Urteil des EuGH vom 16.12.1997

EuGH: republik, ablauf der frist, kommission, dekret, vermarktung, regierung, luxemburg, anhörung, vertragsverletzung, erfüllung

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
16. Dezember 199
​[234s„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 93/53/EWG, 93/54/EWG, 93/113/EG und
93/114/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen“​[s
In der Rechtssache C-316/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/53/EWG
des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung
bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175, S. 23), 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der
Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und
anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 175, S. 34), 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über
die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der
Tierernährung (ABl. L 334, S. 17) und 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der
Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 334, S. 24) sowie aus dem EG-Vertrag
verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm (Berichterstatter) sowie der Richter R. Schintgen,
G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn und G. Hirsch,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 16. September 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. September 1996
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien
93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der
Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175, S. 23),
93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen
der Aquakultur (ABl. L 175, S. 34),
93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von
Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. L 334, S. 17)
und
93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über
Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 334, S. 24)
sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien
nachzukommen.
2. Nach Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/53, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 93/54 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/114 hatten die Mitgliedstaaten
die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um den ersten beiden Richtlinien vor dem 1. Juli 1994
und der dritten Richtlinie bis zum 1. Oktober 1994 nachzukommen. Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz
1 der Richtlinie 93/113 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft zu setzen, um
Artikel 7 spätestens am 1. Januar 1995 und den übrigen Bestimmungen spätestens am 1. Oktober
1994 nachzukommen.
3. Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung dieser Richtlinien in das italienische Recht
erhalten hatte, leitete sie mit Mahnschreiben vom 20. Januar 1995 das Verfahren gemäß Artikel 169
des Vertrages ein.
4. Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, daß die
Richtlinien in den Entwurf für das Gesetz mit „Bestimmungen zur Erfüllung der sich aus der
Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Verpflichtungen —
Gemeinschaftsgesetz 1994“ aufgenommen worden seien und daß die italienischen Behörden im
Hinblick auf die Annahme dieses Entwurfs Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet hätten.
5. Da die Kommission von den italienischen Behörden keine weiteren Mitteilungen erhielt, richtete sie am
22. Januar 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik mit der
Aufforderung, binnen zwei Monaten nach deren Zustellung die erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen, um den sich aus den betreffenden Richtlinien ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
6. Mit Schreiben vom 15. März 1996 antwortete die italienische Regierung, daß die Maßnahme zur
Umsetzung der Richtlinie 93/53 im Hinblick auf die vorherige Zuständigkeitsprüfung demnächst der
Präsidentschaft des Ministerrats übermittelt werde, daß die Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie
93/54 alsbald dem Minister zur Unterschrift vorgelegt werde und schließlich daß das
Gesundheitsministerium die einheitliche Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 93/113 und der
Richtlinie 93/114 der Abteilung für die Politiken der Europäischen Union der Präsidentschaft des
Ministerrats zur vorgeschriebenen Prüfung übermittelt habe.
7. Da die Kommission keine weiteren Informationen über die Umsetzung der vier Richtlinien erhielt, hat
sie die vorliegende Klage erhoben. Mit am 14. August 1997 eingegangenem Schriftsatz hat sie jedoch
die Klage bezüglich der Richtlinie 93/54 zurückgenommen.
8. Zu den drei anderen Richtlinien trägt die Italienische Republik in ihrer Klagebeantwortung vor, daß
ihre Umsetzung bereits erfolgt sei oder sich in einem fortgeschrittenen Stadium befinde.
9. Erstens sei die Richtlinie 93/53 durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 263 vom 3. Juli
1997 (GURI Nr. 184 vom 8. August 1997) umgesetzt worden.
10. Zweitens hätten die italienischen Behörden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/113 in ihrem Gebiet
vorübergehend die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren
Zubereitungen in der Tierernährung zugelassen, die in einem der Kommission gemäß Artikel 3 dieser
Richtlinie am 20. Dezember 1994 übermittelten Verzeichnis aufgeführt seien. Außerdem sei dieses
Verzeichnis mit Rundschreiben des Ministeriums vom 26. Juli 1995 allen regionalen Gesundheitsämtern
(assessorati regionali della Sanità) sowie den Berufsverbänden und Standesorganisationen im
Hinblick auf eine weitere Verbreitung unter den Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden. Dieses
Verzeichnis sei mittlerweile durch ein Verzeichnis ersetzt worden, das die Kommission gemäß Artikel 4
der Richtlinie 93/113 für die Zeit bis zur endgültigen Aufnahme der Enzyme und Mikroorganismen in die
Verzeichnisse erstellt habe, die der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über
Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270, S. 1) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 93/113 beigefügt
seien.
11. Zu der in Artikel 7 der Richtlinie 93/113 vorgesehenen Etikettierungspflicht führt die italienische
Regierung aus, daß das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 228 vom 1. März 1992 (GURI Nr. 66
vom 19. März 1992, supplemento ordinario), mit dem die verschiedenen Richtlinien über Zusatzstoffe
in der Tierernährung umgesetzt worden seien, konkrete Pflichten hinsichtlich der Angabe von
Zusatzstoffen auf dem Etikett auferlege. Die übrigen in Artikel 7 der Richtlinie 93/113 genannten
Angaben seien außerdem in dem erwähnten, an die betroffenen Ämter und Einrichtungen gerichteten
Rundschreiben vom 26. Juli 1995 vorgeschrieben worden.
12. Drittens werde die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 93/114 demnächst erlassen.
13. Zur Richtlinie 93/113 macht die Kommission geltend, daß der Erlaß des Ministerialrundschreibens vom
26. Juli 1995 und seine Übermittlung an die betroffenen Behörden keine ordnungsgemäße Umsetzung
des Artikels 2 der Richtlinie 93/113 darstellten. Außerdem würden weder durch dieses Rundschreiben
noch durch das Dekret des Präsidenten Nr. 228 vom 1. März 1992 in hinreichendem Maße die
Anforderungen umgesetzt, die Artikel 7 an die Etikettierung stelle. Artikel 7 sehe insbesondere neue
Anforderungen und neue Kriterien für Erzeugnisse vor, auf die sich dieses Dekret nicht erstrecke.
14. Bezüglich der Richtlinie 93/53 ist daran zu erinnern, daß das Vorliegen einer Vertragsverletzung
anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der
mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können
vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-60/96,
Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-3827, Randnr. 15).
15. Im vorliegenden Fall ist das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 263, auf das sich die italienische
Regierung beruft, am 3. Juli 1997 erlassen worden, während die von der Kommission in der mit
Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 22. März 1996 ablief. Selbst wenn dieses
Dekret eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 93/53 darstellen sollte, könnte es also im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden.
16. Was die Umsetzung der Artikel 2 und 7 der Richtlinie 93/113 angeht, so ist daran zu erinnern, daß
nach ständiger Rechtsprechung bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig
ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden können (Urteil vom 2. Mai 1996 in der
Rechtssache C-311/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-2433, Randnr. 7).
17. Daher ist die Italienische Republik nicht dadurch, daß sie das Rundschreiben vom 26. Juli 1995
erlassen und den betroffenen Behörden übermittelt hat, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie
93/113 nachgekommen.
18. Außerdem hat die italienische Regierung nicht bestritten, daß sich das Dekret des Präsidenten der
Republik Nr. 228 vom 1. März 1992 auf andere Enzyme bezieht und andere als die in Artikel 7 der
Richtlinie 93/113 vorgesehenen Anforderungen stellt.
19. Schließlich hat die Italienische Republik nicht bestritten, daß die Richtlinie 93/114 nicht innerhalb der
gesetzten Frist umgesetzt wurde.
20. Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 Absatz
1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/53, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/113 und Artikel
2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/114 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um
diesen Richtlinien nachzukommen.
Kosten
21. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Artikel 69 § 5 Absatz 1 sieht ferner vor, daß die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur
Tragung der Kosten verurteilt wird. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die
Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei
gerechtfertigt erscheint.
22. Im vorliegenden Fall ist die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen zu den Richtlinien 93/53, 93/113
und 93/114 unterlegen; darüber hinaus sind die Klage bezüglich der Richtlinie 93/54 und die spätere
Klagerücknahme auf das Verhalten dieses Staates zurückzuführen, der erst nach Klageerhebung die
Maßnahmen mitgeteilt hat, die er getroffen hatte, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
23. Daher sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 20 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung
von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter
Fischseuchen, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/113/EG des Rates
vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen,
Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung und Artikel 2
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 zur
Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung
verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen
Richtlinien nachzukommen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
RagnemalmSchintgen
Mancini
Kapteyn Hirsch
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
H. Ragnemalm
Verfahrenssprache: Italienisch.