Urteil des EuGH vom 18.03.2004
EuGH: gegen die guten sitten, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, ausschreibung, vergabe von aufträgen, vergabeverfahren, aufschiebende wirkung, einstweilige verfügung, lieferung, ausführung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
21. Mai 2015
)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Gemeinschaftliches Sortenamt
(CPVO) – Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Art. 20 und 76 – Verordnung (EG) Nr.
874/2009 – Art. 51 – Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung des
gemeinschaftlichen Schutzes einer Sorte – Amtsermittlungsgrundsatz – Verfahren vor
der Beschwerdekammer des CPVO – Stichhaltige Beweise“
In der Rechtssache C‑546/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union, eingelegt am 28. November 2012,
Ralf Schräder,
Rechtsanwalt T. Leidereiter,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO),
im Beistand von Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Jørn Hansson,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin und E. Levits
(Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie des Richters F. Biltgen,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April
2014,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13.
November 2014
November 2014
folgendes
Urteil
1
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, das Urteil des Gerichts der
Europäischen Union Schräder/CPVO – Hansson (LEMON SYMPHONY) (T‑133/08,
T‑134/08, T‑177/08 und T‑242/09, EU:T:2012:430, im Folgenden: angefochtenes Urteil)
aufzuheben, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der
Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 23. Januar 2009
(Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen
Sortenschutzes für die Sorte LEMON SYMPHONY (im Folgenden: streitige
Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den
gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr.
2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 258, S. 3) geänderten Fassung (im
Folgenden: Verordnung Nr. 2100/94) setzt die Erteilung des gemeinschaftlichen
Sortenschutzes u. a. voraus, dass die Sorte unterscheidbar und neu ist.
3
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der
aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale
von jeder anderen Sorte, deren Bestehen an dem gemäß Artikel 51 festgelegten
Antragstag allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.“
4
In Art. 10 der Verordnung werden die Kriterien definiert, die eine Kandidatensorte für
gemeinschaftlichen Schutz in Bezug auf die Neuheit erfüllen muss.
5
Der die Nichtigerklärung dieses Schutzes betreffende Art. 20 der Verordnung sieht vor:
„(1) Das [CPVO] erklärt den gemeinschaftlichen Sortenschutz für nichtig, wenn
festgestellt wird, dass
a) die in Artikel 7 oder 10 genannten Voraussetzungen bei der Erteilung des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes nicht erfüllt waren, oder
b) in den Fällen, in denen der gemeinschaftliche Sortenschutz im Wesentlichen
aufgrund von Informationen und Unterlagen erteilt wurde, die der Antragsteller
vorgelegt hat, die Voraussetzungen des Artikels 8 oder 9 zum Zeitpunkt der
Erteilung des Sortenschutzes nicht erfüllt waren, oder
c) das Recht einer Person gewährt wurde, die keinen Anspruch darauf hat, es sei
denn, dass das Recht auf die Person übertragen wird, die den berechtigten
Anspruch geltend machen kann.
Anspruch geltend machen kann.
(2) Wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für nichtig erklärt, so gelten seine in
dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen als von Beginn an nicht eingetreten.“
6
In den Art. 54 und 55 der Verordnung werden die sachliche und die technische Prüfung
beschrieben, der eine Pflanzensorte unterzogen werden muss, um gemeinschaftlichen
Schutz zu erhalten.
7
Für die Verfahren vor dem CPVO gilt nach Art. 75 der Verordnung folgende Regel:
„Die Entscheidungen des [CPVO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf
Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich
oder schriftlich äußern konnten.“
8
Art. 76 der Verordnung lautet:
„In den Verfahren vor dem [CPVO] ermittelt das [CPVO] den Sachverhalt von Amts
wegen, soweit er nach den Artikeln 54 und 55 zu prüfen ist. Tatsachen und Beweismittel,
die von den Beteiligten nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgebracht worden
sind, werden vom [CPVO] nicht berücksichtigt.“
9
Art. 81 („Allgemeine Grundsätze“) der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt in Abs. 1:
„Soweit in dieser Verordnung oder in aufgrund dieser Verordnung erlassenen
Vorschriften Verfahrensbestimmungen fehlen, berücksichtigt das [CPVO] die in den
Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.“
10
Die Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 (ABl.
L 251, S. 3) regelt die Durchführung der Verordnung Nr. 2100/94 im Hinblick auf das
Verfahren vor dem CPVO.
11
In Bezug auf Beschwerden gegen Entscheidungen des CPVO sieht Art. 51 der
Verordnung Nr. 874/2009 vor:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Verfahren vor dem
[CPVO] für Beschwerdeverfahren entsprechend. Verfahrensbeteiligte gelten insoweit als
am Beschwerdeverfahren Beteiligte.“
12
Art. 63 der Verordnung Nr. 874/2009 lautet:
„(1) Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift
aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder
Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten und die
Aussagen der Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das
Ergebnis der Augenscheinseinnahme enthält.
(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder
Verfahrensbeteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der
Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person,
die ausgesagt hat, genehmigt worden ist. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so
die ausgesagt hat, genehmigt worden ist. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so
werden die Einwendungen vermerkt.
(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der die Niederschrift aufnimmt, und
von dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet,
unterzeichnet.
(4) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift und gegebenenfalls eine
Übersetzung der Niederschrift.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
13
Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt wie folgt
dargestellt:
„5 Der Streithelfer Jørn Hansson stellte am 5. September 1996 beim CPVO einen
Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nach der Verordnung [Nr. 2100/94].
Dieser Antrag wurde unter der Nr. 1996/0984 in das Register eingetragen. Die
dabei zum Sortenschutz angemeldete Sorte ist die zur Art Osteospermum ecklonis
gehörende Sorte LEMON SYMPHONY.
…
7 Das CPVO beauftragte das Bundessortenamt (Deutschland) mit der Durchführung
der technischen Prüfung von LEMON SYMPHONY gemäß Art. 55 Abs. 1 der
Verordnung [Nr. 2100/94].
8 Mit Schreiben vom 6. November 1996 forderte das Bundessortenamt beim CPVO
Pflanzenmaterial der Sorte LEMON SYMPHONY zur Durchführung der technischen
Prüfung an. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ‚20
handelsübliche,
ungestutzte
Jungpflanzen
ohne
Behandlung
mit
Wachstumsregulatoren‘ benötigt würden.
9 Der Streithelfer versandte am 10. Januar 1997 das angeforderte Pflanzenmaterial
an das Bundessortenamt.
10 Mit Schreiben vom 13. Januar 1997, das von Frau Dr. Menne, der mit der
technischen Prüfung von LEMON SYMPHONY beauftragten Mitarbeiterin des
Bundessortenamts, unterzeichnet war, teilte das Bundessortenamt dem CPVO
Folgendes mit:
‚… teilen wir Ihnen mit, dass es sich bei dem eingesandten Vermehrungsmaterial
der obengenannten Sorte um knospige Verkaufsware handelt, die mit
Wachstumsregulatoren behandelt und gestutzt wurde. Die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung ist daher gefährdet.‘
11 Die technische Prüfung wurde später im Laufe des Jahres 1997 trotzdem
durchgeführt, ohne dass das Bundessortenamt heute noch bestätigen kann, ob sie
unmittelbar an dem vom Streithelfer versandten Pflanzenmaterial vorgenommen
wurde oder an Stecklingen, die auf der Grundlage dieses Materials gewonnen
wurde oder an Stecklingen, die auf der Grundlage dieses Materials gewonnen
wurden, wie ein in der Akte enthaltener handschriftlicher Vermerk vom 30. Januar
1997 zu bestätigen scheint, der lautet: ‚Das Bundessortenamt hat Stecklinge
genommen, abwarten, TK 30/01/97.‘ Bei dieser technischen Prüfung, der als
Prüfungsrichtlinie die damals in Kraft befindliche ‚Merkmalstabelle VI‘ des
Bundessortenamts vom 8. August 1997 zugrunde gelegt wurde, wurde LEMON
SYMPHONY mit einer Reihe anderer Sorten von Osteospermum verglichen. Am
Ende dieser technischen Prüfung kam das Bundessortenamt zu dem Ergebnis,
dass LEMON SYMPHONY die DUS-Kriterien für die Zuerkennung des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes erfülle.
12 Am 16. Oktober 1997 erstellte das Bundessortenamt auf der Grundlage derselben
‚Merkmalstabelle VI‘ einen Prüfungsbericht, dem die amtliche Beschreibung von
LEMON SYMPHONY im Anhang beigefügt war. Darin wurde das Merkmal ‚Haltung
der Triebe‘ als ‚aufrecht‘ (Note 1) beschrieben.
13 Mit Entscheidung des CPVO vom 6. April 1999 wurde LEMON SYMPHONY
gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt und die vom Bundessortenamt im Jahr 1997
erstellte amtliche Beschreibung dieser Sorte in das Register für gemeinschaftliche
Sortenschutzrechte aufgenommen.
14 Am 26. November 2001 stellte der Kläger beim CPVO gemäß der Verordnung [Nr.
2100/94] einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz. Dieser Antrag wurde
unter der Nr. 2001/1758 in das Register eingetragen. Die dabei zum Sortenschutz
angemeldete Sorte ist die zur Art Osteospermum ecklonis gehörende Sorte
SUMOST 01 …
15 Da nach Ansicht des Streithelfers die Erzeugung und der Vertrieb von
SUMOST 01 seine Rechte an LEMON SYMPHONY verletzten, erhob er vor den
deutschen Zivilgerichten Klage … wegen Sortenschutzverletzung, mit der er die
Unterlassung der Vermarktung von SUMOST 01 … und Schadensersatz
beantragte. Nachdem das Landgericht Düsseldorf ein gerichtliches
Sachverständigengutachten angeordnet hatte, mit dem das Bundessortenamt
beauftragt wurde, das nach einem ‚Vergleichsanbau‘ zu dem Ergebnis kam, dass
sich SUMOST 01 nicht deutlich von LEMON SYMPHONY unterscheide, gab das
Landgericht diesen Anträgen mit Urteil vom 12. Juli 2005 statt, das in der
Berufungsinstanz durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.
Dezember 2006 bestätigt wurde. Im Rahmen der Erstellung dieses gerichtlichen
Sachverständigengutachtens [wurde geltend gemacht], das zu Vergleichszwecken
verwendete Pflanzenmaterial von LEMON SYMPHONY entspreche nicht dem
Pflanzenmaterial, das 1997 für die Erteilung des gemeinschaftlichen
Sortenschutzes für diese Sorte geprüft worden sei …
16 Im Rahmen des Verletzungsverfahrens vor den deutschen Zivilgerichten vertrat der
Streithelfer die Ansicht, dass LEMON SYMPHONY nie eine aufrechte Sorte
gewesen sei. Er legte hierzu ein Gutachten vom 21. November 2003 … vor. In
diesem Gutachten führte der Sachverständige aus:
‚In der … Prüfung [des Bundessortenamts] von 1997 wird LEMON SYMPHONY als
‚In der … Prüfung [des Bundessortenamts] von 1997 wird LEMON SYMPHONY als
aufrecht wachsende Sorte bezeichnet. Nach den Erfahrungen und Beobachtungen
der letzten Jahre in zahlreichen Versuchen sowie Wert- und Anbauprüfungen
verschiedener Versuchsanstalten ist LEMON SYMPHONY keine völlig aufrecht
wachsende Sorte. … Die als aufrecht wachsende Vergleichssorte in der
Merkmalstabelle der Prüfungsrichtlinie TG/176/3 angegebene Sorte NAIROBI
wächst während der gesamten Vegetationsperiode aufrecht. NAIROBI
unterscheidet sich deutlich im Habitus von LEMON SYMPHONY. Spätere
Sortenbeschreibungen des Bundessortenamts bezeichnen andere SYMPHONY-
Sorten, die den gleichen Wuchscharakter wie LEMON SYMPHONY besitzen – zum
Beispiel SEIMORA – durchgängig als halbaufrecht.‘
17 Parallel zu dem Verletzungsverfahren vor den deutschen Zivilgerichten beauftragte
das CPVO das Bundessortenamt mit der Vornahme der technischen Prüfung von
SUMOST 01 nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung [Nr. 2100/94]. Im Rahmen dieser
ab 2001 durchgeführten technischen Prüfung diente u. a. LEMON SYMPHONY als
Vergleichssorte. Die technische Prüfung wurde nach den neuen Richtlinien für die
Durchführung der Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit
TG/176/3 des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(UPOV) vom 5. April 2000 durchgeführt.
…
20 Am 7. Oktober 2004 [kam] das Bundessortenamt … zu dem Ergebnis …, dass
[SUMOST 01] sich nicht deutlich von den anderen allgemein bekannten Sorten
unterscheide, insbesondere nicht von LEMON SYMPHONY.
21 Am 26. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Aufhebung des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY nach Art. 21 … der
Verordnung [Nr. 2100/94], da diese Sorte seit mindestens 2002 nicht mehr ihrer
amtlichen Beschreibung im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte aus
dem Jahr 1997 entspreche. Er stützte seinen Antrag im Wesentlichen darauf, dass
bei der 2001 durchgeführten Prüfung von LEMON SYMPHONY anhand der seit
2001 anzuwendenden Prüfungsrichtlinien TG/176/3 verschiedene Merkmale dieser
Sorte im Vergleich zu ihrer amtlichen Beschreibung aus dem Jahr 1997
abweichende Noten erhalten hätten. Dies zeige die mangelnde Beständigkeit der
fraglichen Sorte.
22 Am 7. Dezember 2004 beschloss das CPVO die Durchführung einer technischen
Prüfung nach Art. 64 der Verordnung [Nr. 2100/94], um das Fortbestehen der Sorte
LEMON SYMPHONY als solcher zu überprüfen. Dieser Beschluss wurde dem
Kläger und dem Streithelfer am 15. Dezember 2004 mitgeteilt. Der technischen
Prüfung lagen die Prüfungsrichtlinien des Protokolls für die Prüfung auf
Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit CPVO-TP/176/1 des CPVO
vom 31. Oktober 2002 zugrunde, die wiederum auf den Prüfungsrichtlinien
TG/176/3 basieren.
23 Aus einem Schreiben des Bundessortenamts an das CPVO vom 5. Januar 2005
geht hervor, dass im Allgemeinen Schwankungen in der Beschreibung von
geht hervor, dass im Allgemeinen Schwankungen in der Beschreibung von
Merkmalsausprägungen durch verschiedene Faktoren hervorgerufen werden
können, wie umweltbedingte Schwankungen, eine veränderte Einteilung der Noten
im Fall einer bedeutenden Veränderung der Zahl der zu berücksichtigenden
Vergleichssorten und veränderte Noten durch die Anwendung neuer
Prüfungsrichtlinien …
…
25 Am 14. September 2005 erstellte das Bundessortenamt einen Prüfungsbericht, in
dem es zu dem Ergebnis kam, dass die Sorte LEMON SYMPHONY fortbestehe.
Diesem Bericht war eine neue Sortenbeschreibung gleichen Datums beigefügt, aus
der u. a. hervorgeht, dass das Merkmal ‚Haltung der Triebe‘ als ‚halbaufrecht bis
waagerecht‘ (Note 4) ausgeprägt war.
…
28 Mit E-Mail vom 18. Mai 2006 teilte das Bundessortenamt dem CPVO Folgendes
mit:
‚Beiliegend erhalten Sie die in den Jahren 1997, 2003 und 2004 aufgenommenen
Fotografien von LEMON SYMPHONY. Es lässt sich darauf erkennen, dass sich die
Haltung der Triebe nicht verändert hat.
…‘
29 Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 wandte sich das CPVO wie folgt abermals an das
Bundessortenamt: ‚Um es dem [CPVO] zu ermöglichen, diese Verbindung
herzustellen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie für jedes der [in dem] im Jahr
1997 für Osteospermum gültigen [Protokoll genannten Merkmale] angeben
könnten, welche Ausprägungsstufe die Sorte ‚LEMON SYMPHONY‘ in dem
Versuch aus dem Jahr 2005 haben würde oder in welchem Bezug das Merkmal zu
den Beobachtungen steht, die gemäß dem im Jahr 2001 erlassenen Protokoll
gemacht wurden.‘
…
31 Aus der Antwort des Bundessortenamts vom 2. August 2006 und dem Vergleich
der Ergebnisse der 1997 und 2005 durchgeführten technischen Prüfungen von
LEMON SYMPHONY, den das Bundessortenamt vorgenommen und dem Kläger
am 25. August 2006 übermittelt hat, geht hervor, dass das Amt der Ansicht ist, der
Unterschied bei der Note für das Merkmal ‚Haltung der Triebe‘ lasse sich dadurch
erklären, dass die 1997 vom Bundessortenamt verwendete ‚Merkmalstabelle VI‘
keine Vergleichssorte enthalten habe und LEMON SYMPHONY die aufrechteste
Sorte in diesem Jahr gewesen sei. Zudem habe sich das Sortiment bei
Osteospermum ecklonis seit 1997 deutlich erweitert, und es sei in Teilen eine
Änderung der Prüfungsrichtlinien vorgenommen worden, die eine Anpassung der
Ausprägungsstufen erforderlich gemacht habe.
32 Mit Schreiben vom 25. August 2006 schlug das CPVO dem Streithelfer vor, die
32 Mit Schreiben vom 25. August 2006 schlug das CPVO dem Streithelfer vor, die
amtliche Beschreibung von LEMON SYMPHONY von 1997 im Register für
gemeinschaftliche Sortenschutzrechte durch die neue Sortenbeschreibung vom 14.
September 2005 anzupassen. Das CPVO hielt diese Anpassung aufgrund des seit
der Prüfung dieser Sorte im Jahr 1997 eingetretenen Züchtungsfortschritts und der
Änderung der Prüfungsrichtlinien im Jahr 2001 für erforderlich.
33 Mit Schreiben vom 22. September 2006 stimmte der Streithelfer diesem Vorschlag
zu.
34 Mit Beschluss vom 19. Februar 2007 (im Folgenden: Zurückweisungsbeschluss)
gab das CPVO den Einwendungen des Streithelfers gegen die Gewährung des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes für SUMOST 01 statt und wies den Antrag auf
gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Sorte zurück, wobei es dies im
Wesentlichen damit begründete, dass sie sich nicht deutlich von LEMON
SYMPHONY unterscheide und infolgedessen die Voraussetzungen von Art. 7 der
Verordnung [Nr. 2100/94] nicht erfüllt seien …
35 Am 11. April 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Nichtigerklärung des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY nach Art. 20 der
Verordnung [Nr. 2100/94], den er im Wesentlichen damit begründete, dass diese
Sorte niemals in der Form ihrer im Jahr 1997 im Register für gemeinschaftliche
Sortenschutzrechte eingetragenen amtlichen Beschreibung existiert habe.
36 Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte das CPVO dem Streithelfer seine
Entscheidung mit, die amtliche Beschreibung von LEMON SYMPHONY gemäß
Art. 87 Abs. 4 der Verordnung [Nr. 2100/94] von Amts wegen anzupassen (im
Folgenden: Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung). Diesem
Schreiben war die angepasste Beschreibung beigefügt, wie sie sich aus der
technischen Prüfung im Jahr 2005 ergab.
37 Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (im Folgenden: Entscheidung über den
Aufhebungsantrag) teilte das CPVO dem Kläger mit, der zuständige Ausschuss
habe überprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 21 der
Verordnung [Nr. 2100/94] gegeben seien, und sei zu dem Ergebnis gekommen,
dass dies nicht der Fall sei …
…
39 Am 21. Mai 2007 teilte das CPVO dem Kläger die Entscheidung über die
Anpassung der Beschreibung und die Ersetzung der amtlichen Beschreibung von
LEMON SYMPHONY im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte aus
dem Jahr 1997 durch diejenige aus dem Jahr 2005 mit.
40 Mit Schreiben vom 26. September 2007 wies das CPVO den auf Art. 20 der
Verordnung [Nr. 2100/94] gestützten Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes für LEMON SYMPHONY zurück (im
Folgenden: Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag) …
Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO in den Sachen A 005/2007,
Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO in den Sachen A 005/2007,
A 006/2007 und A 007/2007
41 Am 10. Mai 2007 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer [des CPVO, im
Folgenden:
Beschwerdekammer]
eine
Beschwerde
gegen
den
Zurückweisungsbeschluss ein, die unter A 005/2007 in das Register eingetragen
wurde.
…
43 Am 11. Juni 2007 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde
gegen die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ein, die unter A 006/2007 in
das Register eingetragen wurde.
…
45 Am 12. Juli 2007 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer eine Beschwerde
gegen die Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung ein, die unter
A 007/2007 in das Register eingetragen wurde.
…
63 Trotz der Einwände des Klägers führte die Beschwerdekammer die mündliche
Verhandlung in den drei Sachen A 005/2007, A 006/2007 und A 007/2007 am 4.
Dezember 2007 ausweislich der Verhandlungsprotokolle in Abwesenheit des
Klägers durch …
64 Im Rahmen dieser Verfahren erschien Frau Dr. Menne als Sachverständige des
Bundessortenamts, des Beauftragten des CPVO. Sie führte insbesondere aus, dass
das für die technische Prüfung von LEMON SYMPHONY im Jahr 1997 vorgelegte
Pflanzenmaterial zweifellos mit Wachstumsregulatoren behandelt worden sei, dass
sich aber bei der Prüfung keine Probleme gezeigt hätten, ‚da die Pflanzen völlig
normal gewachsen sind‘. Sie führte weiter aus, dass zum Zeitpunkt dieser
technischen Prüfung ‚ein Effekt der Wachstumsregulatoren nicht mehr vorhanden
gewesen‘ sei und dass es ‚im Fall von Lemon Symphony … überhaupt keine
Zweifel an der Qualität der Versuche im Juli/August 1997 gegeben‘ habe. Der
Streithelfer bestätigte seinerseits, dass sich ‚Wachstumsregulatoren in der Regel
nur 4 bis 6 Wochen auswirken‘, insbesondere im Fall von Osteospermum.
65 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 (Sache A 006/2007) wies die
Beschwerdekammer die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über
den Aufhebungsantrag als zulässig, aber unbegründet zurück.
66 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 (Sache A 005/2007) wies die
Beschwerdekammer
die
Beschwerde
des
Klägers
gegen
den
Zurückweisungsbeschluss als zulässig, aber unbegründet zurück.
67 Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 (Sache A 007/2007) wies die
Beschwerdekammer die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über
die Anpassung der Beschreibung als unzulässig zurück.
68 In jeder dieser drei Sachen stellte die Beschwerdekammer vorab fest, dass die
Ladung zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß verschickt worden sei. Sie
führte hierzu aus, die in Art. 59 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 874/2009] festgesetzte
Frist von einem Monat sei zwar nicht eingehalten worden, da die Ladung dem
Kläger erst am 6. November 2007 zugestellt worden sei, doch habe dies keine
Folgen …
…
Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO in der Sache A 010/2007
71 Am 19. Oktober 2007 legte der Kläger bei der Beschwerdekammer eine
Beschwerde gegen die Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag ein, die unter
A 010/2007 in das Register eingetragen wurde.
72 Zur Begründung dieser Beschwerde machte der Kläger im Wesentlichen geltend,
das Pflanzenmaterial, das Grundlage der technischen Prüfung von LEMON
SYMPHONY im Jahr 1997 gewesen sei, sei fehlerhaft gewesen. Er wies auch
darauf hin, dass möglicherweise Stecklinge von den eingesandten Pflanzen
genommen und dann für die technische Prüfung verwendet worden seien … Er
merkte auch an, dass die in den ab 2001 verwendeten Prüfungsrichtlinien als
Beispiel genannten Sorten bis auf die Sorte NAIROBI alle im Jahr 1997 mit LEMON
SYMPHONY verglichen worden seien. Im Hinblick auf die Ausführungen von Frau
Dr. Menne und des Streithelfers in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember
2007 in den Sachen A 005/2007, A 006/2007 und A 007/2007 bot der Kläger
Beweis durch Sachverständigengutachten für sein Vorbringen an, dass sich die
Behandlung mit Wachstumsregulatoren nicht nur für einen Zeitraum von vier bis
sechs Wochen auf die Prüfung auswirke. Schließlich führte der Kläger aus, sein
Nichtigkeitsantrag sei auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 der
Verordnung [Nr. 2100/94] gestützt gewesen. Da eine Sorte nur dann als
unterscheidbar eingestuft werden könne, wenn sie in der Ausprägung der aus
einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale
unterscheidbar sei, könne keine Unterscheidbarkeit vorliegen, wenn die
festgestellte Ausprägung der Merkmale auf eine mechanische Behandlung und auf
eine Behandlung mit Wachstumsregulatoren zurückgehe.
73 Nachdem der Kläger zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, sprach er
sich in einem ergänzenden Schriftsatz vom 12. Januar 2009 dagegen aus, dass
Frau Dr. Menne daran teilnehme oder ihre Aussagen berücksichtigt würden.
74 Der Kläger wiederholte dabei im Übrigen sein Angebot, anhand von
Sachverständigengutachten zu beweisen, dass die Ergebnisse der DUS-Prüfung
von LEMON SYMPHONY im Jahr 1997 nicht auf den Genotyp, sondern auf die
chemische und mechanische Behandlung oder die Verwendung von Stecklingen
der eingesandten Pflanzen zurückzuführen gewesen seien. Er beantragte zudem
ausdrücklich, die angebotenen Beweise vorlegen zu dürfen.
…
…
76 Mit [der streitigen] Entscheidung … wies die Beschwerdekammer die Beschwerde
des Klägers gegen die Entscheidung über den Nichtigkeitsantrag als zulässig, aber
unbegründet zurück …“
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14
Mit Klageschrift, die am 24. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der
Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
15
Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 verband der Präsident des Gerichts die vom
Rechtsmittelführer gegen die Entscheidungen A 007/2007 (Rechtssache T‑133/08),
A 006/2007 (Rechtssache T‑134/08), A 005/2007 (Rechtssache T‑177/08) und
A 010/2007 (Rechtssache T‑242/09) erhobenen Klagen nach Anhörung der
Verfahrensbeteiligten zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer
Entscheidung.
Rechtssache T
‑
242/09
16
In der Rechtssache T‑242/09 stützte der Rechtsmittelführer seine Klage auf vier
Aufhebungsgründe.
17
Zum ersten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Art. 76 und 81 der Verordnung Nr.
2100/94 geltend gemacht wurde, hat das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils
festgestellt, dass diese Vorschriften schon nach dem Wortlaut von Art. 76 nicht auf das in
Art. 20 der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Nichtigerklärung des
gemeinschaftlichen Schutzes einer Sorte anwendbar seien. Daraus hat es in den
Rn. 128 und 129 des Urteils geschlossen, dass die Beweislast dafür, dass bei einer
Pflanzensorte die Voraussetzungen für die Gewährung gemeinschaftlichen Schutzes
nicht erfüllt seien, dem Beteiligten obliege, der diesen Schutz in Frage stelle.
18
Das Gericht hat diesen Klagegrund unter Hinweis darauf, dass die durch die
Verordnung Nr. 2100/94 eingeführte Regelung der für den Bereich des
Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltenden Regelung und den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen entspreche, als ins Leere gehend zurückgewiesen.
19
In Rn. 134 des angefochtenen Urteils hat es jedoch hinzugefügt, dass das Verfahren vor
dem CPVO jedenfalls keinen reinen Offizialcharakter habe, weil die Beteiligten die
Tatsachen, die vom CPVO festgestellt werden sollten, unter Vorlage der Beweise, die
zur Stützung dieser Tatsachen herangezogen werden sollten, rechtzeitig vorbringen
müssten.
20
Auf der Grundlage dieser Feststellung hat es das Vorbringen des Rechtsmittelführers in
den Rn. 135 bis 170 des angefochtenen Urteils geprüft.
21
Hinsichtlich der Weigerung des CPVO, dem Antrag des Rechtsmittelführers auf
Anordnung von Beweiserhebungen stattzugeben, hat das Gericht in entsprechender
Anwendung der im Urteil ILFO/Hohe Behörde (51/65, EU:C:1966:21) gewählten Lösung
in Rn. 138 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer im
in Rn. 138 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer im
Verfahren vor dem CPVO nicht den geringsten Beweis oder auch nur den geringsten
Anhaltspunkt beigebracht habe, um seine Anträge zu untermauern. Demzufolge liege
kein Verstoß gegen die Regeln über die Beweislast und die Beweiserhebung vor. Der
Rechtsmittelführer wolle in Wirklichkeit erreichen, dass das Gericht den Sachverhalt und
die einschlägigen Beweise neu beurteile.
22
Deshalb sei zu unterscheiden, ob die Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen der
Beschwerdekammer das Ergebnis komplexer Bewertungen seien oder nicht, denn bei
komplexen Bewertungen, die besondere Sachkenntnis oder besonderes
wissenschaftliches Wissen erforderten, sei die Kontrolle durch das Gericht auf
offensichtliche Fehler beschränkt.
23
Erstens hat das Gericht in Bezug auf die Frage nach der Art des Pflanzenmaterials, das
für die Durchführung der technischen Prüfung der Sorte LEMON SYMPHONY im Jahr
1997 verwendet wurde, in Rn. 149 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die
Beschwerdekammer die Praxis der Vermehrung durch Stecklinge als gängig eingestuft
habe. Dabei hat es die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) entsprechend angewandt, nach der
dessen Beschwerdekammern in ihren Entscheidungen nicht den Beweis für die
Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen zu erbringen hätten.
24
Das Gericht hat ausgeführt, die Frage nach der Auswirkung der Wachstumsregulatoren
auf die Pflanzenproben, die für die technische Prüfung der Sorte LEMON SYMPHONY
geliefert worden seien, unterliege komplexen botanischen Bewertungen. In Rn. 157 des
angefochtenen Urteils hat es jedoch festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nichts
vorgetragen habe, was auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler schließen lasse.
25
Zweitens hat das Gericht in Rn. 161 des angefochtenen Urteils zum Vorbringen des
Rechtsmittelführers in Bezug auf die Anpassung der ursprünglichen Beschreibung der
Sorte LEMON SYMPHONY im Jahr 2006 hinsichtlich des Merkmals „Haltung der Triebe“
ausgeführt, er sei den Nachweis schuldig geblieben, dass dieses Merkmal entscheidend
dafür gewesen sei, dass dieser Pflanzensorte der gemeinschaftliche Schutz gewährt
worden sei.
26
Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 166 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass
das Merkmal „Haltung der Triebe“, dessen Ausprägungsstufen von „aufrecht“ bis
„hängend“ reichten, kein absolutes Merkmal sei und gegebenenfalls Gegenstand einer
vergleichenden relativen Beurteilung von Sorten derselben Art sein könne.
27
Deshalb hat das Gericht den ersten Klagegrund als teilweise unbegründet und teilweise
ins Leere gehend zurückgewiesen.
28
Den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 7 und 20 der Verordnung
Nr. 2100/94 geltend gemacht wurde, hat das Gericht in Anbetracht der Ausführungen im
Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes bezüglich der chemischen und
mechanischen Behandlung des Materials, das für die im Jahr 1997 durchgeführte
technische Prüfung verwendet worden war, und der Verwendung von aus Stecklingen
gewonnenem Material zurückgewiesen.
gewonnenem Material zurückgewiesen.
29
Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94
geltend gemacht wurde, hat das Gericht in den Rn. 181 und 182 des angefochtenen
Urteils darauf hingewiesen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht bedeute,
dass das Gericht den Parteien zu jedem Punkt seiner rechtlichen Würdigung rechtliches
Gehör gewähren müsste. Insbesondere hat es im Rahmen der Prüfung des ersten
Klagegrundes dargelegt, dass die Verwendung von Stecklingen zum Zweck einer
technischen Prüfung einer gängigen, dem Rechtsmittelführer bekannten Praxis
entspreche.
30
Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung Nr.
874/2009 geltend gemacht wurde, hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass der
Beschwerdekammer kein Verfahrensfehler unterlaufen sei.
31
Daher hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Rechtssachen T
‑
133/08, T
‑
134/08 und T
‑
177/08
32
Das Gericht hat zu den Klagen in den Rechtssachen T‑133/08, T‑134/08 und T‑177/08
in Rn. 217 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass gegenüber dem
Rechtsmittelführer in Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 vor
der Beschwerdekammer die Mindestladungsfrist von einem Monat nicht eingehalten
worden sei.
33
Es hat daraus in Rn. 237 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass ein wesentlicher
Verfahrensfehler vorliege, der zur Aufhebung der drei in den Rechtssachen T‑133/08,
T‑134/08 und T‑177/08 angefochtenen Entscheidungen führe. Den Antrag auf
Abänderung der Entscheidung über die Anpassung der Beschreibung hat es jedoch
zurückgewiesen.
Zum Rechtsmittel
34
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe, die in verschiedene
Argumente untergliedert sind.
35
Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem
Gericht im Wesentlichen vor, gegen die Regeln über die Beweislast und die
Beweiserhebung sowie den Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln sei, verstoßen zu haben. Mit seinem dritten und seinem vierten
Rechtsmittelgrund macht er eine Verletzung der Pflicht zur Rechtmäßigkeitskontrolle und
einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend. Mit dem fünften und dem
sechsten Rechtsmittelgrund rügt er im Wesentlichen, dass das Gericht seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht gewährleistet und die streitige Entscheidung keiner
umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen habe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
36
Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im
Wesentlichen vor, rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass die Beschwerdekammer
nicht von Amts wegen tätig werden könne, und gegen sein Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf sowie den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen zu
haben.
37
Erstens wendet er sich gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 126 des
angefochtenen Urteils, dass Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 auf das Verfahren vor
der Beschwerdekammer nicht anwendbar sei. Dadurch habe es Art. 51 der Verordnung
Nr. 874/2009 verletzt.
38
Zweitens stehe die in Rn. 129 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung,
wonach es sich bei einem Nichtigkeitsverfahren vor dem CPVO und seiner
Beschwerdekammer um ein Antragsverfahren handele, in Widerspruch zu Art. 20 der
Verordnung Nr. 2100/94. Der Offizialcharakter des Nichtigkeitsverfahrens werde zudem
durch einen Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften für die Gemeinschaftsmarke
und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestätigt.
39
Drittens habe das Gericht seine im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente in
Rn. 133 des angefochtenen Urteils verfälscht.
40
Viertens habe das Gericht durch seine Weigerung, die von ihm vor der
Beschwerdekammer geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen, gegen den
Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf verstoßen.
41
Das CPVO weist auf die Besonderheiten der bei ihm geführten Verfahren hin.
Insbesondere finde beim Nichtigkeitsverfahren nach Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94
die Prüfung ausschließlich von Amts wegen statt. Deshalb gebe es bei diesem Verfahren
keine Parteien, denn das CPVO sei verpflichtet, den gesamten einschlägigen
Sachverhalt objektiv zu prüfen. Herr Hansson macht geltend, das CPVO verfüge
hinsichtlich der Bewertung der Gesichtspunkte, die von einem Dritten vorgebracht
würden, um die Einleitung eines derartigen Verfahrens zu rechtfertigen, über ein weites
Ermessen.
42
Das CPVO habe im vorliegenden Fall diese Grundsätze angewandt und die Einleitung
des vom Rechtsmittelführer beantragten Nichtigkeitsverfahrens abgelehnt.
43
Im Übrigen halten das CPVO und Herr Hansson das Vorbringen des
Rechtsmittelführers für bestenfalls ins Leere gehend; zumindest sei es unzulässig,
soweit mit ihm die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts in Zweifel
gezogen werde.
Würdigung durch den Gerichtshof
44
Da sich der Rechtsmittelführer gegen die Auffassung des Gerichts zur Beweislast und
zur Beweiserhebung im Verfahren vor der Beschwerdekammer wendet, ist zunächst zu
prüfen, ob das Gericht in diesem Zusammenhang einen Rechtsfehler begangen hat.
45
Dabei ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich, wie das Gericht in Rn. 126 des
angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Anwendung des Grundsatzes der Ermittlung
des Sachverhalts von Amts wegen nach dem Wortlaut von Art. 76 der Verordnung Nr.
2100/94 auf Fälle beschränkt, die Gegenstand der in den Art. 54 und 55 dieser
Verordnung vorgesehenen Prüfung sind.
46
Zweitens gelten gemäß Art. 51 der Verordnung Nr. 874/2009 die Vorschriften für
Verfahren vor dem CPVO entsprechend für Beschwerdeverfahren. Somit gilt der
Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auch in einem solchen
Verfahren vor der Beschwerdekammer.
47
Folglich hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass der Grundsatz der Ermittlung des
Sachverhalts von Amts wegen in Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht gelte,
einen Rechtsfehler begangen.
48
Ein solcher Rechtsfehler und die für ihn möglicherweise ursächlichen Ausführungen in
Rn. 135 des angefochtenen Urteils haben als solche jedoch nicht die Aufhebung des
angefochtenen Urteils zur Folge, da das Gericht ab Rn. 136 des angefochtenen Urteils
gleichwohl geprüft hat, ob die der Beschwerdekammer vom Rechtsmittelführer
vorgelegten Beweise die mit dem Grundsatz der Ermittlung des Sachverhalts von Amts
wegen verbundenen Kriterien erfüllten.
49
Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob das Gericht in dieser Hinsicht einen
Rechtsfehler begangen hat.
50
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Entscheidung auf
ein Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuführen ist, die mit einer Beschwerde
gegen eine Entscheidung des CPVO befasst war, mit der die Nichtigerklärung des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 2100/94 abgelehnt worden war.
51
Das CPVO erklärt gemäß dieser Vorschrift den gemeinschaftlichen Sortenschutz für
nichtig, wenn festgestellt wird, dass die in Art. 7 oder 10 der Verordnung Nr. 2100/94
genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung des Schutzes nicht erfüllt
waren.
52
Insoweit sind u. a. die mit der Unterscheidbarkeit und der Neuheit
zusammenhängenden Voraussetzungen nach Art. 6 der genannten Verordnung für die
Erteilung eines gemeinschaftlichen Schutzes unabdingbar. Liegen sie nicht vor, ist der
erteilte Schutz demzufolge rechtswidrig, und es besteht ein allgemeines Interesse daran,
ihn für nichtig zu erklären.
53
Ein zu Unrecht erteilter Schutz kann zwar auch im Interesse eines Dritten für nichtig
erklärt werden, insbesondere wenn dieser einen Antrag auf Sortenschutz gestellt hat, der
mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass es der Kandidatensorte im Verhältnis
zu der zu Unrecht geschützten Sorte an Unterscheidbarkeit mangele.
54
Dies rechtfertigt es jedoch nicht, einem Dritten zu gestatten, nach dem Verfahren für die
Erteilung des Schutzes und nach Ablauf der in Art. 59 der Verordnung Nr. 2100/94 für die
Erteilung des Schutzes und nach Ablauf der in Art. 59 der Verordnung Nr. 2100/94 für die
Erhebung von Einwendungen durch Dritte vorgesehenen Fristen unter allen Umständen
und ohne besondere Gründe die Nichtigerklärung des Schutzes zu verlangen.
55
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kandidatensorte im Rahmen des Verfahrens
zur Erteilung von Sortenschutz nach den Art. 54 und 55 der genannten Verordnung einer
sachlichen und einer eingehenden und komplexen technischen Prüfung unterzogen
wird.
56
Das CPVO besitzt somit hinsichtlich der Nichtigerklärung des Sortenschutzes im Sinne
von Art. 20 der Verordnung Nr. 2100/94 ein weites Ermessen, da die geschützte Sorte
der in der vorstehenden Randnummer genannten Prüfung unterzogen wurde. Nur ernste
Zweifel daran, ob die in Art. 7 oder 10 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen
zum Zeitpunkt der in ihren Art. 54 und 55 vorgesehenen Prüfung erfüllt waren, können
daher eine Überprüfung der geschützten Sorte im Wege des Nichtigkeitsverfahrens auf
der Grundlage von Art. 20 der Verordnung rechtfertigen.
57
In diesem Kontext muss ein Dritter, der die Nichtigerklärung des Sortenschutzes
beantragt, stichhaltige Beweise und erhebliche Tatsachen vorbringen, die ernste Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des im Anschluss an die in den Art. 54 und 55 der Verordnung Nr.
2100/94 vorgesehene Prüfung erteilten Sortenschutzes begründen können.
58
Infolgedessen oblag dem Rechtsmittelführer im Rahmen der gegen die streitige
Entscheidung erhobenen Klage der Nachweis, dass das CPVO in Anbetracht der
Tatsachen und Beweise, die er ihm für die sachliche und die technische Prüfung
unterbreitet hatte, verpflichtet war, die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr.
2100/94 vorgesehene Kontrolle durchzuführen.
59
Schließlich ist im Licht dieser Gesichtspunkte zu ermitteln, ob das Gericht bei seiner
Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Anwendung des
Grundsatzes der „Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“ einen Rechtsfehler
begangen hat.
60
Hinsichtlich der Gesichtspunkte, die der Rechtsmittelführer vorgebracht hat, um die
Nichtigkeit des zuvor gewährten Schutzes zu begründen, hat das Gericht zum einen in
Rn. 138 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nicht den
geringsten Beweis oder auch nur den geringsten Anhaltspunkt beigebracht habe, der
einen Anfangsbeweis für sein Vorbringen darstellen könnte, dass eine mechanische und
chemische Behandlung oder die Gewinnung von Stecklingen, wie sie im vorliegenden
Fall durchgeführt worden seien, geeignet gewesen sei, die technische Prüfung der Sorte
LEMON SYMPHONY im Jahr 1997 zu verfälschen.
61
Zum anderen hat das Gericht in Rn. 157 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen,
dass der Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Anhaltspunkt
oder konkreten Beweis vorgebracht habe, der seine Behauptungen speziell zur
dauerhaften Wirkung der Wachstumsregulatoren zu stützen vermöge.
62
Was schließlich das Vorbringen angeht, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der
ordnungsgemäßen Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gerügt
wird, ergibt sich aus den Akten, dass der Rechtsmittelführer zur Stützung seiner
wird, ergibt sich aus den Akten, dass der Rechtsmittelführer zur Stützung seiner
Beschwerde vor der Beschwerdekammer geltend gemacht hatte, dass das
Pflanzenmaterial, das Grundlage der technischen Prüfung der Sorte LEMON
SYMPHONY im Jahr 1997 gewesen sei, fehlerhaft gewesen sei, weil die für die Prüfung
herangezogenen Pflanzen einer mechanischen und chemischen Behandlung
unterzogen worden seien und weil sie Stecklinge der von Herrn Hansson übersandten
Pflanzen gewesen seien.
63
Angesichts dieser Feststellungen und unter Berücksichtigung der in den Rn. 57 und 58
des vorliegenden Urteils dargelegten Grundsätze hat das Gericht keinen Rechtsfehler
bei der Beweiserhebung begangen, als es festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführer
keine rechtlich hinreichenden Tatsachen und Beweise dafür vorgetragen habe, dass bei
der technischen Prüfung der Sorte LEMON SYMPHONY die Voraussetzung von Art. 7
der Verordnung Nr. 2100/94 nicht erfüllt gewesen sei, was eine Nichtigerklärung im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung gerechtfertigt hätte.
64
Demzufolge kann das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der
ordnungsgemäßen Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gerügt
wird, keinen Erfolg haben.
65
Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
66
Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im
Wesentlichen vor, in den Rn. 136 bis 138 des angefochtenen Urteils die Beweislast- und
Beweiserhebungsregeln missachtet zu haben.
67
Mit dem ersten im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argument rügt
der Rechtsmittelführer, dass das Gericht auf die beim CPVO gestellten Beweisanträge zu
Unrecht die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil ILFO/Hohe Behörde (51/65,
EU:C:1966:21) übertragen habe, nach der dem Antrag einer Partei auf prozessleitende
Maßnahmen nicht stattgegeben werden könne, wenn sie keinen hinreichenden
Anfangsbeweis anbiete, der die Anordnung derartiger Maßnahmen gerechtfertigt
erscheinen lasse.
68
Dadurch habe das Gericht vier Rechtsfehler begangen. Erstens seien die vorgenannten
Rechtsprechungsgrundsätze nicht mit Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 vereinbar.
Zweitens habe das Gericht die Begründungspflicht missachtet, denn es habe nicht
erläutert, inwiefern die Übertragung einer solchen Rechtsprechung zweckmäßig sei.
Drittens habe es sein Recht auf einen fairen Prozess verletzt, indem es für den Erlass
eines Beweisbeschlusses eine Voraussetzung aufgestellt habe, die im Verfahren nie
erwähnt worden sei. Viertens habe das Gericht die angeführte Rechtsprechung fehlerhaft
wiedergegeben, denn sie sehe für den Erlass eines Beweisbeschlusses nicht das
Erfordernis eines Anfangsbeweises vor.
69
Mit seinem zweiten Argument trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das angefochtene
Urteil – selbst wenn er einen Anfangsbeweis zur Stützung seiner Argumentation hätte
Urteil – selbst wenn er einen Anfangsbeweis zur Stützung seiner Argumentation hätte
erbringen müssen – gleichwohl mit einem Rechtsfehler behaftet sei, weil das Gericht die
von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweise insbesondere in Bezug auf den Einfluss
der mechanischen und chemischen Behandlung des untersuchten Pflanzenmaterials
und die Vermehrung durch Stecklinge falsch gewürdigt habe.
70
Das CPVO und Herr Hansson machen geltend, das angefochtene Urteil sei zutreffend,
unabhängig davon, ob dem Rechtsmittelführer die Beweislast oder die Erbringung eines
Anfangsbeweises obliege, denn die Beschwerdekammer habe die von ihm
vorgebrachten Argumente und Gesichtspunkte gewürdigt. Das Gericht habe auch keinen
Rechtsfehler bei der Anwendung der aufgestellten Regeln für die Anordnung von
Beweiserhebungen begangen.
Würdigung durch den Gerichtshof
71
Was das erste Argument des Rechtsmittelführers angeht, kann dem Gericht keine
Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht angelastet werden.
72
Zum einen verlangt nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht,
die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der
gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und nach Art. 81 der
Verfahrensordnung des Gerichts obliegt, von ihm nicht, bei seinen Ausführungen alle
von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander
erschöpfend zu behandeln. Die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen,
sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für seine Entscheidung zu
erkennen, und dem Gerichtshof ausreichende Anhaltspunkte liefert, damit er seine
Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil Nexans und Nexans
France/Kommission, C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 21 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
73
Das Gericht hat in Rn. 137 des angefochtenen Urteils die entsprechende Anwendung
der im Urteil ILFO/Hohe Behörde (51/65, EU:C:1966:21) aufgestellten Grundsätze auf die
Beschwerdekammer damit begründet, dass diese ein quasigerichtliches Organ sei.
74
Auch der in Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgestellte Grundsatz der Ermittlung
des Sachverhalts von Amts wegen steht ihrer Anwendung nicht entgegen, da es, wie
sich aus den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils ergibt, im Rahmen eines Antrags
auf Einleitung des in Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen
Nichtigkeitsverfahrens Sache des Antragstellers ist, gewichtige Anhaltspunkte dafür
vorzutragen, dass ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Schutzes
bestehen.
75
Zum anderen bestimmt, wie die Generalanwältin in Nr. 76 ihrer Schlussanträge
ausgeführt hat, Art. 81 der Verordnung Nr. 2100/94, dass in den Verfahren vor dem
CPVO die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des
Verfahrensrechts zu berücksichtigen sind.
76
Deshalb ist der gegen die Feststellung des Gerichts, dass der Rechtsmittelführer vor der
Beschwerdekammer einen Anfangsbeweis hätte vorbringen müssen, um die Anordnung
einer Beweiserhebung zu erreichen, gerichtete Vorwurf unbegründet.
einer Beweiserhebung zu erreichen, gerichtete Vorwurf unbegründet.
77
Ferner geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass das Gericht die dem Urteil
ILFO/Hohe Behörde (51/65, EU:C:1966:21) entnommenen Grundsätze falsch angewandt
hat.
78
Das Gericht hat nämlich in Rn. 138 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der
Rechtsmittelführer nicht den geringsten Beweis oder auch nur den geringsten
Anhaltspunkt beigebracht habe, um seinen Antrag zu begründen.
79
Unter diesen Umständen kann der Rechtsmittelführer nicht geltend machen, das Gericht
habe zu Unrecht festgestellt, dass er keine Anordnung einer Beweiserhebung habe
verlangen können, weil er keinen Anfangsbeweis erbracht habe.
80
Der Rechtsmittelführer trägt hierzu vor, das Gericht habe die von ihm im Verfahren vor
dem CPVO vorgebrachten Tatsachen und Beweise in Bezug auf den Einfluss der
chemischen und mechanischen Behandlung des Pflanzenmaterials, das für die
technische Prüfung der Sorte LEMON SYMPHONY verwendet worden sei, und in Bezug
auf die dafür verwendeten Stecklinge dieser Sorte falsch gewürdigt.
81
Vorab ist hervorzuheben, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des
Gerichtshofs allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern
sich nicht aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich
falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder
gewürdigt, ist jedoch der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen
Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen
gezogen hat (vgl. u. a. Urteil CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 41 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
82
Erstens verweist der Rechtsmittelführer auf das Schreiben der für die technische
Prüfung der Sorte LEMON SYMPHONY zuständigen Mitarbeiterin des
Bundessortenamts vom 13. Januar 1997, in dem es heißt: „Die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung ist [aufgrund der Behandlung des eingesandten Materials mit
Wachstumsregulatoren] gefährdet.“
83
Insoweit geht zum einen aus der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts in Rn. 64 des
angefochtenen Urteils hervor, dass die genannte Mitarbeiterin des Bundessortenamts am
4. Dezember 2007 in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer in den
Sachen A 005/2007, A 006/2007 und A 007/2007 angab, dass es „keine Zweifel an der
Qualität der Versuche im Juli/August 1997“ gegeben habe, da ein Effekt der
Wachstumsregulatoren nicht mehr vorhanden gewesen sei.
84
Zum anderen hat das Gericht in Rn. 164 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es
im Ermessen des zuständigen nationalen Amtes stehe, während der technischen
Prüfung zu prüfen und zu entscheiden, ob das von Herrn Hansson übersandte
Pflanzenmaterial tatsächlich ungeeignet sei oder ob, wie vorliegend, die Mängel, mit
denen es ursprünglich behaftet gewesen sei, durch die Technik der Vermehrung durch
Stecklinge behoben werden könnten.
85
Da der Rechtsmittelführer die im Anschluss an die von ihm vorgetragenen
Gesichtspunkte gemachten Ausführungen der Mitarbeiterin des Bundessortenamts,
wonach die Auswirkungen der Wachstumsregulatoren bei der technischen Prüfung der
Sorte LEMON SYMPHONY nicht mehr vorhanden gewesen seien, nie in Abrede gestellt
hat, hat das Gericht ohne Verfälschung irgendeiner Tatsache oder irgendeines vom
Rechtsmittelführer vorgebrachten Beweises festgestellt, dass der Rechtsmittelführer
nichts vorgetragen habe, was die von der Beschwerdekammer vorgenommene
Beurteilung in Frage stellen könnte.
86
Zweitens genügt hinsichtlich des Vorbringens des Rechtsmittelführers zu den Gefahren
für die Durchführung der technischen Prüfung unter Verwendung von Material, das durch
die Vermehrung von Stecklingen einer Sorte gewonnen wurde, der Hinweis darauf, dass
der Rechtsmittelführer, da er eine solche Gefahr als allgemein bekannt ansah, davon
ausging, dass ihr Bestehen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen zu werden
brauche.
87
Unter diesen Umständen blieb dem Gericht lediglich die Feststellung, dass der
Rechtsmittelführer die Anforderungen an den Erlass eines Beweisbeschlusses nicht
erfüllt hatte.
88
Folglich ist der Vorwurf, das Gericht habe den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden
Sachverhalt oder die vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Beweise falsch gewürdigt,
unbegründet.
89
Nach alledem kann der zweite Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
90
Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dass
das Gericht in den Rn. 141 bis 151 des angefochtenen Urteils seine Pflicht zur
Rechtmäßigkeitskontrolle verletzt und den Sachverhalt falsch gewürdigt habe.
91
Erstens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, verkannt zu haben, dass das bloße
Fachwissen des CPVO in Bezug auf die Praxis der Vermehrung durch Stecklinge nicht
als „allgemein bekannte Tatsache“ eingestuft werden könne. Diese „Tatsache“ sei
jedenfalls verfälscht worden, und die Einstufung sei keiner Rechtmäßigkeitskontrolle
unterzogen worden.
92
Zweitens habe das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler
begangen, weil es seine Feststellung, dass die Erwägungen der Beschwerdekammer
„im Einklang mit den objektiven Tatsachen der Rechtssache [stehen], wie sie den Akten
zu entnehmen sind“, nicht begründet habe.
93
Drittens seien dem Gericht bei seinen Bezugnahmen auf bestimmte Umstände des
vorliegenden Falles einige Fehler unterlaufen, insbesondere in Rn. 147 des
angefochtenen Urteils.
94
Das CPVO macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund stelle zum großen Teil eine
94
Das CPVO macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund stelle zum großen Teil eine
Wiederholung der im Rahmen der vorangegangenen Rechtsmittelgründe vorgebrachten
Argumente dar.
95
Herr Hansson trägt vor, die vom Rechtsmittelführer angeführten Tatsachenirrtümer
hätten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils.
Würdigung durch den Gerichtshof
96
Erstens ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen in
Wirklichkeit die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage stellt, was, wie
in Rn. 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt, vorbehaltlich einer Verfälschung der
Tatsachen nicht unter die Kontrolle des Gerichtshofs im Stadium des Rechtsmittels fällt.
97
So geht der Rechtsmittelführer, wenn er rügt, dass das Gericht die Verwendung von
Stecklingen der von Herr Hansson eingesandten Pflanzen bei der technischen Prüfung
als allgemein bekannte Tatsache eingestuft habe, zwangsläufig von der Prämisse aus,
dass das aus den Stecklingen gewonnene Pflanzenmaterial für die Durchführung dieser
Prüfung nicht geeignet sei, denn sonst ginge dieses Argument ins Leere.
98
Die Prüfung eines solchen Gesichtspunkts erfordert jedoch notwendigerweise eine
Würdigung des Sachverhalts, für die der Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels nicht
zuständig ist.
99
Es war jedenfalls Sache des Rechtsmittelführers, Beweise zur Stützung seiner
Beanstandungen vorzubringen. Dies hat er, wie in den Rn. 84 bis 86 des vorliegenden
Urteils dargelegt worden ist, nicht getan.
100
Zweitens gibt der Rechtsmittelführer, selbst wenn dem Gericht bei den Namen der
Mitarbeiter des CPVO und des Bundessortenamts Fehler unterlaufen sein sollten, nicht
an, inwiefern diese Fehler geeignet sein sollen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Urteils in Frage zu stellen. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich, dass solche Fehler das
angefochtene Urteil inhaltlich in Frage stellen könnten.
101
Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
102
Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 152 bis 157 des
angefochtenen Urteils bezieht, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen
einen Begründungsmangel vor.
103
Mit dem ersten Argument, das er im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes vorträgt,
macht er geltend, das angefochtene Urteil sei insofern widersprüchlich, als das Gericht
zum einen in Rn. 10 feststelle, dass die mechanische und chemische Behandlung des
übersandten Pflanzenmaterials die technische Prüfung der Sorte LEMON SYMPHONY
gefährdet habe, und zum anderen in Rn. 156 ausführe, dass er nicht durch konkrete
Angaben nachgewiesen habe, dass das geprüfte Pflanzenmaterial für die Durchführung
dieser Prüfung nicht geeignet gewesen sei.
dieser Prüfung nicht geeignet gewesen sei.
104
Mit seinem zweiten Argument macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht hätte
kontrollieren müssen, ob die angeführten Beweise alle zur Beurteilung einer komplexen
Situation heranzuziehenden relevanten Daten darstellten und ob sie die aus ihnen
gezogenen Schlüsse stützen könnten.
105
Das CPVO trägt vor, der Rechtsmittelführer wende sich nur gegen
Tatsachenfeststellungen des Gerichts. Außerdem entbehre das im Rahmen des vierten
Rechtsmittelgrundes angeführte zweite Argument jeder Grundlage.
106
Herr Hansson trägt vor, es sei Sache des Rechtsmittelführers, nachzuweisen oder
zumindest Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass Wachstumsregulatoren nicht nur zu
einer fehlerhaften Beurteilung der für den Sortenschutz maßgeblichen Kriterien führten,
sondern auch zu einer fehlerhaften Beurteilung des in Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94
vorgesehenen Kriteriums der Unterscheidbarkeit.
Würdigung durch den Gerichtshof
107
Soweit der Rechtsmittelführer mit diesem Rechtsmittelgrund erstens geltend macht, das
angefochtene Urteil sei widersprüchlich, genügt der Hinweis, dass das Gericht, wie sich
aus Rn. 83 des vorliegenden Urteils ergibt, festgestellt hat, dass nach den Angaben des
Bundessortenamts keine Zweifel an der Qualität des für die technische Prüfung der Sorte
LEMON SYMPHONY verwendeten Pflanzenmaterials bestanden. Demzufolge enthält
die Feststellung in Rn. 156 des angefochtenen Urteils, dass der Rechtsmittelführer keine
Angaben gemacht habe, die das Gegenteil belegten, keinen Widerspruch.
108
Zweitens ist festzustellen, dass die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 152 bis 157
des angefochtenen Urteils, gegen die sich der Rechtsmittelführer mit diesem
Rechtsmittelgrund wendet, jedenfalls ergänzend zu den Erwägungen in den Rn. 141 bis
151 des angefochtenen Urteils angestellt wurden. Selbst wenn dem vierten
Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers stattgegeben würde, könnte dies daher nicht
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
109
Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum fünften und zum sechsten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
110
Im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer gegen
die Würdigung des Gerichts in den Rn. 159 bis 162 des angefochtenen Urteils.
111
Erstens verstößt seiner Ansicht nach die Feststellung des Gerichts in Rn. 159 des
angefochtenen Urteils, wonach die Unterscheidbarkeit der Sorte LEMON SYMPHONY
im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 nicht „ausschließlich oder sogar
überhaupt nicht“ unter Heranziehung des Merkmals „Haltung der Triebe“ festgestellt
worden sei, gegen diese Vorschrift. Außerdem habe das Gericht eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstands vorgenommen.
112
Zweitens habe das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 160 des angefochtenen
Urteils, dass sich die Anpassung der Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY von
2006 nicht von der ursprünglichen Beschreibung aus dem Jahr 1997 unterschieden
habe, den Sachverhalt verfälscht. Ferner habe das Gericht, indem es nicht entschieden
habe, dass die Sorte, deren Beschreibung geändert worden sei, nicht hätte geschützt
werden dürfen, gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 verstoßen.
113
Im Rahmen des sechsten, gegen die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 165 bis 168
des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer
zunächst geltend, das Gericht habe den Sachverhalt insofern verfälscht, als er sein
Vorbringen nicht auf die Frage nach dem relativen oder absoluten Charakter des
Merkmals „Haltung der Triebe“ beschränkt habe.
114
Außerdem habe das Gericht den Streitgegenstand in unzulässiger Weise auf
Argumente erweitert, die das Verfahren in der Rechtssache T‑177/08 beträfen.
115
Schließlich habe das Gericht seine Pflicht verletzt, die Rechtmäßigkeit der streitigen
Entscheidung umfassend zu überprüfen, indem es das Argument des
Rechtsmittelführers, dass die Beschwerdekammer sein Vorbringen nicht berücksichtigt
habe, zurückgewiesen habe.
116
Hinsichtlich des fünften Rechtsmittelgrundes macht das CPVO geltend, die vom Gericht
in Rn. 159 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung sei dahin zu verstehen,
dass im Jahr 1997 keine vergleichbare Sorte verfügbar gewesen sei.
117
Herr Hansson trägt vor, die beanstandeten Feststellungen seien für die Frage der
Unterscheidbarkeit der geschützten Sorte nicht entscheidend.
118
Zum sechsten Rechtsmittelgrund führt das CPVO aus, der Rechtsmittelführer habe das
angefochtene Urteil falsch verstanden. Außerdem sei keine der Erwägungen zur Haltung
der Triebe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils
maßgebend.
119
Herr Hansson macht geltend, die Beurteilung der Unterscheidbarkeit einer Sorte beruhe
auf einem Vergleich zwischen der angemeldeten Sorte und bekannten Sorten derselben
Art. Deshalb könnten die Unterscheidungskriterien nur mittels eines solchen Vergleichs
beurteilt werden.
Würdigung durch den Gerichtshof
120
Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer mit seinem
fünften und seinem sechsten Rechtsmittelgrund die Ausführungen des Gerichts in den
Rn. 159 bis 162 und 165 bis 168 des angefochtenen Urteils in Frage stellt, die sich auf
sein Vorbringen beziehen, das es in Rn. 158 des Urteils als ins Leere gehend betrachtet
hat.
121
Da das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführer keine
Gesichtspunkte oder Beweise vorgetragen hatte, mit denen die technische Prüfung in
Frage gestellt werden könnte, die zur Zuerkennung des Schutzes für die Sorte LEMON
SYMPHONY führte, kann das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Ausprägungsstufe
SYMPHONY führte, kann das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Ausprägungsstufe
des Merkmals „Haltung der Triebe“ nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur
Folge haben.
122
Da der Rechtsmittelführer somit nicht nachzuweisen vermocht hat, dass das für die
technische Prüfung der Sorte LEMON SYMPHONY verwendete Pflanzenmaterial
ungeeignet war und dass die DUS-Kriterien deshalb nicht erfüllt waren, geht auch das
Vorbringen zur Anpassung der Beschreibung dieser Sorte ins Leere.
123
Zum anderen ist, wie bereits in Rn. 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das
Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt, da die Würdigung der Tatsachen und der
Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der
Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.
124
Der Rechtsmittelführer kann insoweit die vom Gericht, insbesondere hinsichtlich der
Ausprägungsstufe des Merkmals „Haltung der Triebe“ bei der Sorte LEMON
SYMPHONY, vorgenommenen Tatsachenwürdigungen nicht in Frage stellen.
125
Im Licht dieser Erwägungen sind die einzelnen zur Stützung des fünften und des
sechsten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente zu prüfen.
126
Erstens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Merkmal „Haltung der Triebe“
notwendigerweise zur Prüfung der Unterscheidbarkeit einer Sorte im Sinne von Art. 7 der
Verordnung Nr. 2100/94 gehöre.
127
Der Vorwurf des Rechtsmittelführers, das Gericht habe mit seiner Feststellung in
Rn. 159 des angefochtenen Urteils, dass die Bewertung der Unterscheidbarkeit einer
Pflanzensorte nicht ausschließlich oder sogar überhaupt nicht unter Heranziehung des
Merkmals „Haltung der Triebe“ vorgenommen worden sei, gegen den genannten Artikel
verstoßen, beruht jedoch auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.
128
Das Gericht hat nämlich nicht festgestellt, dass das Merkmal „Haltung der Triebe“ im
Rahmen der in Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Prüfung der
Unterscheidbarkeit einer Sorte nicht zu berücksichtigen sei. Es liegt jedoch auf der Hand,
dass die Prüfung der Unterscheidbarkeit einer Pflanzensorte notwendigerweise
voraussetzt, dass es Referenzpflanzensorten gibt. Das Merkmal „Haltung der Triebe“ ist
daher nach Maßgabe der Verfügbarkeit solcher Sorten zu prüfen und muss für die
Unterscheidbarkeit der zu schützenden Pflanzensorte eine mehr oder weniger
entscheidende Rolle spielen.
129
Demzufolge sind das erste und das zweite im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes
geltend gemachte Argument sowie das dritte zur Stützung des sechsten
Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Argument zurückzuweisen.
130
Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Gericht habe festgestellt, dass die Anpassung
der Beschreibung des Merkmals „Haltung der Triebe“ den Schutz der Sorte LEMON
SYMPHONY nicht in Frage stelle. Da dieses Merkmal nämlich anhand eines Vergleichs
mit anderen Pflanzensorten bestimmt wird, ist eine Angleichung der Beschreibung
unvermeidlich, sobald es neue Pflanzensorten gibt.
131
Unter diesen Umständen sind das dritte und das vierte im Rahmen des fünften
Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument zurückzuweisen.
132
Schließlich kann der Rechtsmittelführer nicht, ohne sich selbst zu widersprechen, dem
Gericht zum Vorwurf machen, dass es auf Argumente eingegangen sei, die das
Verfahren in der Rechtssache T‑177/08 beträfen, obwohl er selbst diese Argumente
vorgetragen hat, und dass es die streitige Entscheidung hinsichtlich der darin fehlenden
Berücksichtigung seiner Argumente zur Art des Merkmals „Haltung der Triebe“ keiner
umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen habe, und zugleich dem Gericht
gerade zum Vorwurf machen, dass es sich zur Art dieses Merkmals geäußert habe.
Deshalb sind das erste und das zweite im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes
vorgebrachte Argument zurückzuweisen.
133
Da der fünfte und der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind, ist nach alledem
das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
134
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184
Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die
unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das CPVO die
Verurteilung von Herrn Schräder beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen
unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und
entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Ralf Schräder trägt die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.