Urteil des EuGH vom 11.11.1997

EuGH: verwechslungsgefahr, auswärtige angelegenheiten, ältere marke, regierung, begriff, kennzeichnungskraft, kommission, inhaber, sport, verkehrsgeltung

URTEIL DES GERICHTSHOFES
11. November 199
​[234s„Richtlinie 89/104/EWG — Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken —
Verwechslungsgefahr, die die Gefahr einer gedanklichen Verbindung einschließt“​[s
In der Rechtssache C-251/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Sabèl BV
gegen
Puma AG, Rudolf Dassler Sport
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der
Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann
(Berichterstatter), H. Ragnemalm und M. Wathelet sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida,
P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J. -P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Puma AG, Rudolf Dassler Sport, vertreten durch Patentanwalt W. Hufnagel,
der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und P. Martinet, Sekretär für
Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Nicoll, Treasury Solicitor's Department,
als Bevollmächtigte, Beistand: Barrister M. Silverleaf,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Grunwald und B.
J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sabèl BV, vertreten durch Rechtsanwalt R. E. P. de Ranitz,
Den Haag, der belgischen Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt A. Braun, Brüssel, der französischen
Regierung, vertreten durch P. Martinet, der luxemburgischen Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt N.
Decker, Luxemburg, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Nicoll, Beistand: M.
Silverleaf, und der Kommission, vertreten durch J. Grunwald, in der Sitzung vom 28. Januar 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. April 1997,
folgendes
Urteil
1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli
1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe
b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1; im folgenden: Richtlinie)
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Firma Sabèl BV (im
folgenden: Markeninhaberin) und der deutschen Firma Puma AG, Rudolf Dassler Sport
(Widersprechende), über einen Antrag, in Deutschland die nachfolgend abgebildete IR-Marke 540 894
Figure
Image file SABEL.WPG with height " and width "
für Waren insbesondere der folgenden Warenklassen einzutragen:
18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; sacs et
sacs à main
25 Vêtements, y compris collants, chaussettes et bas, ceintures, écharpes, cravates et bretelles;
chaussures; chapellerie.
3. Die Inhaberin des folgenden prioritätsälteren Bildzeichens,
Figure
Image file PUMA_2.WPG with height " and width "
das in Deutschland (unter der Nr. 1 106 066) u. a. für Leder und Lederimitationen, Waren daraus
(Taschen) und für Bekleidungsstücke eingetragen ist, hat dem widersprochen.
4. Das Deutsche Patentamt verneinte die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen den beiden
Marken und wies den Widerspruch dementsprechend zurück. Die Widersprechende legte daraufhin
Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, das ihrem Widerspruch teilweise stattgab, da es die
Übereinstimmung der Marke der Markeninhaberin mit dem Zeichen der Widersprechenden hinsichtlich
der zu den Klassen 18 und 25 gehörenden Waren der Markeninhaberin für gegeben erachtete, die es
als gleich oder gleichartig mit Waren aus dem Warenverzeichnis des genannten Zeichens ansah.
Hiergegen legte die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
5. Der Bundesgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß bei Anwendung der Grundsätze, nach denen die
zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr bislang im deutschen Recht beurteilt worden sei, keine
Verwechslungsgefahr der beiden Marken gegeben sei.
6. Dieser vorläufigen Stellungnahme liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf den Gesamteindruck der betreffenden
Zeichen abzustellen. Es sei nicht zulässig, ein Element aus einer Gesamtbezeichnung
herauszugreifen und die Prüfung der Verwechslungsgefahr nur auf dieses Element zu
beschränken. Dennoch könne einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das
Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen und deshalb bei einer
Übereinstimmung des Drittzeichens mit dem so geprägten Gesamtzeichen eine
Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne angenommen werden. Es gehe aber
auch in einem solchen Fall immer nur um die Betrachtung der beiden Zeichen in ihrer
Gesamtheit und nicht etwa nur der einzelnen (prägenden) Elemente.
Einem Zeichen könne entweder von Hause aus oder kraft Verkehrsgeltung besondere
Kennzeichnungskraft zukommen. Je größer sich die Kennzeichnungskraft eines Zeichens
darstelle, um so größer sei die Verwechslungsgefahr. Jedoch könne im vorliegenden Fall
mangels eines entsprechenden Vorbringens bei der Ähnlichkeitsprüfung der beiden
gegenüberstehenden Zeichen allenfalls von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgegangen
werden.
Die Beurteilung, ob einem Element eine das Gesamtzeichen prägende Bedeutung zukomme,
liege im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet, wobei allerdings die Denk- und
Erfahrungssätze zu beachten seien. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Bundespatentgericht die Rolle des Bildbestandteils in der Marke der Markeninhaberin
hervorgehoben und dem Wortbestandteil der Marke untergeordnete Bedeutung beigemessen
habe.
An die Verwechslungsgefahr seien strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich die
Zeichenbestandteile an einen beschreibenden Inhalt anlehnten und wenig verfremdende
Phantasie aufwiesen. Bei der Darstellung der springenden Raubkatze handele es sich um einen
Zeichenbestandteil, der der Natur entnommen sei und die für Raubkatzen typische
Sprungbewegung wiedergebe. Die Besonderheiten der Darstellung der springenden Raubkatze
in der Marke der Widersprechenden, beispielsweise deren Darstellung in einem
scherenschnittartigen Schattenbild, seien bei der Marke der Markeninhaberin nicht anzutreffen.
Die sinngemäße Übereinstimmung des Zeichenbestandteils beider Zeichen könne deshalb
nicht zur Begründung einer Verwechslungsgefahr herangezogen werden.
7. Der Bundesgerichtshof fragt sich allerdings, welche Bedeutung dem Sinngehalt der Marken (im
vorliegenden Fall eine „springende Raubkatze“) im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
zukommt; diese Schwierigkeit ergebe sich insbesondere aus der nicht eindeutigen Wortwahl des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, wonach diese Gefahr „die Gefahr einschließt, daß die
Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“. Fraglich sei, ob die rein
assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über den Begriff der „springenden Raubkatze“
mit den beiden Marken herstellen könne, es rechtfertige, der Marke der Markeninhaberin für
Deutschland den Schutz für die den Waren aus dem Warenverzeichnis der prioritätsälteren Marke der
Widersprechenden ähnlichen Waren zu versagen.
8. Die Richtlinie, die in Deutschland durch das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen
Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) umgesetzt wurde, bestimmt in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b:
„(1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der
Ungültigkeitserklärung,
A. ...
B. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit
der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
9. In der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:
„Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes ist es, insbesondere die
Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten; dieser Schutz ist absolut im Falle der Identität zwischen
der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen. Der Schutz erstreckt sich
ebenfalls auf Fälle der Ähnlichkeit von Zeichen und Marke und der jeweiligen Waren oder
Dienstleistungen. Es ist unbedingt erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die
Verwechslungsgefahr auszulegen. Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische Voraussetzung für
den Schutz dar; ob sie vorliegt, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem
Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder
eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke
und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen.
Bestimmungen über die Art und Weise der Feststellung der Verwechslungsgefahr, insbesondere über
die Beweislast, sind Sache nationaler Verfahrensregeln, die von der Richtlinie nicht berührt werden.“
10. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der
Vorabentscheidung über folgende Frage nach der Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der
Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken entschieden hat:
Genügt es zur Bejahung der Gefahr der Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten
Zeichens mit einem für gleiche und ähnliche Waren lediglich als Bild eingetragenen Zeichen, das
keine besondere Verkehrsbekanntheit genießt, daß die beiden Bilder in ihrem Sinngehalt (hier:
springende Raubkatze) übereinstimmen?
Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Wortlaut der Richtlinie zu, wonach die
Verwechslungsgefahr die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird?
11. Mit seiner Vorabentscheidungsfrage möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die rein assoziative
gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken
zwischen diesen herstellen könnte, unter Berücksichtigung des Umstands, daß sich eine der Marken
aus Wort und Bild zusammensetzt, während die andere Marke für identische oder ähnliche Waren
lediglich als Bild eingetragen ist und keine besondere Verkehrsbekanntheit genießt, eine „Gefahr von
Verwechslungen ..., die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird“, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie begründet.
12. Artikel 4 der Richtlinie, in dem weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe bei Kollision
mit älteren Rechten definiert sind, sieht in Absatz 1 Buchstabe b vor, daß eine Marke mit einer älteren
Marke kollidiert, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der erfaßten
Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr
einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
13. Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen finden sich im übrigen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben
a und b der Richtlinie, in dem die Fälle festgelegt sind, in denen der Inhaber einer Marke Dritten die
Benutzung von Zeichen verbieten kann, die mit seinem Zeichen identisch oder ihm ähnlich sind, sowie
in den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstabe b und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
14. Die belgische, die luxemburgische und die niederländische Regierung machen geltend, daß der Begriff
der „Gefahr der gedanklichen Verbindung“ auf ihr Betreiben in die vorgenannten Bestimmungen der
Richtlinie aufgenommen worden sei, damit diese genauso ausgelegt werden könnten wie Artikel 13 A
des Einheitlichen Beneluxgesetzes über die Warenzeichen, in dem zur Abgrenzung des Umfangs des
ausschließlichen Rechts aus der Marke nicht der Begriff der Verwechslungsgefahr, sondern der Begriff
der Ähnlichkeit zwischen den Marken verwendet werde.
15. Sie verweisen auf ein Urteil des Benelux-Gerichtshofes, wonach eine Ähnlichkeit zwischen einer Marke
und einem Zeichen vorliege, wenn — unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles
und insbesondere der Unterscheidungskraft der Marke — Marke und Zeichen, jeweils insgesamt und
in ihrer wechselseitigen Beziehung betrachtet, einander im Klang, im Bild oder in der Bedeutung so
sehr glichen, daß bereits hierdurch die Möglichkeit bestehe, daß in einer Person, die mit dem Zeichen
konfrontiert werde, gedankliche Verbindungen zwischen dem Zeichen und der Marke hervorgerufen
würden (Urteil vom 20. Mai 1983, Jullien/Verschuere, A 82/5, Jur. 1983, Teil 4, S. 36). Diese
Rechtsprechung beruhe auf dem Gedanken, daß der Verkehr einen Zusammenhang zwischen Zeichen
und Marke herstelle, wenn ein Zeichen geeignet sei, gedankliche Verbindungen zu einer Marke
hervorzurufen. Ein solcher Zusammenhang könne der älteren Marke nicht nur dann schaden, wenn
dadurch die Annahme begründet werden könne, daß dieWaren gleicher oder ähnlicher Herkunft
seien, sondern auch dann, wenn keine Gefahr der Verwechslung von Zeichen und Marke bestehe.
Gedankliche Verbindungen zwischen einem Zeichen und einer Marke könnten nämlich, da die
Wahrnehmung des Zeichens häufig unbewußt an die Marke erinnere, den an die ältere Marke
geknüpften „Goodwill“ auf das Zeichen übertragen und das mit dieser Marke verbundene Image
verwässern.
16. Nach Ansicht der genannten Regierungen umfaßt die Gefahr der gedanklichen Verbindung daher drei
Fallgestaltungen, und zwar erstens den Fall, daß das Publikum das Zeichen und die betreffende
Marke verwechsle (unmittelbare Verwechslungsgefahr), zweitens den Fall, daß das Publikum einen
Zusammenhang zwischen dem Inhaber des Zeichens und dem Inhaber der Marke herstelle und sie
miteinander verwechsle (mittelbare Verwechslungsgefahr oder Gefahr der gedanklichen Verbindung),
und drittens den Fall, daß das Publikum einen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der Marke
sehe, da die Wahrnehmung des Zeichens die Erinnerung an die Marke wecke, obwohl beide nicht
verwechselt würden (Gefahr der gedanklichen Verbindung im eigentlichen Sinne).
17. Daher ist zu entscheiden, ob — wie die genannten Regierungen vortragen — Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b Anwendung finden kann, wenn keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr,
sondern lediglich eine Gefahr der gedanklichen Verbindung im eigentlichen Sinne besteht. Sowohl die
Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission wenden sich gegen eine solche
Auslegung.
18. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist nur dann anwendbar, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit sowohl der Marken als auch der erfaßten Waren oder Dienstleistungen „für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren
Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, daß der Begriff der
Gefahr der gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr darstellt,
sondern dessen Umfang genauer bestimmen soll. Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung
daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht.
19. Für diese Auslegung spricht auch die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie, aus der
hervorgeht, daß „die Verwechslungsgefahr ... die spezifische Voraussetzung für den Schutz
dar[stellt]“.
20. Gegen die in Randnummer 18 vertretene Auslegung sprechen auch nicht die Artikel 4 Absätze 3 und 4
Buchstabe a sowie 5 Absatz 2 der Richtlinie, wonach der Inhaber einer bekannten Marke es sogar
dann, wenn die betreffenden Waren nicht ähnlich sind, verbieten kann, mit seiner Marke identische
oder ihr ähnliche Zeichen ohne rechtfertigenden Grund zu benutzen, ohne daß eine
Verwechslungsgefahr nachgewiesen werden müßte.
21. Diese Bestimmungen gelten nämlich — anders als Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b — ausschließlich für
bekannte Marken, und zwar unter der Voraussetzung, daß die Benutzung der Drittmarke ohne
rechtfertigenden Grund deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt
oder beeinträchtigt.
22. Wie bereits in Randnummer 18 festgestellt, ist Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b nicht anwendbar, wenn
für den Verkehr keine Verwechslungsgefahr besteht. Insoweit geht aus der zehnten
Begründungserwägung der Richtlinie hervor, daß das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr „von einer
Vielzahl von Umständen ab[hängt], insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der
gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie
dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen“. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist also
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
23. Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im
Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei
insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus
dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, wonach „für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht“, geht nämlich hervor, daß es für die umfassende Beurteilung der
Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher
dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke
aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.
24. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke
darstellt. Daher kann bei einer Ähnlichkeit in der Bedeutung, die sich daraus ergibt, daß bei zwei
Marken Bilder benutzt werden, die in ihrem Sinngehalt übereinstimmen, eine Verwechslungsgefahr
dann bestehen, wenn der älteren Marke entweder von Hause aus oder kraft Verkehrsgeltung eine
besondere Kennzeichnungskraft zukommt.
25. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsfall vorliegen, in dem die ältere Marke keine besondere
Verkehrsgeltung hat und aus einem Bild besteht, das wenig verfremdende Phantasie aufweist, reicht
die bloße Ähnlichkeit in der Bedeutung nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
26. Daher ist auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu antworten, daß die rein assoziative
gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken
zwischen diesen herstellen könnte, für sich genommen keine „Gefahr von Verwechslungen ..., die die
Gefahr einschließt, daß die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“, im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie begründet.
Kosten
27. Die Auslagen der belgischen, der französischen, der luxemburgischen und der niederländischen
Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 29. Juni 1995 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung
des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, begründet für sich
genommen keine „Gefahr von Verwechslungen ..., die die Gefahr einschließt, daß die
Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird“, im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken.
Rodríguez IglesiasGulmann
Ragnemalm
Wathelet Mancini Moitinho de Almeida
Kapteyn Murray Edward Puissochet
Hirsch Jann Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. November 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Deutsch.