Urteil des EuGH vom 10.12.1998

EuGH: anspruch auf rechtliches gehör, kommission, klage auf verurteilung, rechtsmittelgrund, niedersachsen, übertragbare krankheit, tschechische republik, klagegrund, berufsausübung, abgrenzung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
10. Dezember 1998
„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland“
In der Rechtssache C-221/97 P
Aloys Schröder, Jan Thamann und Karl-Julius Thamann
Zuchtschweine Epe GbR, Gesellschaft deutschen Rechts, Neuenkirchen (Deutschland),
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerd Rentzmann und Rudolf Brenken, Quakenbrück,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Michel Molitor, Pierre Feltgen und André Harpes, 14a, rue
des Bains, Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Fünfte Kammer) vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94 (Schröder/Kommission, Slg. 1994, II-501)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand
Wägenbaur, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, L. Sevón und
M. Wathelet,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juni 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kläger Schröder und Thamann haben mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Juni 1997 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des
Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. April 1997 in der
Rechtssache T-390/94 (Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501) eingelegt, mit dem das Gericht
ihre auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission
zum Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen angeblich durch eine Reihe von Entscheidungen
entstanden ist, die die Kommission im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der
Bundesrepublik Deutschland erlassen hat.
Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren
2.
Der rechtliche Rahmen und der Sachverhalt, die dem Rechtsstreit zugrunde liegen, werden im
angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:
„1 Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes und um den freien Verkehr mit Tieren zu
gewährleisten, erließ die Gemeinschaft eine Reihe
von Maßnahmen, darunter die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden
Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29), die namentlich vorsieht,
daß zum einen die veterinärrechtlichen Kontrollen im wesentlichen am Abgangsort durchzuführen sind
und im Bestimmungsmitgliedstaat nur durch Stichproben erfolgen können, zum anderen, daß ein
Mitgliedstaat unverzüglich die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen erläßt, wenn
in seinem Hoheitsgebiet bestimmte Krankheiten wie die klassische Schweinepest (KSP) auftreten.
2 Artikel 10 der Richtlinie 90/425 legt die jeweiligen Verpflichtungen des Versand- und des
Bestimmungsmitgliedstaats sowie der Kommission auf dem Gebiet der Vorbeugung, Verhinderung und
Bekämpfung aller Krankheiten fest, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit
darstellen können.
3 Artikel 10 Absatz 3 bestimmt:
.Falls die Kommission nicht über die Maßnahmen informiert wurde oder die getroffenen Maßnahmen
für unzureichend hält, so kann sie im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Tagung
des Ständigen Veterinärausschusses gegenüber den Tieren ..., die aus dem Seuchengebiet oder
einem bestimmten Betrieb oder Zentrum bzw. einer bestimmten Einrichtung stammen, vorsorgliche
Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen werden so rasch wie möglich dem Ständigen
Veterinärausschuß unterbreitet, der sie nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren bestätigt, ändert
oder aufhebt.'
4 Artikel 10 Absatz 4 lautet:
.In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuß so bald wie möglich die
Lage. Sie erläßt nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die notwendigen Maßnahmen für die
Tiere ... Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen
Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben.'
5 Der aufgrund des Beschlusses 68/361/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 255, S. 23)
eingesetzte Ständige Veterinärausschuß setzt sich aus sachverständigen Vertretern der
Mitgliedstaaten unter Vorsitz der Kommission zusammen. Die Kommission hat diesem Ausschuß gemäß
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425 die Entwürfe über den Erlaß oder die Änderung von
Schutzmaßnahmen vorzulegen.
6 Mit der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft
zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 47, S. 11) werden Maßnahmen der
Gemeinschaft zur Bekämpfung der KSP eingeführt.
7 Ihr Artikel 3 bestimmt:
.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Verdacht auf Schweinepest oder das Vorliegen
der Schweinepest der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet wird.'
8 Nach Artikel 4 sind, wenn sich in einem Betrieb schweinepestverdächtige Schweine befinden,
unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen. Weiter ist nach dieser
Bestimmung der Betrieb der amtlichen Überwachung zu unterstellen, und es dürfen insbesondere
keine Schweine in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden. Nach Artikel 5 müssen,
wenn das Vorliegen der Schweinepest amtlich bestätigt wird, alle Schweine des Betriebes unverzüglich
unter amtlicher Aufsicht getötet und so beseitigt werden, daß jede Gefahr einer Verbreitung des
Schweinepestvirus ausgeschlossen wird. Gemäß den Artikeln 7 und 8 sind, namentlich um mögliche
Infektionsquellen sowie die Virusverbreitung in Kontaktbeständen festzustellen, Nachforschungen zur
Epizootiologie anzustellen.
9 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217 in der Fassung der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom
11. Dezember 1991 (ABl. L 377, S. 1) bestimmt:
.Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem
Schweinehaltungsbetrieb grenzen die zuständigen Behörden um den Seuchenherd eine Schutzzone
mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km
ab.'
10 Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie zählt eine Reihe von Umständen auf, die von der zuständigen
Behörde in jedem Einzelfall bei der Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszonen zu
berücksichtigen sind. Diese Umstände sind insbesondere die Ergebnisse der epidemiologischen
Untersuchungen gemäß Artikel 7, die geographische Lage — insbesondere natürliche Grenzen —, der
Standort und die Entfernung von Betrieben, die Handelsstrukturen und die Kontrollmöglichkeiten.
11 Die Schweineerzeugung findet normalerweise auf vier Ebenen (Erzeugung der Zuchtrassen,
Jungsauenaufzucht, Mastferkelproduktion und Schweinemast) statt, bei denen jeweils spezialisierte
Betriebe tätig werden. Diese Tätigkeiten sind mit einem regen Tierhandel insbesondere zwischen den
Mitgliedstaaten verbunden.
12 Die KSP ist eine ansteckende Virusinfektion der Schweine mit perakutem Verlauf; bei typischer
Erkrankung kann die Sterberate bis zu 100 % betragen. Die auf den Menschen nicht übertragbare
Krankheit kann sich schnell verbreiten und die Existenz der Schweinebestände nachhaltig bedrohen.
Je nach ihrem Verlauf beträgt die Inkubationszeit bei der KSP zwei bis zwanzig Tage. Bevor die KSP
ausbricht und erkannt werden kann, kann der Erreger bereits vielfach übertragen worden sein. Dies
erklärt sich vor allem daraus, daß Betriebe der Jungsauenaufzucht und der Mastferkelerzeugung ihre
Tiere oft an eine Vielzahl anderer Betriebe veräußern.
13 Die Gemeinschaft verfolgt bei der Bekämpfung der KSP, wie auch die Vereinigten Staaten,
Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Ungarn, Polen und die Tschechische Republik, eine Politik
der Nichtimpfung. In einer Vielzahl von Ländern ist die Einfuhr von Schweinen aus Gebieten, in denen
die Impfung zugelassen ist, verboten. Ebenso dürfen in die Gemeinschaft nur Schweine eingeführt
werden, die aus Gebieten stammen, in denen in den letzten zwölf Monaten keine Fälle von KSP
gemeldet und keine Impfungen gegen die KSP durchgeführt worden sind.
Der Ausbruch der KSP in Deutschland in den Jahren 1993 und 1994 und die von der
Kommission ergriffenen Maßnahmen
14 Im Jahr 1993 wurden in Deutschland hundert Fälle von KSP — gegenüber dreizehn 1992 und
sechs 1991 — gemeldet. Diese hundert Fälle verteilten sich auf sieben Bundesländer, wobei das Land
Niedersachsen mit sechzig Fällen, davon achtzehn allein im Zeitraum vom 25. Mai bis 16. Juni 1993, am
stärksten betroffen war.
15 Gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425 erließ die Kommission die Entscheidung
93/364/EWG vom 18. Juni 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in
Deutschland (ABl. L 150, S. 47). Da sich das Seuchenrisiko den Begründungserwägungen zufolge auf
ein geographisch fest umrissenes Gebiet beschränkte, bestimmte Artikel 1, daß .Deutschland ... keine
lebenden Schweine aus den in Anhang I [der Entscheidung] genannten Teilen seines Hoheitsgebiets
in andere Mitgliedstaaten [versendet]', nämlich aus bestimmten Kreisen der Länder Niedersachsen,
Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die
Kommission stellte zwar fest, daß Deutschland Maßnahmen getroffen und insbesondere Schutz- und
Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 80/217 eingerichtet habe, verpflichtete Deutschland jedoch
in Artikel 2 der Entscheidung 93/364 weiter, angemessene gleichwertige Maßnahmen zu treffen, um zu
verhindern, daß die Seuche aus mit Handelsbeschränkungen belegten Gebieten in andere
Landesteile verschleppt wird. Nach Artikel 3 der
Entscheidung 93/364 durfte Deutschland weder frisches Schweinefleisch noch
Schweinefleischerzeugnisse von Schweinen, die aus Betrieben in den in Anhang I aufgeführten Teilen
seines Hoheitsgebiets stammten, in andere Mitgliedstaaten versenden.
16 Nachdem zwischenzeitlich das Auftreten neuer KSP-Seuchenherde in Deutschland bestätigt
worden war, dehnte die Kommission mit der Entscheidung 93/497/EWG vom 15. September 1993 zur
Änderung der Entscheidung 93/364 (ABl. L 233, S. 15) den von den Schweineausfuhrverboten
betroffenen Teil des Staatsgebiets aus.
17 Nachdem ein erster Fall von KSP in Belgien bei aus Deutschland eingeführten Schweinen
diagnostiziert worden war, verbot Belgien mit Ministerialverordnung vom 14. Oktober 1993 die Einfuhr
von Schweinen aus Deutschland; die Kommission weitete mit Entscheidung 93/539/EWG vom 20.
Oktober 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich der klassischen Schweinepest in
Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/364 (ABl. L 262, S. 67) die
Schweineausfuhrverbote auf das gesamte deutsche Staatsgebiet aus.
18 Die Entscheidung 93/553/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der
Entscheidung 93/539 (ABl. L 270, S. 74) verlängerte die ursprünglich bis zum 29. Oktober 1993
geltenden Ausfuhrverbote bis zum 4. November 1993.
19 Später erließ die Kommission, weiterhin gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425, die
Entscheidung 93/566/EG vom 4. November 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische
Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/539 (ABl. L 273, S. 60). Nach
dieser Entscheidung durfte Deutschland lebende Schweine (Artikel 1) und frisches Schweinefleisch
oder Schweinefleischerzeugnisse (Artikel 2) aus den in Anhang I genannten Landkreisen nicht nur
nicht in andere Mitgliedstaaten, sondern auch nicht in andere Teile des eigenen Staatsgebiets
versenden (im folgenden: Versandverbote).
20 Der Kreis Osnabrück, in dem sich der Betrieb der Kläger befindet, gehört zu den in Anhang I der
Entscheidung aufgezählten Kreisen des Landes Niedersachsen.
21 Mit Entscheidung 93/621/EG vom 30. November 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/566
(ABl. L 297, S. 36) legte die Kommission das von den Versandverboten betroffene Gebiet nicht mehr
nach Maßgabe der Landkreise, sondern der Gemeinden fest. Nach dem Vortrag der Kommission
sollten alle Gemeinden erfaßt werden, deren Gebiet vollständig oder teilweise in einem Umkreis von 20
km um die Betriebe lag, in denen Fälle von KSP gemeldet worden waren. Die Gemeinde Bramsche, in
der
sich der Betrieb der Kläger befindet, zählt zu den im neuen Anhang I der Entscheidung 93/566 in ihrer
geänderten Fassung aufgezählten Gemeinden des Kreises Osnabrück.
22 Mit ihren Entscheidungen 93/671/EG vom 10. Dezember 1993 (ABl. L 306, S. 59) und 93/720/EG
vom 30. Dezember 1993 (ABl. L 333, S. 74) zur zweiten bzw. dritten Änderung der Entscheidung 93/566
paßte die Kommission die Ausdehnung der von den Versandverboten betroffenen Gebiete an die
Entwicklung der KSP an.
23 Durch die — auf Artikel 10 der Richtlinie 90/425 gestützte — Entscheidung 94/27/EG der
Kommission vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in
Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566 (ABl. L 19, S. 31) wurden die von
denVersandverboten betroffenen Gebiete neu abgegrenzt. Nur noch bestimmte Gemeinden in drei
Kreisen des Landes Niedersachsen blieben von den Verboten betroffen. Die Gemeinde Bramsche
gehört zu den in Anhang I dieser Entscheidung aufgezählten Gemeinden.
24 Nachdem neue Fälle von KSP in anderen Teilen Niedersachsens gemeldet worden waren,
erstreckte die Kommission mit Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 94/178/EG vom 23. März 1994 über
Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der
Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG (ABl. L 83, S. 50) das Verbot, Schweine sowohl in andere Teile
Deutschlands als auch in andere Mitgliedstaaten zu versenden, auf das gesamte Gebiet des Landes
Niedersachsen. Außerdem wurde in Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung für besonders gefährdete
niedersächsische Gebiete ein Verbringungsverbot innerhalb Niedersachsens selbst angeordnet,
nämlich das Verbot, Schweine aus dem in Anhang II der Entscheidung beschriebenen in das in deren
Anhang I beschriebene Gebiet zu verbringen.
25 Wegen des Auftretens weiterer KSP-Seuchenherde in Niedersachsen änderte die Kommission mit
ihrer Entscheidung 94/292/EG vom 19. Mai 1994 (ABl. L 128, S. 21) die Entscheidung 94/178, um u. a.
das in Anhang II bezeichnete Gebiet anzupassen.
26 Die Kläger betreiben die Aufzucht von Jungsauen der Hybridrasse JSR in ihrem Aufzuchtstall in
Epe, Gemeinde Bramsche, Kreis Osnabrück, im Land Niedersachsen. Die von ihnen belieferten
Betriebe befinden sich nach ihren Angaben hauptsächlich in den Kreisen Vechta, Diepholz und
Osnabrück sowie in dem an das Land Nordrhein-Westfalen angrenzenden Gebiet.
27 Der Betrieb der Kläger blieb von der KSP verschont, befindet sich jedoch in den Gebieten, auf die
sich die Versandverbote erstreckten, die durch die von der Kommission zwischen dem 4. November
1993 und dem 19. Mai 1994 erlassenen vorstehend genannten Entscheidungen angeordnet worden
waren.“
3.
Mit Klageschrift, die am 15. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die
Kläger geltend gemacht, daß die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen eine Reihe ihrer Rechte
verletze und ihnen erheblichen Schaden verursacht hätten. Daher haben sie beantragt, die
Kommission zu verurteilen, ihnen als Ersatz dieses Schadens 173 174,45 DM zu zahlen.
Das angefochtene Urteil
4.
Das Gericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
5.
Es hat die Klage für zulässig erklärt und sodann zunächst die Natur der angefochtenen
Entscheidungen erörtert. Diese habe die Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtet; gegenüber
Privatpersonen seien sie keine Verwaltungsakte, in deren Bereich jede Rechtsverletzung ein
rechtswidriges Handeln darstelle, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen könne, sondern
Rechtsetzungsakte, in deren Bereich die Haftung nur bei Verletzung einer höherrangigen, den
einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werde, die, wenn das Organ die Handlung in Ausübung
eines weiten Ermessens erlassen habe, qualifiziert, nämlich offensichtlich und schwerwiegend sein
müsse (Randnrn. 49 bis 52 und 54 bis 62 des angefochtenen Urteils).
6.
Das Gericht hat festgestellt, daß die Kommission auf dem fraglichen Gebiet über ein weites
Ermessen verfügt habe. Es hat sodann geprüft, ob die Kommission eine höherrangige, den einzelnen
schützende Rechtsnorm offensichtlich und schwerwiegend verletzt habe. Hierbei hat das Gericht die
ersten vier Klagegründe — Verletzung des Diskriminierungsverbots, Verletzung der Eigentumsgarantie
und des Rechts auf freie Berufsausübung, Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und
unzureichende Rechtsgrundlage — erörtert. Den fünften Klagegrund — Verstoß gegen Artikel 190 EG-
Vertrag — hat das Gericht vorab mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Haftung der
Gemeinschaft nicht durch eine unzureichende Begründung ausgelöst werden könne (Randnrn. 65 und
66).
7.
Zum ersten Klagegrund hat das Gericht entschieden, daß das Diskriminierungsverbot entgegen
dem Vorbringen der Kläger weder im Vergleich zu den in Belgien ansässigen Schweinezüchtern
(Randnrn. 77 bis 83) noch dadurch, daß die Verbringungsverbote nach Maßgabe der Abgrenzung der
Verwaltungseinheiten festgesetzt worden seien (Randnrn. 91 bis 105), noch im Vergleich zu den im
Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Betrieben (Randnrn. 111 bis 114) verletzt worden sei. Die
Sachverhalte seien nicht vergleichbar, und das
für die Abgrenzung der Zonen angewandte Kriterium sei die wirksamste Methode gewesen.
8.
Zum zweiten Klagegrund — Verletzung der Eigentumsgarantie und des Rechts auf freie
Berufsausübung — hat das Gericht ausgeführt, selbst wenn der Betrieb der Kläger von der KSP nicht
betroffen gewesen sei, könne die Bekämpfung der Ausbreitung dieser außergewöhnlich gefährlichen
Tierseuche doch selbst erhebliche negative Auswirkungen für bestimmte, nicht unmittelbar betroffene
Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Randnrn. 127 und 128). Im übrigen hätten die Kläger eine
Beeinträchtigung ihrer Rechte nicht hinreichend nachgewiesen. Die bloße Vorlage eines
Verzeichnisses von außerhalb der Verbotsgebiete ansässigen Abnehmern habe keinen hinreichenden
Beweis für eine solche Beeinträchtigung dargestellt (Randnrn. 129 bis 131). Zudem sei die Vorlage
dieses Verzeichnisses verspätet (Randnr. 130).
9.
Mit dem dritten Klagegrund — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit — wurde gerügt,
die Kommission habe einen Antrag auf Notimpfung der Tiere, die ein erheblich milderes und für die
Wirtschaftsteilnehmer weniger nachteiliges Mittel gewesen wäre, abgelehnt. Das Gericht hat diesen
Klagegrund mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Nichtimpfung einer von den Organen der
Gemeinschaft im Rahmen ihres Ermessens verfolgten Politik entsprochen habe, die im übrigen im
Einklang mit den Mitgliedstaaten festgelegt worden sei (Randnrn. 140 bis 142).
10.
Schließlich hat das Gericht den vierten Klagegrund — unzureichende Rechtsgrundlage, weil die
Gemeinschaft zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nicht zuständig sei und insbesondere
die Kommission in der Richtlinie 90/425 nicht ermächtigt werde, Schutzmaßnahmen zu erlassen —
zurückgewiesen. Die Richtlinie enthalte tatsächlich Schutzmaßnahmen; im vorliegenden Fall seien die
regionalen Versandverbote eine unverzichtbare Ergänzung der gemeinschaftlichen Verbote zur
Bekämpfung der Ausbreitung der Tierseuche (Randnrn. 153 bis 161).
11.
Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, daß die Kommission
mit dem Erlaß der streitigen Entscheidungen offensichtlich und schwerwiegend gegen eine
höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm verstoßen habe. Das Gericht hat daher die
Klage als unbegründet abgewiesen (Randnr. 164).
Das Rechtsmittel
12.
Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel erstens auf eine Reihe von Fehlern des Verfahrens vor dem
Gericht, das damit ihre Verfahrensrechte verletzt habe.
13.
Zweitens machen sie geltend, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die
Entscheidungen der Kommission als Rechtsetzungsakte und nicht als
Verwaltungsakte eingeordnet habe. Ebenso seien seine Feststellungen zum Diskriminierungsverbot,
zu ihrem Eigentum und ihrem Recht auf freie Berufsausübung sowie zum
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fehlerhaft.
14.
Drittens machen die Kläger geltend, das Gericht habe verkannt, daß es den Maßnahmen der
Kommission an einer gültigen Rechtsgrundlage gefehlt habe.
15.
Die Kommission ist der Ansicht, daß das Rechtsmittel unzulässig sei; anstatt Rechtsmittelgründe
anzuführen, rügten die Kläger Tatsachenwürdigungen und wiederholten erstinstanzliches
Tatsachenvorbringen. Zumindest sei das Rechtsmittel unbegründet.
16.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Kläger, daß das Gericht ihre Verfahrensrechte,
insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt habe, da es umfangreiche Teile ihres
schriftlichen und mündlichen Vorbringens nicht berücksichtigt habe. Damit sei es zu einem falschen
Ergebnis gelangt.
17.
So habe das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „Die von [den
Klägern] belieferten Betriebe befinden sich nach ihren Angaben hauptsächlich in den Kreisen Vechta,
Diepholz und Osnabrück sowie in dem an das Land Nordrhein-Westfalen angrenzenden Gebiet.“ Es
habe jedoch Klarheit darüber bestanden, daß sie nicht nur Betriebe in Niedersachsen, sondern auch
in Nordrhein-Westfalen beliefert hätten. Die Vorlage einer Liste ihrer Stammkunden durch sie in der
mündlichen Verhandlung sei als verspätet zurückgewiesen worden, was eine schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
18.
In Randnummer 95 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt, daß „die Kläger nicht
dargetan [hätten], daß eine Abgrenzung der von den Verboten betroffenen Teile des Staatsgebiets
allein nach dem Kriterium der Entfernung von den Seuchenherden zur Folge gehabt hätte, daß ihr
Betrieb vom Versandverbot nicht erfaßt worden wäre“. Die Kläger hätten jedoch durch umfangreiches
Kartenmaterial nachgewiesen, daß allein das Kriterium der Entfernung von den Seuchenherden ein
angemessenes Mittel zur Bekämpfung der Ansteckung gewesen sei.
19.
Ebenfalls in Randnummer 95 des angefochtenen Urteils habe das Gericht weiter ausgeführt: „Nach
dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag der Kommission weisen aber der Kreis Osnabrück, in
dem sich der Betrieb der Kläger befindet, sowie die benachbarten Kreise Vechta und Diepholz, in
denen zahlreiche Fälle von KSP gemeldet wurden, die weltweit höchste Dichte von
schweineerzeugenden Betrieben auf.“ Die Kläger machen geltend, sie hätten in der mündlichen
Verhandlung die Richtigkeit dieser Angaben bestritten.
20.
In Randnummer 99 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt: „Die Kommission hat,
ohne daß ihr von den Klägern widersprochen worden wäre, vorgetragen, daß die Bundesrepublik
Deutschland im vorliegenden Fall selbst eine Abgrenzung auf der Grundlage von Verwaltungseinheiten
(Landkreise und/oder Gemeinden) vorgeschlagen habe.“ Die Kläger machen geltend, sie hätten diese
Behauptung ebenfalls bestritten.
21.
Ebenso gebe die Feststellung in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils, die Kläger hätten
angegeben, daß die Grenzen der Verwaltungseinheiten im allgemeinen natürliche geographische
Gegebenheiten berücksichtigten, ihr Vorbringen nicht richtig wieder. Sie hätten vielmehr ausdrücklich
geäußert, daß die Verwaltungsgrenzen „nicht entfernt dem Lauf von Straßen, Gewässern oder
ähnlichen im Gelände erkennbaren Abgrenzungen“ folgten.
22.
Das Gericht habe die Verfahrensrechte der Kläger auch dadurch verletzt, daß es die Ausführungen
des Leiters des Veterinärwesens des Landes Niedersachsen in der mündlichen Verhandlung nicht
berücksichtigt habe, daß die Verhängung von Versandverboten nach verwaltungsgeographischen
Einheiten insbesondere wegen der Größe der niedersächsischen Landkreise zur Bekämpfung der
Verbreitung der KSP ungeeignet sei.
23.
Schließlich belegten die Ausführungen in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils, daß sich
„die Beschränkungen nur auf abgegrenzte, besonders gefährdete Teile des Staatsgebiets“ bezögen,
ebenfalls, daß das Gericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, die Schutzmaßnahmen hätten
übermäßig lange angedauert, da sie sich noch in Kraft befunden hätten, als keine Gefahr mehr
bestanden habe. Vergeblich hätten sie das Gericht darauf hingewiesen, daß es ihnen nach dem 30.
November 1993 nicht einmal mehr möglich gewesen sei, alle Abnehmer in ihrem Kreis zu beliefern.
24.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem gerichtlichen Verfahren bedeutet nicht, daß der
Richter auf das gesamte Vorbringen sämtlicher Parteien eingehen muß. Der Richter hat nach der
Anhörung der Parteien und der Würdigung der Beweismittel über den Klageantrag zu entscheiden und
seine Entscheidung zu begründen.
25.
Die Ausführungen der Kläger im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes lassen keine Verletzung
dieser Grundsätze durch das Gericht erkennen. Wie auch der Generalanwalt in Nummer 22 seiner
Schlußanträge ausgeführt hat, enthält der erste Rechtsmittelgrund keine Rechtsfragen, die geprüft
werden müßten, sondern lediglich unterschiedliche Auffassungen zu den Tatsachenfeststellungen des
Gerichts. Insbesondere haben die Kläger nicht dargetan, daß die angeblich unterbliebene
Berücksichtigung bestimmter Teile ihres Vorbringens durch das Gericht den Ausgang des Verfahrens
beeinflußt und somit ihre Belange beeinträchtigt hätte.
26.
Tatsächlich suchen die Kläger mit den verschiedenen Behauptungen im Rahmen dieses
Rechtsmittelgrundes, den Gerichtshof zu einer neuen Beurteilung der vom Gericht festgestellten
Tatsachen zu veranlassen. Nach Artikel 168a EG-Vertrag undArtikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des
Gerichtshofes kann jedoch ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das
Gericht, nicht aber auf Fragen des Sachverhalts gestützt werden. Ein Rechtsmittelgrund, der auf eine
Überprüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof abzielt, ist daher unzulässig.
27.
Zur Zurückweisung einer Urkunde, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatten,
heißt es in Randnummer 130 des angfochtenen Urteils: „Mit der bloßen Vorlage eines Verzeichnisses
von außerhalb der Verbotsgebiete ansässigen weiteren Abnehmern in der mündlichen Verhandlung,
die zudem wegen Verspätung unzulässig war, konnte das Vorliegen des von den Klägern behaupteten
Schadens nicht hinreichend bewiesen werden.“ Somit ist das Gericht auf die betreffende Urkunde
trotz ihrer verspäteten Vorlage eingegangen und zu der Ansicht gelangt, daß sie den erforderlichen
Beweis nicht erbringe. Damit ist das Argument, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die
Zurückweisung der Urkunde als verspätet verletzt worden sei, nicht stichhaltig.
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
28.
Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtmittelgrundes rügen die Kläger, daß die streitigen
Entscheidungen nach dem System der Handlungsmittel der Gemeinschaft, das durch Artikel 189 EG-
Vertrag festgelegt sei, keine Rechtsetzungsakte, sondern Verwaltungsmaßnahmen darstellten. Daher
stelle es einen Rechtsfehler dar, daß das Gericht die sehr engen Kriterien für die Haftung der
Gemeinschaft für einen Rechtsetzungsakt angewandt habe, nach denen nur die Verletzung einer
höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm diese Haftung auslösen könne, und nicht die
auf dem Gebiet der Haftung für eine Verwaltungsmaßnahme entwickelten Kriterien, wonach jede
Rechtsverletzung ausreichend sei.
29.
Die Kläger haben sich vor dem Gericht gegenüber den von der Kommission erlassenen Maßnahmen
zum einen auf die Verletzung von Grundrechten, nämlich des Diskriminierungsverbots, des
Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Berufsausübung sowie des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, und zum anderen auf eine Verletzung der Begründungspflicht nach
Artikel 190 EG-Vertrag berufen. Das Gericht hat zu all diesen Rügen Stellung genommen und ist zu
dem Ergebnis gelangt, daß die gerügten Verletzungen nicht vorliegen.
30.
Daher braucht für die Beurteilung der Haftung der Gemeinschaft nicht zwischen
Rechtsetzungsakten und Verwaltungsmaßnahmen unterschieden zu werden, da diese Haftung
voraussetzt, daß die Maßnahme rechtswidrig ist, unabhängig davon, ob sie Verwaltungs- oder
Rechtsetzungscharakter hat.
31.
Somit ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht stichhaltig und daher unbegründet.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
32.
Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Kläger, daß das Gericht in den
Randnummern 125 bis 131 des angefochtenen Urteils bei seiner Entscheidung über die Verletzung
von Grundrechten, und zwar des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Berufsausübung, das
subjektive Grundrechtsinteresse des einzelnen an der Achtung seiner individuellen
Grundrechtspositionen vernachlässigt habe. Der gleiche Vorwurf sei der Rechtsprechung des
Gerichtshofes allgemein zu machen.
33.
Im einzelnen habe das Gericht lediglich auf einer abstrakten Ebene das Ziel der streitigen
Entscheidungen geprüft und es in Relation zu den Versandverboten gesetzt, ohne das
Individualinteresse an der Einhaltung der den Klägern zustehenden Eigentums- und
Berufsausübungspositionen abzuwägen.
34.
Die Funktion der Grundrechte auch im Gemeinschaftsrecht liege in einer subjektiv-rechtlichen
Abwehrposition, was bedeute, daß an sich zulässige Maßnahmen im Einzelfall eine Pflicht zum
Ausgleich beinhalteten. Wenn, wie im vorliegenden Fall, den Betroffenen ein Schaden entstehe und
ihnen ein Sonderopfer auferlegt werde, sei ihnen Schadensersatz zu gewähren.
35.
Dieses Vorbringen der Kläger gibt die rechtlichen Gründe nicht hinreichend genau und schlüssig
an, mit denen eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil geltend gemacht wird. Nach
Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der
Verfahrensordnung muß eine Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen
Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Gründe, auf die dieser Antrag im einzelnen gestützt
wird, genau bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein Rechtsmittel, das nur die bereits
vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt,
diesem Erfordernis nicht (Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark
Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 56).
36.
Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
37.
Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Kläger die Weigerung des Gerichts,
eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ihnen
gegenüber festzustellen. Sie verweisen hierfür auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze.
38.
Wie der Generalanwalt in den Nummern 46 bis 48 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, wird mit
diesem Vorbringen in Wirklichkeit eine Überprüfung des Vorbringens vor dem Gericht durch den
Gerichtshof begehrt. Wie in Randnummer 35 festgestellt worden ist, ist es nicht Sache des
Gerichtshofes, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine solche Kontrolle vorzunehmen.
39.
Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
40.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Kläger, daß das Gericht das Gemeinschaftsrecht
verletzt habe, indem es Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425 als ausreichende Rechtsgrundlage für
die Entscheidungen der Kommission betrachtet habe.
41.
Die fragliche Ermächtigung in der durch das angefochtene Urteil anerkannten Form verstoße gegen
das auch dem Gemeinschaftsrecht zugrunde liegende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, denn die
Betroffenen hätten in Anbetracht der speziellen Seuchenbekämpfungsregelungen der Gemeinschaft
nicht damit rechnen können, daß die Kommission Versendeverbote im gegebenen Umfang verhängen
würde. Dies gelte erst recht, als die Kommission im vorliegenden Fall erstmalig die fraglichen
Rechtsgrundlagen für Versandverbote im innerstaatlichen Handel angewandt habe; vorher habe sie
sie nur auf Verbote für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten angewandt.
42.
Bei diesem Rechtsmittelgrund beschränken sich die Kläger erneut auf die Wiederholung von
Vorbringen, das sie bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, als sie darzulegen
versuchten, daß die fragliche Bestimmung keinen Anhaltspunkt für die von der Kommission zu
ergreifenden Maßnahmen enthalte und nicht die Bestimmung der Art und Weise ermögliche, in der
diese Maßnahmen zu ergreifen seien. Eine klare Beanstandung der rechtlichen Erwägungen des
Gerichts ist jedoch nicht vorgetragen worden.
43.
Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund aus den gleichen Gründen, die zur Zurückweisung des
zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geführt haben, als unzulässig zu betrachten.
44.
Daher ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
45.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Verfahren Anwendung
findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem
Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Jann
Gulmann
Edward
Sevón Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Deutsch.