Urteil des EuGH vom 23.09.2003
EuGH: mitgliedstaat, achtung des familienlebens, freizügigkeit der arbeitnehmer, einreise, immigration, verordnung, vereinigtes königreich, europäischer wirtschaftsraum, betroffene person
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
23. September 2003
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Angehöriger eines Drittstaats, der mit einem Angehörigen eines
Mitgliedstaats verheiratet ist - Ehegatte, der in diesem Mitgliedstaat mit einem Einreise- und
Aufenthaltsverbot belegt ist - Vorübergehende Niederlassung des Ehepaars in einem anderen Mitgliedstaat
- Niederlassung in der Absicht, dem Ehegatten nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch zu verschaffen, in
den ersten Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten - Missbrauch“
In der Rechtssache C-109/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Immigration Appeal Tribunal (Vereinigtes Königreich)
in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Secretary of State for the Home Department
gegen
Hacene Akrich
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet
der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen, der mit einem Angehörigen eines
Mitgliedstaats verheiratet ist,
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M.
Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola und P. Jann, der
Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) sowie des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Akrich, vertreten durch T. Eicke, Barrister, beauftragt durch D. Flynn, Joint Council for the
Welfare of Immigrants, und D. Betts, Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand
von E. Sharpston, QC, und T. R. Tam, Barrister,
- der griechischen Regierung, vertreten durch I. Galani-Maragkoudaki und S. Vodina als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. O'Reilly als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Akrich, vertreten durch T. Eicke, der Regierung des
Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von E. Sharpston, der griechischen
Regierung, vertreten durch I. Galani-Maragkoudaki und E.-M. Mamouna als Bevollmächtigte, und der
Kommission, vertreten durch C. O'Reilly, in der Sitzung vom 5. November 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Immigration Appeal Tribunal hat mit Beschluss vom 3. Oktober 2000, beim Gerichtshof
eingegangen am 7. März 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des
Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Freizügigkeit und des Aufenthaltsrechts eines
Drittstaatsangehörigen, der mit einem Angehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Secretary of State for the Home
Department (nachfolgend: Secretary of State) und Herrn Akrich, einem marokkanischen
Staatsangehörigen, über dessen Recht, in das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort
aufzuhalten.
Rechtlicher Rahmen
3.
In Artikel 39 Absätze 1 bis 3 EG heißt es:
„(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen
Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
...
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
...“
4.
Die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der
Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), sieht
in ihren Artikeln 1, 2 und 3 Absätze 1 und 2 Folgendes vor:
„Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen.
(2) Diese Bestimmungen gelten auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, welche die
Bedingungen der aufgrund des Vertrages auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien
erfüllen.
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie betrifft die Vorschriften für die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, welche die Mitgliedstaaten aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen.
(2) Diese Gründe dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden.
Artikel 3
(1) Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das persönliche
Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein.
(2) Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht
begründen.“
5.
Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) bestimmt:
„(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder
denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er
Unterhalt gewährt.
...
(3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, dass der Arbeitnehmer für seine
Familie über eine Wohnung verfügt, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die
inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf
nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus
anderen Mitgliedstaaten führen.“
6.
Zeitgleich mit der Verordnung Nr. 1612/68 erließ der Gemeinschaftsgesetzgeber die Richtlinie
68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und
Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen
innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13). Diese Richtlinie bezweckt nach ihrer ersten
Begründungserwägung den Erlass von Maßnahmen, die den Rechten und Befugnissen entsprechen,
die Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten, die zur Ausübung einer Beschäftigung im Lohn-
oder Gehaltsverhältnis zuwandern, und ihren Familienangehörigen in der Verordnung Nr. 1612/68
zuerkannt werden. Nach der zweiten Begründungserwägung der genannten Richtlinie soll die Lage der
Arbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten und ihrer Familienangehörigen durch die Regelung über
den Aufenthalt so weit wie möglich an die der eigenen Staatsangehörigen angeglichen werden.
7.
Artikel 1 der Richtlinie 68/360 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und
Aufenthaltsbeschränkungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihre
Familienangehörigen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Anwendung findet.“
8.
Artikel 3 der Richtlinie 68/360 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei Vorlage eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.
(2) Für die Einreise darf weder ein Sichtvermerk noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden;
dies gilt jedoch nicht für die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der
erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen.“
9.
Artikel 4 der Richtlinie 68/360 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 1 genannten Personen, welche die in Absatz 3
aufgeführten Unterlagen vorlegen, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die .Aufenthaltserlaubnis für
Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG‘, erteilt. In dieser Bescheinigung muss vermerkt sein, dass
sie aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser
Richtlinie erlassenen Vorschriften ausgestellt worden ist. Der Text dieses Vermerks ist in der Anlage
dieser Richtlinie wiedergegeben.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines
Mitgliedstaats der EWG nur die Vorlage nachstehender Unterlagen verlangen:
- vom Arbeitnehmer:
a) den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist;
b) eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung;
- von den Familienangehörigen:
c) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;
d) eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der
das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt ist;
e) in den Fällen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine von der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass
ihnen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder dass sie in diesem Land bei dem Arbeitnehmer leben.
(4) Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein
Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer, von dem es seine
Rechte herleitet.“
10.
Selbständige und ihre Familienangehörigen fallen unter die Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom
21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des
Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14).
Allgemeines
11.
Das Zuwanderungsrecht des Vereinigten Königreichs besteht im Wesentlichen aus dem Immigration
Act (Zuwanderungsgesetz) 1971 und den United Kingdom Immigration Rules (House of Commons
Paper 395) (1994 vom britischen Parlament erlassene Zuwanderungsbestimmungen), die seither
mehrfach geändert wurden (nachfolgend: Immigration Rules).
12.
Nach den Sections 1(2) und 3(1) des Immigration Act 1971 darf, wer nicht britischer Staatsbürger
ist, grundsätzlich nur dann in das Vereinigte Königreich einreisen oder sich dort aufhalten, wenn er
eine Genehmigung hierfür erhalten hat. Die entsprechenden Titel werden als „Einreisegenehmigung“
(„leave to enter“) und „Aufenthaltsgenehmigung“ („leave to remain“) bezeichnet.
13.
Nach Paragraph 24 der Immigration Rules benötigen die Staatsangehörigen mancher Länder wie z.
B. Marokko eine Bescheinigung zur Einreise („entry clearance“) vor der Ankunft im Vereinigten
Königreich. Eine Bescheinigung zur Einreise gleicht einem Sichtvermerk. Personen, die einen
Sichtvermerk benötigen, wird sie in Form eines solchen erteilt.
14.
Nach Section 7(1) des Immigration Act 1988 benötigt keine Genehmigung für die Einreise in das
Vereinigte Königreich oder den Aufenthalt dort, „wer dazu aufgrund eines durchsetzbaren
gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs berechtigt ist“.
Ermessen des Secretary of State
15.
Der Secretary of State verfügt über ein Ermessen, Personen auch dann zu gestatten, in das
Vereinigte Königreich einzureisen oder sich dort aufzuhalten, wenn sie nicht die Voraussetzungen
nach den ausländerrechtlichen Sonderbestimmungen erfüllen.
Ausweisung
16.
Nach den Sections 3(5) und 3(6) des Immigration Act 1971 kann, wer nicht britischer Staatsbürger
ist, aus dem Vereinigten Königreich u. a. dann ausgewiesen werden („deportation“), wenn er wegen
einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verurteilt und seine Ausweisung von einem Strafgericht
befürwortet wurde.
17.
Eine Ausweisungsverfügung bewirkt, wenn sie vom Secretary of State unterzeichnet wurde, nach
Section 5(1) des Immigration Act 1971, dass der Betroffene das Vereinigte Königreich zu verlassen
hat, dass er nicht in das Vereinigte Königreich einreisen darf und dass eine ihm etwa erteilte Einreise-
oder Aufenthaltsgenehmigung ihre Gültigkeit unabhängig davon verliert, ob sie vor oder nach
Unterzeichnung der Verfügung erteilt wurde. Die Ausweisungsverfügungen stellen ein Mittel zur
Abschiebung von Personen aus dem Vereinigten Königreich dar.
18.
Wird eine Einreisegenehmigung für das Vereinigte Königreich beantragt, obwohl gegen den
Antragsteller eine Ausweisungsverfügung vorliegt, so muss die Einreisegenehmigung versagt werden
(Paragraph 320[2] der Immigration Rules), selbst wenn der Antragsteller im Übrigen die
Voraussetzungen für eine Einreise erfüllen würde. Wer in das Vereinigte Königreich einreist, obwohl
eine Ausweisungsverfügung gegen ihn vorliegt, ist eine rechtswidrig eingereiste Person (Section 33[1]
des Immigration Act 1971). Er kann als solche gemäß Section 4(2)(c) und Paragraph 9 des Anhangs 2
des Immigration Act 1971 aus dem Vereinigten Königreich abgeschoben werden.
19.
Ausweisungsverfügungen gelten unbefristet. Nach Section 5(2) des Immigration Act 1971 kann der
Secretary of State jedoch eine Ausweisungsverfügung jederzeit widerrufen. Gemäß Paragraph 390 der
Immigration Rules sind bei der Prüfung eines Antrags auf Widerruf einer Ausweisungsverfügung
sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die die Gründe für den Erlass der
Ausweisungsverfügung, das für den Widerruf geltend gemachte Vorbringen, das Allgemeininteresse
einschließlich der Aufrechterhaltung einer wirksamen Einreisekontrolle und das Interesse des
Antragstellers einschließlich humanitärer Gesichtspunkte umfassen. Ehe- und familienbezogene
Gesichtspunkte werden in der Regel im Rahmen der humanitären Gesichtspunkte berücksichtigt.
20.
Nach Paragraph 391 der Immigration Rules wird eine Ausweisungsverfügung in der Regel nur
widerrufen, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist oder der Widerruf
angesichts der verstrichenen Zeit gerechtfertigt erscheint. Sofern keine ganz außergewöhnlichen
Umstände vorliegen, wird eine Ausweisungsverfügung jedoch nicht widerrufen, es sei denn, die
betroffene Person hat sich seit dem Erlass der Verfügung mindestens drei Jahre lang außerhalb des
Vereinigten Königreichs aufgehalten.
21.
Paragraph 392 der Immigration Rules stellt klar, dass der Widerruf der Ausweisungsverfügung als
solcher die betroffene Person noch nicht zur Einreise in das Vereinigte Königreich berechtigt. Er
ermöglicht ihr nur die Stellung eines Antrags auf Einreise in das Vereinigte Königreich gemäß den
Immigration Rules oder anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Heirat mit einem britischen Staatsbürger oder einem Angehörigen eines Mitgliedstaats des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
22.
Wessen Einreise in das Vereinigte Königreich von der Erteilung einer Einreisegenehmigung
abhängt, kann diese Genehmigung unter Hinweis darauf beantragen, dass er mit einer Person - unter
Einschluss von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs - verheiratet ist, die im Vereinigten
Königreich lebt und dort auf Dauer Wohnsitz genommen hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung
dieser Genehmigung werden in Paragraph 281 der Immigration Rules aufgezählt. Unter anderem ist
nach Ziffer vi dieser Vorschrift erforderlich, dass der Antragsteller eine gültige Bescheinigung zur
Einreise besitzt, die ihm die Einreise in das Vereinigte Königreich in seiner Eigenschaft als Ehegatte
gestattet.
23.
Wer den in Paragraph 281 der Immigration Rules genannten Voraussetzungen genügt, kann eine
Bescheinigung zur Einreise erhalten und nach deren Erteilung eine Einreisegenehmigung bei seiner
Ankunft am Grenzübergang zum Vereinigten Königreich beantragen. Nach Paragraph 282 der
Immigration Rules kann, wer eine Einreisegenehmigung für das Vereinigte Königreich in seiner
Eigenschaft als Ehegatte einer dort lebenden und auf Dauer wohnhaften Person anstrebt, eine
anfängliche, höchstens zwölf Monate gültige Einreisegenehmigung erhalten, wenn er über eine solche
Bescheinigung zur Einreise verfügt.
24.
Beantragt jedoch eine Person, gegen die eine Ausweisungsverfügung vorliegt, die Einreise in das
Vereinigte Königreich in ihrer Eigenschaft als Ehegatte einer dort lebenden und auf Dauer wohnhaften
Person, so werden ihr, auch wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen für eine Einreise als Ehegatte
erfüllen würde, nach Paragraph 320(2) und Paragraph 321(3) der Immigration Rules die
Bescheinigung zur Einreise und, sofern beantragt, die Einreisegenehmigung versagt. Eine solche
Person muss erst den Widerruf der Ausweisungsverfügung erwirken, bevor sie eine Bescheinigung
oder Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erhalten kann. Sie kann den Widerruf der
Ausweisungsverfügung entweder vor oder zeitgleich mit der Bescheinigung zur Einreise beantragen.
25.
Das Zuwanderungsrecht des Vereinigten Königreichs enthielt zunächst keine besondere
Bestimmung für die Fallgestaltung, mit der sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 in der
Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265) befasst hat und bei der es um die Einreise einer
Person in das Vereinigte Königreich ging, die normalerweise eine Einreisegenehmigung benötigen
würde und als Ehegatte eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs einreisen will, der
dorthin zurückkehrt oder zurückkehren möchte, nachdem er seine gemeinschaftsrechtlichen Rechte
als Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat wahrgenommen hat.
26.
Im Licht des Urteils Singh besaß eine entsprechende Person aber einen „durchsetzbaren
gemeinschaftsrechtlichen Anspruch“ im Sinne von Section 7(1) des Immigration Act 1988 und Section
2 des European Communities Act (Gesetz über die Europäischen Gemeinschaften) 1972 und
benötigte als solche keine Einreisegenehmigung für das Vereinigte Königreich.
27.
In der Praxis benötigte eine solche Person, wenn sie eine „Person, die einer Bescheinigung zur
Einreise bedarf“, war, diese Bescheinigung, um in das Vereinigte Königreich einreisen zu dürfen. Sie
wurde ihr normalerweise erteilt, konnte ihr aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit versagt werden. Erhielt sie die Bescheinigung, war sie damit bei ihrer Ankunft im
Vereinigten Königreich unter denselben Voraussetzungen wie ein Familienangehöriger eines
Angehörigen eines EWR-Mitgliedstaats mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs zu Einreise und
Aufenthalt berechtigt (Artikel 3[2] und [3] der Immigration [European Economic Area] Order
[Verordnung über die Zuwanderung - Europäischer Wirtschaftsraum] 1994).
28.
Nach Artikel 11 Absatz 1 der EEA Regulations (Verordnung über die Zuwanderung [Europäischer
Wirtschaftsraum]) 2000 gilt diese Verordnung für einen „Familienangehörigen“ eines
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, als ob er ein Familienangehöriger eines „EWR-
Staatsangehörigen“ wäre, wenn die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen sind folgende:
- Der Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs hat sich, nachdem er das Vereinigte Königreich
verlassen hat, in einem Mitgliedstaat des EWR aufgehalten und war dort entweder als Arbeitnehmer
(nicht nur vorübergehend oder gelegentlich) beschäftigt oder hat sich dort als Selbständiger
niedergelassen;
- der Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs hat das Vereinigte Königreich nicht verlassen,
um es einem Familienangehörigen zu ermöglichen, Ansprüche nach dieser Verordnung zu erwerben
und so das Zuwanderungsrecht des Vereinigten Königreichs zu umgehen;
- der Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs wäre bei seiner Rückkehr in das Vereinigte
Königreich, wenn er ein EWR-Staatsangehöriger wäre, zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich
berechtigt („qualified person“), und
- falls es sich bei dem Familienangehörigen des Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs um
seinen Ehegatten handelt: Die Ehe ist in einem EWR-Mitgliedstaat geschlossen worden, und die
Beteiligten haben in einem EWR-Mitgliedstaat zusammengelebt, bevor der Staatsangehörige des
Vereinigten Königreichs in das Vereinigte Königreich zurückkehrt.
Der Ausgangsrechtsstreit
29.
Im Februar 1989 wurde Herrn Akrich, einem 1967 geborenen marokkanischen Staatsbürger, die
Einreise in das Vereinigte Königreich als Besucher für die Dauer eines Monats gestattet. Er
beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung als Student, die ihm aber im Juli 1989 versagt wurde; ein
daraufhin eingelegter Rechtsbehelf wurde im August 1990 zurückgewiesen.
30.
Im Juni 1990 wurde er wegen versuchten Diebstahls und Benutzung eines gestohlenen
Ausweispapiers verurteilt. Am 2. Januar 1991 wurde er auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung
des Secretary of State nach Algerien abgeschoben.
31.
Im Januar 1992 kehrte er in das Vereinigte Königreich zurück, wobei er einen gefälschten
französischen Personalausweis benutzte. Er wurde festgenommen und im Juni 1992 erneut
abgeschoben. Nach einem Aufenthalt außerhalb des Vereinigten Königreichs von weniger als einem
Monat reiste er heimlich wieder dorthin ein.
32.
Während seines unerlaubten Aufenthalts im Vereinigten Königreich heiratete er am 8. August 1996
die britische Staatsbürgerin Helina Jazdzewska und beantragte am Ende desselben Monats eine
Aufenthaltsgenehmigung als Ehegatte eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs.
33.
Anfang 1997 wurde er nach dem Immigration Act 1971 in Haft genommen und später, im August
1997, gemäß seinem Wunsch nach Dublin (Irland) abgeschoben, wo seine Ehefrau seit Juni 1997
wohnte.
34.
Im Januar 1998 beantragte er den Widerruf der Ausweisungsverfügung und einen Monat später
eine Bescheinigung zur Einreise als Ehegatte einer im Vereinigten Königreich wohnhaften Person.
35.
Anlässlich dieses Antrags wurden Herr und Frau Akrich von einem Beamten der Botschaft des
Vereinigten Königreichs in Dublin zu ihrem Aufenthalt in Irland und ihren Absichten befragt. Es wurde
zum einen festgestellt, dass Frau Akrich ab August 1997 in Dublin gearbeitet hatte, wobei sie ab
Januar 1998 und befristet bis Mai oder Juni 1998, jedoch mit Verlängerungsmöglichkeit,
vollzeitbeschäftigt war. Herr Akrich war über eine Agentur in der Gastronomie beschäftigt, wobei er
jede verfügbare Arbeit angenommen hatte. Nachdem der Bruder von Frau Akrich ihnen für den Fall
einer Rückkehr in das Vereinigte Königreich eine Unterkunft dort angeboten hatte, wurde ihr eine
Beschäftigung im Vereinigten Königreich ab August 1998 angeboten.
36.
Zum anderen ergab sich aus dieser Anhörung, dass Herr und Frau Akrich eine Bescheinigung zur
Einreise auf der Grundlage des Urteils Singh begehrten. So gab Frau Akrich auf eine Frage an, dass
sie und ihr Ehegatte beabsichtigten, in das Vereinigte Königreich zurückzukehren, da sie „von
gemeinschaftsrechtlichen Rechten gehört hatten, wonach man nach einem Verbleib von sechs
Monaten in das Vereinigte Königreich zurückkehren kann“. Als Quelle dieser Information nannte sie
„Solicitors und andere in derselben Situation“.
37.
Am 21. September 1998 lehnte der Secretary of State einen Widerruf der Ausweisungsverfügung
ab. Gemäß seinen Weisungen wurde am 29. September 1998 auch die auf der Grundlage des Urteils
Singh beantragte Bescheinigung zur Einreise versagt. Der Secretary of State war der Ansicht, dass
der Wegzug des Ehepaars Akrich nach Irland nur zu einer vorübergehenden Abwesenheit geführt habe
und in der Absicht erfolgt sei, Herrn Akrich bei seiner Rückkehr in das Vereinigte Königreich ein
Aufenthaltsrecht zu verschaffen und damit die nationalen Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreichs zu umgehen, und dass Frau Akrich deshalb nicht wirklich von ihren im EG-Vertrag
verbrieften Rechten als Arbeitnehmerin in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch gemacht habe.
38.
Im Oktober 1998 erhob Herr Akrich gegen diese beiden Entscheidungen Klage beim Immigration
Adjudicator (Vereinigtes Königreich), der ihr im November 1999 stattgab.
39.
Der Immigration Adjudicator stellte u. a. als erwiesen fest, dass die Eheleute Akrich in der Absicht
nach Irland gezogen seien, im Anschluss daran gemeinschaftsrechtliche Rechte auszuüben, die ihnen
die Rückkehr ins Vereinigte Königreich gestatten sollten; gleichwohl habe in rechtlicher Hinsicht Frau
Akrich vom Gemeinschaftsrecht verliehene Rechte tatsächlich ausgeübt, woran auch die Absichten
des Ehepaars nichts änderten, und die Eheleute hätten sich deshalb nicht zur Umgehung der
nationalen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs auf Gemeinschaftsrecht berufen. Ferner
stelle Herr Akrich keine tatsächliche und hinreichend ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung
dar, die eine Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung rechtfertigen würde.
40.
Der Secretary of State legte beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein.
Der Vorlagebeschluss und die Vorabentscheidungsfragen
41.
In seinem Vorlagebeschluss weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in
Randnummer 24 des Urteils Singh folgenden Vorbehalt formuliert habe:
„Hinsichtlich der vom Vereinigten Königreich angeführten Gefahr der Gesetzesumgehung genügt der
Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar
1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, und vom 3. Oktober 1990 in der
Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14), wonach es nicht Folge der mit dem
EWG-Vertrag geschaffenen Vergünstigungen sein kann, dass die Begünstigten sich den nationalen
Rechtsvorschriften missbräuchlich entziehen dürfen und dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, alle
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen derartigen Missbrauch zu verhindern.“
42.
Das vorlegende Gericht fragt sich, ob der Immigration Adjudicator diesen Vorbehalt richtig
angewandt hat, als er sich der Ansicht von Herrn Akrich anschloss, dass jede Maßnahme, die ein
Mitgliedstaat zur Missbrauchsverhütung ergreife, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müsse.
43.
Nach Ansicht des Secretary of State ist der Vorbehalt auf beiden Stufen der Argumentation von
Herrn Akrich zu berücksichtigen, so dass sich ohne angemessene Berücksichtigung des Umstands,
dass die vermeintliche Ausübung gemeinschaftsrechtlicher Rechte gerade dem Zweck gedient habe,
der normalen Anwendung des Zuwanderungsrechts des Vereinigten Königreichs zu entgehen, weder
feststellen lasse, ob den Eheleuten Akrich Rechte als „Arbeitnehmer“ zuständen, noch, ob die
Reichweite der Ausnahme aus Gründen der „öffentlichen Ordnung“ den Ausschluss des Ehegatten
eines „Arbeitnehmers“ aus einem Mitgliedstaat zulasse.
44.
Das vorlegende Gericht sieht hierin eine Frage, die im Urteil Singh nicht klar beantwortet worden
sei, so dass es angebracht sei, den Gerichtshof um weitere Orientierungshilfen zu ersuchen.
45.
Vor diesem Hintergrund hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Zieht ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet ist, der
nach nationalem Recht nicht zur Einreise oder zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt ist,
mit dem ausländischen Ehegatten in der Absicht in einen anderen Mitgliedstaat, durch eine zeitlich
begrenzte Berufstätigkeit in diesem Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtliche Rechte auszuüben, um
anschließend bei der gemeinsamen Rückkehr mit dem ausländischen Ehegatten in seinen
Herkunftsmitgliedstaat gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend zu machen, kann dann
1. der Herkunftsmitgliedstaat die von den Eheleuten bei dem Umzug in den anderen Mitgliedstaat
verfolgte Absicht, bei der Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat - trotz der mangelnden Berechtigung
des ausländischen Ehegatten nach nationalem Recht - gemeinschaftsrechtliche Rechte geltend zu
machen, als Berufung auf Gemeinschaftsrecht zum Zweck der Umgehung nationaler
Rechtsvorschriften ansehen und,
2. wenn ja, kann der Herkunftsmitgliedstaat es dann ablehnen,
a) ein etwa bestehendes Hindernis für die Einreise des ausländischen Ehegatten (im vorliegenden
Fall eine gültige Ausweisungsverfügung) zu beseitigen und
b) dem ausländischen Ehegatten die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten?
Zu den Vorabentscheidungsfragen
46.
Mit seinen gemeinsam zu prüfenden Fragen ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um
Auskunft über die Tragweite des Urteils Singh im Hinblick auf eine Fallgestaltung, wie sie im
Ausgangsverfahren in Rede steht.
47.
Im Urteil Singh hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 52 EWG-Vertrag (später Artikel 52 EG-
Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und die Richtlinie 73/148 einen Mitgliedstaat verpflichten,
dem Ehegatten eines Angehörigen dieses Staates ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zu
gestatten, in sein Hoheitsgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten, wenn sich der Angehörige
dieses Staates mit diesem Ehegatten in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben
hatte, um dort eine unselbständige Tätigkeit im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag (später Artikel 48
EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) auszuüben, und zurückkehrt, um sich im Hoheitsgebiet
des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, im Sinne von Artikel 52 EWG-Vertrag
niederzulassen. Nach dem Tenor dieses Urteils muss der Ehegatte zumindest in den Genuss der
Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen
anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.
48.
Dieselben Konsequenzen ergeben sich aus Artikel 39 EG, wenn der Angehörige des betreffenden
Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet zurückzukehren beabsichtigt, um dort eine unselbständige
Berufstätigkeit auszuüben. Wenn der Ehegatte Angehöriger eines Drittstaats ist, muss er folglich
zumindest in den Genuss der Rechte kommen, die Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 ihm
gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort
aufhalten würde.
49.
Die Verordnung Nr. 1612/68 betrifft jedoch nur die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Sie
sagt nichts über das Bestehen von Rechten von mit einem Unionsbürger verheirateten
Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Zugang zum Gemeinschaftsgebiet.
50.
Um in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in den Genuss der Rechte aus Artikel 10 der
Verordnung Nr. 1612/68 kommen zu können, muss sich der mit einem Unionsbürger verheiratete
Drittstaatsangehörige rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, wenn er sich in einen anderen
Mitgliedstaat begibt, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.
51.
Diese Auslegung steht im Einklang mit der Systematik der Gemeinschaftsbestimmungen zur
Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Gemeinschaft, deren Ausübung den
Wanderarbeitnehmer und seine Familie nicht benachteiligen darf.
52.
Begibt sich ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Unionsbürger, der mit einem zum Aufenthalt in
diesem Mitgliedstaat berechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet ist, in einen anderen
Mitgliedstaat, um dort eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, so darf aufgrund dieses
Ortswechsels nicht die Möglichkeit verloren gehen, rechtmäßig zusammen zu leben, weshalb Artikel 10
der Verordnung Nr. 1612/68 dem Ehegatten das Recht verleiht, sich in diesem anderen Mitgliedstaat
niederzulassen.
53.
Begibt sich dagegen ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Unionsbürger, der mit einem zum
Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nicht berechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet ist, in einen
anderen Mitgliedstaat, um dort eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, so kann in dem
Umstand, dass seinem Ehegatten aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 kein Recht erwächst,
sich mit ihm in diesem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, keine ungünstigere Behandlung liegen
als die, die dem Ehepaar zuteil wurde, bevor dieser Unionsbürger die nach dem EG-Vertrag auf dem
Gebiet der Freizügigkeit eröffneten Möglichkeiten in Anspruch nahm. Dass ein solches Recht nicht
besteht, kann also den Unionsbürger nicht davon abhalten, die durch Artikel 39 EG zuerkannten
Freizügigkeitsrechte wahrzunehmen.
54.
Gleiches gilt, wenn der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger in den
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, zurückkehrt, um dort eine unselbständige
Berufstätigkeit auszuüben. Verfügt sein Ehegatte über ein Recht zum Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat, so findet Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 Anwendung, damit der Unionsbürger
nicht davon abgehalten wird, von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen, indem er in den
Mitgliedstaat zurückkehrt, dessen Staatsangehöriger er ist. Verfügt sein Ehegatte dagegen nicht
bereits über ein Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, so hat der Umstand, dass ihm
aus besagtem Artikel 10 keine Rechte erwachsen, bei dem Unionsbürger Wohnung zu nehmen,
insoweit keine abschreckende Wirkung.
55.
Was die in Randnummer 24 des Urteils Singh angesprochene Frage des Missbrauchs anbelangt, so
ist darauf hinzuweisen, dass es für das Recht eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, in das
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, ohne Belang ist,
welche Absichten ihn dazu veranlasst haben, im letztgenannten Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, sofern
er dort tatsächlich eine echte Tätigkeit ausübt oder ausüben will (Urteil vom 23. März 1982 in der
Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 23).
56.
Auch für die Beurteilung der Rechtslage, in der sich das Ehepaar bei der Rückkehr in den
Mitgliedstaat befindet, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, kommt es auf solche
Absichten nicht an. Ein solches Verhalten kann selbst dann keinen Missbrauch im Sinne von
Randnummer 24 des Urteils Singh darstellen, wenn der Ehegatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das
Ehepaar in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, in dem Mitgliedstaat, dessen
Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, kein Aufenthaltsrecht hatte.
57.
Ein Missbrauch läge dagegen vor, wenn die Vergünstigungen des Gemeinschaftsrechts für
Wanderarbeitnehmer und ihre Ehegatten im Rahmen von Scheinehen geltend gemacht würden, die
zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
geschlossen werden.
58.
Ist die Ehe keine Scheinehe, und hält sich zum Zeitpunkt der Rückkehr des Unionsbürgers in den
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sein Ehegatte, der Angehöriger eines Drittstaats
ist und mit dem er in dem Mitgliedstaat lebte, den er nun verlässt, nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats auf, so ist gleichwohl das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des
Artikels 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend: EMRK), zu berücksichtigen. Dieses Recht
gehört zu den Grundrechten, die nach der im Übrigen durch die Präambel der Einheitlichen
Europäischen Akte und Artikel 6 Absatz 2 EU bestätigten ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofes in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden.
59.
Auch wenn die EMRK kein Recht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich
dort aufzuhalten, als solches gewährleistet, kann es einen Eingriff in das Recht auf Achtung des
Familienlebens, wie es in Artikel 8 Absatz 1 EMRK geschützt ist, darstellen, wenn einer Person die
Einreise in ein Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, oder der Aufenthalt dort verweigert wird.
Ein solcher Eingriff verstößt gegen die EMRK, wenn er nicht den Anforderungen ihres Artikels 8 Absatz
2 genügt, d. h., wenn er nicht „gesetzlich vorgesehen“, von einem oder mehreren im Hinblick auf
diesen Absatz berechtigten Zielen getragen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“
ist, d. h., „durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt“ ist und insbesondere in
einem angemessenen Verhältnis zu dem berechtigten Ziel steht, das mit ihm verfolgt wird (Urteil vom
11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 42).
60.
Die Grenzen dessen, was „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“, wenn der Ehegatte
rechtsbrüchig geworden ist, sind vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinen
Urteilen Boultif/Schweiz vom 2. August 2001 ( 2001-IX, §§ 46 bis 56) und
Amrollahi/Dänemark vom 11. Juli 2002 (noch nicht im veröffentlicht, §§
33 bis 44) herausgearbeitet worden.
61.
Nach alledem sind die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Verordnung Nr. 1612/68 dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann
zu, wenn er sich zu dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, zu dem er in einen
anderen Mitgliedstaat zieht, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.
- Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 findet keine Anwendung, wenn der Angehörige eines
Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für
Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen haben.
- Bei einer Ehe zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem Drittstaatsangehörigen,
die keine Scheinehe ist, ist der Umstand, dass sich die Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen haben, um bei ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der erstgenannte Ehegatte
angehört, in den Genuss der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu kommen, für die
Beurteilung ihrer Rechtslage durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich.
- Stehen zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Angehöriger eines ersten Mitgliedstaats, der mit einem
Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm in einem zweiten Mitgliedstaat lebt, in den
Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort eine unselbständige Berufstätigkeit auszuüben,
seinem Ehegatten keine Rechte nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zu, weil sich der Ehegatte
nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten hat, so müssen die zuständigen
Stellen des ersten Mitgliedstaats gleichwohl bei der Prüfung des Antrags des Ehegatten, in das
Hoheitsgebiet dieses Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, das Recht auf Achtung des
Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK berücksichtigen, wenn die Ehe keine Scheinehe ist.
Kosten
62.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung sowie der
Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Immigration Appeal Tribunal mit Beschluss vom 3. Oktober 2000 vorgelegten Fragen
für Recht erkannt:
1. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens stehen die Rechte aus Artikel 10
der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dem mit einem Unionsbürger verheirateten
Drittstaatsangehörigen nur dann zu, wenn er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in den der
Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.
2. Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 findet keine Anwendung, wenn der Angehörige
eines Mitgliedstaats und der Drittstaatsangehörige eine Scheinehe zur Umgehung der für
Drittstaatsangehörige geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen geschlossen
haben.
3. Besteht zwischen einem Angehörigen eines Mitgliedstaats und einem
Drittstaatsangehörigen eine Ehe, die keine Scheinehe ist, so ist der Umstand, dass sich
die Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, um bei ihrer
Rückkehr in den Mitgliedstaat, dem der erstgenannte Ehegatte angehört, in den Genuss
der vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte zu kommen, für die Beurteilung ihrer
Rechtslage durch die zuständigen Stellen des letztgenannten Staates unerheblich.
4. Stehen zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Angehöriger eines ersten Mitgliedstaats, der
mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm in einem zweiten
Mitgliedstaat lebt, in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort eine
unselbständige Berufstätigkeit auszuüben, seinem Ehegatten keine Rechte nach Artikel
10 der Verordnung Nr. 1612/68 zu, weil sich der Ehegatte nicht rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten hat, so müssen die zuständigen Stellen
des ersten Mitgliedstaats gleichwohl bei der Prüfung des Antrags des Ehegatten, in das
Hoheitsgebiet dieses Staates einzureisen und sich dort aufzuhalten, das Recht auf
Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten berücksichtigen, wenn die Ehe keine Scheinehe ist.
Rodríguez Iglesias
Puissochet
Wathelet
Schintgen
Timmermans
Edward
La Pergola
Jann
Macken
Colneric
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.