Urteil des EuGH vom 23.10.2003

EuGH: venire contra factum proprium, kommission, kategorie, steuersatz, regierung, veranstalter, begriff, behandlung, künstler, unterliegen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
23. Oktober 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften,
die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten,
vorsehen“
In der Rechtssache C-109/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz (ABl. L 139, S. 27)
verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für
die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von
Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen
Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften
Kammer sowie der Richter A. La Pergola und P. Jann (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. März 2002 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben,
dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145,
S. 1) in der durch die Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie
77/388 im Hinblick auf den Normalsteuersatz (ABl. L 139, S. 27) geänderten Fassung (im Folgenden:
Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die
Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf
Leistungen anwendet, die Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbringen, hingegen auf die Leistungen
von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.
Rechtlicher Rahmen
2.
Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt
ausführt.
3.
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der
Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen
gleich ist. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 darf dieser Satz nicht niedriger als 15 %
sein.
...
Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten
Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 %
sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H
genannten Kategorien anwendbar.“
4.
Anhang H der Sechsten Richtlinie nennt in Kategorie 7 die „Eintrittsberechtigung für
Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks,
Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen“ sowie den „Empfang
von Rundfunk- und Fernsehprogrammen“. Er enthält in Kategorie 8 „Werke bzw. Darbietungen von
Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte“.
5.
§ 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (BGBl. I, 1270, im Folgenden:
UStG) sieht die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Leistungen der Theater,
Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von
Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer vor.
6.
Aus den Akten geht hervor, dass diese Steuerermäßigung nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs Solisten nur zugute kommt, wenn sie zugleich selbst Veranstalter des Konzerts sind.
Leistungen, die von Solisten für einen Konzertveranstalter erbracht werden, unterliegen hingegen dem
normalen Steuersatz.
Vorgerichtliches Verfahren
7.
Mit Mahnschreiben vom 4. Mai 1999 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit,
dass die in der vorigen Randnummer genannte Rechtsprechung ihrer Ansicht nach gegen das
Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der
Sechsten Richtlinie, verstoße, da die unterschiedliche Behandlung von Musikensembles und von
Solisten, die für einen Konzertveranstalter arbeiteten, im Wortlaut der Vorschriften keine Stütze finde.
8.
Da die Kommission auf dieses Schreiben keine Antwort erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 24.
Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, in der
sie ihre Vorwürfe wiederholte und diesen Mitgliedstaat aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um diesem Zustand abzuhelfen.
9.
In einem Schreiben vom 5. April 2000 antwortete die Bundesrepublik Deutschland auf die von der
Kommission vorgebrachten Vorwürfe und gab die Gründe an, aus denen eine solche unterschiedliche
Behandlung erforderlich sei.
10.
Da sie diese Antwort nicht zufriedenstellte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Begründetheit
11.
Die Kommission hält die Vertragsverletzung für erwiesen. Der Grundsatz der Steuerneutralität stehe
einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer von gleichartigen Waren oder
Dienstleistungen entgegen, die miteinander im Wettbewerb stünden. Dieser Grundsatz gelte auch für
die Besteuerung mit einem niedrigeren als dem normalen Satz.
12.
Ebenso verlange der Grundsatz der Objektivität die Anwendung ein und derselben Regelung auf
gleichartige zu versteuernde Vorgänge. Es bestehe eine Vermutung für die Gleichartigkeit, wenn die
fraglichen Vorgänge verschiedene Varianten ein und desselben in einer der Kategorien des Anhangs
H der Sechsten Richtlinie aufgeführten zu besteuernden Vorgangs seien, wie die „Darbietungen von
ausübenden Künstlern“ in der Kategorie 8 dieses Anhangs.
13.
Dieser Begriff umfasse selbstverständlich sowohl Solisten als auch Musikensembles. Auf sie sei
daher ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz anzuwenden.
14.
Die deutsche Regierung beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Die Zusammenfassung
in einer Kategorie des Anhangs H der Sechsten Richtlinie lege, erstens, nicht zwangsläufig die
Gleichartigkeit der fraglichen Vorgänge fest. In der deutschen Fassung dieses Anhangs verwende der
Ausdruck „Werke ... von ... ausübenden Künstlern“ den unbestimmten Artikel für den Begriff
„ausübende Künstler“, was nahe lege, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung des ermäßigten
Satzes auf bestimmte Leistungen beschränken könnten. Die in der Kategorie 8 des Anhangs H der
Sechsten Richtlinie genannten Leistungen müssten nicht zwangsläufig in gleicher Weise der
Mehrwertsteuer unterworfen werden, da die Mitgliedstaaten hierbei über einen Ermessensspielraum
verfügten.
15.
Jedenfalls bestünden zwischen den fraglichen Leistungen keine Ähnlichkeiten. Musikensembles
unterschieden sich nach objektiven Kriterien von Solisten, nämlich nach der Personenanzahl. Diese
bestimme maßgeblich den Inhalt und die Struktur der dargebotenen Musik.
16.
Die fragliche nationale Regelung stütze sich, zweitens, nicht, wie von der Kommission angegeben,
auf die Kategorie 8 des Anhangs H der Sechsten Richtlinie, sondern auf die Kategorie 7, die nur
„Konzerte“ betreffe, nicht aber die Leistungen eines Solisten. Es liege daher keine Verletzung der
Grundsätze der Steuerneutralität und -objektivität vor, weil die unterschiedliche Behandlung der
Leistungen von Solisten sich durch das Zusammenspiel der Kategorien 7 und 8 des Anhangs H bereits
aus der Sechsten Richtlinie selbst ergebe.
17.
Diese Bestimmungen bezweckten, drittens, in Wirklichkeit, den Besucher zu begünstigen. Diese
Begünstigung sei aber auch dann sichergestellt, wenn der Solist selbst nicht in den Genuss der
Anwendung des ermäßigten Satzes komme. Da im System der Mehrwertsteuer nämlich der auf der
letzten Stufe erhobene Steuersatz die Höhe der Steuerbelastung bestimme, sei es gegenüber dem
Publikum nicht von Belang, ob die Vorleistung des Solisten dem normalen oder dem ermäßigten
Steuersatz unterliege.
18.
Die Kommission habe, viertens, gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ verstoßen.
Sie habe nämlich am 13. November 1997 einen Bericht (KOM[97] 559 endg.) vorgelegt, in dem sie den
fakultativen Charakter des Anhangs H der Sechsten Richtlinie und das Fehlen gemeinsamer
Definitionen für die dort genannten Kategorien als eines der Hauptprobleme bei der Anwendung des
ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bezeichnet habe. Die Kommission könne den Mitgliedstaaten daher
nicht eine Vertragsverletzung vorwerfen, wenn sie selbst vom Fehlen eines kohärenten und
schlüssigen Konzepts in den Rechtsvorschriften zu dieser Frage ausgehe.
19.
Zum ersten Verteidigungsmittel der deutschen Regierung ist festzustellen, dass Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, auf bestimmte in
Anhang H dieser Richtlinie aufgeführte Waren und Dienstleistungen einen ermäßigten
Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts fällt daher in
die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
20.
Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der
steuerlichen Neutralität beachten. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht,
verbietet es dieser Grundsatz insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb
stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. Urteil
vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36).
21.
Die deutsche Fassung des Wortlauts der Kategorie 8 des Anhangs H der Sechsten Richtlinie, der
wie auch die meisten anderen Sprachfassungen für den Begriff „ausübende Künstler“ den
unbestimmten Artikel verwendet, entkräftet diese Feststellung nicht, da es sich dabei um eine
sprachliche Feinheit handelt, die nicht einmal auf Deutsch dahin gehend verstanden werden kann,
dass der nationale Gesetzgeber die Freiheit hätte, nach seinem Belieben zwischen den so
bezeichneten Personen zu unterscheiden und den Kreis derer, deren Leistungen dem ermäßigten Satz
unterliegen, willkürlich zu beschränken.
22.
Außerdem gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Leistungen von Solisten und von
Musikensembles nicht identische oder doch zumindest gleichartige Leistungen im Sinne der in
Randnummer 20 dieses Urteils genannten Rechtsprechung wären.
23.
Der Begriff „ausübende Künstler“ erfasst nämlich nach seiner üblichen Bedeutung sowohl Solisten
als auch Musikensembles. Die Anzahl der auf der Bühne anwesenden Personen spielt dafür keine
Rolle. Auch das Vorbringen, Inhalt und Struktur der dargebotenen Musik seien nach der Anzahl dieser
Personen zu bestimmen, ist aus steuerlicher Sicht nicht stichhaltig. Die deutsche Regierung
widerspricht ihm selbst, wenn sie vorträgt, dass der ermäßigte Satz sehr wohl für Veranstaltungen
gelte, die von Solisten selbst veranstaltet würden, und dass die von dem Solisten erbrachte Leistung
nur dann, wenn eine im Übrigen identische Veranstaltung von einer anderen Person veranstaltet
werde, mit dem normalen Satz besteuert werde.
24.
Daraus folgt, dass das erste Verteidigungsmittel zurückzuweisen ist.
25.
Zum zweiten Verteidigungsmittel der deutschen Regierung, wonach sich zum einen die fragliche
nationale Regelung nicht auf die Kategorie 8 des Anhangs H der Sechsten Richtlinie, sondern auf die
Kategorie 7 dieses Anhangs stütze, und zum anderen das Zusammenwirken dieser beiden Kategorien
eine unterschiedliche Behandlung von Solisten und Musikensembles erlaube, genügt es festzustellen,
dass weder diese Kategorie 7, die unterschiedslos von „Konzerten“ spricht, noch die Kategorie 8 für
sich genommen oder in ihrem Zusammenwirken eine solche Unterscheidung vornehmen. Außerdem
bezieht sich die Kategorie 7 auf die „Eintrittsberechtigung“ für Veranstaltungen wie Konzerte, nicht
aber auf die Leistung der Musikinterpreten selbst, die allein Gegenstand der Vorwürfe der Kommission
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist. Dieses Verteidigungsmittel ist daher nicht schlüssig und
muss zurückgewiesen werden.
26.
Das dritte Verteidigungsmittel ist auf die Berechtigung des Konzertveranstalters zum
Vorsteuerabzug gestützt. Diese Berechtigung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, das den für die Leistung des Musikinterpreten geltenden Steuersatz betrifft. Dieses
Verteidigungsmittel ist daher ebenfalls nicht schlüssig und muss zurückgewiesen werden.
27.
Das vierte Verteidigungsmittel der deutschen Regierung geht dahin, dass die Kommission keine
Vertragsverletzungsklage in Bezug auf eine Bestimmung habe erheben dürfen, die sie selbst für wenig
kohärent und schlüssig halte. Wie auch immer die Kommission die Probleme bei der Anwendung des
Anhangs H der Sechsten Richtlinie in der Vergangenheit beurteilt haben mag, so kann diese
Beurteilung eine Vertragsverletzungsklage, die auf einer offenkundigen Ungleichbehandlung zweier
gleichartiger Leistungen beruht, nicht unbegründet machen. Dieses Verteidigungsmittel ist also
ebenfalls zurückzuweisen.
28.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie verstoßen
hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die
Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von
Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für
einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.
Kosten
29.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt
hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Bundesrepublik Deutschland die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie
1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz verstoßen,
dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles
direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf
Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden,
hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den
Normalsatz anwendet.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Edward
La Pergola
Jann
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.