Urteil des EuGH vom 23.10.2008

EuGH: kommission, republik, mitgliedstaat, diplom, berufliche tätigkeit, anerkennung, rüge, tee, sitz im ausland, zugang

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
23. Oktober 2008()
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 89/48/EWG – Arbeitnehmer – Anerkennung der
Diplome“
In der Rechtssache C-274/05
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 4. Juli 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik,
Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot,
K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. April 2007
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass
die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1, 3, 4, 7, 8 und 10 der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. 1989, L 19, S. 16), in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/48)
verstoßen hat, dass sie
– Diplome nicht anerkannt hat, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
im Rahmen von Studien aufgrund von Franchiseabkommen ausgestellt worden sind,
– Ausgleichsmaßnahmen in mehr Fällen vorgeschrieben hat, als die Richtlinie zulässt,
– den Rat für die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen der
Hochschulausbildung (Symvoulio Anagnoriseos Epangelmatikis Isotimias Titlon Tritovathmias
Ekpaidefsis, im Folgenden: Saeitte) damit betraut hat, zu prüfen, ob „die Bildungseinrichtung, in
der der Antragsteller seine Berufsausbildung erhalten hat, zur Hochschulausbildung gehört“ und
inwieweit „der Antragsteller über die erforderliche Berufserfahrung in dem Fall verfügt, dass die
Dauer der Ausbildung um mindestens ein Jahr unter der Dauer liegt, die in Griechenland für die
Ausübung des betreffenden Berufs gefordert wird“,
– die berufliche Anerkennung von Qualifikationen, was die Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung und die Einschreibung bei der Griechischen Ingenieurkammer angeht, nicht
berücksichtigt hat und
– für die Einschreibung bei der Griechischen Ingenieurkammer die Vorlage von Belegen verlangt
hat, die von einer griechischen Konsulatsbehörde geprüft und vom Außenministerium oder von
einem Rechtsanwalt übersetzt worden sind.
2 Die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehende Rechtsfrage entspricht derjenigen, die im
Rahmen des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache Kommission/Spanien (C‑286/06, Slg. 2008,
I‑0000) behandelt wurde. In beiden Rechtssachen geht es darum, inwieweit die Vorschriften der
Richtlinie 89/48 geltend gemacht werden können, um einen Mitgliedstaat zu verpflichten, Diplome
anzuerkennen, die nach Studien in seinem eigenen Hoheitsgebiet von Behörden eines anderen
Mitgliedstaats ausgestellt wurden.
Rechtlicher Rahmen
3 Die Richtlinie 89/48 hat gemäß ihrem dritten und ihrem vierten Erwägungsgrund zum Ziel, eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome einzuführen, die den europäischen
Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmestaat von einer
weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundarabschnitt abhängig sind, erleichtert, sofern sie
Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen
Studiengang bescheinigen und die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.
Der Begriff „Diplom“
4 Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gelten
a) als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,
– die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,
– aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder
ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau
absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche
Ausbildung abgeschlossen hat, und
– aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen
verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in
diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis
bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen
Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein
Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands
anerkannt hat.
Einem Diplom im Sinne von Unterabsatz 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen
Befähigungsnachweise
bzw.
diese
Diplome,
Prüfungszeugnisse
oder
sonstigen
Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem
Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer
zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen
und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder
dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen;
…“
Die Pflicht zur Anerkennung
5 In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 heißt es, dass der Aufnahmestaat, wenn er den Zugang zu einem
Beruf von dem Besitz eines Diploms abhängig macht, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den
Zugang zu diesem Beruf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern kann, wenn der
Antragsteller auf bestimmte in dieser Vorschrift genannte Qualifikationen verweist. Das gilt
insbesondere dann, wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat
erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort
auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde.
Ausgleichsmaßnahmen
6 Ungeachtet des Art. 3 der Richtlinie 89/48 kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 4 der Richtlinie
vom Antragsteller bei bestimmten dort festgelegten Fallgestaltungen verlangen, dass er
Berufserfahrung von einer bestimmten Dauer nachweist, einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang
absolviert
oder
eine
Eignungsprüfung
ablegt
(im
Folgenden:
Ausgleichsmaßnahmen).
7 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 der Richtlinie 89/48 muss der Aufnahmestaat, der
Ausgleichsmaßnahmen vorschreibt, dem Antragsteller grundsätzlich die Wahl zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Abweichend von diesem Grundsatz kann der
Aufnahmestaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben, wenn es sich um
Berufe handelt, „deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei
denen die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und
ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist“. Abweichungen von der Wahlmöglichkeit des
Antragstellers bei anderen Berufen sind von der Anwendung des Verfahrens des Art. 10 der Richtlinie
abhängig, das insbesondere eine Übermittlung des Entwurfs der Ausnahmeregelung an die
Kommission voraussetzt, die sich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrer Benachrichtigung
dagegen aussprechen kann.
Vorschriften über die von staatlich anerkannten Verbänden oder Organisationen reglementierten
Berufe
8 Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48 unterscheidet zwischen beruflichen Tätigkeiten, die direkt oder
indirekt vom Staat reglementiert werden, und solchen, die von staatlich anerkannten Verbänden oder
Organisationen reglementiert werden. Nach dieser Bestimmung gilt
„als reglementierte berufliche Tätigkeit eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder
eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist. Als Art der Ausübung einer
reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere
– die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von
Personen geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften festgelegt ist;
– die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser
Tätigkeit und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche System der sozialen
Sicherheit an den Besitz eines Diploms gebunden ist.
Eine berufliche Tätigkeit, auf die Unterabsatz 1 nicht zutrifft, wird einer reglementierten beruflichen
Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt
wird, dessen bzw. deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem
betreffenden Beruf ist und der bzw. die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in
besonderer Form anerkannt wird und
– seinen bzw. ihren Mitgliedern ein Diplom ausstellt,
– sicherstellt, dass seine bzw. ihre Mitglieder die von ihm bzw. ihr festgelegten Regeln für das
berufliche Verhalten beachten und
– ihnen das Recht verleiht, einen Titel zu führen bzw. bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden
oder einen diesem Diplom entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.
Ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Verbänden oder Organisationen, die zum Zeitpunkt der
Genehmigung dieser Richtlinie die [Bedingungen] des Unterabsatzes 2 erfüllen, ist im Anhang
enthalten. Wenn ein Mitgliedstaat einen Verband oder eine Organisation nach den Bestimmungen des
Unterabsatzes 2 anerkennt, setzt er die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht
diese Information im “.
9 Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 89/48, der eine Sonderregelung für die von einem Verband oder einer
Organisation reglementierten Berufe im Sinne von Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie enthält, lautet:
„Wird ein Beruf in dem Aufnahmestaat durch einen Verband oder eine Organisation gemäß Artikel 1
Buchstabe d) reglementiert, so sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zur Führung der
Berufsbezeichnung oder der Kennbuchstaben, die von dem betreffenden Verband oder der
betreffenden Organisation verliehen werden, nur berechtigt, wenn sie ihre Mitgliedschaft bei diesem
Verband oder dieser Organisation nachweisen können.
Sofern der Verband oder die Organisation die Aufnahme von Qualifikationsanforderungen abhängig
macht, kann er bzw. sie dies gegenüber Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, welche über ein Diplom
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) oder eine Berufsbefähigung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b)
verfügen, nur unter den in dieser Richtlinie, insbesondere in den Artikeln 3 und 4, niedergelegten
Bedingungen tun.“
Nachweise, die der Aufnahmestaat verlangen kann
10 Der Aufnahmestaat erkennt gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 die von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen, die der Antragsteller mit seinem Antrag
auf Ausübung des betreffenden Berufs vorzulegen hat, als Nachweis dafür an, dass die in den Art. 3
und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
11 Zur Umsetzung der Richtlinie 89/48 in die griechische Rechtsordnung wurde das Präsidialdekret
Nr. 165/2000 vom 28. Juni 2000 (FEK A’ 149) in der durch die Präsidialdekrete Nrn. 373/2001 vom 22.
Oktober 2001 (FEK A’ 251) und 385/2002 vom 23. Dezember 2002 (FEK A’ 334) geänderten Fassung
(im Folgenden: Dekret Nr. 165/2000) erlassen.
12 Nach Art. 10 des Dekrets Nr. 165/2000 ist das Saeitte, das nach Art. 11 dieses Dekrets zur Aufgabe
hat, über die Anträge auf Anerkennung von in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 fallenden
Diplomen zu entscheiden, hierfür ausschließlich zuständig.
13 Soweit die Kommission in ihren Rügen spezifische Vorschriften des nationalen Rechts in Frage stellt,
werden diese im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Rügen genannt.
Vorverfahren
14 Die Kommission war, nachdem sie Beschwerden von 37 Einzelpersonen erhalten hatte, der Ansicht,
dass die griechische Regelung in mehreren Punkten mit der Richtlinie 89/48 unvereinbar sei. Sie
richtete deshalb am 27. Juli 2001 ein Mahnschreiben und am 21. Dezember 2001 ein ergänzendes
Mahnschreiben an die Hellenische Republik. Diese beantwortete die Schreiben mit Schreiben vom 12.
Oktober 2001 und vom 13. März 2002.
15 Aus der Sicht der Kommission waren diese Antworten unzureichend. Sie richtete deshalb am 1. Juli
2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und am 9. Juli 2004 eine ergänzende mit Gründen
versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik, in denen sie diese aufforderte, binnen zwei
Monaten ab Zustellung der Stellungnahmen die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um
diesen Stellungnahmen nachzukommen. Die Hellenische Republik antwortete auf diese
Stellungnahmen mit Schreiben vom 3. September 2002, vom 26. August 2004 und vom 7. April 2005.
16 Die Kommission erkannte zwar an, dass die von der Hellenischen Republik erteilten Informationen
bestimmte Rügen beantworteten, blieb aber bei ihrem Standpunkt, dass die Hellenische Republik nicht
alle zur Umsetzung der Richtlinie 89/48 erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Sie hat daher
beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
17 Die Kommission stützt ihre Vertragsverletzungsklage in der Klageschrift auf sieben Rügen. Aufgrund
des Vorbringens und der Erläuterungen der griechischen Regierung in ihrer Klagebeantwortung hat
die Kommission in ihrer Erwiderung die vierte und die siebte Rüge zurückgenommen, so dass diese
nicht mehr geprüft werden müssen.
18 Die erste Rüge der Kommission richtet sich gegen die systematische Weigerung, Diplome
anzuerkennen, die nach einer Ausbildung ausgestellt wurden, die im Rahmen einer Vereinbarung
erfolgte, nach der eine von einer privaten Einrichtung in Griechenland erbrachte Ausbildung von der
zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und den Studenten, die diese Ausbildung
absolviert haben, ein Diplom ausgestellt wird (im Folgenden: Homologationsvereinbarung).
19 Insoweit steht fest, dass die Hellenische Republik die Universitäts‑ und Hochschulbildung
ausschließlich den öffentlichen Einrichtungen vorbehält. Sie lehnt es daher ab, Ausbildungen, die im
Rahmen einer Homologationsvereinbarung erfolgt sind, und Diplome anzuerkennen, die am Ende
dieser Ausbildungen von den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten ausgestellt wurden.
20 Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Weigerung gegen Art. 1 Buchst. a und Art. 3 der
Richtlinie 89/48. Ein Diplom, das am Ende einer im Rahmen einer Homologationsvereinbarung erfolgten
Ausbildung verliehen worden sei, sei ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat
ausgestelltes Diplom im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 und müsse daher von der
Hellenischen Republik gemäß Art. 3 der Richtlinie anerkannt werden.
21 Die Hellenische Republik vertritt dagegen die Ansicht, dass ein Aufnahmemitgliedstaat nicht
verpflichtet sei, ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom
anzuerkennen, wenn durch dieses Diplom eine ganz oder teilweise im Aufnahmemitgliedstaat
absolvierte Ausbildung bescheinigt werde, die nach den Rechtsvorschriften dieses Aufnahmestaats
nicht als Hochschulbildung anerkannt sei.
22 Zum einen fielen nach den Art. 149 EG und 150 EG Inhalte und Gestaltung sowohl des
Bildungssystems als auch der beruflichen Bildung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Für eine
Ausbildung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erbracht werde, gelte demzufolge das nationale
Recht dieses Staates, dem es freistehe, insbesondere die Rechtsform der Hochschuleinrichtungen
sowie Inhalte und Niveau der von den öffentlichen oder privaten Einrichtungen in seinem
Hoheitsgebiet erbrachten Universitäts‑ und Hochschulausbildung festzulegen. Die Verpflichtung eines
Mitgliedstaats dazu, eine in seinem Hoheitsgebiet absolvierte Ausbildung als Universitäts‑ und
Hochschulausbildung anzuerkennen, obwohl es sich nach dem nationalen Recht nicht um eine solche
Ausbildung handele, verstoße gegen die sich aus den Art. 149 EG und 150 EG ergebende
Zuständigkeitsverteilung.
23 Hinzu komme, dass die Universitäts‑ und Hochschulausbildung nach Art. 16 der griechischen
Verfassung in Griechenland ausschließlich von öffentlichen Einrichtungen erbracht werde und die
Errichtung von Hochschulen durch Privatpersonen ausdrücklich verboten sei. Deshalb sei jede
Möglichkeit, einen von irgendeiner privaten Schule mit Sitz in Griechenland ausgestellten
Studiennachweis als Universitäts‑ oder Hochschuldiplom anzuerkennen, ausgeschlossen.
24 Was zum anderen die spezifischen Vorschriften der Richtlinie 89/48 angehe, sei die Frage, ob eine
Bildungseinrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat „eine Universität oder eine Hochschule“ oder „eine
andere Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a zweiter
Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 sei, nur nach dem Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen, in
dessen Gebiet die Ausbildung erfolge. Im vorliegenden Fall sei daher die Qualität der fraglichen
Einrichtungen allein nach dem griechischen Recht zu beurteilen. Soweit die Ausbildungen, die von
Einrichtungen mit Sitz in Griechenland im Rahmen einer Homologationsvereinbarung erbracht würden,
den nach griechischem Recht bestehenden Anforderungen nicht genügten, seien die am Ende dieser
Ausbildungen ausgestellten Diplome folglich keine Diplome im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie
89/48. Daher ergebe sich aus der Richtlinie 89/48 keine Verpflichtung zur Anerkennung dieser
Befähigungsnachweise.
25 Die Kommission entgegnet darauf, dass eine Ausbildung, die im Rahmen von
Homologationsvereinbarungen erfolge, sowie die am Ende einer solchen Ausbildung verliehenen
Diplome voll und ganz dem Bildungssystem des Mitgliedstaats unterlägen, in dem die Einrichtung, die
das Diplom ausstelle, ihren Sitz habe, unabhängig von der Frage, in welchem Mitgliedstaat der
Unterricht stattgefunden habe. Es sei daher nach den Art. 149 EG und 150 EG Sache des
Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung, die das Diplom ausstelle, ihren Sitz habe, Inhalte und
Gestaltung der Ausbildungen festzulegen und das Niveau des erteilten Unterrichts zu beurteilen.
Außerdem gelte Art. 16 der griechischen Verfassung nicht für Ausbildungen, die im Rahmen von
Homologationsvereinbarungen gewährt würden, da sie nicht unter das griechische Bildungssystem
fielen.
Würdigung durch den Gerichtshof
26 Vorbehaltlich des Art. 4 der Richtlinie 89/48 ist nach ihren Art. 3 Abs. 1 Buchst. a jeder Antragsteller,
der Inhaber eines „Diploms“ im Sinne dieser Richtlinie ist, das ihm die Ausübung eines reglementierten
Berufs in einem Mitgliedstaat erlaubt, berechtigt, diesen Beruf in jedem anderen Mitgliedstaat
auszuüben.
27 Die Definition des Begriffs „Diplom“ in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 sieht bestimmte Vorbehalte
in Bezug auf die Geltung dieser Richtlinie für in Drittstaaten erworbene Qualifikationen vor.
28 Dagegen enthält weder Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 noch eine andere Bestimmung dieser
Richtlinie irgendeine Beschränkung in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem ein Antragsteller seine
beruflichen Qualifikationen erworben haben muss. Aus Art. 1 Buchst. a Abs. 1 ergibt sich nämlich
ausdrücklich, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung „überwiegend in der Gemeinschaft“ absolviert
wurde. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Ausdruck sowohl eine Ausbildung, die in
vollem Umfang in dem Mitgliedstaat erworben wurde, der den betreffenden Ausbildungsnachweis
ausgestellt hat, als auch eine teilweise oder in vollem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat
erworbene Ausbildung abdeckt (Urteil vom 29. April 2004, Beuttenmüller, C‑102/02, Slg. 2004, I‑5405,
Randnr. 41).
29 Außerdem wäre eine solche Beschränkung durch nichts gerechtfertigt, da es für die Entscheidung
über die Geltung der Richtlinie 89/48 maßgeblich darauf ankommt, ob der Antragsteller befugt ist,
einen reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat auszuüben. Nach der mit der Richtlinie
geschaffenen Regelung wird ein Diplom nicht aufgrund des Wertes anerkannt, der der damit
bescheinigten Ausbildung innewohnt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder
anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet. Unterschiede in der
Dauer oder im Inhalt der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildung im Verhältnis zur
Ausbildung im Aufnahmestaat können daher nicht ausreichen, um eine Ablehnung der Anerkennung
der betreffenden beruflichen Qualifikation zu rechtfertigen. Allenfalls können diese Unterschiede, wenn
sie wesentlich sind, es nach Art. 4 der Richtlinie rechtfertigen, dass der Aufnahmestaat vom
Antragsteller verlangt, dass er einer der beiden in dieser Vorschrift vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Beuttenmüller, Randnr. 52, und vom
19. Januar 2006, Colegio, C‑330/03, Slg. 2006, I‑801, Randnr. 19).
30 Die in der Richtlinie 89/48 vorgesehene allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome
beruht nämlich auf dem gegenseitigen Vertrauen, das die Mitgliedstaaten den von ihnen gewährten
beruflichen Qualifikationen entgegenbringen. Diese Regelung stellt im Kern eine Vermutung auf,
wonach die Qualifikationen eines Antragstellers, der zur Ausübung eines reglementierten Berufs in
einem Mitgliedstaat befugt ist, für die Ausübung desselben Berufs in den anderen Mitgliedstaaten
ausreichen.
31 Aus dem Wesen dieser Regelung, die keine Harmonisierung der Ausbildungen vornimmt, die Zugang
zu den reglementierten Berufen eröffnen, folgt, dass es allein Sache der zuständigen Stellen, die einen
solchen Zugang eröffnende Diplome ausstellen, ist, anhand der im Rahmen ihres
Berufsausbildungssystems geltenden Normen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung
dieser Diplome erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Aufnahmemitgliedstaat in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 ausdrücklich dazu verpflichtet wird, die von
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen in jedem Fall
als Nachweis dafür anzuerkennen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Diploms
erfüllt sind. Demzufolge kann der Aufnahmemitgliedstaat nicht prüfen, auf welcher Grundlage diese
Bescheinigungen ausgestellt wurden; er hat jedoch die Möglichkeit, Kontrollen hinsichtlich derjenigen
Voraussetzungen in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 durchzuführen, die in Ansehung des Wortlauts
dieser Bescheinigungen offenbar nicht bereits erfüllt sind.
32 Deshalb ist die Frage, ob die Bildungseinrichtung, in der der Diplominhaber seine Ausbildung
absolviert hat, „eine Universität oder eine Hochschule“ oder „eine andere Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 89/48 ist, ebenfalls nur
anhand der Vorschriften zu prüfen, die im Rahmen des Berufsausbildungssystems des Mitgliedstaats
gelten, zu dem die zuständige Behörde, die ein Diplom ausstellt, gehört.
33 Der von der Hellenischen Republik insoweit vertretene Ansatz, die Vorschriften des Mitgliedstaats
anzuwenden, in dem die Ausbildung absolviert wurde, würde nämlich darauf hinauslaufen, dass die
zuständigen Behörden, die Diplome ausstellen, verpflichtet wären, Personen, die qualitativ
gleichwertige Ausbildungen absolviert haben, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat die Ausbildung
erfolgt ist, unterschiedlich zu behandeln.
34 Außerdem ist zu bemerken, dass die Ausbildung nach dem Wortlaut der Richtlinie 89/48 nicht
unbedingt an einer Universität oder einer Hochschule erworben worden sein muss. Nach Art. 1
Buchst. a zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie reicht es vielmehr aus, dass es sich um eine
„Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau“ handelt. Die in dieser Bestimmung aufgestellte
Voraussetzung soll also nicht gewährleisten, dass die Ausbildungseinrichtung förmliche
Voraussetzungen in Bezug auf ihren Status erfüllt, sondern bezieht sich hauptsächlich auf das Niveau
der erbrachten Ausbildung. Diese Voraussetzung steht in engem Zusammenhang mit den Merkmalen
des ausgestellten Diploms. Die Beurteilung dieser Frage hat demzufolge die zuständige Behörde
vorzunehmen, die das Diplom ausstellt; sie muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass das Diplom
nur Personen ausgestellt wird, die zur Ausübung des reglementierten Berufs, zu dem es Zugang
eröffnet, hinreichend qualifiziert sind.
35 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Art. 1 Buchst. a und 3 der Richtlinie 89/48 dahin
auszulegen sind, dass ein Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlich der Anwendung des Art. 4 dieser
Richtlinie verpflichtet ist, ein von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom
auch dann anzuerkennen, wenn mit diesem Diplom auch eine ganz oder teilweise in dem
Aufnahmemitgliedstaat erworbene Ausbildung bescheinigt wird und diese Ausbildung nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nicht als Hochschulausbildung anerkannt wird.
36 Hinzuzufügen ist, dass diese Auslegung der Verantwortung der Hellenischen Republik für die
Unterrichtsinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems nicht entgegensteht.
37 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 89/48 nicht die Anerkennung akademischer
Ausbildungsnachweise, sondern nur die beruflichen Qualifikationen betrifft, die Zugang zu
reglementierten Berufen eröffnen.
38 Sodann bezweckt die Richtlinie 89/48 im Gegensatz zu den sektorbezogenen Richtlinien für bestimmte
Berufe nicht, die Bedingungen für den Zugang zu den von ihr erfassten Berufen und deren Ausübung
zu harmonisieren; die Mitgliedstaaten sind daher für die Festlegung dieser Bedingungen innerhalb der
vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Grenzen weiterhin zuständig (Urteil vom 7. September 2006,
Price, C‑149/05, Slg. 2006, I‑7691, Randnr. 54).
39 Schließlich führt das mit der Richtlinie 89/48 eingeführte Anerkennungsverfahren nicht zu einer
automatischen und bedingungslosen Anerkennung der betreffenden Diplome und beruflichen
Qualifikationen. Art. 4 dieser Richtlinie sieht nämlich ausdrücklich die Möglichkeit vor,
Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn sich erweist, dass sich die von einem Antragsteller
absolvierte Ausbildung im Hinblick auf ihre Dauer oder ihren Inhalt von der Ausbildung unterscheidet,
die in Griechenland verlangt wird.
40 Außerdem fallen Diplome, die eine im Rahmen einer Homologationsvereinbarung erfolgte Ausbildung
bescheinigen, im Kontext der Richtlinie 89/48 nicht unter das griechische Bildungssystem, da sie von
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten allein nach den im Rahmen ihres jeweiligen
Berufsausbildungssystems geltenden Vorschriften ausgestellt werden. Das Ziel, bei der griechischen
Universitätsausbildung ein hohes Niveau zu gewährleisten, wird daher nicht in Frage gestellt durch
diese Ausbildungen, deren Qualität zu gewährleisten Sache der zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten ist, die die Diplome ausstellen, mit denen diese Ausbildungen bescheinigt werden.
41 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die erste Rüge der Kommission begründet ist.
42 In Art. 5 Abs. 1 Buchst. b bb des Dekrets Nr. 165/2000 ist der Grundsatz festgelegt, dass ein
Antragsteller, dem Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen sind, die Wahl zwischen einem
Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung hat. Dieselbe Vorschrift enthält zu diesem Grundsatz
folgende Ausnahmeregelung:
„Diese Wahlmöglichkeit gilt nicht für Berufe, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen
Rechts erfordert und bei denen die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen
Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der beruflichen Tätigkeit ist, und auch nicht für alle
anderen Berufe, für die etwas anderes bestimmt ist.“
43 Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Vorschrift gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 und
Art. 10 der Richtlinie 89/48, weil sie von dem Grundsatz abweiche, wonach die Wahl der Art der
Ausgleichsmaßnahme Sache des Antragstellers sei, und zwar nicht nur bei Berufen, die Kenntnisse des
nationalen Rechts voraussetzten, sondern auch bei „allen anderen Berufen, für die etwas anderes
bestimmt ist“.
44 Es ist festzustellen, dass die zweite Rüge der Kommission aus dem von ihr dargelegten Grund
begründet ist.
45 Die Hellenische Republik erkennt im Übrigen die Begründetheit dieser Rüge an und weist darauf hin,
dass die streitige Vorschrift auf einem „legistischen Versehen“ beruhe. Ein Präsidialdekret, mit dem
der betreffende Satzteil gestrichen werde, werde demnächst verabschiedet.
46 Das Saeitte ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. b aa und bb des Dekrets Nr. 165/2000 zuständig u. a. für
„die Beurteilung aller für die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit maßgeblichen Fragen,
insbesondere für die Frage,
aa) ob die Bildungseinrichtung, in der der Antragsteller seine Berufsausbildung erhalten hat, zur
Hochschulausbildung gehört,
bb) inwieweit der Antragsteller über die erforderliche Berufserfahrung in dem Fall verfügt, dass die
Dauer der Ausbildung um mindestens ein Jahr unter der Dauer liegt, die in Griechenland für die
Ausübung des betreffenden Berufs gefordert wird“.
47 Nach Ansicht der Kommission ist diese Vorschrift unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48,
soweit sie eine Stelle des Aufnahmemitgliedstaats ermächtige, tatsächliche Gegebenheiten zu prüfen,
die nach Art. 8 Abs. 1 aufgrund von Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt worden seien, endgültig feststünden.
48 Es ist festzustellen, dass die dritte Rüge der Kommission aus dem von ihr dargelegten Grund
begründet ist.
49 Die Hellenische Republik erkennt im Übrigen die Begründetheit dieser Rüge an und weist darauf hin,
dass ein Präsidialdekret, mit dem Art. 10 Abs. 1 Buchst. b aa und bb des Dekrets Nr. 165/2000
aufgehoben werde, demnächst verabschiedet werde.
50 Die Kommission hat unter dem vierten Gedankenstrich ihrer Klageanträge eine fünfte Rüge erhoben,
die sich auf die Entwicklung der Gehälter und der Laufbahn von Personen bezieht, die in der
öffentlichen Verwaltung eingestellt wurden.
51 Sie hält die Verwaltungspraxis des Saeitte und der einzelnen Dienststellen der öffentlichen
Verwaltung in Griechenland für unvereinbar mit Art. 3 der Richtlinie 89/48, soweit Inhabern von
Diplomen im Sinne der Richtlinie, die in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt seien, die Möglichkeit
einer Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit ihrer Befähigungsnachweise im Hinblick auf die
Einstufung in einen höheren Dienstrang oder eine höhere Gehaltsstufe verwehrt werde, so dass sie
ihren Beruf nicht unter denselben Bedingungen ausüben könnten wie die Inhaber inländischer
Diplome.
52 Die Hellenische Republik bestreitet dies. In ihrer Gegenerwiderung hat sie geltend gemacht, dass das
Gesetzbuch für den öffentlichen Dienst in der Fassung des Gesetzes Nr. 2683/1999 (FEK A’19)
Personen, die nach Inkrafttreten des Dekrets Nr. 165/2000 eingestellt und ihrer Ansicht nach
fehlerhaft in eine bestimmte Beamtenlaufbahn eingestuft worden seien, die Möglichkeit biete, eine
Neueinstufung in Dienstposten höherer Dienstgrade zu beantragen, sofern sie die nach den
geltenden Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten.
53 Die Hellenische Republik hat auf eine Frage des Gerichtshofs geantwortet, dass der Anspruch auf
Neueinstufung sowohl für Personen gelte, die vor Inkrafttreten des Dekrets Nr. 165/2000 eingestellt
worden seien, als auch für Personen, die danach eingestellt worden seien.
54 Art. 70 Abs. 1 und 2 des von der Hellenischen Republik in diesem Zusammenhang angeführten
Gesetzbuchs für den öffentlichen Dienst lautet:
„Neueinstufung in einen Dienstposten der höheren Laufbahn
1. Ein Beamter kann auf Antrag in einen freien Dienstposten einer höheren Laufbahn bei
demselben Ministerium oder derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts eingestuft werden.
Der Beamte muss die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllen, die für den Posten, in den
er eingestuft wird, verlangt werden. Ein Beamter auf Probe kann nicht neu eingestuft werden.
2. Beamte, die im Zeitpunkt der Stellung ihres Einstellungsantrags die formellen Voraussetzungen
für eine Einstellung auf einem Dienstposten einer höheren Laufbahn erfüllt haben, können nicht vor
Ablauf von acht Jahren ab ihrer Einstellung neu eingestuft werden.“
55 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass diese Vorschrift den
Betroffenen, die vor Inkrafttreten des Dekrets Nr. 165/2000 auf einer niedrigeren als der Stufe
eingestellt worden seien, die sie hätten beanspruchen können, wenn ihre Diplome nach Art. 3 der
Richtlinie 89/48 anerkannt worden wären, nicht die erforderliche Rechtssicherheit biete. Insbesondere
müsse ein Beamter, der fehlerhaft in einen bestimmten Dienstgrad eingestuft worden sei, gemäß
Art. 70 Abs. 2 des Gesetzbuchs für den öffentlichen Dienst acht Jahre ab dem Zeitpunkt seiner
Einstellung warten, bevor er in einen Dienstposten einer höheren Laufbahn eingestuft werden könne.
56 Außerdem hat die Hellenische Republik auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen
Verhandlung bestätigt, dass nach Art. 70 Abs. 1 des Gesetzbuchs für den öffentlichen Dienst
Personen, die nicht ordnungsgemäß eingestuft worden seien, ihre Neueinstufung erst beantragen
könnten, wenn bei demselben Ministerium oder derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts
ein Dienstposten einer höheren Laufbahn frei werde.
57 Zu diesen Punkten hat die Hellenische Republik in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie „sich
dafür einsetze, alle Anträge auf Neueinstufung bestmöglich zu erledigen“, und sich stets bemühe,
diejenigen neu einzustufen, die nach dem Gemeinschaftsrecht neu eingestuft werden müssten. Die
nach Art. 70 Abs. 2 des Gesetzbuchs für den öffentlichen Dienst vorgesehene Wartefrist von acht
Jahren betreffe nicht diejenigen, die aufgrund eines Fehlers der Verwaltung nicht von Anfang an in den
Dienstgrad eingestuft worden seien, den sie hätten beanspruchen können. Außerdem hat sich die
Hellenische Republik bereit erklärt, die Situation derjenigen, die aufgrund der verspäteten Umsetzung
der Richtlinie 89/48 in das nationale Recht nicht in einen solchen Dienstgrad eingestuft worden seien,
rückwirkend zu bereinigen.
58 Es ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit
und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um
den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. In dieser Hinsicht können bloße Erklärungen wie
die der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung nicht akzeptiert werden, die die
betroffenen Rechtssubjekte angesichts ausdrücklicher Vorschriften des Gesetzbuchs für den
öffentlichen Dienst über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in einem gemeinschaftsrechtlich
geregelten Bereich im Ungewissen lassen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 24. März 1994,
Kommission/Belgien, C‑80/92, Slg. 1994, I‑1019, Randnr. 20, vom 26. Oktober 1995,
Kommission/Luxemburg, C‑151/94, Slg. 1995, I‑3685, Randnr. 18, und vom 27. Februar 2003,
Kommission/Belgien, C‑415/01, Slg. 2003, I‑2081, Randnr. 21).
59 Es ist daher festzustellen, dass die fünfte Rüge der Kommission begründet ist, soweit mit ihr geltend
gemacht wird, dass die Hellenische Republik es in der öffentlichen Verwaltung Personen, die in einem
niedrigeren Dienstgrad als dem eingestellt wurden, den sie hätten beanspruchen können, wenn die
zuständige Behörde ihre Diplome gemäß Art. 3 der Richtlinie 89/48 anerkannt hätte, nicht ermöglicht,
in einen höheren Dienstgrad eingestuft zu werden.
60 Die Kommission hat unter dem vierten Gedankenstrich ihrer Klageanträge außerdem eine sechste
Rüge erhoben, die sich auf die Modalitäten der Einschreibung bei der Griechischen Ingenieurkammer
(Techniko Epimelitirio Ellados, im Folgenden: TEE) bezieht.
61 In Griechenland ist der Beruf des Ingenieurs ein reglementierter Beruf, dessen Ausübung den
Mitgliedern des TEE vorbehalten ist. Dieses ist eine unter der Aufsicht des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten stehende juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch Präsidialdekret vom 27.
November/14. Dezember 1926 zur Kodifizierung der Vorschriften betreffend die Zusammensetzung des
TEE (FEK A’ 430) in der durch Gesetz Nr. 1486/1984 (FEK A’ 161) und Präsidialdekret Nr. 512/1991 vom
30. November/12. Dezember 1991 (FEK A’ 190) geänderten Fassung errichtet wurde.
62 Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1486/1984 sieht insbesondere vor, dass das TEE Prüfungen
veranstaltet, die Erlaubnis für die Ausübung des Ingenieurberufs gemäß den geltenden Bestimmungen
erteilt und die Ingenieurregister führt.
63 Der Gemeinsame Ministerialerlass ED 5/4/3399 des Ministeriums für öffentliche Arbeiten und des
Ministeriums für Bildung und Glaubensgemeinschaften vom 14. September 1984 (FEK B’ 713) regelt
das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Ingenieurberufs durch das TEE. Der
einzige Artikel Abs. 1 und 2 dieses Gemeinsamen Ministerialerlasses bestimmt:
„1. Das TEE erteilt den Inhabern von Ingenieurdiplomen inländischer Hochschulen oder
gleichwertiger Hochschulen mit Sitz im Ausland nach Ablegung einer mündlichen Prüfung die Erlaubnis
zur Berufsausübung.
2. Die Betroffenen haben dem TEE folgende Belege vorzulegen:
d) (für Inhaber eines ausländischen Diploms): Bescheinigung der Konformität des vorgelegten
Diploms, erteilt vom interuniversitären Zentrum für die Anerkennung ausländischer
Studienzeugnisse (Diapanepistimiako Kentro Anagnoriseos Titlon Spoudon tis Allodapis, im
Folgenden: Dikatsa);
…“
Vorbringen der Parteien
64 Die Kommission trägt vor, dass das TEE die Aufnahme von Ingenieuren, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat qualifiziert hätten und Inhaber eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48 seien, in ihre
Ingenieurregister zum einen vom Bestehen eines Auswahlverfahrens und zum anderen von der Vorlage
einer vom Dikatsa ausgestellten Bescheinigung der Konformität dieses Diploms abhängig mache. Sie
stützt sich insoweit auf den Wortlaut des Gemeinsamen Ministerialerlasses ED 5/4/3399 und erwähnt
Beschwerden, wonach Dutzende von Anträgen auf Einschreibung beim TEE unbeantwortet geblieben
seien.
65 Diese Anforderungen sind nach Ansicht der Kommission unvereinbar mit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie
89/48, da nach dieser Bestimmung ein Verband oder eine Standesorganisation den Erwerb der
Mitgliedseigenschaft nur unter den in dieser Richtlinie, insbesondere Art. 3 und 4, vorgesehenen
Bedingungen von bestimmten Qualifikationen abhängig machen könne.
66 Die Hellenische Republik erkennt ausdrücklich an, dass das TEE die Aufnahme von Ingenieuren, die
ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 besitzen, in seine Register nicht von dem Bestehen eines
Auswahlverfahrens oder der Vorlage einer vom Dikatsa ausgestellten Bescheinigung abhängig machen
könne. Sobald das in dieser Hinsicht ausschließlich zuständige Saeitte das betreffende Diplom
anerkannt habe, sei das TEE verpflichtet, den Betroffenen von Amts wegen in seine Register
einzutragen.
67 Dagegen tritt die Hellenische Republik der von der Kommission erhobenen Rüge in tatsächlicher
Hinsicht entgegen. Die Praxis des TEE habe sich nach dem Erlass des Dekrets Nr. 165/2000 geändert;
die Betroffenen würden seither aufgrund einer Anerkennung des Diploms durch das Saeitte ohne
Weiteres eingeschrieben.
68 Der Gemeinsame Ministerialerlass ED 5/4/3399 gelte nicht für Inhaber von Diplomen, die in den
Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 fielen und gemäß dem Dekret Nr. 165/2000 anerkannt seien. Die
fraglichen Auswahlverfahren beträfen nur andere Gruppen von Antragstellern, die den Ingenieurberuf
in Griechenland ausüben wollten. Inhaber von Diplomen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie
89/48 fielen, seien nach dem Dekret Nr. 165/2000 anerkannt und brauchten sich daher keinem
Auswahlverfahren zu unterziehen. Daher könne der bloße Umstand, dass in der Bekanntmachung des
Auswahlverfahrens die Inhaber derartiger Diplome nicht ausdrücklich erwähnt würden, nicht zu einem
Verstoß gegen die Richtlinie 89/48 führen. In ihrer Gegenerwiderung fügt die Hellenische Republik dem
hinzu, dass das TEE die Absicht habe, die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren zu ändern, damit
kein Zweifel bestehe.
69 Zu den Beschwerden, die die Kommission erhalten habe, sei zu bemerken, dass jeder Fall besonders
gelagert sei. Darüber hinaus führt die Hellenische Republik sechs Einzelfälle an, in denen das TEE auf
den Antrag unmittelbar reagiert und den Betroffenen in sein Register aufgenommen habe.
70 Die Kommission hält dem entgegen, dass Art. 1 des Gemeinsamen Ministerialerlasses ED 5/4/3399
allgemein auf „Inhaber von Ingenieurdiplomen inländischer Hochschulen oder gleichwertiger
ausländischer Hochschulen“ Bezug nehme, ohne danach zu unterscheiden, ob die fraglichen Diplome
gemäß dem Dekret Nr. 165/2000 anerkannt worden seien. Selbst wenn sich die Praxis des TEE
geändert habe, führe die derzeitige Situation zu Rechtsunsicherheit für die Wanderarbeitnehmer.
Würdigung durch den Gerichtshof
71 Wie die Hellenische Republik anerkennt und sich auch aus der Rechtsprechung ergibt, kann das TEE
die Aufnahme von Ingenieuren, die ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 besitzen, in seine Register
nicht von dem Bestehen eines Auswahlverfahrens oder der Vorlage einer vom Dikatsa ausgestellten
Bescheinigung abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Pedros, C‑141/04, Slg.
2005, I‑7163, Randnrn. 35 und 39). Solche Erfordernisse sind unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a
der Richtlinie 89/48.
72 Die Kommission stützt ihre Rüge insoweit jedoch ganz auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 89/48.
73 Art. 7 Abs. 3 gilt aber nur für Berufe, die im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine
Organisation im Sinne von Art. 1 Buchst. d Abs. 2 der Richtlinie 89/48 reglementiert sind.
74 Dazu ist festzustellen, dass die beruflichen Tätigkeiten, die der Verantwortung des TEE unterstellt
sind, nicht unter Art. 1 Buchst. d Abs. 2, sondern unter Art. 1 Buchst. d Abs. 1 der Richtlinie 89/48
fallen. In Griechenland sind nämlich die Aufnahme und die Ausübung des Ingenieurberufs direkt durch
Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden.
75 Unter diesen Umständen kann die sechste Rüge der Kommission keinen Erfolg haben, da sie sich nur
auf eine im vorliegenden Fall nicht einschlägige Bestimmung der Richtlinie 89/48 stützt. Die sechste
Rüge der Kommission ist infolgedessen zurückzuweisen.
76 Nach alledem ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
den Art. 1, 3, 4, 8 und 10 der Richtlinie 89/48 verstoßen hat, dass sie
– Diplome nicht anerkannt hat, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
nach einer Ausbildung ausgestellt wurden, die im Rahmen einer Homologationsvereinbarung
erfolgte;
– Ausgleichsmaßnahmen in mehr Fällen vorgeschrieben hat, als die Richtlinie 89/48 zulässt;
– das Saeitte damit betraut hat, zu prüfen, ob „die Bildungseinrichtung, in der der Antragsteller
seine Berufsausbildung erhalten hat, zur Hochschulausbildung gehört“ und inwieweit „der
Antragsteller über die erforderliche Berufserfahrung in dem Fall verfügt, dass die Dauer der
Ausbildung um mindestens ein Jahr unter der Dauer liegt, die in Griechenland für die Ausübung
des betreffenden Berufs gefordert wird“, und
– es in der öffentlichen Verwaltung Personen, die in einem niedrigeren Dienstgrad als dem
eingestellt wurden, den sie hätten beanspruchen können, wenn ihre Diplome gemäß Art. 3 der
Richtlinie 89/48 anerkannt worden wären, nicht ermöglicht hat, in einen höheren Dienstgrad
eingestuft zu werden.
Kosten
77 Gemäß Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen, wenn jede Partei
teils obsiegt, teils unterliegt. Außerdem wird nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung die Partei, die die
Klage zurücknimmt, auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Unter diesen Umständen sind der
Hellenischen Republik zwei Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen; im Übrigen trägt jede
Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1, 3, 4,
8 und 10 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung
verstoßen, dass sie
– Diplome nicht anerkannt hat, die von den zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats nach einer Ausbildung ausgestellt wurden, die im Rahmen einer
Vereinbarung erfolgte, nach der eine von einer privaten Einrichtung in
Griechenland erbrachte Ausbildung von den genannten Behörden anerkannt
wird;
– Ausgleichsmaßnahmen in mehr Fällen vorgeschrieben hat, als die Richtlinie
89/48 in der durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Fassung zulässt;
– den Rat für die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von
Befähigungsnachweisen der Hochschulausbildung damit betraut hat, zu prüfen,
ob „die Bildungseinrichtung, in der der Antragsteller seine Berufsausbildung
erhalten hat, zur Hochschulausbildung gehört“ und inwieweit „der
Antragsteller über die erforderliche Berufserfahrung in dem Fall verfügt, dass
die Dauer der Ausbildung um mindestens ein Jahr unter der Dauer liegt, die in
Griechenland für die Ausübung des betreffenden Berufs gefordert wird“, und
– es in der öffentlichen Verwaltung Personen, die in einem niedrigeren
Dienstgrad als dem eingestellt wurden, den sie hätten beanspruchen können,
wenn ihre Diplome gemäß Art. 3 der Richtlinie 89/48 in der durch die Richtlinie
2001/19 geänderten Fassung anerkannt worden wären, nicht ermöglicht hat, in
einen höheren Dienstgrad eingestuft zu werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Hellenische Republik trägt zwei Drittel der Kosten der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften und ihre eigenen Kosten.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel ihrer eigenen
Kosten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Griechisch.