Urteil des EuGH vom 07.03.2002

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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
10. März 2008
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑44/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Februar
2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland
Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben, das am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen
ist, hat die Kommission gegenüber dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der
Verfahrensordnung erklärt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und nach Art. 69 § 5 der
Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
2
Mit am 3. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat
die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Streichung der
Rechtssache im Register unterstütze und zu der Klagerücknahme keine weitere
Erklärung abzugeben habe.
Erklärung abzugeben habe.
3
Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage
zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer
Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der
Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des
Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4
Im vorliegenden Fall waren die Klageerhebung und die anschließende
Klagerücknahme durch die Kommission die Folge des Verhaltens der Bundesrepublik
Deutschland, die erst nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen
hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
5
Daher ist die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C‑44/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Luxemburg, den 10. März 2008
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.