Urteil des EuGH vom 06.07.2000

EuGH: verordnung, freizügigkeit der arbeitnehmer, in ungerechtfertigter weise, rentner, sitz im ausland, aufenthalt im ausland, mitgliedstaat, regierung, kommission, soziale sicherheit

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
6. Juli 2000
„Soziale Sicherheit - EG-Vertrag - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates - Rentenempfänger -
Krankenversicherungspflicht im Wohnmitgliedstaat - Beiträge - Zuschuß zur Krankenversicherung nach dem
Recht eines anderen Mitgliedstaats“
In der Rechtssache C-73/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Sozialgericht Münster
(Deutschland) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Viktor Movrin
gegen
Landesversicherungsanstalt Westfalen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EG-Vertrags und der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28,
S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) sowie der Richter R.
Schintgen, C. Gulmann, J. P. Puissochet und V. Skouris,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Movrin, vertreten durch Rechtsanwältin G. Hesen, Aachen,
- der Landesversicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch J. Försterling, Direktor der LVA,
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D.
Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Hillenkamp als
Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein, Hamburg,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Movrin, der deutschen Regierung und der
Kommission in der Sitzung vom 13. Januar 2000,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das Sozialgericht Münster hat mit Beschluß vom 26. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am
2. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des
EG-Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des
Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung
(nachstehend: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, den Viktor Movrin (nachstehend: Kläger), ein
niederländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden, gegen die
Landesversicherungsanstalt Westfalen (nachstehend: Beklagte) wegen deren Weigerung führt, ihm
einen Zuschuß zu den Aufwendungen für seine niederländische Pflichtkrankenversicherung zu
gewähren.
Gemeinschaftsrecht
3.
In Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 sind
„[f]ür die Anwendung dieser Verordnung ... die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
...
t) 'Leistungen' und 'Renten': sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus
öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes
vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie
Beitragserstattungen“.
4.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts
anderes vorsehen.“
5.
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen
oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch [erworben] worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder
beschlagnahmt werden, weilder Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates
wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“
6.
Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71, der in Titel III Kapitel 1 - Krankheit und Mutterschaft - steht,
bestimmt:
„Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt
ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI - nach den
Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine
Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als
ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente
berechtigt wäre.“
7.
Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden
Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und
Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der
nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der
Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten
Mitgliedstaats gehen.“
Deutsches Recht
8.
Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sind Zuschüsse zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
9.
§ 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (im folgenden: SGB V) lautet:
„Versicherungspflichtige [in der gesetzlichen Krankenversicherung], die eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach
der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.“
10.
§ 255 Absatz 1 SGB V lautet:
„Beiträge, die [Kranken-]Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, sind von den
Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von
den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen.“
11.
§ 106 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (im folgenden: SGB VI) in der im
Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung bestimmt:
„Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten
zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn
sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.“
12.
§ 106 Absatz 2 SGB VI in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 1996 galt, bestimmte:
„Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Träger der Rentenversicherung
als Krankenversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind. Er wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für
die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß
von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er
kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.“
13.
§ 106 Absatz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung bestimmt:
„Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung
des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente
ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das
Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum l. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet
feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des
jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuß wird
auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen
Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern anteilig
nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser
Renten geleistet werden.“
14.
§ 111 Absatz 2 SGB VI bestimmt für Rentner, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben:
„Berechtigte erhalten keinen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die
Pflegeversicherung.“
Ausgangsrechtsstreit
15.
Der Kläger, der in Deutschland Rentenversicherungszeiten zurückgelegt hat, erhielt ab dem 1. März
1991 eine deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von nettomonatlich 1 070,13 DM. Durch
Bescheid vom 11. Februar 1993 wurde ihm zudem ein Zuschuß zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung von 6,4 % dieser Rente gewährt.
16.
Nachdem der niederländische Versicherungsträger in Heerlen (Niederlande) dem deutschen Träger
mitgeteilt hatte, daß der Kläger in den Niederlanden in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert sei, wurden dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 1993 die
einbehaltenen Eigenanteile zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ausgezahlt, weil er wegen
einer vorrangigen Krankenversicherung in den Niederlanden versicherungsfrei sei.
17.
Durch Bescheid vom 7. September 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. September
1995 anstelle der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Regelaltersrente wegen Vollendung
des 65. Lebensjahres in Höhe von monatlich 1 335,36 DM.
18.
Außerdem erhält der Kläger seit dem 1. August 1995 eine Altersrente vom niederländischen
Rentenversicherungsträger. Dieser behält bei der Zahlung seiner Altersrente die
Krankenversicherungsbeiträge ein, die nach dem Gesamtbetrag seiner niederländischen und seiner
deutschen Altersrente berechnet werden. Im übrigen erhält der Kläger vom niederländischen Träger
einen Ausgleich für diese Krankenversicherungsbeiträge. Bei der Bemessung dieses Ausgleichs wird
seine deutsche Rente nicht berücksichtigt.
19.
Mit Schreiben vom 21. November 1996 beantragte der Kläger, ihm analog §§ 106 SGB VI, 249a SGB
V in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 einen Zuschuß zu den Aufwendungen für
seine niederländische Krankenversicherung in Höhe des Beitragsanteils zu gewähren, der auf seine
deutsche Rente entfällt. Da er eine deutsche Rente beziehe, habe er Anspruch auf den beantragten
Zuschuß. Eine Ablehnung der Leistung würde gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
und Artikel 51 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) verstoßen.
20.
Jedem Rentner, der in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei,
werde gemäß § 249a SGB V die Hälfte der Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt, bei deren
Bemessung von der aus der gesetzlichen Versicherung bezogenen Rente ausgegangen werde,
unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er wohne. Außerdem erhalte jeder Rentner, der in
Deutschland freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei oder in einem
Mitgliedstaat eine private Krankenversicherung abgeschlossen habe, gemäß § 106 SGB VI auch dann
einen Versicherungszuschuß in Höhe der Hälfte der fraglichen Krankenversicherungsbeiträge, wenn er
in einem anderen Mitgliedstaat wohne. Von diesem Zuschuß seien lediglich die Rentner
ausgeschlossen, die in einem anderen EU-Staat wohnten und dort in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert seien.
21.
Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1408/71. Außerdem dürften nach Artikel 10 der Verordnung Nr.1408/71
Geldleistungen bei Alter, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gewährt würden, nicht
deswegen ausgeschlossen sein, weil der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat wohne. Im
übrigen könne nicht gebilligt werden, daß Bezieher einer deutschen Rente, die in Deutschland in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, einen Zuschuß nach § 249a SGB V erhielten,
wogegen Bezieher einer solchen Rente, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und daher in
diesem Staat krankenversicherungspflichtig seien, keinen Anspruch auf diese Leistung hätten. Der
Kläger sei verpflichtet, in den Niederlanden Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
werden, und habe keine Möglichkeit, eine Krankenversicherung einzugehen, die zu einem Zuschuß in
Deutschland berechtige. Die dem vom Kläger beantragten Zuschuß entgegenstehenden deutschen
Gesetze beinhalteten eine versteckte Diskriminierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG), denn sie regelten einen Sachverhalt, der typischerweise
Ausländer benachteilige. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
im Sinne des Artikels 48 EG-Vertrag vor (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG).
22.
Durch Bescheid vom 9. Januar 1997 lehnte die Beklagte die Zahlung des beantragten
Beitragszuschusses gemäß § 106 SGB VI ab. Der Kläger unterliege als Bezieher einer deutschen und
einer niederländischen Rente gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 der
Krankenversicherungspflicht nach niederländischen Rechtsvorschriften. Das bedeute, daß die KVdR
nicht zur Anwendung komme, so daß auch kein Zuschuß gemäß § 106 SGB VI gewährt werden könne.
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 scheide hier schon deswegen aus, weil kein Anspruch
auf eine Geldleistung bei Krankheit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe.
Desgleichen greife der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1408/71 nicht zugunsten des Klägers ein. Denn es habe auch ein deutscher Staatsbürger, der nicht
Pflichtmitglied in der KVdR sei, keinen Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung.
23.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte ergänzend geltend, daß
Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 seinem Anspruch keineswegs entgegenstehe. Dort werde
nämlich nur eine Regelung für den Fall des Bezugs von Leistungen zur Krankenversicherung getroffen.
Hier gehe es aber um die Gewährung eines Zuschusses, bei dem es sich gemäß Artikel 1 Buchstabe t
der Verordnung Nr. 1408/71 um eine Rentenleistung und damit um einen Teil der deutschen
Altersrente handele. Dies ergebe sich auch aus § 23 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e SGB I, wonach
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung seien. Daher könne er sich auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
stützen.
24.
Durch Bescheid vom 26. Juni 1997 wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten den Widerspruch
des Klägers aus den Gründen des Bescheids der Beklagten vom 9. Januar 1997 zurück. Zusätzlich
führte er aus, daß § 249a SGB V lediglich bestimme, wer die Krankenversicherungsbeiträge für eine
nach § 228 SGB V beitragspflichtigen Rente zutragen habe. Bei Mehrfachrentnern wie dem Kläger trete
jedoch gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 keine deutsche Pflichtversicherung in der KVdR
ein. Vielmehr werde im Fall des Klägers die Krankenversicherungspflicht allein nach niederländischen
Vorschriften durchgeführt.
25.
Am 1. August 1997 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Widerspruchsausschusses unter
Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen Klage beim Sozialgericht Münster. Er machte geltend,
daß seine Rechtsauffassung auch von der Kommission vertreten werde; diese habe in dem
Anhörungsschreiben vom 13. November 1991 in dem Verfahren SG(91)D/21325-A/91/0807 gegen die
Bundesrepublik Deutschland beanstandet, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
denjenigen Rentnern keinen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gewährt
habe, die eine Krankenversicherung bei einer Versicherung mit ausländischem Sitz abgeschlossen
hätten. Nach diesem Schreiben handele es sich bei einem solchen Zuschuß um eine Rentenleistung
im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71.
26.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 1997 wies das Sozialgericht Münster die Klage ab.
27.
Der Kläger legte am 25. November 1997 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
ein. Im Berufungsverfahren machte der Kläger erneut geltend, daß es sich entgegen der Auffassung
der Beklagten bei dem beantragten Zuschuß nicht um eine Leistung der Krankenversicherung gemäß
Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 handele, sondern um eine Rentenleistung im Sinne des Artikels
1 Buchstabe t dieser Verordnung, so daß deren Artikel 10 anzuwenden sei. Die von der Kommission
vertretene Rechtsansicht habe den deutschen Gesetzgeber veranlaßt, das bisherige Recht dahin zu
ändern, daß auch die Bezieher einer deutschen Rente, die sich bei einem Versicherungsunternehmen
mit Sitz im Ausland versichert hätten, einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung erhielten. Für Bezieher einer deutschen Rente, die - wie er - in einem anderen
Mitgliedstaat wohnten und dort krankenversichert seien, könne nichts anderes gelten. In
Übereinstimmung damit habe der Gerichtshof im Urteil vom 26. Mai 1976 in der Rechtssache 103/75
(Aulich, Slg. 1976, 697) entschieden, daß ein in den Niederlanden wohnender Bezieher einer
deutschen Rente Anspruch auf einen Beitragszuschuß zu seiner nach niederländischem Recht
abgeschlossenen freiwilligen Krankenversicherung habe.
28.
Gegebenenfalls müsse der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht werden über die Frage, ob
es sich bei dem Beitragszuschuß zur Krankenversicherung um eine Rentenleistung im Sinne des
Artikels 10 der Verordnung Nr. 1408/71 handele.
29.
Die Beklagte machte geltend, das Bundessozialgericht habe in einem Urteil vom 27. April 1977
entschieden, daß ein Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag aus Deutschland ausgeschlossen
sei, wenn eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung bestehe. Das angeführte Urteil
Aulich sei hier nicht einschlägig, weil der Kläger nicht freiwilliges, sondern Pflichtmitglied in
derniederländischen Krankenversicherung sei. Nach § 106 Absatz 1 Satz 2 SGB VI werde die Zahlung
eines Zuschusses zur Krankenversicherung für Zeiten ausgeschlossen, in denen der Rentenbezieher
gleichzeitig einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung angehöre.
30.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 27. Juli 1998
auf und verwies die Sache an das Sozialgericht Münster zurück. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Verstößt es gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft, daß die Beklagte es ablehnt, dem
Kläger, der eine Regelaltersrente von der Beklagten erhält, einen Zuschuß zu den Aufwendungen für
seine niederländische Krankenversicherung zu gewähren?
Zur Vorabentscheidungsfrage
31.
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein im Recht eines Mitgliedstaats
vorgesehener Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wie der im
Ausgangsverfahren streitige eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10
Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu
zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort
der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
32.
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dürfen die Geldleistungen bei Alter, auf die
nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch erworben worden ist,
nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen,
weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet
der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
33.
Daher kann weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser
Bestimmung genannten Leistungen, Renten und Zulagen allein deshalb verneint werden, weil der
Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger
seinen Sitz hat (Urteil vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85 bis 381/85 und 93/86, Giletti
u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 17).
34.
Im übrigen sind nach Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 „Leistungen“ und „Renten“
für die Anwendung dieser Verordnung „sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile
aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts
anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie
Beitragserstattungen“.
35.
Die Beklagte geht von der Annahme aus, der im Ausgangsverfahren streitige Zuschuß sei eine
Leistung bei Krankheit. Da gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 für Leistungen bei Krankheit
die Rechtsvorschriften des Wohnortmitgliedstaats, im vorliegenden Fall des Königreichs der
Niederlande, maßgeblich seien, könne der Kläger nicht die deutsche KVdR in Anspruch nehmen. Da
kein Anspruch auf eine Leistung nach der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben
worden sei, könne auch Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht herangezogen werden.
36.
Nach Auffassung der deutschen Regierung ist der streitige Zuschuß nicht als „Leistung“ im Sinne
des Artikels 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, wenn wie im vorliegenden Fall der
Betroffene einer Krankenversicherungspflicht unterliege. In einem solchen Fall werde der deutsche
Zuschuß nämlich nicht an den Rentenempfänger mit Wohnsitz in Deutschland gezahlt, sondern
unmittelbar an die Krankenversicherung. Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 finde daher keine
Anwendung.
37.
Zur Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage ist zu prüfen, ob der streitige Zuschuß eine
„Geldleistung bei Alter“ im Sinne des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt.
38.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beantwortet sich die Frage, ob eine Leistung in den
Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, entscheidend nach ihren Wesensmerkmalen,
insbesondere ihren Zwecken und den Voraussetzungen ihrer Gewährung (vgl. u. a. Urteil vom 3. Juni
1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423, Randnr. 16).
39.
Wie der Kläger und die Kommission zu Recht ausführen, ergeben sich der erforderliche
Zusammenhang zwischen dem streitigen Zuschuß und der Altersrente sowie der entsprechende
Zweck unmittelbar aus den deutschen Rechtsvorschriften.
40.
Namentlich hat der streitige Zuschuß das Bestehen eines Rentenanspruchs zur Voraussetzung,
wird von den Rentenversicherungsträgern gewährt, bemißt sich nach der Höhe der an die
Krankenversicherung gezahlten Beiträge, bei deren Festsetzung von der bezogenen Rente
ausgegangen wird, und soll die Leistungen bei Alter dergestalt ergänzen, daß zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung ein Zuschuß gezahlt wird, um die Belastung, die diese für den
Rentenempfänger darstellen, zu verringern.
41.
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann der streitige Zuschuß nicht als Leistung bei
Krankheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 eingestuft werden. Wie vom Kläger und der
Kommission zu Recht hervorgehoben, wird der Zuschuß nicht im Krankheitsfall, also nach Eintritt des
versicherten Risikos, gezahlt; vielmehr ist seine Zahlung gerade Voraussetzung für das Bestehen
eines solchen Leistungsanspruchs. Ein Zuschuß, der eine Beteiligung an den Aufwendungen für die
Krankenversicherung darstellt, kann nicht eine Leistung eben dieser Versicherung sein (vgl. Urteil
Aulich, Randnr. 7).
42.
Weiter ist das Vorbringen der deutschen Regierung zurückzuweisen, die von der
Rentenversicherung an die Krankenversicherung gezahlten Beträge stellten deshalb keine „Leistung“
im Sinne des Artikels 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 dar, weil im Fall einer
Krankenversicherungspflicht die Rentenversicherung ihren Beitragsanteil nicht an den
Rentenempfänger, sondern unmittelbar an den Krankenversicherungsträger zahle (§ 255 SGB V).
43.
Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft Zulagen zu Renten und nennt
ausdrücklich den Fall von „Beitragserstattungen“. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, ändert der
Umstand, daß solche Zahlungen unmittelbar an den Krankenversicherungsträger und nicht an den in
der fraglichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentenempfänger geleistet werden, nichts an
der entscheidenden Feststellung, daß diese Zahlungen zugunsten des Rentenempfängers geleistet
werden und als Zuschlag zu seiner Rente wirken, mit dem die Belastung ausgeglichen werden soll, die
die Beitragszahlung für ihn darstellt. Folgte man dem Vorbringen der deutschen Regierung, so liefe
der Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen, der sich aus Artikel 10 der Verordnung Nr.
1408/71 ergibt, allein deshalb leer, wie der Kläger zu Recht hervorgehoben hat, weil die Leistungen als
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nicht an den Berechtigten, sondern
unmittelbar an den Träger der Krankenversicherung gezahlt werden.
44.
Nach alledem ist ein Zuschuß wie der im Ausgangsverfahren streitige, der auf eine Erhöhung des
Rentenbetrags hinausläuft (vgl. insbesondere Urteil Giletti u. a., Randnr. 14), eine Geldleistung bei
Alter im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71; dieser gewährleistet ihre
Exportierbarkeit, da es keine besondere Bestimmung im Sinne des Anhangs VI dieser Verordnung
gibt, die die Anwendbarkeit des Artikels 10 Absatz 1 ausschließt.
45.
Folglich kann einem Berechtigten in der Lage des Klägers der Anspruch auf die streitige Zulage zur
Rente nicht allein deshalb entzogen werden, weil er nicht mehr in dem Mitgliedstaat wohnt, der diese
Leistung schuldet.
46.
Die deutsche Regierung wendet ein, die Niederlande seien nicht berechtigt, eine nach den
Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zu zahlende Rente zur Finanzierung der niederländischen
Krankenversicherung heranzuziehen. So habe der Kläger nach der Ziekenfondswet (niederländisches
Krankenkassengesetz) im Jahr der Antragstellung, also 1996, - neben einem Grundbeitrag von 7,4 %
auf seine niederländische Rente - zusätzlich 5,4 % von allen sonstigen Bezügen, einschließlich der
deutschen gesetzlichen Rente, an die niederländische Krankenversicherung abführen müssen.
47.
Eine solche Heranziehung von Renten, die nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zu zahlen seien,
zur Finanzierung der Krankenversicherung sei mit Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht
vereinbar. Eine derartige rechtswidrige Maßnahme könne aber keinen Rechtsgrund dafür abgeben,
daß seitens des deutschen Trägers derbelasteten Rentenleistung ein Ausgleich in Gestalt eines
Beitragszuschusses zu leisten wäre.
48.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Selbst wenn die niederländischen Rechtsvorschriften gegen
Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 verstoßen sollten, könnte dies, wie die Kommission zu Recht
hervorgehoben hat, der Anwendung des in Artikel 10 dieser Verordnung gewährleisteten Grundsatzes
der Exportierbarkeit von Geldleistungen bei Alter, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats zu zahlen sind, nicht entgegengehalten werden.
49.
Weiter macht die deutsche Regierung geltend, der im Ausgangsverfahren streitige Zuschuß sei
jedenfalls ausgeschlossen, wenn wie im Fall des Klägers der von diesem auf seine deutsche Rente an
die niederländische Krankenversicherung abzuführende Beitrag (5,4 %) niedriger sei als der Beitrag,
den der Kläger bei Wohnsitz in Deutschland und bei Pflichtversicherung in der KVdR von seiner
deutschen Rente hätte abführen müssen (rund 7 %). Durch die Gewährung dieses Zuschusses würde
der Betroffene im Vergleich zu einem der KVdR angehörenden Rentner in ungerechtfertigter Weise
privilegiert, was nicht hinnehmbar sei.
50.
Der Kläger erwidert, die deutsche Regierung übersehe, daß er nach dem allgemeinen
niederländischen Gesetz über Sonderaufwendungen bei Krankheit Beiträge in Höhe von 7,35 %
abzuführen habe, die ebenfalls auf der Grundlage der niederländischen und der deutschen Rente
berechnet würden. Unter dem Strich zahle er für seine Krankenversicherung in den Niederlanden weit
mehr als den deutschen Satz von 7 %.
51.
Selbst wenn der Kläger, wie die deutsche Regierung vorträgt, besser gestellt sein sollte als ein
Rentner, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat, so wäre dies nicht Folge der Auslegung
des Gemeinschaftsrechts, sondern der derzeitigen Regelung, die in Ermangelung eines gemeinsamen
Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler
Rechtsvorschriften beruht (vgl. insbesondere Urteile vom 10. November 1971 in der Rechtssache
27/71, Keller, Slg. 1971, 885, Randnr. 13, und vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77, Mura,
Slg. 1977, 1699, Randnr. 10).
52.
Daher ist auf die Frage zu antworten, daß ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuß
zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wie der im Ausgangsverfahren streitige eine
Geldleistung bei Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
ist, auf die der Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch
hat, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht
unterliegt.
Kosten
53.
Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien desAusgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Sozialgericht Münster mit Beschluß vom 26. Januar 1999 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuß zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung wie der im Ausgangsverfahren streitige ist eine Geldleistung bei
Alter im Sinne der Artikel 1 Buchstabe t und 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates
vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, auf die der Bezieher einer
nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in
einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.
Moitinho de Almeida
Schintgen
Gulmann
Puissochet Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juli 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida
Verfahrenssprache: Deutsch.