Urteil des EuGH vom 20.06.2002
EuGH: verordnung, reserve, bekanntmachung, rechtssicherheit, mitgliedstaat, verpachtung, kommission, innerstaatliches recht, irland, zeitung
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
10. Juli 2012
)
„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 und 2 – Gemeinschaftsmarke –
Wortmarke SCOMBER MIX – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter“
In der Rechtssache C‑582/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, eingelegt am 22. November 2011,
Rügen Fisch AG
Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Schwaaner
Fischwaren
GmbH
mit
Sitz
in
Schwaan
(Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz und Rechtsanwalt T. Bösling,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Richters K. Schiemann und der
Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rügen Fisch AG (im Folgenden: Rügen Fisch) die
Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011,
Rügen Fisch/HABM – Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX) (T-201/09) (im
Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung
der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007‑4) (im
Folgenden: streitige Entscheidung), mit der einem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung
der Gemeinschaftsmarke SCOMBER MIX stattgegeben wurde, abgewiesen worden ist.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr.
207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78,
S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Für den
vorliegenden Rechtsstreit gilt allerdings die Verordnung Nr. 40/94.
3
Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
...
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,
des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware
oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Ware oder Dienstleistung dienen können;
...
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
...“
4
Art. 51 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) Abs. 1 der Verordnung bestimmte:
„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim [HABM] oder auf Widerklage im
Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie den Vorschriften des Artikels 5 oder des Artikels 7 zuwider eingetragen
worden ist;
...“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5
Am 16. Juni 2003 meldete Rügen Fisch beim HABM das Wortzeichen „SCOMBER MIX“
als Gemeinschaftsmarke an.
6
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu
den Klassen 29 und 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung (im Folgenden: Abkommen
von Nizza). Die Anmeldung erfasst folgende Waren der Klasse 29 dieses Abkommens:
„Konservierter Fisch; Fischkonserven; Fischzubereitung auch unter Verwendung von
Kräutern, Kräuterextrakten, Salaten und Gemüsen; Fertig- und Halbfertiggerichte, im
Wesentlichen bestehend aus Fisch“. In Klasse 35 dieses Abkommens ist die
Dienstleistung „Werbung“ erfasst.
7
Am 25. Januar 2005 trug das HABM das Wortzeichen SCOMBER MIX (im Folgenden:
streitige Marke) als Gemeinschaftsmarke für die von der Anmeldung erfassten Waren
und Dienstleistungen ein.
8
Am 26. August 2005 stellte die Schwaaner Fischwaren GmbH (im Folgenden:
Schwaaner Fischwaren) einen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke, mit dem
sie geltend machte, dass diese in Bezug auf die Waren der Klasse 29 des Abkommens
von Nizza beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe, und damit entgegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 eingetragen worden sei.
9
Mit Entscheidung vom 15. Dezember 2006 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM
den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung zurück, dass die lateinische
Bezeichnung für Makrele, nämlich Scomber, dem Durchschnittsverbraucher der Waren
der Klasse 29 des Abkommens von Nizza unbekannt sei und dass darüber hinaus in
dieser Hinsicht nicht auf Fachleute abzustellen sei, die lateinische Begriffe zur genauen
Bezeichnung von bestimmten Fischgattungen im wissenschaftlichen oder behördlichen
Gebrauch verwendeten. Die Nichtigkeitsabteilung vertrat weiter die Auffassung,
Schwaaner Fischwaren habe nicht dargetan, dass die Wahrscheinlichkeit einer
Entwicklung zur Verwendung der Bezeichnung „Scomber“ als der Öffentlichkeit bekannte
beschreibende Bezeichnung bestehe. Außerdem war die streitige Marke nach Ansicht
der
Nichtigkeitsabteilung
als
ungewöhnliche
Wortkombination
auch
unterscheidungskräftig.
10
Am 5. Februar 2007 legte Schwaaner Fischwaren Beschwerde gegen die Entscheidung
der Nichtigkeitsabteilung ein und machte dabei geltend, dass die streitige Marke
entgegen den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94
eingetragen worden sei.
11
Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die streitige Marke für die Waren
der Klasse 29 des Abkommens von Nizza mit der Begründung für nichtig, dass die Marke
für diese Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
40/94 sei, was für sich genommen für die Ablehnung ihrer Eintragung ausreiche.
12
Insoweit führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, dass der Begriff
12
Insoweit führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, dass der Begriff
„Scomber“ die zoologische Bezeichnung für Makrelen sei und er deshalb nicht lediglich
als ein lateinisches Wort angesehen werden könne, das Makrele bedeute und das zur
Frage nach dem Stand der Lateinkenntnisse des Durchschnittsverbrauchers Anlass
gäbe. Die Beschwerdekammer stellte zudem fest, dass erstens der Begriff „Scomber“ in
der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet werde und dass
zweitens Rügen Fisch in ihrer Werbung selbst die Bedeutung der auf der Verpackung
ihrer Makrelenkonserven verwendeten Worte „Scomber Mix“ erkläre.
13
Außerdem widersprach die Beschwerdekammer der Auffassung der
Nichtigkeitsabteilung des HABM, wonach der Begriff „Scomber“ vielleicht Fachleuten,
nicht aber den als maßgeblich angesehenen allgemeinen Verkehrskreisen bekannt sei.
Insoweit führte die Beschwerdekammer nämlich erstens aus, dass im Italienischen das
Wort „sgombro“ als Bezeichnung für die Makrele verwendet werde. Zweitens
berücksichtigte die Beschwerdekammer die von Schwaaner Fischwaren vorgelegten
Dokumente betreffend die Verwendung des Begriffs „Scomber“ im Wirtschaftssektor und
die Definitionen dieses Begriffs in Wörterbüchern.
14
Zum Begriff „Mix“ wird in der streitigen Entscheidung ausgeführt, dass dieser in den
meisten Sprachen der Europäischen Union, zumindest aber im Deutschen,
Niederländischen, Französischen und Englischen, in der Bedeutung „Mischung“
verstanden werde.
15
Die Beschwerdekammer gelangte somit zu dem Ergebnis, dass die Wortkombination
„Scomber Mix“ nur die Art der Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza
bezeichne, indem sie darauf hinweise, dass es sich um Fische und um Fischkonserven,
auch in Form von Fertiggerichten, handele, die aus der Fischgattung „Makrele“
(„Scomber“) unter Beifügung („Mix“) weiterer Zutaten bestünden.
Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil
16
Am 22. Mai 2009 erhob Rügen Fisch beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der
streitigen Entscheidung und machte dabei zwei Klagegründe geltend, mit denen sie
einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und hilfsweise
einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügte.
17
In Bezug auf den ersten Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung hat das Gericht insbesondere daran erinnert, dass ein Wortzeichen von der
Eintragung als Gemeinschaftsmarke auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer
seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen bezeichnet.
18
Zur streitigen Marke, die aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt ist, nämlich
„Scomber“ und „MIX“, hat das Gericht festgestellt, dass zwischen den
Verfahrensbeteiligten unstreitig sei, dass der Begriff „Mix“ allgemein in den meisten
Sprachen der Union in der Bedeutung „Mischung“ verstanden werde. Es hat dann in
Randnr. 24 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der beschreibende Teil des
Bestandteils „Scomber“ zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig sei und dass es sich
Bestandteils „Scomber“ zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig sei und dass es sich
außerdem bei den von der streitigen Marke erfassten Waren um „Konserven handelt, die
eine Fischmischung, insbesondere Makrelen, mit anderen Zutaten enthalten“.
19
Zum Wort „Scomber“ hat das Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils
ausgeführt, dass es sich dabei um einen Fachbegriff handele, der der wissenschaftliche
Name der Makrele im Fach der Zoologie sei. Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat
das Gericht in Randnr. 26 dieses Urteils festgestellt, dass sie im Wesentlichen aus den
Durchschnittsverbrauchern bestünden, da es um Güter des täglichen Bedarfs aus der
Lebensmittelbranche gehe.
20
Gestützt insbesondere auf Kopien von Werbeanzeigen, die von Schwaaner Fischwaren
beim HABM vorgelegt worden waren, hat das Gericht in Randnr. 27 des Urteils
befunden, dass der Begriff „Scomber“, der in der Sprache der Wissenschaft die Makrele
bezeichne, gegebenenfalls in Verbindung mit der spezifischen Bezeichnung für die
betreffende Makrelenart, auf den Verpackungen der von der streitigen Marke erfassten
Waren oder in den Werbeanzeigen für diese Waren zur genauen Identifizierung des in
diesen Waren enthaltenen Fisches und damit in einem beschreibenden Sinn verwendet
werden könne.
21
Das Gericht hat hieraus in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass die
Verbraucher die Verwendung einer Bezeichnung „Scomber“ für Fischereierzeugnisse als
eine Beschreibung dieser Waren verstehen könnten, zumal das Bewusstsein der
Verbraucher im Hinblick auf die Zutaten und die geografische Herkunft der von ihnen
verbrauchten Lebensmittel zunehme.
22
In Randnr. 29 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann befunden, dass feststehe,
dass es sich bei dem Wort „Scomber“ nicht um einen Phantasiebegriff handele. Hierzu
hat es angeführt, dass Rügen Fisch in ihrer Werbung selbst erkläre: „Das Wort Scomber
kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Makrele“.
23
Außerdem hat das Gericht ausgeführt, dass die italienischsprachigen Verbraucher, da
der Begriff „Scomber“ dem Wort „sgombro“, das im Italienischen Makrele bedeute,
klanglich hinreichend ähnlich sei, die Bedeutung dieses Begriffs verstehen und ihn damit
unmittelbar und ohne weitere Überlegung als eine Beschreibung einer der Zutaten der
fraglichen Ware auffassen könnten. Hierzu hat das Gericht angemerkt, dass nach Art. 7
Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 die in Abs. 1 dieser Vorschrift enthaltenen absoluten
Eintragungshindernisse für ein als Gemeinschaftsmarke angemeldetes Zeichen auch
dann Anwendung fänden, wenn sie nur in einem Teil der Union vorlägen.
24
Was die streitige Marke in ihrer Gesamtheit betrifft, hat das Gericht in Randnr. 31 des
angefochtenen Urteils festgestellt, dass die bloße Aneinanderreihung der Bestandteile
„Scomber“ und „Mix“ keinen Eindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche,
der bei bloßer Zusammenfügung dieser beiden Worte entstehe, da ihre Kombination
nicht ungewöhnlich sei. Das Zeichen „SCOMBER MIX“ weise somit nur darauf hin, dass
die beanspruchten Waren aus einer Mischung von Makrelen („Scomber“) mit anderen
Zutaten („Mix“) bestünden.
25
Das Gericht hat daher den ersten Klagegrund von Rügen Fisch zurückgewiesen und
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, die streitige
die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, die streitige
Marke für die Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza für nichtig zu erklären. Im
Übrigen hat das Gericht festgestellt, dass über den zweiten von Rügen Fisch geltend
gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wurde, nicht entschieden zu werden brauche,
weil die angefochtene Entscheidung nur auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung
gestützt sei.
26
Daher hat das Gericht die Klage von Rügen Fisch insgesamt abgewiesen.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
27
Rügen Fisch beantragt in erster Linie, das angefochtene Urteil und die streitige
Entscheidung aufzuheben und die Kosten dem HABM aufzuerlegen. Hilfsweise
beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht
zurückzuverweisen.
28
Das HABM beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, zumindest aber als unbegründet
zurückzuweisen und Rügen Fisch die Kosten aufzuerlegen.
29
Schwaaner Fischwaren beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und
Rügen Fisch die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
30
Rügen Fisch macht als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 geltend.
31
Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, so kann der Gerichtshof nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit
auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel
ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, ohne mündliche
Verhandlung zurückweisen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Bestimmung
in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden ist.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
32
Rügen Fisch wirft dem Gericht erstens vor, von unzutreffenden Tatsachen auszugehen,
weil es in Randnr. 24 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, bei den von der
angemeldeten Marke erfassten Waren handele es sich um Konserven, die eine
Fischmischung, insbesondere Makrelen, mit anderen Zutaten enthielten. Die
maßgeblichen Waren seien aber sämtliche im vorliegenden Fall von der Anmeldung
erfasste Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza, nämlich konservierter Fisch,
Fischkonserven, Fischzubereitung auch unter Verwendung von Kräutern,
Kräuterextrakten, Salaten und Gemüsen und Fertig- und Halbfertiggerichte, im
Wesentlichen bestehend aus Fisch. Diese Darstellungsweise des Sachverhalts sei somit
unvollständig.
33
Zweitens habe das Gericht das angefochtene Urteil auf einen Wertungswiderspruch in
33
Zweitens habe das Gericht das angefochtene Urteil auf einen Wertungswiderspruch in
Bezug auf den beschreibenden Charakter des Wortzeichens „SCOMBER MIX“ gestützt.
Denn zwar habe das Gericht die Durchschnittsverbraucher als maßgebliche
Verkehrskreise bestimmt, jedoch habe es sich dann darauf gestützt, dass es sich bei
dem Bestandteil „Scomber“ um einen wissenschaftlichen Fachbegriff für die Makrele
handele. Rügen Fisch bestreitet aber, dass die Feststellung des beschreibenden
Charakters eines in der Wissenschaftssprache verwendeten Begriffs die
Schlussfolgerung zulasse, dass der Durchschnittsverbraucher, dem diese Sprache nicht
geläufig sei, diesen Begriff ebenfalls als beschreibend für die Waren auffasse, für die die
Marke angemeldet worden sei. Rügen Fisch weist außerdem darauf hin, dass zoologisch
45 Fischarten zur Familie der „Scombridae“ gehörten, so dass die Fachkreise den Begriff
Scomber niemals allein verwenden würden, sondern vielmehr beispielsweise die
Bezeichnungen „Scomber scombrus“ für die europäische Makrele oder „Scomber
australasicus“ für die Makrele des Pazifischen Ozeans.
34
Drittens macht Rügen Fisch geltend, das Gericht habe einen Fehler bei seiner
Beurteilung des Eindrucks begangen, den die Wortzusammenstellung „Scomber Mix“ bei
den maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. den Durchschnittsverbrauchern, hervorrufe.
Der Durchschnittsverbraucher erkenne nämlich, weil ihm die lateinische Sprache nicht
geläufig sei, wie das Gericht in Randnr. 39 seines Urteils vom 12. März 2008,
Compagnie générale de diététique/HABM (GARUM) (T‑341/06), festgestellt habe, und
weil er keine Kenntnis der Fachliteratur habe, in dem Wortzeichen „SCOMBER MIX“
keinen zoologischen Fachbegriff, sondern fasse ihn als Phantasiebezeichnung auf und
damit als nicht beschreibend für die fraglichen Waren. Zu der Tatsache, dass der Begriff
„sgombro“ die italienische Bezeichnung für Makrele ist, macht Rügen Fisch geltend, dass
sich dieses Wort von dem Begriff „Scomber“ und erst recht von der Wortkombination
„Scomber Mix“ unterscheide, was belege, dass es sich bei dieser um einen
Phantasiebegriff handele.
35
Zu dem Umstand, dass Rügen Fisch in ihrer Werbung den Inhalt der von ihr mit
„Scomber Mix“ bezeichneten Waren beschreibe, macht sie geltend, dass dies entgegen
der vom Gericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung nicht bestätige, dass die streitige
Marke beschreibend sei, sondern gerade belege, dass der Begriff selbst für den
Durchschnittsverbraucher nicht hinreichend verständlich sei, so dass es ausgeschlossen
sei, ihn als die fraglichen Waren beschreibend zu qualifizieren.
36
Das HABM macht geltend, Rügen Fisch wende sich mit dem Rechtsmittel gegen
Tatsachenwürdigungen, die das Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommen habe.
Dies gelte erstens in Bezug auf die Lateinkenntnisse des als maßgebliches Publikum
identifizierten Durchschnittsverbrauchers, zweitens für die Bezeichnung der zur Klasse
29 des Abkommens von Nizza gehörenden Waren als „Konserven, die eine
Fischmischung, insbesondere Makrelen, mit anderen Zutaten enthalten“, sowie drittens
für die Frage, ob der Durchschnittsverbraucher in der Lage sei, den zoologischen Begriff
„Scomber“ zu erkennen, obwohl die Fachleute auf dem Gebiet der Zoologie vielmehr auf
die konkreten Unterarten wie beispielsweise „Scomber australasicus“ Bezug nehme.
Rügen Fisch rüge somit keine Rechtsfehler des Gerichts, sondern Fehler bei der
Tatsachenwürdigung.
37
Zu der Frage, ob auf die Wahrnehmung des Begriffs „Scomber“ durch das
Fachpublikum abgestellt werden dürfe, obwohl festgestellt worden sei, dass der
Durchschnittsverbraucher das maßgebliche Publikum darstelle, stellt das HABM fest,
dass es das Gericht vermieden habe, hierzu Stellung zu nehmen. Für das Gericht sei es
nämlich entscheidend gewesen, dass das italienische Publikum das lateinische Wort
„Scomber“ aufgrund seiner Nähe zum italienischen Wort „sgombro“ verstehen werde,
was ausreichend für den Nachweis sei, dass der Begriff „Scomber“ und folglich auch
„Scomber Mix“ zumindest in einem Teil der Union beschreibend sei. Da Rügen Fisch
insoweit keine Sachverhaltsentstellung geltend gemacht habe, gehe ihr Rechtsmittel
letztlich ins Leere.
38
Jedenfalls ist das HABM der Auffassung, dass die Beschwerdekammer, um die
Argumentation von Rügen Fisch zu widerlegen, zu Recht festgestellt habe, dass die
Fachkreise, die nicht aus Wissenschaftlern, sondern aus Herstellern, Händlern und
sonstigen in den Vermarktungsprozess der betreffenden Waren einbezogenen Personen
bestünden, die beschreibende Bedeutung des Begriffs „Scomber“ erkennen könnten und
dieses Zeichen in einem solchen beschreibenden Sinne benutzten. Somit sei es
unerheblich, ob der europäische Durchschnittsverbraucher die wissenschaftliche
Bezeichnung der Makrele oder die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen
Zolltarifs kenne.
39
Schwaaner Fischwaren macht ebenfalls geltend, dass Rügen Fisch mit dem
Rechtsmittel darauf abziele, dass der Gerichtshof die Tatsachenwürdigung des Gerichts
durch seine eigene ersetze. Dies gelte insbesondere für die Feststellung des Gerichts,
dass die Begriffe „Scomber Mix“ nicht nur von Fachleuten, sondern auch von den
angesprochenen Verkehrskreisen, im vorliegenden Fall dem Durchschnittsverbraucher,
als beschreibender Hinweis auf Waren verstanden würden, die Makrele enthielten.
40
Zu dem Umstand, dass das Gericht in Randnr. 24 des angefochtenen Urteils aus
Gründen der sprachlichen Vereinfachung die von der streitigen Marke erfassten Waren
unter einem geeigneten Oberbegriff zusammengefasst und geprüft habe, macht
Schwaaner Fischwaren geltend, das Gericht habe, wie aus Randnr. 3 des
angefochtenen Urteils hervorgehe, über sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren
entschieden. Diese Praxis der Zusammenfassung der Waren unter einem Oberbegriff für
den Zweck der Prüfung der Klage sei rechtmäßig und vom Gerichtshof in seinem
Beschluss vom 9. Dezember 2009, Prana Haus GmbH/HABM (C‑494/08 P, Slg. 2009,
I‑210, Randnr. 46), zugelassen worden. Im Übrigen habe das Gericht keinen
Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass eine Bezeichnung, die tatsächlich als
beschreibende Angabe verwendet werde, als beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 dienen könne.
41
Gestützt auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e
Gestão/HABM (C‑212/07 P, Randnrn. 37 bis 39), macht Schwaaner Fischwaren geltend,
dass die Fragen, ob die angesprochenen Verkehrskreise einem Zeichen eine bestimmte
Bedeutung beimessen und ob das Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten
Bezug zu den Waren und Dienstleistungen aufweise, für die eine Marke angemeldet
worden sei, wiederum Tatsachenfragen seien, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofs
im Rahmen eines Rechtsmittels unterlägen.
im Rahmen eines Rechtsmittels unterlägen.
42
Außerdem habe Rügen Fisch zur Stützung ihres Rechtsmittels keine Verfälschung von
Tatsachen geltend gemacht, so insbesondere nicht betreffend die Feststellung des
Gerichts, dass der Begriff „Scomber“ dem italienischen Wort „sgombro“, das Makrele
bedeute, hinreichend ähnlich sei, so dass seine Bedeutung von den
italienischsprachigen Verbrauchern in der Union erkannt werden könne, wodurch ihm
ein beschreibender Charakter verliehen werde.
43
In Bezug schließlich auf die angeblich in Fachkreisen übliche Verwendung der
Bezeichnung der Arten der Gattung „Scomber“ anstelle der generischen
Gattungsbezeichnung macht Schwaaner Fischwaren geltend, dass es bei der
Bestimmung, ob der Begriff „Scomber“ selbst beschreibend sei, auf diesen Gesichtspunkt
nicht ankomme.
Würdigung durch den Gerichtshof
44
Zur Begründung ihres Rechtsmittels versucht Rügen Fisch insbesondere darzutun,
ohne insoweit eine Entstellung von Tatsachen geltend zu machen, dass das Gericht
fehlerhaft einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem
Wortzeichen „SCOMBER MIX“ und den Waren, für die die Eintragung der streitigen
Marke durch die Nichtigkeitsabteilung für nichtig erklärt wurde, festgestellt habe.
45
Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Gerichts in Randnr. 30 des
angefochtenen Urteils, wonach die italienischsprachigen Verbraucher aufgrund der
klanglichen Ähnlichkeit der Wörter „Scomber“ und „sgombro“ in der Lage seien, die
Bedeutung des Begriffs „Scomber“ zu erkennen. Ferner gilt dies für die Feststellungen
des Gerichts in den Randnrn. 27 und 29 des Urteils, wonach der Begriff „Scomber“
keinen Phantasiebegriff darstelle, sowie für die Feststellung des Gerichts, insbesondere
in Randnr. 31 des Urteils, wonach die Kombination der Wörter „Scomber“ und „Mix“
keinen Gesamteindruck erwecke, der hinreichend weit von dem abweiche, der bei bloßer
Zusammenfügung dieser beiden Wörter entstehe, die für die betreffenden, im
vorliegenden Fall von Rügen Fisch vermarkteten Waren beschreibend seien. Ebenso
zielt Rügen Fisch mit dem Vorbringen, dass die Fachkreise auf die zur Gattung
„Scombridae“ gehörenden Arten und nicht auf den Begriff „Scomber“ in Alleinstellung
Bezug nähmen, darauf ab, eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen.
46
Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58
Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf
Rechtsfragen beschränkt und allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der
relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig ist. Somit ist die Würdigung
dieser Tatsachen und Beweise, sofern nicht der Fall ihrer Entstellung bzw. Verfälschung
vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen
eines Rechtsmittels unterliegen würde (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008,
L & D/HABM, C‑488/06 P, Slg. 2008, I‑5725, Randnr. 40, und Beschluss vom 14. Mai
2012, Timehouse/HABM, C‑453/11 P, Randnr. 35).
47
Folglich ist, da Rügen Fisch insoweit keine Entstellung von Tatsachen geltend gemacht
hat, ihre Argumentation in Bezug auf die im Wesentlichen in den Randnrn. 44 und 45 des
hat, ihre Argumentation in Bezug auf die im Wesentlichen in den Randnrn. 44 und 45 des
vorliegenden Beschlusses aufgeführten Tatsachenwürdigungen des Gerichts als
offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
48
Was den Umstand betrifft, dass das Gericht in Randnr. 24 des angefochtenen Urteils die
von der streitigen Marke erfassten Waren mit „Konserven, die eine Fischmischung,
insbesondere Makrelen, mit anderen Zutaten enthalten“ bezeichnet hat, anstatt auf den
vollständigen Wortlaut des Warenverzeichnisses der Klasse 29 des Abkommens von
Nizza Bezug zu nehmen, ist im Hinblick auf dessen Wiedergabe in Randnr. 3 des
angefochtenen Urteils festzustellen, dass klar zu erkennen ist, dass diese redaktionelle
Entscheidung des Gerichts vor allem in der Absicht einer Vereinfachung und
Konkretisierung der Prüfung der Klage gründete. Rügen Fisch erläutert jedoch nicht,
inwiefern diese redaktionelle Entscheidung, die von ihr als Wiedergabe „unzutreffende[r]
Tatsachen“ bezeichnet wird, die aber dennoch im Wesentlichen dem Wortlaut des
Warenverzeichnisses der Klasse 29 des Abkommens von Nizza entspricht,
Auswirkungen auf die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Wortzeichens
„SCOMBER MIX“ gehabt haben soll.
49
Im Übrigen ist Rügen Fisch der Auffassung, das Gericht habe sich nicht darauf stützen
dürfen, dass der Begriff „Scomber“ in der Wissenschaftssprache verwendet werde, um
daraus abzuleiten, dass der Durchschnittsverbraucher diesen Begriff ebenfalls als
beschreibend wahrnehme. Jedoch ist festzustellen, dass das Gericht aus dem Umstand,
dass dieser Begriff, der tatsächlich aus der Wissenschaftssprache stammt, in
Werbeanzeigen für aus Makrelen hergestellte Waren zu beschreibenden Zwecken
benutzt wurde, in Randnr. 27 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen hat, dass
der Durchschnittsverbraucher die Verwendung eines solchen Begriffs als für die so
vermarkteten Waren beschreibend wahrnehmen könnte. Das von Rügen Fisch
vorgebrachte Argument ist damit offensichtlich unbegründet.
50
Unabhängig von dieser Feststellung hat das Gericht zudem in Randnr. 30 des
angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Begriff „Scomber“ dem italienischen Wort
„sgombro“, das „Makrele“ bedeutet, klanglich hinreichend ähnlich sei, so dass die
italienischsprachigen Verbraucher die Bedeutung dieses Begriffs verstehen könnten.
51
Zum einen jedoch fallen solche im angefochtenen Urteil getroffene Feststellungen zu
der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung oder der Einstellung der Verbraucher in den
Bereich der Tatsachenwürdigung (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM,
C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 51, sowie Beschluss vom 11. Mai 2012, LAN
Airlines/HABM, C‑198/11 P, Randnr. 32), so dass sie als solche keine Rechtsfrage
darstellen, die der Kontrolle des Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen
könnte.
52
Zum anderen geht aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervor,
dass es ausreicht, dass eines der in dieser Vorschrift aufgezählten absoluten
Eintragungshindernisse anwendbar ist, um die Eintragung des fraglichen Zeichens als
Gemeinschaftsmarke auszuschließen (vgl. Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM,
C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, sowie Beschluss Indorata-Serviços e
Gestão/HABM, Randnr. 18). Zudem finden gemäß Art. 2 Abs. 7 die Vorschriften des
Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der
Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der
Union vorliegen.
53
Hieraus folgt, dass die Feststellung, dass der Begriff „Scomber“ für die
italienischsprachigen Verkehrskreise beschreibend ist, für sich genommen genügt, damit
das Gericht in Randnr. 31 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangen durfte,
dass das Zeichen „SCOMBER MIX“ zumindest für diese Verkehrskreise lediglich darauf
hinweise, dass die beanspruchten Waren aus einer Mischung („Mix“) von Makrelen
(„Scomber“) mit anderen Zutaten bestünden, was allein bereits ausreichte, um die
Nichtigerklärung der Marke für die Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza
gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung zu rechtfertigen.
54
Nach alledem ist das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise
offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
55
Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf
das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei
auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und Schwaaner
Fischwaren die Verurteilung von Rügen Fisch beantragt haben und diese mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rügen Fisch AG trägt die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.