Urteil des EuGH vom 14.11.2002

EuGH: irland, kommission, gesellschaft mit beschränkter haftung, ablauf der frist, verordnung, juristische person, vereinigtes königreich, öffentliche gesundheit, rüge, durchschnitt

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
30. Juni 2010
)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1
Buchst. b – Ältere Marke ‚sensixx‘ – Wortzeichen ‚Centrixx‘ – Relatives
Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr –Antrag auf Erklärung des Verfalls einer
älteren Marke – Bei den nationalen Gerichten anhängiger Rechtsstreit – Antrag auf
Aussetzung des Verfahrens vor dem Gericht“
In der Rechtssache C‑448/09 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18.
November 2009,
Royal Appliance International GmbH
Rechtsanwalt K.‑J. Michaeli und Rechtsanwältin M. Schork,
Klägerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet
und J.-J. Kasel (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Royal Appliance International GmbH (im
Folgenden: Royal Appliance) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2009, Royal Appliance
International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte (Centrixx) (T‑446/07, im
Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der
Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Oktober 2007 (Sache
R 572/2006-4, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren
zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) und
Royal Appliance abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft
getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78,
S. 1) aufgehoben und kodifiziert. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt aber angesichts
des zeitlichen Rahmens für den Sachverhalt weiter die Verordnung Nr. 40/94.
3
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 sah vor:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der
Eintragung ausgeschlossen,
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet
besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von
Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich
in Verbindung gebracht wird.“
4
Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte:
„‚Ältere Marken‘ im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch
genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande
betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;
…“
5
Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 lautete:
„Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher
Formvorschriften, Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer
Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.“
Sachverhalt
6
Am 21. Januar 2003 meldete Royal Appliance das Wortzeichen „Centrixx“ beim HABM
als Gemeinschaftsmarke an.
7
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 7 im Sinne des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
„Elektrische Geräte zur Reinigung und Pflege von Oberflächen aller Art, insbesondere
Böden, Polster und Fahrzeuginnenräume; Staubsauger, Handstaubsauger,
Bodenstaubsauger, Mini-Staubsauger; elektrische Bodenreinigungsgeräte, elektrische
Bohnermaschinen; Schamponiergeräte; elektrische Reinigungsmaschinen und ‑geräte
mit Dampfbetrieb, Dampfstrahler, Hochdruckreiniger; Teile und Zubehör der
vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere Akkus, Ladestationen,
Ladegeräte, Reinigungsmittel, Reinigungsbürsten, Bürstensysteme, Bürstensauger,
Bürstenvorsatzgeräte, Staubreinigungswerkzeuge, Staubsaugerdüsen, Fugendüsen,
Möbelpinsel, Klopfwalzen, Elektrobürsten, Gelenkbürsten, Teppichdüsen, Bodendüsen,
Filter, Schläuche, Staubbehälter, Schultergurte“.
8
Nachdem die Gemeinschaftsmarkenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken
veröffentlicht worden war, legte BSH Widerspruch gegen die Eintragung des
Wortzeichens „Centrixx“ als Gemeinschaftsmarke für alle in der Anmeldung
bezeichneten Waren mit der Begründung ein, die Eintragung verstoße gegen Art. 8
Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94.
9
Dem Widerspruch lag die ältere deutsche Wortmarke „sensixx“ zugrunde, die am 6.
September 2002 angemeldet und am 31. Oktober 2002 unter der Nr. 30244090 für
Waren der Klassen 7, 9 und 11 eingetragen worden war, von denen nur folgende Waren
der Klasse 7 relevant sind:
„Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in Klasse 7 enthalten),
insbesondere
elektrische
Küchenmaschinen
und
geräte
einschließlich
Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen,
Mahlgeräte,
Schneidegeräte,
elektromotorische
Werkzeuge,
Dosenöffner,
Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder
Speisen; elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und
Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur
Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen,
Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für
Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen; elektrische Reinigungsgeräte für
den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische
Schuhputzgeräte und Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7
enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für
Staubsauger; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern,
Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; elektrische Bügeleisen; Küchenwaagen,
Personenwaagen; elektrische Folienschweißgeräte; Fernbedienungs-, Signal- und
Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte“.
10
Mit Entscheidung vom 8. März 2006 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch
zurück. Sie war der Ansicht, dass die Unterschiede zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der betroffenen
Waren ausreichend seien, um jede Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 auszuschließen, zumal das angesprochene
Publikum bei Erwerb dieser Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit aufbringe.
11
Am 25. April 2006 legte BSH gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Beschwerde beim HABM ein.
12
Mit der streitigen Entscheidung gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der
Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die
Anmeldung der Marke Centrixx zurück. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass
die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem „breiten deutschen Publikum“ bestünden,
dass die Marke sensixx eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe und dass die
betroffenen Waren identisch seien. Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden
Marken führte die Beschwerdekammer aus, dass sie einen durchschnittlichen
schriftbildlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen, die phonetische Ähnlichkeit als „hoch“
anzusetzen und ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. Angesichts dieser
Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass das relevante Publikum beim
Erwerb der betreffenden Waren den jeweiligen Marken keine besondere Aufmerksamkeit
schenke, entschied die Beschwerdekammer, dass eine Verwechslungsgefahr nicht
ausgeschlossen werden könne.
Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil
13
Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob
Royal Appliance Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte diese
Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte.
14
Ferner beantragte sie, das Verfahren bis zur Entscheidung des bei den deutschen
Gerichten anhängigen Rechtsstreits über die von ihr am 6. Dezember 2007 beim
Landgericht München eingereichte Klage auf Löschung der Marke sensixx auszusetzen.
15
Hinsichtlich des Aussetzungsantrags führte das Gericht in Randnr. 16 des
angefochtenen Urteils aus, dass eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 beim
Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der
Beschwerdekammern gerichtet und diese Kontrolle anhand des tatsächlichen und
rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen sei, mit dem die
rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen sei, mit dem die
Beschwerdekammer befasst gewesen sei (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2005,
SPAG/HABM − Dann und Backer [HOOLIGAN], T‑57/03, Slg. 2005, II‑287, Randnr. 17,
und Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2008, Kaloudis/HABM – FFT [RolandGarros
SPORTSWEAR], T‑380/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
16
Ferner wies das Gericht in Randnr. 17 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass der
Widersprechende nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, der nach Abs. 3 dieser
Vorschrift auf ältere nationale Marken anwendbar sei, auf Verlangen des Anmelders den
Nachweis der ernsthaften Benutzung nur zu erbringen habe, sofern „die ältere
Gemeinschaftsmarke [zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke] seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist“. Sei die ältere Marke,
die zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht werde, seit weniger als fünf
Jahren vor der Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke eingetragen,
könne der Nachweis der ernsthaften Benutzung noch nicht verlangt werden, und die
Benutzung der älteren Marken sei zu unterstellen.
17
Unter Berücksichtigung der am 10. Mai 2004 veröffentlichten Anmeldung der Marke
Centrixx und der Eintragung der älteren nationalen Marke am 31. Oktober 2002 hat das
Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Frage der
ernsthaften Benutzung der Marke sensixx nicht in den tatsächlichen und rechtlichen
Rahmen der Streitsache falle, mit der die Beschwerdekammer befasst gewesen sei, und
dass es die von den deutschen Gerichten zu treffende Entscheidung bei seiner Kontrolle
der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigen könne.
18
Hinsichtlich des Klagegrundes des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 40/94 hat das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils erstens
festgestellt, dass das relevante Publikum das breite deutsche Publikum sei und dass
dieses beim Erwerb der fraglichen Waren nicht mehr als durchschnittliche
Aufmerksamkeit aufbringe.
19
Zweitens hat das Gericht in Bezug auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen
Waren in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass beim
Warenvergleich auf die Waren abzustellen sei, für die die fraglichen Marken eingetragen
oder worden seien, und nicht auf diejenigen, für die die Marke tatsächlich benutzt worden
sei, es sei denn, es erweise sich im Rahmen eines Antrags nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der
Verordnung Nr. 40/94, dass die ältere Marke nur für einen Teil der Waren, für die sie
eingetragen sei, benutzt worden sei (Urteil des Gerichts vom 24. November 2005,
Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891,
Randnr. 35).
20
Da der Nachweis der ernsthaften Benutzung, wie sich aus Randnr. 17 des
angefochtenen Urteils ergebe, nicht verlangt werden könne, weil die ältere Marke
sensixx seit weniger als fünf Jahren eingetragen sei, hat das Gericht in Randnr. 36 des
angefochtenen Urteils entschieden, dass die Benutzung dieser Marke für alle Waren, für
die sie eingetragen sei, zu unterstellen sei und dass allein die Beschreibung der Waren,
für die die Marke Centrixx angemeldet sei, zu berücksichtigen sei. Folglich hat das
Gericht die Ähnlichkeit der fraglichen Waren bejaht.
21
Drittens hat das Gericht in den Randnrn. 40 bis 42 des angefochtenen Urteils zur
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ausgeführt, dass diese Marken
angesichts des Umstands, dass sie fast gleich lang seien, dieselbe Zahl von Silben
hätten, die durch dieselben Vokale, dieselbe Endung und gemeinsame Buchstaben, die
in derselben Reihenfolge erschienen, gekennzeichnet seien, eine durchschnittliche
klangbildliche Ähnlichkeit aufwiesen; dass die Marke Centrixx mit einem
Großbuchstaben beginne, sei in diesem Zusammenhang irrelevant.
22
Viertens hat das Gericht festgestellt, dass sich die Marken in klanglicher Hinsicht nicht
durch ihre Anfangsbuchstaben unterschieden. In Randnr. 48 des angefochtenen Urteils
führte es weiter aus, die Beschwerdekammer habe annehmen dürfen, dass die Marke
Centrixx als „sentriks“ ausgesprochen werde, dass sich diese Aussprache deutlich
derjenigen der Marke sensixx annähere, dass die klanglich unterschiedlichen
Konsonanten in der Wortmitte der Marken sich zwischen zwei Wortbestandteilen
befänden, die gleich ausgesprochen würden, nämlich „sen“ und „iks“, und dass die
Endung „ixx“, die wegen des Doppelkonsonanten am Ende besonders klangvoll sei,
jedenfalls nicht verschluckt werde.
23
Fünftens hat das Gericht festgestellt, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei,
da die Wörter „centrixx“ und „sensixx“ ebenso wie ihre verschiedenen Bestandteile „cen“
(oder „cent“ oder „centri“) und „sen“ (oder „sens“ oder „sensi“) Phantasiebegriffe seien,
die weder im Deutschen noch in einer anderen vom maßgeblichen Publikum
beherrschten Sprache eine Bedeutung hätten. Daher hat das Gericht in Randnr. 53 des
angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschwerdekammer den Schluss habe
ziehen dürfen, dass bei einer Beurteilung der einander gegenüberstehenden Marken in
ihrer Gesamtheit begriffliche Assoziationen zwischen diesen Marken und dem
maßgeblichen Publikum bekannten Wörtern fernlägen und die Marken keine erkennbare
Bedeutung hätten.
24
Schließlich ist das Gericht in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der
Verwechslungsgefahr zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer in
Anbetracht der Identität der fraglichen Waren, der großen klanglichen Ähnlichkeit der
einander gegenüberstehenden Marken, ihrer durchschnittlichen schriftbildlichen
Ähnlichkeit, des Umstands, dass sie in begrifflicher Hinsicht nicht vergleichbar seien und
dass das maßgebliche Publikum beim Erwerb der fraglichen Waren keine besondere
Aufmerksamkeit aufbringe, und unter Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen
den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebenden Faktoren keinen Fehler
begangen habe, als sie entschieden habe, dass eine Verwechslungsgefahr nicht
auszuschließen sei.
25
Daher hat das Gericht die Klage von Royal Appliance insgesamt abgewiesen.
Verfahren vor dem Gerichtshof
26
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Royal Appliance,
– das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben und
– dem HABM und BSH sowohl die Kosten des ersten Rechtszugs als auch die des
Rechtsmittelverfahrens sowie ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
27
Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Royal Appliance die
Kosten aufzuerlegen.
28
BSH beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Royal Appliance die
Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
29
Nach Art. 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn
es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder
teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
30
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht Royal Appliance zwei Gründe geltend, erstens
einen Verstoß gegen Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts und einen Verstoß
gegen das Unionsrecht sowie zweitens eine fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
31
Der erste Grund, auf den Royal Appliance ihr Rechtsmittel stützt, besteht aus zwei
Teilen.
32
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft sie dem Gericht vor, dadurch
gegen Art. 77 seiner Verfahrensordnung verstoßen zu haben, dass es ihren Antrag
zurückgewiesen habe, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der
deutschen Gerichte im Verfahren über die Löschung der Marke von BSH auszusetzen.
33
Nach Ansicht von Royal Appliance bringt die Änderung der Tatsachengrundlage den
Widerspruchsgrund gegen die Markenanmeldung zu Fall und hätte vom Gericht
berücksichtigt werden müssen; dieses hätte sich bei der Prüfung der Entscheidung der
Beschwerdekammer nicht auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des
Rechtsstreits, mit dem diese befasst gewesen sei, beschränken dürfen.
34
Das Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen, die nach Erlass der Entscheidung
der Beschwerdekammer eingetreten seien, stütze sich nicht auf die Verordnung
Nr. 40/94, sondern ergebe sich allein aus der Rechtsprechung (Urteile vom 11. Mai 2006,
Sunrider/HABM, C‑416/04 P, Slg. 2006, I‑4237, Randnr. 55, und vom 13. März 2007,
HABM/Kaul, C‑29/05 P, Slg. 2007, I‑2213, Randnrn. 53 ff.), die zudem Ausnahmen von
diesem Verbot zulasse (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM –
Abril Sánchez und Ricote Saugar [BOOMERANG], T‑420/03, Slg. 2008, II‑837,
Randnr. 37).
35
Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend,
35
Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend,
das Gericht habe dadurch, dass es diese neue Tatsache nicht berücksichtigt habe, ihre
Grundrechte verletzt, insbesondere ihr Eigentumsgrundrecht, das aus Art. 6 Abs. 1 EUV
in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union folge. Das
Gericht habe die Ähnlichkeit von Waren zweier Marken geprüft, von denen eine zum
Zeitpunkt der Entscheidung praktisch nicht mehr bestanden habe, da die deutschen
Gerichte die Löschung der älteren Marke zwischenzeitlich außer für „Bügelpressen,
Bügelmaschinen, elektrische Bügeleisen und Dampferzeugungsgeräte“ bestätigt hätten.
36
Bezüglich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes äußert das HABM
Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung
des Gerichts auf das in Rede stehende Verfahren, da diese Bestimmung zum Zeitpunkt
der Klageerhebung und des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens noch nicht in Kraft
gewesen sei.
37
Im Übrigen sei eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 beim Gericht
erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der
Beschwerdekammern gerichtet, und diese Kontrolle sei anhand des tatsächlichen und
rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer
befasst gewesen sei. Das HABM beruft sich hierzu auf die ständige Rechtsprechung des
Gerichtshofs (Urteile Sunrider/HABM und HABM/Kaul).
38
Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes weist das HABM darauf hin, dass die
Verordnung Nr. 40/94 die Voraussetzungen für die Eintragung einer
Gemeinschaftsmarkenanmeldung festlege. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben
bzw. stünden der Anmeldung Rechte Dritter entgegen, sei der Anmeldung die
Eintragung zu versagen. Zwar könne dies eine Beschränkung der Rechte des
Anmelders darstellen, eine derartige Beschränkung sei aber von den Vorschriften der
Verordnung Nr. 40/94 gedeckt.
39
BSH weist hinsichtlich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes erstens darauf
hin, dass sich die Zulässigkeit der von Royal Appliance beim Gericht beantragten
Aussetzung des Verfahrens nach Art. 77 der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner
zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung gerichtet habe, wonach die Möglichkeit
einer Aussetzung nur unter den drei in Art. 77 Buchst. a bis c genannten
Voraussetzungen vorgesehen gewesen sei. Keine dieser Voraussetzungen sei jedoch
erfüllt gewesen. Zudem habe eine Aussetzung nach dem Wortlaut des Art. 77 allein im
Ermessen des Gerichts gestanden.
40
Zweitens sei eine nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 beim Gericht erhobene
Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der
Beschwerdekammern gerichtet, und diese Kontrolle sei anhand des tatsächlichen und
rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits vorzunehmen, mit dem die Beschwerdekammer
befasst gewesen sei.
41
In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist BSH der Ansicht, die
Zurückweisung des Aussetzungsantrages habe Royal Appliance nicht in ihren
Grundrechten verletzt, da deren Grundrecht auf Eigentum nicht isoliert zu
berücksichtigen sei und nicht schrankenlos gewährleistet werde.
Würdigung durch den Gerichtshof
42
Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, hat das Gericht in Randnr.
19 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Frage der ernsthaften Benutzung
der Marke sensixx nicht in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Streitsache
falle, mit der die Beschwerdekammer befasst gewesen sei, und dass das Gericht die von
den deutschen Gerichten zu treffende Entscheidung bei seiner Kontrolle der
Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigen könne.
43
In der Tat kann das Gericht, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nach Art. 63
der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM nur
„wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des
Vertrages, [dieser] Verordnung … oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden
Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“ aufheben oder abändern (vgl. Urteile
Sunrider/HABM, Randnr. 54, und HABM/Kaul, Randnr. 52).
44
Infolgedessen kann es die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder
abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer dieser Gründe für ihre Aufhebung
oder Abänderung vorlag. Dagegen kann das Gericht diese Entscheidung nicht aus
Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. Urteile
Sunrider/HABM, Randnr. 55, und HABM/Kaul, Randnr. 53).
45
Daher hat das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden,
dass die Frage der ernsthaften Benutzung der Marke sensixx nicht in den tatsächlichen
und rechtlichen Rahmen der Streitsache fällt, mit der die Beschwerdekammer befasst
gewesen ist, und dass es die von den deutschen Gerichten zu treffende Entscheidung
bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht
berücksichtigen kann.
46
Das Argument von Royal Appliance, wonach die Rechtsprechung Ausnahmen von
dieser Regel zugelassen habe, kann keinen Erfolg haben, da es auf einem
unzutreffenden Verständnis dieser Rechtsprechung beruht. Denn die Parteien oder das
Gericht selbst sind zwar nicht daran gehindert, in ihre Auslegung des
Gemeinschaftsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus einem bestimmten
nationalen Urteil ergeben, diese Möglichkeit der Berücksichtigung nationaler
gerichtlicher Entscheidungen besteht jedoch nur, wenn es um die Rüge geht, dass das
betreffende Gericht gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe (vgl.
in diesem Sinne Urteil El Corte Inglés/HABM – Abril Sánchez und Ricote Saugar
[BOOMERANG], Randnr. 37).
47
Da in diesem Zusammenhang kein Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung
Nr. 40/94 geltend gemacht worden ist, ist das Argument von Royal Appliance daher
zurückzuweisen.
48
Die Feststellung, zu der das Gericht in Randnr. 19 des angefochtenen Urteils gelangt
ist, wird auch nicht durch das von Royal Appliance vorgebrachte Argument des
Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts in Frage gestellt.
Da diese Regel nämlich erst im Rahmen der Änderung der Verfahrensordnung vom
Da diese Regel nämlich erst im Rahmen der Änderung der Verfahrensordnung vom
12. Juni 2008 (ABl. L 179, S. 12) als Buchst. d hinzugefügt wurde, war sie im Zeitpunkt
der Klageerhebung und der Stellung des Aussetzungsantrags nicht in Kraft.
49
Folglich brauchte das Gericht dem Antrag von Royal Appliance, das bei ihm anhängige
Verfahren auszusetzen, nicht stattzugeben.
50
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Gerichte den Verfall der Marke
sensixx für die Waren der Klassen 7, 9 und 11 erklärt haben, jedoch mit Ausnahme der
Waren
„Bügelpressen,
Bügelmaschinen,
elektrische
Bügeleisen
und
Dampferzeugungsgeräte“. Da es sich lediglich um einen teilweisen Verfall handelte,
hätte die Kontrolle durch das Gericht hinsichtlich der nicht verfallenen Kategorien
fortbestanden.
51
Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, den Royal Appliance
geltend gemacht hat, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
52
Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, war das Gericht, wie sich
aus den Randnrn. 45 und 49 des vorliegenden Beschlusses ergibt, weder verpflichtet,
die Entscheidung der deutschen Gerichte zu berücksichtigen, noch, das Verfahren
auszusetzen. Das Argument von Royal Appliance, die Nichtberücksichtigung des bei
den deutschen Gerichten anhängigen Verfahrens durch das Gericht führe zu einer
Verletzung ihrer Grundrechte, kann daher keinen Erfolg haben.
53
Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
54
Somit ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
55
Der zweite Grund, auf den Royal Appliance ihr Rechtsmittel stützt, ist in sechs Teile
unterteilt.
56
Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend,
das Gericht habe die maßgeblichen Verkehrskreise nicht richtig bestimmt. Das Gericht
habe sich nicht klar zu der relevanten Frage geäußert, ob es sich bei den fraglichen
Produkten um Produkte des täglichen Bedarfs oder um hochwertige Produkte handele,
und Gründe herangezogen, die nicht geeignet seien, eine abschließende Beurteilung
dieser Frage zu tragen.
57
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft Royal Appliance dem Gericht vor,
relevante Tatsachen nicht in Betracht gezogen zu haben. Es habe nicht berücksichtigt,
dass die Waren der Rechtsmittelführerin auch im Reinigungsgewerbe zum Einsatz
kämen, während die Waren von BSH nur im Haushaltsbereich verwendet würden.
Darüber hinaus habe das Gericht die Teillöschung der Widerspruchsmarke rechtsirrig
außer Acht gelassen. Damit habe es fehlerhaft die Identität der von beiden Marken
erfassten Waren angenommen.
58
Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend, das
Gericht habe bei der Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit der Marken dadurch gegen die
Regel verstoßen, wonach die Gewichtung der Gemeinsamkeiten und der Unterschiede
deutlich werden müsse, dass es die Gemeinsamkeiten mehrfach betont und die
Unterschiede nicht hinreichend berücksichtigt habe.
59
Mit dem vierten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Royal Appliance dem
Gericht vor, ihre Argumente bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken
nicht berücksichtigt zu haben. Es habe unzutreffend auf die englischen
Ausspracheregeln abgestellt, während der Widerspruch auf eine deutsche Marke
gestützt sei.
60
Mit dem fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht Royal Appliance geltend, das
Gericht habe ihre Argumente bei der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der Marken
nicht berücksichtigt oder habe sie zumindest unzutreffend wiedergegeben. Außerdem
widersprächen die Ausführungen des Gerichts einer angemessenen und realitätsnahen
Beurteilung.
61
Mit dem sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft Royal Appliance dem Gericht
vor, die Gemeinschaftsrechtsprechung zu der Bedeutung, die der bildlichen und der
klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bei der Beurteilung
der Verwechslungsgefahr jeweils beizumessen sei, missachtet zu haben. Hierzu
verweist sie auf das Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM –
DaimlerChrysler (PICARO) (T‑185/02, Slg. 2004, II‑1739, Randnr. 59).
62
Das HABM macht in erster Linie geltend, der zweite von Royal Appliance vorgetragene
Rechtsmittelgrund sei insgesamt unzulässig. Da er sich ausschließlich gegen
Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen des Gerichts richte, sei er einer Überprüfung
durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zugänglich.
63
Hilfsweise macht das HABM geltend, dass der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich
unbegründet sei und dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in dem
angefochtenen Urteil zutreffend angewandt worden sei.
64
Bezüglich des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes von Royal Appliance weist
das HABM darauf hin, dass die beabsichtigte Benutzung dieser Marke nicht
berücksichtigt werden könne, wenn die Eintragung keine entsprechende Einschränkung
enthalte. Royal Appliance habe daher nicht nachgewiesen, inwiefern das Gericht
Tatsachen nicht beachtet habe.
65
Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes trägt das HABM vor, das
Gericht habe zutreffend dargelegt, dass beim Warenvergleich auf die Waren abzustellen
sei, für die die fraglichen Marken eingetragen oder angemeldet worden seien, und nicht
auf diejenigen, für die die Marke tatsächlich benutzt worden sei, es sei denn, es erweise
sich im Rahmen eines Antrags nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass
die ältere Marke nur für den Teil der Waren, für die sie eingetragen sei, benutzt worden
sei. Da Royal Appliance einen solchen Antrag nicht gestellt habe, sei die Benutzung der
Marke sensixx für alle Waren, für die sie eingetragen sei, zu unterstellen und allein die
Marke sensixx für alle Waren, für die sie eingetragen sei, zu unterstellen und allein die
Beschreibung der Waren zu berücksichtigen, für die die Marke Centrixx angemeldet sei.
66
Bezüglich des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes führt das HABM aus, bei
der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Marken sei
weder eine fehlende differenzierte Betrachtungsweise noch ein Rechtsfehler seitens des
Gerichts gegeben.
67
Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Royal Appliance trägt das HABM
vor, das Gericht habe sich mit den deutschen und den englischen Ausspracheregeln
zutreffend auseinandergesetzt. Zudem weise Royal Appliance nicht nach, dass das
Gericht Tatsachen nicht berücksichtigt, widersprüchlich argumentiert oder gegen
Grundsätze der lautlichen Wahrnehmung verstoßen habe.
68
Hinsichtlich des fünften Teils dieses Rechtsmittelgrundes, der die begriffliche
Ähnlichkeit der Marken betrifft, vertritt das HABM die Ansicht, dass das Gericht durch
seine Feststellung, das Publikum bringe das Wort „sen“ (oder „sens“ oder „sensi“) ohne
nachzudenken nicht mit dem Wort „sensor“ oder „sensibel“ in Verbindung, keine
Tatsachen entstellt habe und dass diese Feststellung weder im Widerspruch zur
Rechtsprechung stehe noch einen Rechtsfehler erkennen lasse.
69
Was den sechsten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, der sich auf die Prüfung der
Verwechslungsgefahr und der Kennzeichnungskraft bezieht, trägt das HABM vor, die
Argumentation von Royal Appliance beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der
Ausführungen des Gerichts. Dieses sei dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die
klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sei von geringerer
Bedeutung, weil die fraglichen Waren normalerweise auf Sicht verkauft würden,
entgegengetreten und habe ausgeführt, dass es beim Erwerb dieser Waren auch zu
einem Gespräch über deren Eigenschaften und deren Marke kommen könne. In der
Feststellung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall der klanglichen Ähnlichkeit der
einander gegenüberstehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
mindestens ebenso viel Gewicht zukomme wie der visuellen Ähnlichkeit, sei kein
Widerspruch zur Rechtsprechung erkennbar.
70
BSH ist ebenfalls der Auffassung, dass die Würdigungen des Gerichts zutreffend seien
und dass das Gericht bei der Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 keinen Rechtsfehler begangen habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
71
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die maßgeblichen
Verkehrskreise und den Grad an Aufmerksamkeit der Verbraucher betrifft, hat das Gericht
in den Randnrn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die fraglichen
Waren sich an alle Verbraucher richteten. In Randnr. 29 hat es weiter ausgeführt, aus der
Beschreibung der Waren, für die die Marke Centrixx angemeldet sei, gehe nicht hervor,
dass es sich um Geräte für das Reinigungsgewerbe oder um hochwertige Produkte
handele. Maßgeblich sei nur die Beschreibung der Waren, für die die Marke angemeldet
worden sei; die beabsichtigte Benutzung dieser Marke könne nicht berücksichtigt
werden, wenn die Eintragung keine entsprechende Einschränkung enthalte.
72
Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass das
Argument, mit dem Royal Appliance eine ausschließlich gewerbliche Nutzung ihrer
Produkte geltend macht, bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise nicht
berücksichtigt werden kann.
73
Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen ist.
74
Hinsichtlich der zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die Ähnlichkeit der
Waren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – wie aus Randnr. 35 des angefochtenen
Urteils hervorgeht – beim Warenvergleich auf die Waren abzustellen ist, für die die
fraglichen Marken eingetragen oder angemeldet wurden, und nicht auf diejenigen, für die
die Marke tatsächlich benutzt wurde, es sei denn, es erweist sich im Rahmen eines
Antrags nach Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94, dass die ältere Marke nur
für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt wurde.
75
Angesichts der Tatsache, dass ein Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren
Marke sensixx nicht verlangt werden konnte, da diese Marke seit weniger als fünf Jahren
eingetragen ist, hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils zu Recht
entschieden, dass die Benutzung der älteren Marke für alle Waren, für die sie
eingetragen ist, zu unterstellen ist und dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der
Waren allein die Beschreibung der Waren, für die die Marke Centrixx angemeldet ist, zu
berücksichtigen ist.
76
Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
77
Was den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, der sich auf die visuelle
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken bezieht, ist darauf hinzuweisen,
dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des
Gerichtshofs auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der
relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig.
Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist somit, vorbehaltlich ihrer
Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im
Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne Urteile Sunrider/HABM,
Randnr. 49, und vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Randnr.
26).
78
Das von Royal Appliance hinsichtlich einer nicht differenzierten Tatsachenwürdigung
geltend gemachte Argument, das Gericht habe die zwischen den Zeichen in visueller
Hinsicht bestehenden Gemeinsamkeiten mehrfach hervorgehoben, die Unterschiede
zwischen ihnen aber nicht ausreichend berücksichtigt, betrifft aber die Würdigung der
dem Gericht unterbreiteten Tatsachen und unterliegt vorbehaltlich der Verfälschung
dieser Tatsachen, auf die sich Royal Appliance jedoch nicht beruft, nicht der Kontrolle
des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels.
79
Folglich ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
unbegründet zurückzuweisen.
80
Was den vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, der die klangliche Ähnlichkeit
der beiden Marken betrifft, wirft Royal Appliance dem Gericht vor, die Aussprache der
einander gegenüber stehenden Marken nicht zutreffend beurteilt zu haben. Da die so
formulierte Rüge deutlich erkennen lässt, dass sie sich gegen eine angeblich
unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das Gericht richtet, ist in Übereinstimmung mit
der in Randnr. 77 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung
festzustellen, dass der Gerichtshof für die Kontrolle einer solchen Tatsachenwürdigung
im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist.
81
Daher ist der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig
zurückzuweisen.
82
Was den fünften Teil dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, der die begriffliche
Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken betrifft, hat das Gericht die
begrifflichen Bedeutungen dieser Marken anhand ihrer Namen beurteilt. Mit ihren zur
Stützung dieses Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes formulierten Rügen, nämlich
dass ihre Argumente nicht berücksichtigt worden und die Würdigung weder zutreffend
noch realitätsnah sei, begehrt Royal Appliance in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der
vom Gericht festgestellten Tatsachen, was – wie sich aus den Ausführungen in Randnr.
77 des vorliegenden Beschlusses ergibt – keine Rechtsfrage ist, die als solche der
Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.
83
Daraus folgt, dass der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als
offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.
84
Hinsichtlich des sechsten Teils des genannten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die
Verwechslungsgefahr und die Kennzeichnungskraft der einander gegenüberstehenden
Marken bezieht, wirft Royal Appliance dem Gericht vor, die einschlägige
Rechtsprechung missachtet zu haben.
85
Das Gericht hat jedoch in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der
klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken angesichts der
Tatsache, dass die fraglichen Waren „auf Sicht“ verkauft würden und es bei ihrem Erwerb
auch zu einem Gespräch über die Eigenschaften der Waren und deren Marke kommen
könne, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall mindestens
ebenso viel Gewicht zukomme wie der visuellen Ähnlichkeit.
86
Da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs auf den Gesamteindruck der betroffenen Marken abzustellen ist, wobei
insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2007, T.I.M.E.
ART/HABM, C‑171/06 P, Randnr. 34), hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen,
als es eine Beurteilung der Faktoren vorgenommen hat, die in dem Zeitpunkt, in dem der
Verbraucher entscheidet, welches der verschiedenen Produkten er auswählen wird, zu
berücksichtigen sind.
87
Folglich ist der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich
unbegründet zurückzuweisen.
unbegründet zurückzuweisen.
88
Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
89
Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise
unbegründet zurückzuweisen.
90
Der Antrag von Royal Appliance auf Aufhebung der streitigen Entscheidung ist
ebenfalls zurückzuweisen. Denn nur wenn das Rechtsmittel zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils führen würde, könnte der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Satzung
den Rechtsstreit selbst entscheiden und somit über etwaige Mängel dieser Entscheidung
erkennen.
Kosten
91
Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf
das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei
auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und BSH die
Verurteilung von Royal Appliance beantragt haben und diese mit ihren Anträgen
unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Royal Appliance International GmbH trägt die Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.