Urteil des EuGH vom 16.10.2003

EuGH: kommission, schutz der gesundheit, republik, vermarktung, freier warenverkehr, beschränkung, flagge, erlass, unvereinbarkeit, verfügung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
16. Oktober 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/98/EG - Schiffsausrüstung - Freier Warenverkehr -
Maßnahmen gleicher Wirkung - Erfordernis des Besitzes einer durch eine anerkannte innerstaatliche
Organisation ausgestellten Konformitätsbescheinigung - Nichtanerkennung von Prüfungen, die von in den
anderen Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen durchgeführt wurden“
In der Rechtssache C-455/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28
EG und 30 EG verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach die Vermarktung von
noch nicht vollständig harmonisierten Erzeugnissen, die zur Verwendung auf unter italienischer Flagge
fahrenden Handelsschiffen bestimmt sind, von der Erteilung einer Konformitätsbescheinigung durch eine
innerstaatliche Einrichtung - unter eventueller Beschränkung des Rechts zur Vermarktung der Erzeugnisse
auf den Inhaber einer solchen Bescheinigung - abhängig gemacht und die Gültigkeit von Prüfungen, die
nach internationalem Standard von in den anderen Mitgliedstaaten oder in Unterzeichnerstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) anerkannten
Organisationen durchgeführt wurden, selbst dann nicht anerkannt wird, wenn die Daten der zuständigen
Behörde zur Verfügung gestellt werden und sich aus den Bescheinigungen ergibt, dass die Ausrüstung ein
Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem für die italienischen Waren verlangten entspricht,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O.
Edward und S. von Bahr,
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. November 2001
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung
erhoben, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG
und 30 EG verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach die Vermarktung von
noch nicht vollständig harmonisierten Erzeugnissen, die zur Verwendung auf unter italienischer Flagge
fahrenden Handelsschiffen bestimmt sind, von der Erteilung einer Konformitätsbescheinigung durch
eine innerstaatliche Einrichtung - unter eventueller Beschränkung des Rechts zur Vermarktung der
Erzeugnisse auf den Inhaber einer solchen Bescheinigung - abhängig gemacht und die Gültigkeit von
Prüfungen, die nach internationalem Standard von in den anderen Mitgliedstaaten oder in
Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl.
1994, L 1, S. 3) anerkannten Organisationen durchgeführt wurden, selbst dann nicht anerkannt wird,
wenn die Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden und sich aus den
Bescheinigungen ergibt, dass die Ausrüstung ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem für die
italienischen Waren verlangten entspricht.
Rechtlicher Rahmen
2.
Artikel 28 EG bestimmt:
„Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den
Mitgliedstaaten verboten.“
3.
Artikel 30 EG sieht vor:
„Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -
beschränkungen nicht entgegen, die ... zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen
... gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen.“
4.
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und
die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20) lautet wie folgt:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen nur Organisationen anerkennen, die den im Anhang aufgeführten
Kriterien genügen. Die Organisationen haben den Mitgliedstaaten, an die sie ihren
Anerkennungsantrag richten, vollständige Angaben darüber vorzulegen sowie den Nachweis dafür zu
erbringen, dass sie diesen Kriterien genügen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Organisationen in
geeigneter Weise über deren Anerkennung.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche
Organisationen er anerkannt hat.“
5.
Artikel 1 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl.
1997, L 46, S. 25) in der durch die Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11. November 1998 (ABl. L
315, S. 14), geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 96/98) sieht vor:
„Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes vor
Meeresverschmutzungen durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte über die in Anhang A aufgeführte Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden
sollen, für die von den Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen gemäß internationalen Übereinkommen
Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs dieser
Ausrüstung innerhalb der Gemeinschaft.“
6.
Die Richtlinie 96/98 enthält zu diesem Zweck Bestimmungen zur Harmonisierung der nationalen
Vorschriften über die Unterlagen und Bedingungen, die für die Erteilung der Zertifizierung der
Ausrüstung vorliegen müssen, die an Bord der in Anhang A.1 aufgezählten Schiffe gebracht werden
soll, d. h. der Ausrüstung, für die es bereits genaue Prüfnormen in den in diesem Anhang
aufgeführten internationalen Übereinkünften gibt.
7.
Die Ausrüstung, für die es in den genannten internationalen Übereinkünften noch keine genauen
Prüfnormen gibt, ist in Anhang A.2 der Richtlinie 96/98 aufgelistet.
8.
Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 347 vom 18. April 1994
(Supplemento ordinario zu GURI Nr. 132 vom 8. Juni 1994, im Folgenden: Dekret Nr. 347/94) bestimmt:
„Auf Schiffen, für die die Vorschriften der internationalen Übereinkommen zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See ... die Aufnahme der in der dem Buch I der vorliegenden Regelung
beigefügten Tabelle A aufgeführten Geräte, Vorrichtungen und Ausrüstung ... verlangen, müssen
diese, außer in den in der Regelung vorgesehenen Ausnahmefällen, dem vom Ministerium
zugelassenen Typ entsprechen.“
9.
Artikel 3 des Dekrets Nr. 347/94 sieht vor:
„1. Der Antrag auf Typenzulassung ist beim zuständigen Ministerium einzureichen oder diesem per
Post zuzusenden.
2. Dem Antrag ist der technische Bericht des italienischen Schiffsregisters beizufügen, dessen
Beschaffung dem Antragsteller obliegt.“
10.
Infolge von Entwicklungen in der Rechtsetzung, die nach dem Erlass des Dekrets Nr. 347/94
eingetreten sind, finden dessen vorstehend erwähnte Vorschriften nur noch auf die in Anhang A.2 der
Richtlinie 96/98 aufgelistete Ausrüstung Anwendung.
11.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass für die Vermarktung und die Anbringung an Bord der im
genannten Anhang A.2 aufgelisteten Ausrüstung eine vom italienischen Schiffsregister (im Folgenden:
RINA) ausgestellte Konformitätsbescheinigung und eine vom zuständigen Ministerium ausgestellte
Typenzulassungserklärung vorzulegen ist. Die Konformitätsbescheinigung kann nur ausgestellt
werden, wenn Prüfungen und Analysen von den Dienststellen des RINA durchgeführt worden sind.
Das außergerichtliche Verfahren
12.
Im Anschluss an eine von einem dänischen Schiffsausrüstungshersteller 1997 eingereichte
Beschwerde richtete die Kommission am 11. Juni 1998 ein Aufforderungsschreiben an die Italienische
Republik, das durch Schreiben vom 30. Juli 1999 ergänzt wurde. In diesem Schreiben wies die
Kommission u. a. darauf hin, dass die Nichtanerkennung der in den anderen Mitgliedstaaten oder in
Unterzeichnerstaaten des EWR-Abkommens ausgestellten Bescheinigungen über die Konformität von
Schiffsausrüstung und die in diesen Staaten durchgeführten Prüfungen der Konformität dieser
Ausrüstung den Artikeln 28 EG und 30 EG sowie Artikel 11 des genannten Abkommens widerspreche.
13.
Am 28. Oktober 1999 antworteten die italienischen Behörden auf die genannten Schreiben, dass
den von der Kommission erhobenen Rügen durch den Erlass von Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinie 96/98 in italienisches Recht nachgekommen worden sei.
14.
Da die Kommission der Ansicht war, dass die Vertragsverletzung hinsichtlich der in Anhang A.2 der
Richtlinie 96/98 aufgeführten Ausrüstung durch den Erlass dieser Vorschriften nicht beendet worden
sei, gab sie am 17. Februar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die in
ihrem Aufforderungsschreiben formulierten Rügen wiederholte, diese jedoch auf die genannte
Ausrüstung beschränkte.
15.
Bei einer Besprechung am 6. Juni 2000 erkannten die italienischen Behörden die Unvereinbarkeit
der nationalen Vorschriften mit der Richtlinie 96/98 an und teilten der Kommission ihre Absicht mit, der
mit Gründen versehenen Stellungnahme durch Änderung dieser Vorschriften nachzukommen. Sie
wiesen außerdem darauf hin, dass für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen
Rundschreiben mit den für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/98 erforderlichen
Anweisungen erlassen würden.
16.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 teilten die italienischen Behörden der Kommission den Erlass des
Rundschreibens vom 22. Februar 2000 mit, wonach für die in Anhang A.2 der genannten Richtlinie
aufgeführte Schiffsausrüstung die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten
Typenzulassungsbescheinigungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Anerkennung der Prüfungen
erklärten sie, dass Rechtsänderungen in Vorbereitung seien.
17.
Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 16. November 2000 teilten die
italienischen Behörden mit, dass das Verfahren zur Änderung des Dekrets Nr. 347/94 im Gange sei.
Mit demselben Schreiben übersandten sie der Kommission den Text der Dienstanweisung Nr. 57/2000
der Leitung des Hafenkommandaturkorps vom 4. August 2000, wonach die zuständigen Einrichtungen
die bereits in den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen und Kontrollen zu
berücksichtigen haben.
18.
Mit Schreiben vom 29. März 2001 machte die Kommission die italienischen Behörden darauf
aufmerksam, dass die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht nur durch
den Erlass einer Vorschrift beendet werden könne, die mit dem Dekret Nr. 347/94 zumindest
gleichrangig sei, und dass eine derartige Unvereinbarkeit daher nicht durch eine Dienstanweisung
beseitigt werden könne.
19.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass das
Rechtsetzungsverfahren im Gange sei, und fügten diesem Schreiben die Änderungen bei, die sie in
Bezug auf das Dekret Nr. 347/94 vorzunehmen gedachten.
20.
Die Kommission reichte angesichts der Feststellung, dass über ein Jahr vergangen war, seit die
italienischen Behörden in der Besprechung vom 6. Juni 2000 ihre Absicht kundgetan hatten, die
betreffenden Vorschriften zu ändern, die vorliegende Klage ein.
Zur Klage
21.
Aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 des Dekrets Nr. 347/94 ergibt sich, dass für jegliche
Schiffsausrüstung, die zur Verwendung auf unter italienischer Flagge fahrenden Handelsschiffen
bestimmt ist, aus einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik stammt und in Anhang
A.2 der Richtlinie 96/98 aufgeführt ist, zur Vermarktung in Italien eine von einer den italienischen
Behörden zuzurechnenden Einrichtung, nämlich der RINA, ausgestellte Typenzulassungserklärung
sowie Prüfungen und Analysen erforderlich sind, die nur von deren Dienststellen durchgeführt werden
können.
22.
Die genannten nationalen Vorschriften sind somit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu
behindern, und stellen daher eine nach Artikel 28 EG unzulässige Maßnahme mit gleicher Wirkung wie
eine mengenmäßige Beschränkung dar (vgl. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74,
Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-383/97, Van
der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 18).
23.
Zwar kann eine Behinderung des freien Warenverkehrs, solange noch keine Harmonisierung
stattgefunden hat, nach Artikel 30 EG, in dem es unter anderem um den Schutz der Gesundheit und
des Lebens von Menschen geht, oder aus anderen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall hat die Italienische Republik sich jedoch auf keine derartige
Rechtfertigung berufen. In ihrer Klageerwiderung macht sie nämlich nur geltend, dass die Änderung
des Dekrets Nr. 347/94 im Gange sei, und legt die Gründe für deren Verspätung dar.
24.
Da es nach dem genannten Dekret nicht zulässig ist, die während eines Zulassungsverfahrens in
einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführten Analysen und Prüfungen zu berücksichtigen,
erfüllt die Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels, die durch die Notwendigkeit
verursacht wird, eine von der RINA ausgestellte Zulassungserklärung zu erhalten, auf jeden Fall nicht
das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und ist daher nicht nach dem Gemeinschaftsrecht
gerechtfertigt (in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-400/96,
Harpegnies, Slg. 1998, I-5121, Randnrn. 34 und 35).
25.
Was die Dienstanweisung Nr. 57/2000 angeht, so kann diese die festgestellte Unvereinbarkeit
zwischen den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 des Dekrets Nr. 347/94 und Artikel 28 EG nicht beenden. Nach
ständiger Rechtsprechung lässt sich nämlich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den
Gemeinschaftsvorschriften, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch
verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu
ändernden Bestimmungen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Slg.
1997, I-6869, Randnr. 26).
26.
Daraus folgt, dass die genannten nationalen Vorschriften Artikel 28 EG widersprechen. Da sich der
Gegenstand der Klage der Kommission, anders als der des außergerichtlichen Verfahrens, nicht
ausdrücklich auf Artikel 11 des EWR-Abkommens erstreckt, sind die Feststellungen des Gerichtshofes
auf den genannten Artikel des EG-Vertrags zu beschränken.
27.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Italienische Republik
dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften
beibehalten hat, wonach die Vermarktung von noch nicht vollständig harmonisierten Erzeugnissen, die
zur Verwendung auf unter italienischer Flagge fahrenden Handelsschiffen bestimmt sind, von der
Erteilung einer Konformitätsbescheinigung durch eine innerstaatliche Einrichtung - unter eventueller
Beschränkung des Rechts zur Vermarktung der Erzeugnisse auf den Inhaber einer solchen
Bescheinigung - abhängig gemacht und die Gültigkeit von Prüfungen, die nach internationalem
Standard von in den anderen Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen durchgeführt wurden,
selbst dann nicht anerkannt wird, wenn die Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt
werden und sich aus den Bescheinigungen ergibt, dass die Ausrüstung ein Sicherheitsniveau
gewährleistet, das dem für die italienischen Waren verlangten entspricht.
Kosten
28.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß
dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG
verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach die Vermarktung von
noch nicht vollständig harmonisierten Erzeugnissen, die zur Verwendung auf unter
italienischer Flagge fahrenden Handelsschiffen bestimmt sind, von der Erteilung einer
Konformitätsbescheinigung durch eine innerstaatliche Einrichtung - unter eventueller
Beschränkung des Rechts zur Vermarktung der Erzeugnisse auf den Inhaber einer solchen
Bescheinigung - abhängig gemacht und die Gültigkeit von Prüfungen, die nach
internationalem Standard von in den anderen Mitgliedstaaten anerkannten
Organisationen durchgeführt wurden, selbst dann nicht anerkannt wird, wenn die Daten
der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden und sich aus den
Bescheinigungen ergibt, dass die Ausrüstung ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das
dem für die italienischen Waren verlangten entspricht.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Timmermans
Edward
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Italienisch.