verordnung lautet:
„(1) Auf die Einfuhren von Harnstoff der KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 mit Ursprung in der
Russischen Föderation wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.
(2) Der Zoll entspricht der Differenz zwischen 115 ECU je Tonne und dem Nettopreis, frei Grenze der
Gemeinschaft, unverzollt, sofern dieser Preis niedriger ist.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die geltenden Zollbestimmungen maßgeblich.“
19.
Die Klägerin erhob am 12. Mai 1995 Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der streitigen
Verordnung.
20.
Die Klägerin stützte ihre Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung von Artikel 1 der angefochtenen
Verordnung auf drei Gründe. Erstens rügte sie einen Verstoß gegen die Grundverordnung durch die
Wahl der Slowakei als Referenzland. Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes rügte die Klägerin einen
Verstoß gegen die Grundverordnung,weil der Normalwert und die Ausfuhrpreise in zwei verschiedenen
Phasen, d. h. ab Werk und ab Grenze, verglichen worden seien, und einen Verstoß gegen die
Begründungspflicht, da die angefochtene Verordnung nicht erläutere, weshalb der Vergleich in
verschiedenen Phasen vorgenommen worden sei. Hilfsweise trug sie vor, der Vergleich beruhe auf
einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. Der dritte Klagegrund betraf die Ermittlung der Schädigung.
Erstens sei dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er eine Anpassung des
Preises für in Russland hergestellten Harnstoff zum Ausgleich bestimmter angeblicher
Qualitätsunterschiede vorgenommen habe, und zum anderen habe er die Verfahrensrechte der
Klägerin verletzt. Zweitens sei dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er eine
zu niedrige Gewinnspanne der Erzeuger in der Gemeinschaft ermittelt habe; auch dabei habe er die
Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.
21.
Der Rat und die Kommission beantragten, die Klage abzuweisen.
Das angefochtene Urteil
22.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung
ihrer eigenen Kosten und der Kosten des Rates.
23.
Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes führte das Gericht in den Randnummern 64 bis 82 aus,
dass die Organe bei der Festsetzung der Anpassung der Preise zum Zweck der Berücksichtigung des
Qualitätsunterschieds zwischen Harnstoff mit Ursprung in Russland und dem in der Gemeinschaft
hergestellten Harnstoff auf 10 % ihr entsprechendes Ermessen nicht überschritten hätten. Ferner
stellte das Gericht in den Randnummern 87 bis 89 des angefochtenen Urteils fest, dass die
Verfahrensrechte der Klägerin nicht verletzt worden seien, da sie im Antidumpingverfahren von den
wesentlichen Tatsachen und Erwägungen Kenntnis erlangt habe, auf die sich die Organe für ihre
Ergebnisse gestützt hätten.
24.
Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes stellte das Gericht in Randnummer 105 des
angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission bei der Ermittlung der Gewinnspanne von 5 % den
Rückgang der Nachfrage nach Harnstoff, die erforderliche Finanzierung von Neuinvestitionen sowie die
Gewinnspanne berücksichtigt habe, die in der Ausgangsuntersuchung im Antidumpingverfahren für
diese Ware als angemessen angesehen worden sei. Es stellte in Randnummer 106 des
angefochtenen Urteils fest, die Klägerin habe keine geeigneten Beweismittel dafür vorgelegt, dass der
Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre. Aus den Randnummern 108 und
109 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht es in diesem Zusammenhang ablehnte,
eine von der Z/Yen Ltd im November 1995 vorgelegte Untersuchung mit dem Titel „Profitability
Requirement Review - European Urea Fertilizer Industry“ (Untersuchung der
Rentabilitätsanforderungen - Europäische Harnstoffdüngemittelindustrie) und eine Untersuchung der
Firma Grande Paroisse, eines Mitglieds der Klägerin, vom 3. Mai 1995 zu berücksichtigen, da diese
nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorgelegt worden seien, so dass die Organe sieim
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung nicht hätten berücksichtigen können.
25.
Ferner wies das Gericht in den Randnummern 111 bis 113 des angefochtenen Urteils die Ansicht
der Klägerin, die Verfahrensrechte seien im vorliegenden Fall verletzt, mit der Begründung zurück,
dass die Klägerin, obwohl sie Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt bekannt zu geben, nur
allgemein behauptet habe, ein Gewinn von 10 % sei angemessener, ohne Erläuterungen zu einer
Methode für die Berechnung der Gewinnspanne zu verlangen.
26.
Schließlich entschied das Gericht in den Randnummern 119 bis 121 des angefochtenen Urteils,
dass der erste und der zweite Klagegrund gegenstandslos seien, denn selbst wenn die Klägerin den
Organen zu Recht vorwürfe, eine zu niedrige Dumpingspanne festgesetzt zu haben, könne sie doch
keine Nichtigerklärung von Artikel 1 der streitigen Verordnung erwirken, da die Organe den
Antidumpingzoll zu Recht in der Höhe festgesetzt hätten, die notwendig sei, um die durch von
Russland ausgehende Dumpingpraktiken entstandene Schädigung zu beseitigen.
Das Rechtsmittel
27.
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aus den in der Rechtsmittelschrift
dargelegten rechtlichen Gründen aufzuheben und das Verfahren erforderlichenfalls an das Gericht
erster Instanz zurückzuverweisen. Sie beantragt weiter, dem Rat die Kosten beider Rechtszüge
aufzuerlegen.
28.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe, insbesondere eine Verletzung der
Begründungspflicht, eine Verletzung der Verfahrensrechte und die Verfälschung von Beweismitteln.
29.
Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten
aufzuerlegen.
30.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
31.
Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht nicht die Gründe angegeben habe, aus denen es
den ersten und den zweiten Klagegrund nicht geprüft habe, und auf diese Weise einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz verletzt habe, der jedes Gericht verpflichte, seine Entscheidungen zu begründen und
dabei insbesondere die Gründe anzugeben, die es veranlasst hätten, einer förmlich bei ihm
erhobenen Rüge nicht zu folgen.
32.
Zunächst hat das Gericht in Randnummer 116 des angefochtenen Urteils entschieden, dass
gemäß Randnummer 106 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung die
Schadensschwelle geringer gewesen sei als die für Russland ermittelteDumpingspanne, so dass
gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung der endgültige Antidumpingzoll in Höhe der
Schadensschwelle festgesetzt worden sei.
33.
Das Gericht hat in den Randnummern 117 und 118 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die
Klägerin dieses Ergebnis ebenso wenig wie die Methode zur Festsetzung des Zolles beanstandet
habe, und sodann in Randnummer 119 dieses Urteils festgestellt, dass die Organe den Zoll zu Recht
in der Höhe festgesetzt hätten, die notwendig sei, um die durch von Russland ausgehende
Dumpingpraktiken entstandene Schädigung zu beseitigen. Daher ist es in den Randnummern 120 und
121 zu dem Ergebnis gelangt, dass der erste und der zweite Klagegrund gegenstandslos, also nicht
schlüssig seien, denn selbst wenn die Klägerin den Organen zu Recht vorwürfe, eine zu niedrige
Dumpingspanne festgesetzt zu haben, könne sie doch in keinem Fall die Nichtigerklärung von Artikel 1
der streitigen Verordnung erwirken.
34.
Somit ist die Pflicht zur Begründung der Urteile, die sich aus den Artikeln 33 und 46 der EG-Satzung
des Gerichtshofes ergibt, nicht verletzt worden, denn das Gericht hat die Gründe klar angegeben, aus
denen der erste und der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund nicht geprüft zu werden
brauchten.
35.
Somit greift der erste Rechtsmittelgrund nicht durch.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
36.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht stillschweigend
davon ausgegangen sei, dass sie in Bezug auf den ersten und den zweiten Klagegrund kein
Klageinteresse dargetan habe.
37.
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht nicht die Ansicht vertreten, sie
habe kein Interesse in Bezug auf den ersten und den zweiten Klagegrund nachgewiesen, sondern es
hat festgestellt, dass diese Klagegründe nicht schlüssig seien, wie aus den Randnummern 120 und
121 des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorgeht.
38.
Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bezeichnet die Schlüssigkeit eines Klagegrundes seine Eignung,
die vom Kläger angestrebte Nichtigerklärung herbeizuführen, sofern das entsprechende Vorbringen
zutrifft; sie bezieht sich nicht auf das Interesse, das der Kläger an der Erhebung einer derartigen
Klage oder aber am Vortrag eines bestimmten Klagegrundes haben könnte, da diese Fragen zur
Zulässigkeit der Klage und des Klagegrundes gehören.
39.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
40.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, entgegen den Ausführungen in Randnummer 77 des
angefochtenen Urteils hätten die Erzeuger in der Gemeinschaft imVerwaltungsverfahren niemals
eingeräumt, dass eine Anpassung in Höhe von 5 % annehmbar sei. Auch werde eine derartige
Anpassung in den Akten nirgends erwähnt.
41.
Daher sei der Sachverhalt falsch dargestellt; zumindest seien die Tatsachenfeststellungen des
Gerichts sachlich fehlerhaft.
42.
Nach den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des
Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden,
nicht aber auf die fehlerhafte Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern
sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre
Würdigung ist das Gericht ausschließlich zuständig (Beschluss vom 17. September 1996 in der
Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39).
43.
Auch ist nach ständiger Rechtsprechung die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm
vorgelegten Beweismittel, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die
als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-
53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
44.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Randnummer 77 des angefochtenen Urteils eine
Tatsachenfeststellung oder eine Tatsachenwürdigung durch das Gericht enthält. Jedenfalls hat das
Gericht den erwähnten Umstand nur unter anderen vom Rat mitgeteilten Umständen aufgeführt und
daraus keine besonderen rechtlichen Folgerungen für seine weiteren Erwägungen gezogen.
45.
Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund nicht schlüssig und als unbegründet zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
46.
Unter Anführung der Randnummern 66 und 67 des angefochtenen Urteils vertritt die
Rechtsmittelführerin die Ansicht, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht.
47.
Das Gericht habe die ihm vorgelegten Untersuchungen verworfen, nachdem es zu Unrecht zu der
Ansicht gelangt sei, dass sie Harnstoff in Russland beim Verlassen des Werks und Harnstoff in der
Gemeinschaft verglichen, während die Untersuchungen in Wirklichkeit auf dem Gemeinsamen Markt
vorgenommen worden seien, wie dies sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem
Gericht ausgeführt worden sei.
48.
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in den Randnummern 66 und 67
des angefochtenen Urteils nicht darüber entschieden, ob dieihm vorgelegten technischen und
chemischen Analysen zutreffend sind, sondern diese Frage in Randnummer 75 des Urteils behandelt.
49.
Das Gericht hat in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der
Klägerin zum Beweis dafür, dass die physikalische und chemische Zusammensetzung des russischen
Harnstoffes die gleiche wie bei in der Gemeinschaft hergestelltem Harnstoff sei, vorgelegten
Unterlagen für die Festlegung eines bestimmten Satzes der Anpassung völlig nebensächlich seien,
ohne auszuführen, dass die Untersuchungen, die ihm vorgelegt worden seien, Harnstoff beim
Verlassen des Werks in Russland und Harnstoff in der Gemeinschaft verglichen hätten.
50.
Somit ist nicht dargetan, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht hätte. Daher
ist der vierte Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
51.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass ihre
Verfahrensrechte nicht verletzt seien, den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt.
52.
Die Rechtsmittelführerin meint, sie sei nicht in der Lage gewesen, ihren Standpunkt zu den
Auskünften wirksam geltend zu machen, die die Kommission dazu veranlasst hätten, eine Anpassung
um 10 % für Qualitätsunterschiede zwischen russischem Harnstoff und Harnstoff aus der
Gemeinschaft vorzunehmen.
53.
Die Rechtsmittelführerin hätte sämtliche Auskünfte, die der Kommission im Verwaltungsverfahren
zugegangen seien, erhalten müssen, um dartun zu können, dass sie keinen Beweiswert hätten. Die
Importeure, die beim Verfahren mitgewirkt hätten, hätten nicht als hinreichend repräsentativ
angesehen werden dürfen, da sie nur 1,5 % der Harnstoffeinfuhren bestritten hätten und da ihre
mündlichen Erklärungen vor der Kommission völlig widersprüchlich gewesen seien.
54.
Der Rechtsmittelführerin wurde von der Kommission mitgeteilt, dass die Anpassung einen
Durchschnitt der von verschiedenen Importeuren, Händlern und Vertriebsunternehmen, die im Handel
mit Harnstoff sowohl aus Russland als auch der Gemeinschaft tätig seien, erhaltenen Informationen
darstelle. Die Kommission teilte der Rechtsmittelführerin auch mit, sie habe von einem Importeur
erfahren, dass bei einem Geschäft ein Preisnachlass von 19 % wegen Qualitätsunterschieden verlangt
und gewährt worden sei. Wie aus den Randnummern 12 bis 15 des vorliegenden Urteils hervorgeht,
war die Rechtsmittelführerin in der Lage, zu diesen Auskünften Stellung zu nehmen.
55.
Daher hat das Gericht in Randnummer 87 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die
Rechtsmittelführerin im Antidumpingverfahren von den wesentlichen Tatsachen und Erwägungen
Kenntnis erlangt habe, auf die sich die Organe gestützt hätten.
56.
Somit sind die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzt worden.
57.
Daher ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum sechsten Rechtsmittelgrund
58.
Die Rechtsmittelführerin rügt schließlich, dass das Gericht die Untersuchung der Z/Yen Ltd mit der
Begründung verworfen habe, dass diese erst nach dem Erlass der streitigen Verordnung vorgelegt
worden sei und dass die Organe sie daher in dem Zeitpunkt, als sie diese Verordnung erlassen
hätten, nicht hätten berücksichtigen können.
59.
Das Recht eines unmittelbar und individuell Betroffenen, beim Gericht Argumente vorzutragen, dürfe
nicht allein deshalb beschränkt werden, weil er seine Argumente im Verwaltungsverfahren nicht
vorgetragen habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.
60.
Bei einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) hat
das Gericht die angefochtene Verordnung nicht in der Sache nachzuprüfen, sondern zu untersuchen,
ob dem Verordnungsgeber ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist.
61.
Der Rat hat zum Abschluss des Verwaltungs-Antidumpingverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 der
Grundverordnung den Sachverhalt endgültig festzustellen. Somit konnte sich das Gericht im Rahmen
seiner Kontrolle darauf beschränken, zu untersuchen, ob der Rat den Sachverhalt, der ihm zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung bekannt war, offensichtlich falsch beurteilt hatte.
Das Gericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, es brauche die später von der Z/Yen Ltd
durchgeführte Untersuchung nicht zu berücksichtigen.
62.
Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
63.
Nach alledem sind die Gründe, auf die die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel stützt, unbegründet.
64.
Somit ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
65.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Der Rat hat beantragt, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit
ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kommission
trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA) trägt die Kosten des
Verfahrens.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Schintgen
Kapteyn
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. September 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida
Verfahrenssprache: Englisch.