Urteil des EuGH vom 30.04.1998

EuGH: verordnung, nummer, vereinigtes königreich, hotel, firma, reiseveranstalter, flughafen, ausnahme, kommission, personenverkehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
30. April 1998
„Sozialvorschriften im Straßenverkehr — Pflicht zur Führung eines Fahrtenschreibers — Ausnahme für
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50
km beträgt“
In der Rechtssache C-47/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Richmond Magistrates Court (Vereinigtes
Königreich) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
E. Clarke & Sons (Coaches) Ltd
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr.
684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1) und des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L.
Sevón,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der E. Clarke & Sons (Coaches) Ltd und von Herrn Ferne, vertreten durch Barrister Christopher Hough,
beauftragt von Wedlake Saint, Solicitors,
— der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor,
als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister Sara Masters,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Frank Benyon, Rechtsberater, und
Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der E. Clarke & Sons (Coaches) Ltd und von Herrn Ferne, der
Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 4. Dezember 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Januar 1998,
folgendes
Urteil
1.
Der Richmond Magistrates Court hat mit Beschluß vom 3. September 1996, beim Gerichtshof
eingegangen am 6. Februar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des
Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer
Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1) und des
Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen die E. Clarke & Sons (Coaches) Ltd (im
folgenden: Firma Clarke) und Herrn Ferne wegen Verstoßes
gegen die Pflicht, ein Kontrollgerät gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) zu
benutzen. Artikel 3 Absatz 1 bestimmt:
„Das Kontrollgerät muß bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder
Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind;
ausgenommen sind die in Artikel 4 und in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
genannten Fahrzeuge.“
3.
Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 bestimmt:
„Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut
geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus.
Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder
auszuhändigen.“
4.
Artikel 15 Absatz 7 dieser Verordnung sieht vor:
„Der Fahrer muß den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die
laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche,
an dem er gefahren ist, vorlegen können.“
5.
In Artikel 1 der Verordnung Nr. 3820/85 heißt es:
„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
...
7. .Personenlinienverkehr': innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen entsprechend
der Definition in Artikel 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die
Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen [ABl. 1966, Nr. 147, S. 2688].“
6.
Artikel 4 derselben Verordnung sieht u. a. vor:
„Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
...
3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht
mehr als 50 km beträgt;
...“
7.
Da die Verordnung Nr. 177/66 durch Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 684/92 aufgehoben
wurde, bestimmt Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 684/92:
„Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Verordnung.“
8.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 684/92 sieht u. a. vor:
„Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
Linienverkehr
1.1. Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten
Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder
abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für
jedermann zugänglich.
1.2. Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die
regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste,
soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste
werden im folgenden als .Sonderformen des Linienverkehrs' bezeichnet.
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere
a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;
c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland
und Stationierungsort;
d) der Nahverkehr im Grenzgebiet.
Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der
Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepaßt wird.
...
Pendelverkehr
2.1. Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebildete Gruppen von Fahrgästen bei
mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet befördert
werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden
bei einer späteren Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind
der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen
Orte zu verstehen.
Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebiets und des Zielgebiets an höchstens drei
verschiedenen Stellen aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
Das Ausgangsgebiet oder das Zielgebiet und die zusätzlichen Aufnahme- und Absetzpunkte können
sich im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten befinden.
...
2.3. Im Sinne dieser Nummer 2 ist unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe eine Gruppe zu
verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Niederlassungsstaats verantwortliche Stelle bzw.
Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder
alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.
Gelegenheitsverkehr
3.1. Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der weder der Begriffsbestimmung des
Linienverkehrs noch der des Pendelverkehrs entspricht.
Er umfaßt
a) ...
b) Verkehrsdienste
— für vorab gebildete Fahrgastgruppen, bei denen die Fahrgäste im Verlauf derselben Reise
nicht zum Ausgangsort zurückgebracht werden, und
— bei denen im Fall eines Aufenthalts am Zielort auch die Unterbringung oder sonstige
touristische Dienstleistungen angeboten werden, die keine Nebenleistung der Beförderung oder der
Unterbringung sind;
...“
9.
Herr Ferne war als Busfahrer bei der Firma Clarke mit Sitz in Sydenham in der Nähe von London
beschäftigt, deren Haupttätigkeit der Betrieb von Reisebussen ist. Im Januar 1995 nahm ein
Reiseveranstalter die Bewerbung der Firma Clarke für eine Beförderung von Touristen zwischen
Flughäfen, Bahnhöfen, Hotels und Sehenswürdigkeiten an.
10.
Am 9. Juli 1995 fuhr Herr Ferne einen der Firma Clarke gehörenden Bus, um eine Reisegruppe bei
einem Hotel in London aufzunehmen und zum Flughafen zu bringen. Am Flughafen nahm er eine
andere Reisegruppe auf, die er auf dem Weg über Hampton Court, eine Sehenswürdigkeit für
Touristen, zu einem anderen Hotel in London brachte. Jede Teilstrecke der Fahrt war kürzer als 50 km,
während die Gesamtfahrt mehr als 50 km betrug.
11.
Bei einer Kontrolle während der zweiten Fahrt konnte Herr Ferne nicht die den Anforderungen der
Artikel 13 bis 15 der Verordnung Nr. 3821/85 entsprechenden Schaublätter des Fahrtenschreibers
vorlegen, so daß gegen die Firma Clarke ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 97 des Road
Traffic Act eingeleitet wurde. Im Verlauf dieses Verfahrens machte die Firma Clarke geltend, sie sei
gemäß der Ausnahme des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung Nr. 3820/85 nicht zu Aufzeichnungen
durch einen Fahrtenschreiber verpflichtet gewesen.
12.
Vor dem vorlegenden Gericht wandte sich das Vehicle Inspectorate gegen die Auslegung, daß die
Beförderung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, zu den „Sonderformen des Linienverkehrs“ im
Sinne von Artikel 2 Nummer 1.2 der Verordnung Nr. 684/92 gehöre. Diese Beförderung gehöre im
Gegenteil zur Kategorie des „Gelegenheitsverkehrs“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3.1 Buchstabe b
dieser Verordnung. Sie falle daher nicht unter die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 3821/85
vorgesehene Ausnahme.
13.
Der Richmond Magistrates Court hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Gruppen von Fahrgästen, die auf einer einfachen Fahrt zwischen einem Flughafen und —
gelegentlich auf dem Weg über eine Sehenswürdigkeit für Touristen — einem Hotel befördert werden,
„bestimmte Gruppen von Fahrgästen“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1.2 der Verordnung Nr. 684/92?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Artikel 2 Nummer 1.2 dahin auszulegen, daß die Beförderung dieser
Fahrgäste auf dieser Fahrt, wobei
a) jede einzelne Gruppe von einem bestimmten Ausgangspunkt aufgenommen und an einem
Zielpunkt abgesetzt wird (was
gelegentlich den Besuch einer Sehenswürdigkeit für Touristen als Teil dieser Fahrt einschließt),
b) die gleiche oder eine ähnliche Fahrt bei einer Reihe von Gelegenheiten gemäß einer
Gruppenreservierung durch einen Reiseveranstalter wiederholt wird,
c) die einzuschlagende genaue Fahrtstrecke vorab nicht festgelegt ist,
eine „Sonderform des Linienverkehrs“ im Sinne dieses Artikels ist?
3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung Nr. 3820/85 dahin auszulegen,
daß die Länge der „Linienstrecke“ zu berechnen ist unter Bezugnahme auf
a) jede einzelne Teilstrecke der Fahrt des Fahrers im Laufe des Tages oder
b) die Summe dieser Teilstrecken?
4. Falls Frage 2 verneint wird: Ist Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung Nr. 684/92 dahin auszulegen,
daß die Beförderung derartiger Fahrgäste unter derartigen Umständen „Gelegenheitsverkehr“ im
Sinne dieses Artikels ist?
Zur ersten und zur zweiten Frage
14.
Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das nationale Gericht mit seiner ersten und seiner
zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im wesentlichen wissen möchte, ob im Hinblick auf die in
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3821/85 vorgesehene Ausnahme eine gemäß einer
Gruppenreservierung durch einen Reiseveranstalter wiederholt vorgenommene Beförderung von
Fahrgästen auf einereinfachen Fahrt zwischen einem Flughafen und einem Hotel, bei der gelegentlich
ein Zwischenstopp bei einer Sehenswürdigkeit für Touristen gemacht wird und deren genaue Strecke
nicht vorab festgelegt ist, Linienverkehr im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung Nr. 3820/85
ist.
15.
Die Definition des Linienverkehrs ergibt sich gemäß Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 3820/85
und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 684/92 aus Artikel 2 Nummer 1 der letztgenannten
Verordnung.
16.
Diese Vorschrift unterscheidet zwischen Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs.
Linienverkehr, der für jedermann zugänglich ist, ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf
einer bestimmten Strecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder
abgesetzt werden können. Die Sonderformen des Linienverkehrs werden unter den gleichen
Voraussetzungen
durchgeführt, jedoch nur für bestimmte Gruppen von Fahrgästen. Folglich ist zu prüfen, ob ein
Beförderungsdienst wie der, um den es im Ausgangsverfahren geht, diese Voraussetzungen erfüllt.
17.
Erstens verlangt die Voraussetzung „regelmäßige Beförderung“ im Sinne der Verordnung Nr.
684/92, daß die Zahl der Fahrten genau festgelegt ist und daß die Fahrten mit einer gewissen
Regelmäßigkeit stattfinden. Das Vorhandensein eines Fahrplans, der den potentiellen Benutzern des
Verkehrsdienstes zur Verfügung gestellt wird, bedeutet, daß eine regelmäßige Beförderung gegeben
ist.
18.
Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Beförderung, um die es im Ausgangsverfahren geht,
entsprechend den Bedürfnissen der Reiseveranstalter organisiert wird. Die Fahrten finden daher nicht
regelmäßig statt, und ihre Zahl ist vom Verkehrsunternehmer nicht im voraus festgelegt, sondern
hängt von den Reservierungen der Kunden ab.
19.
Zweitens ist unter einer „bestimmten Verkehrsverbindung“ im Sinne der Verordnung Nr. 684/92 ein
genau festgelegte Strecke zu verstehen. Diese Voraussetzung ist im Zusammenhang mit der
Voraussetzung vorher festgelegter Haltestellen zu sehen. Insoweit reicht nicht aus, daß Ausgangs-
und Zielpunkt im voraus bekannt sind, sondern es muß auch, wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 2
Nummer 1.1 der Verordnung Nr. 684/92 ergibt, auf der Strecke Haltestellen geben, an denen
Fahrgäste aufgenommen und andere abgesetzt werden können. Daraus folgt, daß es den Betroffenen
möglich sein muß, die benutzte Strecke und die Haltepunkte zu kennen.
20.
Nach dem Vorlagebeschluß ist aber die Strecke, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehende
Beförderungsdienst benutzt, nur sehr allgemein bestimmt. Ferner sind der Ausgangs- und der
Zielpunkt veränderlich, und es gibt keine Zwischenhaltestelle. Ein gelegentlicher Halt der Reisebusse,
um die es im Ausgangsverfahren geht, bei einer Sehenswürdigkeit für Touristen kann nicht als
Haltestelle im Sinne der Verordnung Nr. 684/92 angesehen werden. Es ist nämlich nicht vorgesehen,
daß neue Fahrgäste aufgenommen werden oder daß Fahrgäste aussteigen, um ihre Reise an diesen
Orten zu beenden.
21.
Schließlich sind unter dem Begriff „bestimmte Gruppe von Fahrgästen“ im Sinne der Verordnung Nr.
684/92 Fahrgäste zu verstehen, die den gleichen Status haben. Diese Auslegung ergibt sich aus den
Beispielen in Artikel 2 Nummer 1.2 der Verordnung Nr. 684/92, der insbesondere Arbeitnehmer,
Schüler und Studenten sowie Angehörige der Streitkräfte nennt.
22.
Eine nur vorab gebildete Gruppe von Fahrgästen reicht dagegen hierfür nicht aus. Bei einer
solchen Gruppe kommt vielmehr Pendelverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung Nr. 684/92
in Betracht.
23.
Im Ausgangsrechtsstreit wird die Beförderung jeweils für eine andere Gruppe von Fahrgästen
durchgeführt, deren einzige Gemeinsamkeit darin besteht, daß sie eine Reise bei demselben
Veranstalter gebucht haben. Solche Fahrgäste gehören folglich nicht zu derselben, bestimmten
Gruppe.
24.
Demnach ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, daß eine gemäß einer
Gruppenreservierung durch einen Reiseveranstalter wiederholt vorgenommene Beförderung von
Fahrgästen auf einer einfachen Fahrt zwischen einem Flughafen und einem Hotel, bei der gelegentlich
ein Zwischenstopp bei einer Sehenswürdigkeit für Touristen gemacht wird und deren genaue Strecke
nicht vorab festgelegt ist, kein Linienverkehr im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung Nr.
3820/85 ist.
Zur dritten Frage
25.
Da die dritte Frage nur für den Fall einer Bejahung der zweiten Frage gestellt worden ist, ist sie
nicht zu beantworten.
Zur vierten Frage
26.
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Beförderung von
Fahrgästen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 2
Nummer 3 der Verordnung Nr. 684/92 ist.
27.
Da die Ausnahme des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung Nr. 3820/85 nur für den Linienverkehr,
nicht jedoch für den Gelegenheitsverkehr gilt, ist diese Frage nicht zu beantworten.
Kosten
28.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem
Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Richmond Magistrates Court mit Beschluß vom 3. September 1996 vorgelegten Fragen
für Recht erkannt:
Eine gemäß einer Gruppenreservierung durch einen Reiseveranstalter wiederholt
vorgenommene Beförderung von Fahrgästen auf einer einfachen Fahrt zwischen einem
Flughafen und einem Hotel, bei der gelegentlich ein Zwischenstopp bei einer
Sehenswürdigkeit für Touristen gemacht wird und deren genaue Strecke nicht vorab
festgelegt ist, ist kein Linienverkehr im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Wathelet
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Englisch.