Urteil des EuGH vom 11.12.2001
EuGH: kommission, republik, luxemburg, gestaltung, verfahrensordnung, gegenpartei, rücknahme, präsident, verfahrenssprache, regierung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
11. Dezember 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/439/EWG und 75/442/EWG - Nationale Berichte über
die Durchführung - Unterbliebene Übermittlung an die Kommission“
In der Rechtssache C-376/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) in der Fassung der
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen
Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) und
aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der
Richtlinie 91/156/EWG verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht für den Zeitraum 1995 bis 1997 die
Berichte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/439 und Artikel 12 der Richtlinie 75/442 innerhalb der in diesen
Bestimmungen festgelegten Frist übermittelt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter L. Sevón (Berichterstatter) und M.
Wathelet,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Oktober 2000
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf
Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) in der Fassung
der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen
Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48)
und aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der
Fassung der Richtlinie 91/156/EWG verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht für den Zeitraum
1995 bis 1997 die Berichte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/439 und Artikel 12 der Richtlinie 75/442
innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Frist übermittelt hat.
2.
Die Richtlinie 91/692 zielt gemäß ihrem Artikel 1 darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien
der Gemeinschaft die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von
Berichten auf sektoraler Basis zu rationalisieren und zu verbessern.
3.
Durch Artikel 5 der Richtlinie 91/692 haben die in Anhang VI dieser Richtlinie genannten
Bestimmungen, darunter Artikel 18 der Richtlinie 75/439 und Artikel 12 der Richtlinie 75/442, folgende
Fassung erhalten:
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser
Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen
Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem
Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ... ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu
erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des
Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach
Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1995 bis 1997.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte
einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.“
4.
Die Kommission gab der Italienischen Republik gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG
zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete dann mit Schreiben vom 26. Januar 2000 eine mit
Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen u. a. aus den Artikeln 18 der
Richtlinie 75/439 und 12 der Richtlinie 75/442 für den Zeitraum 1995 bis 1997 binnen zwei Monaten
nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.
5.
Da die Kommission von der Italienischen Republik keine Antwort hinsichtlich der in diesen
Bestimmungen der Richtlinien 75/439 und 75/442 vorgesehenen Berichte erhalten hatte, hat sie die
vorliegende Klage erhoben.
6.
Die Kommission trägt vor, sie habe mit ihrer Entscheidung 94/741/EG vom 24. Oktober 1994 über
die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter
Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG) (ABl. L 296, S. 42) die Fragebögen zu den
Richtlinien 75/439 und 75/442 angenommen. Die Mitgliedstaaten hätten der Kommission daher
spätestens am 30. September 1998 die ersten Fragebögen bezüglich des Zeitraums 1995 bis 1997
übermitteln müssen.
7.
Den Bericht über Abfälle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 75/442 habe sie bei der Lektüre der
Anlagen zur Klagebeantwortung zur Kenntnis genommen. Da dieser Bericht den Kriterien der Richtlinie
75/442 und dem Fragebogen der Kommission entspreche, nehme sie die Klage in Bezug auf diese
Richtlinie zurück.
8.
Was den Bericht über Altöle gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/439 angehe, so habe sie am 18.
Dezember 2000 vom italienischen Industrieministerium einen Bericht für die Jahre 1995 und 1996
erhalten. Für das Jahr 1997 seien keine Angaben gemacht worden, und die Angaben für 1995 und
1996 entsprächen nicht den Anforderungen des Fragebogens der Kommission. Die Übermittlung
dieses Berichts könne daher den Verstoß gegen Artikel 18 der Richtlinie 75/439 nicht heilen.
9.
Die italienische Regierung bestreitet das Vorbringen der Kommission nicht.
10.
Somit ist zum einen festzustellen, dass über den Teil des Vorbringens der Kommission, der die
Richtlinie 75/442 betrifft, nicht entschieden zu werden braucht, da die Kommission ihre Klage insoweit
zurückgenommen hat.
11.
Zum anderen ist der Klage der Kommission insoweit stattzugeben, als sie die Richtlinie 75/439
betrifft, da der Bericht gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie für den Zeitraum 1995 bis 1997 nicht
innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist übermittelt worden ist.
12.
Demnach ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
der Richtlinie 75/439 verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht für den Zeitraum 1995 bis 1997
den Bericht gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Frist
übermittelt hat.
Kosten
13.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer
Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Zum einen hat die Kommission die Verurteilung der
Italienischen Republik zur Tragung der Kosten beantragt. Zum anderen ist diese mit ihrem Vorbringen
zu dem die Richtlinie 75/439 betreffenden Teil der Klage unterlegen und hat keinen Kostenantrag
hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage, d. h. des die Richtlinie 75/442 betreffenden Teils,
gestellt. Die Kosten sind daher der Italienischen Republik aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der
Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und
zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter
Umweltschutzrichtlinien verstoßen, dass sie der Kommission nicht für den Zeitraum 1995
bis 1997 den Bericht gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie innerhalb der in dieser Bestimmung
festgelegten Frist übermittelt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
Sevón
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Italienisch.