Urteil des EuGH vom 03.10.2000
EuGH: unternehmen, mitgliedstaat, ausnahmebewilligung, handwerk, kommission, auswärtige angelegenheiten, unternehmer, freier dienstleistungsverkehr, gewerbe, regierung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
3. Oktober 2000
„Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG - Handwerkliche Baudienstleistungen - Nationale
Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt -
Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C-58/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Amtsgericht Heinsberg
(Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Verfahren gegen
Josef Corsten
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 59 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 49 EG), der Artikel 60, 65 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 54 EG und 55 EG) und
der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf
dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 -
40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida,
D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann,
H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Kreises Heinsberg, vertreten durch Kreisrechtsrat J. Nießen als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D.
Quassowski, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl, Gesandte im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Mongin und M. Niejahr, Juristischer
Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Kreises Heinsberg und der Kommission in der Sitzung vom
5. Oktober 1999,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. November 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Amtsgericht Heinsberg hat mit Beschluss vom 13. Februar 1998, beim Gerichtshof
eingegangen am 27. Februar 1998 und ergänzt am 22. Juni 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
49 EG), der Artikel 60, 65 und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 54 EG und 55 EG) und der Richtlinie
64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem
Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 -
40 (Industrie und Handwerk) (ABl. 1964, Nr. 117, S. 1863) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Verfahren gegen Herrn Corsten, der
beschuldigt wird, gegen die deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
verstoßen zu haben.
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 59 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt:
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige
der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des
Leistungsempfängers ansässig sind, werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben.“
4.
Nach Artikel 66 EG-Vertrag finden die Artikel 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG), die im
Dritten Teil Titel III Kapitel 2 („Das Niederlassungsrecht“) des Vertrages stehen, auf den freien
Dienstleistungsverkehr Anwendung.
5.
Artikel 56 Absatz 1 EG-Vertrag lautet:
„Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die
Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer
vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.“
6.
Am 18. Dezember 1961 verabschiedete der Rat auf der Grundlage der Artikel 54 Absatz 1 und 63
Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 1 EG und 52 Absatz 1 EG) zwei Allgemeine
Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs (ABl. 1962, Nr. 2, S. 36 und S. 32). Um die Verwirklichung dieser Programme
zu erleichtern, erließ der Rat u. a. am 7. Juli 1964 die Richtlinie 64/427.
7.
Diese Richtlinie sieht im Wesentlichen ein System der gegenseitigen Anerkennung der im
Herkunftsland erworbenen Berufserfahrung vor und gilt sowohl bei der Niederlassung als auch bei der
Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat.
8.
Artikel 3 der Richtlinie 64/427 lautet:
„Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten
[selbständige Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40
(Industrie oder Handwerk)] oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner,
kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der
betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die
tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen
an:
a) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;
b) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der
Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen
kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
c) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte in dem
betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen kann;
d) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens
dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine
Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens
dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
In den Fällen der Buchstaben a) und c) darf diese Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung gemäß
Artikel 4 Absatz (3) an gerechnet nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein.“
Artikel 4 der Richtlinie 64/427 bestimmt:
„Für die Anwendung von Artikel 3 gilt Folgendes:
(1) Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten
Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner kaufmännischer oder
fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, unterrichten mit Hilfe der Kommission
die übrigen Mitgliedstaaten über die wesentlichen Berufsmerkmale (Tätigkeitsbeschreibung dieser
Berufe).
(2) Die vom Herkunftsland zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Stelle bestätigt, welche
Berufstätigkeiten der Begünstigte tatsächlich ausgeübt hat und wie lange er sie ausgeübt hat. Diese
Bestätigung ist auf das Berufsbild abgestellt, das von dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte den
Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, mitgeteilt worden ist.
(3) Das Aufnahmeland erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit,
wenn die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des nach Absatz (1) mitgeteilten
Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige, in den Vorschriften des Aufnahmelandes
vorgesehene Bedingungen erfüllt sind.“
9.
Hinzuzufügen ist, dass die Richtlinie 64/427, die im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen
Zeitpunkt galt, durch die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die
Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen
Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise (ABl. L 201, S. 77) aufgehoben wurde.
Nationales Recht
10.
In Deutschland wird der Handwerksbereich durch die Handwerksordnung (im Folgenden: HandwO)
geregelt, die im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in der Fassung vom 20.
Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2256) anwendbar war. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist der
selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und
juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Diese Eintragung entspricht der
Erteilung einer gewerblichen Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit.
11.
Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 HandwO wird „[i]n die Handwerksrolle ... eingetragen, wer in dem von ihm
zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden
hat.“
12.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 HandwO ist „[i]n Ausnahmefällen ... eine Bewilligung zur Eintragung in die
Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zurselbständigen Ausübung des von dem
Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen
sind“.
13.
§ 9 HandwO ermächtigt den Bundeswirtschaftsminister, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle außer in den Fällen des § 8 Absatz 1
HandwO zu erteilen ist. Aufgrund dieser Vorschrift erließ der Bundeswirtschaftsminister am 4. August
1966 die Verordnung über die für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (BGBl.
1966 I S. 469; im Folgenden: EWG-Handwerk-Verordnung). Durch die EWG-Handwerk-Verordnung
wurden die Artikel 3 und 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 64/427 in deutsches Recht umgesetzt.
14.
In § 1 der EWG-Handwerk-Verordnung in der geänderten Fassung vom 20. Dezember 1993 (BGBl.
1993 I S. 2256) heißt es:
„Die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle ... ist einem Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein Gewerbe der Anlage A zur
Handwerksordnung mit Ausnahme der in den Nummern 17, 89 bis 91 und 93 bis 95 genannten
Gewerbe außer in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat die
betreffende Tätigkeit ausgeübt hat:
a) mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter,
b) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter, nachdem er in
dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat,
c) mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger und mindestens fünf Jahre als
Unselbständiger oder
d) mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in
einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des
Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung
erhalten hat und
2. die ausgeübte Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des Berufsbildes desjenigen Gewerbes
übereinstimmt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.“
15.
Nach dem Vorlagebeschluss läuft das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung
handwerklicher Tätigkeiten und die Eintragung in die Handwerksrolle folgendermaßen ab: Zunächst
muss die zuständige Stelle des Herkunftslandes des Unternehmers diesem eine Bescheinigung über
die Dauer seiner gewerblichen Tätigkeit und über die erworbenen Qualifikationen ausstellen. Diese
Bescheinigung ist der zuständigen Handwerkskammer durch den Unternehmer persönlich vorzulegen,
gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt. Die Handwerkskammer prüft, ob die in der EWG-Handwerk-
Verordnung enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind, und leitet die Bescheinigung zusammen mit einem
vom Unternehmer ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung an den
Regierungspräsidenten weiter. Für die Ausnahmebewilligung ist eine Gebühr zwischen 300 und 500
DM zu entrichten. Wenn der Regierungspräsident die Ausnahmebewilligung erteilt, wird sie an die
private Adresse des Unternehmers übermittelt. Unter Vorlage dieser Ausnahmebewilligung und eines
Handelsregisterauszugs jüngeren Datums sowie nach Entrichtung einer weiteren Gebühr kann der
Unternehmer dann bei der für ihn zuständigen Handwerkskammer seine Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen. Daraufhin wird für den ausländischen Unternehmer eine Handwerkskarte
an dessen Firmenadresse übermittelt. Mit dem Empfang dieser Handwerkskarte ist der ausländische
Unternehmer berechtigt, in Deutschland selbständige handwerkliche Tätigkeiten auszuüben.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
16.
Herr Corsten, ein selbständiger Architekt, beauftragte ein in den Niederlanden ansässiges
Unternehmen mit Estricharbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens in Deutschland. Das mit diesen
Arbeiten beauftragte Unternehmen führte in den Niederlanden zulässigerweise solche Arbeiten aus,
war aber in Deutschland nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Der von diesem Unternehmen für
die Estricharbeiten verlangte Quadratmeterpreis lag deutlich unter dem Preis, den deutsche
Handwerksbetriebe für diese Arbeiten berechnet hätten.
17.
Mit Bescheid vom 2. Januar 1996 verhängte die zuständige deutsche Ordnungsbehörde gegen
Herrn Corsten ein Bußgeld in Höhe von 2 000 DM wegen Verstoßes gegen die deutschen
Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Danach begeht derjenige eine
Ordnungswidrigkeit, der ein Unternehmen, das nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, mit
selbständigen Handwerksarbeiten beauftragt. Es ist unstreitig, dass zu solchen Handwerksarbeiten in
Deutschland auch Estricharbeiten gehören.
18.
Herr Corsten legte gegen diesen Bescheid Einspruch beim Amtsgericht Heinsberg ein.
19.
Da das Amtsgericht Heinsberg Zweifel hat, ob die deutsche Regelung, insbesondere im Hinblick auf
das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle, mit dem Gemeinschaftsrecht zum freien
Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit dem EG-Recht über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, wenn ein niederländisches
Unternehmen, das in den Niederlanden alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt,
weitergehende - wenn auch nur formale - Voraussetzungen erfüllen muss (hier: Eintragung in die
Handwerksrolle), um diese Tätigkeit in Deutschland auszuüben?
Zur Vorlagefrage
20.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage des vorlegenden Gerichts nicht unmittelbar die Situation
von Herrn Corsten, sondern die des niederländischen Unternehmens betrifft, das er mit der
Ausführung von Handwerksarbeiten in Deutschland beauftragt hatte. Aus der Akte ergibt sich
nämlich, dass Herr Corsten nicht wegen Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit hätte verfolgt werden können, wenn dieses Unternehmen in Deutschland nicht zur
Eintragung in die Handwerksrolle verpflichtet gewesen wäre, die vereinbarten Arbeiten also ohne
Erfüllung dieser Formalität hätte vornehmen können.
21.
Unter diesen Umständen ist die Frage so aufzufassen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob das
Gemeinschaftsrecht zum freien Dienstleistungsverkehr der Regelung eines Mitgliedstaats
entgegensteht, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in
anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende davon abhängig macht, dass diese in die
Handwerksrolle des erstgenannten Mitgliedstaats eingetragen sind.
22.
Der Kreis Heinsberg bestreitet die Richtigkeit der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen
Darstellung des Verfahrens für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten
und die Eintragung in die Handwerksrolle. Er trägt vor, dass der Unternehmer zunächst einen Antrag
auf Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle an die Genehmigungsbehörde, d. h. im
Ausgangsverfahren an die zuständige Bezirksregierung, richten müsse. Bevor diese eine Entscheidung
treffe, höre sie die zuständige Handwerkskammer an. Sobald die Ausnahmebewilligung erteilt sei, lege
der Unternehmer sie der betreffenden Handwerkskammer vor, die dann die Eintragung in die
Handwerksrolle vornehme.
23.
Dieses gesamte Verfahren werde gewöhnlich in vier bis sechs Wochen, also innerhalb eines völlig
angemessenen Zeitraums, abgewickelt. Entgegen den Feststellungen des vorlegenden Gerichts habe
der Unternehmer bei der Eintragungin die Handwerksrolle weder einen Handelsregisterauszug
jüngeren Datums vorzulegen noch eine weitere Gebühr zu entrichten.
24.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof weder befugt ist, über die Richtigkeit der
Auslegung nationaler Rechtsvorschriften durch das vorlegende Gericht zu entscheiden, noch sich im
Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem
Gemeinschaftsrecht zu äußern. Es steht dem Gerichtshof lediglich zu, die Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts auszulegen, um dem vorlegenden Gericht alle sich aus dem Gemeinschaftsrecht
ergebenden zweckdienlichen Hinweise zu geben, damit es den bei ihm anhängigen Rechtsstreit
entscheiden kann.
25.
In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, was im Übrigen auch nicht bestritten wird, dass das Verfahren
für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und die Eintragung in die
Handwerksrolle in mehreren Phasen abläuft. Das Unternehmen, das seine Eintragung in die
Handwerksrolle beantragt, muss sich nicht nur an die zuständige Handwerkskammer, sondern auch
an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. So verleiht die dem Unternehmen von der
Verwaltungsbehörde erteilte „Ausnahmebewilligung“ diesem nicht das Recht, irgendeine
handwerkliche Tätigkeit auszuüben, sondern enthält lediglich die Erlaubnis, ausnahmsweise die
Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer zu erlangen.
26.
Wer seine Eintragung in die Handwerksrolle beantragt, muss in der Regel die Meisterprüfung
bestanden haben, die im nationalen Recht vorgeschrieben ist. Nur ausnahmsweise wird auf dieses
Erfordernis verzichtet, um - zum Zweck der Befolgung des Gemeinschaftsrechts - die Eintragung
anderer Personengruppen, einschließlich der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, zu ermöglichen.
27.
Die Frage, ob die in der EWG-Handwerk-Verordnung enthaltenen Bestimmungen erfüllt sind, wird
geprüft, bevor die Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt wird.
28.
Die deutsche Regierung trägt vor, dass die nach der Handwerksordnung obligatorische Eintragung
in die Handwerksrolle mit der Folge der Pflichtmitgliedschaft der betroffenen Unternehmen in der
Handwerkskammer nicht gegen gemeinschaftliches Sekundärrecht verstoße. Denn die Richtlinie
64/427 habe nur die Anerkennung von Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung der materiellen
Voraussetzungen für die erstmalige Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
betroffen, nicht aber das Verfahren zur Eintragung in die Handwerksrolle geregelt.
29.
Die Kommission weist zunächst auf die Voraussetzungen hin, unter denen die zuständigen Stellen
des Aufnahmelandes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 64/427 die Erlaubnis zur Ausübung der
betreffenden Berufstätigkeit erteilen, und stellt dannfest, dass die Richtlinie hinsichtlich der weiteren
Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis keine näheren Regelungen enthalte. Artikel
4 Absatz 3 der Richtlinie 64/427 verleihe dem Aufnahmeland sogar ausdrücklich die Befugnis,
zusätzliche Bedingungen für die Erlaubniserteilung aufzustellen. Das Aufnahmeland sei jedoch in
diesem Bereich nicht völlig frei, sondern müsse das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis so
ausgestalten, dass die Richtlinie 64/427 nicht völlig ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werde.
30.
Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 64/427 die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und
des freien Dienstleistungsverkehrs für ein breites Spektrum von Berufstätigkeiten in Industrie und
Handwerk bis zur Harmonisierung der Bedingungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten in
den verschiedenen Mitgliedstaaten, die eine unerlässliche Voraussetzung für eine vollständige
Liberalisierung in diesem Bereich ist, erleichtern sollte (Urteil vom 29. Oktober 1998 in den
Rechtssachen C-193/97 und C-194/97, De Castro Freitas und Escallier, Slg. 1998, I-6747, Randnr. 19).
31.
In Ermangelung einer solchen Harmonisierung bezüglich der im Ausgangsverfahren betroffenen
Tätigkeiten bleiben die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich befugt, die Bedingungen für die Aufnahme
dieser Tätigkeiten festzulegen. Sie müssen jedoch ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung
der durch die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 59 EG-Vertrag
garantierten Grundfreiheiten wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen einer Richtlinie,
die Übergangsmaßnahmen enthält, ausüben (Urteil De Castro Freitas und Escallier, Randnr. 23). Das
betrifft nicht nur die materiellen Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Tätigkeiten, sondern auch
die Verfahrensanforderungen, die das nationale Recht aufstellt.
32.
Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist daher zu
prüfen, ob die Eintragung in die Handwerksrolle und das Verwaltungsverfahren dafür mit dem
Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind und die praktische Wirksamkeit der
Richtlinie 64/427 und insbesondere ihres Artikels 4 nicht gefährden.
33.
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder
Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie
unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -,
sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu
behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90,
Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst,
Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-
1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, ReisebüroBroede, Slg. 1996, I-
6511, Randnr. 25, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95, Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18,
und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-
8453, Randnr. 33).
34.
In dieser Hinsicht stellt es eine Beschränkung im Sinne des Artikels 59 EG-Vertrag dar, wenn einem
Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat als
Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, die Verpflichtung zur Eintragung in die
Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats auferlegt wird.
35.
Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine
solche Beschränkung des fundamentalen Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nur durch
Regelungen gerechtfertigt werden, die auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen und
für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und
soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem
Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (u. a. Urteile vom 17. Dezember 1981 in der
Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-
180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89,
Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst,
Randnr. 16, Guiot, Randnr. 11, und Arblade u. a., Randnr. 34).
36.
Die deutsche Regierung trägt vor, dass das Gesamtsystem handwerklicher Qualifikation, das auf
dem Erfordernis der Meisterprüfung einschließlich der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer
beruhe, der Erhaltung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks diene. Diese
Belange stellten zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar und seien nicht durch Vorschriften
des Mitgliedstaats gewahrt, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen sei.
37.
Der Kreis Heinsberg macht geltend, dass der Handwerksrolle die Funktion eines öffentlichen
Registers zukomme, das Auskunft über die im Bezirk der jeweiligen Handwerkskammer selbständig
tätigen handwerklichen Gewerbetreibenden gebe. Die Handwerksrolle solle somit den Behörden und
der Öffentlichkeit Auskunft darüber geben, welche Unternehmen in erlaubter Weise handwerkliche
Tätigkeiten selbständig im Bezirk der jeweiligen Handwerkskammer ausübten, und es ihnen damit
ermöglichen, handwerkliche Arbeiten Dienstleistenden anzuvertrauen, die imstande seien, gute
Leistungen zu erbringen.
38.
Wie die Kommission bemerkt, stellt das Ziel, die Qualität der durchgeführten handwerklichen
Arbeiten zu sichern und deren Abnehmer vor Schäden zu bewahren, einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen kann.
39.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Anwendung der nationalen Regelungen
eines Mitgliedstaats auf die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden jedoch
geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über
das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (u. a. Urteile Säger, Randnr. 15,
und Arblade u. a., Randnr. 35).
40.
Eine Regelung wie die nationale Regelung des Ausgangsverfahrens geht, selbst wenn sie
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Dienstleistenden gilt und zur Erreichung von Zielen
geeignet erscheint, die alle darauf gerichtet sind, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu
erhalten, über das hinaus, was zur Erreichung solcher Ziele erforderlich ist.
41.
Die Prüfung, die der Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
vorausgeht, kann nur einen im Wesentlichen formellen Charakter haben, weil sie sich darauf
beschränken muss, festzustellen, ob die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 64/427
vorliegen. Aus deren Artikel 4 ergibt sich, dass die Stellen des Aufnahmelandes bei dieser Prüfung
sowohl hinsichtlich der Art als auch der Dauer der Berufstätigkeiten, die der betreffende
Dienstleistende tatsächlich ausgeübt hat, grundsätzlich an die Feststellungen gebunden sind, die in
der von seinem Herkunftsland ausgestellten Bestätigung enthalten sind. Bei der Eintragung in die
Handwerksrolle wird keine zusätzliche Prüfung vorgenommen.
42.
Sofern die Gründe für das Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle rein administrativer
Natur sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass solche Erwägungen es nicht rechtfertigen können,
dass ein Mitgliedstaat von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abweicht, was erst recht dann
gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der Grundfreiheiten des
Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (u. a. Urteil vom 26. Januar 1999 in der
Rechtssache C-18/95, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 45, und Urteil Arblade u. a., Randnr. 37).
43.
Wie die österreichische Regierung zu Recht feststellt, darf ein Mitgliedstaat die Erbringung von
Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig
machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des Vertrages, deren Ziel
es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen
(Urteil Säger, Randnr. 13).
44.
Im Ausgangsverfahren unterscheidet das nationale Recht des Aufnahmelandes bezüglich der
Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die handwerkliche Dienstleistungen in dem
erstgenannten Mitgliedstaat erbringen möchten, nicht zwischen denjenigen, die nur im Herkunftsland
niedergelassen sind, und denen, die auch im Aufnahmeland eine Niederlassung im Sinne des Artikels
52 EG-Vertrag haben. Beide Gruppen von Unternehmen werden gleichermaßen der
Verpflichtungunterworfen, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, um im Aufnahmeland
Handwerksarbeiten ausführen zu können.
45.
Zwar könnte das Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle, die die Pflichtmitgliedschaft
der betroffenen Unternehmen in der Handwerkskammer und damit die Zahlung von entsprechenden
Beiträgen zur Folge hat, im Fall einer Niederlassung im Aufnahmeland - um den es im
Ausgangsverfahren aber nicht geht - gerechtfertigt sein. Doch gilt dies nicht notwendig auch für
Unternehmen, die nur gelegentlich oder sogar nur ein einziges Mal im Aufnahmeland Dienstleistungen
erbringen wollen.
46.
Diese Unternehmen könnten davon abgehalten werden, ihr Vorhaben durchzuführen, wenn das
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis wegen ihrer obligatorischen Eintragung in die Handwerksrolle
zeit- und kostenaufwendiger wird, so dass der zu erwartende Gewinn zumindest bei kleineren
Vorhaben wirtschaftlich gesehen nicht mehr attraktiv ist. Für diese Unternehmen könnten daher der
freie Dienstleistungsverkehr, ein fundamentaler Grundsatz des Vertrages, sowie die Richtlinie 64/427
ihre praktische Wirksamkeit einbüßen.
47.
Folglich dürfte das durch das Aufnahmeland eingerichtete Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis die
Ausübung des Rechts einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person, ihre Dienstleistungen
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zu erbringen, weder verzögern noch erschweren,
nachdem die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden
sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
48.
Außerdem dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des
Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch
die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer nach sich ziehen.
49.
Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass Artikel 59 EG-Vertrag und Artikel 4 der Richtlinie
64/427 einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Verrichtung handwerklicher
Tätigkeiten in dessen Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von
einem Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die
Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden sind und
festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem dürfte das etwaige
Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist
gerechtfertigt - weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen
an die Handwerkskammer nach sich ziehen.
Kosten
50.
Die Auslagen der deutschen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Amtsgericht Heinsberg mit Beschluss vom 13. Februar 1998, ergänzt am 22. Juni
1998, vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 4 der Richtlinie
64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf
dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-
Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) stehen einer Regelung eines
Mitgliedstaats entgegen, die die Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten in dessen
Hoheitsgebiet durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende von einem
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis abhängig macht, das geeignet ist, die Ausübung des
Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu verzögern oder zu erschweren, nachdem die
Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten bereits geprüft worden
sind und festgestellt worden ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem
dürfte das etwaige Erfordernis einer Eintragung in die Handwerksrolle des
Aufnahmelandes - gesetzt den Fall, es ist gerechtfertigt - weder zusätzliche
Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die
Handwerkskammer nach sich ziehen.
Rodríguez Iglesias
Moitinho de Almeida
Edward
Sevón
Schintgen
Kapteyn
Gulmann
Ragnemalm
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Oktober 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Deutsch.