Urteil des EuGH vom 13.07.2000

EuGH: kommission, klage auf nichtigerklärung, ablauf der frist, egks, zeitliche zuständigkeit, staatliche beihilfe, genehmigung, klagegrund, stahl, markt

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
13. Juli 2000
„Rechtsmittel - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Fünfter Stahlbeihilfenkodex) - Anmeldung eines
Beihilfevorhabens nach Fristablauf - Wirkungen“
In der Rechtssache C-210/98 P
Salzgitter AG,
Rechtsanwalt J. Sedemund, Berlin, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route
d'Esch, Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Dritte erweiterte Kammer) vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg.
1998, II-609) wegen Aufhebung dieses Urteils,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
und
Bundesrepublik Deutschland
für Wirtschaft, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H. Wissel, Düsseldorf,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet
(Berichterstatter) und G. Hirsch sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. November 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. März 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Salzgitter AG, ehemals Preussag Stahl AG (im folgenden: Klägerin), hat mit Rechtsmittelschrift,
die am 5. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-
Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel auf Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom
31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, im
folgenden:angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der
Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten
der Walzwerk Ilsenburg GmbH (ABl. L 233, S. 24) abgewiesen hatte.
Rechtslage und Sachverhalt
2.
Artikel 4 EGKS-Vertrag bestimmt:
„Als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl werden innerhalb der Gemeinschaft
gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben und untersagt:
...
c) von den Staaten bewilligte Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegte Sonderlasten,
in welcher Form dies auch immer geschieht;
...“
3.
Artikel 95 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag lautet:
„In allen in diesem Vertrag nicht vorgesehenen Fällen, in denen eine Entscheidung oder Empfehlung
der Kommission erforderlich erscheint, um eines der in Artikel 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der
Gemeinschaft auf dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gemäß Artikel 5 zu erreichen, kann
diese Entscheidung oder Empfehlung mit einstimmiger Zustimmung des Rates und nach Anhörung
des Beratenden Ausschusses ergehen.
Die gleiche, in derselben Form erlassene Entscheidung oder Empfehlung bestimmt gegebenenfalls die
anzuwendenden Sanktionen.“
4.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS
vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen-
und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57), den sogenannten Fünften Stahlbeihilfenkodex (im folgenden:
Fünfter Kodex).
5.
Nach Artikel 1 Absatz 1 des Fünften Kodex können alle Beihilfen zugunsten der Eisen- und
Stahlindustrie, die von den Mitgliedstaaten bzw. den Gebietskörperschaften finanziert werden, nur
dann als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen
werden, wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 entsprechen.
6.
Artikel 1 Absatz 3 des Fünften Kodex lautet:
„Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Beihilfen dürfen nur nach den Verfahren des Artikels 6
gewährt werden und keine Zahlung nach dem 31. Dezember 1996 zur Folge haben.
Die Frist für die Beihilfen nach Artikel 5 läuft am 31. Dezember 1994 ab; dies gilt nicht für die
Investitionszulagen in den fünf neuen Bundesländern, die im deutschen Steueranpassungsgesetz
1991 vorgesehen sind und bis zum 31. Dezember 1995 gezahlt werden dürfen.“
7.
Artikel 5 des Fünften Kodex bestimmt:
„In den allgemeinen Regelungen vorgesehene regionale Investitionsbeihilfen können bis zum 31.
Dezember 1994 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn
...
- das begünstigte Unternehmen im Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik niedergelassen ist und die Beihilfe mit einer Verringerung der gesamten
Produktionskapazität in diesem Gebiet einhergeht.“
8.
Artikel 6 des Fünften Kodex sieht vor:
„(1) Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen gemäß
den Artikeln 2 bis 5 so rechtzeitig zu unterrichten, daß sie sich hierzu äußern kann. Ebenso ist sie
über alle Vorhaben zur Anwendung jener Beihilferegelungen auf die Stahlindustrie zu unterrichten, zu
denen sie bereits aufgrund des EWG-Vertrags Stellung genommen hat. Die Anmeldungen der in
diesem Artikel genannten Beihilfevorhaben sind für die unter Artikel 5 fallenden Beihilfen bis
spätestens 30. Juni 1994 und für alle anderen Beihilfen bis spätestens 30. Juni 1996 einzureichen.
...
(3) Die Kommission holt zu den ... Vorhaben zur Gewährung von ... regionalen Investitionsbeihilfen -
sofern die Höhe der betreffenden Investition oder der Gesamtheit der im Laufe von zwölf
aufeinanderfolgenden Monaten geförderten Investitionen 10 Millionen ECU übersteigt - und sonstigen
wichtigen Beihilfevorhaben die Stellungnahme der Mitgliedstaaten ein, bevor sie darüber entscheidet.
Sie unterrichtet alle Mitgliedstaaten über jede ihrer Stellungnahmen zu Beihilfevorhaben und gibt
dabei Art und Umfang der Beihilfe an.
(4) Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert hat, fest, daß
eine Beihilfe nicht mit den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet
sie den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Entscheidung. Die Kommission trifft ihre Entscheidung
spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden Beihilfe erforderlichen
Auskünfte.Kommt ein Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88 des Vertrages
Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat darf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen
nur mit Zustimmung der Kommission durchführen, wobei er sich an die von der Kommission
festgesetzten Bedingungen zu halten hat.
(5) Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate
vergangen, ohne daß die Kommission das in Absatz 4 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer
Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden, sofern
der Mitgliedstaat zuvor die Kommission von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet hat. Bei einer
Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 verlängert sich diese Frist auf drei Monate.
(6) Jeder einzelne Fall einer Anwendung der in Artikel 4 und 5 genannten Beihilfen ist der
Kommission unter den Bedingungen des Absatzes 1 zu melden. ...“
9.
Der Fünfte Kodex trat gemäß seinem Artikel 9 am 1. Januar 1992 in Kraft und galt bis zum 31.
Dezember 1996.
10.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die Walzwerk Ilsenburg GmbH im Land Sachsen-
Anhalt zu den Staatsbetrieben der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gehörte. Sie
wurde von der Klägerin 1992 als rechtlich selbständiges Tochterunternehmen übernommen. 1995
wurde das Walzwerk Ilsenburg mit der Klägerin verschmolzen, die damit Rechtsnachfolgerin dieses
Unternehmens ist.
11.
Die Klägerin mußte, um die Lebensfähigkeit des Werkes unter den geänderten Marktverhältnissen
herzustellen, weitgehende Rationalisierungsmaßnahmen durchführen, darunter die Verlagerung der
Grobblechproduktion von ihrem Werk Salzgitter (Westdeutschland) in das Walzwerk Ilsenburg.
12.
Zur Unterstützung der für diese Übernahme erforderlichen Investitionen in Höhe von 29,5 Millionen
DM sollte das Land Sachsen-Anhalt eine Beihilfe genehmigen, die sich aus einem Investitionszuschuß
in Höhe von 5 850 000 DM und einer Steuervergünstigung von 950 500 DM zusammensetzte. Diese
Beihilfen stützten sich auf zwei von der Kommission gemäß den anwendbaren Vorschriften des EG-
Vertrags und des EGKS-Vertrags genehmigte allgemeine Regelungen über Regionalbeihilfen, nämlich
den Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
einerseits und das Investitionszulagengesetz andererseits.
13.
Die Bundesregierung meldete dieses Beihilfevorhaben mit Telefax vom 24. November 1994 bei der
Kommission an, wo es am nächsten Tag unter der Nr. 777/94 eingetragen wurde (im folgenden:
Beihilfevorhaben Nr. 777/94). Diese Anmeldung nahm ausdrücklich Bezug auf die am 10. Mai 1994
erfolgte Anmeldung eines anderen Beihilfeprojekts für die Investition von 11,8 Millionen DM, das
ebenfalls für das Walzwerk Ilsenburg, und zwar zur Energieträger-Umstellung sowie zur Verbesserung
des Umweltschutzes, vorgesehen war (im folgenden: Beihilfevorhaben Nr. 308/94).
14.
Die Kommission regte mit Schreiben vom 1. Dezember 1994 an die Bundesregierung an, die
Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 zurückzuziehen, um eine Verfahrenseröffnung allein
wegen der Versäumung der Frist, die Ende Juni 1994 abgelaufen sei, zu vermeiden. Die Kommission
führte aus, ein Fristversäumnis allein stünde einer Bearbeitung dann nicht im Wege, wenn sie noch in
der Lage wäre, vor dem Jahresende 1994 eine Entscheidung zu treffen. Da das Beihilfevorhaben Nr.
777/94 aber erst am 25. November 1994, also lediglich siebzehn Arbeitstage vor der letzten Sitzung
der Kommission im Jahr 1994, angemeldet worden sei, sei es ihr selbst bei größtmöglicher
Beschleunigung unmöglich, vor dem Jahresende zu entscheiden, da im Hinblick auf das vorgesehene
Investitionsvolumen eine Konsultation der Mitgliedstaaten notwendig sei.
15.
Die Bundesregierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 mit, daß sie die
Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 keinesfalls zurückziehen werde. Die Bundesregierung
informierte die Klägerin entsprechend.
16.
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin am 7. Dezember 1994 ein Schreiben an die Mitglieder der
Kommission Van Miert und Bangemann gerichtet, in dem sie ausführte, daß die Verzögerung der
Anmeldung auf der breiten und langwierigen Diskussion beruhe, zu der die gravierenden
regionalpolitischen Beschäftigungseinflüsse des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 geführt hätten. Deshalb
bat die Klägerin die beiden Mitglieder der Kommission, ihre Beamten zu veranlassen, die Prüfung
dieses Vorhabens noch unter der Geltung des Fünften Kodex vorzunehmen.
17.
Die Klägerin erhielt durch Telefax vom 21. Dezember 1994, bestätigt durch ein auf denselben Tag
datiertes Schreiben, folgende Mitteilung:
„Martin Bangemann
Mitglied der Europäischen Kommission
...
[F]ür Ihr Schreiben vom 7. Dezember 1994 danke ich Ihnen vielmals.
Mein Kollege Karel van Miert und ich teilen Ihre Einschätzung, daß eine Entscheidung über die Beihilfen
für die Unternehmen in den neuen deutschen Ländern dringend ist, um nicht die wirtschaftliche
Entwicklung dort durch überlange administrative Prozeduren zu blockieren.
Daher freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, daß die EG-Kommission heute die Beihilfe für die
Walzwerke Ilsenburg, wie beantragt, genehmigt hat. Für seine weitere Entwicklung wünsche ich
diesem Unternehmen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Martin Bangemann“
18.
Die Kommission nannte den deutschen Stellen mit Telex SG(94)D/37659 vom 21. Dezember 1994
die Beihilfevorhaben, gegen die sie keine Einwände erhob, darunter das Vorhaben Nr. 308/94.
19.
Der Betrag des Investitionszuschusses, den das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt der Klägerin
am 20. Oktober 1994 unter der auflösenden Bedingung der Anmeldung bei der Kommission gewährte,
wurde dem Konto der Klägerin am 23. Dezember 1994 gutgeschrieben.
20.
Die Kommission bestätigte mit Schreiben SG(95)D/1056 vom 1. Februar 1995 an die deutsche
Regierung die Vereinbarkeit bestimmter regionaler Beihilfevorhaben, darunter des Vorhabens Nr.
308/94, mit Artikel 5 des Fünften Kodex.
21.
Am 15. Februar 1995 beschloß die Kommission, gegen das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 das
Prüfverfahren nach Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Kodex einzuleiten. Die deutschen Stellen wurden
von dieser Entscheidung mit Schreiben vom 10. März 1995 unterrichtet, das später in einer im
(ABl. 1995, C 289, S. 11) veröffentlichten Mitteilung
wiedergegeben wurde. Die Kommission führte darin aus, die außerordentliche Verspätung der
Anmeldung dieses Vorhabens habe es ihr unmöglich gemacht, vor dem 31. Dezember 1994 über seine
Vereinbarkeit zu entscheiden; nach diesem Zeitpunkt sei sie nach dem Wortlaut des Artikels 5 des
Fünften Kodex nicht mehr befugt gewesen, eine Entscheidung zu erlassen. Außerdem forderte die
Kommission die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Beteiligten auf, sich binnen eines Monats
seit Veröffentlichung der Mitteilung zu dem Beihilfevorhaben Nr. 777/94 zu äußern.
22.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1995 wies das Kommissionsmitglied Bangemann die Klägerin darauf
hin, daß die in seinem Schreiben vom 21. Dezember 1994 erwähnte Genehmigung das
Beihilfevorhaben Nr. 308/94 und nicht das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 betroffen habe.
23.
Die Steuervergünstigung für das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 wurde durch zwei Bescheide des
Finanzamts Wolfenbüttel vom 26. Oktober 1995 in Höhe von 428 975,70 DM und vom 9. Januar 1996 in
Höhe von 190 052 DM gewährt; diese Beträge wurden der Klägerin an denselben Tagen
gutgeschrieben.
24.
Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung 96/544 fest, daß der Investitionszuschuß und die
Steuervergünstigung staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
und durch Vorschriften des EGKS-Vertrags und des Fünften Kodex untersagt seien, und ordnete deren
Rückzahlung an. Diese Entscheidung wurde der deutschen Regierung am 26. Juni 1996
bekanntgegeben und von dieser am 9. Juli 1996 der Klägerin übermittelt.
25.
Mit Klageschrift, die am 15. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin gemäß Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung derEntscheidung 96/544 erhoben.
Diese Klage, zu deren Unterstützung die Bundesrepublik Deutschland dem Rechtsstreit beigetreten
ist, ist mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen worden.
Das angefochtene Urteil
26.
Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Einrede der Unzulässigkeit, die die
Kommission mit der Begründung erhoben hatte, die Klage sei verspätet erhoben und mißbräuchlich,
zurückgewiesen und dann die von der Klägerin zur Stützung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung der
Entscheidung 96/544 geltend gemachten sieben Klagegründe einzeln geprüft und zurückgewiesen.
27.
Zum ersten Klagegrund betreffend die zeitliche Zuständigkeit der Kommission hat das Gericht
ausgeführt, aus den Artikeln 1, 5 und 6 des Fünften Kodex folge, daß die in diesem Kodex genannten
Beihilfemaßnahmen erst hätten durchgeführt werden dürfen, wenn sie zuvor von der Kommission
genehmigt worden seien, und daß der für die Zahlung der regionalen Investitionsbeihilfen
vorgeschriebene Stichtag 31. Dezember 1994 notwendig der äußerste Termin für die Entscheidung
der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gewesen
sei (Randnr. 41). Dasselbe gelte für die besonderen Steuervergünstigungen, obwohl diese bis zum 31.
Dezember 1995 hätten gezahlt werden können; diese Verschiebung des Stichtags für die Zahlung
habe ihren Grund nämlich nur darin gehabt, daß zuvor die mit der Beihilfe unterstützten Investitionen
hätten durchgeführt sein müssen, und sie habe nicht zu einer Verlängerung der der Kommission für
die Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Art von Beihilfen eingeräumten Frist führen können
(Randnr. 42).
28.
Dabei hat das Gericht das Vorbringen der Klägerin zu einer Analogie zwischen der Beihilfenregelung
des EGKS-Vertrags und derjenigen des EG-Vertrags unter Hinweis darauf zurückgewiesen, daß im
Gegensatz zu den Vorschriften des EG-Vertrags, die der Kommission die ständige Befugnis verliehen,
über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zu entscheiden, die Ausnahme, die der Fünfte Kodex vom
Grundsatz des in Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag ausgesprochenen absoluten Beihilfeverbots
vorgesehen habe, zeitlich begrenzt gewesen sei (Randnr. 43).
29.
Das Gericht hat weiter das Argument verworfen, das auf sein Urteil vom 22. Oktober 1996 in der
Rechtssache T-266/94 (Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399) gestützt worden
ist, in dem es entschieden hat, daß die Kommission befugt gewesen sei, eine Betriebsbeihilfe auch
noch nach dem in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990
über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG des Rates
vom 20. Juli 1992 (ABl. L 219, S. 54; im folgenden: Richtlinie 90/684) festgelegten Endtermin zu
genehmigen. Das Gericht hat insbesondere ausgeführt, daß die Kommission in dieser Rechtssache
über die Notwendigkeit und die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen - und nicht von Investitionsbeihilfen
- im Zusammenhang mit besonderen Verträgen zu entscheiden gehabt habe, die noch am letzten Tag
des Referenzzeitraums hätten unterzeichnet werden können, und daß Artikel10a der Richtlinie 90/684
anders als der Fünfte Kodex keine Frist für die Anmeldung vorgeschrieben habe (Randnrn. 44 und 45).
30.
Außerdem sei die Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 1995, das Verfahren zur Prüfung
des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 einzuleiten, unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Artikels
6 des Fünften Kodex getroffen worden, die bis zum 31. Dezember 1996 anwendbar gewesen seien; ihr
Erlaß bedeute nicht, daß die Kommission sich noch für berechtigt gehalten habe, über die materielle
Vereinbarkeit der Beihilfe zu entscheiden (Randnr. 46).
31.
Zum zweiten Klagegrund betreffend die Angemessenheit des Zeitraums für die Prüfung des
Beihilfevorhabens Nr. 777/94 hat das Gericht festgestellt, daß der Kommission mit dem Fünften Kodex,
wie sich aus dem Aufbau seiner verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebe, für ihre Entscheidung
über die Vereinbarkeit der gemeldeten Beihilfevorhaben eine Frist von mindestens sechs Monaten
habe gewährt werden sollen (Randnr. 53). Folglich habe der Kommission im vorliegenden Fall für die
Einleitung und den Abschluß des Verfahrens eine Frist von wenigstens sechs Monaten vor dem
Stichtag 31. Dezember 1994 zugestanden; da das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 nach dem 30. Juni 1994
angemeldet worden sei, sei die Kommission nicht mehr verpflichtet gewesen, vor dem 31. Dezember
1994 eine Entscheidung über seine Vereinbarkeit zu erlassen (Randnrn. 56 und 57).
32.
Selbst wenn man annehme, daß die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe nicht zweifelhaft gewesen
sei und daß die Konsultation der Mitgliedstaaten nur eine kurze Mitteilung erfordert habe, sei die
Kommission doch nicht verpflichtet gewesen, die Bundesregierung vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 5
Satz 2 des Fünften Kodex festgesetzten Frist von drei Monaten oder gar vor dem 31. Dezember 1994
von ihrer eventuellen Entscheidung, keine Einwände gegen dieses Vorhaben zu erheben, zu
unterrichten (Randnr. 58). Somit seien die deutschen Stellen, als sie die Anmeldung des fraglichen
Beihilfevorhabens zu einem Zeitpunkt aufrechterhalten hätten, zu dem der Kommission wesentlich
weniger Zeit als die im Fünften Kodex festgelegten sechs Monate geblieben sei, das Risiko
eingegangen, daß es der Kommission unmöglich sein würde, dieses Vorhaben zu prüfen, solange sie
noch dazu befugt gewesen sei; da eine offensichtliche Säumigkeit der Kommission nicht
nachgewiesen sei, könne ihr die Verwirklichung dieses Risikos nicht angelastet werden (Randnr. 59).
33.
Den dritten Klagegrund, mit dem geltend gemacht worden ist, Artikel 6 Absatz 4 des Fünften Kodex
ermächtige die Kommission nur bei materieller Unvereinbarkeit der Beihilfe, nicht aber bei einem
bloßen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift zu einer abschlägigen Entscheidung, hat das Gericht
mit der Begründung zurückgewiesen, die Frist, die der Kommission für die Entscheidung über die
Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe eingeräumt gewesen sei, sei am 31. Dezember 1994 abgelaufen.
Daher habe diese Beihilfe nicht mehr gemäß den Bestimmungen des Fünften Kodex als mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können und sei somit gemäß Artikel 4 Buchstabe c
EGKS-Vertrag untersagt gewesen (Randnr. 63).
34.
Den vierten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in dem Sinne geltend
gemacht worden ist, daß die Kommission eine ganze Reihe von Beihilfen genehmigt habe, die lange
nach Ablauf der Meldefrist angemeldet worden seien, hat das Gericht mit der Feststellung
zurückgewiesen, daß die von der Klägerin angeführten Beihilfevorhaben früher als das
Beihilfevorhaben Nr. 777/94 angemeldet worden seien oder keine Konsultation der Mitgliedstaaten
erfordert hätten (Randnr. 67).
35.
Hinsichtlich des fünften Klagegrundes betreffend eine Verletzung schutzwürdigen Vertrauens hat
das Gericht auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die
Ordnungsmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen dürfe, wenn diese
unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei, wovon sich ein sorgfältiger
Gewerbetreibender vergewissern könne (Randnr. 77), und wonach sich ein einzelner auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes nur dann berufen könne, wenn die Gemeinschaftsverwaltung bei
ihm begründete Erwartungen geweckt habe, indem sie ihm konkrete Zusicherungen gemacht habe
(Randnr. 78).
36.
Im vorliegenden Fall habe den deutschen Stellen, denen die Kommission nahegelegt habe, die
Anmeldung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 wegen ihrer außergewöhnlichen Verspätung
zurückzuziehen, und die von der Entscheidung der Kommission, gegen 26 aufgeführte und durch ihre
Nummer eindeutig bezeichnete Projekte, unter denen sich das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 nicht
befunden habe, keine Einwände zu erheben, unterrichtet gewesen seien, bewußt sein müssen, daß
dieses Vorhaben nicht genehmigt worden sei; dasselbe gelte für die Klägerin, der die ablehnende
Haltung der Kommission gegenüber diesem Projekt bekannt gewesen sei (Randnrn. 79 und 80). Daher
sei das von Kommissionsmitglied Bangemann unterzeichnete Schreiben vom 21. Dezember 1994, mit
dem die Bitte der Klägerin um offiziöse Hilfestellung beantwortet worden sei, nicht geeignet gewesen,
dieser die Gewißheit zu vermitteln, daß die Kommission ihre Meinung geändert habe, so daß dieses
Schreiben bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen auf Erteilung der Genehmigung für die
streitige Beihilfe habe begründen können (Randnrn. 81 bis 83).
37.
Zum sechsten Klagegrund betreffend eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 5 des Fünften Kodex,
der das Schweigen der Kommission nach Ablauf einer Frist von zwei oder drei Monaten nach
Anmeldung des Vorhabens einer Genehmigung gleichstelle, hat das Gericht festgestellt, daß die
streitige Beihilfe schon vor Ablauf der in dieser Bestimmung festgelegten Frist gezahlt worden sei
(Randnr. 88). Zudem habe die Bundesregierung es entgegen dieser Bestimmung unterlassen, die
Kommission vorab von der beabsichtigten Durchführung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94 zu
unterrichten (Randnr. 89).
38.
Den siebten Klagegrund betreffend eine Verletzung der Begründungspflicht hat das Gericht unter
Hinweis darauf zurückgewiesen, daß, wie sich aus der Prüfung der vorhergehenden Klagegründe
ergebe, die Begründung der Entscheidung 96/544 die Überlegungen der Kommission so klar und
eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß die Klägerin ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme
habe entnehmen und so ihreRechte habe verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung
96/544 sachlich begründet gewesen sei, und daß das Gemeinschaftsgericht insoweit seine
Kontrollaufgabe habe wahrnehmen können (Randnr. 93).
Das Rechtsmittel
39.
Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe, die die zeitliche Zuständigkeit der
Kommission, die Frist für die Prüfung des Beihilfevorhabens Nr. 777/94, Artikel 6 Absatz 4 des Fünften
Kodex, das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die
Begründungspflicht betreffen.
40.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig zu erklären, da es im
wesentlichen die Klagegründe wiederhole, selbst wenn diese Klagegründe umformuliert,
„umetikettiert“ oder umgeordnet worden seien. Zwar könnten im ersten Rechtszug geprüfte
Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgegriffen werden, doch müsse die
Rechtsmittelschrift rechtliche Argumente enthalten, die spezifisch auf die Aufhebung des Urteils
abzielten. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichend der Fall.
41.
Die Klägerin macht geltend, ihr Rechtsmittel entspreche sowohl den Anforderungen des Artikels 51
der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, wonach das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei und
u. a. auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden könne, als auch
denen des Artikels 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, wonach die Rechtsmittelschrift
insbesondere die Rechtsmittelgründe enthalten müsse. Sämtliche in der Rechtsmittelschrift
vorgetragenen Rügen dienten dazu, die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften
durch das Gericht zu beanstanden, und seien daher Rechtsmittelgründe, die auf eine Verletzung des
Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt seien.
42.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht
geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich
wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt
waren, nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus Artikel 51 der EGKS- und der EG-Satzung
des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
ergeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute
Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 49 dieser Satzungen nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluß vom 25. März 1998 in der Rechtssache C-174/97 P, FFSA u.
a./Kommission, Slg. 1998, I-1303, Randnr. 24).
43.
Wie die Kommission jedoch selbst einräumt, können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in
einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn derRechtsmittelführer die Auslegung
oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet.
44.
Insgesamt rügt das vorliegende Rechtsmittel gerade die Beantwortung verschiedener
Rechtsfragen, die dem Gericht im ersten Rechtszug vorgelegt worden waren.
45.
Der Antrag der Kommission, das Rechtsmittel als insgesamt offensichtlich unzulässig
zurückzuweisen, ist daher zu verwerfen.
46.
Im Rahmen der ersten beiden Rechtsmittelgründe macht die Klägerin zum einen geltend, das
angefochtene Urteil sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da die Feststellung des Gerichts, daß die
Zuständigkeit der Kommission für die Sachentscheidung über die Beihilfen zeitlich begrenzt gewesen
sei, einer Rechtsgrundlage entbehre; zum anderen müsse die Kommission nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofes stets mit der gebotenen Eile innerhalb einer angemessenen Frist handeln, die ihr
im vorliegenden Fall zur Verfügung gestanden habe.
47.
Mit im wesentlichen der gleichen Argumentation macht die deutsche Regierung geltend, das
Gericht verkenne mit seiner Auslegung des EGKS-Vertrags und des Fünften Kodex den Unterschied
zwischen der materiellen und der formellen Rechtswidrigkeit von Beihilfen; bei dieser Auslegung
würden die Meldefristen letztlich als Ausschlußfristen behandelt.
48.
Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, da sich diese darauf
beschränke, einen Teil ihres Vorbringens des ersten Rechtszuges zu wiederholen, und sich teilweise
auf eine tatsächliche Beurteilung stütze, die einer Erörterung im Rechtsmittelverfahren entzogen sei.
Hilfsweise macht sich die Kommission die Ausführungen des Gerichts zu eigen, wonach zum einen die
Bestimmungen des Fünften Kodex besondere Fristen festlegten, von denen sie nicht abweichen dürfe,
und sie zum anderen bei einer verspäteten Anmeldung eines Beihilfevorhabens außerstande sein
könnte, dieses Vorhaben noch in der Zeit zu prüfen, zu der sie hierzu befugt sei.
49.
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß die in einer Bestimmung der Entscheidung Nr.
2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für
Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14), des sogenannten „Zweiten
Stahlbeihilfenkodex“ (im folgenden: Zweiter Kodex), festgelegte Meldefrist eine Ausschlußfrist
darstelle, so daß die Genehmigung eines verspätet angemeldeten Beihilfevorhabens ausgeschlossen
sei (Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053,
Randnrn. 45 bis 47). Die in solchen Bestimmungen vorgesehenen Fristen könnten nach den
ausdrücklichen Vorschriften des Zweiten Kodex nur dann von der Kommissiongeändert werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien und der Rat seine Zustimmung erteile.
50.
Auf die Aufforderung, in der mündlichen Verhandlung zu diesem Urteil Stellung zu nehmen, haben
die Klägerin und die deutsche Regierung geltend gemacht, dieses Urteil betreffe den Zweiten Kodex
und könne daher für die Auslegung des Fünften Kodex nicht herangezogen werden. Die Kommission
hat dagegen vorgetragen, im vorliegenden Fall sei ihr die Genehmigung der Beihilfe nicht durch den
Ablauf der Meldefrist, sondern durch den Ablauf der Zeitspanne unmöglich geworden, innerhalb deren
sie zur Entscheidung befugt gewesen sei. Daher komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf
das Wesen der Meldefrist nicht an.
51.
Die Bestimmungen des Fünften Kodex, in denen Fristen insbesondere für die Anmeldung der
Beihilfevorhaben festgelegt sind, haben jedoch einen den entsprechenden Bestimmungen des
Zweiten Kodex vergleichbaren Wortlaut. Die einzigen Unterschiede liegen in der Dauer dieser Fristen
und darin, daß im Fünften Kodex ausdrückliche Vorschriften über ihre Änderung fehlen.
52.
Was die Dauer der Fristen angeht, so stand den Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten des Zweiten
Kodex bis zum Ablauf der Meldefrist für die Beihilfevorhaben etwas mehr als ein Jahr zur Verfügung; im
Rahmen des Fünften Kodex war die entsprechende Frist deutlich länger, da dieser Kodex am 1. Januar
1992 in Kraft trat und die Meldefrist für Beihilfevorhaben wie diejenigen, um die es in der vorliegenden
Rechtssache geht, nach seinem Artikel 6 Absatz 1 am 30. Juni 1994 ablief. Andererseits belief sich der
Zeitraum von diesem Stichtag bis zum Ablauf der Frist für die Genehmigung von Beihilfen der
vorliegenden Art durch die Kommission am 31. Dezember 1994 auf sechs Monate, während er sich
nach dem Zweiten Kodex auf neun Monate belief.
53.
Diese Fristen konnten im Rahmen der Durchführung des Fünften Kodex mangels ausdrücklicher
Vorschriften nur in dem für den Erlaß des Fünften Kodex selbst angewandten Verfahren geändert
werden, d. h. nur nach Artikel 95 EGKS-Vertrag, der die einstimmige Zustimmung des Rates verlangt.
54.
Somit stellt die im Fünften Kodex vorgesehene Meldefrist, die in der Praxis für die Mitgliedstaaten
günstiger als die des Zweiten Kodex ist - demgegenüber ist die der Kommission für die Genehmigung
eingeräumte Frist im Fünften Kodex kürzer bemessen als im Zweiten Kodex -, für die aber keine
Änderungsmöglichkeit vorgesehen ist, ebensowenig wie die Frist des Zweiten Kodex eine bloße
Ordnungsfrist dar.
55.
Daher war die Kommission weder nach dem einen noch nach dem anderen Kodex zur Genehmigung
von Beihilfen zuständig, wenn die Vorhaben, mit denen diese Beihilfen eingeführt oder geändert
werden sollten, ihr nicht vor Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gemeldet worden waren.
56.
Der Gemeinschaftsrichter hat eine Feststellung, die die Zuständigkeit der Kommission betrifft, von
Amts wegen zu treffen, auch wenn keine der Parteien dies beantragt hat (siehe in diesem Sinne Urteil
vom 10. Mai 1960 in der Rechtssache 19/58, Deutschland/Hohe Behörde, Slg. 1960, 481, 500).
57.
Das Gericht hat daher im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht von Amts wegen festgestellt, daß
die Kommission die dem Vorhaben Nr. 777/94 entsprechende Beihilfe gar nicht genehmigen konnte,
weil dieses Beihilfevorhaben erst nach Ablauf der Frist des Artikels 6 des Fünften Kodex angemeldet
worden war.
58.
Jedoch ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine
Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen
Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P,
Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-
320/92 P, Finsider/Kommission, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 37).
59.
Da die Kommission verpflichtet war, das Beihilfevorhaben Nr. 777/94 abschlägig zu bescheiden, da
es ihr nicht fristgerecht gemeldet worden war, konnte die Klage gegen die Entscheidung 96/544
unabhängig von den geltend gemachten Klagegründen nur abgewiesen werden.
60.
Folglich sind die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil angeführten Rechtsmittelgründe,
die auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sind, nicht schlüssig, so
daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Kosten
61.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Klägerin beantragt hat und diese mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der
Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer
beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher ihre eigenen
Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Salzgitter AG trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Moitinho de Almeida
Gulmann
Puissochet
Hirsch Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida
Verfahrenssprache: Deutsch.