Urteil des EuGH vom 14.10.2004
EuGH: verordnung, angemessene entschädigung, anbau, sortenschutz, inhaber, saatgut, regierung, auskunftspflicht, kommission, name
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
14. Oktober 200
„Pflanzensorten – Schutzregelung – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 – Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte – Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen – Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
Auskunft zu erteilen“
In der Rechtssache C-336/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 8. August 2002, beim Gerichtshof
eingegangen am 23. September 2002, in dem Verfahren
Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH
gegen
Brangewitz GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta
sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2004,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
–
der Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. von Gierke,
–
der Brangewitz GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Miersch im Beistand von Patentanwalt R. Wilhems
und Rechtsanwalt M. Timmermann,
–
der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
–
der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten im
Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich
der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
(ABl. L 227, S. 1) und des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über
die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 (ABl. L 173, S. 14).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saatgut-
Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: STV) und der Brangewitz GmbH (im Folgenden:
Brangewitz) über die Informationen, die diese als Erbringerin vorbereitender Dienstleistungen über die von
ihr vorgenommene Aufbereitung des Ernteerzeugnisses von Pflanzensorten, die durch die Verordnung Nr.
2100/94 und/oder nationale Rechtsvorschriften geschützt sind, der STV auf Antrag übermitteln muss.
Rechtlicher Rahmen
3
Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2100/94 wird durch diese ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige
und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten
geschaffen.
4
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz der
als „Züchter“ bezeichneten Person, „die die Sorten hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat bzw.
ihrem Rechtsnachfolger“ zu.
5
Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2100/94 lautet:
„(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der oder die Inhaber des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden ‚Inhaber‘ genannt, befugt sind, die in Absatz 2 genannten
Handlungen vorzunehmen.
(2) Unbeschadet der Artikel 15 und 16 bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen in Bezug auf
Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte – beides im Folgenden ‚Material‘ genannt – der
Zustimmung des Inhabers:
a)
Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung),
b)
Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung,
c)
Anbieten zum Verkauf,
d)
Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen,
e)
Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
f)
Einfuhr in die Gemeinschaft,
g)
Aufbewahrung zu einem unter den Buchstaben a) bis f) genannten Zweck.
Der Inhaber kann seine Zustimmung von Bedingungen und Einschränkungen abhängig machen.“
6
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht jedoch vor:
„Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung
zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in
ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz
fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln
darf.“
7
Nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung gilt diese Befugnis, das so genannte Landwirteprivileg, nur für
die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten. Diese Arten sind in vier Kategorien eingeteilt,
nämlich Futterpflanzen, Getreide, Kartoffeln sowie Öl- und Faserpflanzen.
8
Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden „ [d]ie Bedingungen für die Wirksamkeit der
Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenzüchters
und des Landwirts ... vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einer Durchführungsverordnung gemäß
Artikel 114 nach Maßgabe“ bestimmter Kriterien festgelegt. Zu diesen Kriterien gehören das Fehlen
quantitativer Beschränkungen auf der Ebene des Betriebes des Landwirts, das Recht des Landwirts, das
Ernteerzeugnis selbst oder mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen für die Aussaat vorzubereiten, die
Verpflichtung der Landwirte – mit Ausnahme der Kleinlandwirte –, dem Sortenschutzinhaber eine
angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben
Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, und die
ausschließliche Verantwortlichkeit der Sortenschutzinhaber für die Überwachung der Einhaltung des Artikels
14.
9
Nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 gehört zu diesen Kriterien
auch eine Auskunftspflicht der Landwirte und der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen:
„[D]ie Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen übermitteln den Inhabern des
Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen; auch die an der Überwachung der landwirtschaftlichen
Erzeugung beteiligten amtlichen Stellen können relevante Informationen übermitteln, sofern diese
Informationen im Rahmen der normalen Tätigkeit dieser Stellen gesammelt wurden und dies nicht mit
Mehrarbeit oder zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen
Bestimmungen über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung und beim freien Verkehr
personenbezogener Daten werden hinsichtlich der personenbezogenen Daten von diesen Bestimmungen
nicht berührt.“
10
Nach der siebzehnten und der achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2100/94 muss „die
Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen
Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind. Dazu gehört auch die Sicherung der landwirtschaftlichen
Erzeugung. Zu diesem Zweck müssen die Landwirte die Genehmigung erhalten, den Ernteertrag unter
bestimmten Bedingungen für die Vermehrung zu verwenden.“
11
Die Verordnung Nr. 1768/95 enthält nach ihrem Artikel 1 die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der
Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr.
2100/94.
12
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt:
„(1) Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter
vertritt, und von dem Landwirt so umzusetzen, dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt
bleiben.
(2) Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen
verletzt werden, ohne dass der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der
Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen
wurde.“
13
Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1768/95 lautet:
„(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber
gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung übermitteln muss, können zwischen dem
Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter vertraglich geregelt werden.
(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der
Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe
anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der relevanten
Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:
a)
Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,
b)
Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch
den Aufbereiter zum Zweck des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben
wurde oder auf andere Weise bekannt war,
c)
im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten
Ernteguts der betreffenden Sorte und der aufbereiteten Gesamtmenge,
d)
Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und
e)
Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde mit
Angabe der betreffenden Mengen.“
14
§ 10a Absatz 6 des Sortenschutzgesetzes 1985 (in der Fassung vom 25. Juli 1997, BGBl. 1997 I, S. 3165), der
eine Informationspflicht für nach deutschem Recht geschützte Pflanzensorten festlegt, bestimmt:
„Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte
Aufbereiter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus
verpflichtet.“
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
15
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist die STV eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern.
16
Die STV macht gegenüber Brangewitz Auskunftsansprüche für die Wirtschaftsjahre 1997/98 bis 1999/2000
wegen der Aufbereitung des Ernteguts von etwa 500 Sorten geltend, von denen ein Teil durch die
Verordnung Nr. 2100/94 und die Übrigen durch nationales Recht geschützt sind.
17
Da die STV die verlangten Auskünfte nicht erhielt, verklagte sie Brangewitz vor dem Landgericht Düsseldorf.
18
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die STV zur Stützung ihrer Klage eine große Zahl von
Nachbauerklärungen der Kunden von Brangewitz sowie von dieser ausgestellte „Rechnungen“ und
„Lieferscheine“ vorgelegt hat. In den Rechnungen seien das Reinigen, das Sortieren und das Beizen jeder
Getreidesorte nach der jeweiligen Menge berechnet. Die Rechnungen enthielten auch einen Teil der
Angaben über die aufbereiteten Pflanzensorten.
19
Dem vorlegenden Gericht zufolge behauptet die STV, aus diesen Nachbauerklärungen, Rechnungen und
Lieferscheinen ergebe sich, dass Brangewitz die Aufbereitung von Nachbausaatgut des Ernteerzeugnisses
von mindestens 71 Pflanzensorten vorgenommen habe, die zugunsten des Sortenschutzinhabers oder des
ausschließlichen Lizenznehmers, der STV mit der Geltendmachung seiner Rechte beauftragt hätte, geschützt
seien. Brangewitz sei deshalb zur Auskunft über die von ihr durchgeführte Aufbereitung von Nachbausaatgut
des Ernteerzeugnisses verpflichtet.
20
Brangewitz trägt vor, der STV stehe kein allgemeiner Auskunftsanspruch zu.
21
Das vorlegende Gericht führt aus, dem Vorbringen der STV sei zwar zu entnehmen, dass Brangewitz in den
Wirtschaftsjahren 1997/98 bis 1999/2000 als Aufbereiter für wenigstens 71 geschützte Sorten tätig
geworden sei. Es ergebe sich aber nicht daraus, dass Brangewitz alle Sorten aufbereitet habe, für die die
STV Auskunft verlange.
22
Die STV mache jedoch geltend, nach Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr.
2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 sei nicht erforderlich, dass sich aus ihrem
Vorbringen ergebe, dass Brangewitz alle vom Auskunftsersuchen erfassten Sorten aufbereitet habe.
23
Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-
Jarabo Colomer in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Urteil vom 10. April 2003, Slg. 2003, I‑3525) zum
einen, ob nicht der Aufbereiter nur dann als auskunftspflichtig anzusehen sei, wenn Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass er die in Rede stehenden Sorten aufbereitet habe.
24
Seien nur Aufbereiter, die Vermehrungsmaterial einer geschützten Pflanzensorte aufbereitet hätten,
verpflichtet, dem Sortenschutzinhaber Auskunft über die Aufbereitung des Ernteguts dieser Sorte zum
Zweck ihres Anbaus zu erteilen, so stelle sich zum anderen die Frage, ob sich diese Auskunftspflicht auf alle
Landwirte erstrecke, für die der Aufbereiter die Aufbereitung der betreffenden Sorte durchgeführt habe, und
nicht nur auf die Landwirte, von denen dem Sortenschutzinhaber bekannt sei und hinsichtlich deren er
dargelegt habe, dass sie die geschützten Sorten beim Aufbereiter hätten aufbereiten lassen.
25
Das Landgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Sind Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der
Verordnung Nr. 1768/95 so auszulegen, dass der Inhaber einer nach der Verordnung Nr. 2100/94
geschützten Sorte von dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. dem Aufbereiter die in den
Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen eine vorbereitende Dienstleistung in
Anbetracht der betreffenden geschützten Sorte erbracht bzw. der Aufbereiter die betreffende
geschützte Sorte aufbereitet hat?
2.
Für den Fall, dass Anhaltspunkte für den unter 1 genannten Tatbestand bestehen müssen:
Hat der vorbereitende Dienstleister bzw. der Aufbereiter Auskunft nach Artikel 14 Absatz 3 sechster
Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95
im Hinblick auf alle Landwirte zu erteilen, für die er die vorbereitende Dienstleistung in Anbetracht der
betreffenden geschützten Sorte erbracht bzw. die Aufbereitung der betreffenden geschützten Sorte
durchgeführt hat, oder nur im Hinblick auf die Landwirte, hinsichtlich deren dem Sortenschutzinhaber
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dienstleister vorbereitende Dienstleistungen in Anbetracht
der betreffenden geschützten Sorte erbracht bzw. der Aufbereiter die Aufbereitung der betreffenden
geschützten Sorte durchgeführt hat?
Zur ersten Frage
26
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 Absatz 3
sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr.
1768/95 dahin auszulegen ist, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte
das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür
verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut
einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden
und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten
landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu
erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.
27
Die STV und die deutsche Regierung machen geltend, dass den Sortenschutzinhabern hinsichtlich ihrer
Pflanzensorten ein umfassender Auskunftsanspruch gegen die Erbringer vorbereitender Dienstleistungen
bzw. Aufbereiter (im Folgenden einheitlich: Aufbereiter) zustehe. Hierfür berufen sie sich auf den Wortlaut
und die Systematik des Artikels 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und des
Artikels 9 der Verordnung Nr. 1768/95 sowie auf deren Sinn und Zweck und auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
28
Aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnungen Nr. 2100/94 und Nr. 1768/95 ergebe sich, dass der
Aufbereiter zur Auskunft über seine Aufbereitung von Erntesaatgut zum Zweck des Nachbaus nur unter der
Voraussetzung verpflichtet sei, dass der Sortenschutzinhaber ihn zur Auskunft auffordere.
29
Zur Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften trägt die STV vor, Sinn und Zweck der Auskunftspflicht
des Aufbereiters sei es, die Auskünfte der Landwirte zu kontrollieren. Würde der Auskunftsanspruch des
Sortenschutzinhabers gegen den Aufbereiter auf die Landwirte beschränkt, die Vermehrungsmaterial
erworben hätten, so könnte ein Landwirt, der nicht angebe, ob er einen Nachbau des Ernteguts betrieben
habe oder ob und gegebenenfalls bei wem er eine Aufbereitung des Saatguts habe vornehmen lassen, nicht
kontrolliert werden.
30
Zum Zweck der in Rede stehenden Verordnungen führt die deutsche Regierung aus, dass sich der
Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Aufbereiter nicht als Begleitrecht eines
Entschädigungsanspruchs darstelle, sondern als einzige, originäre Rechtsbeziehung zwischen dem
Sortenschutzinhaber und dem Aufbereiter. Wäre der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers davon
abhängig, dass dieser konkrete Aufbereitungshandlungen im Hinblick auf für ihn geschützte Pflanzensorten
darlege, so hätte dieser Anspruch nur den Zweck, bereits bekannte Informationen zu bestätigen, und sei
kein eigenständiger Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter.
31
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bemerkt die STV, dass die Dienstleistungen der Aufbereiter wegen
der in der Verordnung Nr. 2100/94 eröffneten Möglichkeit, Erntesaatgut geschützter Pflanzensorten ohne
Erlaubnis aufzubereiten, ein einträgliches Gewerbe seien, in dem beachtliche Gewinne erzielt werden
könnten. Das Auskunftsverlangen verursache weder besondere Kosten, noch belaste es die Aufbereiter
könnten. Das Auskunftsverlangen verursache weder besondere Kosten, noch belaste es die Aufbereiter
unverhältnismäßig. Dagegen seien die Sortenschutzinhaber in einer weitaus schwächeren Position, da sie
ihrer Tätigkeit ohne die Einziehung von Lizenz- und Nachbaugebühren nicht nachgehen könnten.
32
Brangewitz vertritt die Auffassung, dass es unverhältnismäßig sei, allein auf die Tätigkeit als Aufbereiter
abzustellen. Der Aufbereiter sei nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn der Sortenschutzinhaber darlege,
dass seine geschützte Sorte im Betrieb des Aufbereiters aufbereitet worden sei. Andernfalls könnten die
jeweiligen Sortenschutzinhaber an alle Aufbereiter eine unbegrenzte Zahl von Auskunftsverlangen stellen.
33
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass das allgemeine Prinzip, das der Verordnung Nr. 2100/94
zugrunde liege, darin bestehe, ein Gleichgewicht zwischen den berechtigten Interessen des Landwirts und
des Aufbereiters einerseits und denen des Sortenschutzinhabers andererseits zu finden. Es müsse dem
Sortenschutzinhaber deshalb möglich sein, Auskünfte beim Landwirt oder beim Aufbereiter zu erhalten, wenn
er über Anhaltspunkte dafür verfüge, dass Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte verwendet oder
aufbereitet worden sei.
34
Die Kommission trägt vor, dass die Aufbereiter zum Sortenschutzinhaber weder als Käufer von Saatgut noch
als Schuldner einer Entschädigung in Beziehung träten. Sie würden auch als Dienstleister im Sinne der in
Rede stehenden Verordnungen nur für die Landwirte tätig. In diesem Sinne sollte der Kreis der in Artikel 14
Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 genannten Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen nicht weiter sein als der Kreis der in dieser Bestimmung genannten Landwirte, für die sie
tätig würden.
35
Aus Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 1768/95, insbesondere dessen Buchstabe b, ergebe sich, dass nur jene Aufbereiter zur
Auskunft verpflichtet seien, die geschützte Pflanzensorten aufbereitet hätten und denen dies bekannt sei
oder bekannt sein könne. Es sei daher Sache desjenigen, der Auskünfte erlangen wolle, darzulegen, dass
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Aufbereiter das geschützte Saatgut aufbereitet
habe.
36
Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf
Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung
(Vermehrung) und die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung der Zustimmung des Inhabers des
gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedarf.
37
Artikel 14 dieser Verordnung, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung
hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde,
stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteil Schulin, Randnr. 47).
38
Nach Artikel 14 Absatz 1 können die Landwirte zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen
Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut
einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte – außer Hybriden und synthetischen
Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzenarten gehört,
gewonnen haben (im Folgenden: vom Privileg erfasste Sorte).
39
Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 werden die Bedingungen für die Wirksamkeit der
Ausnahmeregelung des Artikels 14 Absatz 1 sowie für die Wahrung der legitimen Interessen des
Pflanzenzüchters und des Landwirts in einer Durchführungsverordnung nach Maßgabe einer Reihe von
Kriterien festgelegt. So sieht Artikel 14 Absatz 3 im vierten Gedankenstrich vor, dass „andere Landwirte [als
Kleinlandwirte] ... verpflichtet [sind], dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu
zahlen“, und im sechsten Gedankenstrich, dass „die Landwirte sowie die Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen ... den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen [übermitteln]“.
40
Entgegen der Ansicht der STV ergibt sich aus der Systematik des Artikels 14 der Verordnung Nr. 2100/94,
der mit „Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz“ überschrieben ist, und aus dem Wortlaut des
Artikels 14 Absatz 3, dass der sechste Gedankenstrich dieses Absatzes nicht alle Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen erfasst.
41
Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die
Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer
Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher
nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht einmal in Betracht
kommt (Urteil Schulin, Randnr. 52).
42
Zum einen geht aus Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 hervor, dass diese Ausnahmeregelung
nur für die dort ausdrücklich aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gilt. Daraus folgt, wie der
Generalanwalt in Nummer 29 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dass nur die Aufbereiter unter die
Ausnahmeregelung fallen, die das Ernteerzeugnis von in Artikel 14 Absatz 2 genannten Pflanzen aufbereitet
haben, da die Ausnahmeregelung nur auf diese Arten Anwendung findet.
43
Zum anderen folgt aus dem Recht der Landwirte, nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 das
aus Vermehrungsmaterial einer vom Privileg erfassten Sorte gewonnene Ernteerzeugnis ohne vorherige
Zustimmung des Sortenschutzinhabers anzubauen, ihre Verpflichtung, auf Ersuchen des
Sortenschutzinhabers die relevanten Informationen zu übermitteln und, mit Ausnahme der Kleinlandwirte,
diesem eine angemessene Entschädigung zu zahlen. So bleiben die legitimen Interessen der Landwirte und
der Sortenschutzinhaber in ihren direkten Beziehungen zueinander gewahrt.
44
Dagegen stellt hinsichtlich der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen Artikel 14 Absatz 3 zweiter
Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 klar, dass das Ernteerzeugnis „von dem Landwirt selbst oder
mittels für ihn erbrachter Dienstleistungen“ für die Aussaat vorbereitet werden kann. Es sind also die
Landwirte, die entscheiden, ob sie die Dienste eines Aufbereiters in Anspruch nehmen oder das
Ernteerzeugnis selbst vorbereiten wollen. Das Recht des Aufbereiters, die Aufbereitung vorzunehmen, leitet
sich also vom Recht des Landwirts nach Artikel 14 Absatz 1 ab, ohne vorherige Zustimmung des
Sortenschutzinhabers das Ernteerzeugnis auszusäen, das er durch Anbau einer unter den
gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen hat.
45
Die Auskunftspflicht eines Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber hängt folglich auch davon ab,
dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94
Gebrauch macht und beschließt, die Dienste dieses Aufbereiters für die Vorbereitung des Ernteerzeugnisses
in Anspruch zu nehmen.
46
Das Recht des Sortenschutzinhabers, die relevanten Informationen von einem Aufbereiter anzufordern, ist
demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der
die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehene Ausnahmeregelung für sich in Anspruch
nimmt oder nehmen wird, oder anders ausgedrückt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis für die Aussaat
vorbereitet, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte gewonnen
haben.
47
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Aufbereiter, wie die STV und die deutsche
Regierung vortragen, in ihrem eigenen Geschäftsinteresse alle ihnen von den Landwirten angedienten
Sorten von Nachbausaatgut aufbereiten, zweifellos einschließlich des Saatguts von Sorten, die vom
gemeinschaftlichen Sortenschutz erfasst werden, während die Landwirte nach Maßgabe des geografischen
Standorts ihrer Anbauflächen, der klimatischen Bedingungen und der Absatzmöglichkeiten bewusst die
Sorten auswählen und über die Verwendung des Ernteerzeugnisses entscheiden.
48
Zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist lediglich festzustellen, dass diese
Verordnung eine Durchführungsverordnung ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung festlegt, und dass daher ihre
Bestimmungen den Aufbereitern jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können, als
sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 60).
49
Im Übrigen heißt es in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95, dass die Einzelheiten zu den
einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber übermitteln muss, zwischen „dem
Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter“ vertraglich geregelt werden können. Daher ist
Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, wonach der „Aufbereiter“ für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen
wurde oder nicht anwendbar ist, auf Verlangen des „Sortenschutzinhabers“ eine Aufstellung relevanter
Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden
Sortenschutzinhaber und den betreffenden Aufbereiter abstellt (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin,
Randnr. 61).
50
Derselbe Gedanke liegt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 zugrunde, wonach der
Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers angeben muss, ob er Erntegut einer oder mehrerer
dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat, „sofern die
betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war“. Denn diese
Vorschrift kann naturgemäß nur die Aufbereiter erfassen, die das Ernteerzeugnis einer dem
Sortenschutzinhaber gehörenden gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte aufbereitet haben.
51
Nach alledem können Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 9 der Verordnung Nr.
1768/95 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Sortenschutzinhaber berechtigt sind, von allen Erbringern
vorbereitender Dienstleistungen die Übermittlung aller relevanten Informationen zu verlangen.
52
Aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, insbesondere dem zweiten und dem sechsten
Gedankenstrich, ergibt sich jedoch, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters gegenüber dem
Sortenschutzinhaber es diesem ermöglichen soll, u. a. im Hinblick auf die korrekte Berechnung der
geschuldeten Entschädigungen zu überprüfen, ob und gegebenenfalls für welche Mengen Landwirte die
Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 bezüglich einer seiner vom gemeinschaftlichen Sortenschutz
erfassten Sorten für sich in Anspruch genommen haben, und dass diese Verpflichtung darauf beruht, dass
der Aufbereiter Gehilfe des Landwirts ist, wenn dieser von seinem Recht nach Artikel 14 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 2100/94 Gebrauch macht.
53
Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen,
weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des
Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sich aus
Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt, die
jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen (Urteil
Schulin, Randnr. 63), muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über
eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt,
dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des
Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Dieser Anspruch des Sortenschutzinhabers besteht
unabhängig davon, ob die betreffenden Sorten dem Aufbereiter angegeben wurden oder auf andere Weise
bekannt waren.
54
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der
Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 nicht dahin ausgelegt
werden kann, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt,
die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser
hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg
erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche
Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat
oder aufzubereiten beabsichtigt.
Zur zweiten Frage
55
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 Absatz 3
sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr.
1768/95 in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass ein Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch
Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben,
solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet
hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dahin auszulegen ist, dass er den betreffenden
Dienstleistungserbringer bzw. Aufbereiter verpflichtet, Auskünfte über alle Landwirte, für die er hinsichtlich
der fraglichen Sorte solche Dienstleistungen erbracht bzw. für die er diese aufbereitet hat, oder nur über die
Landwirte zu erteilen, hinsichtlich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der
Dienstleistungserbringer bzw. Aufbereiter für sie solche Dienstleistungen hinsichtlich seiner geschützten
Sorte erbracht bzw. diese aufbereitet hat.
56
Brangewitz macht geltend, dass das an den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter (im
Folgenden einheitlich: Aufbereiter) gerichtete Auskunftsbegehren nur dazu dienen könne, die Angaben
eines Landwirts auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, da der Sortenschutzinhaber über
hinreichende Möglichkeiten verfüge, um seine Rechte gegenüber den Landwirten geltend zu machen, die
seine geschützten Sorten verwendeten.
57
Wären die Sortenschutzinhaber berechtigt, die Aufbereiter auszuforschen, erhielten sie Auskünfte über die
Landwirte, die diese selbst bei einem pauschalen Auskunftsbegehren nicht geben müssten und die nach
Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 1768/95 nur bei Vorliegen einer Ermächtigung durch die
Landwirte mitgeteilt werden dürften.
58
Die STV, die deutsche Regierung und die Kommission vertreten die Auffassung, dass ein Aufbereiter, der
Saatgut einer geschützten Sorte aufbereite, dem Sortenschutzinhaber gegenüber zur Auskunft über alle
Landwirte verpflichtet sei, die ihn mit dem Aufbereiten dieser Sorte beauftragt hätten, und nicht nur über die
Landwirte, die dem Sortenschutzinhaber bereits bekannt seien.
59
Die niederländische Regierung ist der Ansicht, dass sich die Auskunftspflicht des Aufbereiters auf alle
Landwirte erstrecken müsse, bei denen der Inhaber der geschützten Sorte über Anhaltspunkte dafür
verfüge, dass sie Saatgut dieser Sorte durch den Aufbereiter hätten aufbereiten lassen.
60
Wie sich aus Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das Recht des Sortenschutzinhabers, von
einem Aufbereiter die relevanten Informationen anzufordern, grundsätzlich dadurch bedingt, dass dieser das
Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer
vom Privileg erfassten Sorte gewonnen haben.
61
Ist der Sortenschutzinhaber aber, wie der Gerichtshof in Randnummer 53 des vorliegenden Urteils
festgestellt hat, berechtigt, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten
zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von
Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder
aufzubereiten beabsichtigt, so muss daraus grundsätzlich folgen, dass der Aufbereiter ihm gegebenenfalls
relevante Informationen über alle Landwirte übermitteln muss, für die er Aufbereitungen der betreffenden
Sorte vorgenommen hat.
62
Wie die Kommission vorgetragen hat, knüpft die Auskunftspflicht des Aufbereiters nämlich, obwohl sie davon
abhängt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 2100/94 Gebrauch macht und beschließt, die Dienste des Aufbereiters in Anspruch zu nehmen, an die
von ihm aufbereiteten Sorten und nicht an seinen Kunden, den Landwirt, an.
63
Diese Auslegung wird durch Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 bestätigt, wonach der Aufbereiter
auf Verlangen des Sortenschutzinhabers eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln muss,
u. a. über die Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörender Sorten
durch den Aufbereiter zum Zweck des Anbaus, die Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der
betreffenden Sorte, den Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung sowie Name und Anschrift desjenigen, für den
die Aufbereitung übernommen wurde. Denn diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur
über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau
von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus
aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne zur Auskunftspflicht der Landwirte
Urteil Schulin, Randnr. 64).
64
Die Verordnung Nr. 2100/94 verpflichtet die Aufbereiter jedoch nicht dazu, sich über die Sorte zu informieren,
zu der das Saatgut gehört, das sie aufbereiten. Hinsichtlich der Landwirte, bezüglich deren der
Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter die betreffende Sorte für
sie aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, besteht die Verpflichtung des Aufbereiters, dem
Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen zu übermitteln, deshalb nur in den Fällen, in denen die
Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war, wie sich aus Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt.
65
Verfügt der Sortenschutzinhaber also über einen Anhaltspunkt dafür, dass der Aufbereiter das
Ernteerzeugnis, das der Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers
gewonnen hat, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, so muss ihm der
Aufbereiter die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln, bezüglich deren der
Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Aufbereiter Aufbereitungen vorgenommen
hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Aufbereitungen
vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die betreffende Sorte angegeben
wurde oder auf andere Weise bekannt war.
66
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der
Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 dahin auszulegen ist, dass
der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der Sortenschutzinhaber
über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch
Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben,
zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses
Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem Sortenschutzinhaber die relevanten
Informationen nicht nur über die Landwirte übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über
Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche
Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen vorgenommen hat oder
vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er hinsichtlich des durch
Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende
Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat
oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere
Weise bekannt war.
Kosten
67
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1.
Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates
vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung
gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 kann nicht dahin ausgelegt werden,
dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht
gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über
Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das
Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem Sortenschutzinhaber gehörenden
gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –,
die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten
gehört, gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat
oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder
aufzubereiten beabsichtigt.
2.
Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 in Verbindung mit
Artikel 9 der Verordnung Nr. 1768/95 ist dahin auszulegen, dass der Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in dem Fall, dass der
Sortenschutzinhaber über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass jener hinsichtlich des
Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer dem
Sortenschutzinhaber gehörenden unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden
Sorte – außer Hybriden und synthetischen Sorten –, die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2
der Verordnung 2100/94 aufgeführten Pflanzenarten gehört, gewonnen haben, zum Zweck
des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw.
dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, dem
Sortenschutzinhaber die relevanten Informationen nicht nur über die Landwirte
übermitteln muss, bezüglich deren der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür
verfügt, dass der Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter solche
Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. Aufbereitungen
vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, sondern auch über alle anderen
Landwirte, für die er hinsichtlich des durch Anbau von Vermehrungsgut der betreffenden
Sorte gewonnenen Ernteerzeugnisses vorbereitende Dienstleistungen erbracht hat oder
zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten
beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter diese Sorte angegeben wurde oder auf andere
Weise bekannt war.
Unterschriften.
–
Verfahrenssprache: Deutsch.