Urteil des EuGH vom 18.04.2002
EuGH: abfall, besitzer, verwertung, zusammensetzung, gesundheit, unternehmen, juristische person, kommission, behandlung, chemie
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES
GERICHTSHOFS
27. Januar 2012
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-420/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom
Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. September 2008,
beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2008, in dem Verfahren
Yasar Erdil
gegen
Land Berlin
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem
vorlegenden Gericht das am selben Tag ergangene Urteil in der Rechtssache C‑371/08,
Ziebell (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit der Bitte übermittelt, ihr
mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen
aufrechterhalten wolle.
2
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 27.
Dezember 2011 eingegangen ist (Fax vom 21. Dezember), hat das Verwaltungsgericht
Berlin sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.
3
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register
des Gerichtshofs anzuordnen.
4
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem
beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher
beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-420/08 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 27. Januar 2012
Der Kanzler
Der Präsident
A. Calot Escobar
V. Skouris
Verfahrenssprache: Deutsch.