Urteil des EuGH vom 25.09.1997

EuGH: verordnung, freier warenverkehr, auswärtige angelegenheiten, strafrechtliche verfolgung, kommission, belgien, beweismittel, beweiskraft, regierung, beweislast

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
25. September 199
​[234s„Freier Warenverkehr — Gemeinschaftliches Versandverfahren — Beweismittel für den
Gemeinschaftscharakter der Waren“​[s
In der Rechtssache C-237/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Cour d'appel Mons (Belgien) in dem bei
dieser anhängigen Strafverfahren gegen
Eddy Amelynck u. a.
und
Transport Amelynck SPRL
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG)
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. 1977, L
38, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über
Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(ABl. 1977, L 38, S. 20)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. Murray sowie der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und
P. J. G. Kapteyn,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Angeklagten des Ausgangsverfahrens Rinaldi, Boeki und Laznicka, vertreten durch Rechtsanwalt
Robert Himpler, Crainhem,
der Angeklagten des Ausgangsverfahrens Poznantek, Leidensdorf, Flaks, Ak, Bromberg, Suffys, Cornet
und Szczekacz, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Baltus, Brüssel,
des Angeklagten des Ausgangsverfahrens Scapardini, vertreten durch Rechtsanwältin Huguette
Remy-Libert, Brüssel,
der belgischen Regierung, vertreten durch Jan Devadder, Conseiller général im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für
Wirtschaft, als Bevollmächtigten,
des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Maria Cristina Giorgi, Beraterin im Juristischen
Dienst, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Michel Nolin, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Finanzministers, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
van de Walle de Ghelcke, Brüssel, der Angeklagten des Ausgangsverfahrens Poznantek, Leidensdorf, Flaks,
Ak, Bromberg, Suffys, Cornet und Szczekacz, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Baltus, des Angeklagten des
Ausgangsverfahrens Scapardini, vertreten durch Rechtsanwältin Huguette Remy-Libert, des Rates, vertreten
durch Maria Cristina Giorgi, und der Kommission, vertreten durch Michel Nolin, in der Sitzung vom 25. Juni
1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 1997,
folgendes
Urteil
1. Die Cour d'appel Mons hat mit Urteil vom 28. Juni 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 1996,
gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung
(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(ABl. 1977, L 38, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976
über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (ABl. 1977, L 38, S. 20) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das der belgische Finanzminister 1991 gegen den
Bediensteten der Zollverwaltung Eddy Amelynck und 29 andere Personen einleitete, die beschuldigt
wurden, von Oktober 1984 bis März 1985 Konfektionskleidungsstücke, die aus Frankreich kamen,
deren Ursprungsort jedoch unbekannt war, nach Belgien verbracht und dort in Besitz gehabt haben zu
haben, ohne die für die Einfuhr dieser Waren nach Belgien erforderlichen Versandscheine vorzulegen.
3. Die strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten beruhte auf gemeinsamen Ermittlungen der
belgischen Verwaltung für Zölle und Verbrauchsteuern und der französischen nationalen Direktion für
Zollermittlungen (DNED). Im Rahmen dieser Ermittlungen hatte die DNED den belgischen Behörden mit
Fernschreiben vom 13. März 1985 folgende Feststellungen mitgeteilt, die sie nach der Durchsuchung
der Wohnungen bestimmter Angeklagter getroffen hatte:
„1. Illegale Ausfuhr von Kleidungsstücken (Ursprung Frankreich, Bestimmung Belgien, insbesondere
Brüssel), geschätzter Wert: 5 000 000 FF; noch nicht verjährt;
2. illegale Einfuhr anderer, für verschiedene Pariser Kunden bestimmter Kleidungsstücke (Ursprung
Spanien, Herkunft Belgien), geschätzter Wert: 2 000 000 FF.“
4. Aufgrund dieser Feststellungen leitete das belgische Finanzministerium zum einen die Strafverfolgung
gegen die Angeklagten vor dem Tribunal correctionnel Tournai ein und verlangte zum anderen
Zahlung der Zölle für diese Einfuhren mit der Begründung, daß die Angeklagten, die nicht das in den
Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 — die zur Zeit des dem Ausgangsverfahren zugrunde
liegenden Sachverhalts anwendbar waren — vorgesehene Dokument T 2 oder T 2 L vorgelegt hatten,
nicht beweisen könnten, daß die nach Belgien verbrachten Waren Gemeinschaftsursprung hätten.
5. Das Tribunal correctionnel stellte im Urteil vom 9. Februar 1993 fest, daß zwar die Strafverfolgung
verjährt sei, daß aber die den Angeklagten vorgeworfenen Handlungen bewiesen seien, und
verurteilte daher 28 der Angeklagten zur Zahlung der Zölle nebst Verzugszinsen.
6. 20 Angeklagte bestritten ihre Verpflichtung, die verlangten Zölle zu entrichten, weil die Waren
Gemeinschaftsursprung hätten; sie legten deshalb gegen diese Entscheidung Berufung bei der Cour
d'appel Mons ein und beriefen sich zum Beweis für den Ursprung der fraglichen Waren auf das
Fernschreiben der DNED vom 13. März 1985, in dem auf den französischen Ursprung der Waren
hingewiesen worden sei.
7. Das nationale Gericht hat angesichts des Vorbringens der Angeklagten und der These des belgischen
Finanzministeriums, wonach der Gemeinschaftscharakter der Waren ausschließlich durch Vorlage des
Versandpapiers T 2 oder T 2 L nachgewiesen werden könne, das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Entsprechen die Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 222/77 und 223/77, die den Grundsatz aufstellen,
daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem
Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, den Artikeln 9 und 10 EWG-Vertrag, und ist dieser
Grundsatz mit den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 vereinbar, wonach
Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats [in den anderen Mitgliedstaaten] die
gleiche Beweiskraft haben wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten?
8. Diese Frage ist im Hinblick auf ihren Wortlaut und ihren Inhalt in zwei Fragen zu unterteilen.
Zur ersten Frage
9. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der in den Verordnungen Nrn. 222/77 und
223/77 aufgestellte Grundsatz, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der
Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, den Artikeln 9 und 10 EG-
Vertrag entspricht.
10. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 222/77 zwei gemeinschaftliche
Versandverfahren vorsieht. Das erste, das „externe gemeinschaftliche Versandverfahren“, wird, wie
sich aus Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung ergibt, im wesentlichen auf die Waren angewandt, die
nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfüllen, also aus dritten Ländern
kommen und sich nicht in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. Das zweite, das „interne
gemeinschaftliche Versandverfahren“, wird im wesentlichen, wie sich aus Artikel 1 Absatz 3 der
Verordnung ergibt, auf die Waren angewandt, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des
Vertrages erfüllen, also ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten haben oder sich in der Gemeinschaft im
freien Verkehr befinden, und die als „Gemeinschaftswaren“ bezeichnet werden.
11. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 sind Waren, die im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden, mit einer Versandanmeldung T 1 zum Versand anzumelden.
12. Hinsichtlich des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens sieht Artikel 39 der Verordnung Nr.
222/77 die Beweismittel für diese Versandart vor und bestimmt in Absatz 1, daß Waren, die im
internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, mit einer Versandanmeldung
T 2 anzumelden sind.
13. Da die Verordnung Nr. 222/77 Fälle vorsieht, in denen das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht
zwingend vorgeschrieben ist, fallen die Gemeinschaftswaren, die aus diesem Grund nicht im internen
gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, unter die Verordnung Nr. 223/77, die in
Artikel 1 Absatz 8 als Beweismittel das Versandpapier T 2 L vorsieht, dessen Inhalt dem des
Versandpapiers T 2 des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entspricht.
14. Artikel 9 der Verordnung Nr. 222/77 lautet: „Können in den Fällen, die in dieser Verordnung
vorgesehen sind, die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr nur angewendet werden, wenn ein internes
gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter
der Waren ausgestellt worden ist, so kann der Antragsteller bei Vorliegen eines triftigen Grundes
dieses Papier von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten.“
15. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-117/88 (Trend-Moden
Textilhandel, Slg. 1990, I-631, Randnr. 19) ausgeführt hat, enthalten die Artikel 9 und 10 des
Vertrages keine Angaben über die Beweismittel oder die Beweislast für den Gemeinschaftscharakter
einer Ware. Sie überlassen die Regelung dieser Fragen dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht.
16. Hinsichtlich dieser Beweismittel stellen die Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 den Grundsatz auf,
daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem
Versandpapier T 2 oder dem Versandpapier T 2 L zu erbringen ist (vgl. Urteile Trend-Moden
Textilhandel, a. a. O., Randnr. 14, und vom 22. März 1990 in der Rechtssache C-83/89, Houben, Slg.
1990, I-1161, Randnr. 17).
17. Hinsichtlich der Beweislast ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 222/77, daß die
Anträge auf Erteilung dieser Versandpapiere, die erforderlichen Erklärungen, die übrigen
Förmlichkeiten, die Vorlage dieser Papiere bei den zuständigen Behörden und die ordnungsgemäße
Durchführung des Versands in der Regel Sache der Betroffenen oder ihrer Vertreter sind (Artikel 12
Absatz 3 und 13). Diese Bestimmungen, die sich in Abschnitt II der Verordnung Nr. 222/77 über das
externe gemeinschaftliche Versandverfahren befinden, sind gemäß Artikel 39 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 222/77 auch auf das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar; danach
gilt für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren Abschnitt II entsprechend, soweit nicht in den
Artikeln 40 und 41 etwas anderes bestimmt ist. Entsprechende Bestimmungen der Verordnung Nr.
223/77 gelten für das Versandpapier T 2 L.
18. Wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils Trend-Moden Textilhandel ausgeführt hat, ist diese
Regelung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu
erleichtern, was eines der Grundprinzipien des Gemeinsamen Marktes darstellt. Es liegt im Rahmen
dieser Zweckbestimmung und ist daher nicht als ein Verstoß gegen die Artikel 9 und 10 des Vertrages
anzusehen, wenn dem Wirtschaftsteilnehmer, der prinzipiell die Beweislast zu tragen hat, einheitliche
und einfache Mittel für den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren zur Verfügung gestellt
werden und ihm zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Nachweise sogar nach dem
Überschreiten der Grenze vorzulegen.
19. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß der in den Verordnungen Nrn.
222/77 und 223/77 aufgestellte Grundsatz, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer
Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, den Artikeln 9
und 10 des Vertrages entspricht.
Zur zweiten Frage
20. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob unabhängig von der
Antwort auf die erste Frage Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 es gestattet, den Nachweis
des Gemeinschaftscharakters einer Ware außer mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L auch durch
Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu erbringen.
21. Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77, der das externe gemeinschaftliche
Versandverfahren betrifft, aber gemäß Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung auch auf das interne
gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar ist, haben Feststellungen der zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in den
anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser
Mitgliedstaaten.
22. Diese Bestimmung kann, auch wenn nicht auszuschließen ist, daß sich die Feststellungen der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf den Gemeinschaftscharakter einer Ware beziehen,
keine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz darstellen, wonach der Nachweis des
Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L
zu erbringen ist.
23. Denn abgesehen von den Ausnahmen, die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 222/77 vorgesehen
sind, wie insbesondere die Beförderung im Luftverkehr (Artikel 45), durch Rohrleitungen (Artikel 46)
und der im Reisegepäck von Reisenden enthaltenen Waren (Artikel 49), können derartige
Feststellungen der Behörden eines Mitgliedstaats nicht als Nachweis des Gemeinschaftscharakters
einer Ware verwendet werden, da sie zu einer erneuten Überschneidung der nationalen
Verwaltungsverfahren führen würden, die durch diese Regelung, wie sich aus der neunten
Begründungserwägung der Verordnung ergibt, gerade verhindert werden soll. Die Annahme, daß
diese Feststellungen die Versandpapiere T 2 oder T 2 Lersetzen können, würde also dem Zweck der
fraglichen Regelung zuwiderlaufen, der, wie der Gerichtshof in Randnummer 16 des Urteils Trend-
Moden Textilhandel festgestellt hat, darin besteht, die Beförderung von Waren innerhalb der
Gemeinschaft durch die Vereinfachung und die Vereinheitlichung der Förmlichkeiten beim
Überschreiten der Binnengrenzen zu erleichtern.
24. Diese Auslegung wird im übrigen durch die Artikel 9 der Verordnung Nr. 222/77 und 71 der
Verordnung Nr. 223/77 bestätigt, wonach die Versandpapiere T 2 und T 2 L auch nachträglich
ausgestellt werden können. Wie der Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils Trend-Moden
Textilhandel ausgeführt hat, bringen diese Bestimmungen die Absicht des Gesetzgebers zum
Ausdruck, andere Beweismittel auszuschließen und gleichzeitig die Aufgabe des Antragstellers zu
erleichtern.
25. Außerdem müssen nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 die Feststellungen der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Prüfungen von Waren, die im externen oder internen
gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, getroffen worden sein. Die Beweiskraft dieser
Feststellungen hängt somit u. a. davon ab, daß für die betreffenden Waren, wie es bei denen des
Ausgangsverfahrens der Fall ist, das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gilt. Dies trifft
jedoch für Waren, denen keine Versandanmeldungen auf dem Vordruck T 2 oder T 2 L beigefügt ist,
nicht zu.
26. Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 37 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 222/77 es nicht gestattet, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware
durch Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu erbringen.
Kosten
27. Die Auslagen der deutschen und der belgischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Mons mit Urteil vom 28. Juni 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
1. Der in den Verordnungen (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren und (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom
22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und
Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens aufgestellte
Grundsatz, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel
ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, entspricht den
Artikeln 9 und 10 EG-Vertrag.
2. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 gestattet es nicht, den Nachweis des
Gemeinschaftscharakters einer Ware durch Feststellungen der zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens zu erbringen.
Murray Kakouris Kapteyn
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
J. L. Murray
Verfahrenssprache: Französisch.