Urteil des EuGH vom 09.09.2004

EuGH: abgabe, zeitliche wirkung, einheitliche europäische akte, vertrag von amsterdam, kommission, belastung, kategorie, marmorindustrie, gemeinderat, regierung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
9. September 200
„Abgabe zollgleicher Wirkung – Abgabe auf im Gebiet einer Gemeinde abgebauten Marmor, wenn er aus dem
Gemeindegebiet verbracht wird“
In der Rechtssache C-72/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht von der Commissione tributaria provinciale Massa Carrara (Italien) mit Beschluss vom 11.
Dezember 2002, beim Gerichtshof eingetragen am 18. Februar 2003, in dem Verfahren
Carbonati Apuani Srl
gegen
Comune di Carrara
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva
de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Carbonati Apuani, vertreten durch G. Andreani und R. Diamanti, avvocati,
der Comune di Carrara, vertreten durch A. Calamia, F. Batistoni Ferrara, L. Buselli, G. M. Roberti und
A. Franchi, avvocati,
der italienischen Regierung, vertreten durch M. Fiorilli, avvocato dello Stato,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und R. Amorosi als
Bevollmächtigte im Beistand von G. Bambara, avvocato,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 23 EG, 81 EG, 85 EG und 86 EG.
2
Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Verfahrens vorgelegt worden, in dem die Vereinbarkeit einer Abgabe
mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wird, die von der Comune di Carrara (nachfolgend: Gemeinde
Carrara) auf in ihrem Gebiet abgebauten Marmor erhoben wird, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht
wird.
Das italienische Recht
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Der einzige Artikel des Gesetzes Nr. 749 vom 15. Juli 1911 in der durch Artikel 55 Absatz 18 des Gesetzes Nr.
449 vom 27. Dezember 1997 (GURI Nr. 302 vom 30. Dezember 1997) geänderten Fassung bestimmt:
„Es wird zugunsten der Gemeinde Carrara eine Abgabe auf Marmor eingeführt, der in ihrem Gebiet abgebaut
und aus diesem verbracht wird. Die Abgabe wird von der Gemeinde aufgrund einer entsprechenden
Verordnung, die vom Gemeinderat nach Anhörung der Sozialpartner erlassen wird, erhoben, wenn der
Marmor ihr Gebiet verlässt.
Der Gemeinderat legt jedes Jahr beim Beschluss des Haushaltsplans der Gemeinde die Höhe der Abgabe für
das folgende Jahr fest. Wenn die Gemeinde die Einnahmen aus der Abgabe jedoch für die Bestreitung oder
Sicherung laufender Verbindlichkeiten benötigt, kann der Gemeinderat die Höhe der Abgabe für mehrere
Jahre im Voraus festlegen.
Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderats nach den im Gemeinde- und Provinzialgesetz
vorgesehenen Verfahren und nach Genehmigung durch den Provinzverwaltungsausschuss verfügen, dass,
gegebenenfalls in Anwendung des Gesetzes Nr. 50 vom 12. Februar 1903, ein Teil der Einnahmen aus der
Abgabe für die Bestreitung der Ausgaben und der Verbindlichkeiten verwendet wird, die mit dem Bau und
dem Betrieb des Hafens Marina di Carrara verbunden sind, und ein Teil als Beitrag für die Versicherung der
in der Marmorindustrie Beschäftigten bei der Cassa nazionale di previdenza per gli operai. …“
4
Artikel 2 Absatz 2b des mit Änderungen in das Gesetz Nr. 75.99 (GURI Nr. 72 vom 27. März 1999)
umgewandelten Decreto legge Nr. 8 vom 26. Januar 1999 bestimmt:
„Der einzige Artikel des Gesetzes Nr. 749 … ist in dem Sinne auszulegen, dass die … Abgabe auf Marmor und
Nebenprodukte von Marmor Anwendung findet und im Hinblick auf die erforderlichen Aufwendungen der
Gemeinde festgesetzt wird, die mit der Tätigkeit der örtlichen Marmorwirtschaft unmittelbar oder mittelbar
zusammenhängen.“
5
Die Gemeinde Carrara erhebt auf der Grundlage dieser Bestimmungen durch Gemeindeverordnung eine
Abgabe auf Marmor, der in ihrem Gebiet abgebaut und aus dem Gemeindegebiet verbracht wird. Zum
Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens belief sich die Abgabe für Marmorblöcke auf 8 000
ITL/Tonne.
6
Marmor, der im Gemeindegebiet abgebaut und verwendet wird, ist dagegen von der Abgabe befreit. Im
Vorlagebeschluss wird außerdem ausgeführt, dass Befreiungen auch für Marmor vorgesehen werden
können, der in den Nachbargemeinden der Gemeinde Carrara verwendet oder verarbeitet wird.
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage
7
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens focht beim vorlegenden Gericht den gegen sie ergangenen
Festsetzungsbescheid der Gemeinde Carrara über die Marmorabgabe für Mai 2001 an. Sie warf vor diesem
Gericht die Frage der Vereinbarkeit dieser Abgabe mit den Bestimmungen des EG‑Vertrags auf.
8
Das vorlegende Gericht hat, da es der Ansicht ist, dass sich die Marmorabgabe als Zoll oder Abgabe
zollgleicher Wirkung erweisen und ihre Erhebung den Wettbewerb verfälschen könnte, das Verfahren
ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die italienischen Gesetze Nr. 749 vom 15. Juli 1911 und Nr. 449 vom 27. Dezember 1997 sowie das
Decreto legge Nr. 8 vom 26. Januar 1999 in der mit Änderungen in das Gesetz Nr. 75.99 umgewandelten
Fassung – Einführung der Marmorabgabe in der Gemeinde Carrara – mit den Artikeln 23, 81, 85 und 86 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der nach dem in Italien mit dem Gesetz Nr.
209.98 ratifizierten Vertrag von Amsterdam geltenden Fassung vereinbar?
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
9
Nach Ansicht der Kommission gibt der Vorlagebeschluss den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den
sich die vorgelegte Frage einfügt, nicht hinreichend genau wieder. Das Ersuchen sei somit unzulässig.
10
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung
des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und
rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellte Frage einfügt, festlegt oder zumindest die tatsächliche
Annahme erläutert, auf der diese Frage beruht (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen
C‑320/90 bis C‑322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I‑393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 19. März 1993 in
der Rechtssache C‑157/92, Banchero, Slg. 1993, I‑1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen
C‑128/97 und C‑137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I‑2181, Randnr. 5, und vom 8. Juli 1998 in der
Rechtssache C‑9/98, Agostini, Slg. 1998, I‑4261, Randnr. 4).
11
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß
an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es
ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den
Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der
Rechtssache C‑116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I‑4979, Randnr. 16).
12
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gerichtshof über hinreichende Angaben verfügt, die es ihm
ermöglichen, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, soweit sich die Vorlagefrage
auf die Auslegung von Artikel 23 EG bezieht. Denn zum einen wird im Vorlagebeschluss der rechtliche
Rahmen der Marmorabgabe genau dargelegt, die sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts als Zoll oder
Maßnahme gleicher Wirkung erweisen könnte. Zum anderen geht aus dem Vorlagebeschluss zum
tatsächlichen Zusammenhang hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Carrara‑Marmor aus
dem Gemeindegebiet verbracht hat, vor dem nationalen Gericht die Rechtmäßigkeit des gegen sie
ergangenen Festsetzungsbescheids der Gemeinde über die Marmorabgabe für Mai 2001 in Abrede stellt.
13
Dagegen macht das vorlegende Gericht, wie der Generalanwalt in den Nummern 18 bis 21 seiner
Schlussanträge ausführt, keine sachdienlichen Angaben zum Zusammenhang, den es zwischen den Artikeln
81 EG, 85 EG und 86 EG und den auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften herstellt.
Es weist nur darauf hin, dass sich die Abgabe „auf den freien Wettbewerb auswirken kann“, ohne jedoch
den Zusammenhang zu erläutern, der zwischen der Marmorabgabe und den angeblich wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen von Unternehmen bestehen könnte.
14
Unter diesen Bedingungen ist das Vorabentscheidungsersuchen nur zulässig, soweit es sich auf die
Auslegung von Artikel 23 EG bezieht.
Zur Vorlagefrage
15
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Abgabe wie die
Marmorabgabe, die nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhoben wird und auf einer Kategorie von
Waren – nämlich im Gebiet dieser Gemeinde abgebautem Marmor – lastet, wenn diese aus dem
Gemeindegebiet verbracht werden, eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt.
16
Die italienische Regierung und die Gemeinde Carrara machen geltend, dass die Marmorabgabe
unterschiedslos auf Marmor, der in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werde, und auf Marmor, der in andere
Gegenden Italiens befördert werde, anwendbar sei. Da die Abgabe nicht ausschließlich auf zur Ausfuhr
bestimmten Gütern laste, falle sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 23 EG. Sie stelle allenfalls
eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, die mit dem EG‑Vertrag vereinbar sei, da sie im
Inland verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Marmor und in andere Mitgliedstaaten ausgeführten
Marmor in gleicher Weise und auf derselben Vermarktungsstufe treffe (Urteile vom 17. Juli 1997 in der
Rechtssache C‑90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I‑4085, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache
C‑234/99, Nygård, Slg. 2002, I‑3657).
17
Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Abgabe keine
Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG ist, wenn sie zu
einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach
objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283,
Randnr. 14, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C‑163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I‑4625, Randnr.11).
18
Hier ist festzustellen, dass die streitige Abgabe auf Carrara‑Marmor erhoben wird, wenn er aus dem Gebiet
der Gemeinde Carrara verbracht wird. Der Steuertatbestand liegt also im Verlassen des Gemeindegebiets.
Der in der Gemeinde Carrara verwendete Marmor ist eben wegen dieser örtlichen Verwendung von der
Steuer befreit und nicht aus objektiven Gründen, die auch für aus der Gemeinde verbrachten Marmor
Gültigkeit haben könnten. Diese Faktoren schließen es aus, die streitige Abgabe als inländische Abgabe im
Sinne von Artikel 90 EG einzustufen (vgl. Urteil Legros u. a., Randnr. 12).
19
Sodann ist zu prüfen, ob eine Abgabe wie die Marmorabgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von
Artikel 23 EG ist.
20
Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in‑ oder ausländischen Waren wegen eines
Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen
Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im
Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82,
Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der
Rechtssache C‑426/92, Deutsches Milch‑Kontor, Slg. 1994, I‑2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in
den Rechtssachen C‑485/93 und C‑486/93, Simitzi, Slg. 1995, I‑2655, Randnr. 15, und vom 17. September
1997 in der Rechtssache C‑347/95, UCAL, Slg. 1997, I‑4911, Randnr. 18).
21
Die italienische Regierung und die Gemeinde Carrara machen jedoch geltend, dass das Verbot des Artikels
23 EG, das auch in Artikel 25 EG wiederholt werde, nur die Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung im Handel
„zwischen den Mitgliedstaaten“ erfasse.
22
Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und von Abgaben gleicher
Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten einer Grenze haben, eine
Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen
2/69 und 3/69, Brachfeld und Chougol, Slg. 1969, 211, Randnr. 14, und vom 9. August 1993 in den
Rechtssachen C‑363/93, C‑407/93 bis C‑411/93, Lancry u. a., Slg. 1994, I‑3957, Randnr. 25). Der Grundsatz
der Zollunion, wie er aus Artikel 23 EG folgt, gebietet als solcher, dass der freie Warenverkehr nicht nur im
zwischenstaatlichen Handel, sondern darüber hinaus im gesamten Zollunionsgebiet allgemein sichergestellt
wird. Wenn die Artikel 23 EG und 25 EG sich ausdrücklich nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beziehen, so ist dies darauf zurückzuführen, dass die Verfasser des Vertrages davon ausgegangen sind,
dass es innerhalb der Mitgliedstaaten keine Abgaben gibt, die die Merkmale eines Zolles aufweisen (vgl.
Urteil Lancry u. a., Randnr. 29).
23
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte Artikel 8a (später Artikel
7a EG‑Vertrag und jetzt nach Änderung Artikel 14 EG) in den EWG‑Vertrag eingeführt wurde, der die
Errichtung eines Binnenmarkts bis zum 31. Dezember 1992 als Ziel festsetzte. Artikel 14 Absatz 2 EG
definiert den Binnenmarkt als „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital … gewährleistet ist“, ohne dass in dieser Bestimmung zwischen
zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Grenzen unterschieden würde.
24
Da die Artikel 23 ff. EG in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 EG zu lesen sind, ist es eine unabdingbare
Voraussetzung für die Verwirklichung einer Zollunion, in der der freie Warenverkehr gewährleistet ist, dass
es weder zwischenstaatliche noch innerstaatliche Abgaben mit den Merkmalen eines Zolles oder einer
Abgabe gleicher Wirkung gibt.
25
Deshalb hat der Gerichtshof auch bereits in seinen Urteilen Legros u. a. (Randnr. 18), Lancry u. a. (Randnr.
32) und Simitzi (Randnr. 17) entschieden, dass eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im
Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist.
26
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das im Ausgangsverfahren aufgeworfene Problem nicht als ein
Sachverhalt darstellt, der sich vollständig innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt. Die Marmorabgabe gilt
nämlich unstreitig für jeden Carrara‑Marmor, der das Gemeindegebiet verlässt, ohne dass zwischen Marmor
mit Bestimmungsort in Italien und Marmor mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten unterschieden
wird. Die Marmorabgabe beeinträchtigt daher ihrer Art und ihrem Inhalt nach den Handel zwischen
Mitgliedstaaten (vgl. Urteil Lancry u. a., Randnr. 30; vgl. in diesem Sinne für Maßnahmen mit gleicher Wirkung
wie eine mengenmäßige Beschränkung Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81,
Oosthoek’s Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, vom 15. Dezember 1993 in den
Rechtssachen C‑277/91, C‑318/91 und C‑319/91, Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I‑6621, Randnrn. 36 und 37,
vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C‑254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I‑151, Randnrn. 27 bis 31, und
vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C‑448/98, Guimont, Slg. 2000, I‑10663, Randnrn. 21 bis 23).
27
Die Gemeinde Carrara macht allerdings geltend, dass verschiedene Umstände der Einstufung der
Marmorabgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung entgegenstünden. Sie weist in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Abgabe anders als die Abgaben, um die es in den
Urteilen Legros u. a., Lancry u. a. und Simitzi gegangen sei, von einer Gebietskörperschaft geringer Größe
erhoben werde und sich auf eine Kategorie von Erzeugnissen, nämlich Carrara‑Marmor, beziehe und nicht
auf sämtliche Erzeugnisse, die das Gemeindegebiet verließen.
28
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 23 EG verbietet nämlich genau wie Artikel 25 EG jede
von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle
Belastung, die ein tarifäres Handelshemmnis darstellt (siehe oben, Randnr. 20). Für die Einstufung als
Abgabe zollgleicher Wirkung kommt es auf die Größe der Gebietskörperschaft, die die Abgabe erhoben hat,
somit nicht an, soweit die betreffende Abgabe eine Behinderung des Handels im Binnenmarkt darstellt.
29
Da außerdem die Artikel 23 EG und 25 EG die Beseitigung jedes tarifären Handelshemmnisses bezwecken,
kommt es nicht darauf an, ob die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe eine bestimmte Warenkategorie
belastet (vgl. Urteile vom 22. April 1999 in der Rechtssache C‑109/98, CRT France International, Slg. 1999,
I‑2237, und vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C‑442/98, Michaïlidis, Slg. 2000,
I‑7145) oder jede Ware, die das Gebiet der betroffenen Körperschaft verlässt (vgl. Urteile Legros u. a. und
Lancry u. a.).
30
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens weist zudem auf den besonderen Zweck dieser Abgabe hin. Die
Einnahmen daraus dienten der Deckung der Ausgaben, die der Gemeinde Carrara durch die
Marmorindustrie in ihrem Gebiet entstünden. Die Abgabe entspreche einem gemeinsamen Interesse aller in
dieser Industrie tätigen Wirtschaftsteilnehmer einschließlich derjenigen, die die betreffenden Erzeugnisse im
Ausland in den Verkehr brächten.
31
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung
unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen
erzielten Einnahmen gilt (vgl. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italien, Slg.
1969, 193, Randnr. 7, und Simitzi, Randnr. 14). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass eine Belastung,
die ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem zahlungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten
tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist (Urteile vom 26.
Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281, Randnr. 8, vom 9. November 1983 in der
Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 19, und CRT France International,
Randnr. 17).
32
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es besteht nämlich allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang
zwischen der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe und den Diensten, die den davon betroffenen
Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden. So geht aus den Erklärungen der Gemeinde Carrara hervor, dass
diese Abgabe insbesondere die Kosten decken soll, die der Gemeinde für die Reparatur und Instandhaltung
des Straßennetzes, die Bereitstellung einer Hafeninfrastruktur, die Unterhaltung eines Museums, die
Forschungen über die Sicherheit in den Marmorbrüchen, die Ausbildung zum Bergbauingenieur oder aber die
Sozialhilfe für die Arbeiter entstünden. Mehrere dieser Dienste kommen aber nicht spezifisch den
Wirtschaftsteilnehmern zugute, die Marmor aus dem Gemeindegebiet von Carrara verbringen.
33
Zum Vorbringen, dass die „ortsansässigen“ Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeindesteuern entrichteten,
bereits zur Deckung der der Gemeinde durch die Marmorindustrie entstehenden Kosten beitrügen, ist darauf
hinzuweisen, dass die Abgabe unabhängig davon, ob der betroffene Wirtschaftsteilnehmer den
Gemeindesteuern unterliegt, an die Verbringung des Marmors aus dem Gemeindegebiet anknüpft.
34
Jedenfalls genügt der Umstand, dass eine wegen des Überschreitens einer zwischenstaatlichen oder
innerstaatlichen Grenze erhobene Abgabe zum Ausgleich einer das gleichartige einheimische Erzeugnis
treffenden örtlichen Belastung eingeführt worden ist, nicht, um sie nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung
einzustufen. Andernfalls würde nämlich das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung inhalts‑ und
bedeutungslos (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg.
1979, 1923, Randnr. 8, und Michaïlidis, Randnr. 23).
35
Nach alledem stellt eine proportional zum Gewicht einer Ware, nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats
erhobene Abgabe, die auf einer Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem Gemeindegebiet
lastet, ungeachtet dessen, dass sie auch auf denjenigen Waren lastet, deren Endbestimmungsort innerhalb
des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von
Artikel 23 EG dar.
Zur zeitlichen Wirkung des vorliegenden Urteils
36
Die Gemeinde Carrara ersucht den Gerichtshof darum, die zeitliche Wirkung des vorliegenden Urteils zu
begrenzen, falls er eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als unvereinbar mit den
einschlägigen Bestimmungen des Vertrages ansehen sollte. Sie macht zum einen die Unsicherheiten, die mit
dem für die fragliche Abgabe geltenden rechtlichen Rahmen verbunden seien, und zum anderen die
schwerwiegenden finanziellen Folgen geltend, die eine unbegrenzte zeitliche Wirkung des Urteils für ihren
Gemeindehaushalt hätte.
37
Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung
innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle
Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu
berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteile Legros u. a.,
Randnr. 30, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C‑104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I‑3625, Randnr.
39).
38
Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Legros u. a. (Randnrn. 30 bis 36) entschieden, dass sich aus
zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben
mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem „octroi de mer“,
die vor der Verkündung des genannten Urteils am 16. Juli 1992 entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn,
er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Urteil
Simitzi, Randnr. 30).
39
Die streitige Abgabe ist – als Abgabe aufgrund des Überschreitens einer Gebietsgrenze innerhalb eines
Mitgliedstaats – als eine Abgabe gleicher Art wie der in der Rechtssache Legros u. a. streitige „octroi de
mer“ anzusehen. Die Gemeinde Carrara konnte daher bis zum 16. Juli 1992 zulässigerweise die Auffassung
vertreten, dass die streitige Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
40
Folglich sind hier die gleichen Rechtssicherheitserwägungen zu berücksichtigen, und es ist somit zu
entscheiden, dass die im Urteil Legros u. a. ausgesprochene zeitliche Begrenzung auch für Anträge auf
Erstattung der Beträge gilt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgabe erhoben wurden.
41
Jedoch ist als Stichtag für die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils kein nach dem
16. Juli 1992, dem Tag der Verkündung des Urteils Legros u. a., liegender Zeitpunkt festzulegen. Ab diesem
Zeitpunkt musste die Gemeinde Carrara nämlich wissen, dass die streitige Abgabe nicht mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar war.
42
Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich niemand auf die Vertragsbestimmungen über die Abgaben
zollgleicher Wirkung berufen kann, um die Erstattung von aufgrund der streitigen Abgabenregelung vor dem
16. Juli 1992 entrichteten Beträgen zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben
oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Kosten
43
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Eine proportional zum Gewicht einer Ware, nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats
erhobene Abgabe, die auf einer Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem
Gemeindegebiet lastet, stellt ungeachtet dessen, dass sie auch auf denjenigen Waren
lastet, deren Endbestimmungsort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine
Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG dar.
2.
Niemand kann sich auf Artikel 23 EG berufen, um die Erstattung der mit der Marmorabgabe
vor dem 16. Juli 1992 erhobenen Beträge zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem
Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Italienisch.