Urteil des EuGH vom 13.11.2003

EuGH: schutz der gesundheit, datum, etikettierung, vermarktung, lebensmittel, unmittelbare gefahr, rohmilch, freier warenverkehr, nummer, dekret

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
13. November 200
„Landwirtschaft - Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von wärmebehandelter Milch -
Freier Warenverkehr - Nationales Gesetz, das für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein
Verbrauchsdatum vorschreibt“
In der Rechtssache C-294/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale civile Bologna (Italien) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Granarolo SpA
gegen
Comune di Bologna
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom
16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter
Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268, S. 1) in der durch die Richtlinie 94/71/EG des Rates vom
13. Dezember 1994 geänderten Fassung (ABl. L 368, S. 33), der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18.
Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) in der durch die Richtlinie
97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21) geänderten
Fassung und der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen
sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186, S. 21),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben
des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Granarolo SpA, vertreten durch G. Forte, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M.
Fiorilli, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Granarolo SpA, vertreten durch G. Forte und C. Marinuzzi,
avvocatessa, der italienischen Regierung, vertreten durch M. Fiorilli, der deutschen Regierung, vertreten
durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, in der Sitzung
vom 26. September 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunale civile Bologna hat mit Beschluss vom 24. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am
23. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 92/46/EWG des
Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch,
wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268, S. 1) in der durch die Richtlinie
94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994 (ABl. L 368, S. 33) geänderten Fassung (im Folgenden:
Richtlinie 92/46), der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) in der durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 (ABl. L 43, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden:
Richtlinie 79/112) und der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder
Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186, S. 21),
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Granarolo SpA (im Folgenden: Granarolo),
einer in Bologna (Italien) niedergelassenen Gesellschaft, und der Comune di Bologna, in dem sich
Granarolo gegen die Verhängung einer Geldbuße wegen Nichtbeachtung der italienischen Regelung
wendet, die für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem
Verpacken liegendes Verfallsdatum vorschreibt.
Rechtlicher Rahmen
3.
Nach Artikel 5 der Richtlinie 92/46 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass wärmebehandelte
Konsummilch nur vermarktet wird, wenn sie bestimmten, u. a. in Anhang C Kapitel I dieser Richtlinie
aufgeführten Anforderungen genügt.
4.
Anhang C Kapitel I Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 92/46 sieht vor:
muss
...
ii) im Phosphatasetest eine negative und beim Peroxidasetest eine positive Reaktion zeigen.
Gleichwohl darf auch pasteurisierte Milch mit negativer Peroxidasereaktion erzeugt werden, sofern sie
als .hochpasteurisiert‘ oder ähnlich gekennzeichnet wird.“
5.
Nach Anhang C Kapitel II Abschnitt C zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/46 werden nach dem
Verfahren des Artikels 31 dieser Richtlinie gegebenenfalls die mikrobiologischen Kriterien festgelegt,
die unter den für den Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes maßgebenden Bedingungen für
das Verbrauchsdatum anzuwenden sind.
6.
Anhang C Kapitel IV Abschnitt B Nummern 3 und 4 der Richtlinie 92/46 stellt
Etikettierungsbestimmungen für Milcherzeugnisse auf. Danach müssen unbeschadet der Richtlinie
79/112 Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme am Ende des Herstellungsverfahrens
und, bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroben entwickeln können, das
Verbrauchsdatum bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum zu Kontrollzwecken deutlich auf der
Etikettierung vermerkt sein.
7.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 79/112 enthält die Etikettierung der Lebensmittel
bestimmte zwingende Angaben, insbesondere das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in
mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum.
8.
Artikel 9 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 79/112 bestimmt, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum eines
Lebensmittels das Datum ist, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter
angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält. Dieses Datum wird mit den Worten „mindestens
haltbar bis ...“ oder „mindestens haltbar bis Ende ...“ angegeben. Diese Angaben werden
erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung
die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.
9.
Artikel 9a der Richtlinie 79/112, der in diese durch die Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni
1989 zur Änderung der Richtlinie 79/112 (ABl. L 186, S. 17) eingefügt worden ist, bestimmt, dass bei in
mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine
unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, das
Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt wird. Diesem Datum geht die Angabe
„verbrauchen bis“ voran. Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden
Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag,
Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
10.
In Artikel 14 der Richtlinie 79/112 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2
genannten Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in den Artikeln 3 bis 11 vorgesehen
ist.“
11.
Artikel 15 der Richtlinie 79/112 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser
Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften
verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im
Allgemeinen regeln.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die
gerechtfertigt sind zum Schutz
- der Gesundheit,
- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in dieser Richtlinie
vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,
- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und
Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.“
12.
Artikel 1 der Legge Nr. 169 „Disciplina del trattamento e della commercializzazione del latte
alimentare vaccino“ (Gesetz zur Regelung der Bearbeitung und Vermarktung von Konsumkuhmilch)
vom 3. Mai 1989 (GURI Nr. 180 vom 11. Mai 1989, S. 1996, im Folgenden: Gesetz Nr. 169/89) legt fest,
welche Eigenschaften unmittelbar für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch haben muss. Unter
anderem muss sie in einem Milchbearbeitungsbetrieb zumindest einer zugelassenen
Wärmebehandlung oder einer genehmigten Behandlung gleicher Wirkung unterzogen worden sein.
13.
Artikel 2 des Gesetzes Nr. 169/89 nennt als zulässige Wärmebehandlungen von unmittelbar für den
menschlichen Verzehr bestimmter Milch:
„a) die Pasteurisierung: Wärmebehandlung durch kontinuierlichen Hitzestrom bei einer Temperatur
unter dem Siedepunkt, die aber über 72° Celsius liegt, für mindestens 15 Sekunden oder während
eines Zeitraums und bei einer Temperatur, die es erlauben, eine gleichwertige Wärmemenge zu
erhalten, die geeignet ist, die Abtötung aller pathogenen Mikroorganismen und eines bedeutenden
Teils der mikrobiellen Saprophytenflora zu gewährleisten, mit begrenzten Veränderungen der
chemischen, physikalischen und organoleptischen Merkmale;
b) die Sterilisierung: Wärmebehandlung, die geeignet ist, die Abtötung aller in der Milch
vorhandenen Mikroorganismen zu gewährleisten oder endgültig deren Vermehrung zu verhindern.“
14.
Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 169/89 können durch Dekret des Gesundheitsministers im
Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Forst nach Maßgabe u. a. des technischen
Fortschritts oder der Gemeinschaftsregelung andere Behandlungen genehmigt werden.
15.
Artikel 3 des Gesetzes Nr. 169/89 bestimmt den Begriff „pasteurisierte Milch“ wie folgt:
„Durch Pasteurisierung behandelte Milch, die im verzehrbereiten Zustand
a) eine negative Reaktion im alkalischen Phosphatasetest zeigt;
b) einen Gehalt an nicht denaturierten löslichen Serumproteinen aufweist, der nicht unter 11 % des
Gesamtproteingehalts liegt.“
16.
Die Begriffsbestimmung für „pasteurisierte Frischmilch“ findet sich in Artikel 4 des Gesetzes Nr.
169/89:
„Unter .pasteurisierter Frischmilch‘ ist die Milch zu verstehen, die roh an die Verpackungseinrichtung
geliefert wird und die, nachdem sie einer einzigen Wärmebehandlung binnen 48 Stunden nach dem
Melken unterzogen worden ist, im verzehrbereiten Zustand
a) eine negative Reaktion im alkalischen Phosphatasetest zeigt;
b) einen Gehalt an nicht denaturierten löslichen Serumproteinen aufweist, der nicht unter 14 % des
Gesamtproteingehalts liegt;
c) eine positive Reaktion beim Peroxidasetest zeigt.“
17.
Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 169/89 kann pasteurisierte Frischmilch als „pasteurisierte
Frischmilch hoher Qualität“ bezeichnet werden, wenn sie im verzehrbereiten Zustand einen Gehalt an
nicht denaturierten löslichen Serumproteinen aufweist, der nicht unter 15,5 % des
Gesamtproteingehalts liegt, und wenn sie aus Rohmilch gewonnen worden ist, die direkt aus Ställen
oder von Sammelstellen (Milchgenossenschaften oder -konsortien) kommt und bestimmte hygienische
und inhaltliche Merkmale aufweist, die zu diesem Zweck durch ein ministerielles Dekret festgelegt
worden sind.
18.
Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 169/89, der mit „Gemeinsame Vorschriften für pasteurisierte
Milch“ überschrieben ist, bestimmt:
„Die Bezeichnung der Art der Milch, wie sie in den Artikeln 3 und 4 bestimmt ist, muss in voller Länge
und in demselben Sichtfeld des Behältnisses stehen, auf dem das Haltbarkeitsdatum mit der Angabe
.zu verbrauchen bis‘ angegeben sein muss, gefolgt von dem in Tag, Monat und Jahr ausgedrückten
Datum. Das Haltbarkeitsdatum darf nicht mehr als vier Tage nach dem Datum des Umhüllens liegen.“
19.
Die Bestimmungen von Artikel 5 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 54 „Regolamento
recante attuazione delle direttive 92/46/CEE e 92/47/CEE in materia di produzione e immissione sul
mercato di latte e di prodotti a base di latte“ (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinien 92/46/EWG
und 92/47/EWG für die Herstellung und Vermarktung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis) vom
14. Januar 1997 (GURI Nr. 59 vom 12. März 1997, supplemento ordinario, S. 1200, im Folgenden:
Dekret Nr. 54/97) über Herstellung, Umhüllung, Etikettierung, Lagerung und Beförderung von
wärmebehandelter Milch sind ähnlich gefasst wie die des Artikels 5 der Richtlinie 92/46. Das genannte
Dekret übernimmt in seinem Anhang C die Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 4
Buchstaben a bis d aus dem Anhang C der Richtlinie 92/46 sowie diejenigen des Kapitels IV Abschnitt
B dieses Anhangs.
20.
Das Decreto legislativo Nr. 109 „Attuazione delle direttive 89/395/EWG e 89/396/EWG concernenti
l'etichettatura, la presentazione e la pubblicità dei prodotti alimentari“ (Decreto legislativo zur
Umsetzung der Richtlinien 89/395/EWG und 89/396/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür) vom 27. Januar 1992 (GURI Nr. 39 vom 17. Februar 1992,
supplemento ordinario, S. 501, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 109/92) setzt die Richtlinien
89/395 und 89/396 in italienisches Recht um.
21.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Decreto legislativo Nr. 109/92 gibt wörtlich den Artikel 3 Absatz 1
Nummer 4 der Richtlinie 79/112 wieder.
22.
Artikel 10 des Decreto legislativo Nr. 109/92, der die Artikel 9 und 9a der Richtlinie 79/112 umsetzt,
sieht vor:
„(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel
seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält; es wird
mit den Worten .mindestens haltbar bis‘ angegeben, gefolgt von dem Datum oder der Bezeichnung
der Stelle auf dem Behältnis, an der dieses Datum steht.
(2) Das Verbrauchsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel verzehrt
werden kann; es wird mit den Worten .verbrauchen bis‘ angegeben, gefolgt von dem Datum oder der
Bezeichnung der Stelle auf dem Behältnis, an der dieses Datum steht.
(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser
Reihenfolge.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
23.
Im Jahre 1999 vermarktete Granarolo in Deutschland hergestellte, durch Hocherhitzung
pasteurisierte Milch in Italien.
24.
Die Comune di Bologna erlegte Granarolo ein Bußgeld in Höhe von 2 167 000 ITL auf, weil sie auf
den Verpackungen dieser Milch eine Verbrauchsfrist angegeben hatte, die entgegen Artikel 5 des
Gesetzes Nr. 169/89 später als vier Tage nach dem Datum des Umhüllens der Milch ablief.
25.
Granarolo erhob hiergegen Klage beim Tribunale civile Bologna. Sie machte mit dieser Klage
geltend, dass Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, und zwar
gegen die Richtlinien 92/46, 89/395 und 89/396.
26.
Granarolo trug vor, dass die durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch in einem besonderen
Pasteurisierungsverfahren namens „Falling Stream Heater“ (Fallstromerhitzung) gewonnen werde, das
wirksamer als die herkömmliche Pasteurisierung sei und mit dem sich eine länger haltbare Milch
erzeugen lasse, deren organoleptische und nutritive Eigenschaften dennoch denen pasteurisierter
Frischmilch entsprächen.
27.
Granarolo führte aus, dass der Begriff der durch Hocherhitzung pasteurisierten Milch in Italien
durch das Dekret Nr. 54/97 eingeführt worden sei, das die Richtlinie 92/46 umgesetzt habe. Die
Anwendung der kurzen Frist des Artikels 5 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 169/89 stelle die praktische
Wirksamkeit der Bestimmungen des Dekrets Nr. 54/97 und folglich der Richtlinie 92/46 in Frage. Das
Verbrauchsdatum sei vom Erzeuger nach Maßgabe der tatsächlichen Haltbarkeit des Erzeugnisses auf
der Grundlage von Artikel 10 des Decreto legislativo Nr. 109/92 festzusetzen. Denn dieses habe die
Richtlinien 89/395 und 89/396 in italienisches Recht umgesetzt.
28.
Das Tribunale civile Bologna ist der Ansicht, dass das von der Comune di Bologna gegen Granarolo
verhängte Bußgeld aufgehoben werden müsste, wenn die Richtlinien 92/46, 89/395 und 89/396 so
auszulegen wären, wie Granarolo vorschlage, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen
und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Kann die Anwendung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für
die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf
Milchbasis (in Italien durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 54 vom 14. Januar 1997
umgesetzt) in Verbindung mit den Richtlinien 89/395/EWG und 89/396/EWG über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür (in Italien durch das Decreto legislativo Nr.
109 vom 27. Januar 1992 umgesetzt) durch eine nationale Regelung (Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung
mit Artikel 3 des Gesetzes Nr. 169 vom 3. Mai 1989) beschränkt werden, die (nach der im vorliegenden
Verfahren zugrunde gelegten Auslegung) für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch (eine nur in der
Richtlinie 92/46 und im Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 54/97 vorgesehene und geregelte
Kategorie von Milch) ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens liegendes
Verfallsdatum vorschreibt?
Vorbemerkung
29.
Die italienische Regierung macht geltend, dass die Auslegung des nationalen Rechts im
Vorlagebeschluss in einigen Punkten unzutreffend sei. Das Gesetz Nr. 169/89 finde auf durch
Hocherhitzung pasteurisierte Milch keine Anwendung.
30.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Auslegung und
die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften zu befinden oder die für die Entscheidung des Rechtsstreits
des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Tatsachen festzustellen.
31.
Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und
denen der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof vielmehr den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in
den sich die Vorlagefrage einfügt, so zu berücksichtigen, wie er in der Vorlageentscheidung bestimmt
worden ist (Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-
8089, Randnr. 10).
32.
Deshalb ist die Vorlagefrage in dem rechtlichen Rahmen zu prüfen, den das Tribunale civile Bologna
in seinem Vorlagebeschluss bestimmt und ausgelegt hat.
Zur Vorlagefrage
33.
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das
Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Bestimmungen der Richtlinien 92/46, 79/112 und 89/396, einer
nationalen Vorschrift wie Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 entgegenstehen, der für durch
Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens dieses
Erzeugnisses liegendes Verbrauchsdatum vorschreibt.
34.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit
der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1999 in der
Rechtssache C-223/98, Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23, vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-
301/98, KVS International, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000 in der Rechtssache
C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 14. Juni 2001 in der
Rechtssache C-191/99, Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 10. Dezember 2002 in der
Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-
11453, Randnr. 203).
35.
Was zunächst die Richtlinie 89/396 betrifft, so sieht diese, wie sich aus ihrem Titel ergibt, Regeln
über Angaben oder Marken vor, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen
lässt. Nach Artikel 5 dieser Richtlinie ist eine ein Los bezeichnende Angabe nicht erforderlich, wenn
das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben ist. Diese
Vorschrift betrifft in keiner Weise die Bestimmung des Verfallsdatums eines Lebensmittels. Die
genannte Richtlinie enthält auch keine andere Vorschrift, die unmittelbar oder mittelbar die
Bestimmung eines solchen Datums für Milcherzeugnisse beträfe.
36.
Was sodann die Richtlinie 79/112 angeht, so gilt diese nach dem Wortlaut ihres Artikels 1 für die
Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben
werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten
Werbung. Diese Richtlinie legt die Einzelheiten der Etikettierung fest, enthält ein Verzeichnis der
zwingenden Angaben und regelt gegebenenfalls, wie diese Angaben abzufassen sind.
37.
Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, enthält die Richtlinie
79/112 Formvorschriften über zwingende Angaben, die die Etikettierung der Lebensmittel enthalten
muss, und keine Bestimmung über den materiellen Inhalt dieser Angaben. Artikel 3 Absatz 1 dieser
Richtlinie schreibt zwar vor, dass die Etikettierung zwingend das Mindesthaltbarkeitsdatum der
genannten Lebensmittel oder bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum
enthalten muss, und legt fest, wie diese Angaben zu formulieren sind, er enthält aber keine
Bestimmung, die es erlauben würde, unmittelbar oder mittelbar das Mindesthaltbarkeitsdatum oder
das Verfallsdatum solcher Lebensmittel zu bestimmen.
38.
Mit der Richtlinie 92/46 schließlich wurden, wie sich aus ihrem Artikel 1 ergibt, Hygienevorschriften
für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Konsummilch, Werkmilch und
Erzeugnissen auf Milchbasis zum menschlichen Verzehr erlassen.
39.
Außerdem ergibt sich aus der zweiten und fünften Begründungserwägung der Richtlinie 92/46, dass
diese Vorschriften von der Gemeinschaft erlassen worden sind, um die rationelle Entwicklung des
Milchsektors zu gewährleisten und um die Bedingungen zur schrittweisen Verwirklichung des
Binnenmarktes zu schaffen.
40.
Nach dem mit „Vorschriften für die Gemeinschaftserzeugung“ überschriebenen Kapitel II der
Richtlinie 92/46 müssen die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse, nämlich Rohmilch,
wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, in den Anhängen A bis C der Richtlinie
aufgestellten Anforderungen genügen, um zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet und, was
insbesondere wärmebehandelte Milch betrifft, in den Verkehr gebracht werden zu können.
41.
So legt Anhang A der Richtlinie 92/46 die Voraussetzungen für die Annahme von Rohmilch im Be-
und/oder Verarbeitungsbetrieb fest. Die Bestimmungen des Anhangs B der Richtlinie legen die
allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung dieser Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie die
Hygienenormen für die Räume, die Ausrüstung und das Personal dieser Betriebe fest. Anhang C
Kapitel I der genannten Richtlinie stellt die Anforderungen an die Herstellung wärmebehandelter Milch
und von Erzeugnissen auf Milchbasis auf. In diesem Zusammenhang erlaubt Anhang C Kapitel I
Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 92/46 die Herstellung von durch
Hocherhitzung pasteurisierter Milch. Anhang C Kapitel II bestimmt die mikrobiologischen Kriterien für
Erzeugnisse auf Milchbasis und für Konsummilch. Die Kapitel III und IV dieses Anhangs sehen
Bestimmungen für die Umhüllung, die Verpackung und die Etikettierung der von der Richtlinie 92/46
erfassten Erzeugnisse vor. Das Kapitel V dieses Anhangs enthält Vorschriften über Lagerung und
Beförderung dieser Erzeugnisse. Schließlich unterliegen nach Anhang C Kapitel VI die betroffenen
Betriebe einer von der zuständigen Behörde ausgeübten Gesundheitskontrolle.
42.
Wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, regelt die Richtlinie
92/46 sämtliche Stufen des Prozesses von der Milcherzeugung bis zur Beförderung der Erzeugnisse zu
den einzelnen Verkaufsstellen.
43.
Es ist festzustellen, dass die Richtlinie 92/46, obwohl sie sehr detaillierte Vorschriften für die
verschiedenen Phasen der Herstellung und der Vermarktung der Milch aufstellt, nicht darauf gerichtet
ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum für die Erzeugnisse zu bestimmen, auf
die sie sich bezieht. Denn mit Ausnahme einer Vorschrift, die in Anhang C Kapitel II Abschnitt C der
Richtlinie enthalten ist und der zufolge mikrobiologische Kriterien für das Verbrauchsdatum auf
Gemeinschaftsebene festgelegt werden können, enthält die Richtlinie in dieser Hinsicht keine
Regelung. Auch kann aus der Richtlinie nicht hergeleitet werden, dass es Sache der Erzeuger wäre,
diese Daten zu bestimmen.
44.
Daraus ist zu schließen, dass die Bestimmung des Verbrauchsdatums der Milcherzeugnisse wegen
des Fehlens von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften grundsätzlich in die Zuständigkeit
jedes Mitgliedstaats fällt, der im Einklang mit den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 79/112 zu handeln
hat.
45.
Wenn die Mitgliedstaaten auch grundsätzlich dafür zuständig sind, das Verbrauchsdatum der
Erzeugnisse zu bestimmen, auf die sich die Richtlinie 92/46 bezieht, dürfen sie doch keine Vorschriften
erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des von der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in
Frage zu stellen.
46.
Wie sich aus ihren Begründungserwägungen und dem allgemeinen Zusammenhang ihrer
Vorschriften ergibt, verfolgt die Richtlinie 92/46 insbesondere das Ziel, die Vermarktung und den
freien Verkehr der Milcherzeugnisse, auf die sie sich bezieht, zu erleichtern.
47.
Das von der Richtlinie 92/46 vorgeschriebene Ziel könnte ernstlich in Frage gestellt werden, wenn
ein Mitgliedstaat für eines dieser Milcherzeugnisse ein Verbrauchsdatum bestimmen würde, das eine
gravierende Behinderung der Vermarktung dieses Erzeugnisses in diesem Staat darstellen könnte.
48.
Im vorliegenden Fall ist in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89 für durch Hocherhitzung pasteurisierte
Milch und für pasteurisierte Frischmilch dasselbe Verbrauchsdatum festgelegt, nämlich vier Tage nach
dem Verpacken des Erzeugnisses. Es zeigt sich aber, dass die Vermarktung von durch Hocherhitzung
pasteurisierter Milch deshalb von Interesse ist, weil diese eine lange Haltbarkeit hat, die über den
Zeitraum von vier Tagen nach Verpacken des Erzeugnisses, die Artikel 5 des Gesetzes Nr. 169/89
vorsieht, hinausgeht und deutlich länger ist als die pasteurisierter Frischmilch.
49.
Die Festlegung eines solchen Verbrauchsdatums erscheint geeignet, die Vermarktung und den
freien Verkehr dieser Art Milch in Italien gravierend zu behindern und damit das von der Richtlinie
92/46 vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen.
50.
Daher ist festzustellen, dass die Richtlinie 92/46 einer nationalen Regelung wie der im
Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das Verbrauchsdatum von durch
Hocherhitzung pasteurisierter Milch nicht mehr als vier Tage nach dem Verpacken des fraglichen
Erzeugnisses liegen darf.
51.
Jedenfalls stellt eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende
eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne von Artikel 28 EG dar.
52.
Die Festlegung des Verbrauchbarkeitszeitraums für Milch gehört zwar zur Gesundheitspolitik der
Mitgliedstaaten, doch hat die italienische Regierung nichts dafür angeführt, dass das
Verbrauchsdatum, wie es in der nationalen Regelung festgelegt ist, zum Schutz der Gesundheit oder
eines anderen im Allgemeininteresse liegenden Rechtsguts notwendig wäre.
53.
Das vier Tage nach dem Verpacken liegende Verbrauchsdatum, das das Gesetz Nr. 169/89 festlegt,
erscheint jedenfalls unverhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit, weil es
keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch eine ebenso
kurze Haltbarkeit hätte wie pasteurisierte Frischmilch.
54.
Daher ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 92/46 sowie die Artikel 28 EG und
30 EG einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die für
durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach dem Datum des Verpackens
dieses Erzeugnisses liegendes Verbrauchsdatum vorschreibt.
Kosten
55.
Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunale civile Bologna mit Beschluss vom 24. Mai 2001 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die
Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis in der durch die Richtlinie 94/71/EG des Rates vom 13. Dezember 1994
geänderten Fassung sowie die Artikel 28 EG und 30 EG stehen einer nationalen Regelung
entgegen, die für durch Hocherhitzung pasteurisierte Milch ein höchstens vier Tage nach
dem Datum des Verpackens dieses Erzeugnisses liegendes Verbrauchsdatum vorschreibt.
Timmermans
Jann
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. November 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Italienisch.