Urteil des EuGH vom 08.06.2000

EuGH: vorsteuerabzug, vereinigte staaten von amerika, steuerpflichtiger, regierung, wirtschaftliche tätigkeit, vereinigtes königreich, kommission, ausführung, bemessungsgrundlage, division

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
13. November 2001
„Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhren aus AKP-Staaten und
Drittländern - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Härtefall -
Übergangsmaßnahmen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Schadensminderung -
Nichtigkeitsklage“
In der Rechtssache C-430/00 P
Anton Dürbeck GmbH
Rechtsanwalt G. Meier,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 19. September 2000 in der Rechtssache T-252/97
(Dürbeck/Kommission, Slg. 2000, II-3031) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich Spanien,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Französische Republik,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der
Dritten Kammer sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues
(Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1.
Die Anton Dürbeck GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit
Rechtsmittelschrift, die am 21. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel
gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2000 in der
Rechtssache T-252/97 (Dürbeck/Kommission, Slg. 2000, II-3031, im Folgenden:
angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf teilweise
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1997 zum Erlassvon
Übergangsmaßnahmen zu ihren Gunsten im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation für Bananen (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2.
Zum rechtlichen Rahmen hat das Gericht ausgeführt:
„1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die
gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die
verschiedenen nationalen Regelungen durch eine gemeinsame Regelung für den
Handel mit dritten Ländern ersetzt.
2 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:
.Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer
Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten
ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird;
Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon
unberührt.'
3 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sah in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen
und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der
multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen
Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) die Eröffnung eines Zollkontingents von 2,1 Millionen
Tonnen Eigengewicht für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für
die darauf folgenden Jahre für Einfuhren von Bananen aus nicht zu den Staaten Afrikas,
des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehörenden Drittländern
(im Folgenden: Drittlandsbananen) und für nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus
AKP-Staaten (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) vor. Im Rahmen dieses
Kontingents unterlagen Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 75
ECU/Tonne und nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen einem Zollsatz von Null.
4 Mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent in der
Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die
Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die
Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe
A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder
traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und zu 3,5 % für in der
Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit derVermarktung von
anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten
(Gruppe C), eröffnet wurde.
5 In Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 heißt es:
.Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1 ...
genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden,
Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von
Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat ...
Für das zweite Halbjahr 1993 werden jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter
Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich
vermarkteten Menge ausgestellt.'
6 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:
.Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang
von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese
Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte
Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission ... alle für erforderlich erachteten
Übergangsmaßnahmen.'“
Sachverhalt
3.
Zum Sachverhalt hat das Gericht Folgendes festgestellt:
„8 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, das im Frucht-
und Gemüsehandel tätig ist. Sie begann Ende des Jahres 1992 mit der Vermarktung von
Bananen.
9 Am 29. November 1991 schloss sie mit der ecuadorianischen Gesellschaft
Consultban einen Vertrag nach niederländischem Recht, wonach sie die Vermarktung
von wöchentlich 100 000 bis 150 000 Kartons Bananen übernahm (im Folgenden:
Vertrag).
10 Nach dem Vertrag steht der Klägerin eine Provision in Höhe von 6 % des getätigten
Umsatzes zu. Sie hat aber gemäß Nummer 3 des Anhangs B des Vertrages Consultban
die Differenz zwischen dem Nettoverkaufserlös und den von Consultban an die
ecuadorianischen Erzeuger gezahlten amtlichen Preisen zu erstatten (im Folgenden:
Preisgarantie).
11 Die Laufzeit des Vertrages beträgt nach seinem Abschnitt 4.1 sieben Jahre. An
gleicher Stelle ist die Verlängerung des Vertrages um sieben Jahre mangels anders
lautender Vereinbarung der Parteien vorgesehen. Der Vertrag bestand bei
Klageerhebung noch.
Klageerhebung noch.
12 In Abschnitt 4.1 heißt es zudem:
.... Beide Parteien sind nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an
berechtigt, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 180 Tagen zu kündigen.
Bedingung hierfür ist, dass die Partei, die den Vertrag kündigt, sich vom Zeitpunkt der
Beendigung des Vertrages an für fünf Jahre unwiderruflich aus dem Bananengeschäft in
Europa zurückzieht. Dieses Betätigungsverbot gilt für jede mittelbare oder unmittelbare
Tätigkeit der Partei selbst oder mittels eines Dritten oder einer abhängigen Gesellschaft.'
13 Im Übrigen bestimmt Abschnitt 6.3 des Vertrages:
.Die Parteien erklären übereinstimmend, sich dessen bewusst zu sein, dass
Umstände auftreten können, die die Erfüllung dieses Vertrages unmöglich machen.
Diese Umstände höherer Gewalt können innere Unruhen in den betroffenen Ländern,
Krieg, ob erklärt oder nicht erklärt, Naturkatastrophen, Streiks und gleichartige
Ereignisse, die eine normale Entwicklung des Handels unmöglich machen, Seuchen,
widrige meteorologische Bedingungen wie Überschwemmungen, Dürreperioden usw.,
Revolutionen oder Aufstände sowie die Schließung des Panama-Kanals umfassen,
wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Beruht die Nichterfüllung dieses
Vertrages auf höherer Gewalt, verhandeln beide Parteien redlich über eine Lösung des
Problems. Schlagen diese Verhandlungen fehl, so kann jede der Parteien von diesem
Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen; Schiffe, die
gerade beladen werden oder mit ihrer Fracht bereits in See gestochen sind, fallen
jedoch weiterhin unter diesen Vertrag.'
14 Schließlich sieht Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages vor:
.[Consultban] und [die Klägerin] vereinbaren hiermit für den Fall, dass [die Klägerin]
die Aufhebung dieses Vertrages aus anderen als den darin vorgesehenen Gründen
verlangt, und [Consultban] den Eigentümern gegenüber gemäß dem COA [.Contract of
Affreightment', Frachtvertrag] zwischen diesen und [Consultban] schadensersatzpflichtig
wird, dass [die Klägerin] [Consultban] auf deren erste schriftliche Aufforderung Ersatz bis
zu einer Höhe von 1 000 000 USD zu leisten hat, sofern [Consultban] entsprechende
Beweise vorlegt.'
15 Die Klägerin begann Ende 1992, in Erfüllung des Vertrages Bananen zu
vermarkten.
16 Die Verordnung Nr. 404/93 trat am 26. Februar 1993 in Kraft und gilt seit dem 1. Juli
1993.
17 Die Klägerin wurde nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 als
Marktbeteiligte der Gruppe C eingestuft. 1996 erlangte sie nach einer
Betriebsübernahme die Stellung eines Marktbeteiligten der Gruppe A.
18 Da sie nur eine eingeschränkte Anzahl von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen
in die Gemeinschaft erhielt, musste sie den größten Teil der vertraglich vorgesehenen
Bananen außerhalb der Gemeinschaft zu einem Preis verkaufen, der dazu führte, dass
Bananen außerhalb der Gemeinschaft zu einem Preis verkaufen, der dazu führte, dass
die Preisgarantie zur Anwendung kam. Aufgrund dessen musste sie 1994 1 661 537
USD, 1995 4 211 142 USD und 1996 1 457 549 USD an Consultban zahlen.
19 Am 24. Dezember 1996 beantragte die Klägerin angesichts des Urteils [vom 26.
November 1996 in der Rechtssache C-68/95] T. Port [Slg. 1996, I-6065] bei der
Kommission, ihr als Übergangsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93
zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen zum ermäßigten Zollsatz von
75 ECU auszustellen, und zwar
- für 1997 über 42 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A;
- für 1998 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine
Gesamtmenge von 65 800 Tonnen und
- für 1999 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine
Gesamtmenge von 65 800 Tonnen.
20 Mit Entscheidung vom 10. Juli 1997 (im Folgenden: streitige Entscheidung) gab die
Kommission diesem Antrag teilweise statt.
21 So erhielt die Klägerin gemäß Artikel 1 Absatz 3 der streitigen Entscheidung
zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe der von ihr 1994 aufgrund der Erfüllung des
Vertrages mit Consultban erlittenen Verluste und darüber hinaus im Wert von 1 000 000
USD. Ihr Antrag wurde in Artikel 2 der streitigen Entscheidung abgelehnt, soweit die
Zuteilung von Lizenzen gemäß Artikel 1 dahinter zurückblieb.
22 Nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der streitigen Entscheidung sind diese
Einfuhrlizenzen aus den spezifischen für Härtefälle vorgesehenen Reserven innerhalb
des Zollkontingents zu entnehmen. Die von der Klägerin mit diesen Lizenzen in die
Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen sind gemäß Absatz 6 desselben Artikels
bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht zu
berücksichtigen.“
4.
Daraufhin erhob die Rechtsmittelführerin am 16. September 1997 Klage auf teilweise
Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
Das angefochtene Urteil
5.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.
6.
In den Randnummern 39 bis 43 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zunächst
teilweise dem Vorbringen der Kommission und der spanischen Regierung gefolgt, die
die Zulässigkeit bestimmter von der Rechtsmittelführerin erhobener Klagegründe
bestritten. Das Gericht hat insbesondere den Klagegrund der Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes als verspätet zurückgewiesen. Dazu hat es Folgendes
ausgeführt:
ausgeführt:
„39 Aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der
Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der
Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im
Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf
rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens
zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher -
unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und
einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären
(Urteile des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89,
Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38, und vom 17. Juli 1998 in der
Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 142).
...
42 Dagegen hat die Klägerin den Klagegrund der Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erstmals in der Erwiderung geltend gemacht. Zwar
bezieht sich die Kommission an einigen Stellen ihrer Klagebeantwortung auf diesen
Grundsatz, dies geschieht jedoch nur inzident und in einem anderen Zusammenhang
als dem, in dem die Klägerin ihren Klagegrund ausführt. So beschränkt sich die
Kommission in Randnummer 16 ihrer Klagebeantwortung auf die allgemeine
Feststellung, dass sie .im Interesse der Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten', die
ebenfalls gezwungen gewesen seien, sich den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen
Bedingungen anzupassen, .bei der Bestimmung des Umfangs der Härteregelung' den
Umstand habe berücksichtigen müssen, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe,
den Vertrag gegen Zahlung von 1 000 000 USD aufzulösen (siehe im selben Sinne
Randnr. 33 der Klagebeantwortung). In den Randnummern 28 und 32 ihrer
Klagebeantwortung begnügt sich die Kommission gleichfalls damit,
allgemeinfestzustellen, dass die Berücksichtigung der von der Klägerin mit den
zusätzlichen Lizenzen eingeführten Mengen bei der Bestimmung ihrer gesamten
Referenzmengen für die künftigen Jahre eine Überkompensation der Klägerin und damit
ihre Privilegierung gegenüber den anderen Marktbeteiligten bewirkt hätte. Die Klägerin
hat dagegen in ihrer Erwiderung und in der Sitzung im Wesentlichen geltend gemacht,
dass die Kommission sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den Marktbeteiligten
der Gruppe A hätte gleichstellen müssen, die wie sie vor der Veröffentlichung des
Entwurfs der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften bestimmte wirtschaftliche Dispositionen getroffen hätten,
aber im Gegensatz zu ihr ihre Bananen während des Referenzzeitraums weiter hätten
vermarkten können, und sie schließt daraus, dass sie so hätte gestellt werden müssen,
als ob sie im Referenzzeitraum 1989-1991 die Einfuhren durchgeführt hätte, die sie in
Wirklichkeit in den Jahren 1993 bis 1995 getätigt habe. So wie der Klagegrund der
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von der Klägerin dargelegt wird, stellt er
sich im Verhältnis zu den oben genannten Einlassungen der Kommission unbestreitbar
als selbstständig dar und kann deshalb nicht als auf rechtliche oder tatsächliche Gründe
gestützt gelten, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären. Er ist deshalb
unzulässig.“
7.
7.
Im Rahmen der Begründetheit hat das Gericht sodann die zwei Teile des von der
Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrundes einer Verletzung von Artikel 30
der Verordnung Nr. 404/93 zurückgewiesen, wobei der sich der erste Teil auf Artikel 2
und der zweite Teil auf Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung bezog.
8.
Im ersten Teil dieses Klagegrundes bestritt die Rechtsmittelführerin die
Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung, soweit in Artikel 2 ihr Antrag auf
Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen über die Zahl der in Artikel 1 Absatz 3 dieser
Entscheidung aufgeführten Lizenzen hinaus abgelehnt wurde. Zur Begründung der
Zurückweisung dieses ersten Teils hat sich das Gericht auf folgende Erwägungen
gestützt:
„76 Was die zweite Frage anbelangt, so hat die Kommission, als sie sich darauf
beschränkte, der Klägerin zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe des von dieser 1994
infolge der Vertragserfüllung erlittenen Verlustes und darüber hinaus im Wert von 1 000
000 USD zuzuteilen, nicht die Grenzen ihres weiten Ermessens überschritten, das ihr
auch zusteht, wenn es darum geht, den Inhalt der Maßnahmen zu bestimmen, die zu
ergreifen sind, damit der betroffene Marktbeteiligte den Härtefall überwinden kann.
77 Zunächst stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der streitigen
Entscheidung insoweit nicht in Frage, als damit der von ihr 1994 erlittene Verlust
ausgeglichen wird. Sie wendet sich gegen diese Bestimmung nur,soweit damit der
Ersatz des von ihr 1995 und in den darauf folgenden Jahren erlittenen Schadens auf die
Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen über 1 000 000 USD beschränkt wird, und
macht dabei im Wesentlichen geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die
Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines Anhangs B zu verlangen, um 1995
nicht mehr daran gebunden zu sein.
78 Sodann ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, mit Nummer 2 des
Anhangs B des Vertrages habe nur eine etwaige Schadensersatzforderung des
Schiffsreeders gegen Consultban wegen Nichterfüllung des Frachtvertrags bis zur oben
genannten Höhe abgedeckt werden sollen. Dieses Argument hat die Klägerin nämlich
erst in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der Sitzung
vorgebracht. Bis dahin hatte sie nie in Abrede gestellt, dass diese Klausel ihr in jedem
Fall die Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000
USD an Consultban erlaubte.
79 Angesichts des Zweckes von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und in
Anbetracht dessen, dass dieser Artikel als Ausnahme von der anwendbaren
allgemeinen Regelung eng auszulegen ist, hat die Kommission ihn sachgerecht
angewandt, als sie davon ausging, dass er sie nur dazu verpflichtete, die Kosten
auszugleichen, die der betroffene Marktbeteiligte tragen musste, um sich den neuen
rechtlichen Bedingungen anzupassen.
80 In diesem Zusammenhang hat sie zu Recht berücksichtigt, dass es der Klägerin
nach Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages möglich war, diesen vorzeitig gegen
Zahlung von 1 000 000 USD an Consultban aufzulösen. Entgegen den Behauptungen
Zahlung von 1 000 000 USD an Consultban aufzulösen. Entgegen den Behauptungen
der Klägerin hätte die Inanspruchnahme dieser Auflösungsklausel sie nicht dazu
gezwungen, sich für fünf Jahre aus dem Bananengeschäft zurückzuziehen, da eine
solche Verpflichtung nur für den Fall einer Kündigung des Vertrages nach Abschnitt 4.1
vorgesehen war. Außerdem hat sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren, das dem
Erlass der streitigen Entscheidung vorausging, nicht auf dieses Argument berufen,
sodass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung damit nicht in Frage gestellt werden
kann.
81 Die Kommission ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, hätte
sie sich wie ein normal sorgfältiger Marktbeteiligter verhalten, zur Minderung ihres
eigenen Schadens tatsächlich die Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines
Anhangs B verlangt hätte, um 1995 nicht mehr daran gebunden zu sein. Denn es steht
fest, dass sie 1994 aus der Preisgarantie 1 661 537 USD an Consultban hatte zahlen
müssen, also einen höheren Betrag als die in der vorgenannten Bestimmung
vorgesehene Vertragsstrafe von 1 000 000 USD, und es war sehr wahrscheinlich, dass
ausder Preisgarantie auch in den darauf folgenden Jahren ein jeweils höherer Betrag
als die Vertragsstrafe gewesen wäre.
82 Die Vorgehensweise der Kommission war umso sachgerechter, als die Klägerin
erst kurze Zeit im Bananengeschäft tätig war und im Übrigen über weitgefächerte
Aktivitäten im Obst- und Gemüsesektor verfügte.
83 Im Übrigen kann diese Vorgehensweise entgegen dem Vorbringen der Klägerin
nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission sie dazu verpflichtet habe, den
Vertrag tatsächlich zu beenden. Sie stützt sich lediglich auf die vollkommen berechtigte
Überlegung, dass es nicht Sache der Gemeinschaft ist, die Folgen der kaufmännischen
Entscheidung der Klägerin zu tragen, den Vertrag trotz der damit verbundenen Verluste
weiter zu erfüllen.
84 Nach alledem hat die Kommission Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93
ordnungsgemäß angewandt, als sie Artikel 2 der streitigen Entscheidung erließ.
85 Folglich ist der erste Teil der Klage unbegründet.“
9.
Im zweiten Teil des Klagegrundes bestritt die Rechtsmittelführerin die Rechtmäßigkeit
der Entscheidung, soweit nach Artikel 1 Absatz 6 die mit den zusätzlichen Lizenzen in
die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung ihrer gesamten
Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt worden waren. Die
Zurückweisung dieses zweiten Teils hat das Gericht mit folgenden Erwägungen
begründet:
„93 Im Rahmen der Prüfung des ersten Teils der Klage ist dargelegt worden, dass die
Kommission die Grenzen ihres weiten Ermessens nicht überschritten hat, indem sie die
Ansicht vertrat, dass die Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen an die Klägerin in
Höhe der von dieser 1994 infolge der Vertragserfüllung erlittenen Verluste und darüber
hinaus im Wert von 1 000 000 USD es ermöglichte, den Härtefall zu regeln, dem sich die
Klägerin gegenübersah.
Klägerin gegenübersah.
94 Unter diesen Umständen wäre es keinesfalls gerechtfertigt gewesen, der Klägerin
nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 irgendeinen zusätzlichen Vorteil zu
gewähren, wie die Berücksichtigung der mit den oben genannten Lizenzen eingeführten
Bananenmengen bei der Bemessung der Referenzmengen im Rahmen der
Zollkontingente der künftigen Jahre.
95 In der Sitzung haben die Kommission und die Klägerin im Übrigen eingeräumt,
dass der von Letzterer erlittene Härtefall durch die Gewährung einer pauschalen
Geldsumme statt durch die Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen hätte ausgeglichen
werden können.
96 Diese Schlussfolgerungen können auch nicht durch die Argumentation der Klägerin
mit der Verordnung [(EG)] Nr. 2601/97 [der Kommission vom 17. Dezember 1997 zur
Einrichtung einer Reservemenge für das Jahr 1998 zur Regelung von Härtefällen
gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. L 351, S. 19)] entkräftet
werden, die sich darauf beschränkt, zur Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die die
Regelung von Härtefällen zum Zweck haben, eine Reservemenge von 20 000 Tonnen
einzurichten. Der Umstand, dass diese Menge gemäß Artikel 1 dieser Verordnung im
Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 zu
berücksichtigen ist, impliziert keineswegs, dass die im Rahmen der Reservemenge
gewährten Mengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre
berücksichtigt werden müssten.
...
99 Daraus folgt, dass der zweite Teil der Klage nicht begründet und diese deshalb
abzuweisen ist.“
Das Rechtsmittel
10.
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil
aufzuheben und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11.
Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen
zu haben, dass es den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
zurückgewiesen habe (erster Rechtsmittelgrund), dass es davon ausgegangen sei,
Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages habe ihr erlaubt, den Vertrag vorzeitig zu
kündigen (zweiter Rechtsmittelgrund), und dass es die Weigerung der Kommission, bei
der Bemessung der Referenzmengen für die Zollkontingente der künftigen Jahre die ihr
im Rahmen der Regelung des Härtefalls, dem sie sich gegenübergesehen habe,
gewährten Lizenzen nicht zu berücksichtigen, als rechtmäßig angesehen habe (dritter
Rechtsmittelgrund).
12.
Nach Auffassung der Kommission und der Französischen Republik ist das
Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet
Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen.
13.
Das Königreich Spanien beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen,
soweit es auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insgesamt gerichtet ist,
und es im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
14.
Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel
jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
15.
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Verfahrensordnung des Gerichts schränke das
Recht der Verfahrensbeteiligten nicht ein, ein auf erst während des Verfahrens zutage
getretene Gründe gestütztes neues Angriffsmittel vorzubringen. Im vorliegenden Fall
stelle der Umstand, dass sich die Kommission erstmals in ihrer Klagebeantwortung auf
die Notwendigkeit berufen habe, gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz die
Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten sicherzustellen, einen solchen Grund dar. Das
hier von der Rechtsmittelführerin erstmals in der Klageerwiderung geltend gemachte
Angriffsmittel stelle die „Kehrseite der Medaille“ eines Verteidigungsmittels dar, das die
Kommission erstmals in der Klagebeantwortung vorgebracht habe. Die
Rechtsmittelführerin räumt ein, dass sie sich nicht darauf beschränkt habe, das
Vorbringen der Kommission zu entkräften, sondern dieses zum Anlass genommen habe,
darzulegen, zu welchem Ergebnis die richtige Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ihren Gunsten geführt hätte.
16.
Da in der streitigen Entscheidung von der Verpflichtung zur Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht die Rede sei, habe sie davon ausgehen dürfen,
dass der Gegenstand des Rechtsstreits durch die Entscheidung begrenzt sei. Sie habe
daher von sich aus keine Veranlassung gesehen, vorgreifend auf ein
Verteidigungsvorbringen der Kommission einzugehen, von dem sie keine Kenntnis habe
haben können. Das Gericht habe deshalb zu Unrecht ihr Vorbringen zur Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewürdigt.
17.
Dazu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils
zu Recht daran erinnert hat, dass sich aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit
Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung ergebe, dass die Klageschrift u. a. eine kurze
Darstellung der Klagegründe enthalten müsse und im Übrigen neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, es
sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst
während des Verfahrens zutage getreten seien. Das Gericht hat dort ebenfalls zu Recht
darauf hingewiesen, dass ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher -
unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstelle und
unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstelle und
einen engen Zusammenhang mit diesem aufweise, für zulässig zu erklären sei.
18.
Das Gericht hat sodann in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils festgestellt,
dass die Rechtsmittelführerin den Klagegrund der Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erstmals in der Erwiderung geltend gemacht habe und
dass dieser sich im Verhältnis zu den Einlassungen der Kommission in der
Klagebeantwortung unbestreitbar als selbstständig darstelle.
19.
Das Gericht hat aus diesen Feststellungen, die vor dem Gerichtshof nicht bestritten
worden sind, zutreffend geschlossen, dass der Klagegrund nicht als auf rechtliche oder
tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären, gestützt
gelten könne und deshalb für unzulässig zu erklären sei. Nichts hinderte die
Rechtsmittelführerin nämlich daran, diesen Klagegrund schon in ihrer Klageschrift
geltend zu machen.
20.
Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
21.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die Bedeutung verkannt, die
die Parteien der Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages beigemessen hätten, als es in
Randnummer 78 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass diese Klausel ihr in
jedem Fall die vorzeitige Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe
von 1 000 000 USD an Consultban erlaubt habe. Die vertragskonforme
Vertragsbeendigung selbst, so die Rechtsmittelführerin, sei in den Abschnitten 4.1 und
6.3 eingehend geregelt.
22.
Mit der streitigen Klausel habe sich Consultban nur gegen
Schadensersatzforderungen der Schiffseigentümer schützen wollen, die diese im
Rahmen der Frachtverträge für den Fall hätten stellen können, dass die
Rechtsmittelführerin den Vertrag mit Consultban aus anderen als den darin genannten
Gründen beendet hätte. Deshalb sei die Garantiezusage der Rechtsmittelführerin in
einem Anhang des Vertrages geregelt worden. Bei dieser Auslegung der streitigen
Klausel habe ihrerseits umso weniger Anlass bestanden, im Verwaltungsverfahren, in
dem sie im Übrigen vor Erlass der Entscheidung nicht gehört worden sei, darauf
einzugehen, als die Kommission dazu keine Fragen gestellt habe. Die Klausel sei
überhaupt erst aufgrund der Frage des Gerichts zum Prozessstoff geworden.
23.
Folglich habe sich die Frage einer vorzeitigen Vertragsauflösung entgegen den
Feststellungen des Gerichts in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils nicht gestellt,
weil die Voraussetzungen des Abschnitts 6.3 nicht vorgelegen hätten. Der Grundsatz der
Vertragstreue sei aber auch von der Gemeinschaft zu beachten. Diesen stelle das
Gericht in Frage, wenn es in Randnummer 83 ausführe, es sei „nicht Sache der
Gericht in Frage, wenn es in Randnummer 83 ausführe, es sei „nicht Sache der
Gemeinschaft ..., die Folgen der kaufmännischen Entscheidung der Klägerin zu tragen,
den Vertrag trotz der damit verbundenen Verluste weiter zu erfüllen“.
24.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist allein das Gericht dafür
zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt,
dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die
Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht
verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes
unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in den RechtssachenC-280/99 P bis C-
282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).
25.
In Randnummer 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der
Rechtsmittelführerin, Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages sei eng auszulegen,
unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sie dieses Argument erst in ihrer
schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der Sitzung vorgebracht und bis
dahin nie in Abrede gestellt habe, dass diese Klausel ihr in jedem Fall die Auflösung
des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD an Consultban
erlaube.
26.
Wie im Übrigen die spanische Regierung zutreffend hervorgehoben hat, hatte die
Rechtsmittelführerin selbst in ihrer Klageschrift unter ausdrücklicher Bezugnahme auf
Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages auf die Möglichkeit einer vorzeitigen
Kündigung „aus anderen Gründen, als im Vertrag vorgesehen“ hingewiesen und
dargelegt, dass sie für einen solchen Fall „die Verpflichtung, Consultban bis zu 1 000
000 USD ... zu entschädigen“, übernommen habe.
27.
Das Gericht konnte daher ohne Verfälschung der Tatsachen feststellen, dass Nummer
2 des Anhangs B des Vertrages der Rechtsmittelführerin erlaube, den Vertrag gegen
Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD an Consultban vorzeitig aufzulösen. In
Randnummer 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher auch zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die
Klägerin, hätte sie sich wie ein normal sorgfältiger Marktbeteiligter verhalten, zur
Minderung ihres eigenen Schadens tatsächlich den Vertrag nach Nummer 2 des
Anhangs B aufgelöst hätte.
28.
Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
29.
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Kommission verfüge bei der Frage, in welcher
Weise sie den mit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen (vgl.
insbesondere Urteil T. Port) verbundenen Übergangsschwierigkeiten Rechnung trage,
insbesondere Urteil T. Port) verbundenen Übergangsschwierigkeiten Rechnung trage,
zwar über ein weites Ermessen; dieses sei jedoch nicht unbegrenzt.
30.
Die Kommission hätte darlegen müssen, warum sie den der Rechtsmittelführerin
zustehenden Schadensersatz nicht in bar reguliert habe, sondern es für erforderlich
gehalten habe, den Ausgleich in Form von zusätzlichen Einfuhrlizenzen zu leisten, die
bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt
würden.
31.
Die Rechtsmittelführerin habe nach Auffassung der Kommission einen
Vermögensschaden erlitten, der in der Zahlung eines Geldbetrags an Consultban
bestanden habe. Es hätte nahegelegen, sie mit einem entsprechendem Betrag zu
entschädigen anstatt sie mit zusätzlichen Einfuhrlizenzen abzufinden und ihr dasRisiko
der Vermarktung dieser Bananen aufzuerlegen, wenn deren Einfuhr bei der Bemessung
der Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt würde.
32.
Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, zu Lasten der Rechtsmittelführerin eine
Ausnahmeregelung von der Verordnung Nr. 404/93 zu schaffen. Nachdem die
Kommission beschlossen habe, der Rechtsmittelführerin aufgrund des Härtefalls
zusätzliche Einfuhrlizenzen auszustellen, habe sie sich nach Artikel 19 der Verordnung
Nr. 404/93 nicht mit der Begründung, diese Lösung könne aufgrund der Entwicklung der
Bananenmarktordnung zu einer Überkompensation des Schadens der
Rechtsmittelführerin führen, weigern können, diese Lizenzen bei der Bemessung der
Referenzmengen zu berücksichtigen. Da die Verordnung Nr. 404/93 in Artikel 19 eine
Regelung vorsehe, nach der sämtliche in einer Referenzperiode vorgenommenen
Einfuhren bei der Bemessung der für die künftigen Jahre zu eröffnenden Zollkontingente
zu berücksichtigen seien, hätte die Kommission von dieser höherrangigen Regelung nur
dann abweichen können, wenn es dafür Gründe gegeben hätte. Diese seien hier aber
nicht ersichtlich.
33.
Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte den von der Rechtsmittelführerin erlittenen
Härtefall durch Zahlung eines Geldbetrags ausgleichen müssen, anstatt ihr zusätzliche
Einfuhrlizenzen auszustellen, genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin diese
Rüge zu keinem Zeitpunkt vor dem Gericht vorgebracht hat. Aus der Rechtsprechung
des Gerichtshofes ergibt sich aber, dass eine Partei, könnte sie vor dem Gerichtshof
erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den
Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit
einem Rechtsstreit befassen könnte, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu
entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des
Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht
hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. u. a. Beschluss
vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech Stahlwerke/Kommission,
Slg. 2001, I-727, Randnr. 25).
34.
34.
Dieses Vorbringen ist daher offensichtlich unzulässig.
35.
Hinsichtlich des Vorbringens, die Kommission hätte, nachdem sie beschlossen habe,
der Rechtsmittelführerin aufgrund des Härtefalls zusätzliche Einfuhrlizenzen
auszustellen, die entsprechenden Bananenmengen bei der Bemessung der
Referenzmengen für die kommenden Jahre berücksichtigen müssen, ist festzustellen,
dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es nach einem Hinweis in
Randnummer 93 des angefochtenen Urteils darauf, dass die von der Kommission
beschlossenen Maßnahmen die Regelung des Härtefalls, dem sich die
Rechtsmittelführerin gegenübergesehen habe, ermöglicht hätten, in Randnummer 94
des Urteils festgestellt hat, dass es keinesfalls gerechtfertigt gewesen wäre, der
Rechtsmittelführerin nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 irgendeinen
zusätzlichen Vorteil zu gewähren, wie die Berücksichtigung der mit den obengenannten
Lizenzen eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung der Referenzmengen im
Rahmen der Zollkontingente der künftigen Jahre.
36.
Das Gericht hat in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend
ausgeführt, dass der Umstand, dass Artikel 1 Verordnung Nr. 2601/97 zur Anwendung
von Übergangsmaßnahmen, die die Regelung von Härtefällen zum Zweck hätten, eine
Reservemenge von 20 000 Tonnen einrichte, die im Rahmen des Zollkontingents nach
Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 zu berücksichtigen sei, keineswegs impliziere,
dass die im Rahmen der Reservemenge gewährten Mengen bei der Bemessung der
Referenzmengen für die künftigen Jahre berücksichtigt werden müssten.
37.
Die in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 als Übergangsregelung vorgesehene
Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen setzt nämlich voraus, dass diese
Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur
gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und dass sie hierzu erforderlich sind
(vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil T. Port, Randnr. 35). Ein Marktbeteiligter kann
sich deshalb nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Berücksichtigung der in einer
solchen Ausnahmesituation zugeteilten Referenzmengen bei der Bemessung der
Referenzmengen für die künftigen Jahre nach den allgemeinen Bestimmungen der
gemeinsamen Marktordnung berufen. Somit konnte die Kommission, wie das Gericht
hier festgestellt hat, davon ausgehen, dass diese befristete Ausstellung zusätzlicher
Lizenzen die Behebung der festgestellten Übergangsschwierigkeiten ermöglichte.
38.
Daher ist dieses Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
39.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel teilweise
offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet und daher nach
Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen ist.
Kosten
Kosten
40.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem
Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der
Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als
Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen
Kosten.
Luxemburg, den 13. November 2001
Der Kanzler
Für die Präsidentin der Dritten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Deutsch.