Urteil des EuGH vom 19.06.2003

EuGH: innerstaatliches recht, kommission, ablauf der frist, republik, regierung, marketing, mitgliedstaat, luxemburg, vertragsverletzung, dekret

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
19. Juni 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/94/EG - Unterbliebene Mitteilung der
Umsetzungsmaßnahmen“
In der Rechtssache C-161/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung
von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO
2
-Emissionen beim Marketing für neue
Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16) verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Umsetzung dieser
Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht mitgeteilt oder zumindest die Kommission nicht vollständig davon in
Kenntnis gesetzt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O.
Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 2002 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von
Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO
2
-Emissionen beim Marketing für neue
Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht mitgeteilt oder zumindest
die Kommission nicht vollständig davon in Kenntnis gesetzt hat.
2.
Zweck der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den
Kraftstoffverbrauch und die CO
2
-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft
zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis
treffen können.
3.
Artikel 12 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie bis 18. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich
hiervon in Kenntnis.
...
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“
4.
Da die Kommission von der Französischen Republik keine Information über die Vorschriften erhalten
hatte, die erlassen worden waren, um der Richtlinie nachzukommen, sandte sie diesem Mitgliedstaat
am 6. April 2001 ein Mahnschreiben, in dem sie ihn aufforderte, sich zu äußern. Da dieses Schreiben
unbeantwortet blieb, stellte die Kommission am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme zu, mit der die Französische Republik aufgefordert wurde, binnen zwei Monaten ihren
Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie nachzukommen.
5.
In ihrer Antwort vom 2. Oktober 2001 übermittelten die französischen Behörden der Kommission den
Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
6.
Da die Kommission der Auffassung war, dass die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie nicht erfüllt habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7.
Die französische Regierung räumt ein, dass sie die Richtlinie nicht umgesetzt habe. Sie weist darauf
hin, dass der in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils erwähnte Dekretentwurf nach einer ersten
Stellungnahme des französischen Conseil d'État geändert worden sei und dass dieser geänderte
Entwurf sowie der Entwurf einer Durchführungsverordnung demnächst dem Conseil d'État nach
Abstimmung mit der Kraftfahrzeugbranche vorgelegt werden dürften, so dass die Veröffentlichung
dieser Texte im Herbst 2002 erfolgen könne.
8.
Die Regierung bemerkt jedoch, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen bereits erfolgt seien; es
sei nämlich Anfang 2002 ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO
2
-Emissionen
erschienen. Außerdem sei von den Herstellern eine vorweggenommene Anwendung der genannten
Dekret- und Verordnungsentwürfe insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Hinweisen und die
Aushänge an den Verkaufsorten verlangt worden, die ab September 2002 stattfinden könne.
9.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der
Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der
Gerichtshof spätere Änderungen nicht berücksichtigen kann.
10.
Es genügt daher die Feststellung, dass, wie aus den Randnummern 7 und 8 des vorliegenden
Urteils hervorgeht, die französische Regierung einräumt, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die in der
mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist ablief, die nach der Richtlinie erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen nicht erlassen hatte und dass sie daher der Verpflichtung, die Kommission
von diesen Maßnahmen zu unterrichten, zu diesem Zeitpunkt nicht nachkommen konnte.
11.
Nach alledem ist der Klage der Kommission stattzugeben.
Kosten
12.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die
Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO
2
-
Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass sie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach dieser Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht nicht mitgeteilt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Wathelet
Timmermans
Edward
La Pergola
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Juni 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Französisch.