Urteil des EuGH vom 27.01.2005

EuGH: grundsatz der gleichbehandlung, verordnung, japan, thailand, klage auf nichtigerklärung, kommission, rat der europäischen union, einstellung des verfahrens, rechtsmittelgrund, taiwan

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
27. Januar 200
„Rechtsmittel – Antidumpingmaßnahmen – Verordnung zur Einstellung der Antidumpingverfahren –
Rückwirkung – Gleichbehandlung – Diskriminierungsverbot – Einfuhren bestimmter großer Aluminium-
Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan“
In der Rechtssache C-422/02 P
betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 21. November
2002,
Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH
K. Adamantopoulos, dikigoros, J. Branton, Solicitor, und J. Gutiérrez Gisbert, abogado, Zustellungsanschrift in
Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Rat der Europäischen Union,
Rechtsanwalt G. Berrisch,
Beklagter im ersten Rechtszug,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und
S. von Bahr,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 2004,
folgendes
Urteil
1
Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) beantragt mit ihrem
Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom
12. September 2002 in der Rechtssache T‑89/00 (Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, Slg. 2002, II‑3651,
im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 173/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einstellung der Antidumpingverfahren
betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der
Republik Korea und Taiwan (ABl. L 22, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch
die Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) geänderten Fassung (im
Folgenden: Grundverordnung) regelt die Antidumpingverfahren. Gemäß ihrem Artikel 23 Absatz 2 wurde sie
unbeschadet der Antidumpingverfahren erlassen, die bereits nach der zuvor anwendbaren Verordnung (EG)
Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1), die vor dem Inkrafttreten der
Grundverordnung anwendbar war, eingeleitet worden waren.
3
Artikel 5 der Grundverordnung regelt die Einleitung der Verfahren über die Ausgangsuntersuchung zur
Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkung von mit einem Antrag gerügten
Dumpingpraktiken.
4
Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung lautet:
„Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine
entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz
10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn
vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch
geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung
erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach
der Einleitung des Verfahrens eingeführt.“
5
Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung sieht vor:
„Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate
verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun
Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt,
dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.“
6
Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung bestimmt:
„(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch
verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21
erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission
unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest. Sind vorläufige
Zölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat
vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die festgestellte
Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer
Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der
Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine
Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser
Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden …“
7
In Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung heißt es:
„(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem
Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die
Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die
Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf
einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die
Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür
enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich
anhalten oder erneut auftreten würden. …
(3) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission
von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen
Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines
Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag
ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.
Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die
Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die
Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut
auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping
unwirksam zu machen.
…“
8
Artikel 9 Abschnitt 9.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumpingkodex 1994), das in Anhang 1A des
Übereinkommens zur Einrichtung der Welthandelsorganisation aufgeführt ist, das durch Artikel 1 des
Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im
Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen
Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt
worden ist, lautet wie folgt:
„Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne
Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde,
dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen,
von denen gemäß diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden
nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben
Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können
die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so
können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht
möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.“
Sachverhalt
9
Die Rechtsmittelführerin ist zu 100 % eine Tochtergesellschaft der Nippon Chemi-Con Inc. (im Folgenden:
NCC) mit Sitz in Tokio (Japan). NCC stellt bestimmte große Aluminium-Elektrolytkondensatoren (large
aluminium electrolytic capacitators, im Folgenden: LAEC) her. Die Klägerin ist der alleinige Vertreiber und
Einführer der von NCC hergestellten LAEC in der Europäischen Gemeinschaft.
10
Mit Wirkung vom 4. Dezember 1992 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 des Rates vom 30.
November 1992 (ABl. L 353, S. 1) ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan in die
Gemeinschaft verhängt und zugleich der vorläufige Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt. Diese
Antidumpingmaßnahme sollte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung fünf Jahre nach
ihrer Einführung, d. h. am 4. Dezember 1997, außer Kraft treten.
11
Die Verordnung (EG) Nr. 1384/94 des Rates vom 13. Juni 1994 (ABl. L 152, S. 1) führte auf die Einfuhren von
LAEC mit Ursprung in Korea und in Taiwan ebenfalls – mit Wirkung vom 19. Juni 1994 – einen endgültigen
Antidumpingzoll ein.
12
Mit einer im vom 3. Dezember 1997 veröffentlichten
Bekanntmachung (ABl. C 365, S. 5) kündigte die Kommission die Einleitung einer Überprüfung der
Antidumpingmaßnahmen an, die die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan betrafen. Die
Antidumpingzölle auf diese Einfuhren wurden während der Dauer der Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2
der Grundverordnung erhoben.
13
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschloss die Kommission von Amts wegen mit
Bekanntmachung, die im vom 7. April 1998 (ABl. C 107, S. 4)
veröffentlicht wurde, ferner eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren bestimmter
LAEC mit Ursprung in Korea und in Taiwan.
14
Außerdem beschloss die Kommission mit Bekanntmachung, die im
vom 29. November 1997 (ABl. C 363, S. 2) veröffentlicht wurde, gemäß Artikel 5 der
Grundverordnung ein Antidumpingverfahren und eine Untersuchung in Bezug auf bestimmte LAEC mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand einzuleiten. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1845/98 der
Kommission vom 27. August 1998 (ABl. L 240, S. 4) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren
dieser LAEC eingeführt. Später schlug die Kommission dem Rat vor, endgültige Antidumpingmaßnahmen
gegen diese Einfuhren zu ergreifen. Der Rat nahm diesen Vorschlag jedoch nicht innerhalb der in Artikel 6
Absatz 9 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von 15 Monaten an.
15
Daher wurden gegen die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand keine endgültigen
Maßnahmen verhängt, und die am 29. August 1998 in Kraft getretenen vorläufigen Maßnahmen liefen am
28. Februar 1999 aus. Infolgedessen wurden die vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren niemals
endgültig erhoben.
16
Am 21. Mai 1999 übersandte die Kommission der Rechtsmittelführerin ein Schreiben zur Unterrichtung im
Sinne von Artikel 20 der Grundverordnung, in dem sie die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen
darstellte, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einstellung der Überprüfung der bestimmte LAEC mit
Ursprung in Japan betreffenden Antidumpingmaßnahmen vorzuschlagen, da auf die Einfuhren bestimmter
LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und in Thailand keine endgültigen Zölle verhängt worden
waren.
17
Zwischen dem 31. Mai und dem 2. November 1999 fand ein Schriftwechsel zwischen der Rechtsmittelführerin
und der Kommission statt, und am 15. Juni 1999 wurde eine Anhörung abgehalten. Während dieses
gesamten Verfahrens bestand die Rechtsmittelführerin darauf, dass die Überprüfung und damit das
Antidumpingverfahren rückwirkend zum 4. Dezember 1997, dem Zeitpunkt des Auslaufens der
Antidumpingzölle, die 1992 auf die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan verhängt worden waren,
eingestellt werden sollten.
18
Mit der streitigen Verordnung entschied der Rat, dass es ohne Maßnahmen gegen die LAEC mit Ursprung in
den Vereinigten Staaten und in Thailand diskriminierend wäre, Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhren
bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan, Korea und Taiwan zu verhängen.
19
Der Verfügungsteil der streitigen Verordnung sieht Folgendes vor:
„Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter [LAEC] mit Ursprung in Japan wird eingestellt.
Artikel 2
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter [LAEC] mit Ursprung in der Republik Korea
und Taiwan wird eingestellt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im in
Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 28. Februar 1999.“
20
Der Rat begründete die Einstellung der Antidumpingverfahren in der angefochtenen Verordnung wie folgt:
„(132)
Wie unter Randnummer 6 festgestellt, wurde im November 1997 gemäß Artikel 5 der Grundverordnung
ein neues Verfahren betreffend LAEC mit Ursprung in den USA und Thailand eingeleitet. Die
Untersuchung der Kommission ergab endgültig das Vorliegen erheblichen Dumpings sowie einer
daraus resultierenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es
sprachen keine zwingenden Gründe dafür, dass die neuen endgültigen Maßnahmen nicht im Interesse
der Gemeinschaft liegen. Folglich schlug die Kommission dem Rat vor, für die Einfuhren von LAEC mit
Ursprung in den USA und Thailand endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Der Rat nahm
den Vorschlag jedoch nicht innerhalb der in der Grundverordnung gesetzten Frist an. Infolgedessen
wurden für die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand keine endgültigen Maßnahmen
eingeführt, und die vorläufigen Maßnahmen, die im August 1998 in Kraft traten, liefen am 28. Februar
1999 aus.
(133)
Die neue Untersuchung betreffend die USA und Thailand und die beiden genannten Überprüfungen
wurden weitgehend gleichzeitig durchgeführt. Wie erwähnt, wurden in den Überprüfungen und in dem
neuen Verfahren gegenüber den USA und Thailand im Zusammenhang mit derselben Ware
weitgehend die gleichen Schlussfolgerungen gezogen. Diese Schlussfolgerungen machen im Prinzip
eine Änderung der endgültigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Japan, der
Republik Korea und Taiwan erforderlich.
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist jedoch ein Antidumpingzoll ohne Diskriminierung auf alle
Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen, sofern festgestellt wurde, dass sie
gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.
(134)
Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass alle etwaigen Maßnahmen, die aufgrund der
Ergebnisse dieser Untersuchung gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und
Taiwan eingeführt würden, eine Diskriminierung dieser drei Länder darstellen würden, da für die USA
und Thailand keine Maßnahmen eingeführt wurden.
(135)
Aus diesen Gründen müssen im Interesse eines kohärenten Vorgehens und der Wahrung des Prinzips
der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung die Verfahren betreffend die
Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea bzw. Taiwan ohne Einführung von
Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden.
(136)
Ein japanischer ausführender Hersteller behauptete, dass das Verfahren betreffend Japan
rückwirkend zum Datum der Einleitung dieser Überprüfung, d. h. zum 3. Dezember 1997, eingestellt
werden müsse, da die Einfuhren mit Ursprung in Japan während der Dauer des Verfahrens weiterhin
Maßnahmen unterlagen und folglich gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand,
für die keine Zölle erhoben wurden, benachteiligt wurden.
(137)
Wie unter Randnummer 132 festgestellt, waren jedoch die Einfuhren mit Ursprung in den USA und
Thailand zwischen Dezember 1997 und dem 28. Februar 1999 ebenfalls Gegenstand einer
Untersuchung. Dass für Japan, nicht jedoch für die USA und Thailand in diesem Zeitraum
Antidumpingmaßnahmen galten, ist lediglich Ausdruck der Tatsache, dass sich das Verfahren
betreffend die USA und Thailand in einer anderen Phase befand; bei dieser Untersuchung handelte es
sich nämlich um die Ausgangsuntersuchung, während gegenüber Japan bereits die mit der
Verordnung (EG) Nr. 3482/92 eingeführten Maßnahmen galten. Unter diesen Umständen lag keine
Diskriminierung vor, da die Situation bei den jeweiligen Verfahren unterschiedlich war.
(138)
Dennoch wird akzeptiert, dass angesichts der Erwägungen unter den Randnummern 132 bis 135 die
Einfuhren mit Ursprung in Japan ab dem 28. Februar 1999 genauso behandelt werden sollten wie die
Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand. Das Gleiche gilt für die Republik Korea und Taiwan.
Die Untersuchung betreffend die USA und Thailand musste bis zum 28. Februar 1999 beendet werden,
und zwar entweder durch die Einführung von Maßnahmen oder die Einstellung des Verfahrens. Bei der
vorliegenden Untersuchung wurden ähnliche Schlussfolgerungen gezogen wie bei der Untersuchung
betreffend die USA und Thailand, und folglich muss dieses Verfahren auch auf die gleiche Weise
beendet werden.“
Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
21
Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 14. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging,
Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der streitigen Verordnung, soweit darin nicht der 4.
Dezember 1997 als der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem diese Verordnung rückwirkend gilt.
22
Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts gab mit Beschluss vom 17. November 2000 dem
Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates statt. Der
Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragte, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, sie als
unbegründet abzuweisen.
23
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.
24
Das Gericht hat die Klage für zulässig erklärt und sodann den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerin,
offensichtlicher Beurteilungsfehler, zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Klägerin im Wesentlichen
einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der streitigen Verordnung
und nicht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts durch den Rat rüge. Es hat in
den Randnummern 53 bis 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Verordnung nicht den in
Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf den
Zeitraum vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 verletze.
25
Nach Ansicht des Gerichts fielen die beiden in Rede stehenden Verfahren, die Überprüfung betreffend die
Einfuhren aus Japan und die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten
und Thailand, unter unterschiedliche Bestimmungen der Grundverordnung, die zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen geführt hätten (Randnr. 53). Werde ein
Verfahren im Stadium der Ausgangsuntersuchung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung ohne Einführung
von Antidumpingmaßnahmen eingestellt, so werde kein endgültiger Zoll erhoben, und die vorläufigen Zölle
würden nicht endgültig erhoben (Randnr. 54). Dagegen sehe Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung bei einem
Überprüfungsverfahren vor, dass eine Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft
trete und im Fall einer Überprüfung bei ihrem Auslaufen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft bleibe
(Randnr. 56).
26
In den Randnummern 57 und 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Folgendes ausgeführt:
„57
Somit hat die hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen unterschiedliche Behandlung der
Einfuhren aus Japan einerseits und der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand
andererseits eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung und kann folglich nicht als Verletzung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung angesehen werden, wenn auch die Untersuchungen gleichzeitig
über gleichartige Erzeugnisse mit Ursprung in verschiedenen Ländern betreffend den gleichen
Untersuchungszeitraum durchgeführt wurden und zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich des
Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangten (siehe in diesem Sinne Urteil
des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C‑323/88, Sermes, Slg. 1990, I‑3027, Randnrn.
45 bis 48).
58
Außerdem ist der Rat nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet, von der
Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen. Die erstgenannte Bestimmung
betrifft nur die Einführung von Antidumpingzöllen. Hier wurden aber die Antidumpingzölle, die die
Klägerin vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 zahlen musste, durch die Verordnung Nr.
3482/92 eingeführt und auf der Grundlage der speziellen Vorschrift des Artikels 11 Absatz 2 der
Grundverordnung weiterhin erhoben. Somit hatte die Klägerin unabhängig von der Einleitung der
Ausgangsuntersuchung über die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand
Antidumpingzölle auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin zu
zahlen.“
27
Ferner hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass der vorliegende
Sachverhalt mit dem vergleichbar sei, der zum Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2553/93 des Rates vom 13.
September 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 zur Einführung eines endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 253,
S. 3) geführt habe, mit der rückwirkend das Auslaufen eines endgültigen Antidumpingzolls, der vor dieser
Verordnung eingeführt worden sei, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Überprüfungsverfahrens festgesetzt
worden sei. Die Umstände, die zu dieser Verordnung geführt hätten, unterschieden sich in vielfacher
Hinsicht von denjenigen, die der streitigen Verordnung zugrunde gelegen hätten (Randnr. 59 des
angefochtenen Urteils).
28
Zum zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführerin, unzureichende Begründung der streitigen Verordnung,
hat das Gericht die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der nach Artikel 253 EG
vorgeschriebenen Begründung und insbesondere die Rechtsprechung zu Handlungen mit allgemeiner
Geltung angeführt (Randnrn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass
die Begründung dieser Verordnung angesichts des Inhalts und der Begleitumstände ihres Erlasses
ausreichend gewesen sei (Randnrn. 67 und 68 dieses Urteils).
Anträge der Verfahrensbeteiligten
29
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben;
dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen und
Artikel 3 Absatz 2 der streitigen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin nicht der 4. Dezember
1997 als der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem diese Verordnung rückwirkend gilt, hilfsweise, die
Rechtssache zur Entscheidung über die Anträge auf Nichtigerklärung der erwähnten Bestimmung an
das Gericht zurückzuverweisen.
30
Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die
Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
31
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie rügt, dass das Gericht ihren
ersten Klagegrund zurückgewiesen habe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin
geltend, es sei ein Rechtsfehler seitens des Gerichts gewesen, dass es in Randnummer 48 des
angefochtenen Urteils den von ihr angeführten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung durch den Rat und nicht eine Verletzung
des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung gerügt worden sei, unrichtig anders als sie eingestuft
habe. Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf einen vom Gericht angeblich in Randnummer 58 des
angefochtenen Urteils begangenen Rechtsfehler bei der Auslegung der erwähnten Bestimmung der
Grundverordnung gestützt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht
in Randnummer 57 des Urteils bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung begangen haben
soll. Die Anwendung dieses Grundsatzes beruhe im Übrigen auf einer unzureichenden oder mehrdeutigen
Begründung.
32
Wie der Rat und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, wird mit den drei Rechtsmittelgründen im Kern
ein und dieselbe Sachfrage aufgeworfen, die die Auslegung und die Anwendung des in Artikel 9 Absatz 5 der
Grundverordnung verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung oder Diskriminierungsverbotes betrifft. Es
geht im Wesentlichen darum, ob dieser Grundsatz auch dann, wenn Einfuhren gleichartiger Erzeugnisse aus
mehreren Quellen Gegenstand getrennter Antidumpingverfahren sind, die sich in unterschiedlichen, durch
jeweils besondere Bestimmungen dieser Verordnung geregelten Stadien befinden, dennoch verlangt, dass
alle betroffenen Einfuhren in Bezug auf die Erhebung der Antidumpingzölle in dem Sinn gleich behandelt
werden, dass solche Zölle auf die Einfuhren aus bestimmten Quellen nicht erhoben werden können, wenn
sie auf gleichartige Einfuhren aus anderen Quellen nicht erhoben worden sind.
33
In Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund ist, wie der Generalanwalt in den Nummern 36 bis 38 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass es nicht darauf ankommt, ob der in Artikel 9 Absatz 5 der
Grundverordnung aufgestellte Grundsatz als „Grundsatz der Gleichbehandlung“ oder als
„Diskriminierungsverbot“ bezeichnet wird. Es handelt sich nämlich um zwei Bezeichnungen ein und desselben
allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes, der es zum einen untersagt, gleiche Sachverhalte
ungleich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern nicht objektive Gründe eine solche
Behandlung rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑442/00, Rodríguez
Caballero, Slg. 2002, I‑11915, Randnr. 32, und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den Randnummern
50, 51 und 57 des angefochtenen Urteils geht eindeutig hervor, dass das Gericht die Behandlung der
Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan, in den Vereinigten Staaten und in Thailand im Hinblick auf diesen
Grundsatz geprüft hat, wie er insbesondere in Artikel 9 Absatz 5 aufgeführt ist. Unter diesen Umständen
kann die Rechtsmittelführerin nicht rügen, dass das Gericht in Randnummer 48 dieses Urteils den Grundsatz
missverstanden habe, dessen Verletzung sie vor ihm gerügt hat.
34
Nach allem ist der erste Rechtsmittelgrund, falsche Einordnung des von der Rechtsmittelführerin vor dem
Gericht vorgebrachten Klagegrundes, nicht stichhaltig und daher zurückzuweisen.
Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
35
Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin die in Randnummer 58
des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nur die
Einführung von Antidumpingzöllen betreffe. Sie leitet davon her, dass das Gericht die Anwendung des von
dieser Bestimmung aufgestellten Diskriminierungsverbots auf Sachverhalte ausgeschlossen habe, bei denen
Antidumpingzölle auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung weiterhin erhoben würden.
36
Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung sei auf alle Sachverhalte anzuwenden, die Anlass zur Erhebung von
Antidumpingzöllen gäben. Im vorliegenden Fall schließe diese Bestimmung aus, dass die Einführer von LAEC
mit Ursprung in Japan auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung verpflichtet seien, bis zum
Vorliegen der Ergebnisse einer Überprüfung der auslaufenden Antidumpingmaßnahmen Antidumpingzölle zu
entrichten, während die Einfuhren gleichartiger Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und
Thailand, für die gleichzeitig eine Ausgangsuntersuchung durchgeführt worden sei, die zu den gleichen
Ergebnissen wie die Überprüfung geführt habe, keine endgültige Vereinnahmung eines Zolles dieser Art
ausgelöst hätten. Aus diesem Grund hätte der 4. Dezember 1997, der erste Tag, von dem an sie zur
Entrichtung eines Antidumpingzolls auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 verpflichtet gewesen sei, als
der Zeitpunkt festgelegt werden müssen, von dem an die streitige Verordnung rückwirkend gelte. Denn bis
zum 3. Dezember 1997, dem in der 36. Begründungserwägung der streitigen Verordnung erwähnten
Zeitpunkt, habe ein solcher Zoll auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3482/92 entrichtet werden müssen.
37
Der Rat und die Kommission machen geltend, dass das Gericht mit der Feststellung, dass Artikel 9 Absatz 5
der Grundverordnung nur die Einführung von Antidumpingzöllen betreffe, keinen Rechtsfehler bei der
Auslegung dieser Bestimmung begangen habe. Im Unterschied zu Artikel 9 Abschnitt 9.2 des
Antidumpingkodex 1994, auf den sich die Rechtsmittelführerin berufe, erwähne Artikel 9 Absatz 5
ausdrücklich die Einführung eines Antidumpingzolls und nicht die Vereinnahmung eines solchen Zolles.
38
Nach Ansicht des Rates enthält Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dadurch, dass er eine
Diskriminierung bei der Einführung der Antidumpingzölle untersagt, eine strenge Norm, die über die
Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Antidumpingkodex 1994 hinausgeht. Artikel 9 Abschnitt 9.2
dieses Kodex verlange nur, dass die Erhebung von Antidumpingzöllen, sobald diese eingeführt worden seien,
ohne Diskriminierung zu erfolgen habe. Zur Stützung dieser Auslegung beruft sich der Rat auf den Bericht
der im Rahmen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT) gebildeten Sondergruppe vom 4. Juli
1997 mit dem Titel „Verhängung von EG-Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Baumwollgarn aus Brasilien“,
der im Zusammenhang mit Artikel 8 Abschnitt 8.2 des Übereinkommens von 1979 über die Durchführung von
Artikel VI des GATT (GATT‑Antidumpingkodex, ABl. 1980, L 71, S. 90) erstellt wurde; die erwähnte Bestimmung
entspricht Artikel 9 Abschnitt 9.2 des Antidumpingkodex 1994. Der Rat ist jedoch der Ansicht, der Umstand,
dass Artikel 9 Absatz 5 nur die Einführung von Antidumpingzöllen betreffe, bedeute nicht, dass die
Vereinnahmung dieser Zölle nicht dem Diskriminierungsverbot unterliege.
39
Zwar widmen die Rechtsmittelführerin sowie der Rat und die Kommission einen wesentlichen Teil ihres
Vorbringens der Unterscheidung zwischen der Einführung und der Erhebung von Antidumpingzöllen, doch ist
festzustellen, dass sich ihre Standpunkte, wie der Generalanwalt zu Recht in Nummer 65 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, nur scheinbar, nicht aber wirklich voneinander unterscheiden. Denn keiner
der Verfahrensbeteiligten stellt in Abrede, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung auch auf
Überprüfungsverfahren wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende anwendbar ist, in dem die Erhebung
eines Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren über den Zeitpunkt des Auslaufens des durch die
ursprüngliche Entscheidung über die Verhängung eingeführten endgültigen Zolles hinaus fortgesetzt wird.
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Aus dem angefochtenen Urteil, insbesondere seinen Randnummern 50, 51 und 57, ergibt sich, dass die
Behandlung der Einfuhren von LAEC mit Ursprung in verschiedenen Staaten in der Zeit vom 4. Dezember
1997 bis zum 28. Februar 1999 unter Beachtung des in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung
aufgestellten Grundsatzes geprüft worden ist. Daher lässt sich von Randnummer 58 dieses Urteils und
insbesondere vom Gebrauch des Adverbs „nur“ im zweiten Satz dieser Randnummer nicht herleiten, dass
das Gericht damit anerkannt hätte, dass die Erhebung der Antidumpingzölle in diskriminierender Weise
erfolgen konnte, und dass es die Ansicht vertreten hätte, dass diese Bestimmung auf den Sachverhalt des
ihm unterbreiteten Falles nicht anwendbar sei. Die Rüge der Rechtsmittelführerin ist daher unbegründet und
deshalb zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
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Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin weiter geltend, das
Gericht habe in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, der Rat verfüge über
einen Ermessensspielraum, der es ihm erlaube, Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung auf die durch Artikel
11 Absatz 2 dieser Verordnung geregelten Verfahren nicht anzuwenden.
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Das Gericht hat jedoch durch seine Entscheidung, dass der Rat nicht verpflichtet sei, von der Anwendung
des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen, und dass dieser eine spezielle Vorschrift
gegenüber Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung darstelle, keineswegs die Ansicht vertreten, dass sich der
Rat nach seinem Ermessen dafür entscheiden könne, die letztgenannte Bestimmung auf die
Überprüfungsverfahren nicht anzuwenden. Wie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, unterliegt die
Anwendung des genannten Artikels 9 Absatz 5 auf Sachverhalte wie denjenigen des vorliegenden
Verfahrens für das Gericht keinem Zweifel, und die Rüge der Rechtsmittelführerin ist unbegründet und daher
zurückzuweisen.
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Ferner ist für den Fall, dass diese Rüge als Beanstandung des Umstands aufzufassen sein sollte, dass für
das Gericht Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 dieser
Verordnung auf den vorliegenden Fall nicht entgegensteht, festzustellen, dass eine solche Rüge in der
Argumentation aufgeht, mit der im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes gerügt wird, dass das Gericht
bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Rechtsfehler begangen habe. In diesem
Fall brauchte der Gerichtshof die Prüfung dieser Rüge in Anbetracht des Rechtsmittelgrundes, mit dem ein
Rechtsfehler bei der Auslegung des genannten Artikels 9 Absatz 5 beanstandet wird, auf alle Fälle nicht zu
vertiefen.
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Nach allem ist der zweite Rechtsmittelgrund, Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung von Artikel 9
Absatz 5 der Grundverordnung, zurückzuweisen.
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Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die
Begründung in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils es nicht zu erkennen erlaube, weshalb das
Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die unterschiedliche Behandlung von Einfuhren mit Ursprung in
Japan und solchen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand den Grundsatz der
Gleichbehandlung nicht verletze. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gehe nicht
ausreichend klar hervor, ob das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass der Sachverhalt der Einfuhren mit
Ursprung in Japan nicht dem Sachverhalt der Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten oder
Thailand gleiche, oder ob es vielmehr der Auffassung gewesen sei, dass diese Sachverhalte zwar gleich
seien, die unterschiedliche Behandlung jedoch durch das Vorliegen „objektiver Unterschiede von einigem
Gewicht“ gerechtfertigt sei. Das letztgenannte Kriterium sei vom Gericht in Randnummer 52 des
angefochtenen Urteils verwendet worden.
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Hierzu genügt die Feststellung, dass aus Randnummer 57 des angefochtenen Urteils, wie die
Rechtsmittelführerin selbst in ihrem Rechtsmittel einräumt, implizit hervorgeht, dass nach Ansicht des
Gerichts die Einfuhren mit Ursprung in den drei erwähnten Staaten zwar gleiche Sachverhalte darstellen,
ihre unterschiedliche Behandlung jedoch gerechtfertigt ist. Denn auch wenn das Gericht nicht ausdrücklich
ausgeführt hat, dass es sich um gleiche Sachverhalte handele, hat es doch mehrere den betroffenen
Sachverhalten gemeinsame Umstände angeführt, wie die Gleichartigkeit der eingeführten Erzeugnisse, den
Umstand, dass die in Rede stehenden Einfuhren Gegenstand gleichzeitig durchgeführter Untersuchungen
waren, die denselben Zeitraum betrafen, und den Umstand, dass diese Untersuchungen zu vergleichbaren
Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangt seien.
Erst nach Anführung dieser gemeinsamen Merkmale hat das Gericht den Grund benannt, der es
rechtfertigen kann, dass diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt wurden. Die Begründung in
Randnummer 57 ist daher weder mehrdeutig noch unzureichend.
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Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der
bloße Umstand, dass die Ausgangsuntersuchung bei den Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und
Thailand durch eine andere Bestimmung der Grundverordnung geregelt gewesen sei als die Untersuchung
im Rahmen der Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen, kein „objektiver Unterschied von einigem
Gewicht“ sei, der die gerügte unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Insbesondere rügt sie, dass sich
das Gericht auf das Urteil Sermes gestützt habe, da der Unterschied bei der in diesem Urteil
herangezogenen Rechtsgrundlage wesentlich erheblicher als derjenige zwischen zwei Bestimmungen ein und
derselben Verordnung des Rates sei. In dem Fall, der jenem Urteil zugrunde gelegen habe, habe die
Rechtsgrundlage für die unterschiedliche Behandlung in einer Bestimmung des primären
Gemeinschaftsrechts bestanden. Im vorliegenden Fall finde sich die Rechtsgrundlage für die
unterschiedliche Behandlung nur in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, der nicht als höherrangige
Norm als Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung angesehen werden könne.
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Es ist von vornherein festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einer zu
oberflächlichen Betrachtung des angefochtenen Urteils beruht. Zwar führt das Gericht in den Randnummern
57 und 58 dieses Urteils im Kern nur aus, dass die unterschiedliche Behandlung zum Nachteil der Einfuhren
mit Ursprung in Japan eine Rechtsgrundlage in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung finde, die eine
Spezialregelung sei, wonach die Antidumpingzölle bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung einer
auslaufenden Maßnahme erhoben würden. Jedoch sind auch die Randnummern 54 bis 56 des Urteils zu
berücksichtigen, in denen das Gericht die wesentlichen Merkmale der Ausgangsuntersuchung und
diejenigen der Überprüfung einer auslaufenden Maßnahme beschreibt, bei denen es sich um zwei
Antidumpingverfahren handelt, die unterschiedlichen Regelungen nach dieser Verordnung unterliegen.
Durch die Beschreibung dieser wesentlichen Merkmale hat das Gericht auf diese Weise nicht nur auf den
Umstand abgestellt, dass die beiden Verfahren durch unterschiedliche Bestimmungen geregelt werden,
sondern viel weiter ausgreifend auf die Gründe, die den Gemeinschaftsgesetzgeber dazu veranlasst haben,
in dieser Verordnung besondere Regeln für jedes dieser Verfahren vorzusehen.
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Somit kann die Verweisung des Gerichts auf Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung als Rechtsgrundlage
für die unterschiedliche Behandlung der Einfuhren, die Gegenstand einer Überprüfung sind, und derjenigen,
die Anlass zu einer Ausgangsuntersuchung geben, nicht dahin verstanden werden, dass sie den rein
formalen Gesichtspunkt des Bestehens dieser Spezialvorschrift betrifft. Denn dieser Verweisung liegt
notwendigerweise die Annahme zugrunde, dass sich aus der ausdrücklichen Regelung der Verordnung, dass
eine auslaufende Antidumpingmaßnahme bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung in Kraft bleibt,
wenn eine solche stattfindet, herleiten lässt, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich objektiv
vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der
Verordnung regelt.
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Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren besteht darin, dass einer Überprüfung
diejenigen Einfuhren unterliegen, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind
und bei denen grundsätzlich genügend Beweise dafür beigebracht worden sind, dass das Dumping und die
Schädigung bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Werden Einfuhren dagegen einer Ausgangsuntersuchung unterzogen, so besteht deren Zweck gerade in
der Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken, auch
wenn die Einleitung einer solchen Untersuchung das Vorliegen ausreichender sie rechtfertigender Beweise
voraussetzt. Daher muss angenommen werden, dass die im vorliegenden Fall festgestellte unterschiedliche
Behandlung über den vom Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils angesprochenen formalen
Gesichtspunkt hinaus vom Kern her betrachtet gerechtfertigt war, denn im Hinblick auf die einschlägigen
Bestimmungen der Grundverordnung befanden sich die Einfuhren, die Anlass zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat gegeben hatten, wegen ihres Ursprungs nicht in der gleichen
Lage wie gleichartige Einfuhren aus anderen Quellen, bei denen nur eine Ausgangsuntersuchung
durchgeführt wurde.
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Daher hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung der Einfuhren mit
Ursprung in Japan und derjenigen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand nicht gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung verstieß.
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Ferner hat das Gericht ebenfalls zu Recht in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass
der Rat nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet ist, von der Anwendung des
Artikels 11 Absatz 2 dieser Verordnung abzusehen. Denn der von der erstgenannten Bestimmung
aufgestellte Grundsatz verlangt nicht, dass der Rat, wenn er beschließt, ein Überprüfungsverfahren mit der
Begründung einzustellen, dass kein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren verhängt worden ist, die sich
in einer gleichen Lage wie die der Überprüfung unterliegenden befanden, aber aus anderen Quellen
stammten und Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung waren, eine vollständige Gleichbehandlung in
Bezug auf die Vereinnahmung der Zölle auf die Einfuhren herzustellen hat, die sich in diesen
unterschiedlichen Situationen befinden.
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Im vorliegenden Fall vertrat der Rat die Ansicht, dass in der Entscheidung zur Einstellung des
Überprüfungsverfahrens für gleichartige Einfuhren mit Ursprung in Japan der 28. Februar 1999, der
Zeitpunkt, zu dem feststand, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von LAEC mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten und Thailand verhängt würden, als der Zeitpunkt festzulegen war, ab
dem diese Entscheidung rückwirkend galt. Unter Berücksichtigung der objektiven Gründe, die eine
besondere Behandlung der einem Überprüfungsverfahren unterliegenden Einfuhren erlauben, ist daher
anzunehmen, dass der Rat damit nicht den Ermessensspielraum überschritten hat, über den er auf diesem
Gebiet verfügt.
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Nach allem ist der dritte Rechtsmittelgrund, Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung, zurückzuweisen.
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Da keiner der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
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Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der auf das Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 118 der
Verfahrensordnung anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da der Rat die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates im vorliegenden Rechtszug
aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des
Rates der Europäischen Union im vorliegenden Rechtszug.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Englisch.