Urteil des EuGH vom 07.11.2002

EuGH: kommission, vernehmung von zeugen, russische föderation, verordnung, klage auf nichtigerklärung, verfahrensordnung, genehmigung, europäische wirtschaftsgemeinschaft, ordre public

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
7. November 2002
„Rechtsmittel - Nothilfe der Gemeinschaft für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion - Ausschreibung -
Freier Wettbewerb - Vernehmung von Zeugen“
In den verbundenen Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P
Glencore Grain Ltd
Prozessbevollmächtigte: P. Bos und J. van Zuuren, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Compagnie Continentale (France) SA
P. Chabrier, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen,
betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Zweite Kammer) vom 8. November 2000 in den Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98
(Dreyfus u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3659) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
und
Louis Dreyfus & Cie SA
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A.
Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2002,
folgendes
Urteil
1.
Die Unternehmen Glencore Grain Ltd, früher Richco Commodities Ltd, (nachfolgend: Glencore) und
Compagnie Continentale (France) SA (nachfolgend: Compagnie Centrale) haben mit zwei
Rechtsmittelschriften, die am 19. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind,
gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts
erster Instanz vom 8. November 2000 in den Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98
(Dreyfus u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3659, nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem
dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 1993, die
Zusätze zu den Verträgen der Rechtsmittelführerinnen mit der Firma Exportkhleb nicht zu genehmigen
(nachfolgend: streitige Entscheidung), und auf Ersatz der angeblich durch die Entscheidung
entstandenen Schäden abgewiesen hat.
2.
Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes vom 31. Mai 2002 sind die
Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P zu gegebenenfalls gemeinsamer mündlicher Verhandlung und
Entscheidung verbunden worden.
Rechtlicher Rahmen
3.
Am 16. Dezember 1991 erließ der Rat den Beschluss 91/658/EWG über ein mittelfristiges Darlehen
für die Sowjetunion und ihre Republiken (ABl. L 362, S. 89).
4.
In Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses heißt es:
„Die Gemeinschaft gewährt der UdSSR und deren Republiken ein mittelfristiges Darlehen über einen
Kapitalbetrag von höchstens 1 250 Millionen ECU in drei aufeinanderfolgenden Tranchen mit einer
Höchstlaufzeit von drei Jahren, um die Einfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln sowie
Waren des medizinischen Bedarfs ... zu ermöglichen.“
5.
Artikel 2 des Beschlusses 91/658 bestimmt:
„Für die Zwecke des Artikels 1 wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die der UdSSR und deren Republiken
in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden.“
6.
Artikel 3 des Beschlusses schreibt vor:
„Das Darlehen nach Artikel 2 wird von der Kommission verwaltet.“
7.
Ferner heißt es in Artikel 4 Absätze 1 und 3 des Beschlusses:
„(1) Die Kommission wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Behörden der UdSSR und ihrer
Republiken ... die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen des Darlehens, die Regeln für die
Bereitstellung der Gelder und die erforderlichen Garantien für die Darlehenstilgung aufzustellen.
...
(3) Die Einfuhr der Erzeugnisse, die durch das Darlehen finanziert wird, erfolgt zu Weltmarktpreisen.
Der freie Wettbewerb muss für den Kauf und die Lieferung der Erzeugnisse gewährleistet sein, die den
international anerkannten Qualitätsnormen entsprechen müssen.“
8.
Am 9. Juli 1992 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1897/92 mit den Modalitäten für die
Abwicklung eines mittelfristigen Darlehens für die Sowjetunion und ihre Republiken aufgrund des
Beschlusses 91/658 (ABl. L 191, S. 22).
9.
Artikel 2 dieser Verordnung lautet:
„Die Darlehen werden auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Republiken und der Kommission
gewährt, die als Bedingungen für die Auszahlung der Darlehen die in Artikel 3 bis 7 festgelegten
Bestimmungen enthalten.“
10.
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1897/92 bestimmt:
„(1) Die Darlehen dienen nur zur Finanzierung von Käufen und Lieferungen im Rahmen von
Verträgen, vorausgesetzt die Kommission hat anerkannt, dass diese Verträge dem Beschluss
91/658/EWG und den Abkommen gemäß Artikel 2 entsprechen.
(2) Die Republiken oder die von ihnen bezeichneten Finanzmakler legen der Kommission die Verträge
zur Anerkennung vor.“
11.
Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 führt die Voraussetzungen auf, von denen die nach Artikel 4
erforderliche Anerkennung der Konformität der Verträge abhängt. Hierzu gehören auch die in den
Nummern 1 und 2 erwähnten Voraussetzungen. Dort heißt es:
„1. Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs. Zu diesem Zweck
holen die Beschaffungsstellen der Republiken bei der Auswahl von Lieferunternehmen aus der
Gemeinschaft die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen ... Unternehmen ein ...
2. Der Vertrag bietet die günstigsten Preisbedingungen, die normalerweise auf dem Weltmarkt
erzielt werden.“
12.
Am 9. Dezember 1992 schlossen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Russische
Föderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion und ihrer Republiken sowie der Finanzmakler der
Russischen Föderation, die Vnesheconombank (nachfolgend: VEB), gemäß der Verordnung Nr.
1897/92 ein „Memorandum of Understanding“ (nachfolgend: Rahmenvereinbarung), aufgrund dessen
die Gemeinschaft der Russischen Föderation das im Beschluss 91/658 vorgesehene Darlehen
gewähren sollte. So war vorgesehen, dass die Gemeinschaft als Darlehensgeber der VEB als
Darlehensnehmer, gesichert durch die Russische Föderation, ein mittelfristiges Darlehen von 349
Millionen ECU als Darlehensbetrag mit einer Höchstlaufzeit von 3 Jahren gewähren sollte.
13.
In Nummer 6 der Rahmenvereinbarung heißt es:
„Der Darlehensbetrag abzüglich der Provisionen und der der EWG entstandenen Kosten ist dem
Darlehensnehmer auszuzahlen und entsprechend den Bestimmungen und Bedingungen des
Darlehensvertrages ausschließlich zur Deckung unwiderruflicher Dokumentenakkreditive zu
verwenden, die sein Makler in der international üblichen Form gemäß Lieferverträgen eröffnet hat,
vorbehaltlich der Anerkennung dieser Verträge und Akkreditive durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften als dem Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1991 und der
vorliegenden Vereinbarung entsprechend.“
14.
Nummer 7 enthält die Voraussetzungen, von denen die Anerkennung der Konformität des Vertrages
abhängig ist. Insbesondere heißt es dort, dass die Lieferanten von zu diesem Zweck von der
Regierung der Russischen Föderation benannten russischen Einrichtungen ausgewählt werden.
15.
Am 9. Dezember 1992 schlossen die Kommission und die VEB den in der Verordnung Nr. 1897/92
und der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Darlehensvertrag (nachfolgend: Darlehensvertrag).
Dieser Vertrag legt genau den Mechanismus der Auszahlung des Darlehens fest. Er bestimmt in
seinem Artikel 5.1 Buchstabe a, dass der von der VEB bei der Kommission gestellte
Genehmigungsantrag insbesondere dem Muster in Anlage 2-A zum Vertrag entsprechen muss. Aus
dieser Anlage geht hervor, dass die VEB dem Antrag eine Kopie des Liefervertrags und die drei vor
Abschluss des Liefervertrags an unabhängige Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Abgabe
von Angeboten sowie die entsprechenden Antworten beifügen muss.
16.
Am 15. Januar 1993 schloss die Kommission gemäß Artikel 2 des Beschlusses 91/658 als
Darlehensgeber im Namen der Gemeinschaft einen Darlehensvertrag mit einem vom Crédit Lyonnais
angeführten Bankenkonsortium.
Sachverhalt
17.
Glencore und die Compagnie Continentale, internationale Handelsgesellschaften, wurden
zusammen mit anderen Unternehmen im Rahmen einer informellen Ausschreibung angesprochen, die
von der Firma Exportkhleb, der von der Russischen Föderation mit den Verhandlungen über den
Ankauf von Weizen beauftragten staatlichen Gesellschaft, veranstaltet wurde.
18.
Mit Verträgen vom 27. und 28. November 1992 (nachfolgend: die Verträge) kamen die
Rechtsmittelführerinnen und Exportkhleb über die Menge des zu liefernden Weizens und den Preis
überein. Nach den Verträgen sollte die Ware in den Monaten Januar und Februar 1993 verladen
werden.
19.
Ferner wurde in dem angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt:
„8 Nach Unterzeichnung des Darlehensvertrags beantragte die VEB bei der Kommission die
Genehmigung der zwischen Exportkhleb und den Klägerinnen geschlossenen Verträge.
9 Nachdem die Kommission von den Klägerinnen bestimmte unerlässliche zusätzliche Auskünfte
erhalten hatte, die insbesondere den Wechselkurs ECU/USD betrafen, der in den Verträgen nicht
festgesetzt worden war, erteilte sie am 27. Januar 1993 ihre Genehmigung in Form von an die VEB
gerichteten Bestätigungsschreiben.
10 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen traten die Akkreditive, auf deren Grundlage die
Finanzierung erfolgen sollte, erst in der zweiten Hälfte Februar 1993, also nur wenige Tage vor Ablauf
des in den Verträgen vorgesehenen Verladezeitraums, in Kraft.
11 Zwar sei ein bedeutender Teil der Ware geliefert oder verladen worden, es habe sich jedoch klar
abgezeichnet, dass nicht die gesamte Ware vor Ende Februar 1993 würde geliefert werden können.
12 Mit Fernschreiben vom 19. Februar 1993 berief Exportkhleb die Exporteure zu einer Sitzung in
Brüssel ein, die am 22. und 23. Februar 1993 abgehalten wurde. Im Laufe dieser Sitzung verlangte
Exportkhleb von den Exporteuren neue Preisangebote für die Lieferung der von ihr so genannten
.vorhersehbaren Restmenge‘, d. h. der Mengen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar war, dass
sie nicht vor dem 28. Februar 1993 geliefert würden. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen stieg der
Weizenpreis auf dem Weltmarkt von November 1992, dem Zeitpunkt des Abschlusses der
Kaufverträge, bis Februar 1993, dem Zeitpunkt der neuen Verhandlungen, erheblich.
13 Nach dieser Sitzung in Brüssel vereinbarten die Klägerinnen mit Exportkhleb neue
Weizenlieferungen, die vor Ende April 1993 zu erfolgen hatten. Glencore Grain verpflichtete sich zur
Lieferung von 450 000 t Müllereiweizen zum ... Preis [von 155 USD]; die Compagnie Continentale
(France) sollte 300 000 t Müllereiweizen, davon 120 000 t zum ursprünglich vereinbarten Preis und
180 000 t zum Preis von 155 USD, sowie 20 000 t Hart- oder Müllereiweizen zum Preis von 155 USD
liefern.
14 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurde wegen der Dringlichkeit, die sich aus den
Schwierigkeiten bei der Nahrungsmittelversorgung in Russland ergab, auf Bitten der Exportkhleb
beschlossen, diese Änderungen durch einfache Zusätze zu den ursprünglichen Verträgen formell
niederzulegen.
15 Am 9. März 1993 teilte Exportkhleb der Kommission mit, dass die mit fünf ihrer Lieferanten
geschlossenen Verträge geändert worden seien und dass die ausstehenden Lieferungen nunmehr
zum Preis von 155 USD/t (cif frei Ostsee-Außenhafen) bei einem ECU-Kurs von 1,17418 USD (also zum
Preis von 132-ECU/t) erfolgen würden.
16 Mit Telefax vom 12. März 1993 wies der Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI)
Exportkhleb darauf hin, dass die Kommission, da der Höchstwert dieser Verträge bereits durch das
Bestätigungsschreiben der Kommission festgesetzt worden sei und sämtliche für Weizen verfügbaren
Kredite bereits vergeben seien, einem solchen Antrag nur stattgeben könne, wenn der Gesamtwert
der Verträge beibehalten würde, was durch eine entsprechende Kürzung der noch zu liefernden
Mengen erreicht werden könne. Der Antrag auf Genehmigung der Änderungen könne von der
Kommission nur berücksichtigt werden, wenn er von der VEB förmlich gestellt werde.
17 Nach dem Vorbringen der Klägerinnen wurden diese Informationen als Bestätigung des
grundsätzlichen Einverständnisses der Kommission ausgelegt, vorbehaltlich einer Prüfung für die
formale Genehmigung, sobald die Akten von der VEB übersandt würden.
18 Daraufhin wurden die Zusätze zu den Verträgen förmlich vereinbart, aber auf den 22. Februar
1993, den Tag der Sitzung in Brüssel, vordatiert. Der am 9. März 1993 mitgeteilte Preis/t blieb
unverändert, doch wurden die Mengen angepasst, um zu vermeiden, dass der Gesamtbetrag den
ursprünglich vorgesehenen überstieg. Die Klägerinnen nahmen daraufhin ihre Lieferungen wieder auf
oder setzten sie fort.
19 Die Unterlagen mit den neuen Angeboten und den Vertragsänderungen wurden der Kommission
von der VEB förmlich am 22. und 26. März 1993 übersandt.
20 Mit einem Schreiben des für Agrarfragen zuständigen Kommissionsmitglieds vom 1. April 1993
unterrichtete die Kommission die VEB von ihrer Weigerung, die Änderungen der ursprünglichen
Verträge zu genehmigen.
21 In diesem Schreiben teilte der Verfasser mit, dass die Kommission nach Prüfung der Änderungen
der zwischen Exportkhleb und bestimmten Lieferanten geschlossenen Verträge diejenigen
anerkennen könne, die sich auf den Aufschub der Fälligkeit von Lieferung und Zahlung bezögen.
Hingegen sei .der Umfang der Preiserhöhungen ... so groß, dass wir sie nicht als eine notwendige
Anpassung betrachten können, sondern als eine wesentliche Änderung der ursprünglich
ausgehandelten Verträge. Das gegenwärtige Niveau der Preise auf dem Weltmarkt (Ende März 1993)
unterscheidet sich nämlich nicht signifikant von demjenigen in dem Zeitpunkt, zu dem die Preise
ursprünglich vereinbart wurden (Ende November 1992).‘ Die Notwendigkeit, zum einen den freien
Wettbewerb zwischen potenziellen Lieferanten und zum anderen möglichst günstige Kaufbedingungen
zu gewährleisten, sei einer der wichtigsten Faktoren für die Genehmigung von Verträgen durch die
Kommission. Im vorliegenden Fall seien die Änderungen unmittelbar mit den betroffenen Unternehmen
vereinbart worden, ohne dass diese dem Wettbewerb mit anderen Lieferanten ausgesetzt worden
seien. Daher könne die .Kommission ... derart wichtige Änderungen, die durch einfache Zusätze zu
den bestehenden Verträgen vorgenommen werden, nicht genehmigen ... [Sollte] es für notwendig
erachtet [werden], die Preise oder die Mengen zu ändern, so [müssten] neue Verträge ausgehandelt
werden ..., die der Kommission in Anwendung des üblichen vollständigen Verfahrens (einschließlich
der Einreichung mindestens dreier Angebote) zur Genehmigung ... vorgelegt werden [müssten].‘“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
20.
Glencore und die Compagnie Continentale erhoben mit Klageschriften, die am 5. Juli und 22. Juni
1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingingen, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen
Entscheidung.
21.
Der Gerichtshof verwies diese Verfahren mit Beschlüssen vom 27. September 1993 gemäß dem
Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses
88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) an das Gericht. Die Rechtssachen wurden unter den Nummern T-
491/93 und T-494/93 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.
Rechtssache T-491/93
22.
Mit Urteil vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-491/93 (Richco/Kommission, Slg. 1996, II-
1131) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von Glencore als unzulässig ab und wies die von der
Kommission gegen die Schadensersatzklage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück.
23.
Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte
Glencore Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, soweit damit ihre Nichtigkeitsklage für unzulässig
erklärt wurde.
24.
Mit Beschluss vom 27. Januar 1997 setzte das Gericht das schriftliche Verfahren bezüglich der
Schadensersatzklage bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes aus.
25.
Mit Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-403/96 P (Glencore Grain/Kommission, Slg. 1998, I-
2405) hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage von
Glencore als unzulässig abgewiesen wurde, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die
Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.
Rechtssache T-494/93
26.
Mit Urteil vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-494/93 (Compagnie
Continentale/Kommission, Slg. 1996, II-1157) wies das Gericht die Nichtigkeitsklage der Compagnie
Continentale als unzulässig ab.
27.
Mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte
die Compagnie Continentale ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, soweit damit ihre
Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wurde.
28.
Mit Klageschrift, die am 8. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Compagnie
Continentale eine weitere Klage, die auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens
gerichtet war, der ihr durch die streitige Entscheidung entstanden sei. Diese Rechtssache wurde
unter der Nummer T-61/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.
29.
Mit Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-391/96 P (Compagnie Continentale
[Frankreich]/Kommission, Slg. 1998, I-2377) hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, soweit mit
ihm die Nichtigkeitsklage der Compagnie Continentale als unzulässig abgewiesen wurde, verwies die
Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die
Kostenentscheidung vor.
30.
Gemäß Artikel 119 § 2 des Verfahrensordnung des Gerichts wurden die schriftlichen Verfahren vor
dem Gericht in dem Stadium fortgesetzt, in dem sie sich befanden.
31.
Gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung verband das Gericht die Rechtssachen T-485/93, T-
491/93, T-494/93 und T-61/98 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung.
Zur Nichtigkeitsklage
32.
Die Klägerinnen stützten ihre Nichtigkeitsklagen auf drei Gründe, und zwar einen Verstoß gegen
den Beschluss 91/658 und die Verordnung Nr. 1897/92, einen Verstoß gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes und eine Verletzung der Begründungspflicht.
33.
Diese drei Klagegründe wurden vom Gericht zurückgewiesen. Angesichts der im Rahmen der
Rechtsmittel erhobenen Vorwürfe werden im Folgenden die einschlägigen Randnummern des
angefochtenen Urteils nur insoweit wiedergegeben, als sie sich auf den Klagegrund beziehen, mit dem
ein Verstoß gegen den Beschluss 91/658 und die Verordnung Nr. 1897/92 geltend gemacht wird.
34.
Das Gericht hat zunächst Folgendes ausgeführt:
„56 [Es] ist zwischen den Parteien unstreitig, dass von den Voraussetzungen, die in den
einschlägigen Rechtsvorschriften für die Einholung der Genehmigung der Kommission festgelegt sind,
die eine den vereinbarten Preis und die andere die Wahrung des freien Wettbewerbs beim
Vertragsschluss betrifft. Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass nach Auffassung der
Kommission weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt wurde.
57 Im Übrigen bestreiten die Parteien nicht, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind und
dass die Entscheidung, die Verträge nicht zu genehmigen, bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine
Voraussetzung nicht erfüllt ist.
58 Unter den gegebenen Umständen ist zunächst die zweite Voraussetzung zu prüfen.“
35.
Das Gericht hielt es jedoch nicht für nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen
hat, als sie feststellte, dass der Grundsatz des freien Wettbewerbs bei der Vereinbarung der
Vertragszusätze nicht beachtet worden sei. Es begründete dies wie folgt:
„65 Die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs beim Abschluss von Verträgen ist
entscheidend für das ordnungsgemäße Funktionieren des von der Gemeinschaft eingeführten
Mechanismus des Darlehens. Sie soll nicht nur Betrugs- und Kollusionsgefahren beseitigen, sondern
allgemein eine optimale Verwendung der Mittel gewährleisten, die die Gemeinschaft für die
Unterstützung der Republiken der ehemaligen Sowjetunion bereitstellt. Sie soll mithin die
Gemeinschaft als Darlehensgeber genauso schützen wie die betreffenden Republiken als Empfänger
der Nahrungsmittelhilfe und der medizinischen Hilfe.
66 Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist somit keine bloß formale Pflicht, sondern ein
unentbehrlicher Bestandteil der Durchführung des Mechanismus des Darlehens.
67 Zu prüfen ist daher, ob die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die Erfüllung der Voraussetzung des freien Wettbewerbs bei der
Vereinbarung der Vertragszusätze nicht nachgewiesen sei. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist
anhand sämtlicher von der Kommission im betreffenden Bereich zu beachtender Vorschriften
einschließlich der mit den russischen Behörden getroffenen Vereinbarungen zu prüfen.
68 Die mit den verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen vereinbarten Vertragszusätze sind jeweils
Sonderverträge, von denen jeder Einzelne der Genehmigung durch die Kommission bedarf. Somit ist zu
prüfen, ob jede Klägerin bei der Vereinbarung der neuen Vertragsbedingungen mit Exportkhleb dem
Wettbewerb mit mindestens zwei unabhängigen Unternehmen ausgesetzt war.
69 Zunächst kann das Fernschreiben von Exportkhleb an die Klägerinnen mit der Einladung zu einer
Sitzung am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass jedes
Unternehmen vor Vereinbarung der Vertragszusätze dem Wettbewerb mit mindestens zwei
voneinander unabhängigen Unternehmen ausgesetzt war.
70 Zwar sehen die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften keine bestimmte Form für die
Ausschreibung vor. Doch geht es im vorliegenden Fall nicht darum, ob ein Fernschreiben eine gültige
Ausschreibung darstellen kann, sondern darum, ob durch dieses Fernschreiben nachgewiesen wird,
dass jedes Unternehmen vor Vereinbarung der neuen Bedingungen dem Wettbewerb mit anderen
Unternehmen ausgesetzt war. Durch das Fernschreiben von Exportkhleb, das allgemein gefasst ist
und insbesondere nicht die zu liefernden Mengen oder die Lieferbedingungen nennt, wird dieser
Beweis jedoch nicht erbracht.
71 Auch die von den Klägerinnen vorgelegten Auszüge aus der Fachpresse, in denen über die
Ankunft von Vertretern von Exportkhleb in Europa zur Erörterung insbesondere der Beschaffung von
Weizen im Rahmen des Gemeinschaftsdarlehens berichtet wird, belegen in keiner Weise, dass die
Vertragszusätze mit Unternehmen vereinbart wurden, die zuvor dem Wettbewerb mit mindestens zwei
unabhängigen Unternehmen ausgesetzt waren.
72 Wie die Klägerin Glencore Grain unterstrichen hat, verlangen zwar die anwendbaren Vorschriften
von Exportkhleb nur, mindestens drei konkurrierende Angebote .einzuholen‘. Somit ist nicht
ausgeschlossen, dass bestimmte Unternehmen trotz Aufforderung auf die Abgabe eine Angebots
verzichten.
73 Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Akten nicht einmal hervor, dass bei den schließlich
vereinbarten Vertragszusätzen mindestens zwei konkurrierende Drittunternehmen die Aufforderung
von Exportkhleb zurückgewiesen hätten.
74 So hat Exportkhleb in ihrem Telefax an die Kommission vom 9. März 1993, in dem sie die
Vertragsänderungen mitteilte, lediglich die mit den einzelnen Unternehmen abgeschlossenen
Verträge angegeben. Bei den jeweiligen Verträgen werden nur das Angebot des Unternehmens, das
den Zuschlag erhalten hat, und die nach Verhandlungen zwischen Exportkhleb und diesem
Unternehmen vereinbarten Bedingungen genannt. Für keinen dieser Verträge ist von mindestens
zwei, wenn auch negativen, Antworten auf die Aufforderungen zur Angebotsabgabe die Rede. Aus dem
Telefax wird nur ersichtlich, dass jedes Unternehmen mit Exportkhleb einen Vertrag über die zum
Zeitpunkt der Sitzung in Brüssel jeweils noch zu liefernde Tonnage geschlossen hat. Zwar waren dem
Telefax vom 9. März 1993 Angebote beigefügt, doch handelte es sich um verschiedene Angebote für
verschiedene Verträge und nicht um ein und denselben Vertrag. Auch das Telefax ermöglicht somit
nicht den Nachweis, dass die Vertragszusätze nach einer Aufforderung von mindestens drei
voneinander unabhängigen Unternehmen zum Wettbewerb vereinbart wurden.
75 Die Kommission hat im Übrigen, ohne dass ihr in diesem Punkt widersprochen worden wäre,
vorgetragen, dass sie bei der offiziellen Mitteilung der neuen Vertragsbedingungen durch die VEB am
22. und 26. März 1993 nicht die positiven oder negativen Antworten von mindestens drei
unabhängigen Unternehmen erhalten habe.
76 Die Klägerinnen machen jedoch geltend, dass der freie Wettbewerb gewahrt worden sei, da sie
alle den niedrigsten Preisvorschlag hätten übernehmen müssen.
77 Zwar geht aus dem Telefax von Exportkhleb an die Kommission vom 9. März 1993 hervor, dass die
Preisangebote zwischen 155 und 158,50 USD lagen, doch vereinbarten schließlich alle Unternehmen
mit Exportkhleb einen Preis von 155 USD.
78 Das zeigt jedoch höchstens, dass vor Abschluss der Verträge Verhandlungen zwischen
Exportkhleb und der jeweiligen Klägerin stattgefunden hatten. Dagegen wird dadurch auch unter
Berücksichtigung der bereits genannten Umstände nicht belegt, dass dieser Preis das Ergebnis eines
Wettbewerbs von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen um jeden zu
vergebenden Auftrag war.“
Zur Schadensersatzklage
36.
Nachdem das Gericht die Gründe, auf die die Nichtigkeitsklagen von Glencore und der Compagnie
Continentale gestützt waren, zurückgewiesen hatte, kam es in Randnummer 126 des angefochtenen
Urteils zu dem Ergebnis, den Rechtsmittelführerinnen sei „nicht der Nachweis gelungen, dass die
Kommission einen Fehler begangen hat“, und wies folglich die Klage auf Ersatz des angeblich
erlittenen materiellen Schadens ab.
37.
Die Klagen in den Rechtssachen T-491/93, T-494/93 und T-61/98 wurden daher insgesamt
abgewiesen.
Die Rechtsmittel
38.
In ihren Rechtsmittelschriften beantragen die Rechtsmittelführerinnen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, die Rechtssachen zur Entscheidung
über die beim Gericht erhobenen Schadensersatzklagen an dieses zurückzuverweisen und der
Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.
39.
Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
40.
Zur Begründung ihrer Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, das
Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Würdigung ausschließlich auf die
Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs beim Abschluss der Verträge beschränkt und
festgestellt habe, dass die Zusätze zu den Verträgen unter Verstoß gegen diese Voraussetzung
vereinbart worden seien. Sodann werfen sie dem Gericht vor, gegen Artikel 68 § 1 seiner
Verfahrensordnung verstoßen zu haben, indem es keine Vernehmung von Zeugen angeordnet habe.
Schließlich führen sie aus, das Gericht habe es zu Unrecht abgelehnt, ihnen den beantragten
Schadensersatz zuzusprechen.
Vorbringen der Beteiligten
41.
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler
begangen, dass es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die
Voraussetzung in Bezug auf den Preis und diejenige der Wahrung des freien Wettbewerbs beim
Vertragsschluss kumulativ seien. Die beiden Voraussetzungen seien vielmehr untrennbar miteinander
verbunden, da die Voraussetzung der Einfuhr zu Weltmarktpreisen gerade die Prüfung ermögliche, ob
die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs erfüllt sei. Denn diese Preise spiegelten die
Preise wider, die sich weltweit aus einem freien und lauteren Wettbewerb ergäben.
42.
Nach Ansicht der Kommission geht aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 hervor, dass es sich
um Voraussetzungen unterschiedlicher Art handelt. Die Voraussetzung der Wahrung des freien
Wettbewerbs betreffe das Verfahren des Vertragsschlusses, während sich die Voraussetzung der
Einfuhr zu Weltmarktpreisen auf den Inhalt der Verträge beziehe. Das Gericht habe diese beiden
Voraussetzungen daher zu Recht als kumulativ betrachtet.
Würdigung durch das Gericht
43.
Nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung Nr. 1897/92 müssen zwei Voraussetzungen erfüllt
sein, damit die Kommission die Finanzierung der Käufe durch die Republiken der ehemaligen
Sowjetunion und der Lieferungen von Erzeugnissen an diese Republiken billigen kann. Diese
Bestimmung sieht zum einen vor, dass die „Auftragsvergabe ... unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs [erfolgt]“, und zum anderen, dass der „Vertrag ... die günstigsten Preisbedingungen
[bietet], die normalerweise auf dem Weltmarkt erzielt werden“.
44.
Wie die Kommission und der Generalanwalt in Nummer 50 seiner Schlussanträge ausgeführt haben,
geht aus dem Wortlaut des Artikels 5 Nummern 1 und 2 der Verordnung Nr. 1897/92 klar hervor, dass
die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs anders als die Voraussetzung der Einfuhr zu
Weltmarktpreisen als Verfahrensvorschrift und nicht als materiell-rechtliche Bestimmung zu verstehen
ist.
45.
Daher durfte sich das Gericht, nachdem es zu Recht festgestellt hatte, dass die beiden in
Randnummer 43 dieses Urteils genannten Voraussetzungen kumulativ sind, auf die Prüfung der
Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs beschränken.
46.
Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Vorbringen der Beteiligten
47.
Die Rechtsmittelführerinnen rügen die Feststellung des Gerichts, es sei nicht nachgewiesen
worden, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass der
Grundsatz des freien Wettbewerbs bei der Vereinbarung der Vertragszusätze nicht beachtet worden
sei.
48.
Dieser Rechtsmittelgrund wird in vier Teilen vorgebracht.
49.
Erstens habe das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt,
aufgrund der Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs seien für jeden Vertragsschluss die
Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen erforderlich. Weder der
Beschluss 91/658 noch die Verordnung Nr. 1897/92 stellten dieses Erfordernis auf.
50.
Nach Auffassung der Kommission dagegen ist diese Bedingung in Artikel 5 Nummer 1 der
Verordnung Nr. 1897/92, Artikel 7 siebter Gedankenstrich der Rahmenvereinbarung und Artikel 5.1
Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 2-A des Darlehensvertrags vorgesehen.
51.
Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in Randnummer 67 des
angefochtenen Urteils zu Unrecht erklärt, dass die „Rechtmäßigkeit der Entscheidung ... anhand
sämtlicher von der Kommission im betreffenden Bereich zu beachtender Vorschriften einschließlich der
mit den russischen Behörden getroffenen Vereinbarungen zu prüfen“ sei. Das laufe darauf hinaus,
dass Verpflichtungen vertraglicher Art, die in unveröffentlichten Texten enthalten seien, Dritten
entgegengehalten werden könnten.
52.
Der Kommission zufolge hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung anhand
sämtlicher von der Kommission zu beachtender Vorschriften einschließlich derjenigen der
Rahmenvereinbarung objektiv zu prüfen.
53.
Drittens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe weder die Verwaltungspraxis
der Kommission und die sich daraus ergebenden Pflichten berücksichtigt noch die
Verteidigungsrechte beachtet. Nach der genannten Praxis hätte die Kommission nicht nur die
geänderten Verträge, sondern auch andere Unterlagen anfordern und eine tiefer gehende
Untersuchung durchführen müssen, anstatt passiv auf Informationen zu warten.
54.
Die Kommission trägt vor, diese Rüge, die nicht den Ordre public betreffe, sei im ersten Rechtszug
nicht geltend gemacht worden und stelle daher ein neues Angriffsmittel dar. Sie sei daher als
unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls hätten die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen,
inwiefern sie von ihrer Verwaltungspraxis abgewichen sei oder die Verteidigungsrechte verletzt habe.
55.
Viertens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Beweise für die
Wahrung des freien Wettbewerbs fehlerhaft gewürdigt. Das Gericht hätte die Besonderheiten der
betreffenden Ausschreibung berücksichtigen müssen, mit der auf eine Notlage habe reagiert werden
müssen. Der Bedarf sei so immens gewesen, dass ein einzelner Händler ihn niemals hätte erfüllen
können. Außerdem hätten die Vertragszusätze entgegen den Feststellungen des Gerichts in den
Randnummern 68 und 74 des angefochtenen Urteils als parallele und nicht von den betreffenden
Verträgen verschiedene, sondern mit ihnen verbundene Akte angesehen werden müssen. Exportkhleb
habe sehr wohl die Angebote von mehr als drei Lieferanten eingeholt, da sie elf Getreidehändler, die
speziell im Weizensektor miteinander im Wettbewerb gestanden hätten, zu einer Sitzung eingeladen
habe, die am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel abgehalten worden sei. Sieben der elf Händler
hätten ein Angebot vorgelegt, fünf von ihnen hätten gleichzeitig einen Vertrag mit Exportkhleb
geschlossen und vier Händler hätten ohne Angabe von Gründen davon abgesehen, ein Angebot zu
machen. Schließlich habe Exportkhleb erreicht, dass die Vertragszusätze zum niedrigsten der von
diesen Händlern vorgeschlagenen Preise vereinbart worden seien. All das zeuge vom Bestehen eines
freien Wettbewerbs. Daher hätte das Gericht aus dem Fax von Exportkhleb an die Kommission vom 9.
März 1993, in dem erwähnt worden sei, dass Exportkhleb auf die an elf Lieferanten gerichteten
Aufforderungen hin sieben Angebote von Getreidehändlern erhalten habe, schließen müssen, dass
die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs eingehalten worden sei.
56.
Die Kommission entgegnet, Randnummer 74 des angefochtenen Urteils sei eindeutig zu
entnehmen, dass das Gericht das Fax vom 9. März 1993 eingehend geprüft habe. Es sei zu dem
Ergebnis gekommen, das Fax ermögliche nicht „den Nachweis, dass die Vertragszusätze nach einer
Aufforderung von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen zum Wettbewerb
vereinbart“ worden seien.
Würdigung durch das Gericht
57.
Zu der Verpflichtung, mindestens drei Unternehmen zum Wettbewerb aufzufordern, um
sicherzustellen, dass die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs erfüllt ist, genügt der
Hinweis, dass die Voraussetzung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung Nr. 1897/92 ausdrücklich
erwähnt ist. Dort heißt es: „Die Auftragsvergabe erfolgt unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs. Zu diesem Zweck holen die Beschaffungsstellen der Republiken bei der Auswahl von
Lieferunternehmen aus der Gemeinschaft die Angebote von mindestens drei voneinander
unabhängigen Unternehmen und bei der Auswahl von Lieferunternehmen aus Nicht-EG-Lieferstaaten
die Angebote von mindestens drei voneinander unabhängigen ... Unternehmen ein ...“
58.
Hier hat das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils bindend festgestellt, dass die
„mit den verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen vereinbarten Vertragszusätze ... jeweils
Sonderverträge [sind], von denen jeder Einzelne der Genehmigung durch die Kommission bedarf“.
Somit ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für jeden einzelnen Vertrag drei
voneinander unabhängige Angebote einzuholen sind. Wie das Gericht in Randnummer 74 des
angefochtenen Urteils festgestellt hat, war das nicht geschehen.
59.
Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
60.
Was die Berücksichtigung der mit den russischen Behörden getroffenen Vereinbarungen durch das
Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung angeht, ist
festzustellen, dass die Verpflichtungen, die sich aus der Rahmenvereinbarung oder auch dem
Darlehensvertrag ergeben, als solche Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses 91/658 und der
Verordnung Nr. 1897/92 darstellen, die beide veröffentlicht worden sind. Die Voraussetzungen der
Einfuhr zu Weltmarktpreisen und der Wahrung des freien Wettbewerbs, die im Zentrum des
vorliegenden Rechtsstreits stehen, werden in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1897/92 aufgeführt.
61.
Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unschlüssig zurückzuweisen.
62.
Zu dem Vorwurf, das Gericht habe nicht geprüft, ob sich die Kommission an ihre Verwaltungspraxis
gehalten und die Verteidigungsrechte gewahrt habe, genügt die Feststellung, dass diese Rüge nicht
vor dem Gericht erhoben worden ist. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs-
oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den
Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter
reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen
Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1.
Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr.
59, und vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr.
62).
63.
Demnach ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
64.
Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zu bemerken, dass das Vorbringen der
Rechtsmittelführerinnen darauf abzielt, die Feststellung und die Würdigung der Tatsachen in Frage zu
stellen, aufgrund deren das Gericht entschieden hat, die Kommission habe zu Recht die Auffassung
vertreten können, dass die Voraussetzung der Wahrung des freien Wettbewerbs nicht erfüllt gewesen
sei.
65.
Aus Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes geht jedoch hervor,
dass der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht
befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sind Beweise
ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die
Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, so ist es daher allein Sache des Gerichts,
den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der
Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 24). Diese
Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als
solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
66.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in den Randnummern 69 und 70 des angefochtenen
Urteils festgestellt, dass das Fernschreiben von Exportkhleb an die Klägerinnen mit der Einladung zu
einer Sitzung am 22. und 23. Februar 1993 in Brüssel, „das allgemein gefasst ist und insbesondere
nicht die zu liefernden Mengen oder die Lieferbedingungen nennt“, nicht als Beweis dafür angesehen
werden könne, dass jedes Unternehmen vor Vereinbarung der Vertragszusätze dem Wettbewerb mit
mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen ausgesetzt gewesen sei.
67.
Sodann hat das Gericht in Randnummer 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass auch die
von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Auszüge aus der Fachpresse nicht den betreffenden
Beweis erbracht hätten.
68.
Zum Fax von Exportkhleb an die Kommission vom 9. März 1993, in dem Exportkhleb die
Vertragsänderungen mitteilte, hat das Gericht schließlich in Randnummer 74 des angefochtenen
Urteils die Ansicht vertreten, auch dieses ermögliche nicht den Nachweis, dass die Vertragszusätze
nach einer Aufforderung von mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen zum
Wettbewerb vereinbart worden seien. Hierzu hat das Gericht festgestellt: „Bei den jeweiligen
Verträgen werden nur das Angebot des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, und die nach
Verhandlungen zwischen Exportkhleb und diesem Unternehmen vereinbarten Bedingungen genannt.
Für keinen dieser Verträge ist von mindestens zwei, wenn auch negativen, Antworten auf die
Aufforderungen zur Angebotsabgabe die Rede. Aus dem Telefax wird nur ersichtlich, dass jedes
Unternehmen mit Exportkhleb einen Vertrag über die zum Zeitpunkt der Sitzung in Brüssel jeweils
noch zu liefernde Tonnage geschlossen hat. Zwar waren dem Telefax vom 9. März 1993 Angebote
beigefügt, doch handelte es sich um verschiedene Angebote für verschiedene Verträge und nicht um
ein und denselben Vertrag.“
69.
Ferner hat das Gericht in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils ergänzt, wenn der mit
Exportkhleb vereinbarte Preis der niedrigste angebotene Preis gewesen sei, zeige das höchstens,
dass „vor Abschluss der Verträge Verhandlungen zwischen Exportkhleb und der jeweiligen Klägerin
stattgefunden“ hätten, ohne zu belegen, dass dieser Preis „das Ergebnis eines Wettbewerbs von
mindestens drei voneinander unabhängigen Unternehmen um jeden zu vergebenden Auftrag“
gewesen sei.
70.
Die Rechtsmittelführerinnen haben nicht dargelegt, inwiefern diese Erwägungen eine Verfälschung
der dem Gericht vorgelegten Beweise erkennen lassen sollen.
71.
Daher ist auch der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.
72.
Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Vorbringen der Beteiligten
73.
Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe gegen Artikel 68 § 1 seiner
Verfahrensordnung verstoßen, indem es nicht die Vernehmung von Zeugen angeordnet habe, wie z.
B. von Exportkhleb oder eines oder mehrerer der Händler, die an der Sitzung in Brüssel am 22. und
23. Februar 1993 teilgenommen hätten. Eine solche Vernehmung hätte ihm die Feststellung
ermöglicht, dass die Rechtsmittelführerinnen im Wettbewerb mit einer erheblichen Anzahl anderer
Händler gestanden hätten.
74.
Die Kommission macht geltend, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die
Rechtsmittelführerinnen beim Gericht die Vernehmung von Zeugen beantragt hätten. Jedenfalls
hätten sie entgegen den Anforderungen aus Artikel 68 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung des
Gerichts weder die Tatsachen bezeichnet, über die die Vernehmung habe stattfinden sollen, noch die
Gründen angegeben, die die Vernehmung gerechtfertigt hätten.
75.
Außerdem stehe nach dieser Bestimmung der Verfahrensordnung die Vernehmung von Zeugen im
Ermessen des Gerichts. Die betreffende Entscheidung könne im Rahmen eines Rechtsmittels nur
angefochten werden, wenn dargelegt werde, dass das Absehen von der Vernehmung offensichtlich
unangemessen gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
76.
Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:
„Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien nach Anhörung der Parteien und des
Generalanwalts die Vernehmung von Zeugen über bestimmte Tatsachen anordnen. Die Tatsachen
sind in dem Beschluss aufzuführen.
Das Gericht lädt die Zeugen von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien oder des Generalanwalts.
Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen, über die die Vernehmung stattfinden soll,
und die Gründe anzugeben, die die Vernehmung rechtfertigen.“
77.
Zum einen ist festzustellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, Zeugen von Amts wegen zu
laden, da Artikel 66 § 1 seiner Verfahrensordnung vorsieht, dass es durch Beschluss die Beweismittel
und die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 77). Es ist
somit allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende
Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99,
Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19).
78.
Zum anderen unterliegt die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, der freien
Würdigung des Sachverhalts, die sich, wie bereits in Randnummer 65 dieses Urteils ausgeführt
worden ist, der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern dem
Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der
Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht aus den Akten ergibt (Urteil Ismeri Europa/Rechnungshof,
Randnr. 19).
79.
Zur Begründung ihres dritten Rechtsmittelgrundes haben die Rechtsmittelführerinnen jedoch nichts
vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass die dem Gericht vorgelegten Beweismittel
verfälscht worden sind oder dass Tatsachenfeststellungen des Gerichts angesichts der zu den Akten
gegebenen Unterlagen nicht zutreffen.
80.
Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Beteiligten
81.
Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, in Anbetracht der Gründe, auf die sie ihre
Rechtsmittel gestützt hätten, hätte das Gericht die Kommission zum Ersatz des durch die streitige
Entscheidung verursachten Schadens verurteilen müssen. Sie ersuchen den Gerichtshof, die Sache
zur Entscheidung über die im ersten Rechtszug erhobenen Schadensersatzklagen an das Gericht
zurückzuverweisen oder selbst über den Schadensersatz zu befinden, wenn er dies für angemessener
halte.
82.
Die Kommission ist der Ansicht, da die auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteten
Rechtsmittelgründe nicht stichhaltig seien, sei der vierte Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet
zurückzuweisen.
Würdigung durch das Gericht
83.
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt u. a. voraus, dass das dem
Gemeinschaftsorgan vorgeworfene Verhalten rechtswidrig ist (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 1994
in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19).
84.
Da die Prüfung der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe keinen
der Kommission vorwerfbaren Rechtsverstoß hat erkennen lassen, hat das Gericht die Klagen auf
Ersatz des den Rechtsmittelführerinnen angeblich entstandenen Schadens zu Recht abgewiesen.
85.
Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
86.
Nach alledem sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
87.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da Glencore und die Compagnie Continentale mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind
ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der
Kommission in den Rechtssachen C-24/01 P bzw. C-25/01 P aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Glencore Grain Ltd trägt die Kosten in der Rechtssache C-24/01 P und die Compagnie
Continentale (France) SA diejenigen in der Rechtssache C-25/01 P.
Wathelet
Timmermans
La Pergola
Jann von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. November 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Niederländisch. und Französisch.