Urteil des EuGH vom 25.02.2003

EuGH: verordnung, soziale sicherheit, regierung, mitgliedstaat, angina pectoris, krankheit, rentner, genehmigungsverfahren, zustand, unverzüglich

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
25. Februar 2003
„Soziale Sicherheit - Krankenhausbehandlung eines Rentners während eines Aufenthalts in einem anderen
Mitgliedstaat als dem, in dem er wohnt - Voraussetzungen für die Übernahme - Artikel 31 und 36 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 31 und 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72“
In der Rechtssache C-326/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki (Griechenland) in
dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
gegen
Vasileios Ioannidis
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 31 und 36 der durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember
1995 (ABl. L 335, S. 10) geänderten Fassung, über die Auslegung der Artikel 31 und 93 der durch die
Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.
März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr.
3096/95 geänderten Fassung, über die Auslegung der Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Artikel 46 und 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) sowie über die Auslegung des Artikels 1 des
Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet, R. Schintgen
und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann
und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha
Rodrigues,
Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA), vertreten durch D. G. Anastassopoulos als Bevollmächtigten,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, I. Bakopoulos und I. Galani-Marangoudaki
als Bevollmächtigte,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
- der irischen Regierung, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. M. Collins,
BL,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von
S. Moore, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und M. Panayotopoulos
als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA), vertreten durch D. G.
Anastassopoulos, der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos und I. Bakopoulos, der
spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad, der irischen Regierung, vertreten durch A. M. Collins,
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte, der finnischen
Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs,
vertreten durch D. Lloyd-Jones, QC, und der Kommission, vertreten durch H. Michard und M. Patakia als
Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 10. September 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 2002,
folgendes
Urteil
1.
Das Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki hat mit Beschluss vom 31. Januar 2000, beim Gerichtshof
eingegangen am 4. September 2000, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung der
Artikel 31 und 36 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983
geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der durch
die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 10) geänderten
Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), der Auslegung der Artikel 31 und 93 der durch die
Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung
Nr. 3096/95 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72), der Auslegung der Artikel
56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel
50 EG) sowie der Auslegung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950, zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Ioannidis (Beklagter des
Ausgangsverfahrens; im Folgenden: Beklagter) und dem Idryma Koinonikon Asfaliseon
(Sozialversicherungsanstalt; im Folgenden: IKA) über die Weigerung des IKA, die Kosten für die
Krankenhausbehandlung des Beklagten während eines Aufenthalts in Deutschland zu übernehmen.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71, enthalten in Abschnitt 5 „Rentenberechtigte und deren
Familienangehörige“ des Titels III Kapitel 1 der Verordnung, bestimmt unter der Überschrift „Aufenthalt
des Rentners und/oder der Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem, in dem sie
wohnen“:
„Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach
den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und
nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine
Familienangehörigen erhalten während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als
des Staates, in dem sie wohnen,
a) Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu
Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners;
...“
4.
Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung, enthalten in Abschnitt 2 „Arbeitnehmer und deren
Familienangehörige“ desselben Kapitels, bestimmt:
„Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates
für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen ... erfüllt und
a) dessen Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich
Leistungen erfordert oder
b) ...
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hat Anspruch auf
i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder
Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert
wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates;
...“
5.
Artikel 22a, „Sonderregelung für bestimmte Personengruppen“, der Verordnung Nr. 1408/71
bestimmt weiter:
„Abweichend von Artikel 2 dieser Verordnung gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) auch für
Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats versichert sind, und für die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen.“
6.
Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 574/72 lautet:
„(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung [Nr. 1408/71]
dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er auf diese Leistungen
Anspruch hat. Der Träger des Wohnorts des Rentners stellt diese Bescheinigung möglichst vor dessen
Ausreise aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, aus und gibt gegebenenfalls
insbesondere die Höchstdauer für die Gewährung der Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
dieses Mitgliedstaats an. Legt der Rentner diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des
Aufenthaltsorts sie beim Träger des Wohnorts an.
(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des
Wohnorts des Rentners gilt in diesem Fall als der zuständige Träger.“
7.
In Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Verordnung Nr. 574/72 heißt es:
„(6) Bei Krankenhausaufenthalt unterrichtet der Träger des Wohnorts innerhalb von drei Tagen,
nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das
Krankenhaus und der voraussichtlichen Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie von dem Tag der
Entlassung. Die Mitteilung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der
Sachleistungen pauschal erstattet werden.
(7) Der Träger des Wohnorts unterrichtet den zuständigen Träger im Voraus von jeder
Entscheidung, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen bezieht, deren wahrscheinliche oder
tatsächliche Kosten einen von der Verwaltungskommission festgelegten und periodisch überprüften
Pauschbetrag übersteigen. Der zuständige Träger kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach
Absendung dieser Benachrichtigung seine begründete Ablehnung zugehen lassen; der Träger des
Wohnorts gewährt die Sachleistungen, sofern er bis zum Ablauf dieser Frist keinen ablehnenden
Bescheid erhalten hat. Sind solche Sachleistungen in Fällen äußerster Dringlichkeit zu gewähren, so
benachrichtigt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger unverzüglich. Die Übermittlung der
begründeten Ablehnung unterbleibt jedoch, wenn dem Träger des Wohnorts die Kosten der
Sachleistungen pauschal erstattet werden.
...
(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können
nach Stellungnahme der Verwaltungskommission andere Durchführungsvorschriften vereinbaren.“
8.
Wie sich aus dem Beschluss Nr. 153 (94/604/EG) der Verwaltungskommission der Europäischen
Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 7. Oktober 1993 über die
Muster der zur Durchführung der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates erforderlichen
Vordrucke (E 001, E 103 bis E 127) (ABl. L 244, S. 22) ergibt, stellt der Vordruck E 111 die in Artikel 31
Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehene Bescheinigung dar. Nach diesem Beschluss ist
dieser Vordruck auch in dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71
vorgesehenen Fall zu verwenden, während ein Vordruck E 112 in dem in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe
c Ziffer i dieser Verordnung vorgesehenen Fall erforderlich ist.
9.
Abschnitt 7, „Erstattung zwischen Trägern“, des Titels III Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1408/71
enthält Artikel 36, der wie folgt lautet:
„(1) Aufwendungen für Sachleistungen, die aufgrund dieses Kapitels vom Träger eines
Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in
voller Höhe zu erstatten.
(2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung gemäß Artikel
98 entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von
Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
Die Pauschalbeträge müssen den wirklichen Ausgaben möglichst genau entsprechen.
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere
Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit
fallenden Trägern verzichten.“
10.
Artikel 93 der Verordnung Nr. 574/72 bestimmt:
„(1) Sachleistungen, die nach ... Artikel 31 der Verordnung [Nr. 1408/71] gewährt wurden, erstattet
der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich
aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt.
(2) In den in ... Artikel 31 der Verordnung [Nr. 1408/71] genannten Fällen und bei Anwendung des
Absatzes 1 gilt jeweils der Träger des Wohnorts des Familienangehörigen oder des Rentners als
zuständiger Träger.
(3) Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Sachleistungen aus der
Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, nicht hervor, so wird der zu erstattende Betrag,
falls keine Vereinbarung nach Absatz 6 besteht, auf der Grundlage aller geeigneten Bezugsgrößen,
die den verfügbaren Angaben entnommen worden sind, pauschal berechnet. Die
Verwaltungskommission beurteilt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und stellt
deren Höhe fest.
...
(6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können
nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, dass die zu erstattenden Beträge auf
andere Weise, insbesondere auf pauschaler Grundlage, ermittelt werden.“
11.
Artikel 34 der Verordnung Nr. 574/72 sieht vor:
„(1) Konnten die Formvorschriften nach Artikel ... 31 der Durchführungsverordnung während des
Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates nicht eingehalten
werden, so sind die entstandenen Kosten auf Antrag des Arbeitnehmers vom zuständigen Träger nach
den für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Sätzen zu erstatten.
(2) Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die
erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.
Sind der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger durch ein Abkommen gebunden, das
entweder den Verzicht auf jegliche Erstattung oder eine pauschale Erstattung der nach ... Artikel 31
der Verordnung gewährten Leistungen vorsieht, so ist der Träger des Aufenthaltsorts außerdem
verpflichtet, dem zuständigen Träger den Betrag zu überweisen, welcher der betreffenden Person
nach Absatz 1 zu erstatten ist.
(3) Im Fall größerer Ausgaben kann der zuständige Träger der betreffenden Person einen
angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem diese ihren Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.
(4) Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3 kann der zuständige Träger die
Erstattung der verauslagten Kosten nach den für ihn maßgebenden Erstattungssätzen vornehmen,
sofern nach diesen Sätzen eine Erstattung möglich ist, die zu erstattenden Kosten einen bestimmten,
von der Verwaltungskommission festgelegten Betrag nicht übersteigen und der Arbeitnehmer, der
Selbständige oder der Rentner mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden ist. Auf keinen
Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der
zuständige Träger die Erstattung nach Maßgabe von Absatz 4 vornehmen, ohne dass das
Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist.“
12.
Die Entscheidung 33651/E 1089 des Arbeitsministers vom 2. Juni 1956 zur Regelung der
Krankenhausbehandlung durch das IKA (FEK B' 126/3.7.1956) in ihrer später mehrfach geänderten
Fassung (im Folgenden: IKA-Verordnung) enthält einen Artikel 3a, der u. a. bestimmt, dass das IKA in
Fällen, in denen die Diagnose oder die Behandlung der Krankheit eines IKA-Versicherten in
Griechenland mangels entsprechend spezialisierter Ärzte oder geeigneter wissenschaftlicher Mittel
nicht möglich ist, die gesamten Kosten für die Diagnose oder Behandlung des Versicherten im
Ausland erstattet. Die Übernahme der Krankenhausbehandlung im Ausland unterliegt einer
vorherigen Genehmigung, so dass das IKA prüfen kann, ob alle genannten Voraussetzungen
vorliegen.
13.
Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Verordnung sieht jedoch folgende Ausnahme vor:
„In besonderen Ausnahmefällen kann der Leiter der zuständigen Bezirksniederlassung nach Einholung
eines Gutachtens des zuständigen Gesundheitsausschusses einen Krankenhausaufenthalt, der
bereits im Ausland erfolgt ist, genehmigen, wenn eine vorherige Genehmigung unmöglich war, weil die
Krankheit plötzlich während eines vorübergehenden Aufenthalts des Versicherten im Ausland auftrat
oder weil er dringend dorthin transportiert werden musste, um eine tatsächlich bestehende Gefahr für
sein Leben abzuwenden. In diesen Fällen erstellt der Gesundheitsausschuss zweiter Instanz anhand
der vorliegenden Angaben ein Gutachten über die im Inland mögliche Behandlung oder
Heilungsmöglichkeit und über die im Ausland erfolgte Behandlung oder Therapie.“
Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen
14.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat seinen Wohnsitz in Griechenland und bezieht vom IKA
eine Altersrente. Während eines Aufenthalts in Deutschland wurde er vom 26. November bis zum 2.
Dezember 1996 in einer Spezialklinik für Herz- und Kreislauferkrankungen stationär behandelt, wobei
insbesondere eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt wurde. Wie sich aus den in diesem
Zusammenhang ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen ergibt, war die Krankenhausaufnahme
wegen anhaltender Schmerzen im Brustkorb, verursacht durch eine Angina pectoris, dringend
erforderlich.
15.
Am 6. Dezember 1996 stellte der Beklagte bei der Betriebskrankenkasse der Firma Karstadt mit Sitz
in Essen (Deutschland) (im Folgenden: deutsche Krankenkasse), dem Träger seines Aufenthaltsorts,
einen Antrag auf Übernahme seiner Krankenhauskosten für Rechnung des IKA.
16.
Die deutsche Krankenkasse ersuchte das IKA als zuständigen Träger mit dem Vordruck E 107 um
Übersendung des Vordrucks E 112 bzw. Mitteilung für den Fall, dass diese Bescheinigung nicht erteilt
werden könnte.
17.
Obwohl ihnen bekannt war, dass dem Beklagten am 15. November 1996 von der örtlich zuständigen
IKA-Niederlassung ein Vordruck E 111 mit einer Geltungsdauer vom 16. November bis zum 31.
Dezember 1996 ausgestellt worden war, ersuchten die Dienststellen des IKA den
Gesundheitsausschuss zweiter Instanz (im Folgenden: GZI) um Stellungnahme dazu, ob der
Krankenhausaufenthalt des Beklagten nachträglich genehmigt werden könne.
18.
Der GZI gab eine negative Stellungnahme ab, da die Krankheit beim Beklagten während seines
Aufenthalts in Deutschland nicht so plötzlich aufgetreten sei, dass seine sofortige Aufnahme
gerechtfertigt gewesen wäre, und da sie in Griechenland hätte angemessen behandelt werden
können. Er vertrat insbesondere die Auffassung, beim Beklagten handele es sich um eine chronische
Krankheit, wie sich aus im Juni 1996 durchgeführten Untersuchungen ergebe; die Verschlechterung
seines Gesundheitszustands sei nicht plötzlich eingetreten, da die am 11. November 1996 in
Griechenland durchgeführte Koronarographie zu demselben Befund wie diejenige geführt habe, die
während seines Krankenhausaufenthalts in Deutschland erfolgt sei; schließlich sei dieser
Krankenhausaufenthalt geplant gewesen.
19.
Das IKA hielt die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-
Krankenhausbehandlungs-Verordnung daher nicht für erfüllt und entschied am 18. April 1997, die
dem Beklagten gewährte Behandlung nicht nachträglich zu genehmigen. Das IKA sandte ferner der
deutschen Krankenkasse den Vordruck E 107 mit der Bemerkung zurück, es sei ihm im vorliegenden
Fall unmöglich, den Vordruck E 112 zu erteilen.
20.
Der Beklagte legte gegen diese ablehnende Entscheidung Einspruch beim zuständigen
Verwaltungsausschuss des IKA ein. Er wies insbesondere darauf hin, dass er sich nach Deutschland
begeben habe, um seinen Sohn zu besuchen, der dort mit seiner Mutter wohne.
21.
In der Erwägung, dass die Krankheit des Beklagten während seines Aufenthalts in dem genannten
Mitgliedstaat plötzlich aufgetreten sei und sein Krankenhausaufenthalt zur Abwehr einer bestehenden
Lebensgefahr erforderlich gewesen sei, entschied dieser Ausschuss, dass die nachträgliche
Genehmigung für die streitige Behandlung gemäß Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-
Krankenhausverordnung zu erteilen sei und dass das IKA die Erstattung übernehmen müsse.
22.
Gegen diese Entscheidung erhob das IKA Klage beim Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki, mit der es
geltend macht, die nach dieser Vorschrift bestehenden Voraussetzungen für die nachträgliche
Genehmigung seien nicht erfüllt.
23.
Daraufhin hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe g der IKA-Krankenhausbehandlungs-Verordnung, soweit er als
zusätzliche Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für eine Krankenhausbehandlung, die in
einem ausländischen Krankenhaus unter außergewöhnlichen Umständen - d. h. dem plötzlichen
Auftreten einer bestimmten Krankheit bei einem IKA-Rentner, der die Erstattung dieser Kosten
begehrt, während seines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland oder anlässlich einer zur Abwehr
einer bestehenden Lebensgefahr unabweisbaren Reise dorthin - angefallen sind, durch das IKA die
Erteilung einer entsprechenden Genehmigung durch den Leiter der zuständigen IKA-
Bezirksniederlassung nach Stellungnahme des gesundheitsrechtlichen Ausschusses (zweite Instanz)
verlangt, mit den Artikeln 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften sowie den Artikeln 31 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates insoweit
vereinbar, als diese Vorschriften - unterstellt, sie räumten den Mitgliedstaaten grundsätzlich ein
Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit an Rentenempfänger ein, die
sich vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen ihres Wohnsitzes befinden,
zu welchen Leistungen auch die Krankenhausbehandlung zu zählen ist - als zusätzliche Voraussetzung
für die Erstattung der mit diesen Leistungen zusammenhängenden Aufwendungen deren - sei es auch
nachträgliche - Genehmigung verlangen, jedoch nicht klar und eindeutig feststeht, ob sie den
Mitgliedstaaten den Erlass von Vorschriften gestatten, die als notwendige Bedingung für die Erteilung
einer solchen Genehmigung die Erfüllung von Voraussetzungen wie den in der erwähnten Vorschrift
der IKA-Verordnung aufgestellten vorsehen, d. h. Voraussetzungen, die mit dem dringenden
Erfordernis einer Krankenhausbehandlung zusammenhängen?
2. Angenommen, die in allgemeinen Krankenhäusern erbrachten Behandlungsleistungen stellten
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 EG-Vertrag dar: Ist die vorgenannte Vorschrift der IKA-
Verordnung - auch unterstellt, sie verstieße im vorliegenden Zusammenhang nicht gegen die
angeführten Vorschriften der genannten Ratsverordnungen - mit Artikel 60 EG-Vertrag vereinbar?
3. Für den Fall der Verneinung der zweiten Frage: Ist die durch die fragliche Vorschrift der
vorgenannten IKA-Verordnung aufgestellte Regelung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, die mit
einer ausgewogenen, allen Einwohnern Griechenlands zugänglichen klinischen Versorgung
zusammenhängen, zu rechtfertigen, und fällt sie damit unter die Ausnahmen des Artikels 56 EG-
Vertrag?
4. Angenommen, der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und damit der Anspruch auf
Erstattung der damit verbundenen Kosten stellten „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Pariser
Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 dar: Ist die fragliche Vorschrift der vorgenannten IKA-
Verordnung, unterstellt, sie verstieße im vorliegenden Zusammenhang nicht gegen die vorgenannten
Vorschriften der erwähnten Ratsverordnungen und des EG-Vertrags oder - im entgegengesetzten Fall
- die aufgrund dessen getroffene Regelung wäre aufgrund der vorangegangenen Erwägungen
gerechtfertigt, insoweit mit Artikel 1 Absatz 1 des Zusatzprotokolls vereinbar?
5. Für den Fall der Verneinung der vierten Frage: Ist die aufgrund der fraglichen Vorschrift der
vorgenannten IKA-Verordnung erlassene Regelung aus Gründen des öffentlichen Interesses im
Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gerechtfertigt
und fällt als solche unter die Ausnahmen des genannten Artikels 1 Absatz 2 des Zusatzprotokolls?
Zur ersten Frage
24.
Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob die Artikel 31 und 36 der
Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Artikel 31 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 einer nationalen
Regelung entgegenstehen, die die Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung eines
Rentners während eines Auslandsaufenthalts durch den Träger des Wohnorts von einer
nachträglichen Genehmigung abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn die von dieser nationalen
Regelung normalerweise verlangte vorherige Genehmigung nicht erlangt werden konnte, weil die
betreffende Krankheit plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche
Behandlung erforderlich gemacht hat.
25.
Das IKA sowie mehrere Regierungen, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht
haben, haben Zweifel, ob Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Sachverhalt wie den des
Ausgangsverfahrens anwendbar ist. Das IKA und die griechische Regierung verweisen insbesondere
darauf, dass der Beklagte sich in der Absicht nach Deutschland begeben habe, dort die ihm gewährte
Behandlung zu erhalten, so dass der Sachverhalt vor dem Hintergrund des Artikels 22 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 statt vor dem ihres Artikels 31 zu prüfen sei.
26.
Insoweit ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 den Anspruch auf Sachleistungen von Rentenberechtigten
regelt, die in einem Mitgliedstaat wohnen und beim zuständigen Träger die Genehmigung beantragen,
sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand
angemessene Behandlung zu erhalten, während Artikel 31 dieser Verordnung den Anspruch dieser
Gruppe von Versicherten auf Sachleistungen regelt, wenn diese während eines Aufenthalts in einem
Mitgliedstaat, der nicht der Staat ihres Wohnorts ist, erforderlich werden (siehe Urteil vom 31. Mai
1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnrn. 6 und 8).
27.
Allerdings ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, der auf einer klaren
Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, für die Würdigung
des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig ist (siehe u. a. die Urteile vom 15.
November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, und
vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25).
Auch ist es allein Sache des befassten nationalen Gerichts, das in dem Rechtsstreit zu entscheiden
hat, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum
Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu
beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden,
wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995
in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
28.
Somit ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, in der Sache zu prüfen, ob die dem Beklagten in
Deutschland gewährte Behandlung von diesem geplant war und ob sein Aufenthalt von vornherein
medizinischen Zwecken dienen sollte; in diesem Fall wäre, wie in Randnummer 26 dieses Urteils
dargelegt, ausschließlich Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 1408/71
anzuwenden, nicht aber Artikel 31 dieser Verordnung.
29.
Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht jedoch offensichtlich nicht davon ausgegangen,
dass die Krankenhausbehandlung, um die es im Ausgangsverfahren geht, vom Beklagten geplant war
und dass sein Aufenthalt in Deutschland von vornherein medizinischen Zwecken dienen sollte. Dieses
Gericht verweist in der Sachverhaltsdarstellung vielmehr auf das Vorliegen ärztlicher Bescheinigungen,
denen zufolge die Krankenhausaufnahme des Beklagten wegen anhaltender Schmerzen im Brustkorb,
verursacht durch eine Angina pectoris, dringend erforderlich war. Angesichts dessen bestehen an der
Zulässigkeit der ersten Frage, soweit diese die Auslegung des Artikels 31 der Verordnung Nr. 1408/71
betrifft, keine Zweifel, und sie braucht nicht so umformuliert zu werden, dass sie sich auf Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 bezieht.
30.
Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage muss zunächst die Tragweite des Artikels 31 der
Verordnung Nr. 1408/71 geklärt werden.
31.
Hierzu ist erstens festzustellen, dass - im Unterschied zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung Nr. 1408/71, der einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, „dessen Zustand während
eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich Leistungen erfordert“, einen
Anspruch auf Sachleistungen gewährt - Artikel 31 dieser Verordnung, der einem Rentner und seinen
Familienangehörigen während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in
dem sie wohnen, einen gleichartigen Anspruch gewährt, keine entsprechende Aussage hinsichtlich
des Gesundheitszustands des Betroffenen enthält.
32.
Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zwar für Recht erkannt hat, dass Rentner,
auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der
sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die „Arbeitnehmer“
fallen, dass dies jedoch nur der Fall ist, soweit auf sie keine besonderen, für sie erlassenen
Bestimmungen anzuwenden sind (vgl. Urteil Pierik, Randnr. 4).
33.
Nach der Feststellung, dass die Verordnung Nr. 1408/71 in den Artikeln 27 bis 33 besondere
Bestimmungen enthält, die ausschließlich für Rentenberechtigte gelten, hat der Gerichtshof
insbesondere darauf hingewiesen, dass der Anspruch dieser Versicherten auf Sachleistungen sich
nach Artikel 31 richtet, wenn diese Leistungen während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der
nicht der Staat des Wohnorts ist, erforderlich werden (vgl. Urteil Pierik, Randnrn. 5 f.).
34.
Angesichts dessen kann - entgegen den Ausführungen der Regierungen verschiedener
Mitgliedstaaten - weder angenommen werden, dass Rentner, die sich in einem anderen Mitgliedstaat
als dem aufhalten, in dem sie wohnen, in den Geltungsbereich des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, noch, dass die Bestimmungen dieses Artikels bei der Auslegung
des Artikels 31 dieser Verordnung heranzuziehen sind.
35.
Wie nämlich insbesondere die belgische und die finnische Regierung sowie die Kommission
hervorgehoben haben, würde eine Auslegung, durch die die mit den beiden genannten Vorschriften
aufgestellte Regelung vereinheitlicht würde, sowohl die in Randnummer 31 dieses Urteils
festgestellten inhaltlichen Unterschiede als auch den Umstand unberücksichtigt lassen, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber es für angebracht gehalten hat, eine besondere Vorschrift für die aus
Rentnern und ihren Familienangehörigen bestehende Gruppe von Sozialversicherten zu erlassen.
36.
Aus denselben Gründen kann - entgegen dem Vorbringen der irischen und der niederländischen
Regierung - nicht angenommen werden, Artikel 22a der Verordnung Nr. 1408/71 führe dazu, dass
Rentner unter die Regelung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung fielen. Im
Übrigen findet eine solche Auslegung weder im Wortlaut des Artikels 22a, der seiner Überschrift
zufolge eine „Sonderregelung für bestimmte Personengruppen“ vorsieht, eine Grundlage noch - wie
die finnische Regierung hervorgehoben hat - in den Begründungserwägungen der Verordnung (EG)
Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71, der
Verordnung Nr. 574/72, der Verordnung Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
und der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. L 335,
S. 1), durch die Artikel 22a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt wurde.
37.
Auch dem Argument der irischen und der niederländischen Regierung, nur eine analoge
Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 könne die unerlässliche
Gleichbehandlung der Sozialversicherten gewährleisten, kann nicht gefolgt werden.
38.
Wie sowohl die griechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen als auch der Generalanwalt
in Nummer 32 seiner Schlussanträge ausgeführt haben, lässt sich der Umstand, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber die für nicht mehr erwerbstätige Rentner geltende Regelung nicht
derjenigen für Arbeitnehmer oder Selbständige nachbilden wollte, mit der Absicht erklären, die
effektive Mobilität dieser Kategorie von Sozialversicherten zu fördern und dabei bestimmte für sie
typische Merkmale zu berücksichtigen, darunter eine potenziell größere gesundheitliche Anfälligkeit
und Abhängigkeit sowie die Tatsache, dass sie über mehr Zeit für Reisen in andere Mitgliedstaaten
verfügen.
39.
Hieraus ergibt sich, dass die in Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Regelung von
derjenigen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung zu unterscheiden ist.
40.
Insbesondere kann Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht dahin ausgelegt werden, dass der
durch ihn garantierte Anspruch auf Sachleistungen den Rentnern vorbehalten wäre, deren Zustand
unverzüglich Leistungen während ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, d. h. auf
die Leistungen beschränkt wäre, deren unverzügliche medizinische Notwendigkeit festgestellt worden
ist (Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 20) und
die somit nicht bis zur Rückkehr des Versicherten in seinen Wohnstaat aufgeschoben werden
könnten.
41.
Diese Vorschrift kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Anspruch auf die Fälle
beschränkt wäre, in denen die gewährte Behandlung durch eine plötzliche Erkrankung erforderlich
wurde. Insbesondere kann der Umstand, dass die durch die Entwicklung des Gesundheitszustands
des Sozialversicherten während seines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat
erforderliche Behandlung möglicherweise mit einer bestehenden und dem Versicherten bekannten
Krankheit - etwa einer chronischen Erkrankung - zusammenhängt, nicht ausreichen, um den
Betroffenen an der Inanspruchnahme des Artikels 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zu hindern.
42.
Im Übrigen ist festzustellen, dass Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 im Unterschied
insbesondere zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung kein Genehmigungsverfahren für
die Gewährung der Sachleistungen vorsieht, auf die er den Rentnern und ihren Familienangehörigen,
die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen, aufhalten, Anspruch einräumt.
43.
Nach alledem darf ein Mitgliedstaat die Gewährung von Sachleistungen, die Artikel 31 der
Verordnung Nr. 1408/71 den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten
als dem, in dem sie wohnen, weder von einem Genehmigungsverfahren noch von dem Erfordernis
abhängig machen, dass die Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte, plötzlich während
dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat.
44.
Wie sich aus der ersten Vorabentscheidungsfrage ergibt, fragt das vorlegende Gericht ferner nach
der Tragweite des Artikels 31 der Verordnung Nr. 574/72, einer Durchführungsvorschrift zu Artikel 31
der Verordnung Nr. 1408/71.
45.
Angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens ist daran zu erinnern, dass diese Vorschrift u. a.
vorsieht, dass ein Rentner für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung Nr.
1408/71 dem Träger des Aufenthaltsorts eine vom Träger des Wohnorts ausgestellte Bescheinigung
darüber vorzulegen hat, dass er auf diese Leistungen Anspruch hat. Nach dieser Vorschrift muss
jedoch, wenn der Betroffene diese Bescheinigung nicht vorlegt, der Träger des Aufenthaltsorts sie
beim Träger des Wohnorts anfordern.
46.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass dem Beklagten eine solche
Bescheinigung - das Formular E 111 - vor seiner Abreise nach Deutschland ausgestellt worden war.
47.
Dagegen geht aus diesem Beschluss - wie die irische Regierung ausführt - nicht hervor, ob der
Vordruck bei der deutschen Krankenkasse eingereicht wurde. Allerdings ist festzustellen, dass es
keine entscheidenden Folgen haben kann, wenn eine solche spontane Vorlage nicht erfolgt sein
sollte. In einem solchen Fall ist es nämlich Sache des Trägers des Aufenthaltsorts, sich zu
vergewissern, dass der Betroffene einen solchen Vordruck besitzt, und andernfalls den für den
Betroffenen zuständigen Träger um dessen Ausstellung zu ersuchen, wie es in Artikel 31 der
Verordnung Nr. 574/72 vorgesehen ist.
48.
Im Ausgangsverfahren hat die deutsche Krankenkasse das IKA indessen um Übersendung eines
Vordrucks E 112 ersucht, d. h. einer Bescheinigung, die verwendet wird, wenn die Erteilung der
Genehmigung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 beantragt wird,
sich zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu geben.
49.
Ein solches Verhalten kommt einer Weigerung gleich, Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71
anzuwenden, unabhängig davon, ob der Vordruck E 111 vom Versicherten spontan vorgelegt wurde
oder nicht. Verlangt nämlich der Träger des Aufenthaltsorts die Vorlage eines Vordrucks E 112, statt
sich mit dem vom Sozialversicherten vorgelegten Vordruck E 111 zufrieden zu geben oder sich an den
Träger des Wohnorts zu wenden, um diesen Vordruck zu erhalten, so bedeutet dies zwangsläufig,
dass der Träger des Aufenthaltsorts der Auffassung ist, dass dem Betroffenen keine Sachleistungen
auf der Grundlage des Artikels 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zu gewähren seien.
50.
Um die Frage des vorlegenden Gerichts beantworten zu können, ist darauf hinzuweisen, dass der
zuständige Träger des Wohnorts, der seinem Versicherten zuvor einen Vordruck E 111 ausgestellt hat,
sich angesichts einer solchen Weigerung und einer solchen Forderung des Trägers des
Aufenthaltsorts nicht - wie dies offensichtlich das IKA im Ausgangsverfahren getan hat - mit der
Annahme zufrieden geben darf, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 31 der
Verordnung Nr. 1408/71 nicht erfüllt seien.
51.
Der Träger des Aufenthaltsorts und derjenige des Wohnorts haben nämlich gemeinsam die
Aufgabe, die Artikel 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie 31 und 93 der Verordnung Nr.
574/72 anzuwenden, und müssen gemäß Artikel 10 EG und Artikel 84 der Verordnung Nr. 1408/71
zusammenarbeiten, um eine korrekte Anwendung der genannten Vorschriften und damit die volle
Einhaltung der den Rentnern und ihren Familienangehörigen durch Artikel 31 der Verordnung Nr.
1408/71 zur Erleichterung der Freizügigkeit dieser Sozialversicherten eingeräumten Rechte
sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-335/95, Slg.
1996, I-5625, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-
883, Randnrn. 51 und 56).
52.
Daraus folgt insbesondere, dass sich der Träger des Wohnorts, wenn er vom Träger des
Aufenthaltsorts mit einem Antrag auf Ausstellung eines Vordrucks E 112 befasst wird, nachdem er
seinem Versicherten bereits einen Vordruck E 111 ausgestellt hat, - gegebenenfalls unter
Anforderung aller sachdienlichen Angaben beim Träger des Aufenthaltsorts - zu vergewissern hat,
dass die ersichtliche Weigerung, Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zu
gewähren, begründet ist. Wenn der Träger des Wohnorts zur Überzeugung gelangt, dass gleichwohl
Artikel 31 und damit die Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 und 93 der Verordnung Nr. 574/72
über die Erstattung zwischen Trägern anzuwenden gewesen seien, hat er dies dem Träger des
Aufenthaltsorts mitzuteilen. Dieser ist dann verpflichtet, die Richtigkeit seines Standpunkt
nachzuprüfen und ihn gegebenenfalls zu ändern.
53.
Unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens - der Frage, ob eine
Verpflichtung zur Erstattung der mit der Krankenhauseinlieferung des Beklagten in einem anderen
Mitgliedstaat als dem seines Wohnorts verbundenen Kosten besteht - möchte das vorlegende Gericht,
wie aus der ersten Vorlagefrage hervorgeht, schließlich wissen, welche Tragweite die Artikel 36 der
Verordnung Nr. 1408/71 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 haben.
54.
Es ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 Aufwendungen für
Sachleistungen, die vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen
Mitgliedstaats gewährt worden sind, nach Maßgabe der Verordnung Nr. 574/72, d. h. gegen Nachweis
der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen, zu erstatten
sind, sofern nicht die beiden betreffenden Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser
Staaten andere Erstattungsverfahren vereinbart oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre
Zuständigkeit fallenden Trägern verzichtet haben.
55.
Der der Durchführung dieser Bestimmung dienende Artikel 93 der Verordnung Nr. 574/72 sieht
insbesondere vor, dass die vom Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 31 der Verordnung Nr.
1408/71 gewährten Sachleistungen diesem vom Träger des Wohnorts der Betreffenden erstattet
werden und dass sich diese Erstattung grundsätzlich auf den tatsächlichen Betrag dieser Leistungen
bezieht, wie er aus der Rechnungsführung des Trägers des Aufenthaltsorts hervorgeht. Falls dieser
Betrag nicht aus dieser Rechnungsführung hervorgeht, wird die Erstattung, sofern die betreffenden
Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden nicht andere Verfahren der Ermittlung des Betrages
vereinbart haben, nach einem pauschalen Betrag vorgenommen, dessen Höhe von der
Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer festgestellt wird.
56.
Diese Bestimmungen sind normalerweise anzuwenden, wenn einem Rentner Sachleistungen nach
Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt werden.
57.
Im Ausgangsverfahren hat sich die deutsche Krankenkasse jedoch, wie in den Randnummern 48
und 49 dieses Urteils hervorgehoben worden ist, geweigert, dem Beklagten diese Sachleistungen zu
gewähren, so dass daraus geschlossen werden kann, auch wenn dies dem Wortlaut des
Vorlagebeschlusses nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass der Beklagte die Kosten der gewährten
Behandlung, deren Erstattung an ihn das IKA ablehnt, selbst getragen hat.
58.
Zwar geht aus Artikel 34 der Verordnung Nr. 574/72 hervor, dass der Betreffende dann, wenn die
Formvorschriften nach Artikel 31 dieser Verordnung während des Aufenthalts im Gebiet des
Mitgliedstaats, in dem die Behandlung vorgenommen wurde, nicht eingehalten werden konnten, die
Erstattung der entstandenen Kosten in den in dieser Bestimmung gesetzten Grenzen vom Träger
seines Wohnorts verlangen kann.
59.
Wie jedoch die griechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und der Generalanwalt in
Nummer 53 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt haben, ist davon auszugehen, dass es nicht
der Nichterfüllung einer in Artikel 31 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehenen Formvoraussetzung
gleichgesetzt werden kann, wenn der Träger des Aufenthaltsorts die Anwendung von Artikel 31 der
Verordnung Nr. 1408/71 ablehnt und die Vorlage eines Vordrucks E 112 verlangt.
60.
Wie aber aus den Randnummern 50 bis 52 dieses Urteils hervorgeht, hat der zuständige Träger des
Wohnorts, der seinem Versicherten zuvor einen Vordruck E 111 ausgestellt hat, angesichts dieser
Weigerung und dieses Verlangens dazu beizutragen, dass eine korrekte Anwendung von Artikel 31 der
Verordnung Nr. 1408/71 erleichtert wird.
61.
Wenn sich also zeigt, dass der Träger des Aufenthaltsorts die Anwendung von Artikel 31 der
Verordnung Nr. 1408/71 zu Unrecht abgelehnt hat und dass der Träger des Wohnorts, nachdem er
über diese Ablehnung unterrichtet worden war, zu Unrecht nicht dazu beigetragen hat, die korrekte
Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern, wozu er verpflichtet gewesen wäre, obliegt es dem Träger
des Wohnorts ungeachtet einer etwaigen Haftung des Trägers des Aufenthaltsorts, dem Versicherten
die Behandlungskosten, die dieser zu tragen hatte, unmittelbar zu erstatten, um ihm eine
Kostenübernahme in der Höhe zu garantieren, wie er sie hätte in Anspruch nehmen können, wenn die
Bestimmungen dieser Vorschrift beachtet worden wären (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001 in
der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I-5363, Randnr. 34).
62.
Da im Übrigen eine solche Erstattung in diesem Fall an die Stelle der Sachleistungen tritt, die den
Rentnern durch Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 garantiert wird, darf ein Mitgliedstaat diese
Erstattung nicht von irgendeinem Genehmigungsverfahren oder von dem Erfordernis abhängig
machen, dass die Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte, plötzlich während des
Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung
erforderlich gemacht hat.
63.
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefragen zu antworten:
Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, dass der Bezug von Sachleistungen, die
diese Bestimmung den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als
dem, in dem sie wohnen, nicht davon abhängt, dass die Krankheit, die der betreffenden Behandlung
bedurfte, plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung
erforderlich gemacht hat. Diese Bestimmung verwehrt es daher einem Mitgliedstaat, den Bezug dieser
Leistungen einer solchen Voraussetzung zu unterwerfen.
Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 verwehrt es einem Mitgliedstaat, den Bezug der durch diese
Bestimmung garantierten Sachleistungen irgendeinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.
Die Gewährung und die Übernahme der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der Verordnung Nr.
1408/71 haben normalerweise nach Maßgabe dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 36 der
Verordnung Nr. 1408/71 sowie den Artikeln 31 und 93 der Verordnung Nr. 574/72 zu erfolgen.
Zeigt sich, dass der Träger des Aufenthaltsorts die Gewährung der Sachleistungen im Sinne von
Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zu Unrecht abgelehnt hat und dass der Träger des Wohnorts,
nachdem er über diese Ablehnung unterrichtet worden war, zu Unrecht nicht dazu beigetragen hat,
die korrekte Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern, wozu er verpflichtet gewesen wäre, so obliegt
es dem Träger des Wohnorts ungeachtet einer etwaigen Haftung des Trägers des Aufenthaltsorts,
dem Versicherten die Behandlungskosten, die dieser zu tragen hatte, unmittelbar zu erstatten, um
ihm eine Kostenübernahme in der Höhe zu garantieren, wie er sie hätte in Anspruch nehmen können,
wenn die Bestimmungen dieser Vorschrift beachtet worden wären.
In diesem Fall stehen die Artikel 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Artikel 31 und 93
der Verordnung Nr. 574/72 einer nationalen Regelung entgegen, die diese Erstattung von einer
nachträglichen Genehmigung abhängig macht, die nur erteilt wird, wenn nachgewiesen ist, dass die
Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte, plötzlich während des Aufenthalts aufgetreten ist
und die unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat.
Zur zweiten, dritten, vierten und fünften Vorlagefrage
64.
Aus dem Wortlaut der zweiten, der dritten, der vierten und der fünften Vorlagefrage ergibt sich,
dass diese Fragen nur für den Fall gestellt worden sind, dass auf die erste Vorlagefrage geantwortet
wird, dass die Artikel 31 und 36 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Artikel 31 und 93 der
Verordnung Nr. 574/72 der Anwendung einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht
entgegenstehen. Angesichts der Antwort auf die erste Vorlagefrage sind sie daher nicht zu
beantworten.
Kosten
65.
Die Auslagen der griechischen, der belgischen, der spanischen, der irischen, der niederländischen,
der österreichischen, der finnischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie
der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorliegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Dioikiti Protodikeio Thessaloniki mit Beschluss vom 31. Januar 2000 vorgelegten
Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 31 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983
geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in
der durch die Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten
Fassung ist dahin auszulegen, dass der Bezug von Sachleistungen, die diese Bestimmung
den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem aufhalten, in
dem sie wohnen, nicht davon abhängt, dass die Krankheit, die der betreffenden
Behandlung bedurfte, plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die
unverzügliche Behandlung erforderlich gemacht hat. Diese Bestimmung verwehrt es daher
einem Mitgliedstaat, den Bezug dieser Leistungen einer solchen Voraussetzung zu
unterwerfen.
2. Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten
Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung
verwehrt es einem Mitgliedstaat, den Bezug der durch diese Bestimmung garantierten
Sachleistungen irgendeinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen.
3. Die Gewährung und die Übernahme der Sachleistungen im Sinne von Artikel 31 der
durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in
der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung haben normalerweise nach
Maßgabe dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie
den Artikeln 31 und 93 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und
aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95
geänderten Fassung zu erfolgen.
4. Zeigt sich, dass der Träger des Aufenthaltsorts die Gewährung der Sachleistungen im
Sinne von Artikel 31 der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten
Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 3096/95 geänderten Fassung zu
Unrecht abgelehnt hat und dass der Träger des Wohnorts, nachdem er über diese
Ablehnung unterrichtet worden war, zu Unrecht nicht dazu beigetragen hat, die korrekte
Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern, wozu er verpflichtet gewesen wäre, so
obliegt es dem Träger des Wohnorts ungeachtet einer etwaigen Haftung des Trägers des
Aufenthaltsorts, dem Versicherten die Behandlungskosten, die dieser zu tragen hatte,
unmittelbar zu erstatten, um ihm eine Kostenübernahme in der Höhe zu garantieren, wie
er sie hätte in Anspruch nehmen können, wenn die Bestimmungen dieser Vorschrift
beachtet worden wären.
5. In diesem Fall stehen die Artikel 31 und 36 der durch die Verordnung Nr. 2001/83
geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr.
3096/95 geänderten Fassung sowie die Artikel 31 und 93 der durch die Verordnung Nr.
2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 574/72 in der durch die Verordnung
Nr. 3096/95 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegen, die diese
Erstattung von einer nachträglichen Genehmigung abhängig macht, die nur erteilt wird,
wenn nachgewiesen ist, dass die Krankheit, die der fraglichen Behandlung bedurfte,
plötzlich während des Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Behandlung
erforderlich gemacht hat.
Rodríguez Iglesias
Wathelet
Schintgen
Timmermans
Gulmann
Edward
La Pergola
Jann
Skouris
Macken
Colneric
von Bahr
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Griechisch.