Urteil des EuGH vom 02.07.2002

EuGH: eröffnung des konkurses, kommission, unternehmen, regierung, spanien, darlehen, markt, nationaler garantiefonds, rückforderung, liquidation

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
2. Juli 2002
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-
Gruppe - Entscheidungen 91/1/EWG und 1999/509/EG der Kommision, mit denen die Rückforderung
angeordnet wird - Nichtdurchführung“
In der Rechtssache C-499/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien,
Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die
erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Entscheidungen 91/1/EWG der Kommission vom 20.
Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger Autonomer
Gemeinschaften Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen
Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18), und 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über
Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. L 198, S. 15)
nachzukommen, mit denen festgestellt wird, dass bestimmte Beihilfen für die Unternehmen der Magefesa-
Gruppe unrechtmäßig gewährt worden sind und außerdem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind,
gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3 der genannten
Entscheidungen verstoßen hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R.
Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2002,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 1999
beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Klage erhoben auf
Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die
erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um den Entscheidungen 91/1/EWG der Kommission vom 20.
Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger Autonomer
Gemeinschaften Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und
kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18), und 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998
über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. L 198, S.
15) nachzukommen, mit denen festgestellt wird, dass bestimmte Beihilfen für die Unternehmen der
Magefesa-Gruppe unrechtmäßig gewährt worden sind und außerdem mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar sind, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG sowie den Artikeln 2 und 3
der genannten Entscheidungen verstoßen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2.
Die Magefesa-Gruppe besteht, soweit es die vorliegende Rechtssache betrifft, u. a. aus vier
Industrieunternehmen, die Haushaltsgeräte herstellen: Industrias Domésticas, S.A. (im Folgenden:
Indosa), niedergelassen im Baskenland, Cubertera del Norte, S.A. (im Folgenden: Cunosa),
Manufacturas Gur, S.A. (im Folgenden: Gursa), niedergelassen in Kantabrien, und Manufacturas
Inoxidables Gibraltar, S.A. (im Folgenden: Migsa), niedergelassen in Andalusien.
3.
Ende 1985 stand die Magefesa-Gruppe vor dem Konkurs. Um die Einstellung ihres Betriebes zu
verhindern, beauftragte sie die private Beratungsgesellschaft Gestiber mit ihrer Leitung. Gestiber
schlug ein Aktionsprogramm vor, das insbesondere eine Verringerung der Belegschaft und die
Gewährung von Beihilfen durch die Zentralregierung sowie die Regierungen der Autonomen
Gemeinschaften Baskenland, Kantabrien und Andalusien vorsah, wo sich die verschiedenen Werke der
Gruppe befanden.
4.
Zum Zweck der Gewährung der fraglichen Beihilfen wurden in den betroffenen Autonomen
Gemeinschaften Verwaltungsgesellschaften gegründet: Fiducias de la Cocina y Derivados, S.A. (im
Folgenden: Ficodesa), im Baskenland, Gestión de Magefesa en Cantabria, S.A. (im Folgenden:
Gemacasa), in Kantabrien und Manufacturas Damma, S.A. (im Folgenden: Manufacturas Damma), in
Andalusien.
5.
Nachdem sich die Lage weiter verschlechtert hatte, wurde über das Vermögen von Indosa am 19.
April 1994 der Konkurs eröffnet, doch setzte sie ihren Betrieb fort, Cunosa stellte ihren Betrieb 1994
ein, und über ihr Vermögen wurde am 13. April 1994 der Konkurs eröffnet, Migsa stellte ihren Betrieb
1993 ein, und über ihr Vermögen wurde am 27. Mai 1999 der Konkurs eröffnet, und Gursa stellte ihren
Betrieb 1994 ein und wurde für zahlungsunfähig erklärt.
6.
Was die Verwaltungsgesellschaften angeht, so wurde der Konkurs über das Vermögen von
Ficodesa am 19. Januar 1995 eröffnet, und Manufacturas Damma ist seit 1993 nicht mehr tätig, doch
ist über ihr Vermögen nicht der Konkurs eröffnet worden. Die gegenwärtige Lage von Gemacasa ist
unbekannt.
7.
1987 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen der staatlichen Beihilfen ein, die der
Magefesa-Gruppe gewährt worden waren. Sie leitete das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel
88 Absatz 2 EG) vorgesehene Verfahren ein und erklärte mit ihrer Entscheidung 91/1/EWG, die der
spanischen Regierung am 5. März 1990 bekannt gegeben wurde, die wie folgt beschriebenen Beihilfen
für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:
- Bürgschaften für Darlehen in Höhe von 1,58 Mrd. ESP;
- ein zu anderen als Marktbedingungen gewährtes Darlehen von 2,085 Mrd. ESP;
- verlorene Zuschüsse in Höhe von 1,095 Mrd. ESP;
- einen Zinszuschuss von schätzungsweise 9 Mio. ESP.
8.
Mit derselben Entscheidung wurden die spanischen Behörden aufgefordert, insbesondere die
Bürgschaften für die Darlehen zurückzuziehen, das zinsgünstige Darlehen in einen marktüblichen
Kredit umzuwandeln und die verlorenen Zuschüsse zurückzufordern.
9.
1997 gingen bei der Kommission sieben Beschwerden wegen der Vergünstigungen ein, die sich für
die Unternehmen der Magefesa-Gruppe aus der Nichtrückzahlung der 1989 für unvereinbar erklärten
Beihilfen und der Nichterfüllung ihrer finanziellen und steuerlichen Verpflichtungen ergaben. Sie
beschloss, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages wegen der Beihilfen einzuleiten,
die die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger seit 1989 erhalten hatten.
10.
Zum Abschluss des Verfahrens erklärte die Kommission mit ihrer Entscheidung 1999/509, die der
spanischen Regierung am 29. Oktober 1998 bekannt gegeben wurde, die Beihilfen in Form der
fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
- durch Indosa und Cunosa bis zur Konkurseröffnung,
- durch Migsa und Gursa bis zur Einstellung des Betriebes und
- durch Indosa nach der Konkurseröffnung und bis Mai 1997
für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
11.
Mit derselben Entscheidung wurden die spanischen Behörden aufgefordert, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Beihilfen nebst Zinsen für den Zeitraum von ihrer Gewährung bis zu
ihrer Rückzahlung von den Empfängern zurückzufordern.
12.
Artikel 3 der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 forderte die spanischen Behörden auf, der
Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung die
Maßnahmen mitzuteilen, die sie zu deren Durchführung getroffen haben.
13.
Die Kommission ist der Ansicht, dass das Königreich Spanien weder der Entscheidung 91/1 noch
der Entscheidung 1999/509 innerhalb der für sie jeweils gesetzten Fristen nachgekommen ist; sie hat
daher die vorliegende Klage erhoben.
Zur Entscheidung 91/1
14.
Die Beihilfen, die nach der Entscheidung 91/1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind,
teilten sich wie folgt auf:
- bei den vom Fogasa (Nationaler Garantiefonds für die Ansprüche der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers) gewährten Beihilfen ein Darlehen von 2,085 Mrd. ESP zu
anderen als Marktbedingungen, das Magefesa gewährt wurde;
- bei den von der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gewährten Beihilfen eine Bürgschaft für
Darlehen von 300 Mio. ESP, die Indosa unmittelbar gewährt wurde, eine Bürgschaft für Darlehen von
672 Mio. ESP, die Ficodesa für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe gewährt wurde, und ein
Zinszuschuss von 9 Mio. ESP;
- bei den von der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien gewährten Beihilfen Bürgschaften für
Darlehen von 512 Mio. ESP, die Gemacasa für Cunosa und Gursa gewährt wurden, und verlorene
Zuschüsse in Höhe von 262 Mio. ESP, die ebenfalls Gemacasa für Cunosa und Gursa gewährt wurden;
- bei den von der Autonomen Gemeinschaft Andalusien gewährten Beihilfen Bürgschaften für
Darlehen von 96 Mio. ESP, die Manufacturas Damma für Migsa gewährt wurden, und verlorene
Zuschüsse in Höhe von 29 Mio. ESP, die ebenfalls Manufacturas Damma für Migsa gewährt wurden.
15.
Um der Entscheidung 91/1 nachzukommen, beschloss der Fogasa im Einklang mit der Magefesa-
Gruppe, die Bedingungen für das Darlehen, das er gewährt hatte, dahin zu ändern, dass die Zahlung
von Zinsen zu Marktbedingungen vorgesehen wurde. Die Kommission ist der Ansicht, der Fogasa sei
auf diese Weise, was ihn angehe, Artikel 2 der Entscheidung 91/1 nachgekommen, und ihre Klage im
Vertragsverletzungsverfahren beziehe sich nicht auf diesen Punkt.
16.
In Bezug auf die anderen Beihilfen unterrichtete das Königreich Spanien die Kommission mit
Schreiben vom 23. Oktober 1991, 8. April 1994 und 23. April 1997 von den Maßnahmen, die die
spanischen Behörden getroffen hatten. Da die Kommission bestreitet, dass es der Entscheidung 91/1
nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen als ausreichend betrachtet werden können,
um die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen innerhalb einer Frist einzustellen, die der Gerichtshof
zum einen nach Maßgabe der in der Entscheidung der Kommission festgesetzten Frist, hier von zwei
Monaten, zum anderen unter Berücksichtigung der sowohl den Mitgliedstaaten als auch den
Gemeinschaftsorganen obliegenden Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit beurteilt. Nach der
Entscheidung 91/1 hatten die spanischen Behörden innerhalb der Frist von zwei Monaten, die ihnen
durch diese Entscheidung gesetzt wurde, die Kommission von den getroffenen Maßnahmen zu
unterrichten.
17.
Was erstens die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Baskenland gewährten Beihilfen
betrifft, so ging es um die Rückforderung der Zahlungen zur Tilgung der Darlehen, für die aufgrund
des Konkurses über das Vermögen der Magefesa-Gruppe die Bürgschaft übernommen worden war,
und um die Rückzahlung der verlorenen Zuschüsse sowie der Zinszuschüsse. Hierfür wandte sich die
baskische Regierung an die Verwaltungsgesellschaft Ficodesa, an deren Stelle sie im Übrigen für die
Tilgung der durch die Bürgschaft gesicherten Darlehen getreten war, denn sie war der Ansicht, sie
könne nicht unmittelbar gegen die Unternehmen der Magefesa-Gruppe vorgehen, die nur
Schuldnerinnen von Ficodesa seien.
18.
Das einzige Vorgehen der baskischen Regierung bestand darin, von Ficodesa die Rückzahlung
sämtlicher an Indosa gezahlten Beträge zu verlangen, und zwar mit Schreiben, die 1988 und 1993
versandt wurden, was die Bürgschaft für Darlehen angeht, und mit Schreiben vom 25. Januar 1995
bezüglich der übrigen Beihilfen. Sie beantragte sodann vergeblich die Eintragung sämtlicher
geschuldeten Beträge in die Konkurstabelle von Ficodesa, verlangte jedoch von der tatsächlichen
Empfängerin der Beihilfen, Indosa, niemals den geringsten Betrag.
19.
Was zweitens die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien gewährten Beihilfen
angeht, so beschränkt sich diese darauf, der Kommission in einem ersten Schreiben von 1991
zuzusichern, dass sie beschlossen habe, die Entscheidung 91/1 zu beachten, und sie in einem zweiten
Schreiben von 1994 über die Einstellung jeder weiteren Beihilfegewährung an die Unternehmen der
Magefesa-Gruppe zu unterrichten. Schließlich teilten die spanischen Behörden mit einem Schreiben
von 1997 der Kommission mit, dass die von der kantabrischen Regierung geleisteten
Darlehensbürgschaften Ende 1994/Anfang 1995 zurückgezogen worden seien, doch enthielt das
Schreiben keine Angaben dazu, wie mit den von dieser Regierung gewährten verlorenen Zuschüssen
verfahren worden ist.
20.
Was schließlich die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien gewährten
Beihilfen angeht, so nahm das Instituto de Fomento Andaluz (im Folgenden: IFA) als Nachfolger des
Soprea, einer von der andalusischen Regierung kontrollierten Gesellschaft, deren Tochtergesellschaft
die zur Unterstützung von Migsa eingesetzte Verwaltungsgesellschaft Manufacturas Damma war, die
Rückzahlung des verbürgten Darlehens am 6. November 1990, also nach der Bekanntgabe der
Entscheidung 91/1, vor. Das IFA beschränkte sich im Folgenden darauf, mit Schreiben vom 20.
November 1990 die Erstattung des auf diese Weise gezahlten Betrages zu verlangen, und beschloss
dann im Juni 1992, diese Forderung gegen Manufacturas Damma für uneinbringlich zu erklären. Was
die verlorenen Zuschüsse angeht, so ging die andalusische Regierung nicht gegen Manufacturas
Damma vor, da diese keine unbelasteten Vermögensgegenstände besaß, und ging auch nicht
unmittelbar gegen Migsa, die tatsächliche Empfängerin der Beihilfen, vor.
21.
Wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine
derartige Klage abgewiesen worden ist, so kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der
Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen,
dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April
1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, und vom 22. März
2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23).
22.
Hierzu führt die spanische Regierung, die nicht bestreitet, dass sie die gewährten Beihilfen nicht
zurückgefordert hat, aus, sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, nämlich die Gesellschaften für
die Verwaltung dieser Beihilfen als alleinige Gläubigerinnen der Unternehmen der Magefesa-Gruppe
aufgefordert, von diesen die Rückzahlung der gewährten Beträge einzufordern. Ferner macht sie
geltend, wenn diese Forderungen von den Unternehmen hätten anerkannt werden können, so hätten
sie nicht eingezogen werden können, da sich diese im Konkurs befunden hätten und das spanische
Recht nur dem Gläubiger eine Beteiligung an der Masse zuerkenne.
23.
Im Übrigen bestehe der Zweck der Pflicht zur Rückforderung einer Beihilfe darin, die vorherige Lage
wiederherzustellen und zu verhindern, dass der Beihilfeempfänger über einen Wettbewerbsvorteil im
Vergleich zu seinen Konkurrenten verfüge. Habe jedoch ein Unternehmen, das eine Beihilfe
empfangen habe, seinen Betrieb eingestellt, wie dies bei sämtlichen Unternehmen der Magefesa-
Gruppe mit Ausnahme von Indosa der Fall sei, so liege keine Benachteiligung seiner Konkurrenten
mehr vor, und das Rückzahlungsverlangen habe keinen Bezug zu dem mit ihm verfolgten Zweck.
24.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung
einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und
unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht
beabsichtigt sind, klar wird, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei
geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die
Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er
namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller
Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu
überwinden (Urteile Kommission/Italien, Randnr. 16; Kommission/Frankreich, Randnr. 24, und vom 3.
Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31).
25.
Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich
die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der
Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten,
ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu
unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung
vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (in diesem Sinne Urteile
vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10,
und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr.
14).
26.
Im vorliegenden Fall ist zum einen das gesamte Vorgehen, das die spanischen Behörden anführen,
zwischen 1990 und 1995 erfolgt, zumeist also nach der in der Entscheidung 91/1 festgesetzten Frist,
innerhalb deren sie die Kommission von den Maßnahmen zu ihrer Befolgung hätten unterrichten
müssen; zum anderen setzten in diesem gesamten Zeitraum die Unternehmen der Magefesa-Gruppe
ihren Betrieb dank der streitigen Beihilfen und insbesondere dank der Stellung der Bürgschaften für
Darlehen fort.
27.
Somit hat die spanische Regierung keine Einigung mit der Kommission angestrebt, sie unterrichtete
die Kommission weder über die von ihr beabsichtigten Maßnahmen noch von ihren Schwierigkeiten bei
der Durchführung der Entscheidung 91/1 und ließ es tatsächlich zu, dass die Autonomen
Gemeinschaften lediglich von den Verwaltungsgesellschaften die Wiedereinziehung der Beihilfen
verlangten, obwohl sie genau wussten, dass sich diese selbst in großen finanziellen Schwierigkeiten
befanden. Im Übrigen hat sie nicht dargetan, dass es ihr völlig unmöglich gewesen wäre, die Beihilfen
wieder einzuziehen, die den Unternehmen der Magefesa-Gruppe gewährt wurden, die - wie in der
vorhergehenden Randnummer ausgeführt - nach der Entscheidung 91/1 ihren Betrieb fortsetzten.
28.
Da die Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des - im vorliegenden Fall am 5. Mai 1990 eingetretenen -
Ablaufs der in der Entscheidung der Kommission gesetzten Frist zu beurteilen ist, innerhalb deren der
Mitgliedstaat dieser die von ihm beabsichtigten Maßnahmen anzugeben hat (vgl. Urteil vom 3. Juli
2001, Kommission/Belgien, Randnr. 26), lässt die Fortsetzung des Betriebes der Unternehmen, die
Empfänger der für rechtswidrig befundenen Beihilfen waren, nach Ablauf dieser Frist das Argument
der spanischen Regierung ins Leere laufen, dass die Vertragsverletzungsklage der Kommission
dadurch gegenstandslos geworden sei, dass diese Unternehmen in Konkurs gefallen seien und ihnen
daher kein Wettbewerbsvorteil zur Last gelegt werden könne.
29.
Da das Königreich Spanien nicht bestreitet, dass es die Maßnahmen nicht ergriffen hat, die zu
ergreifen die Kommission es in der Entscheidung 91/1 - deren Begründetheit es im Übrigen nicht
beanstandet hat - aufgefordert hatte, ist die Vertragsverletzung somit als nachgewiesen zu
betrachten.
Zur Entscheidung 1999/509
30.
Wie in Randnummer 10 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, bestehen die - einzigartigen
- von jener Entscheidung behandelten Beihilfen darin, dass Cunosa bis zur Eröffnung des Konkurses
über ihr Vermögen sowie Migsa und Gursa bis zur Einstellung ihres Betriebes und Indosa bis Mai 1997,
nach der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen, keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet
haben.
31.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-480/98
(Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-8717) auf die Klage des Königreichs Spanien auf Nichtigerklärung
der Entscheidung 1999/509 hin in Randnummer 21 entschieden, dass unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Falles die Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch Indosa,
Cunosa, Migsa und Gursa in den von der angefochtenen Entscheidung erfassten Zeiten eine
rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1
EG darstelle.
32.
Er hat der Klage des Königreichs Spanien teilweise stattgegeben, soweit es um die Erhebung von
nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Indosa und Cunosa angefallenen Zinsen
auf die vor der Konkurseröffnung rechtswidrig bezogenen Beihilfen ging, und die Entscheidung
1999/509 allein in diesem Punkt für nichtig erklärt (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 34 bis 39).
Schulden bei der Sozialversicherung
33.
Was die Beihilfen angeht, die Indosa gewährt wurden, um ihre Schulden nach der Eröffnung des
Konkurses über ihr Vermögen zu tilgen, so hat die Tresorería de la Seguridad Social
(Finanzverwaltungsbehörde der Sozialversicherung, im Folgenden: TSS) Pfändungen in Höhe von 45
Mio. ESP vorgenommen. Sie hat im Übrigen 1 600 500 Gesellschaftsanteile gepfändet, die Indosa am
Kapital der Compañía de Menaje Doméstico, S.L., hält. Im Rahmen des Konkursverfahrens über das
Vermögen von Indosa wurde die Verwertung dieser Anteile durch Beschluss des angerufenen Gerichts
ausgesetzt und die Gläubigerversammlung einberufen. Was die vor der Konkurseröffnung entstandene
Schuld angeht, so hat die TSS am 28. Dezember 1998 die Liquidation von Indosa oder den Abschluss
einer Vereinbarung mit den Gläubigern zur Beendigung des Konkursverfahrens beantragt. Eine
Gläubigerversammlung wurde am 4. Juli 2000 zum Zweck der Entscheidung darüber abgehalten, ob
der Betrieb von Indosa fortgesetzt oder eingestellt werden soll, und sie beschloss die Liquidation des
Unternehmens binnen vier Monaten.
34.
Was die Cunosa, Gursa und Migsa gewährten Beihilfen angeht, so hat die TSS entweder die
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaften nicht veranlasst oder sie war der
Ansicht, dass ein derartiges Verfahren für die Wiedereinziehung dieser Beihilfen wirkungslos sei. Auf
alle Fälle geht aus den Akten hervor, dass sie die Liquidation dieser Gesellschaften nicht beantragt
hat. Im Übrigen scheint sich aus den Akten zu ergeben, dass die TSS keine Forderungen geltend
machen wollte, die mit denjenigen der Beschäftigten konkurrierten.
Steuerschulden
35.
Diese Schulden betreffen nur Indosa. Am 28. Dezember 1998 übersandte die Steuerverwaltung dem
Konkursverwalter ein Schreiben, mit dem sie die unverzügliche Begleichung der nach der
Konkurseröffnung entstandenen Steuerschuld verlangte, und einen Vorschlag einer Einigung mit den
Gläubigern über die Begleichung der Masseschulden zur Beendigung des Verfahrens. Am 23. Juni
2000 unternahm das nationale Beitreibungsamt Schritte, um die Begleichung der Schulden nach den
Bestimmungen des spanischen Konkursrechts im Wege der Nachfolge bei der Ausübung des
Betriebes zu fordern. Zudem beschloss, wie in Randnummer 33 dieses Urteils ausgeführt, die
Versammlung der Gläubiger von Indosa die Liquidation dieser Gesellschaft, was es der Staatskasse
erlauben müsste, zu versuchen, ihre Forderung einzuziehen, wenn die Aktiva der Gesellschaft dies
erlauben.
36.
Wie bei der Entscheidung 91/1 besteht das einzige Verteidigungsvorbringen der spanischen
Regierung darin, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die mit der Entscheidung 1999/509 verlangten
Maßnahmen zu ergreifen, da die ordnungsgemäß erhobene Klage des Königreichs Spanien gegen
diese Entscheidung keinen Erfolg gehabt habe und da die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden
Beihilfen vom Gemeinschaftsrichter bestätigt worden ist.
37.
In Anbetracht der Lage der Unternehmen, die die Beihilfen erhalten hatten, bestand die einzige
Möglichkeit der Durchführung der Entscheidung 1999/509 darin, zu versuchen, ihre gerichtliche
Liquidation zu erwirken, so dass die Steuerverwaltung und die Einrichtung für die Verwaltung der
Sozialabgaben die Befriedigung ihrer Forderungen aus den Aktiva geltend machen konnten, sofern
solche vorhanden waren und der Rang ihrer Forderungen es ermöglichte. Unter diesen Umständen
könnte die spanische Regierung die völlige Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfen nur geltend
machen, wenn sie nachweisen würde, dass keine Aktiva vorhanden waren.
38.
Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Behörden des
betroffenen Mitgliedstaats aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens, das die in Rede
stehende Beihilfe erhalten hat, den gezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, keine
Unmöglichkeit der Erfüllung darstellt, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der
Beihilfe bestand und dieses Ziel durch die Liquidation des Unternehmens hätte erreicht werden
können (Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache C-52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89,
Randnr. 14).
39.
Auch wenn die spanische Regierung geltend macht, sie habe nur die Aktiva von Gursa verwerten
können, steht fest, dass weder die TSS noch die Steuerverwaltung versucht haben, Gursa und Migsa
liquidieren zu lassen, so dass die spanische Regierung nicht dartun kann, es seien keine weiteren
unbelasteten Aktiva vorhanden gewesen. In Bezug auf Cunosa war das Liquidationsverfahren zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Entscheidung 1999/509 erließ, bereits eingeleitet, doch geht
aus den Akten nicht hervor, dass die spanischen Behörden im Rahmen dieses Verfahrens irgendeinen
Schritt unternommen hätten, um die rechtswidrigen Beihilfen aus den Aktiva dieser Gesellschaft
zurückzuerlangen, auch wenn sie anschließend, verspätet und offenbar erfolglos, ein Rechtsmittel
gegen das Urteil über die Liquidation von Cunosa einlegten.
40.
Dagegen haben die TSS und die Steuerverwaltung, wie in den Randnummern 33 und 35 dieses
Urteils festgestellt worden ist, in Bezug auf Indosa auf zwei unterschiedlichen Wegen offenkundige
Sorgfalt bei der Rückforderung sowohl der Sozialbeitrags- als auch der Steuerschulden bewiesen. Im
Übrigen bestreitet die Kommission nicht, dass die Gläubigerversammlung die Liquidation von Indosa
beschlossen hat. In Bezug auf diese Gesellschaft ist daher einzuräumen, dass die spanischen
Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um der Entscheidung 1999/509
nachzukommen.
41.
Die Kommission macht dennoch geltend, auf alle Fälle seien die vom Königreich Spanien ergriffenen
Maßnahmen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidungen 91/1
und 1999/509 erfolgt, so dass der Verstoß gegen Artikel 3 dieser Entscheidungen dargetan sei.
42.
Die Kommission hat in ihrer Entscheidung 1999/509 keine Frist für die Durchführung der mit dieser
Entscheidung verlangten Maßnahmen gesetzt, und es gibt keine vom Gesetzgeber geregelte
Durchführungsfrist im Rahmen der Ausnahmeregelung vom Vertragsverletzungsverfahren in Artikel 88
Absatz 2 Unterabsatz 2 EG. Die Kommission hat jedoch in Artikel 3 der Entscheidung 1999/509 eine -
am 29. Dezember 1998 abgelaufene - Frist von zwei Monaten festgesetzt, innerhalb deren die
spanischen Behörden sie von den für die Durchführung dieser Entscheidung erlassenen Maßnahmen
zu unterrichten hatten.
43.
Es steht fest, dass die spanische Regierung die Kommission nicht von den Maßnahmen unterrichtet
hat, die bereits unternommen worden waren und noch unternommen werden sollten, um die Indosa,
Cunosa, Migsa und Gursa gewährten Beihilfen zurückzufordern und insbesondere im vorliegenden Fall
die Sozialversicherungs- und Steuerschulden von Indosa wieder einzuziehen.
44.
Somit ist in Bezug auf die Entscheidung 1999/509 die Klage im Vertragsverletzungsverfahren als
insgesamt begründet zu betrachten, soweit mit ihr dem Königreich Spanien vorgeworfen wird, dass es
nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Gursa, Migsa und Cunosa gewährten
Beihilfen zurückzufordern. Sie ist jedoch nur in Bezug auf die fehlende Unterrichtung der Kommission
begründet, soweit diesem Mitgliedstaat vorgeworfen wird, er habe nicht die erforderlichen
Maßnahmen getroffen, um die dem Unternehmen Indosa gewährten Beihilfen zurückzufordern.
45.
Nach allem hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG
sowie den Artikeln 2 und 3 der Entscheidungen 91/1 und 1999/509 verstoßen, indem es zum einen
nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 91/1 nachzukommen, soweit
mit ihr die den Unternehmen Indosa, Gursa, Migsa und Cunosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig
und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und um der Entscheidung
1999/509 nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen Gursa, Migsa und Cunosa gewährten
Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, und
indem es zum anderen die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Maßnahmen
unterrichtet hat, die zur Durchführung der Entscheidung 1999/509 getroffen worden sind, soweit mit
ihr die dem Unternehmen Indosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar erklärt worden sind.
46.
Im Übrigen wird die Klage der Kommission abgewiesen.
Kosten
47.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen
ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG
sowie den Artikeln 2 und 3 der Entscheidungen 91/1/EWG der Kommission vom 20.
Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und der Regierungen einiger
Autonomer Gemeinschaften Spaniens für Magefesa, Hersteller von Haushaltsartikeln aus
rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten verstoßen, indem es zum einen nicht die
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 91/1 nachzukommen,
soweit mit ihr die den Unternehmen Industrias Domésticas, S.A. (Indosa), Manufacturas
Gur, S.A. (Gursa), Manufacturas Inoxidables Gibraltar, S.A. (Migsa) und Cubertera del
Norte, S.A. (Cunosa), gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar erklärt worden sind, und um der Entscheidung 1999/509 der Kommission
vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe
und ihre Nachfolger nachzukommen, soweit mit ihr die den Unternehmen Gursa, Migsa
und Cunosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar erklärt worden sind, und indem es zum anderen die Kommission nicht
innerhalb der gesetzten Frist von den Maßnahmen unterrichtet hat, die zur Durchführung
der Entscheidung 1999/509 getroffen worden sind, soweit mit ihr die dem Unternehmen
Indosa gewährten Beihilfen für unrechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar erklärt worden sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Macken
Puissochet
Schintgen
Skouris Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2002.
Der Kanzler
Die Präsidentin der Sechsten Kammer
R. Grass
F. Macken
Verfahrenssprache: Spanisch.