Urteil des EuGH vom 18.12.1997

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
18. Dezember 1997
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 91/371/EWG — Anwendung des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung“
In der Rechtssache C-360/95
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
und Blanca Vilá Costa, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-
Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien,
institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Abogado del Estado Rosario Silva de
Lapuerta, Dienststelle für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift:
Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/371/EWG des Rates vom 20. Juni
1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung (ABl. L 205, S. 48) nachzukommen, oder, hilfsweise, dadurch gegen seine
Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es die Kommission nicht von diesen Vorschriften in
Kenntnis gesetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de
Almeida (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. Mai 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 1997,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. November 1995
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/371/EWG des
Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die
Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 205, S. 48; nachstehend: Richtlinie)
nachzukommen, oder, hilfsweise, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen
hat, daß es die Kommission nicht von diesen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.
2.
Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend: Abkommen)
innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern und die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über vom Königreich Spanien erlassene Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie dieses mit Schreiben vom 5. Oktober 1993 auf,
sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4.
Die Kommission erhielt keine Antwort, aus der sie hätte entnehmen können, daß das Königreich
Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hatte. Sie richtete daher am 31. Oktober 1994
eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien und forderte es auf, binnen
zwei Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme nachzukommen.
5.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1995 teilten die spanischen Behörden mit, daß sie die erforderlichen
Maßnahmen vorbereiteten, um der Richtlinie nachzukommen.
6.
Die Kommission erhielt keine Mitteilung, aus der sie hätte entnehmen können, daß das Königreich
Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt hatte oder erfüllen würde. Sie hat daher die
vorliegende Klage erhoben.
7.
Wie sich aus der Klageschrift und den mündlichen Ausführungen der Kommission ergibt, hat die
vorliegende Klage die Nichtumsetzung der Richtlinie innerhalb der vorgesehenen Frist oder, hilfsweise,
die unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zum Gegenstand.
8.
Das Königreich Spanien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung und macht geltend, um
festzustellen, ob die Richtlinie umgesetzt worden sei oder nicht, müßten nicht nur das Gesetz Nr.
30/1995 vom 8. November 1995 über Ordenación y Supervisión de los Seguros Privados (Gesetz über
Organisation und Kontrolle der Privatversicherung, BOE Nr. 268 vom 9. November 1995, S. 32480), das
den Inhalt der Richtlinie in der spanischen Rechtsordnung umsetze, und insbesondere die sechzehnte
Zusatzbestimmung dieses Gesetzes, in der die Regelung über die schweizerischen
Versicherungsunternehmen enthalten sei, sondern auch Artikel 87 des Gesetzes Nr. 30/1995, Artikel
9 des Reglamento de Ordenación del Seguro Privado (Verordnung über die Organisation der
Privatversicherung), verabschiedet durch die Königliche Verordnung Nr. 1348/85 vom 1. August 1985
(BOE Nr. 185 vom 3. August 1985), dessen mit dem Gesetz Nr. 30/1995 vereinbare Bestimmungen in
Kraft blieben, und der Leitfaden zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Länder der
Vertragsparteien des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung in Betracht gezogen werden.
9.
Die Kommission erwidert, der spanische Gesetzgeber habe in der sechzehnten Zusatzbestimmung
des Gesetzes Nr. 30/1995 nur die schweizerischen Unternehmen von den Artikeln 87, 88 und 89 des
genannten Gesetzes ausgenommen, die die Tätigkeit von Versicherungsunternehmen mit Sitz in
Drittländern in Spanien beträfen. Diese Umsetzung sei verspätet und nur sehr unvollständig erfolgt;
ihre Rechtsnatur sei zweifelhaft und sie sei unzureichend, da sie das dem Abkommen eigentümliche
System nicht berücksichtige.
10.
Daß die in den Artikeln 87, 88 und 89 des Gesetzes Nr. 30/1995 enthaltene allgemeine Regelung
für Unternehmen mit Sitz in einem Drittland für alle die Fälle weiter gelte, die nicht in der sechzehnten
Zusatzbestimmung (die die Unanwendbarkeit dieser Artikel auf die schweizerischen Unternehmen
vorsehe) geregelt seien, zeige die begrenzte Tragweite der erlassenen Umsetzungsmaßnahmen auf;
diese deckten nicht alles ab, was in den Artikeln 11, 12, 13 und 14 des Abkommens vorgesehen sei,
die die Bedingungen für die behördliche Zulassung und das Verfahren regelten, das es den
Versicherungsunternehmen erlaube, ihre Tätigkeiten in Spanien auszuüben.
11.
Was erstens die Richtlinienbestimmungen betrifft, die nach dem Vorbringen des Königreichs
Spaniens durch das Gesetz Nr. 30/1995 umgesetzt worden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung
das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der
Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
festgesetzt wurde; spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl.
insbesondere das Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien,
Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).
12.
Das Gesetz Nr. 30/1995 wurde jedoch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzten Frist erlassen, so daß der Gerichtshof es nicht berücksichtigten kann. Somit
sind die Artikel des Abkommens, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spanien durch das Gesetz
Nr. 30/1995 umgesetzt wurden, in Wirklichkeit nicht umgesetzt worden.
13.
Was zweitens die Bestimmungen der Richtlinie betrifft, die das Königreich Spanien durch
Vorschriften umgesetzt zu haben glaubt, die schon vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist
in Kraft waren, so war es im vorliegenden Fall, wie die Kommission zu Recht ausführt, erforderlich, eine
eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen, da Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, daß in den Vorschriften zur Umsetzung
dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 27. November 1997 in der
Rechtssache C-137/96, Kommission/Deutschland, Slg 1997, I-0000, Randnr. 8). Die in Randnummer 8
des
vorliegenden Urteils genannten Vorschriften, auf die das Königreich Spanien verweist, erfüllen diese
Voraussetzung jedoch nicht.
14.
Es ist demgemäß festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
15.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten
aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
91/371/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung verstoßen, daß
es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Gulmann
Wathelet
Moitinho de Almeida
Jann Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Spanisch.