Urteil des EuGH vom 15.06.2000
EuGH: brennstoff, auswärtige angelegenheiten, regierung, besitzer, schutz der gesundheit, kommission, zusammensetzung, europäisches recht, juristische person, behandlung
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
22. Januar 2002
„Vorabentscheidungsverfahren - Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister
eines Mitgliedstaats, die dort von einer Gesellschaft mit Sitz, aber ohne wirtschaftliche
Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde - Unzuständigkeit des Gerichtshofes“
In der Rechtssache C-447/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Salzburg (Österreich)
in der bei diesem anhängigen Handelsregistersache
Holto Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG und 48
EG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La
Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
1.
Das Landesgericht Salzburg hat mit Beschluss vom 27. November 2000,
eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 4. Dezember 2000, gemäß Artikel
234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einer Handelsregistersache, in der die Holto Ltd, eine
Gesellschaft englischen Rechts (im Folgenden: Antragstellerin), beantragt, ihre in
Österreich errichtete Zweigniederlassung in das Handelsregister dieses Mitgliedstaats
einzutragen.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
3.
Die Antragstellerin wurde am 19. Oktober 2000 als „private limited company“ gemäß
dem Companies Act 1985 (Gesetz über die Gesellschaften) gegründet. Sie ist im
Registrar of Companies for England and Wales unter der Firmennummer 4093079
eingetragen. In der Gründungsurkunde wird als eingetragener Sitz („registered office“)
Southampton (Vereinigtes Königreich) angegeben. Ihr Stammkapital beträgt 100 GBP
aufgeteilt in 100 Anteile zu jeweils 1 GBP.
4.
Zum Zeitpunkt der Gründung waren Frau Lohse und Herr Lohse, beide wohnhaft in
Southampton, Direktor bzw. Sekretär der Antragstellerin.
5.
Am 20. Oktober 2000 übertrugen Frau Lohse und Herr Lohse ihre Anteile auf Herrn
Holzer und Frau Tockner, beide wohnhaft in Hallein (Österreich), die im Übrigen zu
Direktoren der Firma ernannt wurden. Es wurde beschlossen, deren Sekretär, Herr
Lohse, solle das Formular 288 A über die Ernennung eines Direktors oder Sekretärs für
die Registrierung an das „Companies House“ senden und der satzungsgemäße Sitz der
Firma solle sein: Mede House, Salisbury Street Southampton S015 2TZ, UK. Außerdem
wurde beschlossen, die Firma künftig von Österreich aus zu führen und auch die Bücher
dort zu führen.
6.
Überdies führt das Landesgericht Salzburg aus, die Antragstellerin übe im Vereinigten
Königreich keine Geschäftstätigkeit aus, so dass eine Registrierung für Steuern in
diesem Mitgliedstaat nicht für erforderlich gehalten worden sei, denn die Firma
versteuere in Österreich.
7.
Mit schriftlichem Antrag vom 30. Oktober 2000, beim Landesgericht Salzburg
eingegangen am 2. November 2000, beantragten Herr Holzer und Frau Tockner die
Eintragung der Antragstellerin sowie deren österreichischer Zweigniederlassung mit Sitz
in Hallein in das österreichische Handelsregister.
8.
Das Landesgericht Salzburg fragt sich, ob bei diesem Sachverhalt die beantragte
Eintragung unter die sekundäre Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2
EG oder unter die primäre Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 EG
falle.
9.
Unter der Voraussetzung, dass eine der Niederlassungsfreiheiten des Artikels 43
anwendbar sei, sei zu fragen, ob die Vorschriften des Vertrages über die
Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die
Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft entsprechend der „Sitztheorie“ nach dem Recht des
Staates beurteile, in dem die Gesellschaft den tatsächlichen Sitz ihrer „Hauptverwaltung“
habe, und die damit die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer nach dem Recht dieses
Staates gegründeten Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen in einem anderen
Staates gegründeten Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen abhängig mache, in dem die Gesellschaft rechtsfähig sei.
10.
Das Landesgericht Salzburg führt hierzu aus, die einschlägigen österreichischen
Regelungen ergäben sich aus dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht
(IPRG). Nach § 12 IPRG seien die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach
deren Personalstatut zu beurteilen, das sich gemäß § 10 IPRG nach dem Recht des
Staates bestimme, „in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner
Hauptverwaltung hat“.
11.
Gestützt auf diese Bestimmungen hätten die österreichischen Gerichte bis zur
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. Juli 1999 (Rechtssache 6 Ob 123/99
b) auf Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Staates wirksam errichtet
worden seien, jedoch den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung in Österreich
hätten,die materiellen Normen des österreichischen Gesellschaftsrechts angewandt
(Sitztheorie). Danach erwerbe eine Gesellschaft ihre Eigenschaft als juristische Person
und damit ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das österreichische
Firmenbuch. Als Konsequenz werde eine Gesellschaft, die nach ausländischem Recht
wirksam gegründet sei, die jedoch den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung in
Österreich habe, von den österreichischen Gerichten nicht als rechtsfähige juristische
Person anerkannt, und ihr werde aus diesem Grund auch die Eintragung in das
Handelsregister verweigert, solange sie nicht alle formellen und materiellen
Voraussetzungen des österreichischen Rechts für die Gründung einer Gesellschaft
erfüllt habe.
12.
Der Oberste Gerichtshof habe jedoch in einem Fall mit ähnlichem Sachverhalt wie
dem, der zum Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999,
I-1459) geführt habe, die Auffassung vertreten, eine Vorlage an den Gerichtshof sei nicht
geboten, und entschieden, dass § 10 IPRG wegen des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts auf innergemeinschaftsrechtliche Sachverhalte nicht länger
anzuwenden sei (vgl. die genannte Entscheidung vom 15. Juli 1999). Daher sei im
Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich die Rechts-
und Handlungsfähigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat rechtswirksam errichteten
ausländischen juristischen Person nach dem Recht zu beurteilen, nach dem die
juristische Person gegründet worden sei, sofern sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat befänden.
13.
Nach Ansicht des Landesgerichts Salzburg hat der Gerichtshof im Urteil Centros
jedoch keine Aussage zur Anwendbarkeit der Sitztheorie oder allgemeiner zu Fragen
der kollisionsrechtlichen Beurteilung der Rechtsfähigkeit von Gesellschaften im
Gemeinschaftsraum getroffen. Da an der Rechtssache, in der das Urteil Centros
ergangen sei, zwei Mitgliedstaaten beteiligt gewesen seien, die beide der
„Gründungstheorie“ folgten, habe sich das Problem der Nichtanerkennung der
Rechtsfähigkeit auf Grund des nationalen Kollisionsrechts nicht gestellt.
Rechtsfähigkeit auf Grund des nationalen Kollisionsrechts nicht gestellt.
14.
Hingegen habe der Gerichtshof in den Randnummern 19 bis 21 des Urteils vom 27.
September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail and General Trust, Slg. 1988,
5483) Aussagen getroffen, die im vorliegenden Zusammenhang relevant sein könnten,
da sie darauf hindeuteten, dass eine Norm des nationalen Kollisionsrechts eines
Mitgliedstaats, welche unter Anknüpfung an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung
einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft
unter gewissen Voraussetzungen die Anerkennung als rechtsfähige juristische Person
verweigere, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Diese Ausführungen seien
allerdings auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar übertragbar.
15.
Das vorlegende Gericht hält es für seine Entscheidungsfindung für erforderlich, den
Gerichtshof zu befragen, ob die Artikel 43 EG und 48 EG nationalen Vorschriften, wie sie
sich aus der Sitztheorie ergeben, entgegenstehen, und ist der Auffassung, dass sichdie
Antwort nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den genannten
Urteilen Daily Mail and General Trust und Centros, entnehmen lasse. Es hat daher das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 EG dahin auszulegen, dass eine Zweigniederlassung
auch dann bestehen kann, wenn eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 48 EG an
keinem anderen Ort eine Hauptniederlassung hat, an welchem sie zumindest einen
wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausübt?
Wenn dies bejaht würde:
2. Ist Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 EG dahin auszulegen, dass das Erfordernis der
Ansässigkeit erfüllt ist, wenn eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat, in dem sie
wirksam errichtet wurde, lediglich ihren Satzungssitz hat, dort jedoch keine
Geschäftstätigkeit entfaltet?
Wenn dies bejaht würde:
3. Gehört die Gründung einer österreichischen Zweigniederlassung einer nach
englischem Recht wirksam errichteten Gesellschaft, welche in England lediglich ihren
Satzungssitz hat, dort jedoch keine Geschäftstätigkeit entfaltet, zu den von Artikel 43
Absatz 1 Satz 2 und 48 EG erfassten Rechten?
Wenn eine der Fragen 1 oder 2 oder 3 verneint würde:
4. Gehört die Gründung einer österreichischen Niederlassung und deren Eintragung in
das österreichische Firmenbuch (Handelsregister) durch eine nach englischem Recht
wirksam errichtete Gesellschaft, welche in England lediglich ihren Satzungssitz hat, dort
jedoch keine Geschäftstätigkeit ausübt, zu den von Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 EG und
Artikel 48 EG erfassten Rechten?
Wenn Frage 3 oder 4 bejaht würde:
5. Verbieten Artikel 43 und 48 EG die Anwendung einer nationalen
kollisionsrechtlichen Regelung, welche die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem
Recht des Staates beurteilt, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz seiner
Hauptverwaltung hat (Sitztheorie), auch wenn dadurch einer nach englischem Recht
wirksam errichteten Gesellschaft, die in England lediglich ihren Satzungssitz hat, dort
jedoch keine Geschäftstätigkeit entfaltet, die Anerkennung als juristische Person und als
Folge davon die Eintragung im Firmenbuch (Handelsregister) verweigert wird?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
16.
Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage
offensichtlich unzulässig, so kann er gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung nach
Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss
entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
17.
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 234 EG, dass die nationalen
Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig
ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine
Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Beschlüsse vom 5. März 1986 in
der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und vom 10. Juli
2001 in der Rechtssache C-86/00, HSB-Wohnbau, Slg. 2001, I-5355, Randnr. 11; Urteile
vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94, Job Centre [nachstehend: Job
Centre I], Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9, vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-
134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14, und vom 14. Juni 2001 in der
Rechtssache C-178/99, Salzmann, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 14).
18.
In der Rechtssache Job Centre I war das Vorabentscheidungsersuchen vom Tribunale
civile e penale Mailand (Italien) gestellt worden. Es betraf einen Antrag auf
Genehmigung der Satzung einer Gesellschaft, der in Italien im Rahmen eines
Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit geprüft wird. In Randnummer 11 des Urteils
stellte der Gerichtshof fest, dass er für die Vorabentscheidung nicht zuständig ist, da das
Tribunale civile e penale, wenn es nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über einen Antrag auf Genehmigung der
Satzung einer Gesellschaft zum Zweck ihrer Eintragung in das Register entscheidet,
eine Tätigkeit ausübt, die keinen Rechtsprechungscharakter hat und mit der im Übrigen
in anderen Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden betraut sind. Es handelt als
Verwaltungsbehörde, ohne dass es gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hätte.
19.
In Randnummer 11 des genannten Urteils führte der Gerichtshof weiter aus, dass nur
dann, wenn die Person, die nach nationalem Recht ermächtigt ist, die Genehmigung zu
beantragen, einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Genehmigung und damit der
Eintragung einlegt, davon ausgegangen werden kann, dass das angerufene Gericht
eine Rechtsprechungstätigkeit im Sinne des Artikels 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234
EG) ausübt, die die Aufhebung eines Rechtsakts betrifft, der ein Recht des Antragstellers
EG) ausübt, die die Aufhebung eines Rechtsakts betrifft, der ein Recht des Antragstellers
verletzt.
20.
In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass der
Gerichtshof vom Landesgericht Salzburg in dessen Eigenschaft als das Handelsregister
führende Behörde und im Rahmen eines Verfahrens, das eine Eintragung in dieses
Register betrifft, um Vorabentscheidung ersucht wird. In den Akten findet sich kein
Anhaltspunkt dafür, dass beim Landesgericht Salzburg ein Rechtsstreit zwischen der
Antragstellerin und einer Beklagten anhängig wäre.
21.
Darüber hinaus lässt sich den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht entnehmen,
dass vor der Anrufung des Gerichtshofes durch das Landesgericht Salzburg
derAntragstellerin gegenüber eine Entscheidung ergangen wäre, gegen die beim
Landesgericht Salzburg ein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre. Das Landesgericht
Salzburg ist daher die erste Behörde, die über den Antrag auf Eintragung der
Zweigniederlassung der Antragstellerin in das Handelsregister in Österreich zu
entscheiden hat.
22.
Daraus folgt, dass das Landesgericht Salzburg, das den Gerichtshof angerufen hat,
um zu erfahren, ob die Entscheidung, die es nach österreichischem Recht zu treffen hat,
mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, im Ausgangsverfahren eine Tätigkeit ausübt,
die keinen Rechtsprechungscharakter hat.
23.
In Anwendung von Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung ist daher festzustellen, dass
der Gerichtshof offensichtlich nicht zuständig ist für die Beantwortung der ihm vom
Landesgericht Salzburg vorgelegten Fragen.
Kosten
24.
Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der niederländischen Regierung,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-
Überwachungsbehörde, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind
nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil
des beim Landesgericht Salzburg anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
beschlossen:
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der
vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 27. November 2000 gestellten
Fragen offensichtlich nicht zuständig.
Luxemburg, den 22. Januar 2002
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Deutsch.