Urteil des EuGH vom 22.10.1998

EuGH: auswärtige angelegenheiten, dekret, kommission, republik, mitgliedstaat, anerkennung, zusammensetzung, regierung, luxemburg, handel

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
22. Oktober 1998
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Artikel 30 EG-Vertrag“
In der Rechtssache C-184/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
durch Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst entsandter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-
Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gautier Mignot, Sekretär für Auswärtige
Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8
B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-
Vertrag verstoßen hat, daß sie das Dekret Nr.
93-999 vom 9. August 1993 über Stopfleberzubereitungen erlassen hat, ohne die ausführliche
Stellungnahme und die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zur Frage der gegenseitigen
Anerkennung zu berücksichtigen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray
(Berichterstatter), H. Ragnemalm und R. Schintgen
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 1. Juli 1997, in der die Kommission durch Jean-Francis
Pasquier und die französische Regierung durch Philippe Lalliot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in
der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
vertreten war,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 1997,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 1996 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-
Vertrag verstoßen hat, daß sie das Dekret Nr. 93-999 vom 9. August 1993 über
Stopfleberzubereitungen (im folgenden: Dekret) erlassen hat, ohne die ausführliche Stellungnahme
und die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zur Frage der gegenseitigen
Anerkennung zu berücksichtigen.
2.
Die französischen Behörden übermittelten der Kommission am 31. Oktober 1991 gemäß der
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) den Entwurf einer Entscheidung des
Centre technique de la
conservation des produits agricoles (Technisches Zentrum für die Aufbewahrung von Agrarprodukten)
betreffend Stopfleberzubereitungen.
3.
Die Kommission erhob nach Prüfung dieses Vorhabens in einer ausführlichen Stellungnahme vom 1.
Februar 1992 Einwendungen gegen das Vorhaben, da dieses eine Reihe von Verkaufsbezeichnungen
solchen Stopfleberzubereitungen vorbehalte, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer
Zusammensetzung bestimmten in dem Dekret selbst festgelegten Voraussetzungen entsprächen, und
da es keine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen enthalte, die in
anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien.
4.
Die französischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 1992 mit, daß sie den
Vorbehalt der Verkaufsbezeichnungen im wesentlichen aufrechterhielten.
5.
Die Kommission erinnerte die französischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juli 1992 an die
Notwendigkeit, in den übermittelten Text eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung
aufzunehmen.
6.
Die französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18. März 1993, sie seien mit der Aufnahme
einer solchen Bestimmung in den übermittelten Entwurf nicht einverstanden.
7.
Die französischen Behörden erließen am 9. August 1993 das Dekret, das die Verwendung einer
Reihe von Bezeichnungen solchen Stopfleberzubereitungen vorbehält, die die in dem Dekret für die
Zusammensetzung und die Qualität dieser Erzeugnisse jeweils festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Das Dekret nennt u. a. folgende Bezeichnungen: Foie gras entier, Foie gras und Bloc de foie gras —
auf der Grundlage von Gänse- oder von Entenstopfleber — Parfait de foie, Médaillon ou pâté de foie,
Galantine de foie und Mousse de foie — auf der Grundlage von Gänse-, von Enten- oder von Gänse-
und Entenstopfleber. Das Dekret schreibt für alle diese Produkte den Mindestgehalt an Stopfleber
sowie die zulässigen Zutaten vor. Es setzt außerdem für alle genannten Erzeugnisse den
Höchstgehalt an Saccharose und Gewürzen, den Höchstprozentsatz von Pochierfetten und
Homogenat und/oder Wasser, den Höchstgehalt an Feuchtigkeit sowie die besonderen Aufmachungs-
und Verpackungsmodalitäten fest. Das Dekret enthält keine Bestimmung über die gegenseitige
Anerkennung.
8.
Artikel 1 des Dekrets verbietet es, dem Dekret nicht entsprechende Stopfleberzubereitungen unter
den in diesem aufgeführten Bezeichnungen zum Zweck des Verkaufs oder der kostenlosen Abgabe im
Besitz zu haben. Stopfleberzubereitungen aus einem Mitgliedstaat, die den von diesem Staat
erlassenen Vorschriften entsprechen, können somit in Frankreich nur dann unter den in dem Dekret
aufgeführten Bezeichnungen vertrieben werden, wenn sie den dort festgelegten Voraussetzungen
bezüglich des Stopfleberanteils und der
Herstellungsmethoden entsprechen. Andernfalls können sie unter einer Bezeichnung vertrieben
werden, die nicht im Dekret vorgesehen ist.
9.
Am 24. Oktober 1994 übersandte die Kommission den französischen Behörden eine mit Gründen
versehene Stellungnahme, in der sie daran festhielt, daß die französischen Bestimmungen mit Artikel
30 EG-Vertrag unvereinbar seien. Die Kommission forderte die Französische Republik deshalb auf, alle
Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten seit
ihrer Zustellung nachzukommen.
10.
Die französische Regierung widersprach in einem Schreiben vom 16. Januar 1995 der Auffassung
der Kommission.
11.
Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
12.
Darin macht sie geltend, die Anforderungen an die Qualität und die Zusammensetzung der
Stopfleberzubereitungen, von denen die Verwendung der in dem Dekret angegebenen
Verkaufsbezeichnungen abhängig gemacht werde, seien geeignet, den freien Warenverkehr zu
beeinträchtigen.
13.
Die Kommission rügt weiter, daß die Französische Republik in das Dekret keine Bestimmung über
die gegenseitige Anerkennung aufgenommen habe, die es ermöglicht hätte, Stopfleberzubereitungen,
die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien, in Frankreich zu
vertreiben. Die Kommission räumt jedoch ein, daß eine solche Klausel keine unmittelbare Wirkung
gehabt hätte, da es in den anderen Mitgliedstaaten keine entsprechende Regelung gebe und die
übrigen Gemeinschaftserzeuger die französischen Bestimmungen wahrscheinlich nicht beachten
würden. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Herstellung von Stopfleberzubereitungen in
den anderen Mitgliedstaaten von geringerer, aber von zunehmender Bedeutung sei.
14.
Die französische Regierung führt aus, die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung sei völlig theoretisch
und hypothetisch, denn Stopfleber werde in den anderen Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang
hergestellt, für sie gebe es keine Sonderregelung und die Erzeugnisse entsprächen im allgemeinen
den französischen Bestimmungen.
15.
Neben Frankreich besteht auch in anderen Mitgliedstaaten eine — wenn auch geringfügige —
Stopfleberproduktion; Frankreich führt einen Teil davon ein.
16.
Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg.
1974, 837, Randnr. 5) richtet sich das Verbot des Artikels 30 EG-Vertrag gegen jede Handelsregelung
der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar,
tatsächlich oder potentiell zu behindern.
17.
Es erfaßt somit nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die potentiellen Wirkungen einer
Regelung. Seiner Anwendung steht nicht entgegen, daß bislang kein konkreter Fall aufgetreten ist,
der eine Verbindung mit einem anderen Mitgliedstaat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai
1997 in den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94, Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343, Randnr. 44).
18.
Somit ist eine nationale Regelung, die es verbietet, ein den Bestimmungen eines anderen
Mitgliedstaats entsprechendes, aus diesem Staat stammendes Erzeugnis, das die in der Regelung
aufgestellten Anforderungen jedoch nicht vollständig erfüllt, unter einer bestimmten Bezeichnung in
den Verkehr zu bringen, geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zumindest potentiell zu behindern.
19.
Die französische Regierung trägt weiter vor, das Dekret sei zumindest durch zwingende
Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung von Betrügereien gerechtfertigt und
stehe in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Erfordernissen.
20.
Der Verbraucherschutz verlange, daß die Verwendung bestimmter Bezeichnungen geregelt werde,
um den Verbraucher über die wirkliche Natur der Erzeugnisse zu unterrichten und sie auf diese Weise
wirksam zu schützen.
21.
Wenn Verbraucher Erzeugnissen, die aus bestimmten Grundstoffen hergestellt sind oder einen
bestimmten Anteil einer charakteristischen Zutat enthalten, besondere Eigenschaften zuschreiben,
so darf ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, sich demgemäß zu entscheiden.
22.
Das läßt sich jedoch nicht nur dadurch erreichen, daß bestimmte Verkaufsbezeichnungen
Erzeugnissen vorbehalten werden, die bestimmte Eigenschaften haben, sondern auch durch Mittel,
die den Vertrieb von Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat, die den von diesem Staat erlassenen
Bestimmungen entsprechen, in geringerem Maße einschränken, etwa eine entsprechende
Etikettierung, aus der die Natur und die Merkmale des verkauften Erzeugnisses hervorgehen (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg.
1987, 1227, Randnr. 35).
23.
Nach Randnummer 13 des Urteils des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache
286/86 (Deserbais, Slg. 1988, 4907) können die Mitgliedstaaten im Interesse der Bekämpfung von
Betrügereien von den Betroffenen verlangen, daß sie die Bezeichnung eines Lebensmittels ändern,
wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der
Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, daß es nicht mehr der
gleichen Kategorie zugerechnet werden kann.
24.
Ein Vertriebsverbot kann allerdings nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß eine Ware nicht
vollständig den Voraussetzungen einer nationalen Regelung über
die Zusammensetzung von Lebensmitteln entspricht, die eine bestimmte Bezeichnung tragen.
25.
Zwar sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats befugt, Zubereitungen zu kontrollieren,
um zu prüfen, ob die Angaben über die verwendeten Grundstoffe und über die Herstellungsmethode
auf der Etikettierung zutreffend sind, und um diejenigen zu verfolgen, die für den Vertrieb von
Lebensmitteln verantwortlich sind, die Bezeichnungen tragen, die mit einer in diesem Staat geregelten
Bezeichnung übereinstimmen, jedoch aus anderen Zutaten hergestellt sind, so daß eine Täuschung
in Betracht kommt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn ein Lebensmittel aus einem
anderen Mitgliedstaat, das den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entspricht, erheblich von
den im erstgenannten Mitgliedstaat aufgestellten Anforderungen abweicht.
26.
Die Gefahr, daß eine Stopfleberzubereitung aus einem Mitgliedstaat, die den von diesem Staat
erlassenen Bestimmungen entspricht, eine in dem Dekret enthaltene Bezeichnung führt, ohne genau
den dort festgelegten Voraussetzungen bezüglich des Stopflebergehalts oder des
Herstellungsverfahrens zu genügen, kann als solche ein völliges Vertriebsverbot in Frankreich zur
Vermeidung von Betrügereien nicht rechtfertigen.
27.
Deshalb steht das Dekret nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfordernis der
Bekämpfung von Betrügereien.
28.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch, daß sie das Dekret
erlassen hat, ohne darin eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus
einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen, die den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen
entsprechen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen hat.
Kosten
29.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Französische Republik hat dadurch, daß sie das Dekret Nr. 93-999 vom 9. August
1993 über Stopfleberzubereitungen erlassen hat, ohne darin eine Bestimmung über die
gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat
vorzusehen, die den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entsprechen, gegen
ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Mancini
Murray
Ragnemalm
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Oktober 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Französisch.