Urteil des EuGH vom 22.03.2001

EuGH: kommission, republik, einstellung der zahlungen, klage auf nichtigerklärung, staatliche beihilfe, mitgliedstaat, regierung, rückforderung, portugal, markt

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
22. März 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe -
Rückforderung - Keine völlige Unmöglichkeit der Durchführung“
In der Rechtssache C-261/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189
Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und den Artikeln 4 und 5 der Entscheidung 1999/378/EG
der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens
Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (ABl. 1999, L 145, S. 18) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der
festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der genannten Entscheidung für
rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Empfängerin
zurückzuerlangen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), P.
Jann, S. von Bahr und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Juli 1999 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Klage
erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und den Artikeln 4 und 5 der
Entscheidung 1999/378/EG der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs
zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (ABl. 1999, L 145, S. 18, im
Folgenden: streitige Entscheidung) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die
erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der genannten Entscheidung für rechtswidrig und
mit demGemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Empfängerin zurückzuerlangen.
2.
Im Mai und im September 1996 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden wegen gewährter
oder geplanter Beihilfen der französischen Regierung für das Unternehmen Nouvelle filature lainière
de Roubaix im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens der Unternehmensgruppe SA Filature
lainière de Roubaix ein. In diesen Beschwerden wurde beanstandet, dass der Interministerielle
Ausschuss für industrielle Umstrukturierung der Gruppe Schulden bei Sozialabgaben und Steuern in
Höhe von 82 000 000 FRF für acht Jahre gestundet und einen Interventionsantrag gestellt habe, um
die Beantragung des Konkurses zu verhindern.
3.
Auf ein Auskunftsverlangen der Kommission antworteten die französischen Behörden mit Schreiben
vom 18. Juni 1996 und vom 15. Juli 1996, dass die Unternehmensgruppe SA Filature lainière de
Roubaix Anfang der neunziger Jahre in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die zu
großen Liquiditätsengpässen und zu Verzögerungen bei der Zahlung ihrer Steuern und Sozialabgaben
geführt hätten. 1993 sei sie von Herrn Verbeke übernommen worden und habe einen
Umstrukturierungsplan vorgelegt, der die vollständige Tilgung der Schulden bei einer Staffelung der
Zahlungen über acht Jahre vorgesehen habe. Ab 1995 seien jedoch neue wirtschaftliche und
finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten. Da die fälligen Verbindlichkeiten nicht hätten beglichen
werden können, habe die Unternehmensleitung eine Erklärung über die Einstellung der Zahlungen
beim Tribunal de commerce Roubaix (Frankreich) eingereicht, das am 30. April 1996 das gerichtliche
Sanierungsverfahren eingeleitet habe.
4.
Im Anschluss an die Feststellung, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der Gruppe einen
Sanierungsplan nicht zuließ, und deren Ausschreibung zur Übernahme ordnete das Tribunal de
commerce Roubaix mit Urteil vom 17. September 1996 ihre Übertragung auf Herrn Chapurlat zum Preis
von 4 278 866 FRF an, wobei sich der Käufer verpflichtete, die Arbeitsverträge von 225 der insgesamt
587 Beschäftigten fortzuführen und für jeden im Jahr nach der Übernahme wegfallenden Arbeitsplatz
50 000 FRF zu zahlen. Ferner genehmigte das Tribunal die Entlassung von 362 Beschäftigten und
bestellte aufgrund der mit seinem Urteil von Rechts wegen eintretenden Auflösung der
Unternehmensgruppe SA Filature lainière de Roubaix einen Liquidator.
5.
Im September 1996 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie
beabsichtigten, dem neuen, von Herrn Chapurlat unter dem Namen „Nouvelle filature lainière de
Roubaix“ mit einem Grundkapital von 510 000 FRF gegründeten Unternehmen eine
Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe von insgesamt 40 000 000 FRF bestand aus
einem Beteiligungsdarlehen von 18 000 000 FRF und einem Zuschuss von 22 000 000 FRF.
6.
Am Ende des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erging
die streitige Entscheidung, deren verfügender Teil wie folgt lautet:
Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form
eines Investitionszuschusses von 7,77 Millionen FRF kann aufgrund des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe
c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form
eines Investitionszuschusses von 14,23 Millionen FRF ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
(1) Das Beteiligungsdarlehen von 18 Millionen FRF stellt eine Beihilfe dar, da der von Frankreich
angewandte Zinssatz unter dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz
von 8,28 % liegt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe Frankreichs zugunsten von Nouvelle Filature Lainière de
Roubaix ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
(1) Frankreich trifft sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte unrechtmäßig
gewährte Beihilfe von dem Begünstigten Nouvelle Filature Lainière de Roubaix zurückzuerlangen.
(2) Die Rückerstattung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts. Auf
die zurückzufordernden Beträge werden vom Datum ihrer Gewährung bis zur tatsächlichen
Rückerstattung Zinsen erhoben, die auf der Grundlage des Bezugszinssatzes für die Berechnung des
Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen berechnet werden.
(3) Frankreich hebt die in Artikel 3 genannte Beihilfe unverzüglich auf, indem es marktübliche
Bedingungen anwendet, d. h. einen Zinssatz zugrunde legt, der mindestens dem zum Zeitpunkt der
Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % entspricht.
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser
Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“
7.
Die französische Regierung hat mit Klageschrift, die am 25. Januar 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben
(vgl. Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht).
8.
Da die Kommission keine Mitteilung darüber erhielt, welche Maßnahmen zur Durchführung der
streitigen Entscheidung die französischen Behörden bis zum Ablauf der in Artikel 5 gesetzten Frist
getroffen hatten, übersandte sie ihnen am 3. Februar 1999 ein Erinnerungsschreiben, in dem sie
darauf hinwies, dass sie gezwungen sei, gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof
anzurufen, wenn sie keine Bestätigung für die Durchführung der Entscheidung erhalte.
9.
Da sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhielt, ging sie davon aus, dass die Französische
Republik der streitigen Entscheidung nicht nachgekommen sei und nicht geltend machen wolle, dass
deren Durchführung völlig unmöglich sei; sie beschloss daher, die vorliegende Klage zu erheben.
10.
Die Kommission trägt vor, die streitige Entscheidung sei nach Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag für
die Französische Republik, der sie am 17. November 1998 bekannt gegeben worden sei, verbindlich.
Nach dieser Bestimmung bleibe sie für den Mitgliedstaat, an den sie sich richte, „in allen ihren Teilen
... verbindlich“, bis gegebenenfalls eine anders lautende Entscheidung des Gemeinschaftsrichters
ergehe.
11.
In der Rechtssache Frankreich/Kommission habe die französische Regierung beim Gerichtshof nie
einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung oder auf den Erlass
einstweiliger Anordnungen im Sinne von Artikel 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 243 EG) gestellt.
12.
Das einzige Argument, auf das sich ein Mitgliedstaat berufen könne, wenn er eine Entscheidung der
Kommission nicht durchführe, mit der die Aufhebung oder Rückforderung staatlicher Beihilfen
angeordnet werde, die für unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärt worden seien, sei die völlige
Unmöglichkeit der Durchführung. Dies habe die Französische Republik jedoch im vorliegenden Fall
nicht geltend gemacht.
13.
Zudem habe die französische Regierung ihre Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verletzt. Zum einen
hätten die französischen Behörden das Erinnerungsschreiben vom 3. Februar 1999 bis heute nicht
beantwortet, und zum anderen hätten sie ihr nie von Schwierigkeiten bei der Durchführung der
streitigen Entscheidung berichtet oder Ersatzmaßnahmen vorgeschlagen. Die Behörden hätten
offensichtlich nichts unternommen, um die für unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärten Beihilfen
zurückzuerlangen.
14.
Die französische Regierung erklärt, sie sei sich ihrer Pflicht zur Rückforderung der Beihilfen voll und
ganz bewusst, sei aber bisher nicht imstande gewesen, ihr nachzukommen.
15.
Sie habe Schritte unternommen, um gemeinsam mit der Beihilfeempfängerin festzulegen, wie die
Rückzahlung erfolgen könnte. Obwohl eine sofortige Rückzahlung der gesamten Beihilfen zum Konkurs
des Unternehmens geführt hätte, habe sie in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes,
nach der das Erlöschen des Unternehmens, das mit dem EG-Vertrag für unvereinbar erklärte Beihilfen
erhalten habe, einen Verzicht auf deren Rückforderung nicht rechtfertigen könne, nicht versucht, sich
gegenüber der Kommission auf diesen Umstand zu berufen.
16.
Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung in der Rechtssache
Frankreich/Kommission hätte angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur geringe
Erfolgsaussichten gehabt.
17.
Während des gesamten Verwaltungsverfahrens hätten die französischen Behörden in großem
Umfang zur Unterrichtung der Kommission beigetragen und dadurch ihre Pflicht zu loyaler
Zusammenarbeit mit diesem Gemeinschaftsorgan erfüllt.
18.
Das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG
vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine
Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit
denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft
werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen
Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn
dazu ausdrücklich ermächtigt, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an
ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die
Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache
C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34). Es spielt keine Rolle, ob diese
Rechtswidrigkeit im Vertragsverletzungsverfahren selbst geltend gemacht wird oder - wie hier - in
einem Verfahren, in dem es um die Nichtigkeit der streitigen Entscheidung geht.
19.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und
offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden
könnte (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 35).
20.
Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG gestützten
Vertragsverletzungsklage gelten (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 36).
21.
Die französische Regierung hat zwar in der Rechtssache Frankreich/Kommission die Rechtmäßigkeit
der streitigen Entscheidung unter Berufung auf eine Reihe materieller Gesichtspunkte in Abrede
gestellt, doch hat sie keinen Fehler angeführt, der die Existenz dieses Rechtsakts in Frage stellen
könnte.
22.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch
Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni
1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und
Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 38).
23.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der
Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend
machen kann, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteil
vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, und
Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 39).
24.
Im Übrigen muss ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission
über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich
über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, diese Probleme der Kommission
zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen.
In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den
Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit
obliegen, wie er namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt, redlich
zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages,
insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 1989 in der
Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, und Urteil
Kommission/Portugal, Randnr. 40).
25.
Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die französische Regierung im vorliegenden Fall
gegenüber der Kommission nach der Bekanntgabe der streitigen Entscheidung und der Übersendung
des Erinnerungsschreibens vom 3. Februar 1999 nicht auf unvorhergesehene und unvorhersehbare
Schwierigkeiten oder aufvon der Kommission nicht beabsichtigte Folgen berufen hat, die Änderungen
der Entscheidung hätten rechtfertigen können.
26.
Schließlich gilt für die streitige Entscheidung eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie bleibt
ungeachtet der anhängigen Nichtigkeitsklage in allen ihren Teilen für die Französische Republik
verbindlich (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 57).
27.
Die Französische Republik hat im vorliegenden Fall nicht beantragt, den Vollzug ihrer Pflicht zur
Rückforderung der für unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärten staatlichen Beihilfen auszusetzen.
Folglich blieb die streitige Entscheidung unabhängig von den Voraussetzungen, unter denen einem
solchen Antrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stattgegeben werden kann, in allen ihren
Teilen und insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Rückforderung der Beihilfen für die Französische
Republik verbindlich, da diese keine Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung erreicht hatte.
28.
Nach alledem hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen, dass sie der streitigen Entscheidung nicht nachgekommen ist.
Kosten
29.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen, dass sie der Entscheidung 1999/378/EG der Kommission vom 4.
November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle
Filature Lainière de Roubaix nicht nachgekommen ist.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
La Pergola
Wathelet
Jann
von Bahr Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. März 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Französisch.