Urteil des EuGH vom 06.11.2003

EuGH: wirtschaftliche tätigkeit, nummer, vergütung, rückerstattung, steuerpflichtiger, athen, juristische person, regierung, unterliegen, arbeitsbedingungen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
6. November 200
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c - Abgabenpflichtige - Person, die die
Steuer in einer Rechnung ausweist - Steuer, die zu Unrecht von einem Nichtsteuerpflichtigen entrichtet wird
und in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist“
In den verbundenen Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom griechischen Dioikitiko Efeteio Athen (Griechenland) in
den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Elliniko Dimosio
gegen
Maria Karageorgou
Katina Petrova
Loukas Vlachos
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
(ABl. L 145, S. 1), insbesondere des Artikels 21 Nummer 1 Buchstabe c dieser Richtlinie, wonach jede Person
die Mehrwertsteuer schuldet, die sie in einer Rechnung ausweist,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris, der
Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und S. Detsis als Bevollmächtigte,
- von Frau Karageorgou, vertreten durch E. Metaxaki und P. Yatagantzidis, dikigori,
- von Frau Petrova und Herrn Vlachos, vertreten durch A. Koutsolampros, dikigoros,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und H. Tserepa-Lacombe
als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der griechischen Regierung, von Frau Karageorgou und der
Kommission in der Sitzung vom 20. März 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Dioikitiko Efeteio (Oberverwaltungsgericht) Athen (Griechenland) hat mit Beschlüssen vom 31.
Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2002, gemäß Artikel 234 EG in allen
Rechtssachen zwei gleichlautende Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) (im Folgenden: Sechste Richtlinie) und insbesondere des in
Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c dieser Richtlinie vorgesehenen Grundsatzes, dass die
Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung
ausweist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Elliniko Dimosio
(Hellenischer Staat) und für das griechische Außenministerium tätigen Übersetzern, die die
Mehrwertsteuer irrtümlich in Rechnung gestellt haben wollen und deren Rückerstattung verlangen.
Rechtlicher Rahmen
3.
Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer die Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt
ausführt.
4.
Artikel 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten
selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem
Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers,
Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie
der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. ...
...
(4) Der in Absatz 1 verwendete Begriff .selbständig‘ schließt die Lohn- und Gehaltsempfänger und
sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen
Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein
Verhältnis der Unterordnung schafft.
...
(5) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als
Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen
der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder
Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese
Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in
Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.
...“
5.
Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Die Mehrwertsteuer schuldet
1. im inneren Anwendungsbereich
...
c) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument
ausweist.“
6.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (FEK
A' 125) in seiner vor der Ersetzung durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 2093/1992
(FEK A' 181) geltenden Fassung wird die Mehrwertsteuer u. a. erhoben auf „die Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt
ausführt“.
7.
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1642/1986 in der vor der Ersetzung durch Artikel 1 des
Gesetzes Nr. 2093/1992 geltenden Fassung „gilt als Steuerpflichtiger jede inländische oder
ausländische natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt, unabhängig von dem Ort, an dem sie niedergelassen ist, und vom Zweck und
Ergebnis dieser Tätigkeit. Nicht als Personen, die selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit verrichten,
werden Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige natürliche Personen angesehen, soweit sie an
ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.“
8.
Schließlich bestimmt Artikel 28 Absatz 1 dieses Gesetzes in der vor seiner Ersetzung durch Artikel 1
Absatz 42 des Gesetzes Nr. 2093/1992 geltenden Fassung:
„Für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen schuldet die Steuer: a)
der im Inland ansässige Steuerpflichtige für die von ihm getätigten Umsätze, ... d) jede andere Person,
die die Steuer auf den von ihr ausgestellten Rechnungen oder ähnlichen Dokumenten ausweist ...“
Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
9.
Mit Verfügung F.09323 vom 12. April 1988 des Generalsekretärs des Außenministeriums wurde die
Klägerin Karageorgou zur Übersetzerin vom Griechischen ins Englische für das Übersetzungsbüro des
Außenministeriums ernannt.
10.
Die Klägerin reichte beim Vorsteher der Dimosia Oïkonomiki Ypiresia (Finanzbehörde; im Folgenden:
DOY) in Cholargos (Griechenland) für diese Tätigkeit vorläufige Steuererklärungen und eine endgültige
Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 1992 ein. Mit ihrem Antrag Nr. 22240 vom 29. Dezember 1994
nahm sie diese Erklärungen zurück und forderte die Rückerstattung der von ihr entrichteten
Mehrwertsteuer als ohne Rechtsgrund gezahlt.
11.
Die Klägerin Karageorgou machte zur Begründung ihres Rücknahmebegehrens geltend, dass sie die
fraglichen Erklärungen aufgrund eines Rechtsirrtums eingereicht habe, denn für die Einkünfte, die sie
im Rahmen ihrer Tätigkeit als Übersetzerin bezogen habe, unterliege sie nicht der Mehrwertsteuer.
12.
In ihrem Antrag machte sie geltend, dass sie sich hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen und ihres
Arbeitsentgelts in einem Unterordnungsverhältnis zum Außenministerium befinde, denn zum einen
setze sie nicht selbst ihre Vergütung fest und zum anderen übernehme das Außenministerium
gegenüber Dritten für ihre Handlungen und Unterlassungen als Übersetzerin die Verantwortung.
Außerdem sei die mit ihren Erklärungen für 1992 entrichtete Mehrwertsteuer nicht an den
Verbraucher weitergegeben worden (da weder sie noch das Ministerium diesen Betrag bei
Privatpersonen und juristischen Personen, für die diese Übersetzungen bestimmt waren, erhoben
hätten), so dass diese Beträge einen Teil ihrer Vergütung und keine Steuer darstellten.
13.
In seinem Bescheid Nr. 22240-22241 vom 9. Februar 1995 lehnte der Vorsteher der DOY den Antrag
der Klägerin mit der Begründung ab, dass sich zum einen die für sie geltenden Arbeitsbedingungen
von denen der Arbeitnehmer unterschieden und sie zum anderen die Mehrwertsteuer zu Recht
entrichtet habe, da sie diese Steuer in den dem Außenministerium ausgestellten Quittungen
ausgewiesen habe; sie habe sie daher kein Recht auf Rückerstattung der entrichteten Steuer.
14.
Mit Urteil Nr. 275/1995 gab die Präsidentin des Dioikitiko Protodikeio (Verwaltungsgerichts) Athen
(Griechenland) der Klage der Klägerin Karageorgou und ihrem Antrag auf Rücknahme der
Mehrwertsteuererklärungen für 1992 statt, hob den ablehnenden Bescheid des Vorstehers der DOY
auf und ordnete die Rückerstattung des Betrages an, den die Klägerin gezahlt hatte. Nach der
Begründung dieses Urteils werden die Übersetzer als Organe des Staates tätig, der allein für ihre
Handlungen und Unterlassungen verantwortlich sei, da ihre Übersetzungen staatliche Dokumente
seien; die Klägerin Karageorgou übe ihre Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis aus, was die
Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeit und ihre Vergütung angehe.
15.
Das Elliniko Dimosio legte gegen dieses Urteil Berufung beim Dioikitiko Efeteio Athen ein und
machte u. a. wie bereits in der ersten Instanz geltend, dass die Klägerin Karageorgou unabhängig von
der Art ihrer Arbeit zur Entrichtung der streitigen Steuer deswegen verpflichtet sei, weil sie sie nach
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 1642/1986 in den Quittungen, die sie in dem
betreffenden Zeitraum ausgestellt habe, ausgewiesen habe.
16.
Mit Urteil Nr. 90/1996 wies die Präsidentin des Dioikitiko Efeteio Athen die Berufung als
unbegründet zurück und bejahte die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Sie unterließ es jedoch,
den Berufungsgrund zu prüfen, dass die Klägerin Karageorgou zur Zahlung der streitigen Steuer
verpflichtet gewesen sei, weil sie sie in den Quittungen, die sie in dem betreffenden Zeitraum
ausgestellt habe, ausgewiesen habe.
17.
Unter Berufung auf diese Unterlassung beantragte das Elliniko Dimosio beim Symvoulio tis
Epikrateias (griechischer Staatsrat) die Aufhebung des Urteils des Dioikitiko Efeteio Athen.
18.
Der Symvoulio tis Epikrateias hat mit Urteil Nr. 1659/1999 das Urteil des Dioikitiko Efeteio Athen
insoweit aufgehoben, als es den Berufungsgrund der Erteilung einer die Mehrwertsteuer
ausweisenden Quittung betraf; dieser Berufungsgrund sei wesentlich; das Berufungsgericht habe es
daher zu Unrecht unterlassen, ihn zu prüfen. Es hat das Verfahren an das Dioikitiko Efeteio Athen zur
erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
19.
Der Sachverhalt und das Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-79/02 und C-80/02, die die
Kläger Petrova und Vlachos betreffen, entsprechen denen der Rechtssache C-78/02.
20.
Das Dioikitiko Efeteio Athen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in jedem der
Ausgangsverfahren die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist als Mehrwertsteuer im Sinne der Sechsten Richtlinie der Betrag zu charakterisieren, den
jemand, der Dienstleistungen gegenüber dem Staat im Arbeitsverhältnis erbringt, in der Rechnung
ausweist, wenn derjenige, der die Dienstleistungen erbringt, irrtümlich annimmt, dass er diese als
Selbständiger erbringe, während in Wirklichkeit ein Unterordnungsverhältnis besteht und er auf
Weisung seines Arbeitgebers in den Quittungen, die er ausstellt, Mehrwertsteuer in Rechnung stellt,
und zwar nicht auf die gesamten gesetzlichen Vergütungen, die er vom Staat erhält und die die
gesetzliche Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer darstellen, die in der Folge zusammen mit
den gesetzlichen Bezügen eingezogen wird, sondern deren Höhe auf der Grundlage der gesetzlichen
Bezüge mit der mathematischen Methode des internen Abzugs festgesetzt wird, wobei angenommen
wird, dass die Bezüge auch die geschuldete Mehrwertsteuer umfassen, der Staat aber die
gesetzlichen Bezüge vermindert um die Mehrwertsteuer, von der angenommen wird, dass sie in diesen
enthalten ist, auszahlt?
2. Tritt der in Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie vorgesehene Grundsatz der
Förmlichkeit der Steuer (dass nämlich, wenn Mehrwertsteuer in der Rechnung oder einem ähnlichen
Dokument ausgewiesen wird, diese Steuer an den Staat abzuführen ist) zurück, wenn der Staat bei
Ausübung dieser Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie
nicht als Steuerpflichtiger auftritt mit der Folge, dass in Bezug auf ihn der
Vorsteuerabzugsmechanismus keine Anwendung findet, und die genannte Steuer auf den
Endverbraucher (d. h. die mit dem Staat kontrahierende Privatperson, die die Übersetzung von
Dokumenten verlangt) nicht abgewälzt werden kann und auch nicht abgewälzt wird, aber derjenige,
der die Dienstleistung erbringt, die Rückerstattung der an die Finanzbehörde nach Abzug eventueller
Vorsteuer gezahlten Steuer beansprucht, so dass eine Bereicherung des Staates ausgeschlossen
wird?
21.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Mai 2002 sind die Rechtssachen C-78/02,
C-79/02 und C-80/02 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer
Entscheidung verbunden worden.
Zur ersten Vorlagefrage
22.
Die griechische Regierung führt aus, dass für die amtliche Übersetzung öffentlicher und privater
Dokumente ein Übersetzungsdienst beim Außenministerium eingerichtet worden sei. Jede
Privatperson, die eine Übersetzung haben wolle, reiche den zu übersetzenden Text bei diesem Dienst
ein, bei dem sie auch die entsprechende, vom Ministerium festgesetzte Gebühr einzahle, und erhalte
eine Quittung darüber. Diese Gebühr umfasse sowohl die Vergütung für die Übersetzung als auch die
entsprechende Mehrwertsteuer, ohne dass diese gesondert ausgewiesen würde.
23.
Der Übersetzungsdienst des Ministeriums übergebe die Texte sodann an Privatpersonen, und zwar
an selbständige Übersetzer. Diese befänden sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum
Ministerium. Sie übten auch andere Berufe wie den des Arztes oder des Rechtsanwalts aus, die ihrem
Wesen nach ohne Bezug zur Beamteneigenschaft seien. Das sei auch der Grund dafür, dass sie bei
ihrer Arbeit örtlich und zeitlich ungebunden seien und nach der Quantität der gelieferten Arbeit
bezahlt würden.
24.
Nach der Übersetzung würden die Texte an das Außenministerium zurückgegeben, wo die
betreffenden Privatpersonen sie entgegennähmen. Schließlich würden die für die Übersetzungen
erhobenen Gebühren durch das Ministerium auf die Übersetzer nach den von ihnen jeweils geleisteten
Diensten verteilt. Beim Erhalt dieser Beträge stelle jeder Übersetzer eine Quittung aus, auf der er die
Vergütung und die entsprechende Mehrwertsteuer vermerke. Die Übersetzer entrichteten nach Abzug
der Mehrwertsteuer, mit der sie beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen belastet
worden seien, diesen Mehrwertsteuerbetrag an die Finanzbehörden.
25.
Die griechische Regierung schlägt vor, wie folgt auf die erste Vorlagefrage zu antworten: Der nach
den Regeln des internen Abzugs ermittelte Betrag, den derjenige, der als Selbständiger
Dienstleistungen, auch wenn es solche unter staatlicher Aufsicht sind, erbringt, in der Rechnung oder
der Quittung über die Dienstleistungen ausweist und den dieser erhält, ist als Mehrwertsteuer im
Sinne der Sechsten Richtlinie zu charakterisieren, wenn die Privatperson, die Empfänger der
Dienstleistung und Endverbraucher ist, an den Staat einen Mehrwertsteuerbetrag zahlt, der in die
gesamte Vergütung als ein einheitlicher Betrag einbezogen ist.
26.
Die Klägerin Karageorgou macht zur ersten Frage geltend, dass die fragliche Steuer nicht die
wesentlichen Eigenschaften einer Mehrwertsteuer aufweise, da sie einen Teil der Vergütung der
Übersetzer darstelle, die nicht zu Lasten Dritter berechnet noch von ihnen erhoben werde. Aus diesem
Grund könne die streitige Steuer nicht allein mit der Begründung als Mehrwertsteuer angesehen
werden, dass sie als solche auf den von den Übersetzern ausgestellten Bescheinigungen für die
Dienstleistungen ausgewiesen werde.
27.
Die Kläger Petrova und Vlachos führen übereinstimmend aus, dass die Privatpersonen, die um eine
amtliche Übersetzung nachsuchten, bei der Übergabe der zu übersetzenden Dokumente an das
Außenministerium die entsprechende, vom zuständigen Beamten angegebene und nicht mit
Mehrwertsteuer belastete Vergütung zahlten. Wenn der griechische Staat diese Übersetzungen durch
Anbringung seines offiziellen Siegels beglaubige, handele er in Ausübung öffentlicher Gewalt und
könne daher auf diesen Vorgang keine Mehrwertsteuer erheben. Die Übersetzer würden sodann vom
Ministerium auf der Grundlage der erledigten Übersetzungen und des durch ministeriellen Erlass
festgelegten Preises pro Seite bezahlt. Sie würden vom Ministerium aufgefordert, ihm eine allgemeine
Quittung für die geleisteten Dienste auszustellen. Diese Quittung werde von der Buchhaltung des
Ministeriums obligatorisch erstellt und enthalte einen Mehrwertsteuerbetrag, der von ihrer durch den
betreffenden ministeriellen Erlass pro übersetzter Seite festgelegten gesetzlichen Vergütung
abgezogen werde.
28.
Das Außenministerium erhebe die Mehrwertsteuer nicht zu Lasten der Privatpersonen, mit denen
nur es selbst in Kontakt sei (und könne die Mehrwertsteuer auch nicht rechtmäßig von ihnen
erheben). Folglich handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Steuer, die als Mehrwertsteuer
zu charakterisieren sei, da sie nicht an den Endverbraucher weitergegeben werde und auch nicht
weitergegeben werden könne.
29.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, nach Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten
Richtlinie unterlägen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger
als solcher im Inland gegen Entgelt ausführe, der Mehrwertsteuer. Folglich unterliege ein von einer
nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person vorgenommenes Geschäft (selbst bei Entgeltlichkeit) nicht der
Mehrwertsteuer.
30.
Im vorliegenden Fall hätten die nationalen Gerichte bereits entschieden, dass die Übersetzer in
Bezug auf die für das Außenministerium bestimmten Übersetzungen nicht mehrwertsteuerpflichtig
seien und dass nicht einmal ein Geschäft, insbesondere kein entgeltliches, vorliege, da davon
ausgegangen werde, dass zwischen den Übersetzern und dem Staat ein Verhältnis bestehe, das
hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der Arbeitsbedingungen sowie der Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schaffe, so dass sie als Staatsbedienstete gelten
könnten. Daraus folge, dass der in der ersten Vorlagefrage genannte Fall nicht in den
Anwendungsbereich der geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Mehrwertsteuer falle.
31.
Der auf einer Rechnung irrtümlich angegebene Betrag könne also nicht den Charakter einer
Mehrwertsteuer im Sinne der Sechsten Richtlinie haben, unabhängig davon, ob der Staat ihn irrig als
Mehrwertsteuer angesehen habe. Aus demselben Grund sei Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der
Richtlinie im vorliegenden Fall auch nicht anwendbar. Dieser Betrag könne dem Betroffenen einfach
als rechtsgrundlos gezahlt zurückerstattet werden.
32.
Aus dem Vorlagebeschluss, der insoweit durch die Erklärungen der Parteien bestätigt wird, ergibt
sich, dass die Vergütung der Übersetzer einen der geschuldeten Mehrwertsteuer entsprechenden
Betrag enthalten soll, so dass der tatsächlich gezahlte Betrag aus ihrer gesetzlichen Vergütung
verringert um den die Mehrwertsteuer darstellenden Betrag besteht.
33.
Um festzustellen, ob der abgezogene Betrag als Mehrwertsteuer anzusehen ist, ist zu ermitteln, ob
die Übersetzer für die Dienstleistungen, die sie an das Außenministerium erbringen, den Vorschriften
über die Mehrwertsteuer unterliegen.
34.
Aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der
Mehrwertsteuer unterliegen.
35.
Artikel 4 der Sechsten Richtlinie definiert die Personen, die als „Steuerpflichtige“ im Sinne dieser
Richtlinie zu gelten haben. Nach Artikel 4 Absatz 1 ist „Steuerpflichtiger“, wer eine wirtschaftliche
Tätigkeit „selbständig“ ausübt. Artikel 4 Absatz 4 erläutert, dass der Begriff „selbständig“ nicht nur
die Lohn- und Gehaltsempfänger von der Besteuerung ausschließt, sondern auch sonstige Personen,
„soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis
gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft“.
36.
Nach den Vorlagebeschlüssen hat das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass die Übersetzer
ihre Tätigkeit hinsichtlich der Bedingungen für die Ausführung ihrer Arbeit und des Arbeitsentgelts in
einem Verhältnis der Unterordnung zum Außenministerium ausübten. In diesem Punkt seien die
erstinstanzlichen Urteile in der Berufung bestätigt und die Berufungsurteile nicht aufgehoben worden,
als sie vor den Symvoulio tis Epikrateias gebracht worden seien. Daraus folgt nach Auffassung des
vorlegenden Gerichts, dass der Sachverhalt in dieser Hinsicht feststehe.
37.
In ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof hat die griechische Regierung die Übersetzer
als selbständig bezeichnet und geltend gemacht, dass die Natur ihres Verhältnisses zum
Außenministerium Gegenstand abweichender Beurteilungen durch verschiedene griechische Gerichte
sei. Gleichwohl hat sie in ihren mündlichen Ausführungen dargelegt, dass sie die in der
vorangehenden Randnummer erwähnte Rechtsprechung, dass die Übersetzer ihre Tätigkeit in einem
Verhältnis der Unterordnung ausübten, nicht bestreiten wolle.
38.
Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Trennung
der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf
der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur
Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (Urteil vom 16. September 1999 in der
Rechtssache C-435/97, WWF u. a., Slg. 1999, I-5613, Randnr. 31, und die dort angegebene
Rechtsprechung).
39.
Der Gerichtshof kann nicht zur Natur des Verhältnisses zwischen den Übersetzern und dem
Außenministerium Stellung nehmen. Er muss sich für die Beantwortung der Vorlagefragen auf die vom
vorlegenden Gericht vorgenommene Beurteilung stützen, wonach die Übersetzer ihre Tätigkeit in
einem Verhältnis der Unterordnung ausüben.
40.
Auf dieser Grundlage üben die Übersetzer im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht
„selbständig“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie aus und sind daher keine
„Steuerpflichtigen“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Folglich unterliegen nach Artikel 2
Nummer 1 der Richtlinie die Dienstleistungen, die sie an das Außenministerium erbringen, nicht der
Mehrwertsteuer.
41.
Daraus folgt, dass auf den Rechnungen, die sie über diese Dienstleistungen ausstellen, ein Betrag,
den diese Übersetzer irrtümlich als Mehrwertsteuer ausweisen, nicht als Mehrwertsteuer qualifiziert
werden kann.
42.
Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass ein Betrag, der als Mehrwertsteuer in der
Rechnung ausgewiesen wird, die eine Person ausstellt, die Dienstleistungen an den Staat erbringt,
dann nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren ist, wenn diese Person irrtümlich annimmt, dass sie
diese Dienstleistungen als Selbständiger erbringt, obwohl in Wirklichkeit ein Verhältnis der
Unterordnung besteht.
Zur zweiten Vorlagefrage
43.
Die griechische Regierung macht geltend, dass die Vorschriften der Sechsten Richtlinie,
insbesondere Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c, den Grundsatz der Förmlichkeit der Mehrwertsteuer
zum Ausdruck brächten. Bei der Ausstellung einer Bescheinigung für eine Dienstleistung, in der
derjenige, der sie ausstelle, einen Mehrwertsteuerbetrag ausweise, den er obendrein erhoben habe,
bestehe eine Verpflichtung, diesen Betrag an den Staat zu zahlen, und die Rückerstattung dieses
Betrages mit der Begründung, er sei ohne Rechtsgrund geleistet worden, sei ausgeschlossen. Dieser
Grundsatz solle im Wesentlichen den Steuerbetrug verhindern, der auftreten könne, wenn der auf der
Rechnung oder einem anderen ähnlichen Dokument angegebene Mehrwertsteuerbetrag dem
Vorsteuerabzugsmechanismus unterzogen werde. Selbst in dem Fall, in dem dieser Steuerbetrag nicht
in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerregelung falle und nicht Gegenstand des
Abzugsverfahrens sei, erfordere es der Grundsatz der Förmlichkeit der Steuer, dass die in der
Bescheinigung ausgewiesene Mehrwertsteuer an den Staat gezahlt werde, denn wenn sie nicht
gezahlt werde, liege eine rechtsgrundlose Bereicherung desjenigen vor, der die Bescheinigung zu
Lasten der Verbraucher ausstelle, die die Mehrwertsteuer für die erbrachten Dienstleistungen
entrichtet hätten.
44.
Daher schlägt die griechische Regierung vor, wie folgt auf die zweite Vorlagefrage zu antworten: Es
gibt keine Abweichung von dem in Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie
vorgesehenen Grundsatz der Förmlichkeit der Steuer, wenn der die betreffende Tätigkeit ausübende
Staat als Vermittler und nicht als Steuerpflichtiger handelt, wenn die Steuer an den Endverbraucher,
der Empfänger der Übersetzungsdienstleistungen ist, weitergegeben wird und wenn derjenige, der
diese Dienstleistungen erbringt, der Finanzbehörde nach Abzug eventueller Vorsteuern den von ihm
erhobenen Mehrwertsteuerbetrag zahlt, d. h., wenn er das Abzugsverfahren anwendet.
45.
Die Klägerin Karageorgou macht geltend, dass Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten
Richtlinie es nicht verbiete, die Mehrwertsteuer zu berichtigen, die in einer Rechnung oder einem
anderen ähnlichen Dokument irrtümlich ausgewiesen worden sei, insbesondere dann, wenn der
Ausschluss der Möglichkeit, eine Berichtigung vorzunehmen und die Rückerstattung der irrtümlich
ausgewiesenen Mehrwertsteuer zu beantragen, nicht erforderlich sei, um Betrug oder
Steuerhinterziehung zu verhindern.
46.
Die Kläger Petrova und Vlachos sind der Auffassung, dass der Grundsatz der Förmlichkeit der
Steuer im vorliegenden Fall zurückstehen müsse, da es sich nicht um eine Mehrwertsteuer handele.
Dieser Grundsatz müsse in Fällen zurückstehen, in denen er keine Anwendung finden könne und es
keine Weitergabe der Steuer und deshalb auch keine Bereicherung des Wirtschaftsteilnehmers
gegeben habe.
47.
Die Kommission stellt fest, dass die Sechste Richtlinie keine Vorschrift zur Berichtigung eines
Mehrwertsteuerbetrags vorsehe, der auf einer Rechnung von der diese Rechnung ausstellenden
Person irrtümlich angegeben worden sei. Folglich sei es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, die
Bedingungen festzulegen, unter denen es möglich sei, einen zu Unrecht auf einer Rechnung
ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag zu berichtigen.
48.
Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel
21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie, nach dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird,
wenn sie in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausgewiesen ist, die Rückerstattung
eines Betrages verbietet, der irrtümlich als Mehrwertsteuer auf einer Rechnung angegeben wurde,
wenn der Staat nicht als Steuerpflichtiger im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie tätig
wird und wenn diese Steuer nicht an den Verbraucher weitergegeben wird.
49.
Die Sechste Richtlinie sieht nicht ausdrücklich den Fall vor, dass die Mehrwertsteuer irrtümlich in
einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl sie nicht geschuldet wird. Solange diese Lücke nicht durch
den Gemeinschaftsgesetzgeber ausgefüllt wird, ist es folglich Sache der Mitgliedstaaten, hierfür eine
Lösung zu liefern (Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth
und Strobel, Slg. 2000, I-6973, Randnrn. 48 und 49).
50.
Der Gerichtshof hat dazu festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Neutralität der
Mehrwertsteuer dadurch zu gewährleisten, dass sie in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass
jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der
Rechnung seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-
342/87, Genius Holding, Slg. 1989, I-4227, Randnr. 18). Hat der Aussteller der Rechnung jedoch die
Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so kann zu Unrecht in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten
Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf (Urteil Schmeink
& Cofreth und Strobel, Randnrn. 60 und 63).
51.
Wie sich aus den Randnummern 40 und 41 dieses Urteils ergibt, unterliegen die im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer; der irrtümlich als
Mehrwertsteuer ausgewiesene Betrag, der sich auf diese Dienstleistungen bezieht, kann daher nicht
als Mehrwertsteuer qualifiziert werden.
52.
Bei einer Berichtigung eines solchen Betrages, der in keinem Fall Mehrwertsteuer sein kann,
besteht im Rahmen der Mehrwertsteuerregelung keine Gefährdung des Steueraufkommens. Folglich
ist nach der in Randnummer 50 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung die Darlegung des guten
Glaubens des Ausstellers der Rechnung nicht erforderlich, um den zu Unrecht in Rechnung gestellten
Betrag zu berichtigen.
53.
Sohin ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der
Sechsten Richtlinie nicht die Rückerstattung eines Betrages verbietet, der in einer Rechnung oder
einem ähnlichen Dokument irrtümlich als Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wenn die fraglichen
Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und der in Rechnung gestellte Betrag daher
nicht als Mehrwertsteuer qualifiziert werden kann.
Kosten
54.
Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Dioikitiko Efeteio Athen mit Beschlüssen vom 31. Januar 2002 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Ein Betrag, der als Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, die eine
Person ausstellt, die Dienstleistungen an den Staat erbringt, ist dann nicht als
Mehrwertsteuer zu qualifizieren, wenn diese Person irrtümlich annimmt, dass sie diese
Dienstleistungen als Selbständiger erbringt, obwohl in Wirklichkeit ein Verhältnis der
Unterordnung besteht.
2. Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage verbietet nicht die Rückerstattung eines Betrages, der in einer
Rechnung oder einem ähnlichen Dokument irrtümlich als Mehrwertsteuer ausgewiesen
ist, wenn die fraglichen Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und der in
Rechnung gestellte Betrag daher nicht als Mehrwertsteuer qualifiziert werden kann.
Puissochet
Schintgen
Skouris
Colneric
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Griechisch.