Urteil des EuGH vom 20.03.2003

EuGH: kommission, republik, erhaltung, regierung, rüge, wild, zahl, luxemburg, anhörung, niederlande

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
20. März 2003
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Schutzgebiete - Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten“
In der Rechtssache C-378/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1)
in der später geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht in ausreichendem Maß die für die Erhaltung
der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten sowie der anderen regelmäßig in Italien auftretenden
Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklärt hat und der
Kommission nicht alle notwendigen Informationen über den größten Teil der von ihr ausgewiesenen
Schutzgebiete übermittelt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen und C. Gulmann
(Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. November 2002, in der die Kommission durch R. Amorosi
und die Italienische Republik durch A. Cingolo, avvocato dello Stato, vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Oktober 2001 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im
Folgenden: Richtlinie) in der später geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht in
ausreichendem Maß die für die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten sowie der
anderen regelmäßig in Italien auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten
Gebiete zu Schutzgebieten erklärt hat und der Kommission nicht alle notwendigen Informationen über
den größten Teil der von ihr ausgewiesenen Schutzgebiete übermittelt hat.
Rechtlicher Rahmen
2.
Nach Artikel 2 der Richtlinie treffen „die Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen, um die
Bestände aller ... Vogelarten[, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag
Anwendung findet, heimisch sind,] auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der
insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei
den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird“.
3.
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer
Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet
sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) vom Aussterben bedrohte Arten,
b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als
selten gelten,
d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen
Aufmerksamkeit bedürfen.
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten
berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig
geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem
geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen
sind.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem
geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende
Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten
hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren
Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete
und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese
geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz
1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den
Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese
Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.“
Vorgerichtliches Verfahren
4.
Da die Kommission der Ansicht war, dass die Italienische Republik einige der Verpflichtungen aus
Artikel 4 der Richtlinie nicht erfüllt habe, mahnte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 18. März
1994, sich dazu zu äußern.
5.
In diesem Schreiben hob die Kommission insbesondere hervor, dass die Italienische Republik noch
nicht die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie genannten Arten sowie der regelmäßig in
Italien auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten
erklärt habe. Die italienischen Behörden hätten lediglich 74 Schutzgebiete ausgewiesen, was einer
Gesamtfläche von 310 400 ha entspreche, und außerdem seien 22 dieser 74 Gebiete keine für die
Vogelwelt bedeutsamen Gebiete. Die Kommission warf den genannten Behörden außerdem vor, keine
geeigneten quantitativen Angaben zu den meisten ausgewiesenen Schutzgebieten übermittelt zu
haben, so dass sie weder alle notwendigen Überprüfungen noch die Koordinierung des Netzes dieser
Schutzgebiete in Italien habe durchführen können.
6.
Mit mehreren zwischen dem 21. November 1994 und dem 15. Mai 1997 an die Kommission
gerichteten Schreiben teilten die italienischen Behörden ihr mit, dass sie insgesamt 34 neue
Schutzgebiete ausgewiesen hätten, und übermittelten ihr die technischen Angaben zu diesen
Gebieten.
7.
Da die Kommission die von der italienischen Regierung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel
4 der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen immer noch für unzureichend hielt, gab sie mit Schreiben vom
18. August 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass die
Erklärung zu Schutzgebieten im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 4 noch bei weitem
unzureichend sei und dass ihr eine ganze Reihe von Angaben und Informationen über eine große Zahl
der von Italien ausgewiesenen Schutzgebiete immer noch nicht übermittelt worden sei.
8.
Zwischen dem 19. November 1998 und dem 9. August 2000 richtete die italienische Regierung
mehrere Schreiben an die Kommission, mit denen sie diese über neue Schutzgebiete informierte und
ihr technische Unterlagen sowohl über die neuen als auch über die vorher ausgewiesenen
Schutzgebiete übermittelte.
9.
Da die Kommission der Ansicht war, dass diese Mitteilungen ihr nicht die Schlußfolgerung erlaubten,
dass die Italienische Republik ihren Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie nachgekommen sei,
hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
10.
Die Kommission beruft sich auf das 1989 veröffentlichte Verzeichnis
(
, im Folgenden: IBA-Verzeichnis 89) und macht geltend, die Italienische Republik habe
nicht in ausreichendem Maß die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie genannten Arten sowie
der anderen regelmäßig in Italien auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten
Gebiete zu Schutzgebieten erklärt und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1
und 2 der Richtlinie verstoßen. Solange kein gegenteiliger wissenschaftlicher Beweis vorgelegt werde,
könnten die im IBA-Verzeichnis 89 aufgeführten Gebiete als wesentliche Gebiete für die Erhaltung der
in diesem Anhang aufgeführten Arten und der anderen Zugvogelarten angesehen werden. Sie seien
daher zu Schutzgebieten im Sinne der genannten Vorschrift zu erklären. Auf der Grundlage des
erwähnten Verzeichnisses existierten in Italien 164 für die Vogelwelt bedeutsame Gebiete, deren
Gesamtfläche 3 609 070 ha betrage. Die italienischen Behörden hätten bis heute 336 Gebiete zu
Schutzgebieten erklärt, also eine Gesamtfläche von 1 370 700 ha. 194 dieser Schutzgebiete stimmten
nicht, nicht einmal teilweise, mit den im IBA-Verzeichnis 89 aufgeführten 164 für die Vogelwelt
bedeutsamen Gebieten überein. Eine große Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete und
eine beträchtliche Fläche dieser Gebiete müßten daher noch von den italienischen Behörden zu
Schutzgebieten erklärt werden, damit die Vorschriften der Richtlinie eingehalten würden.
11.
Nach Ansicht der italienischen Regierung genügen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten träfen,
um eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für alle
Vogelarten zu gewährleisten, der Richtlinie, wenn sie der Population der geschützten Vogelarten
proportional entsprächen. Diese sei in Bezug auf die ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen
Erfordernisse einer jeden Art zu bestimmen, wobei auch den wirtschaftlichen und freizeitbedingten
Erfordernissen des betreffenden geografischen Gebietes Rechnung zu tragen sei.
12.
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Schutzpflicht müsse einen Hinweis auf die wissenschaftlichen
Kriterien enthalten, auf die sie gestützt sei. Die Kommission habe sich jedoch darauf beschränkt, in
einem Bereich, in dem eine Beweislastumkehr nicht zulässig sei, rein formale Kritikpunkte
vorzubringen, ohne auf die geschützten Arten, auf ihre Zugwege oder Rastplätze oder auf die
örtlichen Kulturen und die Wirtschaftstätigkeiten in den betroffenen Gebieten Bezug zu nehmen. Diese
Kritikpunkte seien somit rein abstrakt geblieben und könnten als solche keine
Vertragsverletzungsklage begründen.
13.
Außerdem ergäben sich die Maßnahmen, die die italienische Regierung ergriffen habe, um die
Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen, bereits aus den Unterlagen, die die Kommission zur
Begründung ihrer Klage eingereicht habe. Diese Auswahl- und Untersuchungsmaßnahmen würden
fortgesetzt. Nach Versendung des Mahnschreibens hätten die italienischen Behörden 269
Schutzgebiete ausgewiesen, wodurch die Fläche der Schutzgebiete um 1 518 000 ha vergrößert
worden sei. Trotzdem sei die Ausweisung weiterer Schutzgebiete noch im Gange. Schließlich habe das
Umweltministerium der Lega italiana protezione uccelli (italienische Vogelschutzliga) im Dezember
2000 den Auftrag erteilt, die Liste der IBA-Gebiete im italienischen Hoheitsgebiet zu überprüfen, um
das IBA-Verzeichnis 89 zu aktualisieren.
Würdigung durch den Gerichtshof
14.
In erster Linie ist daran zu erinnern, dass Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Gebiete, die den in diesen Bestimmungen festgelegten ornithologischen Kriterien
entsprechen, zu Schutzgebieten zu erklären (in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993 in der
Rechtssache C-355/90, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Randnrn. 26, 27 und 32).
15.
Zweitens ist hervorzuheben, dass weder die wirtschaftlichen noch die freizeitbedingten
Erfordernisse, die in Artikel 2 der Richtlinie genannt sind, bei der Auswahl und Abgrenzung eines
Schutzgebiets berücksichtigt werden können (in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1998 in der
Rechtssache C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031, Randnr. 59).
16.
Es steht fest, dass die italienischen Behörden nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzten Frist weiterhin Gebiete zu Schutzgebieten erklärt haben, insbesondere um
den Anforderungen der Stellungnahme zu entsprechen.
17.
Außerdem hat die italienische Regierung zu verstehen gegeben, dass die Auswahl der
Schutzgebiete auch von den wirtschaftlichen oder freizeitbedingten Erfordernissen abhänge.
18.
Darüber hinaus ist unstreitig, dass eine große Zahl und eine beträchtliche Fläche der im IBA-
Verzeichnis 89 aufgeführten Gebiete von den italienischen Behörden nicht zu Schutzgebieten erklärt
worden sind. Die italienische Regierung hat zwar in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht,
dass dieses Verzeichnis überarbeitet werden müsse; sie hat jedoch eingeräumt, dass sie nicht in der
Lage gewesen sei, ihm ein geeigneteres Instrument entgegenzusetzen. Somit kann in Anbetracht des
wissenschaftlichen Wertes des IBA-Verzeichnisses 89 und mangels Vorlage irgendeines
wissenschaftlichen Beweises seitens der Italienischen Republik dafür, dass die Verpflichtungen aus
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie dadurch erfüllt werden können, dass andere als die in diesem
Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als diese zu Schutzgebieten erklärt
werden, dieses Verzeichnis, obwohl es für den betreffenden Mitgliedstaat rechtlich nicht verbindlich
ist, vom Gerichtshof als Bezugsgrundlage verwendet werden, um zu beurteilen, ob die Italienische
Republik zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu Schutzgebieten im Sinne der
vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie erklärt hat (in diesem Sinne Urteil
Kommission/Niederlande, Randnrn. 68 bis 70).
19.
Nach alldem ist festzustellen, dass die Rüge der unzureichenden Zahl und Fläche der zu
Schutzgebieten erklärten Gebiete begründet ist.
20.
Die Kommission macht geltend, die italienischen Behörden hätten dadurch gegen Artikel 4 Absatz 3
der Richtlinie verstoßen, dass sie ihr keine vollständigen und exakten ornithologischen Angaben und
keine hinreichend genaue Kartografie übermittelt hätten.
21.
Die italienische Regierung erhebt keine Einwände gegen diese Rüge. Im Übrigen hat sie in ihrem am
19. November 1998 an die Kommission gerichteten Schreiben die Unvollständigkeit der Informationen
und der Kartografie anerkannt, die sie ihr vorher über die 108 bereits zu Schutzgebieten erklärten
Gebiete übermittelt hatte.
22.
Folglich ist auch die Rüge der Kommission, dass ihr nicht alle sachdienlichen Informationen über die
Schutzgebiete übermittelt worden seien, begründet.
23.
Demnach ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie in der später geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht
in ausreichendem Maß die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie genannten Arten sowie der
anderen regelmäßig in Italien auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten
Gebiete zu Schutzgebieten erklärt hat und der Kommission nicht alle notwendigen Informationen über
den größten Teil der von ihr ausgewiesenen Schutzgebiete übermittelt hat.
Kosten
24.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in
der später geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht in ausreichendem Maß die für
die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten sowie der anderen
regelmäßig in Italien auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten
Gebiete zu Schutzgebieten erklärt hat und der Kommission nicht alle notwendigen
Informationen über den größten Teil der von ihr ausgewiesenen Schutzgebiete
übermittelt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Puissochet
Schintgen
Gulmann
Macken
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Italienisch.