Urteil des EuGH vom 11.03.2003
EuGH: pariser verbandsübereinkunft, inhaber, nummer, innerstaatliches recht, begriff, markt, ware, dienstleistung, zusammensetzung, unternehmen
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
11. März 2003
„Marken -Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 1 - Verfall der Rechte des Inhabers der Marke - Begriff der
ernsthaften Benutzung der Marke - Tätigkeit, die in der Wartung bereits vertriebener Waren mit Verkauf von
Ersatzteilen und Zubehör besteht“
In der Rechtssache C-40/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) in dem
bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Ansul BV
gegen
Ajax Brandbeveiliging BV
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 Absatz 1 der Ersten
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet
(Berichterstatter), M. Wathelet und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, P. Jann und
V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
- der Ansul BV, vertreten durch E. J. Louwers und T. Cohen Jehoram, advocaten,
- der Ajax Brandbeveiliging BV, vertreten durch R. E. P. de Ranitz, advocaat,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und H. M. H. Speyart als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Ansul BV und der Kommission in der Sitzung vom 4. Juni
2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 2002
folgendes
Urteil
1.
Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 26. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen
am 31. Januar 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 12 Absatz 1
der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie)
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften niederländischen
Rechts Ansul BV (im Folgenden: Ansul) und Ajax Brandbeveiliging BV (im Folgenden: Ajax) wegen der
Benutzung der Marke Minimax für von ihnen vertriebene Waren und Dienstleistungen.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 10 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Hat der Inhaber der Marke diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens nicht
ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt oder wurde eine solche Benutzung während eines
ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Marke den in dieser
Richtlinie vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung
vorliegen.
(2) Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:
a) Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne
dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird;
b) Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung in dem betreffenden Mitgliedstaat
ausschließlich für den Export.
(3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers oder durch eine zur Benutzung einer
Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke befugte Person gilt als Benutzung durch
den Inhaber.“
4.
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
„Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf
Jahren in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung
vorliegen; der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses
Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft
begonnen oder wieder aufgenommen worden ist; wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor
Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums
von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder
aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die
erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat,
dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.“
5.
Artikel 5 Absatz 3 des Einheitlichen Benelux-Markengesetzes vom 19. März 1962, in Kraft getreten
am 1. Januar 1971 , 1962-2, S. 59, im Folgenden: BMG), lautete in seiner bis zum 31.
Dezember 1995 geltenden Fassung:
„Das Recht an einer Marke verfällt,
...
3. wenn ohne rechtfertigenden Grund in den drei auf ihre Anmeldung folgenden Jahren oder
während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren keine normale Benutzung durch ihren
Inhaber oder einen Lizenznehmer im Benelux-Gebiet stattgefunden hat; im Falle eines Rechtsstreits
kann das Gericht die Beweislast für die Benutzung ganz oder teilweise dem Inhaber der Marke
auferlegen; wer hingegen ihre Nichtbenutzung während eines mehr als sechs Jahre vor der
Klageerhebung liegenden Zeitraums behauptet, ist dafür beweispflichtig.
...“
6.
In seiner seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung, die sich aus dem am 2. Dezember 1992
unterzeichneten Protokoll ( 1993, Nr. 12, S. 1) zur Umsetzung der Richtlinie
ergibt, bestimmt das BMG in Artikel 5 Absätze 2 und 3:
„(2) In den Grenzen des Artikels 14 Buchstabe C wird das Recht an einer Marke für verfallen erklärt,
a) soweit ohne rechtfertigenden Grund für die Waren, für die die Marke eingetragen ist, während
eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren im Benelux-Gebiet keine normale Benutzung der
Marke stattgefunden hat; in einem Rechtsstreit kann das Gericht die Beweislast für die Benutzung
ganz oder teilweise dem Inhaber der Marke auferlegen;
...
(3) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a gilt als Benutzung der Marke auch:
a) die Benutzung der Marke in einer teilweise abweichenden Form, ohne dass dadurch die
Unterscheidungskraft der Marke in der eingetragenen Form verändert wird;
b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung ausschließlich für den Export und
c) die Benutzung der Marke durch Dritte mit Zustimmung des Inhabers der Marke.“
7.
Artikel 14 Buchstabe C BMG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bei den zuständigen
nationalen Gerichten beantragt werden kann, eine Marke für verfallen zu erklären.
8.
Die in den Randnummern 5 bis 7 dieses Urteils angeführten Vorschriften des BMG gelten nach
Artikel 39 des Gesetzes entsprechend für Dienstleistungsmarken.
Ausgangsrechtsstreit
9.
Ansul ist seit dem 15. September 1971 Inhaberin des Wortmarke „Minimax“, die beim Benelux-
Markenamt unter der Nummer 052713 für verschiedene Klassen von Waren, hauptsächlich
Feuerlöschgeräte und verwandte Erzeugnisse, eingetragen ist.
10.
1988 erlosch die Zulassung der von Ansul unter der Marke Minimax vertriebenen Feuerlöschgeräte.
Spätestens seit dem 2. Mai 1989 vertreibt Ansul dementsprechend keine Feuerlöschgeräte mehr
unter dieser Marke.
11.
Von Mai 1989 bis 1994 verkaufte Ansul jedoch Einzelteile und Löschmittel für Feuerlöschgeräte
dieser Marke an Unternehmen, die solche Geräte warteten. Während dieser Zeit wartete, überholte
und reparierte sie auch selbst Geräte der Marke Minimax, verwendete die Marke in den Rechnungen
für diese Leistungen und brachte an den betreffenden Geräten Aufkleber mit der Marke und Etikette
mit der Aufschrift „Gebruiksklaar Minimax“ (Minimax verwendungsbereit) an. Außerdem verkaufte Ansul
derartige Aufkleber und Etikette an die Wartungsunternehmen.
12.
Ajax ist eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft deutschen Rechts Minimax GmbH. Sie vertreibt in
den Niederlanden Brandschutzsysteme und verwandte Artikel, u. a. Feuerlöschgeräte, der Minimax
GmbH.
13.
In Deutschland ist die Minimax GmbH seit mehr als 50 Jahren Inhaberin der Marke Minimax. Seit dem
16. März 1992 ist sie ferner in den Benelux-Staaten Inhaberin einer Wort-Bild-Marke, die aus dem auf
bestimmte Weise gezeichneten und angeordneten Wort „Minimax“ besteht und unter der Nummer
517006 für verschiedene Waren, insbesondere Feuerlöschgeräte und Löschmittel, sowie für
bestimmte Dienstleistungen, u. a. die Installation, Reparatur, Wartung und Füllung von
Feuerlöschgeräten, eingetragen ist.
14.
1994 begannen Ajax und die Minimax GmbH, die Marke Minimax in den Benelux-Staaten tatsächlich
zu benutzen. Dem widersprach Ansul mit Schreiben vom 19. Januar 1994.
15.
Am 13. Juni 1994 beantragte Ansul die Eintragung der Wortmarke Minimax für bestimmte
Dienstleistungen, u. a. die Wartung und Reparatur von Feuerlöschgeräten. Diese Marke wurde vom
Benelux-Markenamt unter der Nummer Nr. 549146 eingetragen.
16.
Am 8. Februar 1995 erhob Ajax Klage gegen Ansul bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam
(Niederlande) und beantragte, die Rechte von Ansul an der 1971 unter der Nummer 052713
eingetragenen Marke Minimax wegen Nichtbenutzung für verfallen und die 1994 unter der Nummer
549146 erfolgte Eintragung dieser Marke wegen bösgläubiger Anmeldung für ungültig zu erklären.
Ansul bestritt diese Ansprüche und erhob Widerklage mit dem Antrag, Ajax die Benutzung der Marke
Minimax im Benelux-Gebiet zu untersagen.
17.
Mit Urteil vom 18. April 1996 wies die Arrondissementsrechtbank Rotterdam die Klage von Ajax ab
und gab der Widerklage von Ansul statt. Dementsprechend wurde Ajax die Benutzung der Marke
Minimax in den Benelux-Staaten untersagt.
18.
Ajax legte Berufung gegen dieses Urteil beim Gerechtshof Den Haag (Niederlande) ein. Dieser
stellte fest, dass seit 1989 keine normale Benutzung der Marke Minimax durch Ansul mehr
stattgefunden habe. Insbesondere habe sie seither keine neuen Produkte mehr auf den Markt
gebracht, sondern nur gebrauchte Geräte gewartet, überholt und repariert. Die Verwendung von
Aufklebern und Etiketten mit dieser Marke erlaube keine Unterscheidung der Feuerlöschgeräte, und
selbst wenn sie als Benutzung der Marke angesehen würde, könne eine derartige Verwendung keine
normale Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 BMG darstellen, da sie nicht darauf
abziele, einen Absatzmarkt für die Feuerlöschgeräte zu erschließen oder zu sichern.
19.
Der Gerechtshof hob deshalb mit Urteil vom 5. November 1998 das angefochtene Urteil auf,
erklärte die Rechte von Ansul an der 1971 unter der Nummer 052713 eingetragenen Marke für
verfallen und ihre Rechte an der 1994 unter der Nummer 549146 eingetragenen Marke für nichtig und
ordnete die Löschung dieser beider Eintragungen an.
20.
Ansul legte Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein. Dieser stellte fest, dass
die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Begriffes der normalen
Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 BMG abhänge.
21.
Der Hoge Raad führt aus, dass eine normale Benutzung einer Marke im Sinne des BMG vorliege,
wenn das betreffende Zeichen im Wirtschaftsverkehr tatsächlich dazu verwendet werde, die Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine
normale Benutzung der Marke vorliege, müssten alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden;
die betreffenden Umstände müssten angesichts dessen, was in der betreffenden Branche als
gebräuchlich und wirtschaftlich vertretbar gelte, insgesamt den Eindruck erwecken, dass die
Benutzung darauf abziele, für die Waren und Dienstleistungen unter der Marke einen Absatzmarkt zu
erschließen oder zu sichern, und nicht nur darauf, die Marke aufrechtzuerhalten. Unter Bezugnahme
auf das Urteil des Benelux-Gerichtshofes vom 27. Januar 1981 in der Sache A 80/1 (Turmac/Reynolds,
Jur. 1980-81, S. 23) ergänzte der Hoge Raad, dass, was diese Umstände angehe, in der Regel die Art,
der Umfang, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Dauer der Benutzung sowie die Art der Ware
oder Dienstleistung und die Art und Größe des Unternehmens zu berücksichtigen seien.
22.
Weiter stellt der Hoge Raad der Nederlanden fest, dass die Auslegung des Artikels 5 Absatz 3 BMG
mit der Auslegung des entsprechenden Begriffes „ernsthaft benutzt“ in Artikel 12 Absatz 1 der
Richtlinie übereinstimmen müsse. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Wendung „ernsthaft benutzt worden“ in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 89/104/EG so wie
oben unter 3.4 ausgeführt [d. h. wie in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils des Gerichtshofes für die
normale Benutzung einer Marke im Sinne des BMG dargestellt] auszulegen, und, wenn nein, anhand
welcher (anderen) Kriterien ist die Bedeutung der „normalen Benutzung“ dann festzustellen?
2. Kann eine „normale Benutzung“ in diesem Sinne auch dann vorliegen, wenn unter der Marke zwar
keine neuen Waren gehandelt, aber andere Aktivitäten - wie die oben unter 3.1 (v) und (vi)
geschilderten [d. h. die von 1989 bis 1994 von Ansul ausgeübten, in Randnr. 11 des vorliegenden
Urteils des Gerichtshofes beschriebenen] - betrieben werden?
Zur ersten Frage
23.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der Begriff der ernsthaften
Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie, der auch in Artikel 10 Absatz 1
der Richtlinie verwendet wird, auszulegen ist, und insbesondere, ob dieser Begriff anhand derselben
Kriterien wie der Begriff der normalen Benutzung der Marke im Sinne von Artikel 5 BMG definiert
werden kann oder ob andere Kriterien zu berücksichtigen sind.
24.
Diese Frage hat ihren Grund darin, dass (wie in Nummer 3.5 des Vorlageurteils erwähnt) der
Gerechtshof Den Haag seine Feststellung, es liege keine normale Benutzung der Marke Minimax durch
Ansul vor, darauf gestützt hat, dass das Unternehmen unter dieser Marke keine neuen
Feuerlöschgeräte auf den Markt gebracht, sondern gebrauchte, bereits vertriebene Geräte überholt
hat. Ansul macht jedoch vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass es bei der Prüfung der Frage, ob
eine normale Benutzung einer Marke im Sinne des BMG vorliege, auf einen derartigen Umstand nicht
ankomme.
25.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke im Sinne der Artikel 10
und 12 der Richtlinie bei Sachverhalten wie dem des Ausgangsrechtsstreits in der
Gemeinschaftsrechtsordnung einheitlich auszulegen ist.
26.
Die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen,
dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und
ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der
gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter
Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu
ermitteln ist (Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917,
Randnr. 43).
27.
Zwar erscheint es nach der dritten Begründungserwägung der Richtlinie „gegenwärtig nicht
notwendig, die Markenrechte der Mitgliedstaaten vollständig anzugleichen“. Jedoch enthält die
Richtlinie eine Harmonisierung der zentralen Sachvorschriften auf diesem Gebiet, nämlich, wie es in
dieser Begründungserwägung heißt, derjenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sich am
unmittelbarsten auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken; eine umfassende
Harmonisierung dieser Rechtsvorschriften schließt diese Begründungserwägung nicht aus (Urteil vom
16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799,
Randnr. 23).
28.
So setzt nach der siebten Begründungserwägung der Richtlinie: „[d]ie Verwirklichung der mit der
Angleichung [der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten] verfolgten Ziele ... voraus, dass für den
Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich
gleiche Bedingungen gelten“. In der achten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es: „Um die
Gesamtzahl der in der Gemeinschaft eingetragenen und geschützten Marken und damit die Anzahl der
zwischen ihnen möglichen Konflikte zu verringern, muss verlangt werden, dass eingetragene Marken
tatsächlich benutzt werden, um nicht zu verfallen.“ Nach der neunten Begründungserwägung der
Richtlinie ist es „[z]ur Erleichterung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ... von wesentlicher
Bedeutung, zu erreichen, dass die eingetragenen Marken in Zukunft im Recht aller Mitgliedstaaten
einen einheitlichen Schutz genießen“. Die Artikel 10 bis 15 der Richtlinien bestimmen die sachlichen
Voraussetzungen sowohl für die Wahrung der Rechte, die dem Inhaber der Marke durch deren
Benutzung verliehen werden, als auch für Einwände, die gegen diese Rechte insbesondere wegen
Fehlens einer ernsthaften Benutzung - von der die Wahrung der Rechte an der Marke abhängt -
erhoben werden können.
29.
Aus der Gesamtheit der in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen ergibt sich,
dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wahrung der Rechte an der Marke in allen Mitgliedstaaten
der gleichen Voraussetzung der ernsthaften Benutzung unterwerfen wollte, so dass der Marke nicht je
nach betroffenem Recht ein unterschiedlicher Grad an Schutz gewährt wird (in diesem Sinne Urteil
vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99, C-415/99 und C-416/99, Zino Davidoff und
Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnrn. 41 und 42).
30.
Der gleiche Begriff der ernsthaften Benutzung wird zudem in den Artikeln 15 und 50 der Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)
als Kriterium im Rahmen der Frage des Verfalls der durch diese Marke verliehenen Rechte verwendet.
31.
Der Gerichtshof hat den Begriff der ernsthaften Benutzung im Sinne der Artikel 10 und 12 der
Richtlinie daher einheitlich auszulegen.
32.
Bei der Definition dieses Begriffes der ernsthaften Benutzung ist zunächst entsprechend der
zwölften Begründungserwägung der Richtlinie daran zu erinnern, dass „alle Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
gebunden sind [und dass] es erforderlich [ist], dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen
der erwähnten Pariser Verbandsübereinkunft in vollständiger Übereinstimmung befinden“.
33.
Die Verbandsübereinkunft bestimmt in ihrem Artikel 5 Buchstabe C Absatz 1 zur Frage des Verfalls
wegen Nichtbenutzung jedoch nur Folgendes:
„Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst
nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte
seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.“
34.
Die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft enthalten somit kein relevantes Merkmal,
anhand dessen der Begriff der ernsthaften Benutzung präzisiert werden könnte; dessen Bedeutung
kann sich daher nur aus einer Untersuchung der Vorschriften der Richtlinie selbst ergeben.
35.
Weiter ist festzustellen, dass, wie Ansul vorgetragen hat, Marken nach der achten
Begründungserwägung der Richtlinie „tatsächlich benutzt werden [müssen], um nicht zu verfallen“.
Ernsthafte Benutzung ist somit eine tatsächliche Benutzung der Marke. Diese Auslegung wird
insbesondere durch die niederländische Fassung der Richtlinie bestätigt, die in ihrer achten
Begründungserwägung die Wendung „werkelijk wordt gebruikt“ verwendet, sowie durch andere
Sprachfassungen wie die spanische („uso efectivo“), die italienische („uso effettivo“) oder die
englische („genuine use“).
36.
Unter ernsthafter Benutzung ist somit eine Benutzung zu verstehen, die nicht symbolisch allein zum
Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt. Es muss sich um eine Benutzung
handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die
Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese
Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer
Herkunft zu unterscheiden.
37.
Demnach setzt eine ernsthafte Benutzung der Marke voraus, dass diese auf dem Markt der durch
sie geschützten Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und nicht nur innerhalb des betreffenden
Unternehmens. Der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten
entgegengehalten werden können, können nicht fortdauern, wenn die Marke ihren geschäftlichen
Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die
Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer
Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird. Die Benutzung der Marke muss sich
daher auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb
von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen
vorbereitet wird und unmittelbar bevorsteht. Eine derartige Benutzung kann sowohl durch den Inhaber
der Marke als auch, wie in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehen, durch einen zur Benutzung
der Marke befugten Dritten erfolgen.
38.
Schließlich sind bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sämtliche
Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet
wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen
werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu
behalten oder zu gewinnen.
39.
Die Prüfung der Umstände des Einzelfalls kann es somit rechtfertigen, dass insbesondere die Art
der betreffenden Ware oder Dienstleistung, die Merkmale des jeweiligen Marktes sowie der Umfang
und die Häufigkeit der Benutzung der Marke berücksichtigt werden. So braucht die Benutzung der
Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als „ernsthaft“ eingestuft zu werden, da eine solche
Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden
Markt abhängt.
40.
Ferner kann eine ernsthafte Benutzung der Marke unter bestimmten Bedingungen auch bei bereits
vertriebenen Waren vorliegen, für die die Marke eingetragen wurde und die nicht mehr zum Verkauf
angeboten werden.
41.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Inhaber der Marke, unter der diese Waren auf den Markt
gebracht wurden, Einzelteile verkauft, die zur Zusammensetzung oder Struktur der bereits
vertriebenen Waren gehören und für die er dieselbe Marke unter den in den Randnummern 35 bis 39
dieses Urteils dargestellten Bedingungen tatsächlich benutzt. Da diese Einzelteile Bestandteil der
Waren sind und unter derselben Marke verkauft werden, ist eine ernsthafte Benutzung der Marke für
diese Teile auf die bereits vertriebenen Waren selbst zu beziehen und führt zur Wahrung der Rechte
des Inhabers in Bezug auf diese Waren.
42.
Das Gleiche kann gelten, wenn der Inhaber der Marke diese unter den gleichen Bedingungen
tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht zur Zusammensetzung oder Struktur
bereits vertriebener Waren gehören, aber in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Waren stehen
und die Bedürfnisse der Abnehmer der Waren befriedigen sollen. Das kann beim Kundendienst, z. B.
beim Verkauf von Zubehör oder verwandten Erzeugnissen oder bei Wartungs- oder
Reparaturleistungen, der Fall sein.
43.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 12
Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie
entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die
sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen
Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein
der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke
ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke
tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im
betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die
Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren
oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung
der Marke. Dass die Benutzung der Marke nicht Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten
werden, sondern bereits vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn
dieselbe Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser
Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der Abnehmer dieser Waren befriedigen
sollen, tatsächlich benutzt wird.
Zur zweiten Frage
44.
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Berücksichtigung der
Antwort auf die erste Frage die Benutzung der Marke Minimax durch Ansul von 1989 bis 1994 im
Rahmen der in Randnummer 11 dieses Urteils beschriebenen Geschäftstätigkeit eine im Sinne des
BMG „normale“ oder im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie „ernsthafte“ Benutzung ist.
45.
Eine solche Prüfung hat der Gerichtshof aber nicht vorzunehmen. Im Rahmen der in Artikel 234 EG
festgelegten Aufgabenverteilung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, auf den konkreten
Fall anzuwenden, mit dem es befasst ist (vgl. Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88,
Shipping and Forwarding Enterprise Safe, I-285, Randnr. 11).
46.
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, bei der
Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Konsequenzen aus der Auslegung des
gemeinschaftsrechtlichen Begriffes der ernsthaften Benutzung der Marke zu ziehen, wie sie sich aus
der Antwort auf die erste Vorlagefrage ergibt.
Kosten
47.
Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem
Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 26. Januar 2001 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Artikel 12 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin
auszulegen, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer
Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und
Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss
symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen
Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand
sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich
geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im
betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für
die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu
gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie
der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Dass die Benutzung der Marke
nicht Waren betrifft, die auf dem Markt neu angeboten werden, sondern bereits
vertriebene Waren, nimmt ihr nicht den Charakter der Ernsthaftigkeit, wenn dieselbe
Marke von ihrem Inhaber für Einzelteile, die zur Zusammensetzung oder Struktur dieser
Waren gehören, oder für Waren oder Dienstleistungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit bereits vertriebenen Waren stehen und die Bedürfnisse der
Abnehmer dieser Waren befriedigen sollen, tatsächlich benutzt wird.
2. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, bei der Enscheidung des bei ihm anhängigen
Rechtsstreits die Konsequenzen aus der Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen
Begriffes der ernsthaften Benutzung der Marke zu ziehen, wie sie sich aus der Antwort
auf die erste Vorlagefrage ergibt.
Rodríguez Iglesias
Puissochet
Wathelet
Timmermans
Gulmann
La Pergola
Jann
Skouris
Macken
Colneric
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. März 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Niederländisch.