Urteil des EuGH vom 05.12.2002
EuGH: vereinigtes königreich, regierung, verordnung, kaufpreis, bestandteil, kommission, erlass, verkehr, anhörung, generalanwalt
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
5. Dezember 200
„Zollkodex der Gemeinschaften - Zollwert der eingeführten Waren - Preis der Waren und Einkaufsprovision -
Erstattung der auf den Gesamtbetrag gezahlten Abgaben“
In der Rechtssache C-379/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes
Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Overland Footwear Ltd
gegen
Commissioners of Customs and Excise
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 29, 32, 33, 78 und 236 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen und C. Gulmann
(Berichterstatter), der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Overland Footwear Ltd, vertreten durch R. Cordara, QC, und P. Key, Barrister, beauftragt durch Bell
Davies, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von
S. Moore, Barrister,
- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli,
avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und R. Tricot als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Overland Footwear Ltd, der Regierung des Vereinigten
Königreichs, der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 31. Januar 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. März 2002,
folgendes
Urteil
1.
Das VAT and Duties Tribunal, London, hat mit Beschluss vom 24. März 2000, beim Gerichtshof
eingegangen am 16. Oktober 2000, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Artikel
29, 32, 33, 78 und 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Overland Footwear Ltd (im Folgenden:
Klägerin) und den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners) wegen der
Erstattung von Einfuhrabgaben.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 29 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:
„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem
Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis,
gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ...“
4.
Artikel 32 Absätze 1 bis 4 des Zollkodex sieht vor:
„(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen;
...
...
(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des
Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
(4) Unter dem Begriff .Einkaufsprovisionen‘ sind in diesem Kapitel Beträge zu verstehen, die ein
Einführer jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.“
5.
Artikel 33 Buchstabe e des Zollkodex lautet:
„Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen,
vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preis ausgewiesen werden:
...
e) Einkaufsprovisionen.“
6.
Artikel 65 des Zollkodex bestimmt:
„Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu
berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf
nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren
bezieht.
Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die
Zollbehörden
...
c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.“
7.
Artikel 78 - Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen - des Zollkodex lautet:
„(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag
des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
...
(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über
das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden
ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die
erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen
Umstände zu regeln.“
8.
Artikel 236 des Zollkodex sieht vor:
„(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der
Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel
220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im
Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen
Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung
eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten
zurückzuführen ist.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag
ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren
Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.
Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb
dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen
Sachverhalte vorliegt.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen
9.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, die außerhalb der Gemeinschaft
hergestellte Waren einkauft, anschließend in die Gemeinschaft einführt und dort vertreibt. Die Firma
Wolverine Far East (im Folgenden: Makler) ist Einkaufsmakler der Klägerin im Fernen Osten.
10.
Die Klägerin zahlt für die Dienstleistungen des Maklers eine Einkaufsprovision in Höhe von 4 % des
Kaufpreises der Waren. Die Klägerin zahlt diese Provision an den Hersteller, der sie anschließend im
Namen der Klägerin an den Makler weiterleitet.
11.
Bis zum 1. Januar 1998 war in der Einfuhrzollanmeldung, die die Klägerin im Zeitpunkt der
Überführung der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
abgab, als Zollwert der auf der Rechnung des Herstellers genannte Gesamtbetrag angegeben, ohne
dass die Einkaufsprovision von 4 % abgezogen oder irgendetwas erwähnt wurde, was auf eine
Einkaufsprovision hinwies. Die Einfuhrabgaben wurden daher auch auf die Einkaufsprovision
berechnet. Die fehlende Unterscheidung zwischen der Einkaufsprovision und dem Kaufpreis der
eingeführten Waren beruht nach dem Vorbringen der Klägerin auf einem Versehen.
12.
Ab 1. Januar 1998 wies die Klägerin in ihren Einfuhrzollanmeldungen mit Zustimmung der
Commissioners die Einkaufsprovision getrennt vom Kaufpreis der eingeführten Waren aus. Die
Commissioners erhoben auf die Beträge, die sich auf die Einkaufsprovision bezogen, keine Abgaben.
13.
Die Klägerin stellte bei den Commissioners gemäß Artikel 236 des Zollkodex mehrere Anträge auf
Erstattung von insgesamt 38 085,45 GBP hinsichtlich der Abgaben, die sie für die vor 1998
eingeführten Waren gezahlt hatte. Sie machte geltend, dass sich ein Teil des damals auf jeder
Einfuhrzollanmeldung angegebenen Wertes auf eine Einkaufsprovision bezogen habe und dass auf
Anträgen mit Schreiben vom 5. Mai, 1. Juli und 24. Juli 1998 statt und bewilligten dementsprechend
eine Erstattung.
14.
Nach erneuter Prüfung kamen die Commissioners jedoch zu der Auffassung, dass ihre
ursprüngliche Entscheidung, eine Erstattung zu bewilligen, unrichtig gewesen sei, da die Abgaben,
deren Erstattung verlangt worden sei, gesetzlich geschuldet gewesen seien, und dass sie daher zu
Unrecht erstattet worden seien. Mit Entscheidungen vom 30. November und 16. Dezember 1998
forderten die Commissioners die Klägerin zur Rückzahlung des erstatteten Betrages auf. Die
Commissioners hielten an dieser Aufforderung mit Entscheidungen vom 4. und 5. Februar 1999 fest.
15.
Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidungen Klage beim VAT and Duties Tribunal, London. Das
Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Gesetzt den Fall, dass ein Einführer im Zeitpunkt der Zollabfertigung versehentlich als für die Waren
gezahlten oder zu zahlenden Preis einen Betrag einschließlich einer Einkaufsprovision anmeldet und
die Einkaufsprovision in der Einfuhrzollanmeldung versehentlich nicht getrennt von dem tatsächlich
gezahlten oder zu zahlenden Preis ausweist, aber nach Überführung der Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr den Zollbehörden nachweist, dass der angemeldete für die Waren gezahlte oder zu
zahlende Preis eine wirkliche Einkaufsprovision enthielt, die bei der Einfuhr ordnungsgemäß hätte
abgezogen werden können, und binnen drei Jahren nach Mitteilung der Höhe der Abgabenschuld
einen Antrag auf Erstattung der auf die Einkaufsprovision entrichteten Abgaben stellt, und auf der
Grundlage der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates („Zollkodex“), insbesondere ihrer Artikel 29, 32 und
33, und der Rechtsprechung des Gerichtshofes -
1. Kann die wirkliche Einkaufsprovision als Bestandteil des für die Waren tatsächlich gezahlten oder
zu zahlenden Preises nach Artikel 29 des Zollkodex abgabenpflichtig sein?
2. Kann, wenn die erste Frage zu verneinen ist, die wirkliche Einkaufsprovision unter
Berücksichtigung der Artikel 32 Absatz 3 und 33 des Zollkodex von dem angemeldeten
Transaktionswert abgezogen werden?
3. Sind die Zollbehörden in einem solchen Fall nach dem Zollkodex, insbesondere nach dessen
Artikel 78 Absatz 3, verpflichtet, die Änderung des für die eingeführten Waren gezahlten oder zu
zahlenden Preises und den dadurch herabgesetzten Zollwert anzuerkennen?
4. Hat der Einführer somit nach dem Zollkodex, insbesondere nach dessen Artikel 236, Anspruch
auf Erstattung der auf die Einkaufsprovision entrichteten Abgaben?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
16.
Zur Beantwortung der Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, ist vorab auf Folgendes
hinzuweisen:
- Der Ausgangsrechtsstreit betrifft Entscheidungen der Commissioners, in denen diese an früheren
Entscheidungen festhalten, mit denen die Zahlung von Abgaben verlangt wird, die diese Behörden
der Klägerin erstattet hatten;
- diese Entscheidungen beziehen sich auf Einfuhrzollanmeldungen der Klägerin, in denen
Einkaufsprovisionen im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 des Zollkodex in den Zollwert einbezogen
worden waren. Somit enthält der angemeldete Wert einen Bestandteil, der nach Artikel 33 des
Zollkodex nicht abgabenpflichtig ist, sofern er „getrennt von dem für die eingeführten Waren
tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen“ wird, und
- die Einkaufsprovisionen waren in den Einfuhrzollanmeldungen der Klägerin nicht als vom zu
zahlenden Kaufpreis der Waren getrennte Bestandteile ausgewiesen, da die Klägerin als Zollwert den
auf den verschiedenen Rechnungen genannten Betrag angegeben hatte, der die Einkaufsprovision
zwar enthielt, sie aber nicht speziell auswies.
17.
Es ist festzustellen, dass die Artikel 29, 32 und 33 des Zollkodex nur dahin gehend ausgelegt
werden können, dass eine Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der
Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des
Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 des Zollkodex anzusehen und damit abgabenpflichtig ist.
18.
Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 32 bis 42 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen
steht das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-299/90 (Hepp, Slg. 1991, I-4301), auf das die
Klägerin verwiesen hat, dieser Auslegung nicht entgegen.
19.
Da die Commissioners somit die Abgaben auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren
bei ihrer Einfuhr richtig festgesetzt haben, indem sie den angemeldeten Zollwert zugrunde gelegt
haben, selbst wenn dieser Einkaufsprovisionen einschloss, ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen
ein Anmelder in der Situation der Klägerin, der einen Fehler in seiner Einfuhrzollerklärung erkannt hat,
gegen die zuständigen Behörden einen Anspruch auf Berichtigung oder Änderung seiner Anmeldung
mit der Folge hat, dass die auf die Einkaufsprovisionen erhobenen Abgaben zu erstatten sind.
20.
Hierzu ist festzustellen, dass der Anmelder nach Artikel 65 des Zollkodex keinen solchen Anspruch
mehr hat, wenn die Zollbehörden ihm, wie im Ausgangsverfahren, die Waren bereits überlassen
haben.
21.
Es ist daher Artikel 78 - Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen - des Zollkodex zu prüfen. Artikel
78 Absatz 1 sieht vor, dass die Zollbehörden gegebenenfalls auf Antrag des Anmelders eine
Überprüfung der Anmeldung vornehmen, d. h. diese erneut prüfen können. Nach Artikel 78 Absatz 3
treffen die Zollbehörden, wenn eine nachträgliche Prüfung ergibt, dass bei der Anwendung einer
Vorschrift des Zollkodex von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist,
die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen
Umstände zu regeln.
22.
In der vorliegenden Rechtssache kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen
Bedingungen die Zollbehörden verpflichtet sind, auf Antrag von Anmeldern Überprüfungen gemäß
Artikel 78 des Zollkodex vorzunehmen.
23.
Es steht nämlich fest, dass die Commissioners dem Erstattungsantrag der Klägerin zunächst
stattgegeben hatten. Einem solchen Antrag konnte nur entsprochen werden, wenn die Zollbehörden
eine Überprüfung der Zollanmeldungen unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend
gemachten neuen Umstands vorgenommen hatten. Damit haben diese Behörden sich bereit erklärt,
die Anmeldungen zu überprüfen, und entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung die
Entscheidungen erlassen, um den Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anmeldungen
aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig waren, im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des
Zollkodex „zu regeln“.
24.
Haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen, und, um den
Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex „zu regeln“, eine Entscheidung unter
Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung aufgrund eines Versehens des
Anmelders unvollständig war, so können sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen.
25.
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten:
- Die Artikel 29, 32 und 33 des Zollkodex sind dahin auszulegen, dass eine Einkaufsprovision, die im
angemeldeten Zollwert enthalten und in der Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der
Waren ausgewiesen ist, als Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 des Zollkodex
anzusehen und damit abgabenpflichtig ist;
- haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen, und, um den
Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex „zu regeln“, eine Entscheidung unter
Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung aufgrund eines Versehens des
Anmelders unvollständig war, so können sie diese Entscheidung nicht zurücknehmen.
Kosten
26.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der italienischen Regierung und der
Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom VAT and Duties Tribunal, London, mit Beschluss vom 24. März 2000 vorgelegten
Fragen für Recht erkannt:
1. Die Artikel 29, 32 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass eine
Einkaufsprovision, die im angemeldeten Zollwert enthalten und in der
Einfuhrzollanmeldung nicht getrennt vom Kaufpreis der Waren ausgewiesen ist, als
Bestandteil des Transaktionswerts im Sinne des Artikels 29 dieser Verordnung anzusehen
und damit abgabenpflichtig ist.
2. Haben die Zollbehörden sich bereit erklärt, eine Einfuhrzollanmeldung zu überprüfen,
und, um den Fall im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2913/92 „zu regeln“,
eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Tatsache erlassen, dass die Anmeldung
aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig war, so können sie diese
Entscheidung nicht zurücknehmen.
Puissochet
Schintgen
Gulmann
Macken
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Dezember 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Englisch.