Urteil des EuGH vom 23.01.2003
EuGH: schutz der gesundheit, lmg, etikettierung, irreführende werbung, kommission, vergleichende werbung, täuschung, krankheit, regierung, inverkehrbringen
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
23. Januar 200
„Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln“
In den verbundenen Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG-Vertrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten
(Österreich), vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Österreich) und vom Verwaltungsgerichtshof
(Österreich) in den bei diesen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren
Renate Sterbenz
und
Paul Dieter Haug
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 und 30 EG-Vertrag und der
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl.
1979, L 33, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21) geänderten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Sechsten Kammer, des Richters V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric
sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Frau Sterbenz, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Hütthaler-Brandauer (C-421/00),
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten (C-421/00, C-426/00 und
C-16/01),
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und J. C. Schieferer als
Bevollmächtigte (C-421/00, C-426/00 und C-16/01),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 2002,
folgendes
Urteil
1.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien und der
Verwaltungsgerichtshof haben mit Beschluss vom 8. November 2000, vom 15. November 2000 und
vom 18. Dezember 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2000, am 20. November
2000 und am 15. Januar 2001, gemäß Artikel 234 EG Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 und 30
EG-Vertrag und der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21) geänderten Fassung (nachstehend:
Richtlinie 79/112) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen von drei Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau Sterbenz und
Herrn Haug, denen zur Last gelegt wird, Erzeugnisse in den Verkehr gebracht zu haben, die nicht
entsprechend den österreichischen Vorschriften bezeichnet sind.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 28 EG bestimmt:
„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den
Mitgliedstaaten verboten.“
4.
Artikel 30 EG sieht vor:
„Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -
beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des
nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des
gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung
des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“
5.
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 lautet:
„(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht
a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht
i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit,
Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder
Gewinnungsart;
ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt,
obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;
b) vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel Eigenschaften der
Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck
dieser Eigenschaften entstehen lassen.“
6.
Artikel 15 der Richtlinie 79/112 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser
Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften
verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im
Allgemeinen regeln.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die
gerechtfertigt sind zum Schutz
- der Gesundheit,
- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in dieser Richtlinie
vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,
- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und
Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.“
7.
§ 8 Buchstabe f des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975)
(nachstehend: LMG) vom 23. Jänner 1975 bestimmt:
„Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe sind
...
f) falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der
Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art,
Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an
wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder
Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden;
...“
8.
§ 9 Absätze 1 und 3 LMG bestimmt:
„(1) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder
auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen
hemmende, schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck
einer derartigen Wirkung zu erwecken;
b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;
c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen
Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf
Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.
...
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für bestimmte Lebensmittel
oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem
Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.“
9.
§ 74 Absatz 1 LMG lautet wie folgt:
„Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe ... falsch bezeichnet oder Lebensmittel,
Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind oder solche falsch
bezeichneten Gebrauchgsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich ... einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ... zu bestrafen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt legt Frau Sterbenz als Vertreterin der Biodiät
Erzeugung und Vertrieb GmbH österreichischen Rechts mit Sitz in Klagenfurt (Österreich) zur Last,
unter dem Namen „Tartex veget. Pastete Champignon“ Lebensmittelpackungen, die aufgrund der
gesundheitsbezogenen Angabe „ein guter Name für gesunden Genuss“ falsch bezeichnet gewesen
seien, in den Verkehr gebracht zu haben, obwohl es verboten sei, beim Inverkehrbringen von
Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung
von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische,
insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlank machende oder gesund
erhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken.
11.
Frau Sterbenz erhob gegen das wegen Verstoßes gegen § 9 Absatz 1 Buchstabe a LMG gegen sie
ergangene Straferkenntnis Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten und
beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der
Rechtssache C-221/00 (Kommission/Österreich) auszusetzen. In dieser Rechtssache wirft die
Kommission der Republik Österreich vor, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2
Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112 verstoßen zu haben, dass sie § 9
Absätze 1 und 3 LMG dahin auslegt und anwendet, dass gesundheitsbezogene Angaben auf
Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs generell und absolut verboten sind und ihre Zulassung
einem vorherigen Genehmigungsverfahren unterliegt.
12.
In Anbetracht der Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (BGBl. Nr. 52/1991), wonach das
Berufungsgericht innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden hat und bei Fristüberschreitung die
erstinstanzliche Entscheidung außer Kraft tritt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten
das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Artikel 28 ... EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages und Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember
1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von für Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ... in der
geltenden Fassung so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die jede
gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln,
Verzehrprodukten und Zusatzstoffen zum allgemeinen Verbrauch vorbehaltlich besonderer
Genehmigung verbietet (§ 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Absatz 3 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl
Nr. 1975/86 in der geltenden Fassung)?
13.
Herr Haug wurde durch Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien aufgrund von § 74 Absatz 1 in
Verbindung mit § 9 Absatz 1, § 8 Buchstabe f und § 7 Absatz 1 Buchstabe c LMG einer
Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, weil er ein falsch bezeichnetes Lebensmittel in Verkehr
gebracht habe.
14.
Herr Haug erhob gegen diese Entscheidung Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat
Wien, der das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt hat:
1. Stellt § 9 LMG eine konsequente Umsetzung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 dar?
2. Enthält Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.
Dezember 1978 eine abschließende Regelung über die unzulässige Etikettierung, oder beinhaltet die
zitierte Bestimmung eine Mindestnorm, welche durch etwaige nationale Bestimmungen Ausdehnung
finden kann?
3. Ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.
Dezember 1978 so zu verstehen, dass eine Etikettierungsbeschränkung (wie sie auch § 9 Absatz 1
LMG im Hinblick auf gesundheitsbezogene Angaben beinhaltet) nur dann zulässig ist, wenn ein Verbot
unumgänglich als notwendig erscheint, um die Täuschung von Konsumenten hintanzuhalten?
4. Kann § 9 Absatz 1 LMG richtlinienkonform interpretiert werden und die dort beinhaltete
Einschränkung der Etikettierungsmöglichkeit so betrachtet werden, dass sie Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b der Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 entspricht?
Dies wäre insofern möglich, als eine Täuschungsabsicht nicht durch die gesamte Bestimmung des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Etikettierungsrichtlinie gefordert wird, sondern dies eine zweite
Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Etikettierung darstellt.
15.
Durch Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 12. Oktober 1999 wurde Herr
Haug als Vertreter der Renatura Naturheilmittel GmbH österreichischen Rechts mit Sitz in Wien
(Österreich) verurteilt, weil er 240 Packungen des Produkts „Renatura Kürbiskernkapseln mit Vitamin E
Blase und Prostata“ in den Verkehr gebracht habe, obwohl dieses Verzehrprodukt insofern falsch
bezeichnet gewesen sei, als es mit folgenden gesundheitsbezogenen Angaben, die gegen § 9 Absatz
1 LMG verstießen, versehen gewesen sei: „Zum Schutz der Zellmembran vor den freien Radikalen“;
„wichtig für die Funktion vieler Enzyme“; „wichtig als Baustein für Knochen und Zähne“; „Regulation
des Wasserhaushaltes (Blasenfunktion)“.
16.
Der Verwaltungsgerichtshof legt § 9 Absatz 1 LMG in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass
sowohl gesundheitsbezogene als auch krankheitsbezogene Angaben verboten sind, und ist der
Auffassung, die bei ihm anhängige Beschwerde von Herrn Haug gegen die Entscheidung vom 12.
Oktober 1999 werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; er hat daher das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112/EWG, wonach die Etikettierung und die
Art und Weise, in der sie erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche
Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem
Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen
Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen, einer
nationalen Vorschrift entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln
a) sich auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende,
Alterserscheinungen hemmende, schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen
oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;
c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen
Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf
Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden?
2. Stehen die Etikettierungsrichtlinie oder die Artikel 28 EG und 30 EG einer nationalen Vorschrift
entgegen, die die Anbringung gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Frage 1 beim
Inverkehrbringen von Lebensmitteln nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen
Bundesminister zulässt, wobei Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die
gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind?
17.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar und vom 20. März 2001 sind die
Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen
Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Vorbemerkungen
18.
Die Richtlinie 79/112 wurde durch die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29)
aufgehoben. Die Richtlinie 2000/13 ist jedoch gemäß ihrem Artikel 27 erst am 26. Mai 2000 in Kraft
getreten und daher auf die Ausgangsverfahren nicht anwendbar. Der Gerichtshof hat daher die
Entscheidung über die bei ihm anhängigen Vorabentscheidungsersuchen der vorlegenden Gerichte
auf die Richtlinie 79/112 zu stützen.
19.
Des Weiteren ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-
426/00 im Vorlagebeschluss nicht dargelegt ist.
20.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche
Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und
rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen
Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 1993
in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und
vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 21).
21.
Da es jedoch, wie aus der dem Gerichtshof übersandten Akte hervorgeht, im Ausgangsverfahren in
der Rechtssache C-426/00 um den gleichen Sachverhalt geht wie in den Rechtssachen C-421/00 und
C-16/00 und die Vorlagefragen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ebenfalls die Auslegung
von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 79/112 und den etwaigen Widerspruch zwischen
dieser Bestimmung und der Regelung des § 9 LMG betreffen, ist festzustellen, dass es dem
Gerichtshof aufgrund der Ähnlichkeit der ihm in den drei Rechtssachen vorgelegten Fragen möglich
ist, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zu geben. Im Übrigen hat der Präsident des
Gerichtshofes gerade wegen dieser Ähnlichkeit beschlossen, diese Rechtssachen zu verbinden.
22.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien ist daher zulässig.
Zu den Vorlagefragen
23.
In den drei genannten Rechtssachen fragen die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen, ob die
Artikel 28 EG und 30 EG und die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie
79/112 einer Regelung wie der des § 9 Absätze 1 und 3 LMG entgegenstehen, die jede
gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln
vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbietet.
24.
Hierzu ist hervorzuheben, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen
Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit den
Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert
hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme
und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 13.
Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, vom 24.
Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 18, und vom heutigen Tage in der Rechtssache C-221/00,
Kommission/Österreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).
25.
Im Übrigen ist, was das Vorbringen der österreichischen Regierung zur Anwendbarkeit der Richtlinie
84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L
250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18) geänderten Fassung angeht, daran zu erinnern, dass die Artikel 2
und 15 der Richtlinie 79/112 ein Verbot von Angaben vorsehen, die geeignet sind, den Käufer
irrezuführen. Es handelt sich hier um eine spezifische Regelung zur Bekämpfung von Täuschungen, die
daher als Sonderregelung gegenüber der in der geänderten Richtlinie 84/450 vorgesehenen
allgemeinen Regelung über den Schutz gegen irreführende Werbung auszulegen ist (vgl. in diesem
Sinne die Urteile Linhart und Biffl, Randnrn. 19 und 20, und Kommission/Österreich, Randnr. 43).
26.
Daraus folgt, dass der Gerichtshof sich für die Beantwortung der Vorlagefragen auf die Auslegung
der Richtlinie 79/112 zu beschränken hat.
27.
Hierzu ist zunächst zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 79/112 die Etikettierung von Lebensmitteln und die Art und Weise, in der sie erfolgt, nicht
geeignet sein dürfen, den Käufer irrezuführen. Zum anderen darf nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
dieser Richtlinie vorbehaltlich der Vorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung
bestimmt sind, die Etikettierung einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung
oder Heilung einer Krankheit zuschreiben.
28.
Die Richtlinie 79/112 verbietet also alle Angaben, die sich auf eine menschliche Krankheit beziehen,
unabhängig von ihrer Eignung, den Verbraucher irrezuführen, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar
sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa auf die Gesundheit beziehen, irreführend sind.
29.
Außerdem ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie
79/112 keine Maßnahmen erlassen dürfen, die den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen
dieser Richtlinie entsprechen, verbieten.
30.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Lebensmittel mit einer Etikettierung, die
nichtirreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, als den Vorschriften der Richtlinie 79/112
entsprechend anzusehen sind und dass die Mitgliedstaaten ihren Vertrieb nicht mit der Begründung
untersagen können, diese Etikettierung sei möglicherweise nicht ordnungsgemäß.
31.
Wie sich aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie 79/112 ergibt, gestattet es jedoch
diese Richtlinie wegen ihres allgemeinen, horizontalen Charakters den Mitgliedstaaten, Vorschriften
vorzusehen, die zu den Vorschriften der Richtlinie hinzutreten. Die Grenzen der den Mitgliedstaaten
belassenen Befugnis werden in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 15 Absatz 2 die
Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften,
die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können (vgl.
in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-
4695, Randnr. 15, und Kommission/Österreich, Randnr. 38). Zu diesen Gründen gehören unter
anderem der Schutz der Gesundheit und der Verbraucherschutz.
32.
Nach § 9 Absatz 1 LMG sind beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht nur krankheitsbezogene,
sondern auch gesundheitsbezogene Angaben verboten.
33.
Nach § 9 Absatz 3 LMG unterliegen sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben einem vorherigen
Genehmigungsverfahren, durch das wahre Angaben von solchen, durch die der Verbraucher
getäuscht werden kann, unterschieden werden sollen. Die Zulassung oder das Verbot des
Inverkehrbringens der fraglichen Lebensmittel hängt von der von den zuständigen nationalen
Behörden getroffenen Unterscheidung ab.
34.
Diese mit § 9 Absätze 1 und 3 LMG getroffene Regelung, mit der gesundheitsbezogene Angaben
einem allgemeinen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen werden, ist beschränkender als
diejenige des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112. Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit
dem Gemeinschaftsrecht hängt daher von den Gründen ab, auf die sie gestützt wird.
35.
Insoweit steht fest, dass der durch das Lebensmittelgesetz eingeführten rechtlichen Regelung die
Überlegung zugrunde liegt, der Schutz der Verbraucher vor Täuschung erfordere zwingend eine
vorherige Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden, ob eine gesundheitsbezogene Angabe
auf Lebensmitteln irreführend ist.
36.
Daher ist zu prüfen, ob Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112, soweit danach nichtharmonisierte
einzelstaatliche Vorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung gerechtfertigt sind,
ein Erfordernis der vorherigen Genehmigung wie das des § 9 Absatz 3 LMG zulässt.
37.
Zwar verbietet Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 zum einen alle Angaben, die sich auf die
Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen, auch wenn sie nicht
geeignet sind, den Käufer irrezuführen, und zum anderen irreführende gesundheitsbezogene
Angaben, doch lässt sich mit dem Schutz der Gesundheit, falls in einer bestimmten Situation
überhaupt von Gesundheitsrisiken ausgegangen werden kann, nicht eine den freien Warenverkehr so
beschränkende Regelung rechtfertigen, wie sie sich aus einem vorherigen Genehmigungsverfahren
für sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln ergibt, und zwar auch solchen, die in
anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt wurden und sich dort im freien Verkehr befinden.
38.
Solche Restrisiken für die Gesundheit lassen sich nämlich durch weniger beschränkende
Maßnahmen vermeiden, so insbesondere die Verpflichtung des Herstellers oder des Vertreibers des
betreffenden Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen
Tatsachenbehauptungen nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Österreich, Randnr.
49).
39.
Dem Vorbringen der österreichischen Regierung zum Verbraucherschutz kann ebenfalls nicht
gefolgt werden.
40.
Die durch § 9 Absätze 1 und 3 LMG aufgestellte Regelung, die auf ein Verbot irreführender
gesundheitsbezogener Angaben abzielt, führt nämlich in Wirklichkeit dazu, dass Lebensmittel mit
gesundheitsbezogenen Angaben in Österreich selbst dann nicht frei vermarktet werden können, wenn
sie nicht geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen.
41.
Die österreichische Regierung hat keine Beweise für die Behauptung beigebracht, dass das System
der nachträglichen Kontrolle von bereits auf dem Markt befindlichen Lebensmitteln, wie es oben in
Randnummer 38 genannt ist, nicht ausreiche. Sie hat nämlich lediglich behauptet, ohne dies zu
begründen, dass mit einem solchen System in den USA negative Erfahrungen gemacht worden seien.
Das allgemeine Verbot des § 9 Absätze 1 und 3 LMG kann daher nicht als gegenüber dem
angestrebten Zweck verhältnismäßig angesehen werden.
42.
Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer
Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den
Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass
die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien
Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-
77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45).
43.
Schließlich ist zum Vorbringen der österreichischen Regierung, der täuschende Charakter einer
gesundheitsbezogenen Angabe könne in bestimmten Fällen schwer nachzuweisen sein, festzustellen,
dass es Sache der nationalen Gerichte ist, in Zweifelsfällen unter Berücksichtigung der mutmaßlichen
Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers zu einer Überzeugung zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April
2000 in der Rechtssache C-465/98, Darbo, Slg. 2000, I-2297, Randnr. 20).
44.
Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 15
Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112 einer Regelung wie der des § 9 Absätze 1 und 3 LMG
entgegenstehen, die jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der Aufmachung
von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbietet.
Kosten
45.
Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren
ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, vom Unabhängigen Verwaltungssenat
Wien und vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2000, vom 15. November 2000
und vom 18. Dezember 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des
Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in
der durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 1997 geänderten Fassung stehen einer Regelung wie der des § 9 Absätze 1 und 3
des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten,
Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz
1975) entgegen, die jede gesundheitsbezogene Angabe auf der Etikettierung und der
Aufmachung von Lebensmitteln vorbehaltlich besonderer Genehmigung generell verbietet.
Schintgen
Skouris
Macken
Colneric
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Januar 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Deutsch.