Urteil des EuGH vom 02.10.2003

EuGH: kommission, egks, gebühr, klage auf nichtigerklärung, vereinigtes königreich, rechtssicherheit, kohle, nummer, empfehlung, neues beweismittel

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
2. Oktober 200
„Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Zurückweisung einer Beschwerde wegen Anwendung diskriminierender
Kaufpreise und missbräuchlicher Gebühren - Befugnis der Kommission“
In den verbundenen Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P
International Power plc,
Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, und M. Chamberlain, Barrister, beauftragt durch S. Ramsay,
Solicitor,
British Coal Corporation
beauftragt durch C. Mehta, Solicitor,
PowerGen (UK) plc
beauftragt durch P. Lomas, Solicitor,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beistand von J. E. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen,
betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Zweite Kammer) vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98 (NALOO/Kommission, Slg. 2001, II-515)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO)
(Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: M. Hoskins, Barrister, beauftragt durch A. Dowie, Solicitor,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P.
Jann (Berichterstatter) und A. Rosas,
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 6. Februar 2003, in der die International Power
plc durch D. Anderson und M. Chamberlain, die British Coal Corporation durch D. Vaughan und D. Lloyd
Jones, die PowerGen (UK) plc durch K. P. E. Lasok, die National Association of Licensed Opencast Operators
(NALOO) durch C. Quigley, Barrister, und die Kommission durch A. Whelan und J. E. Flynn vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2003
folgendes
Urteil
1.
Die International Power plc (früher National Power plc, im Folgenden: IP) in der Rechtssache C-
172/01 P, die British Coal Corporation (im Folgenden: BC) in der Rechtssache C-175/01 P, die
PowerGen (UK) plc (früher PowerGen plc, im Folgenden: PG) in der Rechtssache C-176/01 P und die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-180/01 P haben mit
Rechtsmittelschriften, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 20. und am 23. April 2001
eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes jeweils ein Rechtsmittel
gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98
(NALOO/Kommission, Slg. 2001, II-515, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses
die Entscheidung IV/E-3/NALOO der Kommission vom 27. April 1998 (im Folgenden: Entscheidung von
1998) für nichtig erklärt hat. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission eine am 15. Juni 1994
eingelegte Beschwerde der National Association of Licensed Opencast Operators (Nationale
Vereinigung der Kohletagebaubetriebe, im Folgenden: NALOO) zurückgewiesen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2.
Nach dem angefochtenen Urteil verfügte BC vor der Privatisierung ihrer Tätigkeiten im Jahr 1994
über das Aneignungsrecht an fast allen Kohlevorkommen im Vereinigten Königreich und über das
ausschließliche Kohleabbaurecht. Sie war jedoch ermächtigt, gegen Gebühr Lizenzen für den
Kohleabbau an private Betreiber zu vergeben.
3.
Im April 1987 setzte BC diese Gebühr mit Wirkung vom 1. März 1987 von 16 auf 13,50 Pfund Sterling
je Tonne (GBP/t) herab. Nachdem die NALOO, die die Einleitung einer Untersuchung beantragt und
dann bei den nationalen Gerichten eine Klage u. a. wegen der erwähnten Gebühr erhoben hatte,
zugesagt hatte, eine auf 11 GBP/t festgesetzte Gebühr als angemessen anzuerkennen, wandte BC
1988 diesen Satz rückwirkend zum 27. Dezember 1987 an. Im März 1990 setzte BC die Gebühr mit
Wirkung vom 1. April 1990 auf 7 GBP/t herab.
4.
Aufgrund einer im Mai 1986 geschlossenen Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung von 1986)
kaufte der Central Electricity Generating Board (Zentrale Einrichtung für die Erzeugung elektrischer
Energie; im Folgenden: CEGB) von BC im Wirtschaftsjahr 1986/87 72 Millionen Tonnen Kohle zu einem
durchschnittlichen Lieferpreis von 172 Pence je Gigajoule (p/GJ) ab Schacht.
5.
Aufgrund des Electricity Act (Stromgesetz) 1989 wurde der CEGB am 1. April 1990 privatisiert, und
sein Vermögen ging u. a. auf IP und PG über.
6.
Mit dem Inkrafttreten der zwischen BC und den Stromerzeugern für den Zeitraum vom 1. April 1990
bis zum 31. März 1993 abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Kohle (im Folgenden:
Lieferverträge) schlugen IP und PG BC einen Basispreis von 170 p/GJ brutto (Bruttoheizwert) und von
177,9 p/GJ netto (Nettoheizwert) gegenüber Preisen von 122 p/GJ bis 139 p/GJ ab Schacht für die
lizenzierten Erzeuger vor.
7.
Mit einer am 29. März 1990 bei der Kommission eingereichten Beschwerde, die u. a. am 27. Juni und
am 5. September 1990 ergänzt wurde (im Folgenden: Beschwerde von 1990), machte die NALOO
geltend, dass die Vereinbarung von 1986 und die Lieferverträge sowie die Höhe der von BG von den
lizenzierten Kohleerzeugern erhobenen Gebühren gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag
verstießen.
8.
In der am 5. September 1990 vorgelegten Zusammenfassung ihrer Argumente warf die
Beschwerdeführerin zum einen den Stromerzeugern vor, als Käufer Diskriminierungen im Sinne von
Artikel 63 EGKS-Vertrag vorgenommen zu haben, und stufte zum anderen die BC vorgeworfenen
Verhaltensweisen, darunter die Festsetzung der Gebühren für den Kohleabbau in willkürlicher Höhe,
als Verstöße gegen die Artikel 60 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ein.
9.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 schlugen die britischen Behörden der NALOO im Namen von
BC, IP und PG vor, rückwirkend zum 1. April 1990 zum einen eine Anhebung des Preises für unter Lizenz
erzeugte Kohle und zum anderen eine erneute Senkung der Gebühren vorzunehmen.
10.
Nachdem sie diese Vorschläge zurückgewiesen hatte, wurde der NALOO mit Schreiben der
Regierung des Vereinigten Königreichs vom 22. November 1990 mitgeteilt, dass diese beschlossen
habe, die vorgeschlagenen neuen Konditionen einseitig anzuwenden.
11.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 an die NALOO stellte die Kommission fest, dass die
Beschwerde von 1990 kein weiteres Eingreifen durch sie erfordere.
12.
In einem Schreiben vom 11. Januar 1991 an die Kommission wandte die NALOO u. a. ein, dass sie
ihren Wunsch nach Prüfung der Vereinbarung von 1986 klar zum Ausdruck gebracht habe.
13.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1991 antwortete die Kommission, dass sie nicht verpflichtet sei,
„allein zu dem Zweck, eine mögliche Schadensersatzklage einer beschwerdeführenden Partei zu
erleichtern, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, mit der eine in der Vergangenheit liegende
Zuwiderhandlung festgestellt wird“. Daher sei sie nicht verpflichtet, über die Lage vor dem 1. April
1990 zu entscheiden. Die Kommission fügte hinzu, dass die nationalen Gerichte besser als sie
imstande seien, über Einzelfälle aus der Vergangenheit zu entscheiden.
14.
Mit Schreiben vom 14. März 1991 hob die NALOO noch hervor, wie wichtig es für sie sei, eine
Darstellung des Standes des auf die Vereinbarung von 1986 anwendbaren Rechts zu erhalten.
15.
Mit Entscheidung vom 23. Mai 1991 (im Folgenden: Entscheidung von 1991) wies die Kommission
die Beschwerde von 1990 zurück, soweit sie die ab 1. April 1990 bestehende Situation betraf.
16.
Im Begleitschreiben zur Entscheidung von 1991 wurde festgestellt:
„Das vorliegende Schreiben, das eine Entscheidung der Kommission enthält, behandelt bestimmte
Aspekte [der Beschwerde von 1990] ... Darin wird die Situation in England und Wales im Hinblick auf
die neue Sachlage geprüft, die durch das Inkrafttreten der zwischen [BC], [IP] und [PG]
geschlossenen [Lieferverträge] am 1. April 1990 entstanden ist. Andere Aspekte des Vorgangs,
insbesondere diejenigen, die sich auf die Sachlage vor dem 1. April 1990 ... beziehen, ... werden nicht
geprüft.“
17.
Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde führte die Kommission aus:
„56. Als die [Lieferverträge] in Kraft getreten sind, wurde den lizenzierten Bergwerken ... von den
Stromerzeugern ein Betrag gezahlt, der ungefähr 122 p/GJ bis 139 p/GJ ab Schacht entspricht ... Es
bestand daher eine Diskriminierung der lizenzierten Bergwerke nach dem 1. April 1990.
57. Der mit Wirkung vom 1. April 1990 den lizenzierten Bergwerken von [IP] und [PG] nunmehr
angebotene Preis entspricht 157 p/GJ netto ab Schacht gegenüber 177,9 p/GJ für [BC].
...
61. Es ist unmöglich, alle bei der Beurteilung des Preisunterschieds zu berücksichtigenden
Gesichtspunkte genau zu quantifizieren. Der tatsächliche Unterschied von 20,9 p/GJ, also 12 %,
zwischen der Kohle von [BC] und der [IP] und [PG] direkt gelieferten Lizenzkohle ist jedoch nicht groß
genug, um eine Diskriminierung darzustellen, die ein erneutes Eingreifen der Kommission rechtfertigen
würde. Außerdem haben die Beschwerdeführerinnen keine überzeugenden Argumente vorbringen
können, die einen geringeren Unterschied rechtfertigen.
...
72. Die Höhe der Gebühr kann nicht isoliert gesehen werden. Das Verhältnis zwischen dem für die
Kohle gezahlten Preis und den Kosten für die Erzeugung dieser Kohle einschließlich der Gebühr muss
so sein, dass leistungsfähige Unternehmen einen Gewinn erzielen können und keinen erheblichen
Wettbewerbsnachteil erleiden. ...
73. Für Tagebauanlagen wurde die Gebühr von 11 [GBP/t] vor dem 1. April 1990 auf 5,50 [GBP/t] (6
[GBP/t] nach den ersten 50 000 Tonnen) verringert, während der den kleinen Bergwerken gezahlte
Preis um mehr als 23 % gestiegen ist.
74. Der derzeit für Lizenzkohle gezahlte Preis von 157 p/GJ oder rund 40 [GBP/t] ist um mehr als 20 %
oder 8 [GBP/t] höher als der Preis, den die kleinen Bergwerke erhielten, als die [Lieferverträge] in Kraft
getreten sind. Zusammen mit der Verringerung der Gebühr um mindestens 5 [GBP/t] führt dies zu
einer erheblichen Verbesserung der Bruttogewinnspannen der lizenzierten Tagebauanlagen. 1989/90
betrug der durchschnittliche Verkaufsertrag von [BC] im Tagebaubereich 41,50 [GBP/t] oder etwa 160
p/GJ und war damit ungefähr so hoch wie der Preis, der den lizenzierten Bergwerken jetzt gezahlt wird.
[BC] erzielte in diesem Bereich einen Gewinn von ... Obwohl es vor allem im Umfang Unterschiede
zwischen den Tagebautätigkeiten von [BC] und den NALOO-Mitgliedern gibt, dürfte dies bestätigen,
dass die derzeitige Gebühr für die über Tag abgebaute Kohle keine rechtswidrige Höhe erreicht. Die
Gebühr hindert die leistungsfähigen Unternehmen somit nicht daran, einen Gewinn zu erzielen, und
fügt ihnen keinen erheblichen Wettbewerbsnachteil zu.
...
XV. Schlussfolgerungen
79. Die vorliegende Entscheidung behandelt die Sachlage in England und Wales nach dem
Inkrafttreten der [Lieferverträge] zwischen [BC] einerseits und [IP] und [PG] andererseits am 1. April
1990.
...
81. Die Kommission ist der Ansicht, dass die auf die Artikel 63 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ... [gestützte
Beschwerde] insoweit gerechtfertigt [war], als sie sich auf die Sachlage nach dem 1. April 1990, dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der [Lieferverträge], [bezog].
82. Bezieht man die Vorschläge der Behörden des Vereinigten Königreichs vom 24. Oktober 1990
auf der in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Grundlage in die Verträge ein, so werden die
lizenzierten Bergwerke nicht mehr gegenüber [BC] diskriminiert. Aus diesem Grund haben sich die auf
Artikel 63 EGKS-Vertrag, Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag, soweit es sich um Verkaufsbedingungen handelt,
... gestützten Beschwerdepunkte erledigt und werden, soweit sie die derzeitige Sachlage betreffen,
zurückgewiesen.
83. In Bezug auf den auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Teil der Beschwerde ..., der die von
[BC] erhobene Gebühr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die im Schreiben der Behörden des
Vereinigten Königreichs vom 24. Oktober 1990 festgelegte neue Gebühr, die später von [BC] mit
Wirkung vom 1. April 1990 angewandt wurde, nicht unangemessen hoch ist. Die auf Artikel 66 § 7
EGKS-Vertrag gestützten Beschwerdepunkte, die sich auf die Zahlung von Gebühren beziehen, haben
sich somit erledigt und werden, soweit sie die derzeitige Sachlage betreffen, zurückgewiesen.“
18.
Die NALOO erhob am 9. Juli 1991 gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag beim Gericht Klage auf
Nichtigerklärung der Entscheidung von 1991, soweit darin festgestellt wurde, dass die neue Gebühr
von 5,50 bzw. 6 GBP/t nicht unzulässig sei. Im Laufe des Verfahrens nahm die NALOO ihre Anträge auf
Erstattung der Gebührenbeträge, die BC missbräuchlich vor dem 1. April 1990 erhoben habe, zurück.
19.
Diese Nichtigkeitsklage wurde durch das Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der
Rechtssache T-57/91 (NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, im Folgenden: Urteil NALOO I)
abgewiesen, das rechtskräftig geworden ist.
20.
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench
Division (Vereinigtes Königreich), im Rahmen einer Schadensersatzklage, die die H. J. Banks & Co. Ltd,
ein privates Kohleerzeugungsunternehmen, das aufgrund von Lizenzen tätig ist und der NALOO
angehört, gegen BC erhoben hatte, entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1994 in
der Rechtssache C-128/92 (Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 19), dass die Artikel 4 Buchstabe d, 65
und 66 § 7 EGKS-Vertrag keine Rechte schaffen, auf die sich der Einzelne unmittelbar vor den
nationalen Gerichten berufen kann.
21.
In Randnummer 21 desselben Urteils stellte der Gerichtshof auch fest, dass die nationalen Gerichte
wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung von Verstößen gegen
die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag nicht mit einer Schadensersatzklage befasst werden können,
wenn die Kommission im Rahmen dieser Zuständigkeit keine Entscheidung getroffen hat.
22.
Auf ein anderes Vorabentscheidungsersuchen des High Court, im Rahmen einer
Schadensersatzklage von Barbara Hopkins und anderen lizenzierten Kohleerzeugern gegen IP und PG,
entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94 (Hopkins u. a.,
Slg. 1996, I-2281, Randnr. 29), dass die Artikel 4 Buchstabe b und 63 § 1 EGKS-Vertrag keine Rechte
schaffen, auf die sich der Einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.
23.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils Hopkins u. a. festgestellt hat, kann der Einzelne
insbesondere nicht vor den nationalen Gerichten die Unvereinbarkeit systematischer
Diskriminierungen von Seiten der Käufer mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag geltend machen, solange
diese Diskriminierungen nicht Gegenstand einer an die beteiligten Regierungen gerichteten
Empfehlung waren.
24.
Dagegen kann sich der Einzelne, wie der Gerichtshof in Randnummer 28 des Urteils Hopkins u. a.
festgestellt hat, in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer auf Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag
gestützten Empfehlung als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen, unter denselben
Voraussetzungen, wie sie in Bezug auf Richtlinien gelten, vor dem nationalen Gericht unmittelbar auf
sie berufen.
25.
Unter Berücksichtigung der Urteile Banks und Hopkins u. a. wies der High Court die diesen
zugrunde liegenden Schadensersatzklagen ab.
26.
Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, legte die NALOO unter Hinweis auf die fehlende
unmittelbare Wirkung der einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Vertrags und die ausschließliche
Zuständigkeit der Kommission eine vom 15. Juni 1994 datierte Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde von 1994) ein, die sie als ergänzend bezeichnete. Sie forderte die Kommission auf, die
Unzulässigkeit der Kaufpreise und der Gebühr festzustellen, die CEGB und BC unter Verstoß gegen
den Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag
andererseits im Zeitraum von 1973 bis zum 1. April 1990, den die NALOO später auf die
Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1989/90 begrenzte, auf die unter Lizenz erzeugte Kohle angewandt
hätten. Zu diesem Zweck legte die NALOO der Kommission nahe, sich auf die Parameter zu stützen,
die 1990 von den britischen Behörden, den Stromerzeugern, BC und dann der Kommission selbst in
der Entscheidung von 1991 berücksichtigt worden seien.
27.
Mit der Entscheidung von 1998 wies die Kommission die Beschwerde von 1994 zurück.
28.
In dieser Entscheidung stellte die Kommission im Wesentlichen Folgendes fest:
- Die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag hätten eine in die Zukunft gerichtete Funktion und
erlaubten ihr, bestehende Zuwiderhandlungen für die Zukunft abzustellen. Diese Bestimmungen
ermächtigten sie nicht, eine am 15. Juni 1994 eingelegte Beschwerde zu prüfen, mit der in der
Vergangenheit liegende Verstöße gegen den EGKS-Vertrag beanstandet würden, die vor dem 1. April
1990 begangen worden sein sollten.
- Artikel 65 EGKS-Vertrag sei auf die einseitige Festsetzung von angeblich überhöhten
Kohleabbaugebühren durch BC nicht anwendbar.
- Selbst wenn sie ermächtigt sei, die Beschwerde im Hinblick auf die Artikel 4 Buchstabe d und 66 § 7
EGKS-Vertrag zu prüfen, und Artikel 65 EGKS-Vertrag anwendbar sein sollte, so habe die NALOO doch
keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlungen beigebracht.
Die Angaben der NALOO könnten - insbesondere angesichts des Urteils NALOO I - von der Kommission
keinesfalls zum Ausgangspunkt einer Untersuchung gemacht werden.
29.
Die NALOO hat mit am 8. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift gemäß
Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1998 beantragt.
30.
Mit Beschluss vom 17. März 1999 sind BC, IP und PG als Streithelferinnen zur Unterstützung der
Anträge der Kommission in diesem Verfahren zugelassen worden.
Das angefochtene Urteil
31.
Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung von 1998 für nichtig erklärt.
32.
Das Gericht hat in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils entschieden, dass davon
auszugehen sei, dass die Kommission im Hinblick auf die angeblich in Bezug auf die Wirtschaftsjahre
1986/87 bis 1989/90 begangenen Zuwiderhandlungen mit ein und derselben Beschwerde befasst
gewesen sei, da die Beschwerde von 1994 lediglich die Erweiterung der Beschwerde von 1990
darstelle.
33.
In Randnummer 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission
unter „bestehenden Zuwiderhandlungen“ gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag solche
verstehe, die im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde, mit der sie gerügt würden, im Gange seien.
Daraus, dass der anfängliche Teil der Beschwerde der NALOO 1990 eingelegt worden sei, und der
1994 eingelegte ergänzende Teil nur eine Erweiterung des ersten Teils dargestellt habe, hat das
Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass die Kommission nach ihrem
eigenen Verständnis mit einer Beschwerde wegen bestehender Zuwiderhandlungen befasst gewesen
sei.
34.
Das Gericht hat in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils auch berücksichtigt,
dass sich aus Randnummer 19 des Urteils Hopkins u. a. und aus dem Grundsatz eines effektiven
gerichtlichen Rechtsschutzes ergebe, dass die Kommission nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung
mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits und Artikel 4 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 66 § 7
EGKS-Vertrag andererseits jedenfalls ermächtigt sei, die beiden Teile der Beschwerde der NALOO zu
prüfen, soweit diese auf die Feststellung gerichtet seien, dass die Stromerzeuger und BC in den
Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1989/90 auf die unter Lizenz erzeugte Kohle diskriminierende Kaufpreise
bzw. missbräuchliche Gebühren angewandt hätten.
35.
Ferner hat das Gericht in den Randnummern 67 und 68 des angefochtenen Urteils festgestellt,
dass die Kommission unter diesen Umständen der NALOO den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht
entgegenhalten könne, da sie von Anfang an durch die Beschwerde von 1990 mit den in Bezug auf die
Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 behaupteten Zuwiderhandlungen befasst gewesen sei.
36.
Das Gericht hat in den Randnummern 69 bis 72 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass
der NALOO auch nicht vorgehalten werden könne, die Rechtsbehelfe, die ihr gegenüber etwaigen
vorherigen Entscheidungen zugestanden hätten, mit denen der Zuwiderhandlungen vor dem 1. April
1990 betreffende Teil der Beschwerde von 1990 zurückgewiesen worden sei, nicht fristgerecht
eingelegt zu haben. Die Entscheidung von 1991 habe nämlich in diesem Teil keinen
Entscheidungscharakter.
37.
In den Randnummern 74 und 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten,
die Entscheidung von 1998 könne auch nicht als eine Entscheidung bezeichnet werden, durch die
lediglich eine andere Entscheidung bestätigt werde, da sie unzweifelhaft neue Gesichtspunkte der
Beurteilung enthalte, die aus dem fehlenden Vorhandensein von Beweisen für die behaupteten
Zuwiderhandlungen hergeleitet würden.
38.
In den Randnummern 79, 80 und 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 1998 weder über die Frage, ob die
Kommission im fraglichen Bereich befugt sei, andere Rechtsakte als Empfehlungen zu erlassen, noch
über die Rechtswirkungen der Empfehlungen im nationalen Recht oder die Anwendbarkeit von Artikel
65 EGKS-Vertrag auf die Gebührensätze für den Kohleabbau entschieden zu werden brauche.
39.
Das Gericht hat in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die
Kommission ausschließlich zuständig sei, über angezeigte Zuwiderhandlungen im fraglichen Bereich zu
entscheiden, und es hat daraus geschlossen, dass die Kommission, da sie im vorliegenden Fall
ermächtigt sei, die Beschwerde der NALOO hinsichtlich der in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87
bis 1989/90 behaupteten Zuwiderhandlungen zu prüfen, zu einer solchen Prüfung verpflichtet
gewesen sei.
40.
In Randnummer 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission zu
Recht mit der Entscheidung von 1998 die Beschwerde der NALOO hilfsweise geprüft habe, und sodann
in den Randnummern 103 bis 124 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Entscheidung
wegen fehlender Begründung sowohl hinsichtlich der Antwort auf den Teil der Beschwerde für nichtig
erklärt worden sei, der sich gegen diskriminierende Kaufpreise gerichtet habe, als auch hinsichtlich
der Antwort auf den Teil, der sich gegen die missbräuchlichen Gebührensätze gerichtet habe.
Vorbringen vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
41.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen
ist, hat die Kommission gemäß Artikel 39 KS die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen
Urteils beantragt.
42.
Der Präsident des Gerichtshofes hat diesen Antrag mit Beschluss zum 17. Juli 2001 zurückgewiesen.
43.
Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Juli 2001 sind die Rechtssachen C-
172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen
Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
44.
IP, BC, PG und die Kommission beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der
NALOO als unbegründet abzuweisen.
45.
IP und BC beantragen ferner, der NALOO und/oder der Kommission die Kosten des Verfahrens
sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. PG beantragt, der Kommission und
der NALOO die Kosten aufzuerlegen.
46.
Die Kommission beantragt, der NALOO ihre Kosten aufzuerlegen und zu entscheiden, dass die
Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C-172/01 P, C-175/01 P und C-176/01 P ihre Kosten
selbst zu tragen haben, oder diese der NALOO aufzuerlegen.
47.
Die NALOO beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise die Entscheidung von 1998 für
nichtig zu erklären.
48.
Sie beantragt weiter, ihre Kosten den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.
Zu den Rechtsmitteln
49.
IP, BC und PG machen geltend, dass das angefochtene Urteil sie unmittelbar betreffe und dass sie
deshalb gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes befugt seien, ein Rechtsmittel
dagegen einzulegen.
50.
BC führt weiter aus, ihr Rechtsmittel beziehe sich nur auf die Teile des angefochtenen Urteils, die
die Gebühren für den Kohleabbau beträfen. IP und PG tragen vor, ihre Rechtsmittel beschränkten sich
auf die Beanstandung der Teile des angefochtenen Urteils, die die Anwendung angeblich
diskriminierender Preise beträfen.
51.
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes können andere Streithelfer als
Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane ein Rechtsmittel nur dann einlegen, wenn die
Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.
52.
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Kommission in Durchführung des angefochtenen Urteils
eine neue Prüfung der Beschwerde von 1994 vornehmen müsste. Als Ergebnis einer solchen Prüfung
könnte die Kommission eine für IP, BC und PG nachteilige Maßnahme erlassen, so dass diese dem
Risiko einer Schadenersatzklage vor den nationalen Gerichten ausgesetzt werden könnten.
53.
Daher betrifft die Entscheidung des Gerichts IP, BC sowie PG unmittelbar, und deren Rechtsmittel
sind somit zulässig.
54.
Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 zu drei
getrennten Schlussfolgerungen gelangt ist, die Gegenstand der Klage der NALOO sind (Randnr. 28
dieses Urteils).
55.
Erstens vertrat die Kommission die Ansicht, sie sei für die Behandlung der Beschwerde von 1994
auf der Grundlage der Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS unzuständig. Zweitens folgerte sie, dass Artikel
65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren nicht anwendbar sei. Drittens gelangte sie hilfsweise
zum Ergebnis, dass die NALOO keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen der behaupteten
Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Gebühren beigebracht habe.
56.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Entscheidung von 1998 insgesamt für nichtig
erklärt.
57.
Die Rechtsmittel rügen die Beurteilungen des Gerichts in Bezug auf die erwähnten drei
Schlussfolgerungen.
58.
Daher sind die Rechtsmittelgründe nach Maßgabe der Einzelheiten der Entscheidung von 1998
umzugliedern.
59.
In Bezug auf die Frage, ob die Kommission ermächtigt war, die Beschwerde von 1994 zu prüfen,
werden mit den Rechtsmitteln in erster Linie die Feststellungen des Gerichts gerügt, dass die
Beschwerde von 1994 nur die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle, zweitens die
Schlussfolgerungen, die das Gericht aus dem Urteil Hopkins u. a. gezogen hat, und drittens die
Beurteilung der Folgen der Erfordernisse der Rechtssicherheit durch das Gericht.
60.
Wie der Generalanwalt in Nummer 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die
Schlussfolgerung des Gerichts, aus dem Urteil Hopkins u. a. ergebe sich, dass die Kommission
jedenfalls ermächtigt gewesen sei, die Beschwerde von 1994 zu prüfen, unabhängig von der Frage, ob
diese Beschwerde nur eine Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstellte.
61.
Daher ist mit der Prüfung der Gründe zu beginnen, mit denen diese Beurteilung beanstandet wird.
Zu den Rechtsmittelgründen, die die Beurteilung der Zuständigkeit der Kommission durch das Gericht
betreffen
- Vorbringen der Beteiligten
62.
BC macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es entschieden
habe, dass die gerügten Aspekte der Kohleabbaugebühren bestehende Zuwiderhandlungen für die
Zwecke der Anwendung von Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag darstellten, und dadurch, dass es die
Kommission daher als befugt angesehen habe, in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990 tätig zu
werden.
63.
Ebenso machen IP und PG geltend, Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag ermächtige die Kommission nicht,
1994 eine Beschwerde zu prüfen, die sich auf eine angeblich vor dem 1. April 1990 begangene
Diskriminierung beziehe.
64.
Nach Ansicht von BC erlauben es die Artikel 63, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag der Kommission nur, zur
Bereinigung einer nicht hinnehmbaren Situation für die Zukunft einzugreifen.
65.
Entsprechend machen IP und PG geltend, die Kommission verfüge nur über die Befugnisse, die ihr
durch den EGKS-Vertrag ausdrücklich verliehen worden seien, und über diejenigen, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag benötige. Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag sehe nur die
Abgabe von Empfehlungen vor. Aus der in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung, dass
„systematisch Diskriminierungen“ vorgenommen würden, könne abgeleitet werden, dass die
Empfehlungen nur die Zukunft betreffen könnten und nicht in Bezug auf ein Verhalten abgegeben
werden könnten, das zum Zeitpunkt seiner Feststellung bereits eingestellt worden sei.
66.
IP und PG leiten ferner aus Artikel 14 EGKS-Vertrag ab, dass die Befugnis zur Abgabe von
Empfehlungen nicht die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen beinhalte. Daher könne die
Kommission im Anwendungsbereich von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag keine Entscheidungen erlassen.
67.
BC, IP und PG machen geltend, die NALOO habe eingeräumt, dass im vorliegenden Fall kein Anlass
für die Abgabe einer Empfehlung mehr bestanden habe. Daher hätte das Gericht nicht von der
Prüfung Abstand nehmen dürfen, ob eine Entscheidung oder eine andere Feststellung, wie die NALOO
sie zu erwirken bestrebt gewesen sei, hätte erlassen werden können. Das Ergebnis dieser Prüfung
hätte eindeutig negativ sein müssen.
68.
BC, IP und PG machen geltend, die Ausführungen in den Randnummern 17 und 19 des Urteils
Hopkins u. a. seien im Kontext der Abgabe einer Empfehlung gemäß Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag zu
betrachten. Richtig ausgelegt, stünden sie der Schlussfolgerung entgegen, die Kommission sei für die
Prüfung bereits abgestellter Zuwiderhandlungen zuständig.
69.
IP und PG führen aus, selbst wenn die Kommission noch gemäß Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag eine
Diskriminierung feststellen könnte, so könnte eine derartige Feststellung auf alle Fälle kein Recht auf
Erhebung einer Klage auf Ersatz des Schadens entstehen lassen, der durch eine angeblich in der
Vergangenheit ausgeübte systematische Diskriminierung entstanden sei. Denn die gemäß dieser
Bestimmung ausgesprochenen Empfehlungen hätten keine unmittelbare horizontale Wirkung und
könnten daher kein solches Recht begründen.
70.
Nach Ansicht von IP und PG stellt diese Auslegung von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag den Grundsatz
eines effektiven Rechtsschutzes nicht in Frage. Denn das vom EGKS-Vertrag im Bereich des
Wettbewerbs vorgesehene Rechtsschutzsystem sei ebenso vollständig wie erschöpfend und erfasse
bestehende und künftige Zuwiderhandlungen.
71.
Für die Kommission, die in ihrer Rechtsmittelerwiderung darauf hinweist, dass ihr Standpunkt in
dieser Hinsicht von demjenigen der anderen Rechtsmittelführerinnen abweiche, besteht die
Schlüsselfrage darin, ob die Zuwiderhandlung weiterhin Wirkungen von der Art entfalte, dass ihnen
mittels einer Empfehlung, die ein in die Zukunft gerichtetes Instrument sei, abgeholfen werden könne.
Maßgeblich hierfür sei die grundlegende Änderung der Lage nach dem 1. April 1990 und nicht die
fehlende Gleichzeitigkeit der angeblichen Zuwiderhandlung und der Einlegung der Beschwerde.
72.
In Bezug auf das Vorbringen, das die NALOO auf das Urteil Hopkins u. a. stützt, macht die
Kommission geltend, dass die Erwägungen des Gerichtshofes zur Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zu
verpflichten, aus der Feststellung einer systematischen Diskriminierung alle Konsequenzen in Bezug
auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen gegebenenfalls schon vor dem Tätigwerden
der Kommission gehabt hätten, nicht dahin ausgelegt werden dürften, dass die Kommission unter den
Umständen der diesem Urteil zugrunde liegenden Angelegenheit verpflichtet gewesen sei, das
Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen, um die Erhebung einer Schadensersatzklage vor
einem nationalen Gericht zu ermöglichen.
73.
Um hervorzuheben, wie erheblich das Urteil Hopkins u. a. im vorliegenden Kontext sei, macht die
NALOO geltend, dass das diesem Urteil zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen dem
Gerichtshof im Rahmen eines beim High Court anhängig gemachten Schadensersatzverfahrens
vorgelegt worden sei. In Randnummer 9 dieses Urteils habe der Gerichtshof ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Klage am 1. Juni 1991 bezüglich eines Zeitraums von 1985 bis zum 31. März
1990 erhoben worden sei. Damit werde offenkundig, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen im
Kontext einer die Vergangenheit betreffenden Klage geprüft habe. Die Feststellung in Randnummer 19
dieses Urteils müsse daher bedeuten, dass die Kommission ihre Befugnisse in Bezug auf eine bereits
abgestellte Diskriminierung habe ausüben können. Denn zum einen habe der Gerichtshof
ausdrücklich die Bestimmungen geprüft, die für eine auf eine Diskriminierung durch Käufer, die vor der
Einreichung der Klage abgestellt worden sei, gestützte Klage gegolten hätten. Zum anderen aber
habe der Gerichtshof in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt, dass der EGKS-Vertrag die von
Käufern vorgenommenen Diskriminierungen abschließend regele und den Opfern dieser
Diskriminierungen einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verschaffe.
74.
Das Gleiche gelte in Bezug auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag. Obwohl die Artikel 63 § 1 und 66 § 7
dieses Vertrages im Indikativ Präsens formuliert seien, enthalte Artikel 4 Buchstaben b und d EGKS-
Vertrag ein absolutes Verbot, dessen Anwendung zeitlich unbegrenzt sei.
75.
Die NALOO wendet sich gegen die Ansicht, die Kommission sei zur Entscheidung über Beschwerden
nach Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag nur dann befugt, wenn die Diskriminierung zum Zeitpunkt des
Erlasses ihrer Entscheidung noch bestehe. Die Zugrundelegung dieser Ansicht führe zu völlig
willkürlichen Ergebnissen.
76.
Hilfsweise macht die NALOO geltend, dass das Gericht im Kontext einer Klage auf Nichtigerklärung
der Entscheidung von 1998 gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag zu Recht die Ansicht vertreten habe, es
könne dahingestellt bleiben, ob die Kommission berechtigt sei, andere Rechtsakte als Empfehlungen
gemäß den Artikeln 63 § 1 und 66 § 7 dieses Vertrages zu erlassen.
- Würdigung durch den Gerichtshof
77.
Das Gericht hat in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils aus dem Urteil Hopkins
u. a. abgeleitet, dass Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag einerseits
und Artikel 4 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 66 § 7 dieses Vertrages andererseits die
Kommission jedenfalls ermächtigt habe, die Beschwerde der NALOO in Bezug auf die Lage vor dem 1.
April 1990 zu prüfen.
78.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Hopkins u. a.
ausgeführt hat, dass die Befugnisse, die Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag der Kommission verleiht, es ihr,
um die praktische Wirksamkeit des in Artikel 4 Buchstabe b dieses Vertrages enthaltenen Verbotes
sicherzustellen, erlauben, die Behörden der Mitgliedstaaten nicht nur dazu zu verpflichten, die von ihr
festgestellten systematischen Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen, sondern auch aus dieser
Feststellung alle Konsequenzen in Bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese Diskriminierungen im
Verhältnis zwischen Käufern und Erzeugern im Sinne der letztgenannten Bestimmung schon vor dem
Tätigwerden der Kommission haben können.
79.
Wie die NALOO zu Recht geltend macht, erfolgte diese Auslegung des Artikels 63 § 1 EGKS-Vertrag
durch den Gerichtshof zur Beantwortung einer Vorlagefrage in einem Ausgangsverfahren, in dem die
gerügte Diskriminierung bereits abgestellt war.
80.
Das Gericht durfte daraus ableiten, dass Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag die Kommission ermächtigt, in
Bezug auf bereits abgestellte systematische Diskriminierungen tätig zu werden.
81.
Zwar kann eine aufgrund der erwähnten Bestimmung ergangene Empfehlung einem Mitgliedstaat
ein bestimmtes Verhalten nur für die Zukunft vorschreiben, doch kann ein derartiges Verhalten, wie
der Generalanwalt in Nummer 135 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in der Beseitigung der
Folgen einer vergangenen Diskriminierung bestehen.
82.
Der Umstand, dass der Wortlaut von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag unter Verwendung des Indikativ
Präsens Diskriminierungen erwähnt, die Käufer systematisch „vornehmen“, kann nicht dahin
ausgelegt werden, dass das Andauern des Verstoßes eine Voraussetzung für den Erlass einer
Empfehlung der Kommission ist.
83.
Das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag entfaltet nur dann praktische
Wirksamkeit, wenn die Kommission tatsächlich in der Lage ist, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die
Folgen von Diskriminierungen zu beseitigen, die gegebenenfalls bereits abgestellt worden sind.
84.
Die Befugnis der Kommission, die Behörden der Mitgliedstaaten zu verpflichten, aus der
Feststellung einer Diskriminierung alle Konsequenzen in Bezug auf die Wirkungen zu ziehen, die diese
Diskriminierungen schon vor dem Tätigwerden der Kommission haben konnten, kann auch nicht auf
Sachverhalte beschränkt werden, bei denen sie diese Behörden ebenfalls verpflichten kann, diese
Diskriminierungen für die Zukunft abzustellen.
85.
Denn die Anwendung einer solchen Voraussetzung der Gleichzeitigkeit der Zuwiderhandlung und
der Ausübung der Befugnisse der Kommission würde zu willkürlichen Unterscheidungen zwischen
Unternehmen führen, die eine Zuwiderhandlung nach der Einlegung einer Beschwerde abgestellt
haben und alle Folgen ihres Verhaltens einschließlich gegebenenfalls der Pflicht zur Leistung von
Schadensersatz zu tragen hätten, und den Unternehmen, die das beanstandete Verhalten vor der
Einlegung einer Beschwerde abgestellt haben und keine Folgen zu tragen brauchten.
86.
Die fehlende unmittelbare Wirkung von Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag, die der Gerichtshof in
Randnummer 29 des Urteils Hopkins u. a. festgestellt hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen.
Denn das Diskriminierungsverbot des Artikels 4 Buchstabe b dieses Vertrages gilt auch dann, wenn
die nationalen Gerichte vor dem Tätigwerden der Kommission nicht berechtigt sind, derartige
Diskriminierungen zu ahnden.
87.
Im Übrigen kann sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf Empfehlungen der Kommission
in Bezug auf bereits abgestellte Diskriminierungen unter denselben Voraussetzungen wie auf
Richtlinien berufen (Urteil Hopkins u. a., Randnr. 28).
88.
Somit können bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen Einzelpersonen bei den nationalen
Gerichten den Ersatz ihnen gegebenenfalls entstandener Schäden erlangen.
89.
In Bezug auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag muss das Gleiche gelten wie für Artikel 63 § 1 dieses
Vertrages.
90.
Wie der Generalanwalt in Nummer 153 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann sich ein
Einzelner vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar auf Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag berufen, wenn
die Kommission nicht eingeschritten ist (Urteil Banks, Randnr. 19). Ferner sieht diese Bestimmung
keine Sanktion für bereits abgestellte Zuwiderhandlungen vor. Der Kommission muss daher die
Befugnis zuerkannt werden, Empfehlungen in Bezug auf Verhaltensweisen zu erlassen, die bereits
beendet worden sind, um die praktische Wirksamkeit von Artikel 4 Buchstabe d EGKS-Vertrag zu
gewährleisten. Die in Artikel 66 § 7 ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, Entscheidungen zu erlassen,
reicht dafür nicht aus, denn sie hängt davon ab, dass zuvor eine Empfehlung ergangen ist.
91.
Somit hat das Gericht die Befugnis der Kommission aus den Artikeln 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag
richtig gewürdigt und die Rechtsmittelgründe, die diese Würdigung betreffen, sind zurückzuweisen.
Zu den Rechtsmittelgründen, die die Beurteilung der Einheitlichkeit der Beschwerden der NALOO und
des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch das Gericht betreffen
- Vorbringen der Beteiligten
92.
IP, BC und PG machen gelten, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ansicht
vertreten habe, die Entscheidung von 1991 habe den Teil der Beschwerde von 1990, der die Zeit vor
dem 1. April 1990 betroffen habe, weder zurückgewiesen noch seine Prüfung abgelehnt. Denn sowohl
aus dieser Entscheidung als auch aus anderen Schreiben, die zwischen der NALOO und der
Kommission gewechselt worden seien, insbesondere den Schreiben der Kommission vom 8. Februar
und vom 4. September 1991, gehe hervor, dass es die Kommission ausdrücklich abgelehnt habe,
diesen Teil der Beschwerde zu prüfen. Die Kommission führt diese beiden Schreiben ebenfalls an.
93.
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass diese ablehnende Entscheidung der
richterlichen Nachprüfung gemäß Artikel 33 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag
unterliege. Da die NALOO diese ablehnende Entscheidung nicht angefochten habe, sei sie
bestandskräftig geworden. Somit stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit einem Wiederaufgreifen
der Beschwerde von 1990 für die Zeit vor dem 1. April 1990 entgegen.
94.
IP, BC und PG machen weiter geltend, dass der Antrag auf Prüfung der Lage vor diesem Zeitpunkt
auf alle Fälle innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen gewesen wäre. Die NALOO sei nicht
berechtigt gewesen, Fragen bei der Kommission mehr als drei Jahre lang in der Schwebe zu halten,
bevor sie sie wieder aufgegriffen habe. Die unzutreffende Rechtsansicht der NALOO und der
Kommission, dass die nationalen Gerichte für die Feststellung von Zuwiderhandlungen und die
Gewährung von Schadensersatz zuständig seien, könne nicht als entschuldbarer Irrtum betrachtet
werden, der eine Wiedereröffnung des Verfahrens rechtfertige.
95.
Nach Ansicht sämtlicher Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler
begangen, dass es entschieden habe, die Beschwerde von 1994 stelle nur eine Erweiterung der
Beschwerde von 1990 dar. Es handele sich vielmehr um eine neue Beschwerde.
96.
IP und PG rügen ferner unter Zurückweisung des Vorwurfs diskriminierender Preise, dass die
Kommission in ihrer Entscheidung von 1998 kein neues Beweismittel berücksichtigt habe und dass
diese Entscheidung in diesem Punkt rein bestätigender Art gewesen sei.
97.
Die NALOO macht geltend, die Entscheidung von 1991 enthalte keine Entscheidung in Bezug auf die
Lage vor dem 1. April 1990. Zum einen entspreche dieses Ergebnis der unabhängigen
Beweiswürdigung durch das Gericht. Zum anderen stelle die Erklärung der Kommission, diese Lage sei
nicht geprüft worden, keine endgültige Manifestierung des Willens dieses Organs dar, die es der
NALOO ermöglicht hätte, mit Gewissheit zu erfahren, dass eine endgültige Entscheidung in Bezug auf
diese Lage erlassen worden sei. Der Schriftwechsel zwischen der Kommission und ihr könne dieses
Ergebnis nicht in Frage stellen.
98.
Der Umstand, dass die NALOO den Standpunkt, den die Kommission hierzu eingenommen habe,
nicht gemäß den Artikeln 33 oder 35 EGKS-Vertrag angefochten habe, hindere die Kommission nicht
daran, anschließend den Teil der Beschwerde dieser Vereinigung zu prüfen, der sich auf die Lage vor
dem 1. April 1990 beziehe.
99.
Die Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hänge von den Umständen des Falles ab.
Konkret sei der Teil der Beschwerden der NALOO von 1990 und 1994, der sich auf die Zeit vor dem 1.
April 1990 beziehe, wegen der in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen Banks und Hopkins u.
a. bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen noch aktuell.
100.
Zur Frage, ob die Beschwerde von 1994 nur die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle,
macht die NALOO geltend, die von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Gründe seien
unzulässig, da sie sich auf die Beweiswürdigung durch das Gericht bezögen. Nach dem Urteil Banks
seien die Vertreter der NALOO mit denjenigen der Kommission zusammengetroffen und hätten
beschlossen, dass die Lage vor dem 1. April 1990 zu prüfen sei. Unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände des Falles könne die Beschwerde von 1990 nicht als hinfällig geworden betrachtet werden.
- Würdigung durch den Gerichtshof
101.
Die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit beruhten auf der
Prämisse, dass die Beschwerde von 1994 nur die Erweiterung der Beschwerde von 1990 darstelle.
102.
Selbst wenn diese Prämisse, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, rechtsfehlerhaft sein
sollte, ergibt sich daraus nicht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Prüfung der Beschwerde
von 1994 durch die Kommission entgegenstünde.
103.
In diesem Zusammenhang ist zunächst das Vorbringen von IP und PG zurückzuweisen, dass die
Entscheidung von 1998 in Bezug auf die diskriminierenden Preise nur die Entscheidung von 1991
bestätige. Denn eine Stellungnahme kann nur dann als bloße Bestätigung einer vorherigen
Entscheidung betrachtet werden, wenn sie im Vergleich zur vorherigen Entscheidung kein neues
Element enthält (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission,
Slg. 1980, 3709, Randnr. 18).
104.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission, unterstellt, sie hätte es 1991 abgelehnt, die Lage vor dem
1. April 1990 zu prüfen, diese Ablehnung aus Gründen der Opportunität vorgenommen. Sie hat nichts
zum Vorliegen oder Fehlen von Verstößen gegen die Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag
ausgeführt. In ihrer Entscheidung von 1998 hat die Kommission dagegen die Ansicht vertreten, sie sei
nicht berechtigt, aufgrund dieser beiden Bestimmungen tätig zu werden, Artikel 65 EGKS-Vertrag sei
nicht auf die Kohleabbaugebühren anwendbar und, hilfsweise, der Verstoß gegen die Artikel 65 und
66 § 7 EGKS-Vertrag sei nicht nachgewiesen. Die auf diese Gründe gestützte Zurückweisung der
Beschwerde von 1994 kann nicht als bloße Bestätigung des gegebenenfalls in der Entscheidung von
1991 eingenommenen Standpunkts in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990 betrachtet werden.
105.
Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Befugnis der Kommission, gemäß den Artikeln
63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag Empfehlungen abzugeben, keine Verjährungsfrist festgesetzt.
106.
Eine Verjährungsfrist muss, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im Voraus festgelegt
sein, und die Festlegung einer solchen Frist sowie der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die
Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (vgl. insbesondere Urteil vom 24. September 2002 in
den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-
7869, Randnr. 139).
107.
Indessen ist die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran
gehindert, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht (Urteil Falck
und Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 140).
108.
Im vorliegenden Fall bestand der Grund, den die Kommission 1991 dafür angab, dass sie die
Beschwerde von 1990 nicht geprüft hat, soweit sie die Zeit vor dem 1. April 1990 betraf, darin, dass
sie sich nicht für verpflichtet hielt, nur zu dem Zweck einzugreifen, eine gegebenenfalls von einem
Kläger vor den nationalen Gerichten erhobene Schadensersatzklage zu erleichtern. Die Kommission
vertrat nämlich die Ansicht, dass eine solche Klage auch ohne ihr Eingreifen möglich sei. Diese
Auslegung hat sich in Bezug auf Verstöße gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-
Vertrag als falsch erwiesen, da der Gerichtshof in seinem Urteil Banks für Recht erkannt hat, dass die
nationalen Gerichte im erwähnten Rahmen nicht mit einer Klage auf Schadensersatz befasst werden
können, wenn die Kommission keine Entscheidung getroffen hat. Nach dem Erlass dieses Urteils legte
die NALOO die Beschwerde von 1994 ein.
109.
Daher beeinträchtigt die Prüfung der Beschwerde von 1994 durch die Kommission weder die
Rechtssicherheit noch das berechtigte Vertrauen von IP, BC und PG, die erwarten mussten, dass die
Vereinbarkeit der Lage vor dem 1. April 1990 mit den Artikeln 63 § 1, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag noch
geprüft werden würde.
110.
Im Licht der Umstände des vorliegenden Falles kann die Beschwerde von 1994 auch nicht als nicht
innerhalb einer angemessenen Frist eingelegt angesehen werden. Sie wurde nämlich nur zwei Monate
nach der Verkündung des Urteils Banks eingelegt, mit dem die Gründe, aus denen die Kommission die
Prüfung der Lage vor dem 1. April 1990 abgelehnt hatte, verworfen wurden.
111.
Somit stand der Grundsatz der Rechtssicherheit der Prüfung der Beschwerde von 1994 durch die
Kommission nicht entgegen.
112.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Ansicht, dass die Kommission 1991 keine
Entscheidung in Bezug auf die Lage vor dem 1. April 1990 getroffen habe, rechtsfehlerhaft war.
113.
Somit sind die Rechtsmittelgründe, mit denen die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf die
Einheitlichkeit der Beschwerden der NALOO und den Grundsatz der Rechtssicherheit beanstandet
worden sind, zurückzuweisen.
Zu den Rechtsmittelgründen, die die Annahme einer Pflicht der Kommission, die Beschwerde von 1994
zu prüfen, durch das Gericht betreffen
114.
Sämtliche Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler
begangen habe, dass es in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die
Kommission sei verpflichtet gewesen, die Beschwerde von 1994 hinsichtlich der angeblichen
Zuwiderhandlungen in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1989/90 zu prüfen.
115.
Unstreitig erließ die Kommission, nachdem sie mit der Beschwerde von 1994 befasst worden war,
die Entscheidung von 1998. Da die Kommission diese Beschwerde, sei es auch nur hilfsweise, geprüft
hat, ist der Umfang der in diesem Zusammenhang die Kommission treffenden Verpflichtung im
Rahmen der Prüfung der Rechmäßigkeit dieser Entscheidung zu beurteilen.
116.
Daher sind die gegen die Feststellung einer Pflicht der Kommission, die Beschwerde von 1994 zu
prüfen, gerichteten Rechtsmittelgründe nicht getrennt zu prüfen.
Zu den Rechtsmitteln, die die Anwendbarkeit von Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren
betreffen
117.
BC macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht entschieden
habe, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht auf die Kohleabbaugebühren anwendbar sei. Denn ebenso
wie die Artikel 81 EG und 82 EG hätten die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ganz unterschiedliche
Zwecke.
118.
Die Kommission macht geltend, da der Tenor des angefochtenen Urteils so auszulegen sei, dass er
auch den Teil der Entscheidung von 1998 betreffe, mit dem Artikel 65 EGKS-Vertrag für auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar erklärt werde, müsse dieser Teil des angefochtenen Urteils wegen
mangelnder Begründung aufgehoben werden.
119.
Die NALOO macht dagegen geltend, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass das Gericht zu
Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission nach Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag für die Entscheidung
über vergangene Zuwiderhandlungen zuständig sei, und über ihre Klage endgültig entscheiden sollte,
so müsse er feststellen, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren anwendbar sei.
Die letztgenannte Bestimmung sei offenkundig auf abgestellte Zuwiderhandlungen anwendbar. Im
Übrigen sei die Befugnis der Kommission gemäß Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag nicht auf die Abgabe von
Empfehlungen beschränkt, sondern umfasse das Recht, Entscheidungen zu erlassen.
120.
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zwar der Ansicht war, die Frage der Anwendung von Artikel
65 EGKS-Vertrag auf die Kohleabbaugebühren brauche nicht entschieden zu werden, dass es aber die
Entscheidung von 1998 insgesamt für nichtig erklärt hat.
121.
Es hat jedoch im angefochtenen Urteil keinen Grund für seine Ansicht genannt, dass die
Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf diese Anwendbarkeit falsch sei.
122.
Daher sind die Rechtsmittel begründet, soweit mit ihnen beanstandet wird, dass das Gericht die
Entscheidung von 1998 insgesamt für nichtig erklärt hat, ohne zu prüfen, ob Artikel 65 EGKS-Vertrag
auf die Kohleabbaugebühren anwendbar ist.
Zu den Rechtsmittelgründen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von 1998 betreffen
- Vorbringen der Beteiligten
123.
IP und PG machen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ansicht
vertreten habe, die Entscheidung von 1998 sei für nichtig zu erklären, da die Zurückweisung des Teils
der Beschwerde von 1994, der die diskriminierenden Preise betreffe, mit einem Begründungsmangel
behaftet sei. Denn diese Entscheidung erkläre eindeutig, dass sich die Kommission nicht für befugt
halte, dieser Beschwerde stattzugeben. Die Begründung erlaube dem Gemeinschaftsgericht vollauf,
seine Nachprüfungsbefugnis auszuüben.
124.
Die Kommission vertritt im Wesentlichen den gleichen Standpunkt.
125.
In Bezug auf die Kohleabbaugebühren führen BC und die Kommission aus, das Gericht habe bei der
Einstufung der Entscheidung von 1991 einen Rechtsfehler begangen, indem es ohne weitere
Erläuterung von der Lösung abgewichen sei, die es selbst im Urteil NALOO I gewählt habe.
126.
Die Kommission habe nämlich niemals die Ansicht vertreten, ein von BC festgelegter Gebührensatz
sei überhöht. Im Urteil NALOO I habe das Gericht eingeräumt, dass die von der Kommission in ihrem
Schreiben vom 28. August 1990 an die britischen Behörden geäußerte Ansicht, eine Gebühr von 7
GBP/t sei unangemessen, lediglich vorläufigen Charakter gehabt habe und keine Feststellung
gewesen sei.
127.
BC und die Kommission weisen im Übrigen darauf hin, die NALOO selbst habe 1988 eingeräumt,
dass der Gebührensatz von 11 GBP/t angemessen sei. Das Gericht habe diesem Umstand in seinem
Urteil NALOO I Bedeutung beigemessen.
128.
Das vom Gericht im angefochtenen Urteil gewählte Vorgehen kehre im Übrigen die Beweislast bei
einer Beschwerde um, indem sie sie auf die Kommission verlagere. Unbestreitbar obliege es jedoch
dem Beschwerdeführer, die notwendigen konkreten Beweise zur Untermauerung seiner Beschwerde
anzubieten. Die NALOO sei dieser Verpflichtung offenkundig nicht nachgekommen, denn sie habe
keine Beweismittel in Bezug auf die ihren Mitgliedern entstandenen Kosten vorgelegt. Eben solche
Beweismittel habe das Gericht in seinem Urteil NALOO I verlangt.
129.
Die NALOO räumt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung ein, dass die Begründung des angefochtenen
Urteils in Bezug auf die Pflicht der Kommission, ihre Entscheidung hinsichtlich des Teils der
Beschwerde, der die diskriminierenden Preise betroffen habe, zu begründen, überflüssig sei. Das
Gericht habe die Entscheidung von 1998 jedoch zu Recht für nichtig erklärt, da die Kommission in ihr
fälschlicherweise auch die Ansicht vertreten habe, sie sei nach Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag nicht
befugt, eine vergangene Diskriminierung zu prüfen.
130.
Zu den Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die Höhe der Gebühren macht die NALOO geltend,
diese beruhten auf der Methode, die die Kommission selbst in ihrer Entscheidung von 1991 gewählt
habe. Denn die Kommission habe die Rentabilität des Betriebes von BC als Kriterium für die
Rechtfertigung der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze gemäß Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag verwendet.
131.
Aus der Entscheidung von 1991 gehe klar hervor, dass die Kommission der Ansicht gewesen sei,
die Höhe der Gebühr von 11 GBP/t verstoße gegen Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag. Die Kommission habe
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tagebaubetriebe von BC sowie der von den
Elektrizitätserzeugern an BC und die unabhängigen Betreiber von Tagebaubetrieben gezahlten Preise
zu diesem Ergebnis gelangen können. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 1998 seien
der Kommission die entsprechenden Zahlen für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1990/91 bekannt
gewesen.
132.
Unter Berücksichtigung der überzeugenden Beweise, über die die Kommission verfüge, sei das
Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese ihre Pflicht verletzt habe, in ihrer Entscheidung
von 1998 ihre Schlussfolgerung, es sei unmöglich gewesen, die von der NALOO übermittelten Angaben
als Grundlage für eine Untersuchung zu berücksichtigen, hinreichend zu begründen.
133.
Hilfsweise macht die NALOO geltend, die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1998 in diesem
Punkt sei berechtigt gewesen, da der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen
sei.
- Würdigung durch den Gerichtshof
134.
Erstens ist in Bezug auf den Teil der Entscheidung von 1998, der die diskriminierenden Preise
betrifft, festzustellen, dass das Gericht ihn wegen fehlender Begründung für nichtig erklärt hat, was
die richterliche Nachprüfung der Begründetheit dieser Entscheidung verhindert habe.
135.
Aus der Entscheidung von 1998 geht jedoch klar hervor, dass die Kommission der Ansicht war, die
Artikel 63 § 1 und 66 § 7 EGKS-Vertrag ermächtigten sie nicht zur Prüfung einer Beschwerde wegen
vergangener Verletzungen dieses Vertrages. Diese Begründung reichte offensichtlich, um es dem
Gericht zu erlauben, nachzuprüfen, ob die Entscheidung von 1998 in diesem Punkt rechtlich
begründet war.
136.
Daher hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 114 des
angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, die Entscheidung von 1998 weise in diesem Punkt
einen Begründungsmangel auf.
137.
Das Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts zwar eine
Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen
Rechtsgründen aber als richtig darstellt (insbesondere Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-
265/97 P, VBA/Florimex u. a., Slg. 2000, I-2061, Randnr. 121).
138.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie aus den Randnummern 77 bis 90 dieses
Urteils hervorgeht, die Kommission einen - von der NALOO in ihrer Nichtigkeitsklage gerügten -
Rechtsfehler begangen hat, indem sie sich nicht für befugt gehalten hat, die Beschwerde von 1994 zu
prüfen.
139.
Daher hat das Gericht die Entscheidung von 1998 in diesem Punkt zu Recht für nichtig erklärt.
140.
Zweitens hat das Gericht in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils auch ausgeführt, dass
der Teil der Entscheidung von 1998, der die Festsetzung der Kohleabbaugebühren durch BC betreffe,
einen Begründungsmangel aufweise.
141.
Die Kommission hat die Entscheidung von 1998 jedoch hilfsweise damit begründet, dass die NALOO
keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen der angeblichen Zuwiderhandlungen vorgelegt habe.
Sie erläutert in den Nummern 34 bis 43 der Begründungserwägungen dieser Entscheidung eingehend
die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, auf der Grundlage der vorgelegten Angaben keine Prüfung
einleiten zu können.
142.
Konkret hat die Kommission unter Berufung auf die Beurteilung durch das Gericht in seinem Urteil
NALOO I erklärt, dass die von der NALOO vorgeschlagene Methode für die Berechnung eines von ihr als
angemessen betrachteten Gebührensatzes zum einen unangemessen sei und zum anderen im
Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage in einem Schreiben vom 13. Mai 1988 an BC stehe, sie halte
eine Gebühr von 11 GBP/t für angemessen.
143.
Somit ist die Entscheidung von 1998 in diesem Punkt ausreichend begründet.
144.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Gericht zwar den Teil der Entscheidung von
1998, der die Kohleabbaugebühren betraf, wegen eines angeblichen Begründungsmangels für nichtig
erklärt hat, in Wirklichkeit jedoch der Kommission vorwirft, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen zu haben.
145.
Damit hat das Gericht nicht die notwendige Unterscheidung zwischen dem Begründungserfordernis
und der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung getroffen (Urteil VBA/Florimex u. a., Randnrn.
114 und 115).
146.
Dieser Rechtsfehler würde jedoch den Tenor des angefochtenen Urteils nicht beeinflussen, wenn
die Entscheidung von 1998 tatsächlich mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet
gewesen wäre, wie dies die NALOO im ersten Rechtszug gerügt hat.
147.
Hierzu ergibt sich aus Randnummer 122 des angefochtenen Urteils, dass der offensichtliche
Beurteilungsfehler, den das Gericht der Kommission im Kern vorwirft, darin bestanden haben soll, dass
sie keine Ausführungen zur angeblichen Missbräuchlichkeit der Kohleabbaugebühren anhand der ihr
vorliegenden Erkenntnisse gemacht habe.
148.
Unabhängig von der Frage, ob Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag die Kommission dazu verpflichtet, eine
Beschwerde zu prüfen, steht jedoch fest, dass das Gericht selbst in Randnummer 258 des Urteils
NALOO I entschieden hat, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, der Kommission die seiner
Beschwerde zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mitzuteilen.
149.
In Randnummer 261 desselben Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die NALOO Informationen
über die tatsächlichen Betriebskosten ihrer Mitglieder, die im Rahmen von Pachtlizenzen Kohle
abbauten, hätte zusammenstellen und der Kommission mitteilen müssen, damit diese eine etwaige
Differenz zwischen diesen Kosten und den Betriebskosten der Tagebauanlagen von BC hätte
feststellen können.
150.
Das Gericht ist in Randnummer 214 des Urteils NALOO I zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der
NALOO angebotenen Beweise für die Missbräuchlichkeit der Kohleabbaugebühren ab 1. April 1990
unzureichend seien. Die NALOO hatte drei Berechnungsmethoden für die Gebühren vorgeschlagen. In
Randnummer 178 dieses Urteils hat es das Gericht insbesondere abgelehnt, sich auf eine bloße
Übertragung der Betriebsergebnisse von BC vom vorhergehenden Wirtschaftsjahr auf das
Wirtschaftsjahr 1990/91 zu stützen.
151.
In ihrer Entscheidung von 1998 vertrat die Kommission unter Berufung auf die Feststellungen des
Gerichts im Urteil NALOO I die Ansicht, die einzige von der NALOO vorgeschlagene
Berechnungsmethode, die in einer retrospektiven Extrapolation einer als angemessen betrachteten
gegenwärtigen hypothetischen Gebühr bestanden habe, könne keinen Ausgangspunkt für eine
Prüfung darstellen. Die NALOO habe 1988 selbst eingeräumt, dass ein Gebührensatz von 11 GBP/t
angemessen sei, was im Widerspruch zu dieser Methode stehe, deren Anwendung dazu führen würde,
dass ein Satz von nur 4,79 GBP/t angemessen gewesen wäre.
152.
Diese Argumentation der Kommission steht im Einklang mit den Erkenntnissen, die sie in Bezug auf
die dem Beschwerdeführer obliegende Beweislast aus dem Urteil NALOO I ziehen konnte, und ist als
solche nicht zu beanstanden.
153.
Das Gericht hat jedoch im angefochtenen Urteil zur Stichhaltigkeit dieser Argumentation nicht
Stellung genommen, sondern andere Erwägungen für die Feststellung angestellt, dass die
Kommission nicht berechtigt gewesen sei, die Beschwerde von 1994 mit der Begründung
zurückzuweisen, sie sei nicht in der Lage, über den möglicherweise missbräuchlichen Charakter der
Kohleabbaugebühren zu entscheiden.
154.
Denn zum einen führt das Gericht in den Randnummern 117 bis 120 des angefochtenen Urteils die
Nummer 74 der Entscheidung von 1991 an, aus der hervorgehe, dass die Kommission in der Lage
gewesen sei, die Wirtschaftlichkeit der Tagebaubetriebe auf der Grundlage von Umständen zu
ermitteln, die ihr in Bezug auf die Beschwerde von 1994 ebenfalls zur Verfügung gestanden hätten.
155.
Unter anderem hat das Gericht in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen,
dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. August 1990 an die britischen Behörden ausgeführt
habe, dass „die Gebühr von 7 GBP/t, die [BC] für den Tagebau verlangt, ... jedenfalls zu hoch
[erscheint]“.
156.
Hierzu ist hervorzuheben, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 118 des
angefochtenen Urteils die Kommission in Nummer 74 der Gründe der Entscheidung von 1991 die
Wirtschaftlichkeit der Tagebaubetriebe nicht ermittelt hat. Denn die letztgenannte Nummer enthält
keine Angaben in Bezug auf die den Mitgliedern der NALOO entstandenen Kosten, von denen die
NALOO behauptet hat, sie könne sie nicht genau angeben (vgl. hierzu Urteil NALOO I, Randnr. 201).
Wenn die diesen Mitgliedern entstandenen Kosten nicht berücksichtigt werden, kann nicht gesagt
werden, dass die Kommission beabsichtigt habe, zur Wirtschaftlichkeit ihrer Betriebe Stellung zu
nehmen. Die Auslegung der Nummer 74 der Gründe der Entscheidung von 1991 durch das Gericht ist
daher offensichtlich falsch.
157.
Zum Schreiben der Kommission vom 28. August 1990 an die britischen Behörden ist festzustellen,
dass das Gericht im Urteil NALOO I die Ansicht vertreten hat, es ändere nichts an seinem Ergebnis,
dass die NALOO „keine beweiskräftigen Tatsachen“ vorgetragen habe, die ihre Behauptungen zum
angeblich überhöhten Charakter der ab dem 1. April 1990 angewandten Gebühr untermauern
könnten.
158.
Das Gericht hat im angefochtenen Urteil nicht erläutert, weshalb dieses Schreiben einen
Anhaltspunkt dafür hätte darstellen können, dass die Kommission über ausreichendes Beweismaterial
für die Zeit vor dem 1. April 1990 verfügt habe.
159.
Eine solche Erklärung wäre jedoch notwendig gewesen, da zum einen das Gericht in Randnummer
206 des Urteils NALOO I die Ansicht vertreten hat, dass die in Rede stehende Äußerung in diesem
Schreiben vom 28. August 1990 von der Kommission nur zum Zweck des Sondierens abgegeben
worden sei, und zum anderen, dass das Gericht in den Randnummern 208 und 209 des Urteils NALOO I
Erklärungen der NALOO selbst in einem Schreiben vom 13. Mai 1988 an BC angeführt hat, mit denen
die Angemessenheit einer Gebühr von 11 GBP/t anerkannt wurde.
160.
In der Entscheidung von 1998 hat sich die Kommission konkret auf dieses Schreiben vom 13. Mai
1988 berufen, um zu belegen, dass die von der NALOO vorgeschlagene Berechnungsmethode
inkohärent sei.
161.
Somit untermauern weder Nummer 74 der Gründe der Entscheidung von 1991 noch das Schreiben
der Kommission an die britischen Behörden vom 28. August 1990 die Schlussfolgerung des Gerichts in
den Randnummern 122 und 123 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission nicht berechtigt
gewesen sei, den Teil der Beschwerde von 1994, der sich auf die Kohleabbaugebühren bezog, mit der
Begründung zurückzuweisen, für ihn seien keine ausreichenden Beweise vorgelegt worden.
162.
Im Übrigen ist das Vorbringen der NALOO, die Kommission habe in ihrer Entscheidung von 1991
festgestellt, dass die Höhe der Gebühr von 11 GBP/t gegen Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag verstoße,
ebenfalls nicht stichhaltig.
163.
Dieses Argument beruht nämlich auf einer falschen Auslegung von Nummer 81 der Gründe der
Entscheidung von 1991, die nur die Frage der diskriminierenden Preise betrifft, während sich die
Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kohleabbaugebühren in Nummer 83 der Gründe dieser
Entscheidung finden. Somit enthält diese Entscheidung keine Feststellung, dass die ab dem 1. April
1990 erhobene Gebühr gegen Artikel 66 § 7 EGKS-Vertrag verstoßen hätte.
164.
Daher ist festzustellen, dass die Zurückweisung des Teils der Beschwerde von 1994, der die
Kohleabbaugebühren betraf, aus den von der Kommission angegebenen Gründen rechtlich nicht zu
beanstanden ist und dass das Gericht bei der Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung von 1998,
mit dem dieser Teil hilfsweise geprüft worden ist, einen Rechtsfehler begangen hat.
165.
Nach allem ist, ohne dass die weiteren Gründe geprüft zu werden brauchen, auf die BC ihr
Rechtsmittel stützt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm
- der Teil der Entscheidung von 1998 für nichtig erklärt worden ist, in dem die Kommission die
Ansicht vertreten hat, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag auf die Festsetzung der Kohleabbaugebühren
nicht anwendbar sei;
- der Teil dieser Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, in dem die Kommission die Beschwerde
in Bezug auf die Höhe der vor dem 1. April 1990 auf den Kohleabbau angewandten Gebühren
zurückgewiesen hat.
166.
Im Übrigen sind die Rechtsmittel zurückzuweisen.
Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils
167.
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofes kann dieser im Falle der
Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser zur
Entscheidung reif ist.
168.
Nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils ist über die Klagegründe der NALOO zu
befinden, mit denen diese erstens geltend macht, dass die Beweismittel, die sie der Kommission
vorgelegt habe, ausreichend seien und die von ihr vorgeschlagene Berechnungsmethode
angemessen sei, zweitens, dass die Kommission durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde, ohne ihr
die Möglichkeit zu geben, ergänzende Beweismittel vorzulegen, den Grundsatz der Rechtssicherheit
verkannt habe, und drittens, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, als sie die
Ansicht vertreten habe, Artikel 65 EGKS-Vertrag sei auf die Kohleabbaugebühren nicht anwendbar.
169.
Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil des Rechtsstreits zur Entscheidung reif ist.
170.
Die NALOO rügt, dass die Kommission aus den von ihr vorgelegten Beweismitteln nicht die richtigen
Schlüsse gezogen und zu Unrecht die von ihr vorgeschlagene Methode zur Berechnung einer
angemessenen Gebühr zurückgewiesen habe.
171.
Aus den Randnummern 147 bis 163 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Entscheidung
von 1998 in dieser Hinsicht frei von Rechts- oder Beurteilungsfehlern ist.
172.
Daher sind die Klagegründe, die die Beurteilung der von der NALOO vorgelegten Beweismittel und
der von ihr vorgeschlagenen Methode für die Berechnung der Gebühren durch die Kommission
betreffen, zurückzuweisen.
173.
Mit ihrer Klage macht die NALOO geltend, die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, eine
Entscheidung zu erlassen, mit der die Beschwerde von 1994 mit der Begründung abgewiesen worden
sei, dass die NALOO keine hinreichenden Beweise vorgelegt habe. Denn die Handlungen und die
Erklärungen der Kommission und ihrer Beamten weckten bei der NALOO ein berechtigtes Vertrauen
darauf, dass keine Entscheidung aufgrund ihrer Beschwerde erlassen werde, solange nicht alle
offenen Rechtsfragen geklärt seien, und dass sie ergänzendes Beweismaterial vorlegen könne, wenn
die Kommission entscheide, sie sei für die Entscheidung über den Gegenstand der Beschwerde von
1994 zuständig.
174.
Die Kommission bestreitet, dass sie ein derartiges rechtlich geschütztes Vertrauen habe wecken
können.
175.
Hierzu genügt die Feststellung, dass, selbst unterstellt, die NALOO habe während eines Teils des
Verfahrens bei der Kommission erwarten dürfen, dass keine Entscheidung in der Sache ergehen
werde, bevor sie Gelegenheit erhalten habe, ergänzendes Beweismaterial vorzulegen, aus einem
Schreiben der Kommission an die NALOO vom 23. Juni 1997 eindeutig hervorgeht, dass die Kommission
beabsichtigt hat, den Teil der Beschwerde, der sich auf die Kohleabbaugebühren bezog, hilfsweise
wegen des Fehlens ausreichender Beweise zurückzuweisen.
176.
Zwar bestätigte die NALOO in Beantwortung dieses Schreibens in einem Schreiben vom 11. August
1997, dass sie bereit sei, ihre Sachverständigen mit einer Untersuchung der Zeit vor dem 1. April
1990 zu beauftragen, um ergänzendes Beweismaterial zu liefern, doch hat sie derartiges
Beweismaterial während des gesamten nachfolgenden Verfahrens bis zum Erlass der Entscheidung
von 1998 am 27. April 1998 nicht vorgelegt.
177.
Wenn die NALOO die Absicht hatte, die Kommission in Bezug auf die Frage ihrer Befugnis zu
überzeugen, so hätte es ihr die jedem Beschwerdeführer obliegende Sorgfaltspflicht geboten,
gleichzeitig alle notwendigen Beweismittel zur Untermauerung ihrer Beschwerde beizubringen.
178.
Dies gilt umso mehr, als der NALOO seit dem 24. September 1996, dem Zeitpunkt der Verkündung
des Urteils NALOO I, bekannt war, dass eine auf einer bloßen Übertragung der Kosten von BC
beruhende Berechnungsmethode hierfür nicht ausreichte.
179.
Im Übrigen kann die Kommission die der Beschwerdeführerin für die Vorlage des Beweismaterials
zur Stützung ihrer Rügen gesetzte Frist nicht unbegrenzt verlängern, da sonst die Rechtssicherheit der
Unternehmen gefährdet würde, deren Verhalten mit einer Beschwerde beanstandet wird.
180.
Daher ist der Klagegrund des Vertrauensschutzes der NALOO zurückzuweisen.
181.
Die NALOO macht weiter geltend, die Festsetzung übermäßiger Kohleabbaugebühren aufgrund der
zwischen BC und den unter Lizenz tätigen Erzeugern geschlossenen Vereinbarungen falle in den
Anwendungsbereich von Artikel 65 EGKS-Vertrag.
182.
Hierzu genügt die Feststellung, dass sich aus der Prüfung der übrigen Klagegründe ergibt, dass die
Kommission den Teil der Beschwerde von 1994, der sich auf die Übermäßigkeit dieser Gebühren
bezieht, mit der hilfsweisen Erwägung, dass die NALOO ihr keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt
habe, zu Recht zurückgewiesen hat.
183.
Daher braucht die Frage, ob Artikel 65 EGKS-Vertrag auf diese Gebühren anwendbar war, nicht
geprüft zu werden.
184.
Somit ist die Klage abzuweisen,
- soweit die NALOO die Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung von 1998 beantragt, in dem die
Kommission die Ansicht vertreten hat, dass Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht auf die Festsetzung der
Kohleabbaugebühren anwendbar sei;
- soweit die NALOO die Nichtigerklärung des Teils dieser Entscheidung beantragt, in dem die
Kommission die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der vor dem 1. April 1990 auf den Kohleabbau
angewandten Gebühren zurückgewiesen hat.
Kosten
185.
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten,
wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst
den Rechtsstreit endgültig entscheidet.
186.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
187.
In den Rechtssachen C-172/01 P und C-176/01 P sind die Rechtsmittel unbegründet, und die NALOO
hat beantragt, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen; daher sind IP und PG jeweils zur
Tragung ihrer eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gerichtshof und zur Tragung der Kosten der
NALOO in diesem Verfahren zu verurteilen. Im Übrigen ist die Kommission zur Tragung ihrer eigenen
Kosten in beiden Rechtssachen zu verurteilen.
188.
In der Rechtssache C-175/01 P ist das Rechtsmittel begründet, und BC sowie die Kommission haben
beantragt, der NALOO die Kosten aufzuerlegen; daher sind der NALOO die Kosten im Verfahren vor
dem Gerichtshof aufzuerlegen.
189.
In der Rechtssache C-180/01 P ist das Rechtsmittel teils begründet, teils unbegründet; daher hat
jede Beteiligte ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gerichtshof zu tragen.
190.
Da die Kommission und die NALOO mit einem Teil ihres Vorbringens im Verfahren über die
Nichtigkeitsklage unterlegen sind, haben sie ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht zu
tragen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen IP, BC und PG jeweils die Kosten, die
ihnen als Streithelferinnen im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7.
Februar 2001 in der Rechtssache T-89/98, NALOO/Kommission, wird aufgehoben, soweit mit
ihm
- der Teil der Entscheidung IV/E-3/NALOO vom 27. April 1998 für nichtig erklärt worden
ist, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ansicht vertreten hat,
dass Artikel 65 EGKS-Vertrag nicht auf die Festsetzung der Kohleabbaugebühren
anwendbar sei;
- der Teil dieser Entscheidung für nichtig erklärt worden ist, in dem die Kommission die
Beschwerde in Bezug auf die Höhe der vor dem 1. April 1990 auf den Kohleabbau
angewandten Gebühren zurückgewiesen hat.
2. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die Klage der National Association of Licensed Opencast Operators (NALOO) wird
abgewiesen, soweit diese
- die Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung IV/E-3/NALOO beantragt, in dem die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ansicht vertreten hat, dass Artikel 65
EGKS-Vertrag auf die Festsetzung der Kohleabbaugebühren nicht anwendbar sei;
- die Nichtigerklärung des Teils der Entscheidung beantragt, in dem die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der vor dem 1.
April 1990 auf den Kohleabbau angewandten Gebühren zurückgewiesen hat.
4. In der Rechtssache C-172/01 P trägt die International Power plc ihre eigenen Kosten
und die Kosten der NALOO im Verfahren vor dem Gerichtshof. Die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
5. In der Rechtssache C-175/01 P trägt die NALOO ihre eigenen Kosten sowie die Kosten
der British Coal Corporation und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im
Verfahren vor dem Gerichtshof.
6. In der Rechtssache C-176/01 P trägt die PowerGen (UK) plc ihre eigenen Kosten und die
Kosten der NALOO im Verfahren vor dem Gerichtshof. Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
7. In der Rechtssache C-180/01 P trägt jede Partei ihre eigenen Kosten im Verfahren vor
dem Gerichtshof.
8. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die NALOO tragen ihre eigenen
Kosten im Verfahren vor dem Gericht. Die International Power plc, die British Coal
Corporation und die PowerGen (UK) plc tragen die Kosten, die ihnen als Streithelferinnen
im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.
Wathelet
Edward
La Pergola
Jann
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Englisch.