Urteil des EuGH vom 31.05.2001

EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, rat der europäischen union, statut, klagegrund, achtung des familienlebens, wirkungen der ehe, schutz des privatlebens, rechtsmittelgrund, beamter

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
31. Mai 2001
„Rechtsmittel - Beamte - Haushaltszulage - Verheirateter Beamter - Eingetragene Lebenspartnerschaft
schwedischen Rechts“
In den verbundenen Rechtssachen C-122/99 P und C-125/99 P
D,
Louis, G.-F. Parmentier und V. Peere, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Schweden,
Rechtsmittelführer,
unterstützt durch
Königreich Dänemark,
und
Königreich der Niederlande,
Zustellungsanschrift in Luxemburg
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Zweite Kammer) vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-264/97 (D/Rat, Slg. ÖD 1999, I-A-1 und II-1)
wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Rat der Europäischen Union,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La
Pergola, M. Wathelet und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann,
L. Sevón und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N.
Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 23. Januar 2001, in der D durch J.-N. Louis, avocat, das
Königreich Schweden durch A. Kruse als Bevollmächtigten, der Rat durch M. Bauer und E. Karlsson und das
Königreich Dänemark durch J. Molde vertreten waren,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,
folgendes
Urteil
1.
D und das Königreich Schweden haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 13. und 14. April 1999
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den
entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel
gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-264/97 (D/Rat,
Slg. ÖD 1999, I-A-1 und II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die
Klage des D, unterstützt durch das Königreich Schweden, auf Aufhebung der Entscheidung des Rates
der Europäischen Union, dem Rechtsmittelführer die Haushaltszulage zu verweigern, abgewiesen hat.
Der rechtliche Rahmen
2.
Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: Statut) hat folgenden Wortlaut:
„Anspruch auf die Haushaltszulage hat:
a) der verheiratete Beamte;
b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder
mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;
c) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen
gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen nach den
Buchstaben a) und b) zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu
tragen hat.“
3.
Nach Kapitel 1 Artikel 1 des Lag om registrerat partnerskap vom 23. Juni 1994 (1994:1117)
(Schwedisches Gesetz über registrierte Partnerschaften) können „[z]wei Personen des gleichen
Geschlechts ... die Registrierung ihrer Lebenspartnerschaft beantragen“. Gemäß Kapitel 3 Artikel 1
dieses Gesetzes hat „[d]ie eingetragene Lebenspartnerschaft ... vorbehaltlich der ... vorgesehenen
Ausnahmen, die gleichen Rechtsfolgen wie die Eheschließung ...“
Sachverhalt
4.
D, ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften schwedischer Staatsangehörigkeit im Dienst des
Rates, ließ am 23. Juni 1995 eine Lebenspartnerschaft mit einem anderen schwedischen
Staatsangehörigen des gleichen Geschlechts eintragen. Mit Schreiben vom 16. und 24. September
1996 beantragte er beim Rat, seinen Status als eingetragener Partner für die Gewährung der im
Statut vorgesehenen Haushaltszulage einer Ehe gleichzustellen.
5.
Der Rat lehnte den Antrag mit einem Schreiben vom 29. November 1996 mit der Begründung ab,
die Bestimmungen des Statuts ermöglichten es nicht, den Stand einer „eingetragenen
Lebenspartnerschaft“ im Wege der Auslegung der Ehe gleichzustellen.
6.
Die von D gegen diese Entscheidung am 1. März 1997 eingelegte Beschwerde wurde mit einem
Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 30. Juni 1997 aus dem gleichen Grund
zurückgewiesen (im Folgenden: streitige Entscheidung).
7.
Im Anschluss an diese Zurückweisungsentscheidung erhob D mit am 2. Oktober 1997 bei der
Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rates,
mit der dieser es abgelehnt hatte, seinen rechtlichen Status einer Lebenspartnerschaft
anzuerkennen und ihm sowie seinem Partner die Dienstbezüge zu gewähren, auf die er nach dem
Statut, den Verordnungen und den sonstigen allgemeinen Vorschriften, die auf die Beamten der
Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind, Anspruch habe.
Das angefochtene Urteil
8.
Das Gericht führte in den Randnummern 14 bis 18 des angefochtenen Urteils aus, dass es im
vorprozessualen Verfahren lediglich um den Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage gegangen sei
und sich die Klage daher nur auf die Aufhebung der Entscheidung erstrecken könne, mit der dieser
Antrag zurückgewiesen worden sei.
9.
In den Randnummern 19 bis 21 des angefochtenen Urteils wies das Gericht die vom Rat gegen
einige der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Aufhebungsgründe erhobene Einrede der
Unzulässigkeit zurück.
10.
Zum ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der
Nichtdiskriminierung stellte das Gericht in den Randnummern 23 bis 25 des angefochtenen Urteils
zunächst fest, dass die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 des Rates vom 7. April 1998 zur
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der
Gleichbehandlung (ABl. L 113, S. 4), durch die ein Artikel 1a in das Statut eingefügt worden sei,
wonach unbeschadet der einschlägigen Statutsbestimmungen, die einen bestimmten Personenstand
voraussetzen, den Beamten ungeachtet ihrer sexuellen Orientierung ein Recht auf Gleichbehandlung
gewährleistet werde, erst nach Erlass der streitigen Entscheidung in Kraft getreten sei, so dass sie
nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
11.
In den Randnummern 26 und 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass
nach seiner Rechtsprechung der Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung
auf der Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinn zu verstehen sei
(Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1993 in der Rechtssache T-65/92, Arauxo-Dumay/Kommission, Slg.
1993, II-597, Randnr. 28) und dass nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen zu werden
brauche, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Statuts autonom ausgelegt werden können
(Urteil desGerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz-García/Parlament, Slg.
1992, II-2619, Randnr. 36).
12.
Schließlich hat das Gericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte und die des Gerichtshofes (Urteil vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache C-
249/96, Grant, Slg. 1998, I-621, Randnrn. 34 und 35) in den Randnummern 28 bis 30 des
angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat selbst dann nicht verpflichtet gewesen sei, die
Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts
unterhalte, der Eheschließung im Sinne der Statutsbestimmungen gleichzustellen, wenn diese
Beziehung durch eine nationale Verwaltung amtlich eingetragen worden sei. In den Randnummern 31
und 32 des angefochtenen Urteils hat es weiter ausgeführt, dass die Kommission aufgefordert
worden sei, Vorschläge für die Anerkennung von Situationen eingetragener Lebenspartnerschaft
vorzulegen, und dass es Sache des Rates als Gesetzgeber und nicht als Arbeitgeber sei, auf diese
Vorschläge hin gegebenenfalls das Statut entsprechend zu ändern.
13.
Das Gericht wies in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils den zweiten
Klagegrund, wonach der Rechtsmittelführer Anspruch auf Achtung der Einheitlichkeit seiner
persönlichen Rechtsstellung eines eingetragenen Partners habe, der sich vom Status eines Ledigen
unterscheide, als bedeutungslos zurück.
14.
Zum dritten Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten stellte das Gericht in den Randnummern 39 bis 41 des
angefochtenen Urteils fest, dass der Rat nicht gegen diese Bestimmung habe verstoßen können, da
dauerhafte homosexuelle Beziehungen nicht unter das durch diese Bestimmung geschützte Recht auf
Achtung des Familienlebens fielen.
15.
Zum vierten Klagegrund eines Verstoßes gegen den in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis
120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) aufgeführten Grundsatz des
gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer hat das Gericht in den Randnummern 42
bis 44 des angefochtenen Urteils lediglich darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Bestimmungen
des Statuts in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Beamte gälten und daher zu keiner durch
Artikel 119 EG-Vertrag verbotenen Diskriminierung führten.
16.
Aus diesen Gründen wies das Gericht die Klage ab.
Die Rechtsmittel
17.
D und das Königreich Schweden beantragen, das angefochtene Urteil und die Entscheidung des
Rates über die Ablehnung des von D gestellten Antrags aufzuheben und dem Rat die Kosten des
Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshofsowie die Auslagen des Königreichs Schweden im
Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
18.
Der Rat beantragt, die Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen sowie D und dem Königreich
Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19.
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Mai 1999 sind die beiden Rechtssachen
zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung
verbunden worden.
20.
Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. September 1999 sind das Königreich
Dänemark und das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von D
und des Königreichs Schweden zugelassen worden. Sie beantragen, das angefochtene Urteil
aufzuheben.
Zum Rechtsmittelgrund betreffend den Umfang der Klage
21.
D macht geltend, dem Gericht sei ein Rechtsirrtum unterlaufen, indem es davon ausgegangen sei,
dass es nur mit einem Rechtsstreit über die Gewährung der Haushaltszulage befasst sei, während die
Klage darauf gerichtet gewesen sei, dass ihm aufgrund seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft
alle die Vergünstigungen nach dem Statut eingeräumt würden, die einem verheirateten Beamten
zustünden. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass es im vorprozessualen Verfahren allein
um den Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage gegangen sei, während die von D an seine
Verwaltung gerichteten Schreiben vom 16. und 24. September 1996 keine solche Beschränkung
enthalten hätten und seine Beschwerde vom 1. März 1997, die Bestandteil des vorprozessualen
Verfahrens sei, ausdrücklich auf weitere Ansprüche und Vergünstigungen über die Haushaltszulage
hinaus Bezug genommen habe.
22.
Das Gericht hat den genauen Gegenstand des von dem Beamten an seine Verwaltung gerichteten
Antrags auf der Grundlage des Inhalts der erstinstanzlichen Akten ermittelt. Es zeigt sich, dass es,
ohne den Sachverhalt des vorliegenden Falles zu verfälschen, davon ausgehen konnte, dass der
ursprüngliche Antrag von D auf die Gewährung der Haushaltszulage gerichtet war, wie es der
Betroffene selbst in seinem Schreiben vom 16. Oktober 1996 bestätigt hat, auch wenn in seinen
handschriftlichen Schreiben vom 16. und 24. September 1996 davon nicht ausdrücklich die Rede war
und in seiner nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegten Beschwerde vom 1. März
1997 andere Gesichtspunkte angesprochen wurden; dadurch konnte jedoch der Umfang des Antrags
nicht in rechtlich zulässiger Weise erweitert werden.
23.
Der Rechtsmittelgrund betreffend den Umfang der Klage ist somit zurückzuweisen.
Zum Rechtsmittelgrund einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Urteils
24.
D trägt vor, das angefochtene Urteil sei insoweit unzureichend begründet, als sich das Gericht in
Randnummer 36 auf die Aussage beschränkt habe, der zweite, auf die„Einheitlichkeit der persönlichen
Rechtsstellung“ gestützte Klagegrund, „angenommen, er ließe sich vom ersten [Klagegrund]
unterscheiden“, könne „das Klagebegehren nicht stützen“. Eine derartige Behandlung dieses
Klagegrundes in dem angefochtenen Urteil lasse nicht erkennen, ob der Klagegrund zurückgewiesen
worden sei, weil der geltend gemachte Grundsatz nicht bestehe, weil er keine Anwendung finde oder
weil er nicht verletzt worden sei.
25.
Mit dem zweiten Klagegrund, auf den das Gericht nach Ansicht des Rechtsmittelführers nicht
hinreichend eingegangen ist, hatte dieser im Wesentlichen vorgetragen, dass der Anspruch des
Angehörigen eines Mitgliedstaats auf Achtung seines Personenstandes im gesamten Gebiet der
Gemeinschaft durch die streitige Entscheidung verletzt worden sei, indem seine Situation der eines
Ledigen gleichgestellt worden sei. Dieser Grund folgte auf den ersten Klagegrund, mit dem der
Rechtsmittelführer geltend gemacht hatte, der Rat habe dadurch gegen das Gleichbehandlungsgebot
verstoßen und eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung vorgenommen, dass er nicht
anerkannt habe, dass die Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Schweden zu
deren Gleichstellung mit der Eheschließung auch für die Anwendung des Statuts hätten führen
müssen.
26.
Aus der vom Gericht gewählten Begründung ist demnach ersichtlich, dass es den zweiten
Klagegrund nacheinander unter zwei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet hat. Wenn mit diesem
Klagegrund der Gedanke wieder aufgenommen worden sein sollte, dass das nationale Recht bei der
Auslegung des im Statut enthaltenen Begriffes „verheirateter Beamter“ Vorrang haben müsse, so ist
das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass es hierauf bereits bei der Prüfung des ersten
Klagegrundes eingegangen ist. Wenn mit diesem Klagegrund eigenständig ein Grundsatz geltend
gemacht worden sein sollte, dass der Personenstand im gesamten Gebiet der Gemeinschaft der
gleiche sein müsse, so hat es dazu ausgeführt, dass die Prüfung des Anspruchs auf eine Zulage nach
dem Statut den Personenstand des Rechtsmittelführers nicht verändere und somit der angeführte
Grundsatz, vorausgesetzt er bestehe, das Klagebegehren nicht stützen könne.
27.
Die knapp gehaltene Begründung des angefochtenen Urteils ist gleichwohl ausreichend, um die
tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennbar werden zu lassen, auf die sich das Gericht bei der
Zurückweisung des zweiten Klagegrundes gestützt hat.
28.
Der Rechtsmittelgrund eines Begründungsmangels ist daher zurückzuweisen.
Zu den die Auslegung des Statuts betreffenden Klagegründen
29.
D und das Königreich Schweden, unterstützt durch das Königreich Dänemark und das Königreich
der Niederlande, tragen vor, dass im Statut verwendete Begriffe wie „verheirateter Beamter“ oder
„Ehegatte“ unter Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten auszulegen seien und nicht
autonom bestimmt werden könnten, da der Personenstand ein Regelungsgegenstand sei, der in die
ausschließliche Zuständigkeitder Mitgliedstaaten falle. Sei im Recht eines Mitgliedstaats ein
gesetzlicher Status wie die eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt worden, der hinsichtlich der
mit ihm verbundenen Rechten und Pflichten dem Ehestand gleichgestellt sei, müsse dieser
Gleichstellung somit auch bei der Anwendung des Statuts Vorrang zukommen.
30.
Eine solche Auslegung stehe nicht im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsprechung, in der der
Fall der gesetzlichen Lebenspartnerschaft bislang nicht behandelt worden sei und die sich darauf
beschränkt habe, die von einem tatsächlichen Zusammenleben begleiteten festen Beziehungen - die
sich von der gesetzlichen Regelung, die die eingetragene Lebenspartnerschaft darstelle, wesentlich
unterschieden - von der Ehe abzugrenzen. Außerdem stehe die empfohlene Auslegung im Einklang mit
dem Ziel des Statuts, den Organen der Gemeinschaft die Einstellung von qualifiziertem Personal auf
breiter geographischer Grundlage zu ermöglichen, was voraussetze, dass die tatsächlichen
Familienlasten, die die Einrichtung der Bediensteten am Dienstort mit sich brächten, ausgeglichen
würden.
31.
Der Rat vertritt die vom Gericht gewählte engere Auslegung und führt im Wesentlichen Folgendes
aus: Die im Statut verwendeten Begriffe seien unmissverständlich; selbst im Recht der
Mitgliedstaaten, in denen die eingetragene Lebenspartnerschaft bekannt sei, werde dieser Begriff von
dem der Ehe unterschieden und ihm nur hinsichtlich seiner Wirkungen und unter dem Vorbehalt von
Ausnahmen gleichgestellt; schließlich gebe es die Regelung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
nur in einigen Mitgliedstaaten, und ihre Gleichstellung mit der Ehe zum Zweck der Anwendung des
Statuts würde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der betreffenden Vergünstigungen
darstellen, die eine vorherige Einschätzung ihrer rechtlichen und finanziellen Folgen und eine
Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers statt einer Auslegung der vorhandenen Regelung
durch Gerichtsurteil voraussetze.
32.
Der Rat weist hierzu darauf hin, dass beim Erlass der Verordnung Nr. 781/98 ein vom Königreich
Schweden gestellter Antrag auf Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
nicht angenommen worden sei und dass es der Gemeinschaftsgesetzgeber vorgezogen habe, die
Kommission mit der Prüfung insbesondere der finanziellen Folgen einer solchen Maßnahme zu
beauftragen und ihm gegebenfalls Vorschläge zu unterbreiten, und entschieden habe, nichts zu
unternehmen, bis eine Regelung für die Bestimmungen vorliege, die einen bestimmten Personenstand
voraussetzten.
33.
Insoweit trifft es zu, dass die Frage, ob die Begriffe der Ehe und der eingetragenen
Lebenspartnerschaft für die Zwecke der Auslegung des Statuts voneinander zu unterscheiden oder
einander gleichzustellen sind, vom Gerichtshof bislang nicht behandelt worden ist. Wie die
Rechtsmittelführer betonen, steht nämlich im Hinblick auf einen Vergleich mit der Ehe eine feste, aber
nur faktisch bestehende Beziehung zwischen Partnern des gleichen Geschlechts - der im erwähnten
Urteil Grant geprüfte Fall - dem rechtlichen Status einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht
notwendig gleich, die für die Betroffenen und gegenüber Dritten Rechtsfolgen hat, die denen der Ehe
nahekommen.
34.
Es steht jedoch fest, dass der Begriff „Ehe“ nach in allen Mitgliedstaaten geltender Definition eine
Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet.
35.
Richtig ist auch, dass seit 1989 immer mehr Mitgliedstaaten neben der Ehe gesetzliche Regelungen
eingerichtet haben, durch die verschiedene Formen der Lebensgemeinschaft von Partnern des
gleichen oder verschiedenen Geschlechts rechtlich anerkannt und diesen Verbindungen bestimmte
Wirkungen verliehen wurden, die den Wirkungen der Ehe sowohl zwischen den Partnern als auch
gegenüber Dritten gleichstehen oder vergleichbar sind.
36.
Es zeigt sich jedoch, dass sich diese Regelungen der Eintragung von bis dahin gesetzlich nicht
anerkannten Paarbeziehungen neben ihrer großen Verschiedenartigkeit in den betreffenden
Mitgliedstaaten von der Ehe unterscheiden.
37.
Unter solchen Umständen kann der Gemeinschaftsrichter das Statut nicht so auslegen, dass
rechtliche Fallgestaltungen, die sich von der Ehe unterscheiden, ihr gleichgestellt werden. Der
Gemeinschaftsgesetzgeber wollte nämlich auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Anhangs VII des Statuts nur Ehepaaren die Haushaltszulage zukommen lassen.
38.
Nur der Gesetzgeber kann gegebenfalls Maßnahmen erlassen, die diese Lage beeinflussen können,
etwa durch eine Änderung des Statuts. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat aber nicht nur nicht die
Absicht erkennen lassen, solche Maßnahmen zu erlassen, sondern er hat in diesem Stadium, wie
oben in Randnummer 32 ausgeführt, sogar jeden Gedanken einer Gleichstellung anderer Formen der
Lebenspartner im Hinblick auf die Gewährung von Vergünstigungen, die das Statut verheirateten
Beamten vorbehält, mit der Ehe ausdrücklich ausgeschlossen und es stattdessen bei der
vorliegenden Regelung belassen, bis die verschiedenen Konsequenzen einer solchen Gleichstellung
besser bekannt seien.
39.
Folglich kann die, im Übrigen unvollständige, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
mit der Ehe in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten nicht dazu führen, dass Personen, für die
eine rechtliche Regelung gilt, die sich von der Ehe unterscheidet, im Wege bloßer Auslegung in den
statutsrechtlichen Begriff des „verheirateten Beamten“ einbezogen werden.
40.
Demnach hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Rat das Statut nicht so habe
auslegen können, dass die Lage von D für die Zuerkennung der Haushaltszulage der eines
verheirateten Beamten gleichzustellen sei.
41.
Die die Auslegung des Statuts betreffenden Rechtsmittelgründe sind daher zurückzuweisen.
Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den „Grundsatz der Einheitlichkeit der
persönlichen Rechtsstellung“
42.
Mit diesem Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, die streitige Entscheidung, ihn als
„unverheiratet“ oder „ledig“ zu behandeln, verstoße gegen den Grundsatz, dass jeder Angehörige
eines Mitgliedstaats im gesamten Gebiet der Gemeinschaft Anspruch auf Beachtung des
Personenstandes habe, den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat besitze.
43.
Insoweit genügt die Feststellung, wie sie das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils
getroffen hat, dass das zuständige Organ durch die Anwendung einer Zulagenbestimmung des
Statuts auf den Rechtsmittelführer keine Entscheidung getroffen hat, die sich auf seine
personenstandsrechtliche Lage auswirkt.
44.
Der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen den „Grundsatz der Einheitlichkeit der persönlichen
Rechtsstellung“ ist daher zurückzuweisen.
Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, einer
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus Gründen der Staatsangehörigkeit
sowie einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
45.
D trägt vor, die streitige Entscheidung, mit der ihm eine Zulage, auf die seine verheirateten
Kollegen Anspruch hätten, nur deshalb vorenthalten werde, weil der Partner, mit dem er
zusammenlebe, das gleiche Geschlecht habe wie er, stelle entgegen der Entscheidung des Gerichts
eine gegen Artikel 119 des Vertrages verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar.
46.
Hierzu ist erstens festzustellen, dass es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spielt,
ob der Beamte ein Mann oder eine Frau ist. Die maßgebende Statutsbestimmung, die die Zulage dem
verheirateten Beamten vorbehält, kann daher nicht als eine Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts des Betroffenen und folglich auch nicht als Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages
angesehen werden.
47.
Was zweitens die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots betrifft, die gegenüber bestimmten
Beamten wegen ihrer sexuellen Orientierung vorliegen soll, so zeigt sich, dass die Gewährung der
Haushaltszulage auch nicht vom Geschlecht des Partners abhängt, sondern von der Rechtsnatur der
Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen.
48.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur auf Personen Anwendung finden, die sich in der
gleichen Lage befinden, so dass zu prüfen ist, ob sich ein Beamter, der eine Lebenspartnerschaft von
Personen des gleichen Geschlechts, wie die von D vereinbarte Lebenspartnerschaft schwedischen
Rechts hat eintragen lassen, in der gleichen Lage befindet wie ein verheirateter Beamter.
49.
Bei dieser Prüfung kann der Gemeinschaftsrichter die in der Gemeinschaft insgesamt
vorherrschenden Vorstellungen nicht unberücksichtigt lassen.
50.
Wie oben in den Randnummern 35 und 36 ausgeführt, ist aber die in den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft bestehende Lage in Bezug auf die Anerkennung von Lebenspartnerschaften zwischen
Personen des gleichen oder solchen unterschiedlichen Geschlechts durch eine große
Verschiedenartigkeit der Rechtsvorschriften sowie dadurch gekennzeichnet, dass eine allgemeine
Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt.
51.
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass sich ein Beamter, der in Schweden
eine Lebenspartnerschaft hat eintragen lassen, für die Zwecke der Anwendung des Statuts in der
gleichen Lage befindet wie ein verheirateter Beamter.
52.
Folglich ist der Rechtsmittelgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sowie einer
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zurückzuweisen.
53.
D vertritt ferner die Ansicht, eine Entscheidung wie die streitige Entscheidung stelle eine
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behinderung der Ausübung des
Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, indem sie Lebenspartnern, die nach in bestimmten
Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften eingetragen seien, die Inanspruchnahme der mit ihrem
innerstaatlichen Status verbundenen Rechte vorenthalte.
54.
Nach Ansicht des Rates handelt es sich dabei um ein neues Angriffsmittel, das in der
Rechtsmittelschrift erstmals vorgetragen worden und als solches unzulässig sei. D erwidert, es
handele sich nicht um ein neues Angriffsmittel, sondern um einen Teil des zuvor geltend gemachten
Klagegrundes eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot.
55.
Es steht jedoch fest, dass die Frage der unterschiedlichen Behandlung, die die Bürger Dänemarks,
der Niederlande und Schwedens nach Ansicht von D durch eine Entscheidung wie die streitige
Entscheidung gegenüber den Bürgern der übrigen Mitgliedstaaten erfahren, sowie die Frage der
Abschreckungswirkung, die diese Maßnahme auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch die
Bürger dieser drei Mitgliedstaaten haben soll, im Verfahren bisher nicht aufgeworfen wurden.
56.
Bei diesen Fragen handelt es sich um vom Rechtsmittelgrund einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots und einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verschiedene
Rechtsmittelgründe, mit denen die streitige Entscheidung unter einem anderen Blickwinkel gerügt
wird und die deren Gültigkeit anhand anderer Vorschriften und Grundsätze in Frage stellen.
57.
Demzufolge sind die Rechtsmittelgründe einer Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit sowie einer Behinderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für unzulässig zu
erklären.
Zum Rechtsmittelgrund betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
58.
Nach Ansicht von D gilt der durch Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Schutz des Privatlebens auch für homosexuelle
Beziehungen und verbiete dadurch, dass er die Anerkennung des Bestehens und der Wirkungen eines
rechtmäßig erworbenen Personenstandes vorschreibe, den in der Übermittlung unzutreffender Daten
an Dritte liegenden Eingriff.
59.
Hierzu genügt die Feststellung, dass die Weigerung der Gemeinschaftsverwaltung, einem ihrer
Beamten eine Haushaltszulage zu gewähren, dessen personenstandsrechtliche Lage nicht berührt
und, da sie nur die Beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn betrifft, als solche
nicht zu irgendeiner Übermittlung personenbezogener Informationen an Personen außerhalb der
Gemeinschaftsverwaltung führt.
60.
Die streitige Entscheidung kann daher keinesfalls einen Eingriff in das Privat- und Familienleben im
Sinne von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten darstellen.
61.
Der Rechtsmittelgrund betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist daher
zurückzuweisen.
62.
Nach alledem sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
63.
Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entscheidet der Gerichtshof über die
Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.
64.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4, der gleichfalls auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als
Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
65.
Da der Rat die Verurteilung von D und des Königreichs Schweden beantragt hat und diese mit ihren
Anträgen unterlegen sind, sind ihnen als Gesamtschuldner die Kosten aufzuerlegen.
66.
Das Königreich Dänemark und das Königreich der Niederlande, die dem Rechtsstreit als Streithelfer
beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. D und das Königreich Schweden tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens.
3. Das Königreich Dänemark und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen
Kosten.
Rodríguez Iglesias
Gulmann
La Pergola
Wathelet
Skouris
Edward
Puissochet
Jann
Sevón
Schintgen
Macken
Colneric
von Bahr
Cunha Rodrigues
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Mai 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.