Urteil des EuGH vom 11.06.1998

EuGH: verordnung, käse, kommission, hof, behörde, ausstellung, sichtvermerk, staat, ungarn, amtssprache

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
11. Juni 1998
„Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 — Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte
Milcherzeugnisse — Bezeichnung des Kashkaval-Käses — Bescheinigung IMA 1, die von der zuständigen
Behörde nicht gemäß den Bedingungen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgestellt wurde“
In der Rechtssache C-41/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) in dem
bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Belgische Staat
gegen
Foodic BV (in Konkurs) und Peter Nyssen,
Internationaal Expeditiebedrijf Verhaert NV,
A. Maas & Co. NV und Jozef Picavet
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der
Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für
bestimmte Milcherzeugnisse (ABl. L 196, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida
(Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— des belgischen Staates, vertreten durch Rechtsanwalt Erik Vervaeke, Antwerpen,
— der A. Maas & Co. NV und von Herrn Picavet, vertreten durch Rechtsanwälte Jan Tritsmans und Koen
Maenhout, Antwerpen,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas van Rijn, als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der A. Maas & Co. NV und von Herrn Picavet sowie der
Kommission in der Sitzung vom 15. Januar 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 1998,
folgendes
Urteil
1.
Der Hof van Beroep Antwerpen hat mit Urteil vom 27. Januar 1997, beim Gerichtshof eingegangen
am 30. Januar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung
(EWG) Nr. 1767/82 der Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für
Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse (ABl. L 196, S. 1) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des belgischen Staates gegen die Foodic BV (in
Konkurs) und Herrn Nyssen, die Internationaal Expeditiebedrijf Verhaert NV sowie die A. Maas & Co. NV
und Herrn Picavet über die Einfuhr eines Käses mit der Bezeichnung „Kashkaval“ aus Ungarn zu einem
ermäßigten Abschöpfungstarif gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1767/82.
3.
Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1767/82 lautet wie folgt:
„(1) Die auf die Erzeugnisse des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 anwendbaren
Einfuhrabschöpfungen sind in Anhang I dieser Verordnung angegeben.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse kommen nur dann in den Genuß der angegebenen
Einfuhrabschöpfungen, wenn eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die dem in Anhang II
aufgeführten Formblatt entspricht, und wenn die in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen
eingehalten werden.“
4.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1767/82 sieht folgendes vor:
„(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. Das zu
verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2 und ist weiß.
(2) Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt.
Zusätzlich zu einer Amtssprache der Gemeinschaft können sie in der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen des ausführenden Landes gedruckt und ausgefüllt werden.
(3) Das Formblatt wird im Durchschreibeverfahren in Maschinenschrift oder handschriftlich
ausgefüllt. Im letzteren Fall muß es in Druckschrift ausgefüllt werden.
(4) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die ihr von der erteilenden
Stelle gegeben wird.“
5.
Artikel 3 der Verordnung Nr. 1767/82 bestimmt:
„(1) Für jede Art und jede Aufmachungsform der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist eine
Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung muß für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die in Anhang III
aufgeführten Angaben enthalten.“
6.
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1767/82 sieht folgendes vor:
„(1) Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk
einer der in Anhang IV aufgeführten ausstellenden Stellen versehen ist.“
7.
Anhang I der Verordnung Nr. 1767/82 nennt unter der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs l) ex
04.04 E I b 2 Kashkaval (aus Buchstabe l ex 04.04 E I b 2 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1767/82
ist Buchstabe o 0406 90 29 des Anhangs
I der Verordnung [EWG] Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung
verschiedener Rechtsakte im Sektor Milch und Milcherzeugnisse infolge der Einführung der
Kombinierten Nomenklatur [ABl. 1988, L 28, S. 1] sowie der nachfolgenden Verordnungen geworden).
8.
In Anhang III der Verordnung Nr. 1767/82, der die Ausstellung der Bescheinigungen regelt, heißt es:
„Außer den Feldern 1 bis 6, 9, 17 und 18 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
...
I. Für in Anhang I Buchstabe l) aufgeführten Kashkaval der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs:
1. Feld Nr. 7 mit der Angabe .Kashkaval',
2. Feld Nr. 10 mit der Angabe .ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung',
3. die Felder Nr. 11 und Nr. 12“ (aus Anhang III Buchstabe I ist nach dem Inkrafttreten der
Verordnung Nr. 222/88 Buchstabe K geworden).
9.
Aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß die Foodic BV (im folgenden:
Foodic) zwischen Dezember 1987 und Oktober 1988 860 000 Kilo Kashkaval-Käse aus Ungarn
einführte. Jeder der sechzehn Einfuhrerklärungen für diesen Käse war gemäß Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 1767/82 eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt, in der angegeben war, daß es sich um
aus Kuhmilch hergestellten Kashkaval handele. Auf diese Einfuhren wurde eine Abschöpfung zum
Präferenzsatz erhoben.
10.
Nachdem die belgischen Behörden bei einer Kontrolle im Oktober 1988 festgestellt hatten, daß der
eingeführte Kashkaval aus Kuhmilch hergestellt war, verlangten sie in der Erwägung, daß dieser Käse
nach der Verordnung Nr. 1767/82 ausschließlich aus Schafmilch hergestellt sein müsse, um in den
Genuß der Präferenzregelung kommen zu können, am 18. Dezember 1989 von Foodic die Zahlung der
Differenz zwischen dem Betrag der üblicherweise anwendbaren Abschöpfungen und dem der bereits
geleisteten Präferenzabschöpfungen.
11.
Da die Zahlung dieses Betrages ausblieb, verklagte der belgische Staat am 8. Januar 1992 Foodic,
Herrn Nyssen, die Internationaal Expeditiebedrijf Verhaert NV sowie die A. Maas & Co. NV und Herrn
Picavet (im folgenden: Foodic u. a.) bei der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen auf Zahlung des
Betrages von 66 424 325 BFR, der dem Betrag der zusätzlichen Abschöpfungen (65 177 514
BFR) und der gestellten Sicherheitsleistungen (1 246 811 BFR) entsprach, die wegen Mißbrauchs der
Einfuhrbescheinigungen verfallen waren.
12.
Mit Urteil vom 29. Juni 1994 wies die Rechtbank die Klage des belgischen Staates ab, der daher
beim Hof van Beroep Antwerpen Berufung gegen diese Entscheidung einlegte.
13.
Nach dem Vorlageurteil macht der belgische Staat geltend, daß gemäß der Verordnung Nr.
1767/82 und den Vorschriften für das Ausfüllen von Feld Nr. 10 der Bescheinigung IMA 1 Kashkaval
ausschließlich aus Schafmilch hergestellt sein müsse, um in den Genuß des Präferenzsatzes der
Eingangsabgaben zu kommen.
14.
Foodic u. a. bringen dagegen vor, daß Kashkaval auch aus Kuhmilch hergestellt sein könne, was
dadurch bestätigt werde, daß die ungarische Behörde, die die Bescheinigung IMA 1 ausgefüllt habe,
ausdrücklich angegeben habe, daß es sich um einen Käse aus Kuhmilch handele, ohne daß er die
Bezeichnung „Kashkaval“ verloren habe.
15.
Kashkaval müsse erst seit dem Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1225/90 der Kommission vom 10.
Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Bezeichnung von
Kashkaval-Käse (ABl. L 120, S. 56) aus Schafmilch hergestellt sein.
16.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 1225/90 bestimmt:
„1. In Anhang I Buchstabe o) werden der KN-Code 0406 90 29 durch den KN-Code ex 0406 90 29
und die Bezeichnung des Kashkaval durch die Bezeichnung .Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, mit
einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT im
Trockenstoff und einem Trockenstoffgehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, in
Kunststoffverpackung oder nicht, mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 10 kg aufgemacht,'
ersetzt.
2. In Anhang III erhält Buchstabe K folgende Fassung:
.K. Für den in Anhang I Buchstabe o) genannten Kashkaval des KN-Code ex 0406 90 29:
a) Feld Nr. 7 mit der Angabe ,Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt, mit einer Reifezeit von
mindestens zwei Monaten, mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, in
Kunststoffverpackung oder nicht, mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 10 kg aufgemacht,
b) Feld Nr. 10 mit der Angabe .ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung,',
c) Feld Nr. 11.'
...“
17.
Hilfsweise, soweit die Präferenzabgabe nicht anwendbar sein sollte, machen Foodic u. a. schließlich
geltend, daß die Erhöhung der Abgaben unwirksam sei, soweit deren fehlerhafte Erhebung auf dem
Fehler in der Bescheinigung IMA 1 beruhe, die von der ungarischen Behörde ausgestellt sei, der
zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24.
Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das
die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).
18.
Das vorlegende Gericht stellt erstens fest, daß nur die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der
Ausstellung der Bescheinigung IMA 1 in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1225/90
erwähnt seien, ohne daß darin die Frage entschieden würde, ob Kaskaval, um in den Genuß der
ermäßigten Eingangsabgaben kommen zu können, ausschließlich aus Schafmilch hergestellt sein
müsse.
19.
Das Gericht führt zweitens aus, daß in der Verordnung Nr. 1225/90 nicht stehe, welche Folgen es
habe, wenn bei der Ausstellung einer Bescheinigung IMA 1 in Feld Nr. 10 angegeben worden sei, daß
es sich um Käse aus Kuhmilch handele, obwohl dieses Feld nach der Verordnung mit der Angabe
„Schafmilch einheimischer Erzeugung“ ausgefüllt werden müsse, und insbesondere, ob in einem
solchen Fall davon auszugehen sei, daß die Voraussetzungen für die Präferenzabschöpfung nicht
erfüllt seien.
20.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und weil die anderen von Foodic u. a. vorgebrachten
Verteidigungsmittel von der Lösung der oben dargelegten Auslegungsprobleme abhingen, hat der Hof
van Beroep Antwerpen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden
folgenden Fragen vorzulegen:
1. Ist mit Kashkaval in der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 nur Käse gemeint, der aus Schafmilch
hergestellt ist?
2. Genügt eine Bescheinigung IMA 1, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 ausgestellt,
aber entgegen den Hinweisen in den Anhängen dieser Verordnung ausgefüllt wurde, den
Anforderungen des Artikels 2 dieser Verordnung, und hat dies den Verlust des Anspruchs auf einen
ermäßigten Einfuhrtarif zur Folge?
Zur ersten Frage
21.
Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob nur der aus Schafmilch oder auch
der aus Kuhmilch hergestellte Kashkaval-Käse in den Genuß der Präferenzabschöpfungen kommen
kann.
22.
Die A. Maas & Co. NV und Herr Picavet (im folgenden: Maas und Picavet) tragen vor, daß gemäß
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1767/82 die Präferenzabschöpfungen bei der Einfuhr nur auf die
Erzeugnisse des Anhangs I angewandt würden, in dem der betreffende Käse als „Kashkaval“
bezeichnet sei (Tarifnummer ex 04.04 E I b 2), ohne daß der Text dieser Verordnung danach
unterscheide, ob der Käse aus Kuhmilch oder aus Schafmilch hergestellt sei. Der Text der Verordnung
gehe aber dem des Anhangs III vor, der eine solche Unterscheidung einführe, da nach seinem
Buchstaben I anzugeben sei, daß der Kashkaval ausschließlich aus Schafmilch einheimischer
Erzeugung hergestellt sei.
23.
Die Richtigkeit ihrer Auffassung ergebe sich daraus, daß die Verordnung Nr. 1225/90 die
Bezeichnung „Kashkaval“ in „Kashkaval, aus Schafmilch hergestellt“, geändert und so bei den
Präferenzabschöpfungen eine Unterscheidung danach eingeführt habe, ob es sich um aus Schafmilch
oder um aus Kuhmilch hergestellten Käse handele, da seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
derartige Abschöpfungen nur auf den erstgenannten Käse erhoben würden.
24.
Hierzu ist festzustellen, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1767/82 für die Anwendung
der Präferenzregelung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, von denen die erste in der Vorlage
einer Bescheinigung IMA 1, die dem in Anhang II aufgeführten Formblatt entspricht, und die zweite in
der Einhaltung der in der Verordnung Nr. 1767/82 festgesetzten Bedingungen besteht.
25.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung muß die Bescheinigung die Angaben des Anhangs III
enthalten, der in Buchstabe I vorschreibt, daß in Feld Nr. 10 der Bescheinigung IMA 1 „ausschließlich
Schafmilch einheimischer Erzeugung“ anzugeben ist.
26.
Aus diesen Bestimmungen folgt somit, daß ausschließlich aus Schafmilch hergestellter Kashkaval-
Käse in den Genuß der Präferenzabschöpfung kommt.
27.
Diese Schlußfolgerung kann nicht durch die von Maas und Picavet angeführte Tatsache entkräftet
werden, daß Anhang I der Verordnung Nr. 1767/82 nicht danach unterscheidet, ob der Kashkaval aus
Kuhmilch oder aus Schafmilch hergestellt ist. Dieser Anhang ist nämlich im Zusammenhang mit
Anhang III der Verordnung zu lesen, der für die meisten der betroffenen Käsesorten, die in Anhang I
nach ihrer Bezeichnung aufgeführt sind, den zu verwendenden Ausgangsstoff angibt.
28.
Im übrigen ergibt sich der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers, nur den aus Schafmilch
hergestellten Kashkaval in den Genuß der Präferenzabschöpfungen kommen zu lassen, auch aus der
Verordnung (EWG) Nr. 2307/70 des Rates vom 10. November 1970 zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die
Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse insbesondere hinsichtlich bestimmter
Käsesorten (ABl. L 249, S. 13), die eine eigenständige Präferenzabschöpfung für Kashkaval-Käse
einführt. In der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es nämlich genauer
„.Kashkaval'-Schafkäse“.
29.
Zu dem Argument schließlich, das Maas und Picavet auf die Änderung der Bezeichnung „Kashkaval“
durch die Verordnung Nr. 1225/90, d. h. die Hinzufügung der Angabe „aus Schafmilch hergestellt“,
stützen, genügt die Feststellung, daß eine solche nähere Bestimmung, die aufgrund der bei der
Beschreibung dieses Käses in der Bescheinigung IMA 1 aufgetretenen Schwierigkeiten eingeführt
worden ist, jedenfalls nichts an der Behandlung des Käses ändert, wie sie sich vorher aus den
Bestimmungen der Verordnung Nr. 1767/82 in Verbindung mit ihren Anhängen I und III ergeben hat.
30.
Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß es sich bei Kashkaval-Käse im Sinne der Verordnung
Nr. 1767/82 um Käse handelt, der ausschließlich aus Schafmilch hergestellt worden ist.
Zur zweiten Frage
31.
Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht zunächst wissen, ob eine Bescheinigung IMA
1, die entgegen den Hinweisen in den Anhängen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgefüllt wurde, den
Anforderungen dieser Verordnung genügt, und sodann, ob die mit einer solchen Bescheinigung
eingeführten Erzeugnisse nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen
Präferenzregelung kommen können.
32.
Vorab ist festzustellen, daß das nationale Gericht im ersten Teil dieser Frage auf Artikel 2 der
Verordnung Nr. 1767/82 Bezug nimmt, der jedoch nur die technischen Aspekte der Bescheinigung IMA
1 regelt. Die Frage kann sich also nur auf die Anforderungen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1767/82
beziehen.
33.
Maas und Picavet tragen vor, daß eine Bescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1767/82
nur gültig sei, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt und mit dem Sichtvermerk einer der in Anhang IV
aufgeführten ausstellenden Stellen versehen sei, und daß dies im vorliegenden Fall geschehen sei, da
die Bescheinigungen tatsächlich mit dem Sichtvermerk der zuständigen ungarischen Stelle versehen
seien.
34.
Wie in den Randnummern 24 bis 26 des vorliegenden Urteils festgestellt, bilden die in Anhang III
aufgeführten Angaben in der Bescheinigung IMA 1, bei Kashkaval-Käse insbesondere die Angabe
„ausschließlich Schafmilch einheimischer Erzeugung“, eine Voraussetzung für die Gültigkeit dieser
Bescheinigung, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1767/82 nur gültig ist, wenn sie
ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
35.
Zum zweiten Teil dieser Frage machen Maas und Picavet geltend, daß die Verordnung Nr. 1767/82
keine ausdrücklichen Sanktionen für den Fall einer fehlerhaften Ausstellung der Bescheinigung IMA 1
durch die zuständige ausländische Stelle vorsehe, und daß die Wirtschaftsteilnehmer nicht die Folgen
tragen dürften, wenn ein Detail der Bescheinigung nicht den Vorschriften des Anhangs III der
Verordnung Nr. 1767/82 entspreche; dies führe daher auch nicht zum Verlust des Anspruchs auf den
ermäßigten Einfuhrtarif.
36.
Insoweit ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1767/82 die in
Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nur dann in den Genuß der Präferenzregelung kommen, wenn die
in der Verordnung festgesetzten Bedingungen eingehalten werden. Im übrigen ist gemäß der zweiten
Begründungserwägung dieser Verordnung „die Zulassung zu Tarifnummern nicht mehr das einzige
Kriterium für die Anwendung der Sonderabschöpfung“.
37.
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß eine Bescheinigung IMA 1, die entgegen den
Hinweisen in den Anhängen der Verordnung Nr. 1767/82 ausgefüllt wurde, nicht den Anforderungen
dieser Verordnung genügt, so daß die mit einer solchen Bescheinigung eingeführten Erzeugnisse
nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelung kommen können.
Kosten
38.
Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Hof van Beroep Antwerpen mit Urteil vom 27. Januar 1997 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Bei Kashkaval-Käse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission vom 1.
Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für
bestimmte Milcherzeugnisse handelt es sich um Käse, der ausschließlich aus Schafmilch
hergestellt worden ist.
2. Eine Bescheinigung IMA 1, die entgegen den Hinweisen in den Anhängen der
Verordnung Nr. 1767/82 ausgefüllt wurde, genügt nicht den Anforderungen dieser
Verordnung, so daß die mit einer solchen Bescheinigung eingeführten Erzeugnisse nicht
in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelung kommen
können.
Gulmann
Moitinho de Almeida
Puissochet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Niederländisch.