Urteil des EuGH vom 10.12.2002

EuGH: verletzung des berufsgeheimnisses, bankgeheimnis, luxemburg, mitgliedstaat, vernehmung von zeugen, belgien, regierung, freier dienstleistungsverkehr, hindernis, ermittlungsverfahren

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
10. Dezember 200
„Freier Dienstleistungsverkehr - Bankgeschäfte - Beschäftigter eines in einem Mitgliedstaat
niedergelassenen Kreditinstituts, der Kundschaft in einem anderen Mitgliedstaat anwirbt - Nationale
Regelungen über das Bankgeheimnis - Verweigerung des Erscheinens und der Zeugenaussage in einem
gerichtlichen Ermittlungsverfahren“
In der Rechtssache C-153/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Onderzoeksrechter in de Rechtbank van eerste
aanleg Turnhout (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Paul der Weduwe
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 49 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten und der Sechsten Kammer J.-P. Puissochet in Wahrnehmung
der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans,
der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) P. Jann und V. Skouris, der
Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Herrn der Weduwe, vertreten durch J. Mertens, advocaat,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von M. van der
Woude, P. Callens und T. Chellingsworth, advocaten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Tufvesson und T. van Rijn als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn der Weduwe, vertreten durch B. Poelemans,
advocaat, der belgischen Regierung, vertreten durch M. van der Woude und T. Chellingsworth, der
luxemburgischen Regierung, vertreten durch N. Mackel als Bevollmächtigten im Beistand von P. Kinsch,
avocat, und der Kommission, vertreten durch C. Tufvesson und T. van Rijn, in der Sitzung vom 29. Januar
2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2002,
folgendes
Urteil
1.
Der Onderzoeksrechter in de Rechtbank van eerste aanleg Turnhout (Ermittlungsrichter beim
Landgericht Turnhout) hat mit Beschluss vom 13. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 25.
April 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 49 EG zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Ermittlungsverfahren betreffend die Strafbarkeit von Paul der
Weduwe (Beschuldigter), eines in Luxemburg wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen und
Angestellten einer ebenfalls in Luxemburg niedergelassenen Bank, der mehrerer Straftaten aufgrund
seiner Tätigkeiten der Anwerbung von Kunden in Belgien in der Zeit von Oktober 1993 bis Mai 1999
beschuldigt wird.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 458 des Belgische Strafwetboek (belgisches Strafgesetzbuch) lautet:
„Ärzte, Heilpraktiker, Sanitätsoffiziere, Apotheker, Hebammen und alle anderen Personen, die kraft
ihres Standes oder Gewerbes Kenntnis von ihnen anvertrauten Geheimnissen haben und diese
offenbaren, sofern sie nicht geladen wurden, um vor Gericht oder vor einem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss Zeugnis abzulegen, oder gesetzlich verpflichtet sind, die Geheimnisse zu
offenbaren, werden mit Freiheitsstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit Geldstrafe von
hundert bis fünfhundert Franken bestraft.“
4.
Nach der Rechtsprechung der belgischen Gerichte gilt die Regelung in Bezug auf das
Berufsgeheimnis in Artikel 458 nicht für die Beschäftigten von Kreditinstituten (Cass. 25. Oktober
1978, Pas., 1979, I, 237).
5.
Die Vernehmung von Zeugen durch den Ermittlungsrichter ist in den Artikeln 71 bis 86 des
belgischen Wetboek van Strafvordering (Strafprozessordnung) geregelt. Nach Artikel 75 dieses
Wetboek schwört der Zeuge, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Die Weigerung,
bestimmte Fragen zu beantworten, selbst wenn feststeht, dass die Aussage die eigene Strafbarkeit
des Zeugen oder die eines Dritten nach sich ziehen könnte, wird der Weigerung gleichgestellt, im
Falle einer Ladung als Zeuge zu erscheinen; dieses Verhalten ist nach Artikel 80 dieses Wetboek
strafbar (Cass. 10. Juli 1916, Pas., 1917, I, 195).
6.
Im luxemburgischen Recht regelt Artikel 458 des luxemburgischen Code pénal (Strafgesetzbuch)
das Berufsgeheimnis, dessen Wortlaut demjenigen des Artikels 458 des belgischen Strafgesetzbuchs,
abgesehen von der Höhe der verwirkten Geldbuße, die 10 000 bis 50 000 LUF beträgt, entspricht.
7.
Artikel 41 der Loi du 5 avril 1993, relative au secteur financier (Gesetz über den Finanzsektor 1993,
A 1993, S. 462) in der geänderten Fassung bestimmt:
„1. Die Geschäftsführer, die Mitglieder der leitenden und aufsichtführenden Organe, die leitenden
Angestellten und die anderen Personen, die bei Kreditinstituten angestellt sind, sowie die anderen
Berufstätigen des Finanzsektors im Sinne des Teiles I dieses Gesetzes sind verpflichtet, Auskünfte, die
ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden, geheim zu halten. Die Offenbarung
derartiger Auskünfte wird mit den in Artikel 458 des Code pénal (Strafgesetzbuch) vorgesehenen
Strafen belegt.
2. Die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimnisses endet, wenn die Offenbarung einer Auskunft
durch oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, auch eines älteren als dieses Gesetzes, zulässig
oder vorgeschrieben ist.
...“
Das Ausgangsverfahren
8.
Nach dem Vorlagebeschluss besuchte der Beschuldigte, ein in Luxemburg wohnhafter
niederländischer Staatsangehöriger, der nacheinander bei zwei in Luxemburg niedergelassenen
Banken, der Banque UCL und der Rabobank, beschäftigt war, in Belgien Kunden, um für
Vermögensanlagen in Form von Einlagen oder sonstigen Wertpapieren bei seinen Arbeitgebern zu
werben. Im Rahmen dieser Tätigkeit soll der Beschuldigte von Oktober 1993 bis Mai 1999 bei
belgischen Kunden Geldbeträge gesammelt und diese nach Luxemburg verbracht haben. Er soll auch
Zinsscheine von Wertpapieren für Rechnung belgischer Kunden nach Luxemburg verbracht haben, um
den Erlös aus diesen Zinsscheinen bei seinem Arbeitgeber anzulegen.
9.
Das vorlegende Gericht führt eine gerichtliche Ermittlung wegen des Verdachts der
Urkundenfälschung, des Gebrauchs falscher Urkunden, der Steuerurkundenfälschung, der
Geldwäsche und der Verletzung der Steuererklärungspflicht gemäß den Artikeln 305 bis 310 des
belgischen Wetboek der Inkomstenbelasting (Einkommensteuergesetzbuch) durch. Im Rahmen dieses
Ermittlungsverfahrens wurde der Beschuldigte vom vorlegenden Gericht zu den Einzelheiten des
Anwerbens von Kundschaft in Belgien und der Beförderung von Wertpapieren aus diesem
Mitgliedstaat nach Luxemburg vernommen. Weiter wurde Marc Troch, ein belgischer
Staatsangehöriger, der in Luxemburg wohnt, wo er für Arbitragegeschäfte, Kapitalanlagefonds,
internationale Kredite und die Vermögensverwaltung bei der Banque UCL beschäftigt war, von der
belgischen Gendarmerie als Zeuge vernommen.
10.
Sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge Troch weigerten sich unter Berufung auf das
Berufsgeheimnis, dem nach luxemburgischem Recht die Beschäftigten des Finanzsektors unterliegen,
die ihnen gestellten Fragen zu beantworten.
11.
Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts behindern die luxemburgischen Bestimmungen
über das Bankgeheimnis die Erhebung von Beweisen in einem gerichtlichen Ermittlungsverfahren
bezüglich von Tätigkeiten, die in Belgien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs durchgeführt
wurden. Denn die Beschäftigten in Luxemburg niedergelassener Banken, die das Recht auf freie
Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübten, dessen Strafrecht die
Aussageverweigerung ahnde, wie dies beim Königreich Belgien der Fall sei, stünden vor dem Dilemma,
dass sie zwangsläufig entweder das Recht des Aufnahmemitgliedstaats oder die luxemburgischen
Bestimmungen über das Bankgeheimnis verletzen müssten. Diese Gesetzeskollision führe auch zu
einer Ungleichbehandlung von Banken und deren Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und
ihres Niederlassungsorts.
12.
Der Gerichtshof habe im Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93 (Alpine Investments,
Slg. 1995, I-1141) Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) dahin ausgelegt, dass ein
Mitgliedstaat grundsätzlich keine Maßnahmen aufrechterhalten dürfe, die den zwischenstaatlichen
Dienstleistungsverkehr behinderten, sofern diese Regelung nicht alle Voraussetzungen erfülle, die die
Annahme erlaubten, dass sie im Allgemeininteresse lägen. Die extraterritoriale Anwendung
luxemburgischer Bestimmungen über das Bankgeheimnis stelle ein nicht zu rechtfertigendes Hindernis
für grenzüberschreitende Bankgeschäfte dar.
Die Vorlagefragen
13.
Daher hat der Onderzoeksrechter in de Rechtbank van eerste aanleg Turnhout in der Ansicht, dass
die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens die Auslegung von Artikel 49 EG erfordere, das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 49 EG dahin auszulegen, dass, wenn ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat
zugelassen ist, in dem Verstöße gegen das Bankgeheimnis strafrechtlich verfolgt werden, im Rahmen
der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, in dem kein gleichartiges
Bankgeheimnis besteht,
1. diese Vertragsbestimmung einer Vorschrift des Mitgliedstaats des Leistungsempfängers nicht
entgegensteht, aufgrund deren die Angestellten des betroffenen Kreditinstituts dazu verpflichtet sind,
als Zeugen in Strafsachen über Dienstleistungen auszusagen, die sie in Ausübung der
Dienstleistungsfreiheit in diesem Staat erbracht haben, wenn unter den gleichen Umständen für
Angestellte von Kreditinstituten aus diesem Staat eine solche Aussagepflicht besteht;
2. diese Vertragsbestimmung Rechtsvorschriften dieses Staates nicht entgegensteht, aufgrund
deren die Angestellten des betroffenen Kreditinstituts, die bei einer Vernehmung als Beschuldigte
davon absehen, sich auf ihr Schweigerecht zu berufen, als Beschuldigte im Rahmen eines
Strafverfahrens über Dienstleistungen aussagen können, die sie in Ausübung der
Dienstleistungsfreiheit in diesem Staat erbracht haben, wenn unter den gleichen Umständen
Angestellte von Kreditinstituten aus diesem Staat als Beschuldigte dasselbe Aussagerecht haben,
soweit sie sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen oder zu berufen wünschen;
3. diese Vertragsbestimmung dagegen einer Vorschrift des Mitgliedstaats des Leistungserbringers
entgegensteht, aufgrund deren die Angestellten des betroffenen Kreditinstituts straf- und
zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie im Rahmen einer strafrechtlichen
Untersuchung, die im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers durchgeführt wird (siehe oben, erste
und zweite Frage; hier im Königreich Belgien), als Zeugen über Dienstleistungen aussagen, die sie in
Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Staat erbracht haben;
4. diese Vertragsbestimmung einer Vorschrift des Mitgliedstaats des Leistungserbringers
entgegensteht, aufgrund deren die Angestellten des betroffenen Kreditinstituts straf- und
zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie im Rahmen einer strafrechtlichen
Untersuchung, die im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers durchgeführt wird (siehe oben, erste
und zweite Frage; hier im Königreich Belgien), als Beschuldigte über Dienstleistungen aussagen, die
sie in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit im Hoheitsgebiet dieses Staates (hier des Königreichs
Belgien) erbracht haben, soweit sie sich nicht auf das Schweigerecht berufen oder zu berufen
wünschen?
Vorbemerkungen
14.
Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob es Artikel 49 EG untersagt, dass dann, wenn in einem ersten Mitgliedstaat
niedergelassene Banken grenzüberschreitende Bankdienstleistungen im Hoheitsgebiet eines zweiten
Mitgliedstaats erbracht haben, das Straf- und Strafprozessrecht des zweiten Mitgliedstaats die
Beschäftigten dieser Banken bei Strafandrohung zum einen verpflichtet, auszusagen, wenn sie als
Zeugen in einem in diesem Mitgliedstaat betriebenen Strafverfahren in Bezug auf einen Sachverhalt
vernommen werden, der sich auf dessen Hoheitsgebiet bei Gelegenheit der grenzüberschreitenden
Dienstleistungen abgespielt hat, und zum anderen zur Aussage ermächtigt, wenn sie in einem
derartigen Strafverfahren beschuldigt werden.
15.
Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende
Gericht wissen, ob es Artikel 49 EG untersagt, dass dann, wenn in einem ersten Mitgliedstaat
niedergelassene Banken grenzüberschreitende Bankdienstleistungen im Gebiet eines zweiten
Mitgliedstaats erbracht haben, das Strafrecht des ersten Mitgliedstaats den Beschäftigten dieser
Banken unter Strafandrohung verbietet, das Bankgeheimnis zu verletzen, wenn sie als Zeugen oder
Beschuldigte in einem im zweiten Mitgliedstaat durchgeführten Strafverfahren vernommen werden,
das einen Sachverhalt betrifft, der sich im Hoheitsgebiet dieses Staates bei Gelegenheit der
grenzüberschreitenden Dienstleistungen abgespielt hat.
16.
Wie vorab zu bemerken ist, ergibt sich aus der im Vorlagebeschluss dargestellten Rechtslage, dass
im belgischen Recht Artikel 458 des belgischen Strafgesetzbuchs, der die Verletzung des
Berufsgeheimnisses mit Strafe bedroht, nicht für den Bankensektor gilt. Im luxemburgischen Recht
dagegen gilt die Strafandrohung im Falle einer Verletzung des Berufsgeheimnisses in Artikel 458 des
luxemburgischen Strafgesetzbuchs gemäß Artikel 41 des luxemburgischen Gesetzes vom 5. April 1993
über den Finanzsektor auch für den Bankensektor. So bedroht das luxemburgische Recht im
Unterschied zum belgischen Recht die Verletzung des Bankgeheimnisses mit Strafe.
17.
Angesichts des Unterschieds zwischen den Regelungen der beiden Mitgliedstaaten in Bezug auf
das Bankgeheimnis besteht das Hindernis, auf das das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren
gestoßen ist, in Wirklichkeit darin, dass sowohl der Beschuldigte, der sich nicht auf sein
Aussageverweigerungsrecht berufen hat, als auch der Zeuge sich weigern, die ihnen im
Ermittlungsverfahren gestellten Fragen zu beantworten, indem sie sich darauf berufen, dass sie die in
Luxemburg für das Bankwesen geltenden Bestimmungen über das Berufsgeheimnis beachten
müssten. Wie das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang ausführt, stellt nur die
extraterritoriale Anwendung der luxemburgischen Regelung über das Bankgeheimnis ein Hindernis für
die Beweiserhebung im Ausgangsverfahren dar.
18.
Auch die angebliche Ungleichbehandlung der Banken und ihrer Kunden je nach ihrer
Staatsangehörigkeit und ihrem Niederlassungsort, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gegen
Artikel 49 EG verstößt, sei nur das Ergebnis der extraterritorialen Anwendung dieser luxemburgischen
Regelung. Konkret macht das vorlegende Gericht geltend, diese Bestimmungen verböten es den
Beschäftigten der in Luxemburg niedergelassenen Banken unter Androhung der Strafverfolgung in
Luxemburg, den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats vom Bankgeheimnis gedeckte Auskünfte
zu offenbaren. In diesem Sinne stellten sie ein nicht zu rechtfertigendes Hemmnis für die
grenzüberschreitende Ausübung von Bankgeschäften dar.
19.
Daher stellt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Kollision zwischen der extraterritorialen
Anwendung des luxemburgischen Rechts über das Bankgeheimnis, wie dieses Gericht es auslegt, und
den Bestimmungen des belgischen Straf- und Strafprozessrechts, die im Ausgangsverfahren allein
anwendbar seien, zum einen ein Hindernis für die Erhebung von Beweisen im Rahmen seines
gerichtlichen Ermittlungsverfahrens und zum anderen eine Ungleichbehandlung von Banken und ihren
Kunden je nach ihrer Staatsangehörigkeit und dem Ort ihrer Niederlassung dar.
20.
Somit möchte das vorlegende Gericht in Bezug auf die erste und die zweite Frage nur für den Fall
wissen, ob Artikel 49 EG der Verpflichtung eines Zeugen zur Zeugenaussage und der Möglichkeit
eines Beschuldigten zur Aussage, die im belgischen Straf- und Strafprozessrecht vorgesehen sind,
entgegensteht, dass der Zeuge und der Beschuldigte tatsächlich Gefahr laufen, in Luxemburg wegen
der extraterritorialen Anwendung des luxemburgischen Bankgeheimnisses aufgrund ihrer
gerichtlichen Vernehmung in Belgien strafrechtlich verfolgt zu werden. Ebenso möchte das vorlegende
Gericht in Bezug auf die dritte und die vierte Frage nur für den Fall wissen, ob Artikel 49 EG dem
Verbot der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß dem luxemburgischen Recht über das
Bankgeheimnis entgegensteht, dass dieses Verbot wegen der extraterritorialen Anwendung des
luxemburgischen Bankgeheimnisses auch für einen Zeugen oder einen Beschuldigten gilt, der in
einem anderen Mitgliedstaat gerichtlich vernommen wird.
21.
Ob das luxemburgische Recht über das Bankgeheimnis extraterritoriale Anwendung hat, ist aber
eine Frage der Auslegung.
Zur Zulässigkeit
22.
Nach Ansicht des Beschuldigten sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen unzulässig.
Insbesondere habe das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss keine konkreten
Anhaltspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art angegeben, die es dem Gerichtshof erlaubten, die
gestellten Fragen zweckdienlich zu beantworten.
23.
Nach Ansicht der belgischen Regierung hätten die dritte und die vierte Frage nur dann einen
Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn der Auslegung der luxemburgischen
Bestimmungen über das Bankgeheimnis durch das vorlegende Gericht zu folgen wäre.
24.
Nach der Literatur habe die luxemburgische Rechtsprechung noch nicht zum territorialen
Anwendungsbereich der luxemburgischen Bestimmungen über das Bankgeheimnis Stellung
genommen. Zwei Auslegungen seien möglich.
25.
Nach der einen hätten diese Bestimmungen keine extraterritoriale Anwendung. Das luxemburgische
Recht bestrafe daher nicht die Offenbarung von Auskünften außerhalb des luxemburgischen
Hoheitsgebiets.
26.
Nach der anderen hätten sie extraterritoriale Anwendung. Die Systematik erfordere jedoch, dass
diese extraterritoriale Anwendung dann sowohl für den Grundsatz des Bankgeheimnisses als auch für
die Ausnahme in Bezug auf gerichtliche Vernehmungen gelte, die ebenfalls im luxemburgischen Recht
vorgesehen sei. Daher sei es den Bankbediensteten, die zur Wahrung des luxemburgischen
Bankgeheimnisses verpflichtet seien, erlaubt, vor den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats
von diesem Geheimnis gedeckte Auskünfte zu offenbaren.
27.
Die vom vorlegenden Gericht vertretene Auslegung, nach der das luxemburgische Bankgeheimnis,
nicht aber die im luxemburgischen Recht vorgesehenen Ausnahmen extraterritoriale Anwendung
hätten, sei nicht nachvollziehbar. Das Hindernis, vor dem sich das vorlegende Gericht sehe, und die
Schwierigkeiten, zu denen dies im Hinblick auf Artikel 49 EG führen könne, bestünden aber nur, wenn
dieser Auslegung gefolgt würde.
28.
In der Sitzung des Gerichtshofes hat die luxemburgische Regierung erklärt, sie teile die Zweifel des
Beschuldigten über die Zulässigkeit der Vorlagefragen. Die Erwägungen des vorlegenden Gerichts
beruhten auf einer hypothetischen Auslegung des luxemburgischen Rechts. Da diese Auslegung nicht
zwangsläufig richtig sei, seien auch die Vorlagefragen selbst hypothetisch.
29.
Hierzu erläutert die luxemburgische Regierung, dass ein Sachverhalt, der zu dieser Art von
Verfahren führe, so selten vorkomme und so außergewöhnlich sei, dass die luxemburgischen Gerichte
damit noch nicht befasst worden seien, weshalb die Frage der extraterritorialen Anwendung der
luxemburgischen Bestimmungen über das Bankgeheimnis noch nicht gerichtlich entschieden sei.
30.
Zum einen hätten diese Bestimmungen extraterritoriale Anwendung. Zum anderen habe die
Straffreiheit bei gerichtlichen Vernehmungen, die im luxemburgischen Recht vorgesehen sei, selbst
extraterritoriale Anwendung. Der Begriff Justizbehörden in Artikel 458 des luxemburgischen
Strafgesetzbuchs erfasse nicht allein die luxemburgischen Justizbehörden, sondern auch die
Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten. Ebenso habe der Beschuldigte stets die Möglichkeit
gehabt, vom Bankgeheimnis gedeckte Auskünfte zu offenbaren, wenn dies im Rahmen einer
gerichtlichen Vernehmung erfolge.
31.
Vorab ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel
234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein
Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und ihn zu entscheiden hat, im
Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines
Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen
daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof
grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der
Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache
C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 22. Januar 2002 in der
Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).
32.
Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen
obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom
nationalen Gericht angerufen wird (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Canal Satélite Digital,
Randnr. 19). Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren
durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes
beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen
oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Bosman, Randnr. 60, und vom 21. März 2002 in der
Rechtssache C-451/99, Cura Anlagen, Slg. 2002, I-3193, Randnr. 26).
33.
So kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts unter anderem dann
abgelehnt werden, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über
die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm
vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und
Canal Satélite Digital, Randnr. 19).
34.
Ferner ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof eine zweckdienliche Auslegung des
Gemeinschaftsrechts nur vornehmen kann, wenn das vorlegende Gericht Gründe dafür darlegt, dass
eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom
12. Juni 1986 in den Rechtssachen 98/85, 162/85 und 258/85, Bertini u. a., Slg. 1986, 1885, Randnr.
6, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 19).
35.
Zur dritten und zur vierten Frage ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht im
Ausgangsverfahren die Bestimmungen des belgischen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des
belgischen Straf- und Strafprozessrechts, anzuwenden hat, und dass es die luxemburgischen
Bestimmungen über das Bankgeheimnis nur deshalb anführt, weil es der Ansicht ist, dass sie ein
Hindernis für das vom ihm durchgeführte Ermittlungsverfahren darstellen.
36.
Zweitens hat, wie die belgische Regierung zu Recht ausführt, das vorlegende Gericht nur durch
eine asymmetrische Auslegung der luxemburgischen Bestimmungen über das Bankgeheimnis ein
mögliches Hindernis entdeckt, das seines Erachtens einen Zusammenhang mit Artikel 49 EG
aufweisen und daher einer Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof erforderlich machen
könnte. Denn zum einen geht das vorlegende Gericht davon aus, dass diejenigen Bestimmungen der
Artikel 458 des luxemburgischen Strafgesetzbuchs und 41 Absatz 1 des luxemburgischen Gesetzes
vom 5. April 1993, die eine Ahndung der Verletzung des Bankgeheimnisses vorsehen, extraterritoriale
Anwendung hätten. Zum anderen geht es implizit davon aus, dass die ebenfalls in Artikel 458 des
Strafgesetzbuchs vorgesehene Strafbefreiung im Fall einer Aussage vor Gericht und in Artikel 41
Absatz 2 des Gesetzes in dem allgemeineren Fall, dass die Erlaubnis oder die Pflicht zur Offenbarung
vom Bankgeheimnis gedeckter Auskünfte gesetzlich vorgesehen sind, nur auf das luxemburgische
Hoheitsgebiet anwendbar sei.
37.
Wie jedoch der Generalanwalt zu Recht in Nummer 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die
vom vorlegenden Gericht gewählte Auslegung in Ermangelung einer Entscheidung eines
luxemburgischen Gerichts hypothetisch. Sie ist auch nicht die einzige mögliche Auslegung dieser
Bestimmungen. Nach den Erklärungen, die die belgische Regierung beim Gerichtshof eingereicht hat,
ist die vom vorlegenden Gericht vertretene Auslegung nicht nachvollziehbar. Ferner wird sie von der
luxemburgischen Regierung selbst bestritten, nach deren Ansicht das Bankgeheimnis
luxemburgischen Rechts den Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten im Rahmen von
Ermittlungsverfahren von der Art des Ausgangsverfahrens nicht entgegengehalten werden kann.
38.
Das vorlegende Gericht erläutert nicht, welche Gründe es veranlasst haben, die Auslegung, von der
es ausgeht, als einzige in Betracht zu ziehen. Dass die Erheblichkeit der aufgeworfenen Fragen auf
einer bestimmten Auslegung eines nationalen Rechts beruht, das nicht dasjenige des Gerichts ist,
machte eine Begründung des Vorlagebeschlusses in diesem Punkt im besonderen Maße erforderlich.
39.
Daher ist festzustellen, dass die dritte und die vierte Vorlagefrage unzulässig sind, da das
vorlegende Gericht dem Gerichtshof nicht alle für die Prüfung, ob die Auslegung von Artikel 49 EG im
Ausgangsverfahren zweckdienlich ist, erforderlichen Anhaltspunkte mitgeteilt hat.
40.
Im Licht der Feststellung in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils und in Ermangelung einer
besonderen Begründung dafür, weshalb das nationale Gericht sich fragt, ob Artikel 49 EG dahin
auszulegen ist, dass er der Anwendung des belgischen Straf- und Strafprozessrechts entgegensteht,
sind die erste und die zweite Frage ebenfalls unzulässig.
Kosten
41.
Die Auslagen der belgischen und der luxemburgischen Regierung sowie der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten
des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Onderzoeksrechter in de Rechtbank van eerste aanleg Turnhout mit Beschluss vom
13. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Das Vorabentscheidungsersuchen, das der Onderzoeksrechter in de Rechtbank van
eerste aanleg Turnhout (Belgien) mit Beschluss vom 13. April 2000 vorgelegt hat, ist
unzulässig.
Puissochet
Wathelet
Schintgen
Timmermans
Gulmann
Edward
La Pergola
Jann
Skouris
Macken Colneric
von Bahr Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Niederländisch.