Urteil des EuGH vom 25.10.2001
EuGH: verordnung, republik, thun, grundsatz der nichtdiskriminierung, aufteilung, empfehlung, konvention, kommission, spanien, rat der europäischen union
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
25. Oktober 2001
„Gemeinsame Agrarpolitik - Fischerei - Roter Thun - Verordnung (EG) Nr. 49/1999 - Begründung - Zulässige
Gesamtfangmenge - Aufteilung der Gesamtfangmenge auf die Mitgliedstaaten - Grundsatz der relativen
Stabilität - Feststellung der Grunddaten - Komplexer wirtschaftlicher Sachverhalt - Ermessen - Internationale
Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik - Beitritt der Gemeinschaft - Auswirkung auf die
Aufteilung der Gesamtfangmenge auf die Mitgliedstaaten - Grundsatz der Nichtdiskriminierung“
In der Rechtssache C-120/99
Italienische Republik,
Del Gaizo, avvocati dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Spanien,
Luxemburg,
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 49/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998
zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1999, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form
von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder Fische (ABl. 1999,
L 13, S. 54) und der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser Verordnung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La
Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 10. Mai 2001, in der die Italienische Republik
durch D. Del Gaizo, der Rat durch M. Sims und F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, das Königreich
Spanien durch R. Silva de Lapuerta und die Kommission durch T. van Rijn vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 10. April 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 49/1999
des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1999, ihrer
Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für
bestimmte Bestände weit wandernder Fische (ABl. 1999, L 13, S. 54) und der Tabelle für Roten Thun
im Anhang dieser Verordnung.
2.
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. September und 24. November 1999
sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Königreich Spanien und die Französische
Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen
worden.
Rechtlicher Rahmen
3.
Die am 14. Mai 1966 in Rio de Janeiro (Brasilien) unterzeichnete und am 21. März 1969 in Kraft
getretene Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden:
Konvention) soll in erster Linie die Erhaltung und optimale Bewirtschaftung der Thunfischressourcen
des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere gewährleisten. Dieses Ziel ist durch eine
verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vertragschließenden Parteien zu erreichen, um die
Thunfischbestände auf einem Niveau zu erhalten, das eine gleich bleibende optimale Nutzung zu
Ernährungs- und anderen Zwecken ermöglicht.
4.
Zu diesem Zweck vereinbarten die Vertragschließenden Parteien, eine Kommission mit der
Bezeichnung Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im
Folgenden: ICCAT) zu bilden, deren Aufgabe darin besteht, die Zielsetzung der Konvention in die Tat
umzusetzen. Nach Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a der Konvention ist die ICCAT insbesondere
ermächtigt, auf der Grundlage der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen „Empfehlungen
abzugeben, mit dem Ziel, die Thunfischbestände und verwandten Arten, die im Konventionsbereich
gefischt werden können, auf einem Niveau zu halten, das eine gleich bleibende optimale Nutzung
ermöglicht“. Diese Empfehlungen sind von den Vertragschließenden Parteien gemäß Artikel VIII
Absätze 2 und 3 der Konvention anzuwenden.
5.
Nach Artikel VIII Absatz 2 der Konvention treten Empfehlungen der ICCAT für alle
Vertragschließenden Parteien grundsätzlich „sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung
durch die Kommission“ in Kraft, während in Absatz 3 das Inkrafttreten der Empfehlungen für den Fall
geregelt ist, dass eine oder mehrere Vertragschließende Parteien innerhalb dieser Frist von sechs
Monaten Einspruch erhoben haben.
6.
Artikel IX Absatz 1 der Konvention lautet:
„Die Vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um die Anwendung dieser Konvention zu gewährleisten. Jede Vertragschließende Partei übermittelt
der Kommission alle zwei Jahre oder jedes Mal, wenn die Kommission darum ersucht, einen Überblick
über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.“
7.
Wegen der durch mehrere wissenschaftliche Studien belegten Überfischung der Bestände gab die
ICCAT von 1994 an mehrere Empfehlungen ab, mit denen eine Höchstfanggrenze für Roten Thun
vorgeschrieben werden sollte:
- die Empfehlung Nr. 94-11 zum Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, die auf der 9.
außerordentlichen Tagung der ICCAT im November/Dezember 1994 in Madrid (Spanien) angenommen
wurde und am 2. Oktober 1995 in Kraft trat; sie zielte darauf ab, die Fänge von Rotem Thun im Jahr
1995 auf die Höchstmenge zu begrenzen, die von jeder der Vertragschließenden Parteien 1993 oder
1994 erreicht wurde, und von 1996 an die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Fänge
gegenüber dieser Fangmenge um 25 % zu verringern, wobei diese Verringerung vor Ende des Jahres
1998 wirksam sein musste (im Folgenden: Empfehlung Nr. 94-11);
- die Empfehlung für zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen für Roten Thun im Ostatlantik, die auf
der 14. ordentlichen Tagung der ICCAT im November 1995 in Madrid angenommen wurde und am 22.
Juni 1996 in Kraft trat; sie setzt wegen der im Jahr 1994 außergewöhnlich hohen Fänge der
französischen Fischerei spezifische Fangquoten für die Französische Republik für die Jahre 1996 bis
1998 fest (im Folgenden: Empfehlung von 1995);
- die Empfehlung Nr. 96-14 zur Anwendung in der Fischerei von Rotem Thun im Atlantik und
Schwertfisch im Nordatlantik, die auf der 10. außerordentlichen Tagung der ICCAT im November 1996
in San Sebastian (Spanien) erlassen und den Vertragschließenden Parteien offiziell am 3. Februar
1997 notifiziert wurde, worauf sie am 4. August 1997 in Kraft trat; sie stellt insbesondere den
Grundsatz einer Verringerung der jährlichen Fanggrenzen für den folgenden Bewirtschaftungszeitraum
auf, wenn eine Vertragschließende Partei in einem bestimmten Jahr (von 1997 an) ihre Fanggrenze
überschreitet (im Folgenden: Empfehlung Nr. 96-14). Diese Verringerung beträgt 100 % der Menge,
um die diese Fanggrenze überschritten wurde, und kann auf 125 %angehoben werden, wenn eine
Vertragschließende Partei ihre Fanggrenze in zwei aufeinander folgenden Bewirtschaftungszeiträumen
überschreitet;
- die Empfehlung Nr. 98-5 zur Begrenzung der Fänge von Rotem Thun im Ostatlantik und im
Mittelmeer, die auf der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT im November 1998 in Santiago de
Compostella (Spanien) angenommen wurde und am 20. August 1999 in Kraft trat; sie setzt die
zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) für Roten Thun auf 32 000 t im Jahr 1999 und 29
500 t im Jahr 2000 fest, von denen auf die Europäische Gemeinschaft für diese Jahre eine Quote von
20 165 t und 18 590 t entfällt (die Quote wurde auf der Grundlage der nicht überprüften Zahlen der
1993 und 1994 erzielten Fänge berechnet, wobei die höchsten der für diese Jahre ermittelten Zahlen
berücksichtigt wurden) (im Folgenden: Empfehlung Nr. 98-5);
- die zusätzliche Empfehlung Nr. 98-13 zur Anwendung in den atlantischen Fanggebieten von Rotem
Thun und Schwertfisch, die ebenfalls auf der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT angenommen
wurde und am 21. Juni 1999 in Kraft trat; sie sieht insbesondere den Abzug der 1997 gefischten
Mengen, die die verfügbare Fangquote für dieses Jahr überschritten, von den Fangquoten für 1999
vor (im Folgenden: Empfehlung Nr. 98-13).
8.
Die Italienische Republik trat der Konvention am 6. August 1997 bei. Zuvor war sie bereits Mitglied
einer internationalen Organisation, die ähnliche Ziele verfolgte wie die ICCAT, nämlich des Conseil
général des pêches pour la Méditerranée (im Folgenden: CGPM). Im Mai 1995 hatte diese
Organisation die Resolution Nr. 95/1 verabschiedet, deren dritter Punkt nahezu wörtlich mit der
Empfehlung Nr. 94-11 übereinstimmt.
9.
Mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 (ABl. L 162, S. 33) wurde der Beitritt der
Gemeinschaft zur Konvention in der Fassung des Protokolls im Anhang der am 10. Juli 1984 in Paris
unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention
genehmigt; der Beitritt wurde am 14. November 1997 wirksam. Gemäß Artikel XIV Absatz 6 der
Konvention in der Fassung dieses Protokolls gingen in diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten der
Mitgliedstaaten, die bereits Vertragschließende Parteien der Konvention waren, auf die Gemeinschaft
über. Demzufolge trat diese innerhalb der ICCAT an die Stelle der Mitgliedstaaten.
10.
Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur
Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1181/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 164, S. 1, im
Folgenden: Verordnung Nr. 3760/92) lautet:
„Der Rat wird mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission wie folgt tätig:
i) Er legt - gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - von Fall zu Fall für jede Fischerei oder
Fischereigruppe die zulässige Gesamtfangmenge sowie die mit diesen Beschränkungen der
Fangmengen verbundenen Bedingungen und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand fest.
Grundlage dafür sind die gegebenenfalls gemäß Absatz 3 festgelegten Bewirtschaftungsziele und
Bewirtschaftungspläne;
ii) er teilt die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, dass für jeden Mitgliedstaat die
relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Auf
Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann jedoch der Entwicklung bei den Kleinstquoten und
dem regelmäßigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen
Aufteilung Rechnung getragen werden;
iii) er legt bei der gemeinschaftlichen Festsetzung neuer Fangmöglichkeiten für eine Fischerei oder
Fischereigruppe, die vorher nicht Gegenstand der Gemeinsamen Fischereipolitik waren, das
Aufteilungsverfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten fest;
iv) er kann ferner von Fall zu Fall die Bedingungen für die Anpassung von Fangrechten von einem
Jahr zum anderen festlegen;
v) er kann auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten alle zwischenzeitlich erforderlichen
Anpassungen der Bewirtschaftungsziele oder Bewirtschaftungspläne vornehmen.
vi) Er bestimmt die Fangmöglichkeiten, die Drittländern zugewiesen werden, sowie die spezifischen
Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs.“
11.
Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 65/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur
Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für 1998, ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten in
Form von Quoten sowie bestimmter Fangbedingungen für bestimmte Bestände weit wandernder
Fische (ABl. 1998, L 12, S. 145) lautet:
„Für 1998 gelten die im Anhang festgesetzten TAC, Gemeinschaftsanteile, Quoten und spezifischen
Fangbedingungen.
Die Kommission handelt mit der ICCAT die Revision der Fangzahlen für die Mitgliedstaaten aus, damit
die Quoten der betreffenden Mitgliedstaaten für Roten Thun später angepasst werden können. Nach
Vereinbarung dieser Quoten innerhalb der ICCAT passt die Kommission die entsprechenden Quoten in
der vorliegenden Verordnung umgehend an.“
12.
Für das Jahr 1998 sieht der Anhang der Verordnung Nr. 65/98 in Bezug auf Roten Thun Folgendes
vor:
- Der Gemeinschaft steht ein Anteil von insgesamt 4 452 t im Atlantik, östlich 45° westlicher Länge,
zur Verfügung, der wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:
Griechenland:
3 t
Spanien:
3 809 t
Frankreich:
400 t
Portugal:
180 t
Andere Mitgliedstaaten (als Beifänge):
60 t
- Der Gemeinschaft steht ein Anteil von insgesamt 11 621 t im Mittelmeer zur Verfügung, der wie
folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:
Griechenland:
272 t
Spanien:
2 033 t
Frankreich:
4 850 t
Italien:
4 145 t
Portugal:
321 t.
13.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 49/1999 lautet:
„(1) Für die Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft an den Beständen von Rotem Thun im
Ostatlantik und im Mittelmeer gelten folgende Prozentsätze:
- Frankreich:
33,89 %,
- Griechenland:
1,77 %,
- Italien:
26,75 %,
- Portugal:
3,23 %,
- Spanien:
34,35 %.
(2) Für 1999 gelten jedoch bei Rotem Thun und bei Schwertfisch die im Anhang festgesetzten TAC,
Gemeinschaftsanteile, Quoten und besonderen Fangbedingungen.“
14.
Dieser Anhang unterscheidet bei Rotem Thun nicht zwischen Fängen im Atlantik, östlich 45°
westlicher Länge, und im Mittelmeer. Der Gemeinschaft steht danach ein Anteil von 16 136 t (an einer
TAC von insgesamt 32 000 t) zur Verfügung, der wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird:
Griechenland:
126 t
Spanien:
5 555 t
Frankreich:
6 413 t
Italien:
3 463 t
Portugal:
519 t
Andere Mitgliedstaaten (als Beifänge):
60 t.
Sachverhalt
15.
Der Streit, der der vorliegenden Klage zugrunde liegt, resultiert aus der Durchführung der ICCAT-
Empfehlungen durch die Gemeinschaft und den Folgen, die dies für die Aufteilung der Fangquoten für
Roten Thun auf die Mitgliedstaaten hat.
16.
Nach dem Beitritt der Gemeinschaft zu der Konvention in ihrer durch das am 10. Juli 1984 in Paris
unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung erließ der Rat zwei Verordnungen, mit denen die ICCAT-
Empfehlungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung umgesetzt werden sollten: die Verordnung Nr.
65/98, die der Empfehlung Nr. 94-11 und der von 1995, und die Verordnung Nr. 49/1999, die den
Empfehlungen Nrn. 96-14, 98-5 und 98-13 folgt.
17.
Mit der Verordnung Nr. 65/98, gegen die die vorliegende Klage nicht gerichtet ist, legt der Rat für
1998 die TAC für Roten Thun und Schwertfisch fest und teilt die der Gemeinschaft zur Verfügung
stehenden Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 auf die
Mitgliedstaaten auf.
18.
Die Verordnung Nr. 49/1999 regelt im Wesentlichen das Gleiche wie die Verordnung Nr. 65/98; ihr
zeitlicher Anwendungsbereich ist jedoch nicht auf ein einziges Jahr beschränkt. Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 49/1999 setzt allgemein die Prozentsätze für die Aufteilung des Anteils der
Gemeinschaft an den Beständen von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer auf die
Mitgliedstaaten fest, während Absatz 2 die Aufteilung dieser Bestände nur für das Jahr 1999 ad hoc
regelt. Für die quantitative Angabe der TAC für Roten Thun im Jahr 1999 sowie der Aufteilung des der
Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Anteils auf die Mitgliedstaaten ist der Anhang der Verordnung
Nr. 49/1999 heranzuziehen.
19.
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 genannten Prozentsätze wurden anhand
desselben Aufteilungsschlüssels festgelegt, wie er von der ICCAT verwendet worden war, so dass die
Fangquoten auf der Grundlage der nicht überprüften Zahlen der 1993 oder 1994 von den
betreffenden Mitgliedstaaten erzielten Fänge berechnet wurden, wobei für jeden Mitgliedstaat die
höchste für diese Jahre ermittelte Zahl berücksichtigt wurde.
20.
Die Aufteilung des der Gemeinschaft im Jahr 1999 zur Verfügung stehenden Anteils an Rotem Thun
auf die Mitgliedstaaten wurde, wie sich aus Nummer 12 der Klagebeantwortung des Rates ergibt, wie
folgt vorgenommen:
a) Der Rat zog von der Gemeinschaftsquote von 20 165 t zunächst 60 t ab, die allen Mitgliedstaaten
außer denen, die eine spezifische Quote erhielten, zur Verfügung gestellt wurde, um Beifängen im
Rahmen anderer Fänge Rechnung zu tragen;
b) der Rat rechnete sodann die in Prozentsätzen ausgedrückten Anteile der Mitgliedstaaten in
absolute Beträge um und zog davon für die fünf vom Fang von Rotem Thun hauptsächlich betroffenen
Mitgliedstaaten - Hellenische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Italienische
Republik und Portugiesische Republik - die von ihnen 1997 gefangenen Mengen, die über die
genehmigten Höchstfanggrenzen hinausgingen, ab (4 029 t, davon allein 2 666 t für die Italienische
Republik);
c) schließlich nahm der Rat einen Ausgleich zugunsten der Mitgliedstaaten vor, denen die aufgrund
der Anwendung dieser Abzüge erfolgte Kürzung ihrer Quote am meisten zum Nachteil gereichte; so
beschloss der Rat, einen Solidaritätsmechanismus einzuführen, wonach 850 t Roter Thun von der
Quote abgezogen wurden, die drei Mitgliedstaaten - dem Königreich Spanien, der Französischen
Republik und der Portugiesischen Republik - zugeteilt wurde, um sodann auf die Hellenische Republik
und die Italienische Republik verteilt zu werden, die 100 t und 750 t erhielten.
21.
Gegen diese Verordnung Nr. 49/1999 hat die Italienische Republik die vorliegende Klage erhoben,
mit der sie für ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung vorträgt, dass sie sowohl durch die
fortdauernde prozentuale Aufteilung der TAC für Roten Thun in Artikel 2 Absatz 1 als auch durch die
quantitative Aufteilung für 1999 in Artikel 2 Absatz 2 geschädigt sei.
Zu den Klagegründen, auf die die Italienische Republik ihren Antrag auf Nichtigerklärung
des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 stützt
22.
Die Italienische Republik stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 49/1999 auf drei Klagegründe. Sie bestehen in der fehlenden Begründung dieser
Vorschrift, in einem Verstoß gegen Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG), gegen
die allgemeinen Grundsätze der Hierarchie der Rechtsquellen und gegen Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der
Verordnung Nr. 3760/92 sowie in der offensichtlichen Unangemessenheit der zur Durchführung des
Grundsatzes der „relativen Stabilität“ erlassenen Kriterien.
23.
Mit ihrem ersten Klagegrund trägt die Italienische Republik hauptsächlich vor, dass die einzige
Begründung für Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 in der vierten Begründungserwägung
dieser Verordnung zu sehen sei, wonach „[f]ür die Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im
Mittelmeer ... die jeweiligen Fanganteile der Mitgliedstaaten festzulegen [seien]“. Dabei handele es
sich um eine bloße Scheinbegründung, da es auf der Hand liege, dass die TAC, die von den
Mitgliedstaaten ausgeschöpft werden solle, in nationale Fangquoten aufgeteilt werden müsse.
24.
Unter Berufung auf den Rechtsprechungsgrundsatz, wonach die Erforderlichkeit und
Angemessenheit einer Begründung vom Inhalt der betreffenden Vorschrift abhingen, macht die
italienische Regierung geltend, dass in Bezug auf die Modalitäten der Aufteilung der TAC auf die
Mitgliedstaaten eine spezifische Begründung erforderlich sei. Da diese Begründung vorliegend fehle,
sei die streitige Vorschrift wegen Formfehlers für nichtig zu erklären.
25.
Der Rat, insoweit unterstützt von sämtlichen Streithelfern, bestreitet, dass im vorliegenden Fall eine
Begründung fehle.
26.
Die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 49/1999 stelle nämlich nur einen Teilaspekt
der Begründung für Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung dar, da der Rechtsakt insgesamt im Rahmen
der umfassenderen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung
und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und insbesondere auch im Licht des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und der Empfehlungen der ICCAT, die in der
ersten und zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 49/1999 genannt seien, zu betrachten
sei.
27.
Außerdem ergebe sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus
den Urteilen vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93 (Atlanta Fruchthandelsgesellschaft
u. a. [II], Slg. 1995, I-3799) und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95 (Affish, Slg. 1997, I-
4315), dass die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung von dem
Gemeinschaftsorgan, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen habe, nicht verlange, dass es alle
relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte genau angebe. Es reiche aus, dass sich
dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck „in seinen
wesentlichen Zügen“ entnehmen lasse, was hier der Fall sei.
28.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 190 EG-Vertrag
vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die
Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum
Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen
können und das zuständige Gericht seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom
5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr.
82, und vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna
Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 65).
29.
Gleichzeitig hat der Gerichtshof den Umfang dieser Verpflichtung dahin konkretisiert, dass das
Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des
Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere
durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben
können, zu beurteilen ist. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich relevanten
Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts
denErfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern
auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen
ist (vgl. Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 65). Dies gilt erst recht, wenn die
Mitgliedstaaten eng am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts beteiligt waren und daher
wissen, auf welchen Gründen er beruht (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-
478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 50).
30.
Im vorliegenden Fall hat die Italienische Republik nicht dargetan, dass der Rat gegen dieses
Begründungserfordernis verstoßen hätte.
31.
Zum einen gibt der Rat nämlich klar den Kontext an, in dem die Aufteilung des Anteils der
Gemeinschaft an den Beständen von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer auf die
Mitgliedstaaten erfolgt ist, da die ersten drei Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 49/1999
ausdrücklich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, auf die verbindlichen
Empfehlungen der ICCAT und auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 verweisen.
32.
Zum anderen ergibt sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Verfahrensunterlagen,
insbesondere aus einem der Klageschrift der Italienischen Republik beigefügten Bericht des
Ausschusses der Ständigen Vertreter vom 9. Dezember 1998, dass Italien eng an der Vorbereitung
der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT, auf der die Empfehlungen Nrn. 98-5 und 98-13 erlassen
wurden, und an den Erörterungen, die zum Erlass der Verordnung Nr. 49/1999 geführt haben,
beteiligt war.
33.
Unter diesen Umständen konnten der Italienischen Republik die Gründe nicht verborgen bleiben,
die für die Aufteilung der TAC von Rotem Thun auf die Mitgliedstaaten maßgebend waren, da der Rat
lediglich die von der ICCAT festgelegten Kriterien auf die Gemeinschaftsrechtsordnung übertragen hat.
34.
Der erste Klagegrund, mit dem eine fehlende Begründung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 49/1999 geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen.
35.
Die Italienische Republik macht hilfsweise mit einem zweiten Klagegrund die Rechtswidrigkeit des
Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 geltend. Der Rat habe nämlich den für die
Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats geltenden Grundsatz der relativen Stabilität verletzt.
36.
Da die Verordnung Nr. 49/1999 anders als die Verordnung Nr. 65/98 in ihren
Begründungserwägungen nicht ausdrücklich auf Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92
verweise, vertritt die Italienische Republik die Ansicht, der Rat habe die Fangmöglichkeiten ohne
Anwendung dieses fundamentalen Grundsatzes der gemeinsamen Fischereipolitik auf die
Mitgliedstaaten aufteilen wollen. Aus einersolchen Feststellung ergebe sich ein noch schwererer
Begründungsmangel als der mit dem ersten Klagegrund gerügte, da der Rat in der Präambel der
Verordnung Nr. 49/1999 nicht die Gründe für diese Abweichung angebe. Außerdem liege ein Verstoß
gegen den höherrangigen allgemeinen Rechtsetzungsakt vor, da der Rat vom Grundsatz der relativen
Stabilität abgewichen sei, ohne sich auf dieselbe Rechtsgrundlage zu berufen, auf die die Verordnung
Nr. 3760/92, in der dieser Grundsatz aufgestellt werde, gestützt sei, d. h. auf Artikel 43 EG-Vertrag.
37.
Insoweit ist das Argument von vornherein zurückzuweisen, der Rat habe beim Erlass der
angefochtenen Vorschrift vom Grundsatz der relativen Stabilität abweichen wollen.
38.
Zum einen steht fest, dass bei einer Bezugnahme eines Rechtsakts auf eine Vorschrift diese
Bezugnahme alle Tatbestandsmerkmale der betreffenden Vorschrift erfasst, so dass eine Verweisung
auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zwangsläufig eine Verweisung auf alle Ziffern
bedeutet, aus denen dieser Absatz besteht, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist. Da vorliegend eine solche ausdrückliche Bestimmung fehlt, umfasst die Verweisung auf Artikel 8
Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zwangsläufig auch eine Verweisung auf Ziffer ii dieses Absatzes,
die den Grundsatz enthält, „dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit
bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist“.
39.
Zum anderen ergibt sich aus dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der Klage, wie er
insbesondere in den Randnummern 16 bis 20 des vorliegenden Urteils dargelegt ist, dass der Rat hier
keineswegs die Absicht hatte, vom Grundsatz der Stabilität abzuweichen, da er die in Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung Nr. 49/1999 genannten Prozentsätze für die Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft
am Bestand von Rotem Thun anhand desselben Schlüssels festgelegt hat, den die ICCAT verwendet
hatte, so dass die Fangquoten auf der Grundlage der nicht überprüften Zahlen der 1993 oder 1994
von den betreffenden Mitgliedstaaten erzielten Fänge berechnet wurden, wobei für jeden
Mitgliedstaat die höchste für diese Jahre ermittelte Zahl berücksichtigt wurde.
40.
Daher ist auch der zweite Grund für eine Nichtigkeit von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr.
49/1999 zurückzuweisen.
41.
Weiterhin hilfsweise macht die Italienische Republik eine offensichtliche Unangemessenheit der zur
Durchführung des Grundsatzes der relativen Stabilität aufgestellten Kriterien geltend. Die italienische
Regierung wirft dem Rat vor, er habe die Prozentsätze für die Aufteilung der TAC anhand der
Fangdaten für ein einziges Jahr - das im Übrigen schon länger zurückliege - festgelegt, und nicht
anhand der Fangzahlen mehrerer Jahre, die für diesen Mitgliedstaat günstiger seien.
42.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder nach der Gemeinschaftsgesetzgebung noch nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität auf einen
Fischbestand, für den zuvor weder eine TAC noch eineQuote festgesetzt war, auf jeden Fall verlangt,
dass den Fangquoten nicht nur ein Fischereijahr, sondern eine bestimmte Anzahl von Jahren zugrunde
gelegt wird. Eine Flexibilität hinsichtlich des zu berücksichtigenden Bezugszeitraums ist nämlich dann
besonders wichtig, wenn dieser Bestand im Rahmen einer internationalen Fischereiorganisation
bewirtschaftet wird und sich die Festsetzung der Prozentsätze für die Aufteilung innerhalb der
Gemeinschaft normalerweise aus Entscheidungen ergibt, die im Rahmen einer solchen Organisation
getroffen werden.
43.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es falsch ist, zu behaupten, der Rat habe sich vorliegend auf
die Fangdaten eines einzigen Jahres gestützt, da sich hinreichend aus den Akten ergibt, dass für die
Festsetzung der Prozentsätze für die Aufteilung der TAC auf die Mitgliedstaaten zwei Jahre
berücksichtigt wurden, nämlich die Jahre 1993 und 1994, wobei der Rat bei jedem betroffenen
Mitgliedstaat die höchste für diese Jahre ermittelte Zahl angesetzt hat.
44.
Schließlich verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen
über ein weites Ermessen, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen
hat, wie es bei der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Fall ist. Dieses Ermessen bezieht sich
nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in
bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Der Richter muss sich daher bei der
Kontrolle einer solchen Ermessensausübung auf die Prüfung der Frage beschränken, ob diese
Ausübung nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder
ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl.
insbesondere Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88, Leukhardt, Slg. 1989, 1991,
Randnr. 20, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-4/96, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's
Federation, Slg. 1998, I-681, Randnrn. 41 und 42, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-
179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475, Randnr. 29).
45.
Vorliegend hat die Klägerin in keiner Weise dargetan, dass der Rat bei der Ausübung seines
Ermessens offensichtlich unangemessen gehandelt hätte.
46.
Zum einen hat sich der Rat nämlich auf die ihm von der ICCAT übermittelten Daten und die für die
Gemeinschaft verbindlichen Empfehlungen gestützt, die die ICCAT erlassen hatte.
47.
Zum anderen erscheint die Wahl der Jahre 1993 und 1994 als Bezugsjahre für die Festsetzung der
Prozentsätze für die interne Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun insoweit nicht
unangemessen, als sowohl die ICCAT - durch das Inkrafttreten der Empfehlung Nr. 94-11 - als auch der
CGPM, dem die Italienische Republik damals angehörte, von 1995 an Grenzen für den Fang von
Thunfischen festgesetzt haben, die übrigens identisch waren. Wie die Kommission zutreffend
ausgeführt hat, wären die Mitgliedstaaten, die sich an die Empfehlungen der ICCATüber die
Fangbeschränkung gehalten hatten, benachteiligt worden, wenn der Rat weniger weit zurückliegende
Bezugsjahre gewählt hätte.
48.
Der Rat hat daher die Grenzen seines Ermessens nicht verkannt, so dass der Klagegrund einer
falschen Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität zurückzuweisen ist.
49.
Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr.
49/1999 insgesamt zurückzuweisen.
Zu den Klagegründen, auf die die Italienische Republik ihren Antrag auf Nichtigerklärung
des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 und der Tabelle für Roten Thun im
Anhang dieser Verordnung stützt
50.
Ebenso wie in Bezug auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 49/1999 macht die Italienische
Republik in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und die im Anhang der Verordnung
enthaltene Tabelle zur Aufteilung des Anteils der Gemeinschaft an Rotem Thun auf die Mitgliedstaaten
für 1999 hauptsächlich einen Begründungsmangel geltend. Hilfsweise beruft sie sich im Wesentlichen
auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92, auf einen Verstoß gegen
verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze und grundlegende Garantien auf dem Gebiet der
Sanktionen sowie auf einen offensichtlichen Fehler bei der Anwendung der Konvention.
51.
Mit ihrem ersten Klagegrund trägt die Italienische Republik hauptsächlich vor, die einzige
Begründung für Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 sei in deren fünfter
Begründungserwägung zu sehen, wonach „[w]egen der besonderen Umstände aufgrund des Beitritts
der Gemeinschaft zur ICCAT ... die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für das Jahr 1999 ad hoc
vorzunehmen [sei]“. Es handele sich wiederum um eine Scheinbegründung, die nicht den wahren
Gründen für die abweichende Aufteilung, die mit der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser
Verordnung vorgenommen worden sei, Rechnung trage, nämlich im Wesentlichen dem Willen des
Rates, auf die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Italienische Republik die von der
ICCAT wegen einer Überschreitung der Fangquoten im Jahr 1997 angeordneten Kürzungen
anzuwenden.
52.
Der Rat hält dagegen die Begründung für ausreichend, da Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr.
49/1999 wie Absatz 1 dieser Vorschrift im Kontext der umfassenderen internationalen Verpflichtungen
der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
und insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verlängerung der Empfehlung Nr. 98-5, die in
Punkt 4 eine ausdrückliche Vorschrift über die Kürzungen bei Überfischung enthalte, zu betrachten
sei. Daher sei es nicht zweckdienlich, eine spezifische Erklärung aufzunehmen, die die Einzelheiten
jeder Berechnung zur Bestimmung des endgültigen Anteils eines jedenMitgliedstaats darlege, da sich
der vom Rat verfolgte Zweck in groben Zügen aus dieser Verordnung, insbesondere ihrer ersten,
zweiten und fünften Begründungserwägung, ergebe. Eine solche Erklärung sei umso unnötiger, als im
vorliegenden Fall die Aufteilung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999 ad hoc erfolgt sei
und nur für das Jahr 1999 gelte.
53.
Insoweit ist zunächst das im Verteidigungsvorbringen des Rates implizit enthaltene Argument
zurückzuweisen, dass die Begründung eines Rechtsakts oder eines Teils davon wegen seines
punktuellen Charakters oder wegen der Tatsache, dass er von einem bestimmten Grundsatz
abweiche, knapper ausfallen dürfe. Ganz im Gegenteil verstärkt die Tatsache, dass dieser Rechtsakt
von einer allgemeineren Norm abweicht, in der Regel das Begründungserfordernis, da die Adressaten
des Rechtsakts in der Lage sein müssen, die Gründe, die das betreffende Organ veranlasst haben,
von dieser Norm abzuweichen, sowie den Umfang und die Bedeutung dieser Abweichung zu beurteilen.
Dieses Erfordernis ist umso stärker, wenn die Abweichung eine Änderung der bestehenden Lage
herbeiführt, die die Interessen dieser Adressaten beeinträchtigen kann.
54.
Die Italienische Republik hat vorliegend jedoch nicht dargetan, dass Artikel 2 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 49/1999 unzureichend begründet ist.
55.
Zum einen verweist diese Verordnung ausdrücklich auf die internationalen Verpflichtungen der
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen
und insbesondere auch auf die verbindlichen Empfehlungen der ICCAT, wobei es in der achten
Begründungserwägung der Verordnung Nr. 49/1999 u. a. heißt, dass die ICCAT ein System zum Abzug
überfischter Mengen eingeführt hat, „das sich von dem System unterscheidet, das in der Verordnung
(EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die
jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten [ABl. L 115, S. 3] festgelegt wurde“.
56.
Zum anderen war die Italienische Republik, wie bereits in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils
ausgeführt, eng an der Vorbereitung der 11. außerordentlichen Tagung der ICCAT sowie an den
Erörterungen, die zum Erlass der Verordnung Nr. 49/1999 geführt haben, beteiligt.
57.
Unter diesen Umständen konnten der Italienischen Republik die Gründe nicht verborgen bleiben,
die für die Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für das Jahr 1999 auf die
Mitgliedstaaten maßgebend waren, da der Rat von dieser Quote lediglich gemäß der Empfehlung Nr.
98-13 die von den Mitgliedstaaten 1997 überfischten Mengen abgezogen und gleichzeitig einen
Solidaritätsmechanismus eingeführt hat, der die Auswirkungen dieses Abzugs auf die Hellenische
Republik und die Italienische Republik abschwächen sollte.
58.
Der Klagegrund, mit dem die Italienische Republik eine fehlende Begründung des Artikels 2 Absatz 2
der Verordnung Nr. 49/1999 geltend macht, ist daher zurückzuweisen.
59.
Die Italienische Republik beruft sich hilfsweise auf zwei zusätzliche Klagegründe.
60.
Sie macht zum einen geltend, die abweichende Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun
für 1999 habe keine andere objektive Rechtfertigung als die, eine unterschiedliche Behandlung der
Mitgliedstaaten zu erreichen, die in den Grundsätzen und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, zu
denen insbesondere auch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 gehöre, keine Grundlage
finden könne.
61.
Zum anderen bestreitet sie die Rechtmäßigkeit der 1999 infolge der Anwendung der ICCAT-
Empfehlungen vorgenommenen Kürzung der Fangquoten. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.
Die Italienische Republik trägt erstens vor, die „Sanktionen“, die die ICCAT gegen die Mitgliedstaaten
habe verhängen wollen, setzten eine individuelle Verantwortlichkeit jeder Vertragschließenden Partei
voraus und könnten daher nicht Gegenstand der nach der Verordnung Nr. 65/98 vorgesehenen
Verhandlungen sein, die sich auf die wahren Quoten bezögen, die den Vertragschließenden Parteien
der ICCAT dauerhaft zugeteilt würden. Zweitens könnten, wenn vom Gegenteil auszugehen wäre,
solche Verhandlungen über von der ICCAT gegen einen bestimmten Staat verhängte Sanktionen
jedenfalls nicht geführt werden, ohne diesem Staat die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt zu
verteidigen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Drittens sei die Italienische Republik erst im
August 1997, einige Tage nach dem Inkrafttreten der Empfehlung Nr. 96-14, Vertragschließende
Partei der ICCAT geworden, was die Frage der Anwendbarkeit der ICCAT-Sanktionen gegen die
Italienische Republik in Bezug auf das Jahr 1997 aufwerfe. Viertens sehe diese Empfehlung die
Durchführung der Ausgleichssanktion nur in dem Jahr vor, das auf das Jahr folge, in dem die
Fanggrenze überschritten worden sei. Daher hätten die Fanggrenzen 1998 und nicht 1999 gekürzt
werden müssen.
Zur Rechtmäßigkeit der Fangquotenkürzung
62.
Mit den ersten beiden Teilen ihres zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes, die
zusammen zu prüfen sind, trägt die Italienische Republik im Wesentlichen vor, dass die Verhandlungen
der Gemeinschaft innerhalb der ICCAT, auf die sich Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 65/98
beziehe, nicht über die Kürzungen für die Überfischung durch bestimmte Mitgliedstaaten im Jahr 1997
hätten geführt werden können und dass diesen Staaten jedenfalls die Möglichkeit hätte gegeben
werden müssen, im Rahmen dieser Verhandlungen ihre Interessen zu verteidigen.
63.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch den Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention
in der Fassung des am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Protokollsdie Rechte und Pflichten der
Mitgliedstaaten, die bereits Parteien der Konvention waren, gemäß Artikel XIV Absatz 6 der Konvention
auf die Gemeinschaft übergegangen sind. Die Gemeinschaft war daher in vollem Umfang berechtigt,
im Rahmen der innerhalb der ICCAT geführten Verhandlungen über die Gemeinschaftsquote, für die
sie allein zuständig war, alle relevanten Parameter einschließlich der Folgen der Überfischung durch
bestimmte Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur ICCAT zu erörtern. Die Gemeinschaft war somit durch
die früheren ICCAT-Empfehlungen, u. a. auch durch die Empfehlung Nr. 96-14, gebunden, die den
Grundsatz einer Kürzung der Fangquoten für den Fall aufstellt, dass eine Vertragschließende Partei in
einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum ihre Fanggrenze überschritten hat. In der Tat wurden der
Gemeinschaft die Kürzungen für Überfischung im Jahr 1997 durch Abzug von der ihr für 1999 zur
Verfügung stehenden Quote auferlegt.
64.
Unter diesen Umständen kann die Italienische Republik keine eigene Rolle bei den Beratungen der
ICCAT darüber, in welcher Weise die Überfischung berücksichtigt wird, beanspruchen, da die
Verhandlungen über diese Frage vollständig von der Gemeinschaft übernommen wurden.
65.
Die Italienische Republik kann sich in diesem Rahmen auch nicht auf die Anerkennung eines ihr
zustehenden eigenen Verteidigungsrechts berufen. Denn ihre Interessen konnten ebenso wie die der
anderen Mitgliedstaaten nur über die Verteidigung des Gemeinschaftsinteresses, die in die alleinige
Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe fällt, berücksichtigt werden.
66.
Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Italienische Republik eng an den im Rahmen der ICCAT
geführten Verhandlungen beteiligt war, da sie innerhalb des Rates an den Erörterungen, die diese
Verhandlungen betrafen, teilgenommen hat. Sie hatte daher praktisch jede Gelegenheit, Stellung zu
nehmen und etwaige Einwände vorzubringen.
67.
Aus diesen Gründen sind die ersten beiden Teile des zweiten hilfsweise geltend gemachten
Klagegrundes zurückzuweisen.
68.
Mit dem dritten Teil dieses Klagegrundes bestreitet die Italienische Republik die Befugnis des Rates,
bei der Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für 1999 Fänge zu berücksichtigen, die
Italien im Jahr 1997 über seine Quote hinaus vorgenommen habe, da Italien der Konvention erst zwei
Tage nach dem Inkrafttreten der Empfehlung Nr. 96-14 beigetreten sei.
69.
Wie bereits in Randnummer 63 des vorliegenden Urteils bemerkt, hat die ICCAT die Kürzungen für
Überfischung im Jahr 1997 nicht gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten, sondern gegenüber
der Gemeinschaft bei der Festsetzung der Gemeinschaftsquote für 1999 angeordnet. Dieser Teil des
zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes wirft somit die Frage auf, ob der
Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Zuteilung dieser gekürzten Quote an die betreffenden
Mitgliedstaaten in Bezugauf die Italienische Republik die Überfischung durch Italien im Jahr 1997
berücksichtigen und von dem Anteil, der diesem Mitgliedstaat nach dem in Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 49/1999 festgelegten Prozentsatz an der Quote zustand, die Menge dieser
Überfischung abziehen durfte, wobei im Übrigen die Folgen dieses Abzugs durch einen
gemeinschaftlichen Solidaritätsmechanismus abgeschwächt wurden.
70.
Dazu ist erstens zu bemerken, dass die Italienische Republik als Mitglied des CGPM eine
umfassende Kenntnis der Maßnahmen zur Begrenzung der Fänge von Rotem Thun besaß, die vom
Bewirtschaftungsjahr 1995 an von der ICCAT erlassen wurden, da die Quote, die für diesen
Mitgliedstaat mit der Empfehlung Nr. 94-11 zu einer Zeit festgesetzt wurde, als dieser Staat noch nicht
Mitglied der ICCAT war, durch die auf einer Tagung vom 22. bis 26. Mai 1995 in Alicante (Spanien)
erlassene Resolution Nr. 95-1 des CGPM bestätigt worden war. Der Umstand, dass diese Resolution
keinen verbindlichen Charakter hatte, entkräftet in keiner Weise die Feststellung, dass die Italienische
Republik den Inhalt der Empfehlung Nr. 94-11 kannte.
71.
Zweitens konnte die Italienische Republik bei der Vorbereitung ihres Beitritts zur ICCAT vollständig
von diesen Maßnahmen Kenntnis nehmen, insbesondere auch von der Empfehlung Nr. 96-14, die den
Mechanismus der Kürzung für Überfischung festlegte und die im November 1996, also mehr als acht
Monate vor dem Wirksamwerden des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Konvention, erlassen wurde.
72.
Drittens hat sich die Italienische Republik, wie der Vertreter der italienischen Regierung in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat, in keiner Weise - auch nicht durch die Formulierung von
Vorbehalten - gegen die Anwendung dieser Maßnahmen zur Fangbegrenzung im Fall des Beitritts
gewandt, und zwar weder bei der Vorbereitung des Beitritts noch in dem Verfahren, das zum
tatsächlichen Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Konvention am 6. August 1997 geführt hat.
73.
Somit konnte der Rat, vor die Notwendigkeit gestellt, die Kürzungen für die bei den betroffenen
Mitgliedstaaten im Jahr 1997 aufgetretene Überfischung auf diese Staaten anzuwenden, wobei diese
Kürzungen aber von der ICCAT unmittelbar der Gemeinschaft zugerechnet worden waren, ohne jede
Überschreitung der Grenzen seines Ermessens in Bezug auf die Italienische Republik diesem Staat die
Folgen seiner Überfischung von 1997 auferlegen, die jedoch durch einen gemeinschaftlichen
Solidaritätsmechanismus abgeschwächt wurden.
74.
Was insbesondere das Argument der Italienischen Republik anbelangt, die Kürzung ihrer Quote
wegen der Überfischung von 1997 laufe darauf hinaus, dass sie rückwirkend unter Verletzung eines
allgemeinen Rechtsgrundsatzes bestraft werde - da die Empfehlung Nr. 96-14, mit der diese
Sanktionsregelung eingeführt wurde, nur zwei Tage vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur
Konvention in Kraft getreten sei und die Überfischung vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe -, so
genügt zum einen die Feststellung, dass die Italienische Republik mit ihrem Beitritt zur Einhaltung der
ICCAT-Empfehlungen verpflichtet war, die ihr vor diesem Zeitpunkt vollständig bekannt waren und
denen gegenüber sie keinen Vorbehalt geäußert hatte.
75.
Zum anderen ist, ohne dass die Frage beantwortet werden müsste, ob die Kürzungsmaßnahme
wegen Überfischung im Jahr 1997 vorliegend tatsächlich rückwirkend angewandt wurde, festzustellen,
dass eine Maßnahme, die verhindern soll, dass ein Mitgliedstaat künftig Vorteile aus einer in der
Vergangenheit erfolgten Überfischung zieht, nicht den Charakter einer Strafsanktion hat.
76.
Daher ist diese Rüge der Italienischen Regierung unbegründet.
77.
Schließlich ist zum vierten Teil des zweiten hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes der
Italienischen Republik, der dahin geht, dass nach der Empfehlung Nr. 96-14 eine Kürzung wegen
Überfischung nur in dem Jahr angewandt werden könne, das auf das Jahr folge, in dem die Fanggrenze
überschritten worden sei, darauf hinzuweisen, dass die Empfehlung Nr. 98-13 ausdrücklich von diesem
Grundsatz abgewichen ist, indem sie die Übertragung der Kürzung auf einen Bewirtschaftungszeitraum
nach dem Zeitraum vorgesehen hat, der unmittelbar auf den folgt, in dem die Fangüberschreitungen
eingetreten sind, wenn nicht sämtliche Angaben über die Fänge in diesem Zeitraum bei der
Festsetzung der Quoten verfügbar sind. Nach dem Wortlaut dieser Empfehlung konnten somit die
Fänge, die 1997 über die Quote hinausgingen, im Jahr 1999 abgezogen werden.
78.
Aus all diesen Gründen ist der zweite hilfsweise geltend gemachte Klagegrund insgesamt
zurückzuweisen.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
79.
Was den ersten hilfsweise geltend gemachten Klagegrund betrifft, mit dem ein Verstoß gegen den
Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend gemacht wird, so hat die Italienische Republik einen
solchen Verstoß nicht bewiesen.
80.
Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass
unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Sachverhalte angewandt werden oder dass dieselbe
Vorschrift auf unterschiedliche Sachverhalte angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 23.
Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, vom 13. November 1984
in der Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7, und vom 29. April 1999 in der
Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26).
81.
Im vorliegenden Fall hat aber der Rat die Unterschiede zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten in
vollem Umfang berücksichtigt, da die Aufteilung der Gemeinschaftsquote für Roten Thun für 1999
sowohl dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit dieser Staaten als auch den
etwaigen Überschreitungen, zu denen es bei diesen Staaten im Jahr 1997 gekommen ist, Rechnung
trägt. Der Rat hat somit keineswegs gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
82.
Daher ist der erste hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der Italienischen Republik
zurückzuweisen.
83.
Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 49/1999
und der Tabelle für Roten Thun im Anhang dieser Verordnung zurückzuweisen.
84.
Die Klage ist demnach in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
85.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese
mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der
Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission, die
dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Jann von Bahr
Edward
La Pergola Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Italienisch.