Urteil des EuGH vom 30.03.2000
EuGH: kommission, händler, benutzungsgebühr, vgb, handel, verordnung, rechtsmittelgrund, unternehmen, luxemburg, vergleich
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
30. März 2000
„Rechtsmittel - Wettbewerb - Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Fehleneiner Antwort der
Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist -Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei Lieferanten erhoben
wird, die Verträgeüber die Lieferung von Waren des Blumenhandels an auf dem Gelände
einerVersteigerungsgenossenschaft niedergelassene Unternehmen geschlossen haben,mit Artikel 85
Absatz 1 EG-Vertrag - Vereinbarkeit einer ausschließlichenBezugsverpflichtung, die bestimmte Großhändler
übernommen haben, die solcheErzeugnisse an Einzelhändler in bestimmten Geschäftsräumen auf
diesemGelände weiterverkaufen, mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag -Diskriminierung - Auswirkung auf den
Handel zwischen Mitgliedstaaten -Beurteilung im Gesamtrahmen eines Regelungskomplexes - Keine
spürbareAuswirkung“
In der Rechtssache C-266/97 P
Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA)
(Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van derWal, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei
des Rechtsanwalts A. May, 398, routed'Esch, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz derEuropäischen Gemeinschaften
(Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 inder Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997,
II-759) wegenAufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), Florimex BV,Inkoop Service
Aalsmeer BV
Keijser, Nimwegen,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde,
Luxemburg,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómezde la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J. C. Moitinho deAlmeida in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammersowie der Richter L. Sevón, J.-P. Puissochet, P. Jann
(Berichterstatter) undM. Wathelet,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. Dezember 1998, in der dieCoöperatieve Vereniging De
Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA)durch Rechtsanwalt G. van der Wal, die Vereniging van
Groothandelaren inBloemkwekerijproducten (VGB), die Florimex BV, die Inkoop Service AalsmeerBV und die
M. Verhaar BV durch Rechtsanwalt J. A. M. P. Keijser und dieKommission durch W. Wils, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigten vertretenwaren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (imfolgenden: VBA) hat
mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juli 1997 bei der Kanzleides Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß
Artikel 49 der EG-Satzung desGerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster
Instanz vom14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759;im
folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in einemSchreiben vom 20.
Dezember 1993 enthaltene Entscheidung der Kommission (imfolgenden: streitige Entscheidung) für
nichtig erklärt hat, in der diese dieBeschwerden zurückgewiesen hatte, die die Vereniging van
Groothandelaren inBloemkwekerijproducten (im folgenden: VGB), die Florimex BV (im
folgenden:Florimex), die Inkoop Service Aalsmeer BV (im folgenden: Inkoop ServiceAalsmeer) und die
M. Verhaar BV (im folgenden: Verhaar) wegen der von derVBA mit bestimmten ihrer Lieferanten
geschlossenen Handelsverträge eingelegthatten.
2.
Die Klägerinnen VGB, Florimex, Inkoop Service Aalsmeer und Verhaar haben mitSchriftsatz, der am
30. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofeseingegangen ist, ein Anschlußrechtsmittel gegen
das angefochtene Urteil eingelegt,soweit darin ihre Klagegründe und Argumente bezüglich der
Weigerung derKommission, ihren Beschwerden gegen die von der VBA mit bestimmtenGroßhändlern
geschlossenen und das Handelszentrum Cultra betreffendenVerträge (im folgenden: Cultra-Verträge)
stattzugeben, zurückgewiesen wurden.
Dem Gericht vorliegender Sachverhalt
3.
Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die VBA eine Genossenschaftniederländischen
Rechts ist, in der Züchter von Blumen und anderen Zierpflanzenzusammengeschlossen sind. Sie hält
auf ihrem Gelände in Aalsmeer (Niederlande)Versteigerungen von Waren des Blumenhandels ab. Ein
Teil ihres Geländes ist derVermietung von „Geschäftsräumen“ vorbehalten, die für den
Blumengroßhandelbestimmt sind; bei den Mietern handelt es sich insbesondere um Großhändler,
dieSchnittblumen vertreiben, und um Unternehmen, die mit Zimmerpflanzen handeln(Randnr. 1).
4.
Die VGB ist eine Vereinigung, in der zahlreiche niederländischeBlumengroßhändler sowie
Großhändler mit Sitz auf dem Gelände der VBAzusammengeschlossen sind (Randnr. 2).
5.
Florimex ist ein Blumenhandelsunternehmen, dessen Sitz sich in Aalsmeer in derNähe des
Komplexes der VBA befindet. Sie führt Waren des Blumenhandels ausMitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und Drittländern ein und verkauftsie hauptsächlich an Großhändler mit
Sitz in den Niederlanden weiter (Randnr. 3).
6.
Verhaar ist ein Blumengroßhändler mit Sitz auf dem Gelände der VBA. InkoopService Aalsmeer ist
eine Tochtergesellschaft der Verhaar, deren Sitz sich imHandelszentrum Cultra auf dem Gelände der
VBA befindet (Randnr. 4).
7.
Nach Artikel 17 der Satzung der VBA sind deren Mitglieder verpflichtet, alle inihren Betrieben
gezüchteten verbrauchsgeeigneten Erzeugnisse über die VBA zuverkaufen. Für die von der VBA
erbrachten Dienstleistungen wird den Mitgliederneine Gebühr oder Provision
(„Versteigerungsgebühr“) in Rechnung gestellt. 1991betrug diese Gebühr 5,7 % des Verkaufserlöses
(Randnr. 5).
8.
Bis zum 1. Mai 1988 verhinderte Artikel 5 Nummern 10 und 11 derVersteigerungsordnung der VBA
die Nutzung ihrer Räumlichkeiten für dieLieferung, den Kauf und den Verkauf von Waren des
Blumenhandels, die sie nichtselbst versteigerte. In der Praxis wurde die Zustimmung der VBA
fürGeschäftstätigkeiten auf ihrem Gelände, die nicht von ihr versteigerte Erzeugnissebetrafen, nur im
Rahmen bestimmter Verträge mit der Bezeichnung„handelsovereenkomsten“ (Handelsverträge) oder
gegen Entrichtung einer Gebührvon 10 % erteilt (Randnr. 6).
9.
Mit diesen Handelsverträgen gab die VBA bestimmten Händlern die Möglichkeit,einige bei anderen
niederländischen Versteigerungen erworbene Waren desBlumenhandels oder Schnittblumen
ausländischen Ursprungs gegen Entrichtungeiner Gebühr an bei ihr zugelassene Käufer zu verkaufen
und zu liefern (Randnrn.7 und 8).
10.
Auf eine Beschwerde von Florimex erließ die Kommission am 26. Juli 1988 dieEntscheidung
88/491/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag(IV/31.379 - Bloemenveilingen
Aalsmeer) (ABl. L 262, S. 27; im folgenden:Entscheidung von 1988) (Randnr. 13).
11.
Im verfügenden Teil dieser Entscheidung erklärte die Kommission u. a., daß dievon der VBA
geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf ihrem Geländeniedergelassenen Händler und deren
Lieferanten verpflichtet waren, auf diesemGelände Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA
gekauft wurden, nurmit ihrer Zustimmung und unter den von ihr festgelegten Bedingungen zu
handelnoder ausliefern zu lassen und nur gegen Entrichtung einer von der VBAbestimmten Gebühr
vorrätig zu halten, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1
EG) darstellten.
12.
Die Kommission stellte ferner fest, daß die von der VBA den auf ihrem Geländeniedergelassenen
Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung desnichtbestimmungsgemäßen Gebrauchs der VBA-
Einrichtungen sowie die zwischender VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge in der
bei derKommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen darstellten(Randnr. 14).
13.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 hob die VBA die Bezugsverpflichtungen und die sichaus ihrer
Versteigerungsordnung ergebenden Beschränkungen der freien Verfügungüber die Waren auf und
führte zugleich eine „Benutzungsgebühr“ („facilitaireheffing“) ein. Die VBA führte auch geänderte
Fassungen der Handelsverträge ein(Randnr. 15).
14.
Die Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage der Zahl der angelieferten Stengel(Schnittblumen)
oder Pflanzen auf die Lieferungen Dritter an die auf dem Geländeder VBA niedergelassenen Händler
erhoben. Die Höhe der Gebühr wird von derVBA auf der Grundlage der Jahresdurchschnittspreise
festgelegt, die imvorangegangenen Jahr für die betreffenden Waren des Blumenhandels erzieltwurden.
Nach Angaben der VBA wird ein Koeffizient von etwa 4,3 % desJahresdurchschnittspreises der
betreffenden Warengruppe angewandt. DieLieferanten können anstelle einer pro Stengel oder Pflanze
erhobenen Gebühr eineGebühr von 5 % wählen, die auch die Einziehung der Forderungen durch die
VBAumfaßt (Randnr. 16).
15.
Durch Rundschreiben vom 29. April 1988 hob die VBA mit Wirkung vom 1. Mai1988 die
Beschränkungen auf, die bis dahin in den Handelsverträgen vorgesehenwaren. Seitdem bestehen drei
Typen von Handelsverträgen. Alle diese Verträgesehen eine Gebühr von 3 % des Bruttowerts der
Waren vor, die an die Kunden aufdem Gelände der VBA geliefert werden. Nach Darstellung der VBA
handelt essich dabei zum großen Teil um Waren, die in den Niederlanden nicht inausreichendem Maße
erzeugt werden (Randnrn. 17 und 18).
16.
In der Praxis sind die kleinen Händler, im allgemeinen Einzelhändler, von denVersteigerungen
ausgeschlossen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Käufe imHandelszentrum Cultra auf dem Gelände
der VBA zu tätigen, das sechs „Cash-and-carry“-Geschäfte umfaßt. In zwei dieser Geschäfte wird der
Großhandel mitSchnitt- und Trockenblumen, in zwei weiteren (darunter dem Geschäft der
InkoopService Aalsmeer) der Großhandel mit Zimmerpflanzen und in jeweils einem derGroßhandel mit
Gartenpflanzen und Hydrokulturpflanzen betrieben. MitAusnahme des Unternehmens, das
Hydrokulturpflanzen verkauft, sind dieseGroßhändler vertraglich verpflichtet, ihre Waren über die VBA
zu beziehen(Randnr. 20).
17.
Am 19. Juli 1988 meldete die VBA bei der Kommission einige Änderungen ihrerRegelung,
insbesondere die neue Benutzungsgebühr, an, nicht aber die neuenHandelsverträge. Am 15. August
1988 wurden zusätzliche Änderungen derRegelung der VBA bei der Kommission angemeldet (Randnrn.
21 und 23).
18.
Die Cultra-Verträge wurden ebenfalls am 15. August 1988 bei der Kommissionangemeldet.
19.
Mit Schreiben vom 18. Mai, 11. Oktober und 29. November 1988 reichte Florimexbei der Kommission
förmlich eine Beschwerde gegen die Benutzungsgebühr ein.Die VGB reichte mit Schreiben vom 15.
November 1988 eine ähnliche Beschwerdeein (Randnrn. 25 und 26).
20.
Mit Schreiben vom 3. Mai 1989 wandten sich Florimex und die VGB gegen dieAbsicht der
Kommission, die Benutzungsgebühr und die Cultra-Verträge positiv zubeurteilen, und reichten
hinsichtlich der Handelsverträge förmliche Beschwerdenein (Randnr. 29).
21.
Am 3. Mai 1989 reichten auch Verhaar und Inkoop Service Aalsmeer bei derKommission eine
Beschwerde wegen der Cultra-Verträge und der neuenHandelsverträge ein (Randnr. 30).
22.
Am 7. Februar 1990 meldete die VBA die neuen Handelsverträge bei derKommission an (Randnr.
31).
23.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 teilte die Kommission den Klägerinnen ihreAbsicht mit, u. a.
hinsichtlich der Versteigerungspflicht der Mitglieder der VBA undder Benutzungsgebühr eine der VBA
günstige Entscheidung zu erlassen. Sie führteweiter aus, daß die die Cultra-Verträge betreffende Akte
ohne förmlicheEntscheidung geschlossen werde. Auch sei beabsichtigt, die Akte bezüglich derneuen
Handelsverträge ohne förmliche Entscheidung zu schließen (Randnr. 32).
24.
Die Beschwerdeführerinnen wiederholten ihr Vorbringen in zwei Schreiben vom26. November und
17. Dezember 1990 sowie bei einem Gespräch, das sie am 27.November 1990 mit den zuständigen
Dienststellen der Kommission führten. Siebaten die Kommission insbesondere, über die Beschwerden
förmlich zu entscheiden(Randnr. 33).
25.
Mit Schreiben vom 4. März 1991 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnengemäß Artikel 6
der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli1963 über die Anhörung nach Artikel 19
Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß die von der
Kommissionermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerden bezüglich der vonder
VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben (Randnr. 34).
26.
Die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, die die Kommission zu dieserSchlußfolgerung
veranlaßten, sind im einzelnen in einem dem Schreiben vom 4.März 1991 beigefügten Dokument
dargelegt (Randnr. 35).
27.
In diesem Dokument traf die Kommission folgende Feststellungen:
„Aus einem Vergleich der Versteigerungsgebühren und der Benutzungsgebühren... geht hervor, daß
eine weitgehende Gleichbehandlung aller Lieferantengewährleistet ist. Zwar wird ein nicht genau zu
bestimmender Teil derVersteigerungsgebühren durch die Vergütung gebildet, die als Gegenleistung
fürdie mit der Versteigerung erbrachte Dienstleistung zu zahlen ist, doch stehen dieserDienstleistung,
soweit im vorliegenden Fall ein Vergleich mit denBenutzungsgebühren hinsichtlich der Höhe möglich
ist, Lieferverpflichtungengegenüber. Die Händler, die mit der VBA Handelsverträge geschlossen
haben,übernehmen auch diese Lieferverpflichtungen. Folglich haben die Regeln über
dieBenutzungsgebühren keine Wirkungen, die mit dem Gemeinsamen Marktunvereinbar wären“
(Randnr. 37).
28.
Auf das Schreiben vom 4. März 1991 antworteten die Beschwerdeführerinnen mitSchreiben vom 17.
April 1991, in dem sie ihre Beschwerden hinsichtlich derBenutzungsgebühr, der Cultra-Verträge und
der Handelsverträge aufrechterhielten.Sie machten auch geltend, daß die Kommission in diesem
Schreiben weder auf dieCultra-Verträge noch auf die neuen Handelsverträge eingegangen sei, so daß
einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 in dieser Hinsicht fehle(Randnr. 38).
29.
Mit Entscheidung vom 2. Juli 1992 wies die Kommission die Beschwerdenhinsichtlich der
Benutzungsgebühr endgültig zurück (Randnr. 39).
30.
In einem Schreiben vom 5. August 1992 an die Beschwerdeführerinnen führte dieKommission
folgendes aus:
„Auf der Grundlage der Auskünfte, die Sie im Rahmen Ihrer Anträge erteilthaben, und auf der
Grundlage der Informationen, die die Kommission durch dieAnmeldung und aufgrund ihrer eigenen
Ermittlungen erhalten hat, hat dieGeneraldirektion Wettbewerb in diesen Sachen ihre Untersuchung
bezüglich der.Handelsverträge I, II und III' und der .Cultra-Verträge' zumindest vorläufigabgeschlossen.
In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ist es nicht wahrscheinlich, daß IhrenAnträgen
stattgegeben werden wird.
1. Die Handelsverträge
Durch die Handelsverträge soll eine von der VBA für notwendig erachteteErgänzung des Angebots auf
ihrem Gelände erreicht werden. Um sich dieseszusätzliche Angebot zu sichern, schließt die VBA diese
Verträge mit Händlern ab,die bereit sind, sich zum Anbieten einer bestimmten Menge von Waren
zuverpflichten.
Die Händler, die an solchen Handelsverträgen beteiligt sind, schulden für die indem Vertrag
genannten spezifischen Erzeugnisse keine Benutzungsgebühr. Siezahlen eine Inkassoprovision von 3
%. Für die anderen von ihnen angebotenenErzeugnisse müssen sie die Benutzungsgebühr entrichten.
Sofern sie die Benutzungsgebühr entrichten, können alle auf dem Gelände derVBA niedergelassenen
Händler die Erzeugnisse anbieten, die auch von den an denHandelsverträgen beteiligten Lieferanten
angeboten werden.
Ein Vergleich zwischen den finanziellen Belastungen, die die VBA den Händlern,die an den
Handelsverträgen beteiligt sind, und den Händlern auferlegt, die solcheVerträge nicht geschlossen
haben, führt zu dem Schluß, daß die an denHandelsverträgen beteiligten Händler privilegiert sind.
Dafür übernehmen siehinsichtlich des Angebots bestimmter Erzeugnisse Verpflichtungen gegenüber
derVBA.
Daher kann nicht angenommen werden, daß die VBA im Sinne von Artikel 85Absatz 1 Buchstabe d
EWG-Vertrag gegenüber Handelspartnern unterschiedlicheBedingungen bei gleichwertigen Leistungen
anwendet. Außerdem lassen sich denAkten keine schlüssigen Beweise dafür entnehmen, daß der
Handel zwischenMitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werden könnte, selbst wenn
eineEinschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 vorliegen sollte.
2. Die Cultra-Verträge
...
Die VBA und die im Handelszentrum Cultra niedergelassenen Händler sind durchVerträge verbunden,
die Einschränkungen des Wettbewerbs bezwecken undbewirken, und zwar sowohl hinsichtlich der
Beschränkung der Geschäftstätigkeitdieser Händler als auch hinsichtlich der Begrenzung ihrer
Bezugsquellen (dies giltnicht für das Unternehmen, das mit Hydrokulturpflanzen handelt). Den
Aktenlassen sich jedoch keine schlüssigen Beweise für eine spürbare Beeinträchtigung desHandels
zwischen Mitgliedstaaten entnehmen. Die geringen wirtschaftlichenAuswirkungen auf die fraglichen
Märkte schließen dies aus. Da die Auskünfte, diedie Kommission hierüber erhalten konnte,
Geschäftsgeheimnisse der betroffenenUnternehmen darstellen, ist es nicht möglich, Ihnen insoweit
Akteneinsicht zugewähren.
In Anbetracht dieser Erwägungen würde - soweit sich dies bereits jetzt beurteilenläßt - die Fortsetzung
des Verfahrens zur förmlichen Zurückweisung derBeschwerden führen.
Auf der Grundlage dieser noch vorläufigen Beurteilung Ihres Antrags habe ichdaher die Absicht, von
einem solchen förmlichen Verfahren abzusehen und dieSache abzuschließen. Ich werde die hierfür
erforderlichen Maßnahmen treffen,sofern Sie mir nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen Ihre
Absicht, IhreBeschwerde im Hinblick auf eine Fortsetzung des Verfahrens aufrechtzuerhalten,sowie die
Argumente mitteilen, die Sie zu diesem Zweck geltend machen wollen“(Randnr. 40).
31.
Am 21. September 1992 erhoben Florimex und die VGB beim Gericht in denRechtssachen T-70/92
und T-71/92 Klage gegen die Entscheidung der Kommissionvom 2. Juli 1992. Das Schreiben der
Kommission vom 5. August 1992 ist denKlageschriften in diesen Rechtssachen beigefügt und wird von
den Klägerinnendarin als Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 qualifiziert(Randnr. 41).
32.
Am 22. Dezember 1992 antwortete der Anwalt diesen Klägerinnen im Namen dervier
Beschwerdeführerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992. Er legte dar,daß es ihm aufgrund
widriger Umstände nicht möglich gewesen sei, früher zureagieren, und teilte mit, daß die
Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerdenaufrechterhalten wollten. Weiter äußerte er den Wunsch,
daß die Kommission diein dem Schreiben genannte Frist von vier Wochen verlängere (Randnr. 42).
33.
Dieses Schreiben vom 22. Dezember 1992 hat die Kommission nicht beantwortet.Da sich der
Gesundheitszustand des Anwalts der Beschwerdeführerinnen starkverschlechtert hatte, beauftragten
diese am 3. November 1993 einen anderenAnwalt. Dieser bat die Kommission mit Schreiben vom 9.
Dezember 1993, zu demSchreiben vom 22. Dezember 1992 Stellung zu nehmen (Randnr. 43).
34.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 antwortete die Kommission auf dasSchreiben vom 9.
Dezember 1993. Unter Hinweis auf den Wortlaut des letztenAbsatzes ihres Schreibens vom 5. August
1992 führte sie folgendes aus:
„Bei Eingang des Schreibens vom 22. Dezember 1992 war die Frist von vierWochen, die Ihrer
Mandantin für die Abgabe von Erklärungen zum Inhalt desEinschreibens vom 5. August 1992
eingeräumt worden war, seit Monatenabgelaufen.
Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Informationen, die inIhrem Schreiben vom
22. Dezember 1992 erteilt worden waren, von Amts wegenberücksichtigt. Eine vorläufige Prüfung, die
damals vorgenommen wurde, hatjedoch keine Veranlassung zum Tätigwerden gemäß Artikel 85 Absatz
1 oderArtikel 86 des Vertrages gegeben“ (Randnr. 44).
35.
Die VGB, Florimex, Inkoop Service Aalsmeer und Verhaar haben mit Klageschrift,die am 16. Februar
1994 eingegangen ist, beim Gericht Klage gegen die streitigeEntscheidung erhoben (Randnr. 45).
36.
Mit Schriftsatz, der am 4. Mai 1994 eingereicht worden ist, hat die Kommissioneine Einrede der
Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung desGerichts erhoben (Randnr. 47).
37.
Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 4. Juli 1994ist die VBA als
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommissionzugelassen worden (Randnr. 49).
38.
Durch Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 1994 ist dieEntscheidung über die Einrede
der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehaltenworden (Randnr. 50).
Das angefochtene Urteil
39.
Zur Zulässigkeit hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteilsausgeführt, daß sich
die Kommission im wesentlichen auf folgende dreiHauptargumente stütze: Erstens, das Schreiben vom
5. August 1992 gehöre zurersten der drei Verfahrensphasen im Sinne des Urteils des Gerichts vom
10. Juli1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367), da dasVerfahren im
vorliegenden Fall niemals zu einem Schreiben gemäß Artikel 6 derVerordnung Nr. 99/63 und erst recht
nicht zu einer förmlichen Zurückweisung derBeschwerden geführt habe; zweitens, wegen des
Ausbleibens einer Reaktion derKlägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 sei das Verfahren
bereits vordem Eingang ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 als eingestellt zubetrachten, weil
die Klägerinnen aufgrund ihrer Untätigkeit den Status alsBeschwerdeführerinnen verloren hätten;
drittens, das Schreiben vom 20. Dezember1993, durch das die Beschwerdeführerinnen also nur über
den Stand desVerfahrens unterrichtet worden seien, stelle keine Entscheidung über
dieZurückweisung ihrer Beschwerden dar.
40.
Zum ersten Argument hat das Gericht in Randnummer 70 das Schreiben derKommission vom 5.
August 1992 als ein Schreiben gemäß Artikel 6 derVerordnung Nr. 99/63 angesehen.
41.
Dem zweiten Argument der Kommission, die Klägerinnen hätten ihren Status
alsBeschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 22.Dezember 1992
bereits verloren gehabt, ist das Gericht sodann in Randnummer 75insoweit gefolgt, als einem
Beschwerdeführer, der sich während desVerwaltungsverfahrens vor allem durch seine mangelnde
Reaktion auf einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 innerhalb der gesetzten
Fristnicht sorgfältig verhalte, im Interesse der Rechtssicherheit sein Einverständnisdamit unterstellt
werden könne, daß das Verfahren über seine Beschwerde gemäßder Ankündigung der Kommission in
diesem Schreiben endgültig eingestellt werde.
42.
Jedoch hat das Gericht in Randnummer 76 erklärt, daß das Einverständnis desBeschwerdeführers
mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht alleindeshalb unwiderleglich vermutet werden
könne, weil diese Frist überschrittenworden sei. Mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre es
nämlich nichtvereinbar, wenn die Kommission das Verfahren auch dann einstellen könnte,
wennbesondere Umstände eine Rechtfertigung für die Überschreitung einer von derKommission selbst
festgesetzten Frist darstellen könnten.
43.
In Randnummer 77 hat das Gericht entschieden, daß die Überschreitung der indem Schreiben vom
5. August 1992, also während der Ferienzeit, gesetzten Fristvon vier Wochen für sich allein nicht die
Schlußfolgerung rechtfertige, daß dieKlägerinnen mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens
einverstanden gewesenseien. Die Klägerinnen hätten nämlich mehr als drei Jahre lang auf
derAufrechterhaltung ihrer Beschwerden bestanden und die Kommission wiederholtgebeten, eine
förmliche Entscheidung zu erlassen.
44.
In Randnummer 78 hat das Gericht ausgeführt, daß diese Feststellung dadurchbestätigt werde,
daß Florimex und die VGB am 21. September 1992 beim Gerichtdie Klagen in den Rechtssachen T-
70/92 und T-71/92 erhoben hätten, in denen sieder Kommission vorgeworfen hätten, in der die
Benutzungsgebühr betreffendenEntscheidung vom 2. Juli 1992 ihre Beschwerden bezüglich der
Handelsverträgeund der Cultra-Verträge nicht behandelt zu haben, und weiter erklärt hätten, daßsie
diese Beschwerden aufrechterhalten wollten.
45.
In Randnummer 79 hat das Gericht zudem festgestellt, daß der Inhalt desSchreibens, das die
Klägerinnen schließlich am 22. Dezember 1992 übersandthätten, zeige, daß sie immer noch die
Absicht gehabt hätten, ihre Beschwerdenaufrechtzuerhalten, weil sie eine Verlängerung der
Beantwortungsfrist und denErlaß einer förmlichen Entscheidung durch die Kommission beantragt
hätten.
46.
Das Gericht hat ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dieVerzögerung, mit der
der Anwalt der Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August1992 geantwortet habe, durch die
schwere Krankheit entstanden sei, an der erdamals gelitten habe.
47.
Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 81 entschieden, daß dieKommission nicht
allein wegen der Überschreitung der im Schreiben vom 5. August1992 festgesetzten Frist und ohne
Kontaktaufnahme mit den Klägerinnen davonhabe ausgehen dürfen, daß das Verfahren über ihre
Beschwerden vor dem 22.Dezember 1992 als eingestellt zu betrachten gewesen sei.
48.
Zum dritten Argument der Kommission hat das Gericht in Randnummer 85ausgeführt, daß unter
den besonderen Umständen des Falles das Schreiben vom20. Dezember 1993 unter Berücksichtigung
seines Kontextes als eine endgültigeZurückweisung der Beschwerden in der Sache anzusehen sei. Es
hat daherentschieden, daß die Klage zulässig sei.
49.
Im Zusammenhang mit den Handelsverträgen hat das Gericht als erstes dasArgument geprüft, daß
die VBA gegenüber ihren Handelspartnern keineunterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen
Leistungen im Sinne von Artikel85 Absatz 1 Buchstabe d EG-Vertrag anwende. In Randnummer 116 hat
es daraufhingewiesen, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. August 1992 nacheinem
Vergleich zwischen den finanziellen Belastungen, die die VBA den an denHandelsverträgen beteiligten
Händlern auferlege, und den finanziellen Belastungen,die sie den Händlern, die solche Verträge nicht
geschlossen hätten, auferlege, zudem Schluß gelangt sei, daß die erstgenannten Händler privilegiert
seien. Die vonder VBA vorgelegten Berechnungen, die sich auf die Festsetzung der Mietebestimmter
an den Handelsverträgen beteiligter Händler bezögen, die zugleichMieter der VBA seien, könnten
diese Schlußfolgerung nicht entkräften, da dieBenutzungsgebühr von den Mietern der VBA nicht
erhoben werde.
50.
Unter Verweis auf sein Urteil vom gleichen Tage in den verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-
71/92 (Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997,II-693, Randnrn. 192 und 193) hat das Gericht in
Randnummer 118 festgestellt, daßentgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nachgewiesen sei,
daß die an denHandelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA
Verpflichtungeneingingen, die den Unterschied in der Gebührenhöhe zwischen der 3%-Regelung,die
bestimmten Drittlieferanten zugute komme, und der Benutzungsgebührrechtfertigen könnten.
51.
Das Gericht hat daraus geschlossen, daß das Schreiben vom 5. August 1992 einenTatsachen- oder
Beurteilungsfehler aufweise, soweit darin festgestellt werde, daßder Unterschied zwischen der
Benutzungsgebühr und der für die Handelsverträgegeltenden Gebühr von 3 % durch das Bestehen
solcher Verpflichtungengerechtfertigt werde.
52.
Was zweitens das Argument der Kommission betrifft, den Akten ließen sich keineschlüssigen
Beweise dafür entnehmen, daß der Handel zwischen denMitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt
werden könnte, so hat das Gericht zunächstin Randnummer 120 festgestellt, daß die Kommission in
der Entscheidung von 1988ausgeführt habe, daß die damals geltenden Handelsverträge Teil
desRegelungskomplexes der VBA seien und daß dieser Komplex den Handel zwischenMitgliedstaaten
beeinträchtigen könne.
53.
Weiter hat das Gericht in Randnummer 123 festgestellt, daß die VBA in ihrenneuen
Handelsverträgen anstelle einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung denGrundsatz aufgestellt habe,
daß die unmittelbare Belieferung der auf ihremGelände niedergelassenen Händler im allgemeinen
einer von ihr erhobenenGebühr unterliege, nämlich entweder der Benutzungsgebühr oder der in
denHandelsverträgen vorgesehenen Gebühr von 3 %.
54.
Unter diesen Umständen gelangte das Gericht in den Randnummern 124 und 125zu der
Auffassung, daß die Auswirkungen der Handelsverträge nur im Rahmen derGesamtregelung der VBA
beurteilt werden könnten.
55.
Schließlich hat das Gericht in Randnummer 126 entschieden, da feststehe, daß dieRegelung der
VBA in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaatenbeeinträchtigen könne, komme es nicht
darauf an, ob die Handelsverträge für sichgesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in
ausreichendem Maßebeeinträchtigten.
56.
Das Gericht hat daher die Entscheidung für nichtig erklärt, soweit in ihr dieBeschwerden der
Klägerinnen bezüglich der Handelsverträge zurückgewiesenworden waren.
57.
Bezüglich der Cultra-Verträge hatte das Gericht nur über die Rechtmäßigkeit derFeststellung der
Kommission zu entscheiden, daß aufgrund der geringenwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Märkte
für Schnitt- und Trockenblumensowie für Garten- und Zimmerpflanzen spürbare Folgen der Cultra-
Verträge fürden Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgeschlossen seien, so daß Artikel 85Absatz 1 EG-
Vertrag keine Anwendung finde.
58.
Insoweit hat es zunächst in Randnummer 134 darauf hingewiesen, daß die Cultra-Verträge nicht auf
die Ausfuhr gerichtet seien, sondern den von Großhändlernvorgenommenen Weiterverkauf von
Erzeugnissen niederländischen Ursprungs anEinzelhändler beträfen, die zum größten Teil selbst in den
Niederlanden ansässigseien.
59.
In Randnummer 135 hat das Gericht ausgeführt, selbst wenn, wie die Klägerinnenvorbrächten,
Verkäufe an deutsche Einzelhändler einen Teil der Verkäufe imHandelszentrum Cultra ausmachten,
stelle dieser Umstand für sich genommenkeinen ausreichenden Beweis für das Vorliegen spürbarer
Auswirkungen auf denHandel zwischen Mitgliedstaaten dar, da die Klägerinnen weder hinsichtlich
derMarktanteile noch hinsichtlich der Umsatzzahlen konkrete Angaben gemachthätten, die die
Bedeutung dieser Verkäufe belegen könnten.
60.
Zum Hauptargument der Klägerinnen, daß die Auswirkungen der Cultra-Verträgenur im Rahmen der
Gesamtregelung der VBA beurteilt werden könnten, wobei derUmstand zu berücksichtigen sei, daß
diese Verträge in Verbindung mit derBenutzungsgebühr und den Handelsverträgen ein bedeutendes
Hindernis für dieDurchdringung des niederländischen Marktes mit Ausfuhren aus
anderenMitgliedstaaten darstellten, hat das Gericht in Randnummer 143 ausgeführt, daßdie Cultra-
Verträge keinen wesentlichen Bestandteil der Regelung der VBAbezüglich der Versteigerungen oder
der unmittelbaren Belieferung der auf ihremGelände niedergelassenen Händler, insbesondere der
Belieferung zum Zwecke derAusfuhr der betreffenden Erzeugnisse, darstellten, sondern zu einer
zusätzlichen,gesonderten Tätigkeit gehörten, nämlich dem Weiterverkauf der Erzeugnisse derVBA an
Einzelhändler nach der „Cash-and-carry“-Methode. Folglich stünden dieseVerträge nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit den anderen Aspekten derRegelung der VBA, die in ihrer
Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaatenbeeinträchtigen könnten.
61.
Zur Möglichkeit, daß die Cultra-Verträge für sich genommen den Handel zwischenMitgliedstaaten
beeinträchtigen, indem sie die Durchdringung des nationalenniederländischen Marktes durch
Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten spürbarerschweren, hat das Gericht schließlich in
Randnummer 144 festgestellt, daß dieKlägerinnen keine ausreichenden konkreten Angaben gemacht
hätten, die ihm dieFeststellung gestatten würden, daß diese Vereinbarungen insoweit
erheblicheAuswirkungen haben könnten.
62.
Das Gericht hat daher die Klagegründe und Argumente der Klägerinnen bezüglichder Cultra-
Verträge zurückgewiesen.
Zum Antrag auf Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu denSchlußanträgen des
Generalanwalts
63.
Mit einem an die Kanzlei des Gerichtshofes gerichteten Schreiben vom 2.Dezember 1999 hat die
VBA beantragt, ihr die Einreichung einer schriftlichenStellungnahme zu den am 8. Juli gestellten
Schlußanträgen des Generalanwalts, diesie erst wenige Tage zuvor erhalten habe, zu gestatten. Sie
beruft sich insoweit aufdie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
zurAuslegung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze derMenschenrechte und
Grundfreiheiten, und zwar insbesondere auf das Urteil vom20. Februar 1996 im Fall Vermeulen/Belgien
( 1996-I,S. 224).
64.
Aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Februar 2000 inder Rechtssache
C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-0000) genannt hat, ist diesemAntrag nicht stattzugeben.
Zum Rechtsmittel
65.
Die VBA stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
66.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die VGA geltend, das Gericht habe dieKlage zu Unrecht
für zulässig erklärt. Es habe insbesondere einen Rechtsfehlerbegangen, indem es entschieden habe,
daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörses verbiete, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn
die Beschwerdeführer aufein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 nicht innerhalb der
ihnengesetzten Frist antworteten, sofern besondere Umstände eine Rechtfertigung fürdie
Überschreitung dieser Frist darstellen könnten.
67.
Nach Auffassung der VBA werden die Fristen im Interesse einer ordnungsgemäßenVerwaltung und
der Rechtssicherheit, vor allem derjenigen des von der Beschwerdebetroffenen Unternehmens,
gesetzt. Außerdem lägen im vorliegenden Fall keinebesonderen Umstände vor, die die Überschreitung
der Frist rechtfertigen könnten.
68.
Erstens könne es keinen derartigen Umstand darstellen, daß die Frist in dieFerienzeit gefallen sei,
da es den Beschwerdeführerinnen oblegen habe, bei derKommission eine Fristverlängerung zu
beantragen. Zweitens stelle es auch keinenbesonderen Umstand dar, daß die
Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerdenmehrere Jahre lang aufrechterhalten hätten. Daß Florimex
und die VGB dieKlagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, lasse genausoden
Schluß zu, daß sie sich auf diesen Aspekt der Angelegenheit hättenkonzentrieren wollen und im
übrigen darauf verzichtet hätten, auf das Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu
reagieren. Drittens habe sich derAnwalt der Beschwerdeführerinnen trotz seiner gesundheitlichen
Probleme intensivmit der Angelegenheit beschäftigt, selbst in der Zeit nach der Versendung
desbetreffenden Schreibens.
69.
Daher sei die Behauptung des Gerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, daßdas Fehlen
einer Antwort innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist mitder schweren Krankheit
zusammenhänge, an der der Anwalt damals gelitten habe,rein spekulativ und finde keine Grundlage in
den Akten.
70.
Zunächst ist festzustellen, daß die VBA nicht die Feststellung des Gerichtsangegriffen hat, das
Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 sei als einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung
Nr. 99/63 anzusehen.
71.
Des weiteren hat das Gericht, als es festgestellt hat, daß besondere Umstände esder Kommission
verbieten könnten, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wennder Beschwerdeführer nicht innerhalb
der ihm von der Kommission gesetzten Fristauf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr.
99/63 geantwortet habe, dieErfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der
Rechtssicherheit korrektgegen die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerinnen abgewogen.
72.
Schließlich hat das Gericht zu Recht entschieden, daß Umstände wie die desvorliegenden Falles
besondere Umstände seien, die eine Rechtfertigung für dieÜberschreitung der im Schreiben gemäß
Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63festgesetzten Frist darstellen könnten.
73.
Das Gericht hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß unter denbesonderen Umständen
des vorliegenden Falles das Schreiben vom 20. Dezember1993 unter Berücksichtigung seines
Kontextes als eine endgültige Zurückweisungder Beschwerden in der Sache anzusehen sei.
74.
Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.
75.
Mit ihren Rechtsmittelgründen zwei bis fünf greift die VBA die Feststellung derGerichts an, daß das
Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 einenTatsachen- oder Beurteilungsfehler
aufweise, soweit darin festgestellt werde, daßder Unterschied zwischen der Benutzungsgebühr und
der für die Handelsverträgegeltenden Gebühr von 3 % durch das Bestehen von Verpflichtungen der
an denHandelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA gerechtfertigt werde.
76.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß der etwaigeUnterschied in der
Höhe der Gebühren nicht aus einer Vereinbarung zwischenzwei oder mehreren Unternehmen folge.
Sie habe einseitig beschlossen,Handelsverträge abzuschließen, die eine Abgabe von 3 % vorsähen,
und dieBenutzungsgebühr auf die unmittelbare Anlieferung zu erheben.
77.
Das Gericht hat lediglich die zwei Argumente geprüft, auf die die Kommission dieZurückweisung der
Beschwerden bezüglich der Handelsverträge gestützt hat,nämlich das Argument, daß die VBA
gegenüber ihren Handelspartnern keineunterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
im Sinne von Artikel85 Absatz 1 Buchstabe d EG-Vertrag anwende, und das Argument, daß es
keineschlüssigen Beweise für eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischenMitgliedstaaten
gebe. Dagegen hatte sich das Gericht nicht zu der Frage zu äußern,ob eine Vereinbarung zwischen
Unternehmen vorlag.
78.
In der Rechtsmittelschrift müssen die beanstandeten Teile des Urteils oderBeschlusses, dessen
Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, aufdas dieser Antrag gestützt wird, genau
bezeichnet werden (vgl. u. a. Beschluß vom9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u.
a./Kommission, Slg. 1998,I-4269, Randnr. 20).
79.
Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, dassie vor dem
Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessenBefugnisse im
Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einemumfassenderen Rechtsstreit befassen, als
ihn das Gericht zu entscheiden hatte. ImRahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des
Gerichtshofes auf dieBeurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug
erörterteVorbringen beschränkt (vgl. u. a. Beschluß vom 17. Juli 1998 in der RechtssacheC-422/97 P,
Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 30).
80.
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
81.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, die anHandelsverträgen beteiligten
Lieferanten und die unmittelbar anlieferndenLieferanten seien nicht in diskriminierender Weise
behandelt worden, daUnterschiede zwischen ihren Situationen bestünden. Die an
Handelsverträgenbeteiligten Lieferanten hätten nämlich höhere Mietnebenkosten, sie seien von
derEinkaufsnorm befreit, müßten der VBA dafür aber einen Aufschlag auf die Mietezahlen, und sie
seien verpflichtet, ein spezifisches Zusatzangebot bereitzuhalten.
82.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habeeinen Rechtsfehler
begangen, indem es festgestellt habe, daß die Benutzungsgebührden Mietern der VBA nicht auferlegt
worden sei.
83.
So habe das Gericht nicht die Miete, die die Mieter von Geschäftsräumen, dieeinen Handelsvertrag
mit der VBA abgeschlossen hätten, zahlen müßten, mit derMiete verglichen, die die anderen Mieter
zahlten. Entgegen dem Urteil desGerichts werde die Benutzungsgebühr auch den auf dem Gelände
der VBAniedergelassenen Händlern auferlegt, wenn sie Waren beförderten, die nicht vonder VBA
stammten, und sie anschließend an andere, ebenfalls auf ihrem Geländeniedergelassene Händler
lieferten.
84.
Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die VBA dem Gericht vor, dieFeststellung, es sei nicht
nachgewiesen worden, daß die an Handelsverträgenbeteiligten Lieferanten gegenüber der VBA
Verpflichtungen eingingen, die denUnterschied in der Gebührenhöhe zwischen der 3%-Regelung, die
bestimmtenDrittlieferanten zugute komme, und der Benutzungsgebühr rechtfertigen könnten,sei
offensichtlich unrichtig. Soweit das Gericht in Randnummer 119 desangefochtenen Urteils einen
Tatsachen- oder Beurteilungsfehler in dem Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63
festgestellt habe, stehe seineFeststellung zudem im Widerspruch zu derjenigen, die es in den
verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-71/92 getroffen habe, in denen es erklärt habe, daßder
Beweis des Bestehens derartiger Verpflichtungen durch die Begründung derstreitigen Entscheidung
rechtlich nicht gelungen sei.
85.
Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der in erster Instanz vorgelegtenHandelsverträge macht die
VBA geltend, daß sie Geschäftsräume nur an für sieinteressante Käufer vermiete, unter Ausschluß von
Blumenhändlern, die sich aufihrem Gelände zu anderen Zwecken als zum Erwerb von Waren, die von
der VBAstammten, niederlassen wollten. Die an Handelsverträgen beteiligten Lieferantenbefänden
sich daher in einer besonderen Situation, da sie ein zusätzliches Angebotbereitzuhalten hätten. Da
die Tätigkeit der an derartigen Verträgen beteiligtenLieferanten Waren betreffe, die nicht auf dem
Gelände der VBA verkauft würden,seien sie von der Verpflichtung zum Bezug von Waren der VBA
befreit. AlsAusgleich für diese Befreiung zahlten sie jedoch einen Aufschlag auf die Miete.
86.
Die Handelsverträge würden für speziell benannte Waren abgeschlossen. DieBefreiung von der
Benutzungsgebühr gelte nur für diese Waren, auf die eineAbgabe von 3 % erhoben werde. Wenn der
an einem Handelsvertrag beteiligteLieferant nicht zusätzlich die im Vertrag festgelegte Ware anbiete,
beende die VBAden Vertrag, da die Handelsverträge stets für ein Jahr abgeschlossen würden.
87.
Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, daßden an den
Handelsverträgen beteiligten Lieferanten ein nicht gerechtfertigterVorteil zugute komme.
88.
Die Kommission macht geltend, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zumUrteil Florimex
und VGB/Kommission, da das Gericht - nach Ansicht derKommission zu Unrecht - dort die Auffassung
vertreten habe, dieBenutzungsgebühr verstoße für sich genommen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-
Vertrag, während es im angefochtenen Urteil davon ausgehe, daß dieBenutzungsgebühr Teil des die
Anlieferung betreffenden Regelungskomplexes derVBA seien.
89.
Dagegen seien die Handelsverträge von der Regelung der VBA trennbar, da siemit bestimmten
Händlern abgeschlossen würden und spezifische Bedingungenenthielten.
90.
Mit diesen Rechtsmittelgründen, die zusammen zu prüfen sind, greift die VBA dieFeststellungen des
Gerichts an, daß die Handelsverträge keine spezifischenLieferverpflichtungen vorsähen und die
Benutzungsgebühr nicht ihren Mieternauferlegt werde. Diese Feststellungen betreffen den
Sachverhalt des Rechtsstreits.
91.
Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes
ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzungvon Rechtsvorschriften gestützt werden kann,
nicht aber auf die fehlerhafteWürdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der
RechtssacheC-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25).
92.
Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nichtbereits aus den
Prozeßakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gerichtzuständig (Urteil New Holland
Ford/Kommission, Randnr. 25). Diese Unrichtigkeitmuß sich zudem aus den Prozeßakten offensichtlich
ergeben, ohne daß eineerneute Würdigung der Tatsachen erforderlich wäre (Urteil New
HollandFord/Kommission, Randnr. 72).
93.
Im vorliegenden Fall läßt das Vorbringen der VBA keinen offensichtlichensachlichen Fehler in den
entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Gerichterkennen.
94.
Was den angeblichen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und demUrteil Florimex und
VGB/Kommission betrifft, in dem das Gericht alsunzureichende Begründung eingestuft habe, was es im
angefochtenen Urteil alsTatsachen- oder Beurteilungsfehler angesehen habe, so ist auf das Urteil
vomheutigen Tage in der Rechtssache C-265/97 P (VBA/Florimex u. a., Randnrn. 140bis 143) zu
verweisen, aus dem sich zum einen ergibt, daß das Gericht mit derAuffassung, die streitige
Entscheidung enthalte in diesem Punkt keine ausreichendeBegründung, einen Rechtsfehler
begangen hat, und zum anderen, daß dieEntscheidung insoweit einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler aufwies. DasGericht hat im angefochtenen Urteil daher zu Recht entschieden, daß
dieKommission in dieser Hinsicht einen Beurteilungsfehler begangen habe.
95.
Zum Vorbringen der Kommission, es bestehe ein Widerspruch zwischen derFeststellung in
Randnummer 125 des angefochtenen Urteils, daß dieBenutzungsgebühr Teil der Regelung der VBA
sei, und der angeblich isoliertenPrüfung der Benutzungsgebühr im Urteil Florimex und
VGB/Kommission, ist zusagen, daß das Gericht im angefochtenen Urteil nur zu prüfen hatte, ob
dieAuswirkungen der Handelsverträge im Rahmen der Gesamtregelung über dieAnlieferung auf dem
Gelände der VBA zu beurteilen waren. Durch die Bejahungdieser Frage hat das Gericht keinen
Rechtsfehler begangen und nicht dieBeantwortung der Frage vorweggenommen, ob die
Benutzungsgebühr als solchegegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen konnte.
96.
Der dritte, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund sind somit zurückzuweisen.
97.
Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Zum Anschlußrechtsmittel
98.
Gegen die Abweisung der Klage in dem die Cultra-Verträge betreffenden Teil desangefochtenen
Urteils haben die Klägerinnen ein Anschlußrechtsmittel eingelegt;sie machen geltend, daß diese
Verträge entgegen der Feststellung der Gerichtseindeutig den Verkauf von Waren der VBA, also von
niederländischen Waren,begünstigten. Die betreffenden Verträge könnten daher potentiell den
Handelzwischen Mitgliedstaaten beeinflussen. Außerdem exportierten die an den Cultra-Verträgen
beteiligten Händler in großem Umfang. Es sei nicht zutreffend, daßlediglich kleine Einzelhändler bei
Verkäufern, die derartige Verträge abgeschlossenhätten, einkauften. Da das Gericht diesen Umstand
nicht berücksichtigt habe, habees einen Rechtsfehler begangen.
99.
Die Rechtsmittelführerinnen versuchen mit diesem Vorbringen, dieTatsachenfeststellungen, die das
Gericht in den Randnummern 134 bis 139 und 144bis 145 des angefochtenen Urteils getroffen hat,
anzugreifen. Wie in denRandnummern 90 bis 92 dieses Urteils ausgeführt, können derartige
Feststellungenjedoch mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden.
100.
Das Anschlußrechtsmittel ist somit zurückzuweisen.
Kosten
101.
Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshofüber die Kosten,
wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn dasRechtsmittel begründet ist und er selbst
den Rechtsstreit endgültig entscheidet.Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel
118 auf dasRechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zurTragung
der Kosten zu verurteilen. Da die VGB, Florimex, Inkoop ServiceAalsmeer und Verhaar die Verurteilung
der VBA beantragt haben und diese mitihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten
sowie die Kosten dergenannten Vereinigungen und Firmen im Zusammenhang mit dem
Rechtsmittelaufzuerlegen. Da letztere mit ihrem Anschlußrechtsmittel unterlegen sind, sindihnen ihre
eigenen Kosten und die Kosten der VBA im Zusammenhang mit demAnschlußrechtsmittel
aufzuerlegen. Die Kommission, die mit ihrem Vorbringen imwesentlichen unterlegen ist, trägt ihre
eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel und das Anschlußrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA(VBA) trägt
ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Vereniging vanGroothandelaren in
Bloemkwekerijproducten (VGB), der Florimex BV, derInkoop Service Aalsmeer BV und der M.
Verhaar BV im Zusammenhangmit dem Rechtsmittel.
3. Die Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), dieFlorimex BV,
die Inkoop Service Aalsmeer BV und die M. Verhaar BVtragen ihre eigenen Kosten und die
Kosten der Coöperatieve Vereniging DeVerenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) im
Zusammenhang mitdem Anschlußrechtsmittel.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenenKosten.
Moitinho de Almeida
Sevón
Puissochet
Jann
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. März 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
D. A. O. Edward
Verfahrenssprache: Niederländisch.