Urteil des EuGH vom 19.01.1999

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
19. Januar 1999
„Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan - Auslegung“
In der Rechtssache C-245/95 P-INT
NSK Ltd,
NSK Bearings Europe Ltd,
RHP France SA,
NSK-RHP Deutschland
GmbH,
NSK-RHP Nederland BV,
NSK-RHP European Distribution Centre
BV,
Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona (Spanien), alle vertreten durch David Vaughan, QC,
beauftragt von Solicitor Robin Griffith, 200 Aldersgate Street, UK-London EC1A 4JJ,
Antragstellerinnen,
wegen Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95
P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401),
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer
Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Rechtsmittelführerin,
NTN Corporation,
Koyo Seiko Co. Ltd,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union,
Beklagter im ersten Rechtszug,
und
Federation of European Bearing Manufacturers' Associations
(Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P.
Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L.
Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm (Berichterstatter), L. Sevón und M. Wathelet,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts
folgendes
Urteil
1.
Die NSK Ltd und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die
NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die
NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im
folgenden gemeinsam als „NSK“ bezeichnet) haben mit Antragsschrift, die am 20. Februar 1998 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 40 des Protokolls über die EG-Satzung
des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung von Nummer 2 des Tenors
des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko,
Slg. 1998, I-401; im folgenden: Urteil vom 10. Februar 1998) - in diesem Verfahren war die NSK
Streithelferin - beantragt.
2.
Mit dem Urteil vom 10. Februar 1998 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94
(Slg. 1995, II-1381; im folgenden: Urteil des Gerichts) zurückgewiesen; mit diesem Urteil hatte das
Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung
des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit
Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2; Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36) für nichtig erklärt, soweit er
der NTN Corporation (im folgenden: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) einen
Antidumpingzoll auferlegte. Der Gerichtshof hat ferner in Nummer 2 des Tenors der Kommission „die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens“ auferlegt.
3.
Die Kommission hatte mit ihrem Rechtsmittel beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben, die
Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der NTN sowie der Koyo Seiko die Kosten
aufzuerlegen.
4.
Die NTN und die Koyo Seiko hatten beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission
die Kosten aufzuerlegen.
5.
Der Gerichtshof hatte mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P
(Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK als Streithelferin zur Unterstützung der
Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.
6.
Die NSK hatte beantragt, den Anträgen der NTN und der Koyo Seiko stattzugeben, festzustellen,
daß die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2849/92 auch für sie gilt, und der
Kommission die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.
7.
In bezug auf die Zulässigkeit hat der Gerichtshof, wie aus Randnummer 24 des Urteils vom 10.
Februar 1998 hervorgeht, den Antrag der NSK auf Feststellung, daß die Nichtigkeit des Artikels 1 der
Verordnung Nr. 2849/92 auch für sie gilt, für unzulässig erklärt.
8.
Zur Begründetheit hatte die Kommission im wesentlichen geltend gemacht, das Gericht habe die
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder
subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern
(ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) falsch ausgelegt. Nach Ansicht der Kommission
stellt die im vorliegenden Fall erfolgte Anwendung der Kriterien in Artikel 4 der Grundverordnung zur
Beurteilung der Frage, ob eine bedeutende Schädigung einer bestehenden Erzeugung in der
Gemeinschaft vorliegt oder droht, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Rechtsfehler dar.
9.
Die NTN, die Koyo Seiko und die NSK hatten demgegenüber die Ansicht vertreten, daß das Gericht
das angemessene Kriterium, nämlich das Vorliegen oder Drohen einer Schädigung im Sinne von Artikel
4 der Grundverordnung, richtig angewandt habe.
10.
Der Gerichtshof hat, wie insbesondere aus Randnummer 42 des betreffenden Urteils hervorgeht,
festgestellt, daß das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die in Artikel 4 der
Grundverordnung aufgestellten Kriterien bei der Prüfung der Frage angewandt hatte, ob das
Auslaufen der zuvor eingeführten Antidumpingzölle erneut zu einer Schädigung oder einer drohenden
Schädigung führen könne.
11.
Daher ist der von der Kommission vorgetragene Rechtsmittelgrund als unbegründet
zurückgewiesen worden.
12.
Über die Kosten hat der Gerichtshof nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung entschieden, der
gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet und wonach die
unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da die Kommission mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden.
13.
Mit ihrem Auslegungsantrag beantragt die NSK,
- das betroffene Urteil dahin auszulegen, daß klargestellt wird, daß die Kommission verpflichtet ist,
die Kosten der NSK im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel einschließlich der Kosten des Antrags auf
Zulassung als Streithelfer zu tragen;
- hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rechtsmittelverfahren einschließlich
der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu verurteilen, indem das Urteil vom 10. Februar
1998 berichtigt oder die insoweit ergangene Kostenentscheidung nachgeholt wird;
- weiter hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rahmen des Antrags auf
Auslegung zu verurteilen.
14.
Die Kommission beantragt,
- den Antrag auf Auslegung oder Berichtigung des Urteils vom 10. Februar 1998 oder Erlaß eines
ergänzenden Urteils zurückzuweisen;
- hilfsweise, ein ergänzendes Urteil zu erlassen, mit dem die NSK verurteilt wird, ihre eigenen Kosten
zu tragen, oder die Teilung der Kosten zwischen der Kommission und der NSK anzuordnen;
- NSK die Kosten des vorliegenden Antrags aufzuerlegen.
15.
Der Antrag auf Auslegung ist zulässig, da er auf Klarstellung des Sinns eines bestimmten Punktes
des Tenors des betroffenen Urteils gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 29. September 1983 in der
Rechtssache 9/81, Rechnungshof/Williams, Slg. 1983, 2859, Randnr. 13). Ein Streithelfer ist auch dann
zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt
hat (Beschluß vom 20. April 1988 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988,
2003, Randnr. 4).
16.
Das Urteil vom 10. Februar 1998 ist so auszulegen, daß die Kommission die Kosten der NSK zu
tragen hat, denn diese hat im wesentlichen gegenüber dem Vorbringen obsiegt, auf das die
Kommission ihr Rechtsmittel gestützt hat.
Kosten
17.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des
vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Nummer 2 des Tenors des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der
Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) ist so auszulegen, daß die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Kosten der Streithilfe der NSK Ltd, der NSK Bearings Europe Ltd, der NSK-RHP France
SA, der NSK-RHP UK Ltd, der NSK-RHP Deutschland GmbH, der NSK-RHP Italia SpA, der NSK-
RHP Nederland BV, der NSK-RHP European Distribution Centre BV und der NSK-RHP Iberica
SA trägt.
2. Die Kommission trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
3. Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des ausgelegten Urteils verbunden.
Ein Hinweis auf dieses Urteil ist am Rand der Urschrift des ausgelegten Urteils
anzubringen.
Rodríguez Iglesias
Kapteyn
Puissochet
Hirsch Jann
Mancini
Moitinho de Almeida
Gulmann
Murray Edward
Ragnemalm
Sevón
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Januar 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.